20000606•Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2020 – WVRG 2020
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2015, mit der nähere Bestimmungen hinsichtlich technischer Erfordernisse von Hebeanlagen sowie der sicherheitstechnischen Überprüfung, des Umbaus und der Modernisierung von nicht CE- gekennzeichneten Hebeanlagen erlassen werden (Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015 – TAHV 2015)
LGBl. Nr. 70/2015
Aufgrund der §§ 3, 17 und 18 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153, wird verordnet:
31.07.2015
Tirol
(1) Die einzubauende Hebeanlage hat den Bestimmungen über das Inverkehrbringen nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010 zu entsprechen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebeanlagen stellen die in der ASV 2008, Anhänge XVI und XVII, MSV 2010, Anhang XIV, und der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, Anhang 2, angeführten Normen den Stand der Technik dar.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb von Hebezeugen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s stellen die Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen für Österreich, veröffentlicht vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Leitlinie für vertikale Hebeeinrichtungen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s, Stand April 2014, den Stand der Technik dar.
31.07.2015
Tirol
Zur Durchführung der Vor- und Abnahmeprüfung nach §§ 4 und 5 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Änderungen nach §§ 17 und 18 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sind dem Hebeanlagenprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Für den Prüfumfang gilt die ÖNORM B 2476-1:2011-11-15.
31.07.2015
Tirol
(1) Schächte müssen die Auswirkungen der durch den Betrieb der Hebeanalage ausgeübten Einwirkungen mit ausreichender Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufnehmen und, wenn erforderlich, in das Gebäude ableiten können. Bei der Anordnung von betretbaren Räumen unterhalb der Fahrbahnen von Aufzügen und Hebeanlagen sind die Lastträger und Gegen- oder Ausgleichsgewichte, die an Tragmitteln hängen, mit Fangvorrichtungen auszustatten. Alternativ kann entweder ein Sockel unter dem Puffer bzw. dem Bewegungsbereich des Lastträgers und des Gegen- oder Ausgleichsgewichtes bis zum gewachsenen Boden ausgeführt werden, um die auftretenden Lasten sicher ableiten zu können, oder ist die unterhalb des Schachtes befindliche Decke derart auszuführen, dass die Sicherheit von Personen unterhalb des Schachtes im Fall eines Absturzes der Hebeanlage aus maximaler Höhe mit maximaler Nutzlast gewährleistet ist.
(2) Werden an Schachtumwehrungen und Schachttüren brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Lastträger sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen entsprechend dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Schachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schachtschiebetüren auszuführen.
(3) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (z. B. Feuerschutztür) und der Schachttür mehr als 14 cm, sind Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.
(4) Bei Haltestellen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Abwesenheit des Nutzers dieser Einheit sowohl dem Hebeanlagenprüfer und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten der Hebeanlage erlauben, als auch dem Hebeanlagenwärter oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen ungehindert ermöglichen.
(5) Bei hydraulisch angetriebenen Hebeanlagen, deren Hydraulikzylinder zumindest teilweise in unterirdischen Hüllrohren unterhalb der Schachtgrubensohle eingebaut werden, sind diese Hüllrohre flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Unterirdische Hydraulikleitungen sind in flüssigkeitsdichten Hüllröhren mit freier Ausmündung in flüssigkeitsdicht und wannenartig ausgestaltete Bodenbereiche zu führen. Die Schachtgrube und der Triebwerksraum sind bei hydraulisch angetriebenen Hebeanlagen als dichte Wannen auszuführen.
(6) Zugänge zu Triebwerksräumen sind versperrbar einzurichten; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m und eine lichte Breite von 0,8 m haben. Einstiege durch Bodenöffnungen müssen lichte Durchstiegsmaße von mindestens 80 cm × 80 cm haben; sie dürfen durch Aufstiegshilfen, wie Einhängevorrichtungen für Leitern, nicht eingeengt werden. Durch Triebwerksräume ist der Zugang zu anderen, nicht zum Betrieb von Hebeanlagen gehörenden Räumen nicht zulässig.
(7) Die lichte Höhe zwischen der Decke bzw. der Unterkante von Trägern (Lasthaken) und dem Fußboden muss im Bereich jeder Arbeitsfläche und der Verkehrsfläche in Triebwerksräumen mindestens 2,0 m betragen.
