Badeverbot in Lobau, Albern u Freudenau
20000380Law12.01.1963Originalquelle öffnen →
Wien
Verordnung des Landeshauptmannes, über das Verbot das Badens in den Gewässern der Häfen Lobau, Albern und Freudenau
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
Wien
In den Gewässern des Hafens Lobau, einschließlich der Mündungsstrecke des ehemaligen Donau-Oder-Kanals, des Hafens Albern, einschließlich des sogenannten „Blauen Wassers", und des Hafens Freudenau ist das Baden verboten.
Wien
Übertretungen des Verbotes werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung der „Ennsaltarme bei Niederstuttern“ zum Europaschutzgebiet Nr. 7
Stammfassung: LGBL Nr. 86/2006 (CELEX Nr. 31992L0043, 32003R1882, 31979L0409)
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
07.02.2014
Im Bereich der Ennsaltarme bei Niederstuttern wird ein in den Gemeinden Pürgg-Trautenfels und Irdning gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 7 „Ennsaltarme bei Niederstuttern“ bezeichnet.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der FFH-Richtlinie (Anlage A) und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 10.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab von 1 : 2000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden:
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.
Steiermark
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
29.07.2021
Steiermark
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
6410
Pfeifengraswiesen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
29.07.2021
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 15. August 2007, mit der
Richtlinien zur Haushalts- und Rechnungsführung von
Tourismusverbänden erlassen werden (Gebarungs-, Bilanzgliederungs-
und Prüfungsrichtlinienverordnung)
LGBl. Nr. 59/2007
Aufgrund des § 22 Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2007 wird verordnet:
Tirol
Die Geschäftsführung und Verwaltung des Tourismusverbandes hat unter eigener Verantwortung der Organe (Aufsichtsrat, Vorstand, Obmann, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 und der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
Tirol
(1) Die Buchführung ist in Form einer doppelten Buchhaltung (Doppik) abzuwickeln. Dabei ist insbesondere auf die für Unternehmer geltenden unternehmensrechtlichen Vorschriften für die Rechnungslegung gemäß dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2006, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Konten sind gemäß den Vorgaben des Österreichischen Einheitskontenrahmens des Fachsenates für Betriebswirtschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom Jänner 2000 einzurichten und zu gliedern.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind gemäß den Vorgaben dieser Verordnung zu gliedern, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln und eine Beobachtung der Aufwands- und Ertragsentwicklung in den einzelnen Aufgabenbereichen des Tourismusverbandes (Infrastruktur, Marketing, etc.) zu gewährleisten.
(4) Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind anzuwenden. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:
Tirol
(1) Gemäß den Bestimmungen des § 24 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 hat der Tourismusverband jährlich ein Budget zu erstellen und darin alle im kommenden Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen. Diese Planung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Das Budget besteht aus einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 1), einem Investitionsplan (Anlage 2) in Verbindung mit einem Abschreibungsplan (Anlage 3) und einem Liquiditätsplan (Anlage 4).
(3) In die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung sind alle im jeweiligen Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander (unsaldiert) in voller Höhe zu veranschlagen (Prinzip der Brutto-Veranschlagung). Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr. Die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und der Investitionsplan stellen in Verbindung mit dem Abschreibungsplan die bindende Grundlage für die Vollziehung dar. Dritte können aus diesen Planungen keine Rechte ableiten.
(4) Bestehen für Teile des Tourismusverbandsgebietes Ortsausschüsse, so können bei der Budgeterstellung für infrastrukturelle Vorhaben im jeweiligen Gebiet des Ortsausschusses Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Teiles des örtlichen Aufkommens an Pflichtbeiträgen und/oder Aufenthaltsabgaben vorgesehen werden. Den Ortsausschüssen kommt dabei ein Vorschlagsrecht zu.
Tirol
(1) In den Investitionsplan sind alle im betreffenden Haushaltsjahr geplanten Investitionen in das Anlagevermögen aufzunehmen. Die relevanten Daten aus dem Investitionsplan wie die jährliche Höhe der Abschreibungen und die Anschaffungskosten fließen einerseits in die Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und andererseits in den Liquiditätsplan ein. Im Investitionsplan ist auch die Finanzierung der Investition schlüssig darzulegen.
(2) Der Investitionsplan hat jedenfalls folgende Bestandteile zu enthalten:
Tirol
Auf der Grundlage des Investitionsplanes sind in einem eigenen Abschreibungsplan die Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Abschreibungen der Investitionen darzustellen.
Tirol
(1) Neben der Planung der Aufwendungen und Erträge im Rahmen der Erstellung einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung ist in einem Liquiditätsplan darzulegen, wie sich die Zahlungsströme während des Haushaltsjahres verhalten, um sicherzustellen, dass jederzeit ausreichend Finanzmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten durch ausreichende Liquidität ist gemäß § 24 Abs. 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 verpflichtend eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Dem Bilanzposten Betriebsmittelrücklage hat ein entsprechendes monetäres Nettovermögen gegenüberzustehen, welches sich wie folgt ermittelt: monetäres Vermögen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, abzüglich Verbindlichkeiten und Rückstellungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage hat mindestens 10 v. H. des Gesamtbudgets zu betragen. Sie hat jedenfalls einen Betrag zu erreichen, welcher ausreicht, um die Ausgaben auch in jenem Zeitraum ohne Inanspruchnahme von Darlehen und Krediten zu finanzieren, in dem die Einnahmen, insbesondere aus den Pflichtbeiträgen, dem Tourismusverband noch nicht zur Gänze zugeflossen sind. Wird dieser Wert in einem Jahr unterschritten, so muss dieser spätestens im zweitfolgenden Jahr wieder erreicht werden.
