Verordnung über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz

172.041.14GebV-BJFederal Council Ordinance01.01.2007

(Gebührenverordnung BJ, GebV-BJ)

vom 5. Juli 2006 (Stand am 23. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen vom Geltungsbereich
  1. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erhebt Gebühren namentlich für folgende Dienstleistungen:
    1. Gutachten und Rechtsauskünfte;
    2. Auskünfte aus Registern.
  2. Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
    1. des Eidgenössischen Handelsregisteramtes;
    2. des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen;
    3. 2 der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
    4. des BJ gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 3 Gebührenbemessung
  1. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
  2. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BJ Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. Oktober 19855über Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Justiz wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 172.010

  2. Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 5 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

  3. SR 152.3

  4. SR 172.041.1

  5. [AS 1985 1699; 1993 1260; 1999 3480Art. 17 Ziff. 1]

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