(8) Bei Hebeanlagen ohne gesonderte Triebwerksräume muss jene Haltestelle, bei der der Zugang zum Triebwerk sowie zu den Steuerungs- und Notbefreiungseinrichtungen erfolgt, stets von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes aus erreichbar sein. Schaltschränke und sonstige Bedienungseinrichtungen außerhalb von Schächten sind derart anzuordnen, dass nach den Technischen Bauvorschriften 2008 – TBV 2008 erforderlichen lichten Durchgangsbreiten nicht eingeschränkt werden.
(9) Hebezeuge, die eine Höhe von mehr als 60 cm überwinden, sind mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten, sofern diese dem Verwendungszweck der Hebezeuge nicht widerspricht. Hebezeuge, die eine Höhe von mehr als 100 cm überwinden, sind jedenfalls mit ausreichend dimensionierten Absturzsicherungen auszustatten. Weiters sind Maßnahmen zur Vermeidung von Scher- und Quetschstellen zwischen dem sich bewegenden Lastträgern und festen Gebäudeteilen zu treffen. Es ist durch technische Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich unterhalb des Lastträgers keine Personen aufhalten können.
(10) Bei der Errichtung von Treppenschrägaufzügen ist Folgendes einzuhalten:
31.07.2015
Tirol
Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 17 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und – gestützt auf die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen mit Personenbeförderung gemäß § 17 lit. b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen fest.
31.07.2015
Tirol
Mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung sind die im § 18 der HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2014, angeführten Prüfstellen für Aufzüge zu betrauen.
31.07.2015
Tirol
(1) Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 oder der ASV 2008 in Verkehr gebracht worden sind und daher insbesondere nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 2 zu unterziehen.
(2) Aufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Spalte 1
Spalte 2
Baujahr:
Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung:
bis 1966
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1967 bis 1983
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1984 bis 1999
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454: 1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454: 1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, ÖNORM B 2454-2: 2005 und ÖNORM B 2454-2: 2010 Tabelle 1, Position 1 bis 16, umgebaut wurden
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
31.07.2015
Tirol
Die sicherheitstechnische Prüfung ist nach ÖNORM B 2454-1: 2010-11-01 durchzuführen.
31.07.2015
Tirol
Die sicherheitstechnische Prüfung und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestehen aus den nachfolgend beschriebenen Schritten:
31.07.2015
Tirol
(1) Bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen sind Sicherheitsbauteile einzubauen, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(2) In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstellen für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile solche Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der ASV 2008, gegebenenfalls auch der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, nicht entsprechen und daher keine CE-Kennzeichnung tragen. Die Zustimmung der Prüfstellen für Aufzüge ist im Aufzugsbuch zu vermerken.
31.07.2015
Tirol
(1) Bei Umbauten und Modernisierungen von Hebeanlagen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend der MSV 2010 bzw. der ASV 2008 sicherzustellen.
(2) Bei Modernisierung von Hebeanlagen für Personen gelten die Grundsätze gemäß § 16 Abs. 2 HBV 2009.
(3) Wenn die zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen oder in deren Ermangelung die zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der HBV 2009, verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen nachweislich erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass der Umbau oder die Modernisierung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht ausreichend ist.
(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 1 und 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 sind für den Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Umbaus oder der Modernisierung nach den Abs. 1 bis 3 Hebeanlagenprüfer heranzuziehen. Diese haben das Ergebnis der Prüfung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu bestätigen.
31.07.2015
Tirol
(1) Überprüfungen, die den Anforderungen des II. Abschnitts entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind (vorgezogene sicherheitstechnische Überprüfungen), gelten als sicherheitstechnische Überprüfungen nach § 17 lit. a des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 und gelten mit Inkrafttreten dieser Verordnung als durchgeführt.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 8 mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Betreiber den Prüfbericht gemäß § 8 Ziffer 2 dem Hebeanlagenprüfer anlässlich der erstmaligen Überprüfung im Sinne des § 10 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 auszuhändigen hat. Der Hebeanlagenprüfer hat die nach § 8 erforderlichen Eintragungen im Aufzugsbuch nachzuholen.
31.07.2015
Tirol
(1) Verweisungen auf Landesgesetze und Verweisungen auf Verordnungen der Landesregierung beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(2) Verweisungen auf Verordnungen des Bundes beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
31.07.2015
Tirol
(1) Die in dieser Verordnung für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
(2) Die ÖNORMEN werden von Austrian Standards, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben.