(3) Die Aufnahme von Krediten ist gemäß § 25 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 nur zulässig, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind und diese nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können. Die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen muss gesichert sein. Die Kreditlaufzeit soll grundsätzlich 15 Jahre nicht überschreiten und im Übrigen mit der anzunehmenden durchschnittlichen Lebensdauer der mittels Kredit finanzierten Investition korrelieren.
(4) Die Beschlussfassung der Plan- Gewinn- und Verlustrechnung in Verbindung mit dem Investitions-, Abschreibungs- und Liquiditätsplan hat gemäß § 14 Abs. 1 lit. d des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 durch den Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu erfolgen. Alle dafür erforderlichen Unterlagen sind dem Aufsichtsrat gemäß § 26 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom Obmann bis spätestens 15. November zur weiteren Behandlung zu übermitteln und von diesem bis spätestens 31. Dezember zu beschließen.
Tirol
(1) Die Buchhaltung des Tourismusverbandes ist in Form einer doppelten Buchhaltung zu führen. Diese hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Tourismusverbandes vermitteln kann. Die Eintragung in die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Die Eintragungen oder Aufzeichnungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
(2) Die vom Aufsichtsrat nach § 14 Abs. 1 lit. d des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 genehmigte Plan- Gewinn- und Verlustrechnung stellt in Verbindung mit dem Investitions- und Abschreibungsplan die bindende Grundlage für den Vollzug des Jahreshaushaltes gemäß § 27 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 dar. Die laut Planung vorgesehenen Mittel dürfen im Lauf des Haushaltsjahres nur so weit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung zulässt. Die operative Tätigkeit wird ausschließlich durch den Vorstand wahrgenommen.
(3) Der Vorstand kann nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Aufteilung der Aufgaben (z. B. nach Infrastruktur, Marketing, Verwaltung etc.) beschließen und Verantwortlichkeiten für unterschiedliche Bereiche festlegen. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20 v. H. der im Budget veranschlagten Aufwendungen, jedenfalls aber von mehr als 20.000,– Euro, zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. Zahlungen oder Banküberweisungen bedürfen gemäß § 28 Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 einer schriftlichen Anordnung des Obmannes oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten. Zahlungen an ein Mitglied des Vorstandes dürfen nur von einem anderen Mitglied des Vorstandes angewiesen werden. Jeder Ausgabenbeleg ist auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen und dies durch Unterschrift am Beleg zu dokumentieren. Unter Beachtung des Vieraugenprinzips im Zahlungsverkehr sind Banküberweisungen vom Obmann und vom Geschäftsführer gemeinsam zu veranlassen. Der Obmann wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Geschäftsführer wird hierbei im Fall seiner Verhinderung durch den Obmann vertreten, wobei an dessen Stelle ein anderes Mitglied des Vorstandes mit unterfertigen muss.
(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zweimal jährlich einen Bericht über vergangene und aktuelle Entwicklungen der Geschäftstätigkeit zu erstatten sowie einen Ausblick auf geplante Aktivitäten zu geben und die zukünftige Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darzulegen. Abweichungen von der Planung sind zu erläutern.
Tirol
(1) Das Anlagevermögen des Tourismusverbandes ist in einem Anlagenverzeichnis (Anlage 5) zu erfassen. Dieses hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
(2) Anlagen, die kürzer als ein Jahr im Betrieb verbleiben, oder Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 400,– Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und brauchen nicht abgeschrieben zu werden, sondern können im Jahr der Anschaffung zur Gänze als Aufwendungen verbucht werden.
Tirol
Durch die Einrichtung einer Kostenrechnung oder andere geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass jederzeit konkrete Aussagen über die Höhe, die Art und den Umfang von Aufwendungen und Erträgen für alle wesentlichen Aufgabengebiete eines Tourismusverbandes, wie Infrastruktur, Marketing oder Verwaltung, gewährleistet werden können. Über die Führung von getrennten Rechnungskreisen (etwa für Teilgebiete eines Tourismusverbandes, gegliedert z. B. nach Gemeinden, Ortsteilen oder nach sonstigen Kriterien) sowie eines internen Kontrollsystems hat der Vorstand entsprechend dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
Tirol
(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist gemäß § 29 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 ein Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Anhang, in dem die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden näher erläutert werden, sowie einem Lagebericht und hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln.
(2) Im Rahmen der Übernahme von Vermögensgegenständen und Schulden, einschließlich Rückstellungen durch einen aus der Fusion neu entstandenen Tourismusverband, sind diese mit den bisherigen Buchwerten anzusetzen. Sofern im Fall von Aktivvermögen ein niedrigerer beizulegender Wert, im Fall von Passivvermögen ein höherer beizulegender Wert, gegeben ist, sind diese anzusetzen. Eine Aufwertung über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist nicht zulässig.
