vom 17. Januar 2006 (Stand am 1. September 2023)
Das Bundesstrafgericht,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und 4 Absatz 4 des
Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19981(BGA),
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
(Art. 1 BGA)
- Dieses Reglement regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundesstrafgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.
- Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.
- Im Übrigen finden das BGA und die Archivierungsverordnung vom 8. September 19992Anwendung.
2. Abschnitt: Archivierung und Sicherung der Unterlagen
Art. 2 Grundsatz
(Art. 2 BGA)
- Archivwürdige Unterlagen des Bundesstrafgerichts werden dauerhaft archiviert.
- Rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell für die Geschichte und die Entwicklung des Bundesstrafgerichts wertvolle Akten werden archiviert.
Art. 3 Verfahrensakten
- Sämtliche Kammern des Bundesstrafgerichts archivieren die Verfahrensakten zu ihren Entscheiden dauerhaft.3
- Der Präsident oder die Präsidentin des Spruchkörpers kann in einem konkreten Fall weitere Akten beilegen.
Art. 4 Akten über Telefonkontrollen und verdeckte Ermittlungen
Akten über Telefonkontrollen und verdeckte Ermittlungen werden separat aufbewahrt. Sie können vorbehältlich einer gesetzlichen Regelung nicht durch Dritte eingesehen werden.
Art. 5 Personal- und Buchhaltungsakten
- Die Personalakten werden nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20204archiviert.5
- Die Buchhaltungsakten werden unter Berücksichtigung des geltenden Bundesrechts archiviert.
Art. 6 Bibliothek und Informatik
Für die Bibliothek und die Informatik gelten besondere Bestimmungen.
Art. 7 Weitere Administrativunterlagen
Der Gerichtspräsident oder die Gerichtspräsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin entscheiden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Modalitäten der Archivierung weiterer Administrativunterlagen.
Art. 8 Von anderen Behörden zur Verfügung gestellte Akten
Akten (Verfahrensakten, Beweismittel usw.), welche von anderen Behörden zur Verfügung gestellt wurden, werden nach Abschluss des Verfahrens der zustellenden Behörde zurückgegeben.
Art. 9 Zuständigkeiten
- Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist für die Organisation und die Verwaltung des Archivs zuständig. Er oder sie erlässt die entsprechenden Weisungen.
- Die Kanzlei bereitet die zu archivierenden Akten vor.
- Der oder die Verantwortliche für Logistik und Sicherheit ist für die sichere Aufbewahrung der Akten zuständig und betreut die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten.
3. Abschnitt: Zugänglichkeit des Archivguts für Dritte
Art. 10 Schutzfrist
(Art. 9 und 11 BGA)
- Grundsätzlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9 BGA.
- Verfahrensakten unterstehen der längeren Schutzfrist von 50 Jahren nach Artikel 11 BGA, sofern am Verfahren nicht ausschliesslich öffentlich-rechtliche Institutionen oder Anstalten teilgenommen haben.
- Für andere Unterlagen beträgt die Schutzfrist 50 Jahre, sofern sie besonders schützenswerte Personendaten enthalten.
- Für die Protokolle des Gesamtgerichts, der Gerichtsleitung und der Kammern beträgt die Schutzfrist 50 Jahre.
Art. 11 Berechnung der Schutzfrist
(Art. 10 BGA)
- Grundsätzlich gilt die Schutzfrist für alle Verfahrensakten.
- Die Schutzfrist beginnt für die Verfahrensakten mit dem Entscheiddatum zu laufen; für die übrigen Akten ist die Datumsangabe des jüngsten Dokuments massgebend.
- Beigefügte Unterlagen, die keine relevanten Informationen enthalten, sind für die Berechnung der Schutzfrist nicht massgebend.
Art. 12 Verlängerung der Schutzfrist
(Art. 12 BGA)
- Besteht im Einzelfall bei Archivgut ein überwiegendes, schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die Schutzfrist durch Beschluss der Gerichtsleitung verlängert werden.
- Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine der Öffentlichkeit zugängliche Liste über die Akten, für welche eine solche Verlängerung beschlossen wurde.
Art. 13 Einsichtnahme während der Schutzfrist
(Art. 13 BGA)
- Die Einsichtnahme während der Schutzfrist kann, sofern der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse nachweist, insbesondere gewährt werden, wenn:
- ein Einverständnis der betroffenen Personen vorliegt;
- die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind;
- die Unterlagen bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren und keine neuen Erkenntnisse einer Einsichtnahme entgegenstehen; oder
- es für eine wissenschaftliche Tätigkeit unter Wahrung des Schutzzwecks gerechtfertigt erscheint.
- Aus Gründen des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes kann die Einsichtnahme auf einen Teil der Akten beschränkt werden. Die zur Einsicht herausgegebenen Akten können anonymisiert werden.
Art. 14 Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist
- Nach Ablauf der Schutzfrist kann jede Person das Archivgut einsehen.
- Grundsätzlich hat die Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Gerichts zu erfolgen.
Art. 15 Gesuch um Einsichtnahme
- Das Gesuch um Einsichtnahme ist beim Generalsekretariat schriftlich einzureichen.
- Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
- die Personalien des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin;
- eine möglichst genaue Angabe der Akten, auf welche sich das Gesuch bezieht;
- den Einsichtsgrund, sofern das Gesuch vor Ablauf der Schutzfrist gestellt wird.
Art. 16 Entscheid
- Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin entscheidet über Gesuche um Einsichtnahme.
- Die Abweisung des Gesuchs oder die Beschränkung der Einsichtnahme muss begründet werden. Auf Verlangen ist ein anfechtbarer Entscheid zu erlassen.
Art. 17 Beschränkungen
- Die Berechtigung, Akten einzusehen, befreit den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht von der Pflicht zur Wahrung des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes.
- Die Einsichtnahme kann im Einzelfall weiteren Beschränkungen unterstehen.
- Vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin kann verlangt werden, die Kenntnisnahme der Beschränkungen schriftlich zu bestätigen.
4. Abschnitt: Rechtsmittel, Gebühren und Inkrafttreten
Art. 18 Beschwerde
Die Beschwerdemöglichkeit richtet sich nach den Artikeln 82−89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056.
Art. 19 Gebühren
- Die Dienstleistungen des Gerichts, welche die Einsichtnahme betreffen, sind unentgeltlich, soweit sie keinen aussergewöhnlichen Aufwand erfordern.
- Weitergehende Dienstleistungen und das Kopieren von Unterlagen werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.
- Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. August 19947über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts sinngemäss.
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1. Januar 2006 in Kraft.