(3) Die Informationen nach Abs. 2 werden mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt gemacht.
(4) Gleichwertige technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
31.07.2015
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 1998 Nr. L 204, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. 2006 Nr. L 363, S. 81, unterzogen (Notifikationsnummer 2015/112/A).
31.07.2015
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 22. Jänner 1991, mit der die Sprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel) für die Hauptschulen im politischen Bezirk St. Veit an der Glan festgesetzt werden
StF: LGBl. Nr. 32/1991
06.03.2023
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten des Kirchkogels und des Haidenberges zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 78/1981
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
(1) Im Bereich des Kirchkogels und des Haidenberges wird ein in der Gemeinde Pernegg a. d. Mur, Politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 27 (Kirchkogel Haidenberg)“ bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die gemäß § 36 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, noch in Geltung stehende Verordnung vom 12. Juni 1956, LGBl. Nr. 35, zum Schutze von Landschaftsteilen und des Landschaftsbildes (Landschaftsschutzverordnung 1956) i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 57/1958, 125/1961, 185/1969, 96/1970, 14/1974, 147/1974 und 30/1975 hinsichtlich des Anhanges 1. Ziffer 27 außer Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG)
StF: LGBl. 6145-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbartenlandwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
gegen
Wein-
gärten
gegen
andere land-
wirtschaft-
liche Kulturflächen
6 m
5 m
Unterlagen
5 m
4 m
Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage
3 m
2 m
Birnen auf Sämling
4 m
3 m
Quitten
1,5 m
1,5 m
1,4 m
0,7 m
halbe
Reihenentfernung,
mindestens jedoch
a) niedere Kulturen
0,6 m
b) mittlere Kulturen
0,9 m
c) höhere Kulturen
1,2 m
a) bis 2 m
1,0 m
0,5 m
b) bis 3 m
2,0 m
1,0 m
c) bis 5 m
5,0 m
2,5 m
d) über 5 m
6,0 m
3,0 m
(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.
(3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:
Art der Kulturumwandlung
Abstand
a) Sträucher
3 m
b) Bäume
6 m
3 m
6 m
5 m
(4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.
(5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.
(6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft.
Oberösterreich
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung weiters folgende Richtlinie(n) um:
CELEX-Nr. 32021L1883
StF: LGBl.Nr. 30/2010 (GP XXVII RV 45/2009 AB 79/2010 LT 5; RL 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, ABl.Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S. 44)
§ 1
Anzeigepflicht
§ 2
Voraussetzungen
§ 3
Fachliche Eignung
§ 4
Vertrauenswürdigkeit
§ 5
Anerkennung von ausländischen Nachweisen
§ 6
Unterrichtsräumlichkeiten
§ 7
Ausübung und Untersagung
§ 8
Vertretung von juristischen Personen
§ 9
Leitung des Tanzunterrichts
§ 10
Übergang der Berechtigung
§ 11
Weitere Vorschriften
§ 12
Überwachung
§ 13
Strafbestimmungen
§ 14
Übergangsbestimmungen
(1) Die erwerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht für Gesellschafts- und Volkstanz bedarf der Anzeige bei der Landesregierung.
(2) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst die Erteilung von Unterricht in der Anstandslehre sowie die Unterweisung und Durchführung von Übungen in den Tänzen, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung gebräuchlich sind.