Tirol
(1) Die Bilanz hat sich an den gemäß den §§ 224 bis 230 UGB normierten Grundsätzen für die Aufstellung der Bilanz zu orientieren. Die Bilanz ist nach den Vorgaben gemäß Anlage 6 zu gliedern.
(2) Eine über die Vorgaben gemäß Abs.1 hinausgehende Untergliederung der Bilanz ist zulässig. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden. Die Aufnahme zusätzlicher Posten ist insbesondere dann geboten, wenn dies der genaueren Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dient.
Tirol
(1) In der Bilanz ist unter anderem das Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Als Anlagevermögen gelten nach § 198 Abs. 2 UGB alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Das Anlagevermögen umfasst:
(2) Die Entwicklung des Anlagevermögens ist gemäß den Bestimmungen des § 226 Abs. 1 UGB in der Bilanz und in einem Anlagenspiegel (Anlage 7) darzustellen. Der Anlagenspiegel hat folgende Informationen zu enthalten:
Tirol
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung hat sich an den in den §§ 231 bis 235 UGB normierten Grundsätzen für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung zu orientieren. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach den Vorgaben gemäß Anlage 1 zu gliedern.
(2) Eine über die Vorgaben gemäß Abs. 1 hinausgehende Untergliederung der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln. Zusätzliche Posten dürfen hinzugefügt werden. Die Aufnahme zusätzlicher Posten ist insbesondere dann geboten, wenn dies der genaueren Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage dient.
Tirol
(1) Im Lagebericht sind das Geschäftsergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung und die finanzielle Situation des Tourismusverbandes laut Bilanz darzulegen.
(2) Das Geschäftsergebnis und die wesentlichen Faktoren, die es beeinflusst haben, sind angemessen zu analysieren und zu erörtern. Der Lagebericht hat weiters einzugehen auf:
Tirol
(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Tourismusverbandes sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer (Abschlussprüfer) jährlich zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Dabei ist auch die Übereinstimmung der Verbandsgebarung mit aufsichtsbehördlichen Genehmigungen zu überprüfen. Der Aufsichtsrat hat gemäß § 14 Abs. 1 lit. g des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 die Haushalts- und Kassenführung des Tourismusverbandes zu überwachen sowie nach § 14 Abs. 1 lit. h den Jahresabschluss und die dazugehörigen Belege auf die inhaltliche Richtigkeit und die Übereinstimmung der operativen Tätigkeit mit der Planung zu überprüfen.
(2) Damit die Abschlussprüfung fristgerecht erfolgen kann, ist der Jahresabschluss für das abgelaufene Kalenderjahr bis spätestens 31. Mai zu erstellen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung weiterzuleiten. Der Abschlussbericht des Abschlussprüfers ist gemeinsam mit der vom Aufsichtsrat hierzu erstatteten Äußerung bis spätestens 30. September der Landesregierung zur Nachprüfung vorzulegen. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind verpflichtet, alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen vorzulegen und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Tirol
(1) Der Aufsichtsrat hat mindestens halbjährlich die Gebarung des Tourismusverbandes zu kontrollieren. Insbesondere hat er dabei darauf zu achten, ob die Aufzeichnungen und Unterlagen des Tourismusverbandes rechnerisch und inhaltlich in Ordnung sind.
(2) Der Aufsichtsrat kann mit dieser Tätigkeit auch einen aus seiner Mitte gebildeten Arbeitsausschuss, der aus mindestens zwei Personen bestehen muss, beauftragen. Die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung hat insbesondere auch eine Prüfung der Bargeldbestände und deren Übereinstimmung mit den Aufzeichnungen sowie der Buchungen mit den Belegen und die Einhaltung des Budgets zu umfassen. Dabei ist vom Aufsichtsrat auch darauf zu achten, inwieweit die operative Tätigkeit des Vorstandes des Tourismusverbandes von den im Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getragen war. Wird vom Aufsichtsrat mit der Gebarungsprüfung ein eigener Ausschuss beauftragt, so hat dieser die Ergebnisse und Erkenntnisse der Prüfung dem Aufsichtsrat als Auftraggeber zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Aufsichtsrat hat gemäß § 14 Abs. 1 lit. h des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 auch den Jahresabschluss zu prüfen und diesen mit einer Empfehlung für die Beschlussfassung nach § 10 lit. d an die Vollversammlung weiterzuleiten.
(4) Der Aufsichtsrat hat gemäß § 29 Abs. 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Tirol
(1) Die Abschlussprüfung ist von unabhängigen Prüfern eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht gemäß den Fachgutachten, Richtlinien und Stellungnahmen des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen. Der Abschlussprüfer wird vom Aufsichtsrat bestellt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 268 bis 275 UGB.