(3) Der Tanzunterricht kann in folgenden Formen erteilt werden:
Oberösterreich
Mit der Anzeige gemäß § 1 hat die bzw. der eigenberechtigte Anzeigende folgende Dokumente zu übermitteln:
05.08.2024
Oberösterreich
(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist durch die Vorlage von Zeugnissen über eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule und über den Besitz der zur Unterweisung im Gesellschafts- und Volkstanz erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erbringen. Die Feststellung letzterer Fachkenntnisse erfolgt durch eine Prüfung, die vor zur Abnahme von Tanzprüfungen berufenen und auf gesetzlicher Grundlage gebildeten Kommissionen in anderen Bundesländern abgelegt worden ist, oder durch den erfolgreichen Abschluss des im Rahmen der Fachschule des Verbands der Tanzlehrer Wiens absolvierten Ausbildungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs. Das Zeugnis über die bestandene Prüfung entspricht dem Qualifikationsniveau des Art. 11 lit. a sublit. i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)
(2) Über Antrag ist von der Landesregierung die Nachsicht von der mindestens dreijährigen berufsmäßigen Verwendung an einer erwerbsmäßig betriebenen Tanzschule zu erteilen, wenn
06.08.2017
Oberösterreich
(1) Personen, die wegen einer Tat vorbestraft sind, die sie aus Gewinnsucht begangen haben oder mit der sie die Sittlichkeit verletzt haben, sind von der Erteilung von Tanzunterricht jedenfalls ausgeschlossen, solang wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972 ersichtlich sind. Ebenso ist die Erteilung von Unterricht zu untersagen, wenn gegen die bzw. den Anzeigenden Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Betrieb zur Förderung des verbotenen Spiels, der Hehlerei, der Unsittlichkeit oder der Trunksucht missbraucht werden würde.
(2) Die Behörde ist zum Zweck der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zur Verarbeitung der Daten nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 (Strafregister) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt, soweit vorhanden und zulässig einschließlich der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. EGovernment-Gesetz. Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
05.08.2024
Oberösterreich
(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 durch Verordnung näher bestimmen, inwieweit nach anderen Vorschriften erworbene Befähigungsnachweise bzw. Qualifikationen einen Nachweis im Sinn des § 3 Abs. 1 ersetzen. In dieser Verordnung kann sie auch Ablauf und Inhalt des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung nach den Bestimmungen des Oö. BAG festlegen.
06.08.2017
Oberösterreich
§ 6
Unterrichtsräumlichkeiten
(1) Die von der oder dem Anzeigenden gemäß § 2 Z. 4 mitgeteilten Räumlichkeiten müssen für die Erteilung von Tanzunterricht geeignet sein.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere auf bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie die Möglichkeit einer wirksamen Überwachung entsprechend Bedacht zu nehmen. Die im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erforderlichen näheren Bestimmungen über die Eignung von Betriebsräumen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(3) Bei einer Standortverlegung einer Tanzschule gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 oder bei vorübergehender Erteilung von Tanzunterricht gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 in einer weiteren, nicht in der ursprünglichen Anzeige enthaltenen Räumlichkeit, innerhalb des Landes Oberösterreich hat bloß eine Mitteilung über den neuen Standort oder die neuen Räumlichkeiten gemäß § 2 Z. 4 an die Landesregierung zu erfolgen.
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 2 vollständigen Anzeige ist die oder der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Landesregierung Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht mit Bescheid zu untersagen.
(3) Bei Beurteilung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 6 hat die Landesregierung die Gemeinde des Standorts und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion zu hören. Die Abgabe der Äußerung der Gemeinde des Standorts ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
Oberösterreich
§ 8
Vertretung von juristischenPersonen
(1) Juristische Personen können das Recht zur Erteilung von Tanzunterricht unter der Bedingung erhalten und ausüben, dass sie eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) bestellen, die bzw. der den Anforderungen der §§ 3 und 4 entspricht. Ihr bzw. ihm obliegt die im § 9 Abs. 1 festgelegte, sonst die Berechtigungsinhaberin oder den Berechtigungsinhaber treffende Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Unterrichts.
(2) Vereine können das Recht zur erwerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht nur insoweit erhalten und ausüben, als sie hiezu satzungsmäßig berufen sind und eine Vertreterin bzw. einen Vertreter (Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer) gemäß Abs. 1 bestellen.
Oberösterreich
§ 9
Leitung des Tanzunterrichts
(1) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht begründet nur eine persönliche Befugnis der Inhaberin bzw. des Inhabers, welche entgeltlich oder unentgeltlich weder unter Lebenden noch im Erbgange übertragen werden kann. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung ist daher zur persönlichen Leitung des Unterrichts und zur Anwesenheit während der Unterrichtszeit verpflichtet und allein für die Beobachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung kann sich durch eine eigenberechtigte und vertrauenswürdige Stellvertreterin bzw. einen eigenberechtigten und vertrauenswürdigen Stellvertreter, die bzw. der seine Befähigung gemäß § 3 nachgewiesen hat, vertreten lassen. Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung hat die Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters der Landesregierung anzuzeigen; § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
Oberösterreich
§ 10
Übergang der Berechtigung
(1) Nach dem Tode der Inhaberin bzw. des Inhabers kann die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht durch den Witwer bzw. die Witwe für die Dauer des Witwer- bzw. Witwenstandes, sofern die Ehe nicht aus ihrem bzw. seinem Verschulden gerichtlich geschieden war, oder durch die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur erreichten Großjährigkeit auf Grund einer innerhalb von zwei Monaten bei der Landesregierung zu erstattenden Anzeige weiter ausgeübt werden, wenn gleichzeitig eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 2 bestellt wird.
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, so steht es ihnen gemeinschaftlich zu, soweit die Inhaberin bzw. der Inhaber der Berechtigung diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht verzichten.
Oberösterreich
§ 11
Weitere Vorschriften
(1) Jede Veranstaltung in einer Tanzschule muss vorwiegend dem Unterricht und der Übung und darf nicht vorwiegend der reinen Unterhaltung dienen.
(2) Nähere Vorschriften für den Betrieb der Tanzschulen - insbesondere bezüglich der Unterrichtszeit, bezüglich der Verabreichung von Erfrischungen (unbeschadet der gewerberechtlichen Vorschriften), bezüglich der Musikbegleitung und bezüglich der Beschaffenheit und Ausstattung der Betriebsräume - kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
Die unmittelbare Überwachung der Erteilung von Tanzunterricht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften die Tanzschulen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs zu überwachen, wird hiedurch nicht berührt. (Anm. LGBl.Nr. 4/2013)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafen bis zu 220 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann zusätzlich die Erteilung von Tanzunterricht für die Dauer eines Jahres strafweise untersagt werden. (Anm: LGBl.Nr. 4/2012)
Oberösterreich
§ 14
Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrechten Bewilligungen gemäß des Gesetzes vom 12. April 1951 betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschafts- und Volkstänzen (Tanzschulgesetz), LGBl. Nr. 29/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2009, gelten als Berechtigungen im Sinn des Oö. Tanzschulgesetzes 2010; dessen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.
Burgenland
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Jänner 2007 über die Aufhebung der Wortfolge „im Stadtgebiet von Oberwart und“ in § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 15. September 1998 über das Verbot der Prostitution im Stadtgebiet von Oberwart und im Ortsteil von St. Martin in der Wart
StF: LGBl. Nr. 5/2007
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. f des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
Burgenland
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2006, V 45/06-12, die Wortfolge „im Stadtgebiet von Oberwart und“ in § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 15. September 1998 über das Verbot der Prostitution im Stadtgebiet von Oberwart und im Ortsteil von St. Martin in der Wart, Zl. 1710/1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 16. September 1998 bis 2. Oktober 1998, als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft tritt.
Wien
StF: LGBl. Nr. 34/2020
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
11.08.2020
Wien
Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die in den Vollziehungsbereich des Landes Wien fallen (Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG).
21.12.2024
Wien
(1) Die Nachprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (§ 1 dieses Landesgesetzes) nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012 obliegt dem Verwaltungsgericht Wien.
(2) Im Nachprüfungsverfahren gilt die Antragstellerin oder der Antragsteller als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer (Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG).
(3) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen oder auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
(4) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Wien sind für Nachprüfungsverfahren betreffend Vergabeverfahren nach dem BVergGVS 2012 Maßnahmen vorzusehen, die die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, garantieren. Insbesondere sind Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Erfassung von Anträgen, den Eingang und die Verwahrung von Unterlagen sowie die Speicherung von Daten vorzusehen.
11.08.2020
Wien
Soweit in diesem Landesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
11.08.2020
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 44/2024 vom 10. Dezember 2024.
21.12.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 44/2024 vom 10. Dezember 2024.
21.12.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 44/2024 vom 10. Dezember 2024.
21.12.2024
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 44/2024 vom 10. Dezember 2024.
21.12.2024
Wien
(1) Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes über Anträge zur Durchführung von Nichtigerklärungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
(4) Nach Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens ist das Verwaltungsgericht Wien zur Feststellung zuständig, ob die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
21.12.2024
Wien
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in §§ 28 Abs. 4 und 29 Abs. 2 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2) Hat die Partei innerhalb der in §§ 28 Abs. 4 und 29 Abs. 2 festgelegten Fristen die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes zur Vertreterin oder zum Vertreter und die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen dieser oder diesem zugestellt sind.