(2) Anlässlich der Abschlussprüfung ist auch die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit der Budgetplanung laut Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und dem Investitions- und Abschreibungsplan zu überprüfen und auf allfällige Abweichungen explizit hinzuweisen. Ebenfalls zu überprüfen ist, ob alle nach den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigungen für Beschlüsse
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein den Bestimmungen des § 273 UGB entsprechender schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen und in einem Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB zusammenzufassen. Der Prüfer hat seinen Prüfungsbericht ohne Verzug schriftlich zu erstatten und dem geprüften Tourismusverband ehestens zuzuleiten. Er muss alle wichtigen Feststellungen der Prüfung, insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, der Buchführung, des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen enthalten. Es ist zu bestätigen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und alle verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht wurden. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Der Prüfungsbericht ist so abzufassen, dass aus ihm das Prüfungsergebnis ersichtlich ist und er den Organen des Tourismusverbandes und den zur Aufsicht zuständigen Stellen einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Tourismusverbandes gibt. Dem schriftlichen Prüfungsbericht sind die zur Begründung des Prüfungsergebnisses notwendigen Erläuterungen anzuschließen.
(4) Der Prüfungsbericht hat eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses einschließlich einer Aufstellung aller Beanstandungen und den Bestätigungsvermerk zu enthalten. Mit dem Bestätigungsvermerk ist zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die Buchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage vermittelt und der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss steht. Ist dies der Fall, so ist ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk auszustellen. Andernfalls ist dieser einzuschränken oder zu versagen. Der Bestätigungsvermerk ist vom Prüfer mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen und hat die Art und den Umfang der durchgeführten Abschlussprüfung zu beschreiben und Angaben darüber zu enthalten, nach welchen Prüfungsgrundsätzen die Prüfung durchgeführt wurde.
(5) Nach Abschluss der Prüfung ist ohne unnötigen Aufschub eine Schlussbesprechung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand und dem Geschäftsführer über das Ergebnis der Prüfung durchzuführen. Dabei sind die Beanstandungen, Hinweise und Empfehlungen durch den Prüfer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Tirol
Der geprüfte Jahresabschluss ist gemäß § 10 lit. d des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres der Vollversammlung zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzulegen.
Tirol
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Tirol
Anlage nicht darstellbar
Tirol
Anlage nicht darstellbar
Tirol
Anlage nicht darstellbar
Tirol
Anlage nicht darstellbar
Tirol
Anlage nicht darstellbar
Tirol
Anlage nicht darstellbar
Tirol
Anlage nicht darstellbar
Kärnten
StF: LGBl. Nr. 107/2020
11.01.2021
Kärnten
Die Leistungen der Sozialhilfe des Landes Kärnten sollen
11.01.2021
Kärnten
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Leistungen sind nur an Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Die Leistung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten, wie insbesondere die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.
(4) Sozialhilfe ist in jener Form zu leisten, welche zur Überwindung der sozialen Notlage am besten geeignet ist.
(5) Leistungen sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen des Hilfe Suchenden abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(6) Sozialhilfe beinhaltet die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.
11.01.2021
Kärnten
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind fachgerecht und zeitgerecht zu leisten. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten hat solchen Personen eine Supervision durch hierzu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.
(2) Als Träger der Sozialhilfe hat das Land bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen der Sozialhilfe und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang der Sozialhilfe wird dadurch nicht berührt.
(3) Das Land kann alleine oder gemeinsam mit anderen Trägern von Sozialleistungen Projekte zur Vermeidung sozialer Notlagen oder zur Förderung von Arbeitsanreizen und Arbeitsmöglichkeiten durchführen.
12.06.2023
Kärnten
Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Kärnten, frühestens beginnend mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung.
11.01.2021
Kärnten
(1) Sozialhilfe im Sinne dieses Gesetzes umfasst Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden, sowie Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und Entbindung oder zur Deckung bestimmter Sonderbedarfe.
(2) Der allgemeine Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
11.01.2021
Kärnten
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
(2) (entfällt)
(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:
(6) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 1 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(7) Im Einzelfall dürfen abweichend von Abs. 3 oder 4 Leistungen nach §§ 12 bis 17 oder abweichend von Abs. 1 bis 5 Leistungen nach §§ 18 bis 20 an Personen erbracht werden, die sich rechtmäßig im Österreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder zur Verhinderung einer Gewaltbedrohung (§ 18) geboten erscheint.
(8) Die Zuerkennung von Leistungen gemäß §§ 12 bis 20 nach Abs. 7 erfolgt entsprechend diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass abweichend von § 21 Abs. 1 Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuerkennen sind und abweichend von § 25 Abs. 5 Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.
20.12.2024
Kärnten
(1) Die Leistung der Sozialhilfe setzt eine soziale Notlage voraus. Eine soziale Notlage liegt nicht vor, wenn auf Grundlage anderer Gesetze für die Situation der Hilfe suchenden Person ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das jeweilige Leistungsniveau der Sozialhilfe zugelassen sind.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als
11.01.2021
Kärnten
(1) Die eigenen Mittel umfassen das gesamte Einkommen und Leistungen Dritter sowie das verwertbare Vermögen einer Person.
(2) Als Einkommen gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zufließenden Einkünfte bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zu den Leistungen Dritter zählen auch
(4) Nicht als Einkommen oder Leistung Dritter sind zu berücksichtigen:
(5) Hilfe suchenden Personen, die während des Bezuges von Leistungen nach § 12 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein Freibetrag von 35 vH des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch von 20 vH des Betrages nach § 12 Abs. 2 Z 1, für eine Dauer von zwölf Monaten einzuräumen. Die neuerliche Einräumung des Freibetrages setzt einen Abstand von mindestens 24 Monaten zur letzten Gewährung eines Freibetrages voraus.
(6) Das Vermögen einer Hilfe suchenden Person unterliegt dann keiner Anrechnung oder Bewertung
20.12.2024
Kärnten
(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach §§ 12 oder 16 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wird jedenfalls in den Fällen des § 24 Abs. 2 angenommen.
(2) Soweit dies zweckmäßig erscheint, kann das Land einen Übergang dieser Ansprüche nach § 24 Abs. 4 bewirken.
(3) Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt.
11.01.2021
Kärnten
(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft einschließlich die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt qualifizieren oder diese erhöhen.
(2) Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung hat auf Grundlage der Kriterien für die Gewährung der Notstandshilfe, bei Bezug von Arbeitslosengeld nach den für dieses geltenden Kriterien, gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf den Gesundheitszustand und das Alter der Hilfe suchenden Person sowie auf ihre Betreuungspflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Erbringung von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen, die zur Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt dienen oder diese erhöhen, umfasst die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie zur Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitsmarktservices, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(4) Die Behörde darf im Bescheid gemäß § 31 arbeitsqualifizierende Maßnahmen unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen des Arbeitsmarktservices vorsehen, wenn dadurch die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt ermöglicht oder erhöht wird. Hierzu zählen insbesondere die Absolvierung von Sprachkursen, Kursen zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses oder sonstige arbeitsqualifizierende Kurse oder Programme.
(5) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
11.01.2021
Kärnten
(1) Die Leistung nach § 12 darf gekürzt werden, wenn die Hilfe suchende Person
(2) Der Kürzung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat eine nachweisliche Ermahnung voranzugehen.
(3) Die Kürzung hat stufenweise zunächst um 25 vH, in Folge um maximal 50 vH der jeweiligen Leistung nach § 12 zu erfolgen. Die Kürzung nach Abs. 1 Z 3 lit. a hat jedenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten zu erfolgen. Eine weitergehende Kürzung gemäß Abs. 3 ist nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände zulässig, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 insbesondere, wenn trotz dreimaliger Ermahnung keine Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht.
(4) Hat die Hilfe suchende Person durch ihr Verhalten Anspruch auf Leistungen aus anderen Gesetzen, die für die Situation der Hilfe suchenden Person ausreichend Vorsorge treffen, verwirkt, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde. Im Einzelfall darf bei Vorliegen sozialer Härte der Anspruchsverlust bis zu einer Höhe von maximal 50% des Differenzbetrages ausgeglichen werden.
(5) Hat die Hilfe suchende Person ihre soziale Notlage selbst herbeigeführt, indem sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Bezug von Leistungen nach § 12 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, oder wird während des Bezugs von Leistungen nach § 12 Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten und hierdurch die soziale Notlage verstärkt oder verlängert, darf die jeweilige Leistung nach § 12 um maximal 25 vH gekürzt werden, bis der Wert des verschenkten oder entgangenen Vermögens, abzüglich des Betrages nach § 8 Abs. 6 Z 3 erreicht wird, höchstens jedoch für zehn Jahre. Die Kürzungsmöglichkeit entfällt, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass die Schenkung oder der Nichtantritt nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Sozialhilfe herbeizuführen oder zu erhöhen, oder wenn sie für den Hilfe Suchenden eine soziale Härte bedeuten würde.
(6) Bei Kürzung von Leistungen ist auf die Sicherung des dringenden Wohnbedarfs des Hilfe Suchenden sowie der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen oder Lebensgefährten durch geeignete Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
12.06.2023
Kärnten
(1) Die Leistung der Sozialhilfe erfolgt in Form von monatlichen, zwölfmal im Jahr gebührenden pauschalen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs.
(2) Die Summe der Leistungen nach Abs. 1 errechnet sich aus folgenden Prozentsätzen des Netto-Ausgleichzulagen-Richtsatzes für Alleinstehende pro Monat:
(3) Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohnungsgemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten oder Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche oder Wohnungslose, die teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, liegt keine Haushaltsgemeinschaft vor.
(4) Die sich aus Abs. 2 Z 2 ergebende Summe ist rechnerisch auf alle volljährigen leistungsberechtigten Personen in der Haushaltsgemeinschaft gleichmäßig aufzuteilen. Der sich so ergebende Betrag ist der Ausgangsbetrag für Zuschläge nach Abs. 2 Z 5 und 6, allfällige Kürzungen nach § 11 oder die Deckelung gemäß § 13.
(5) Der Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH der sich aus Abs. 2 ergebenden Summe. Wird eine Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz gewährt, welche den Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft deckt, so ist die sich aus Abs. 2 ergebende Summe um 25 vH zu reduzieren. Wird der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person oder der Haushaltsgemeinschaft durch den Bezug der Leistung nach dem Kärntner Wohnbeihilfegesetz nicht gedeckt, ist der jeweilige Differenzbetrag zwischen dem sich rechnerisch ergebenden Wohnbedarf und der Wohnbeihilfe aliquot auszuzahlen.