(3) § 29 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
11.08.2020
Wien
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes unterliegenden Auftraggeberinnen und Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer haben dem Verwaltungsgericht Wien alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen.
(2) Kommt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht Wien, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund des Vorbringens der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
11.08.2020
Wien
(1) Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Verwaltungsgericht Wien verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen und Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
(2) Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist insbesondere auf die Vertraulichkeit von Verschlusssachen oder gleichartigen Informationen, die in den von den Parteien übermittelten Unterlagen enthalten sind, sowie auf Sicherheitsinteressen Bedacht zu nehmen.
11.08.2020
Wien
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat schriftliche Erledigungen nach Möglichkeit an die ihm bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln.
(2) Wurde dem Verwaltungsgericht Wien keine elektronische Adresse bekannt gegeben oder sind Zustellungen unter dieser elektronischen Adresse nicht ohne weiteres durchführbar, sind schriftliche Erledigungen per Fax oder nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG zuzustellen.
11.08.2020
Wien
(1) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nichtigerklärungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen oder Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
11.08.2020
Wien
(1) Für Anträge gemäß den §§ 18 Abs. 1, 25 und 28 Abs. 1 und 2 hat die Antragstellerin oder der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für die Antragstellerin oder für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzulegen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
(3) Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgeblichen Indexzahl nicht überschreiten. Die Landesregierung hat nach Verlautbarung der für Jänner des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die gegebenenfalls neu festgesetzten Gebührensätze im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
(4) Für Anträge gemäß § 25 beträgt die Gebühr die Hälfte des ausgewiesenen Gebührensatzes.
(5) Hat dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller das Verwaltungsgericht Wien im selben Vergabeverfahren bereits einmal mit einem Antrag auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung befasst, so beträgt die Gebühr jedes folgenden Antrages auf Nichtigerklärung oder auf Feststellung 80 Prozent des festgesetzten Gebührensatzes.
(6) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so ist lediglich die Pauschalgebühr entsprechend dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses zu entrichten. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.
(7) Bieterinnen- oder Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(8) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 1 oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung der Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 1, aber vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so hat das Verwaltungsgericht Wien die Rückerstattung von 20 Prozent der jeweils entrichteten Pauschalgebühr an die Antragstellerin oder an den Antragsteller zu veranlassen.
(9) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Überweisung, mittels Debitkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Überweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Verwaltungsgericht Wien nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
11.08.2020
Wien
(1) Die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 14 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner gemäß § 14 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
11.08.2020
Wien
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3) Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
beim Verwaltungsgericht Wien zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
11.08.2020
Wien
(1) Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Bei der Bemessung der Mutwillensstrafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person, über die die Mutwillensstrafe verhängt wird, zu berücksichtigen.
(2) Wer als Auftraggeberin oder Auftraggeber, deren oder dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als Unternehmerin oder Unternehmer die Auskunftspflicht gemäß § 10 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Als Tatort gilt der Sitz des Verwaltungsgerichtes Wien.
11.08.2020
Wien
(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 19 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin oder ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(3) Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
11.08.2020
Wien
(1) Anträge auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist 10 Tage ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.
11.08.2020
Wien
(1) Ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
(3) Wird ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Verwaltungsgericht Wien als Antrag auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 zu behandeln, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 29 Abs. 2 genannten Frist eingebracht wurde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 sie oder er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde fristgerecht eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 19 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde fristgerecht eingebracht wurde.
11.08.2020
Wien
(1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, so obliegt es ihr oder ihm, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung elektronisch, oder falls dies nicht möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 18 zu verständigen.
(2) Der Eingang eines Nichtigerklärungsantrages ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(3) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Die oder der im Nichtigerklärungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls die bzw. der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin bzw. Bieter vom Verwaltungsgericht Wien unverzüglich vom Eingang des Nichtigerklärungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 3 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(7) Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(8) Das Verwaltungsgericht Wien hat Bekanntmachungen im Internet gemäß Abs. 2 und gemäß Abs. 6 nach Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien über den Nichtigerklärungsantrag, sowie nach Zurückziehung des Antrages oder Klaglosstellung zu löschen.
11.08.2020
Wien
(1) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien sind jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nichtigerklärungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre oder seine Stelle tritt, dem Nichtigerklärungsverfahren als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Parteien des Nichtigerklärungsverfahrens sind ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegnerin oder Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nichtigerklärungsverfahrens.
(3) Parteien im Sinne des Abs. 2, ausgenommen eine in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder ein für den Zuschlag in Aussicht genommener Bieter, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen 10 Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 21 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß.
11.08.2020
Wien
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmerinnen oder Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3) Erklärt das Verwaltungsgericht Wien eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihr oder ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts Wien entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
11.08.2020
Wien
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gemäß § 22 Abs. 3, zu entscheiden.
11.08.2020
Wien
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 18 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 19 genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 19 genannten Fristen kein Nichtigerklärungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nichtigerklärungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 19 genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nichtigerklärungsantrages außer Kraft. Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Verwaltungsgericht Wien hat die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Das Verwaltungsgericht Wien hat in der Verständigung an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
11.08.2020
Wien
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Verwaltungsgericht Wien die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. In Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe von Aufträgen nach dem BVergGVS 2012 sind bei der Interessenabwägung insbesondere auch Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen zu berücksichtigen.
(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Verwaltungsgericht Wien hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
11.08.2020
Wien
(1) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an ihre bzw. seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
11.08.2020
Wien
(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr oder ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien aufzuheben.
(2) Eine Bieterin oder ein Bieter, die oder der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012 unterliegenden Vertrages hatte und der oder dem durch das Vorgehen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern gestellt, hat das Verwaltungsgericht Wien die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nichtigerklärungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers, die oder der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.
(5) Nach der rechtswirksamen Zuschlagserteilung oder der rechtswirksamen Widerrufserklärung der Ausschreibung nach Angebotsöffnung ist das Verwaltungsgericht Wien in Feststellungsverfahren nach Abs. 4 ferner zuständig, auf Antrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder der allfälligen Zuschlagsempfängerin oder des allfälligen Zuschlagsempfängers festzustellen, ob die antragstellende Bieterin oder der antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 bzw. des BVergGVS 2012 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
11.08.2020
Wien
(1) Ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Anträge gemäß § 28 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde fristgerecht eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde fristgerecht eingebracht wurde.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 oder 2 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
11.08.2020
Wien
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 3 und 4 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 8 Abs. 5 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen oder Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 31 Abs. 2, 4 und 5 können nur von der Auftraggeberin oder von dem Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden. Dies gilt auch für Anträge auf Feststellung gemäß § 28 Abs. 1 Z 5, wenn es sich um ein Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 handelt.
11.08.2020
Wien
(1) Das Verwaltungsgericht Wien hat eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 oder Abs. 4 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, hat das Verwaltungsgericht Wien im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3, 4 oder 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs. 4 abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Verwaltungsgericht Wien im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen des BVergG 2018, des BVergGKonz 2018 oder des BVergGVS 2012, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.
(4) Das Verwaltungsgericht Wien kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat dafür das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(5) Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 5 nur, wenn
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 28 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
(8) Wenn das Verwaltungsgericht Wien von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist im Oberschwellenbereich eine Geldbuße über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 6 genannten Fristen eingebracht wurde und das Verwaltungsgericht Wien eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
(9) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20% der Auftragssumme. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG heranzuziehen. Die Geldbußen fließen dem Fonds Soziales Wien zu.
11.08.2020
Wien
Die Folgen einer Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages richten sich nach dem Zivilrecht. Dabei ist jedoch besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob und inwieweit eine Zurückstellung der Leistungen an die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer technisch und wirtschaftlich zweckmäßig, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber und der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer zumutbar und öffentlichen Interessen nicht abträglich ist.
11.08.2020
Wien
Das Verwaltungsgericht Wien hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 8 Abs. 4 Z 3 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
11.08.2020
Wien
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014, LGBl. für Wien Nr. 37/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 55/2018, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Abs. 1 und 2 beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs. 1 und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(4) Das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 44/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LBGl. für Wien Nr. 44/2024 bereits eingeleitete Schlichtungs- und Nachprüfungsverfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
21.12.2024
Wien
Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Landesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
11.08.2020
Wien
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesrecht verwiesen wird, ist dieses in der folgenden Fassung anzuwenden:
21.12.2024
Wien
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
11.08.2020
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