(6) Wird der allgemeine Lebensunterhalt und Wohnbedarf in einer stationären Einrichtung abgedeckt, beträgt der Prozentsatz abweichend von Abs. 2 Z 1 18 vH. Wird in der stationären Einrichtung nur ein Teil des allgemeinen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgedeckt, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1 entsprechend der Bedarfsdeckung zu reduzieren.
20.12.2024
Kärnten
(1) Die Summe aller Geldleistungen nach § 12, die volljährigen leistungsbeziehenden Hilfe Suchenden innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung nach § 12 Abs. 2 zukommen soll, ausgenommen Personen mit Leistungen nach § 12 Abs. 2 Z 6, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung dieser Grenze sind die Geldleistungen pro volljährigem Hilfe Suchenden in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Die aufgrund der Kürzung verbleibende Geldleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt darf 20 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht unterschreiten.
(2) Von einer anteiligen Kürzung nach Abs. 1 sind Personen nach § 10 Abs. 5 ausgenommen.
12.06.2023
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, dürfen dem Hilfe Suchenden zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 12 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelfall nachgewiesen wird.
20.12.2024
Kärnten
(1) Das Land hat für Personen, welche Leistungen nach § 12 erhalten, die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu übernehmen.
(2) Anderen als den in Abs. 1 genannten Personen sind Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung in jenem Ausmaß zu erbringen, wie sie Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
(3) Wenn dadurch den Zielen der Sozialhilfe sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann, darf das Land die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der Hilfe suchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise übernehmen.
(4) Bei Schwangerschaft oder Entbindung dürfen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung der besonderen Lebenssituation, insbesondere zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung oder Säuglingsbedarf, geleistet werden.
(5) Besteht ein besonderer Bedarf und sind diese nicht schon von Abs. 1 erfasst, darf die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln geleistet werden.
11.01.2021
Kärnten
(1) Leistungen gemäß § 12 können im Rahmen des Privatrechts als Überbrückungshilfe für höchstens drei Monate geleistet werden, wenn ein Antrag gemäß § 27 eingebracht wurde und im Verfahren vor Abschluss der Ermittlungen Umstände bekannt werden, die eine unverzügliche Unterstützung erfordern.
(2) Die gewährte Überbrückungshilfe ist bei Gewährung einer Leistung nach § 12 anzurechnen.
12.06.2023
Kärnten
Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass die soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann.
11.01.2021
Kärnten
(1) Für Hilfe Suchende, die der Gewalt durch Angehörige oder Lebensgefährten ausgesetzt sind, kann Vorsorge für besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten für sie und soweit keine Maßnahmen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz in Betracht kommen, für ihre minderjährigen Kinder getroffen werden. Ebenso können die Beratung und Betreuung zur Bewältigung der Gewalterfahrungen und zur Erarbeitung neuer Lebensperspektiven angeboten werden.
(2) Bei Leistungen nach Abs. 1 sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den Schutz Hilfe Suchender vor den Gewalt ausübenden Personen und die notwendige Anonymität zu gewährleisten.
11.01.2021
Kärnten
Für Personen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, kann Vorsorge für Beratungsleistungen getroffen werden, um zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der gesellschaftlichen Integration oder der wirtschaftlichen Selbständigkeit beizutragen.
11.01.2021
Kärnten
Für Hilfe Suchende kann zur Überwindung einer Wohnungslosigkeit insbesondere im städtischen Bereich Vorsorge durch besondere vorübergehende Wohnmöglichkeiten getroffen werden.
11.01.2021
Kärnten
(1) Ein Rechtsanspruch besteht auf Leistungen nach § 12 sowie auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 und 2.
(2) Leistungen nach § 12 sind ab Antragstellung zu gewähren. Im Monat der Antragstellung gebührt die jeweilige Leistung nach § 12 anteilig ab dem Tag der Antragstellung gemäß § 27. Leistungen können höchstens sechs Monate ab Antragstellung oder Kenntnis der sozialen Notlage von Amts wegen (§ 27 Abs. 1) rückwirkend gewährt werden, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist.
(3) Die Auszahlung von Leistungen nach § 12 erfolgt ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro pro Haushaltsgemeinschaft monatlich.
(4) Als Geld- oder Sachleistungen nach § 12 kommen einmalige oder laufende Leistungen (Dauerleistungen) in Betracht. Dauerleistungen sind zu erbringen, wenn der Bedarf voraussichtlich für mehr als drei Monate besteht.
(5) Dauerleistungen können für längstens zwölf Monate gewährt werden, danach ist das weitere Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen. Personen gemäß § 10 Abs. 5 können Leistungen auch einen mehr als zwölfmonatigen Zeitraum zuerkannt werden.
(6) Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, oder die Kostenerstattung für Zahlungen zur Deckung des Wohnbedarfs, die aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind oder bereits geleistet wurden.
(7) Leistungen nach § 12 können als Sachleistungen gewährt werden, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist und dies zweckmäßig erscheint. Die Zweckmäßigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Hilfe suchende Person über einen längeren Zeitraum die Wohnsituation nicht geändert hat und die Leistungen nach § 12 voraussichtlich für mehr als zwölf Monate bezieht oder in den Fällen des § 11 Abs. 6.
(8) Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(9) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über den Anspruch zuständigen Behörde möglich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt und der Erfolg der Leistung nicht gefährdet wird.
20.12.2024
Kärnten
(1) Bei einem Bedarf nach Leistungen gemäß § 12 für voraussichtlich mehr als drei Monate ist von der Behörde ein individueller Bedarfs- und Hilfeplan zu erstellen, der eine Darstellung des Bedarfes sowie der kurz- und mittelfristigen Ziele der Maßnahmen und Bedachtnahme auf die Festigung der Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes und die Wünsche der Hilfe suchenden Person zu enthalten hat. Der individuelle Bedarfs- und Hilfeplan ist in angemessenen Abständen zu überprüfen. Bei Änderungen des Hilfebedarfs oder wenn sich andere Maßnahmen für die Erreichung der Ziele als notwendig erweisen, ist ein neuer individueller Bedarfs- und Hilfeplan auszuarbeiten.
(2) Von der Erstellung eines Bedarfs- und Hilfeplans darf abgesehen werden, wenn
11.01.2021
Kärnten
(1) Bezieher von Dauerleistungen oder zumindest drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Leistungen gemäß § 12 sind zum Ersatz der für sie nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 innerhalb der letzten 36 Monate aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit
(2) Die Pflicht zum Kostenersatz geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Beziehers von Dauerleistungen über, wenn ein Vermögenswert vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworben wurde oder Einkommen oder Vermögen erst im Nachhinein bekannt wurde (Abs. 1 Z 2). Die Erben haften für den Ersatz nur bis zum Wert des vom Bezieher der Leistung innerhalb der Frist nach Abs. 1 Z 1 erworbenen Vermögens, sofern für sie nicht § 24 zur Anwendung gelangt, und nur bis zur Höhe des Nachlasses. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erbens besteht nicht, wenn diese eine soziale Härte für den Erben, seine unterhaltsberechtigten Kinder, seinen Ehegatten oder eingetragenen Partner oder seine Eltern bedeuten würde.
(3) Die Pflicht zum Kostenersatz für den Bezieher von Leistungen entfällt, wenn
12.06.2023
Kärnten
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Leistungsbeziehers verpflichtet sind, sowie sonstige Personen, gegen die der Leistungsbezieher Ansprüche hat, bei deren Erfüllung Leistungen nach § 12 nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wäre, haben die Kosten für Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht:
(3) Ein Unterhaltsverzicht des Hilfe Suchenden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bindet die Behörde nur, wenn der Hilfe Suchende glaubhaft macht, dass der Verzicht nicht erfolgt ist, um einen Anspruch auf Sozialhilfe herbeizuführen oder zu erhöhen.
(4) Hat ein Bezieher von Leistungen nach § 12 für die Zeit, für die diese Leistungen gewährt werden, Rechtsansprüche zur Deckung eines Bedarfes nach § 5 gegen einen Dritten, so kann die Behörde (§ 35) durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(5) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im erbrachten Umfang gewährt worden wäre.
(6) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Erbringung der Leistung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistungserbringung entstanden sind oder entstehen.
(7) Zum Ersatz der Kosten nach § 23 sind auch Personen verpflichtet, denen die Person, die Leistungen nach § 12 in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, innerhalb von drei Jahren vor Beginn, während oder innerhalb von drei Jahren nach deren Inanspruchnahme Vermögen geschenkt oder solches nur für eine in einem groben Missverhältnis zum Wert des Vermögens stehende Gegenleistung übertragen hat. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(8) Die Ersatzpflicht nach Abs. 7 entfällt, wenn
12.06.2023
Kärnten
(1) Ersatzansprüche gemäß §§ 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und 24 Abs. 1, 4 und 7 können nicht mehr gestellt werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf des Jahres verstrichen sind, in dem eine Leistung nach § 12 erbracht wurde; wurde verwertbares Vermögen verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen, so endet die Frist drei Jahre nach der Schenkung oder Übertragung. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltpflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) (entfällt)
(4) Über Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
(5) Ersatzansprüche nach §§ 23 und 24 sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird oder kein Anspruch nach § 24 Abs. 4 übergeht, im Verwaltungsweg geltend zu machen.
12.06.2023
Kärnten
(1) Musste einem Hilfe Suchenden so dringend eine der Sozialhilfe entsprechende Hilfe gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Sozialhilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten, wenn jedoch die Hilfe in einer Krankenanstalt geleistet wurde, innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Träger der Sozialhilfe die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.
(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die § 16 Abs. 2 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, und die in einer Krankenanstalt erbracht wurden, die Mittel aus dem Kärntner Gesundheitsfonds erhält, sind durch Einzelverrechnung oder einen Pauschalbetrag abzugelten. Erfolgt die Abgeltung durch einen Pauschalbetrag, ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der Sozialhilfe und dem Kärntner Gesundheitsfonds unter Bezugnahme auf die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung die Höhe dieses Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse festzulegen.
11.01.2021
Kärnten
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind auf Antrag oder mit Zustimmung des Hilfesuchenden von Amts wegen zu gewähren; bei Gefahr in Verzug oder mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfesuchenden als gegeben anzunehmen.
(2) Anträge auf Leistungen sind bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung einzubringen. Wird der Antrag bei einer der angeführten Stellen eingebracht und ist diese unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.
(3) Anträge auf Leistungen gemäß § 14 sind bei der Hauptwohnsitzgemeinde zu stellen und von dieser zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag unverzüglich dem Land weiterzuleiten.
(4) Bei mangelhaften Anträgen gilt § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe, dass der Antrag mit fruchtlosem Ablauf der von der Behörde aufgetragenen Frist zur Behebung der Mängel als zurückgezogen gilt.
12.06.2023
Kärnten
(1) Die Behörde oder der Träger der Privatwirtschaftsverwaltung hat die Hilfe suchende Person über die Leistungen nach diesem Gesetz, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich ihrer Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommt eine Hilfe suchende Person ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, darf die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch oder der Träger der Privatwirtschaftsverwaltung der Entscheidung über die Leistung den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Hilfe suchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Nachzahlungen finden nicht statt.
(4) Gegenüber dem Hilfe Suchenden unterhaltspflichtige Personen und der mit dem Hilfe Suchenden im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.
11.01.2021
Kärnten
(1) Landesbehörden und Gemeinden haben den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht Amtshilfe zu leisten und erforderliche Auskünfte zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung elektronisch zu übermitteln.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Land oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder dem Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
(2a) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder des Landes oder der Bezirksverwaltungsbehörden als Träger von Privatrechten oder des Landesverwaltungsgericht die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und folgende für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln, soweit ihr Wirkungsbereich betroffen ist, eine Abfragemöglichkeit nach § 40 Abs. 3 nicht besteht oder nicht zu vollständigen Ergebnissen führt:
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis der Hilfe Suchenden und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Bestandgeber sind verpflichtet, den zur Entscheidung nach diesem Gesetz berufenen Behörden und dem Landesverwaltungsgericht über alle Umstände, die das Bestandverhältnis betreffen, auf konkrete Anfrage im Einzelfall Auskunft zu erteilen, wenn die für die Entscheidung notwendigen Informationen der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht auf anderem Wege im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis zugänglich sind.
(5) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege und die Rechtsträger der für die Unterbringung der Leistungsbezieher nach diesem Gesetz bestimmten Unterbringungsmöglichkeiten sind verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des Landesverwaltungsgerichts bei der Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(6) Der Österreichischen Integrationsfonds sowie die vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierte Kursträger haben den zu Entscheidungen nach diesem Gesetz berufenen Behörden oder dem Landesverwaltungsgericht Auskunft über die für Entscheidungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Informationen zu geben.
12.06.2023
Kärnten
(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.
(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.
(5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kärnten sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
(6) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.
25.08.2025
Kärnten
(1) Wenn und insoweit eine Gefährdung des Lebensunterhaltes der Hilfe suchenden Person besteht, ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Mandatsbescheid (§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu leisten.
(2) In allen anderen Fällen ist über Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 durch die Verwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub binnen drei Monaten ab Einlangen des Antrages (§ 27) zu entscheiden.
(3) Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 sind ab Antragstellung zu gewähren. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, zur Umsetzung der Vorgaben des § 10 oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorsehen.
(4) Über Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel, diese betreffende Kürzungen (§ 11 oder § 13) sowie über Rückerstattungspflichten (§ 34 Abs. 5) und die Einstellung der Leistungen (§ 34 Abs. 6) ist, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(5) Bei der Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund der Anpassung regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die der Berechnung der jeweiligen Leistung zugrunde liegen, entfällt die Verpflichtung zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides, soweit daraus keine Minderung der bisher bezogenen Leistung oder keine Einstellung der Leistung resultiert. Der Hilfe Suchende kann einen schriftlichen Bescheid in diesen Fällen innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung über die Neubemessung ausdrücklich verlangen.
11.01.2021
Kärnten
Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
11.01.2021
Kärnten
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 oder 2 zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
11.01.2021
Kärnten
(1) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
(2) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Behörde oder dem zuständigen Träger von Privatrechten anzuzeigen.
(3) Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten.
(4) Die Behörde oder der zuständige Träger von Privatrechten ist befugt, im Einzelfall oder bei konkretem Verdacht während des Leistungsbezuges das Vorliegen der für die Leistung nach diesem Gesetz maßgeblichen Voraussetzungen zu überprüfen. Der Hilfe Suchende hat dabei gemäß § 28 mitzuwirken.
(5) Die Rückerstattung darf in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(6) Auf Antrag des Hilfesuchenden, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt, ausgenommen in den Fällen nach § 6 Abs. 6, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung einzustellen. In jenen Fällen, in denen der Zuständigkeitsbereich innerhalb Kärntens zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden wechselt, ist die Leistung bis zum Ende des laufenden Monats zu gewähren, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt.
(7) Die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
12.06.2023
Kärnten
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegen die Entscheidung über Leistungen nach §§ 12, 15, 16, 16a und 17 sowie sonstige diese Leistungen betreffenden Entscheidungen nach diesem Gesetz.
(2) Die Entscheidung über die Vorsorge für Leistungen nach §§ 18 und 19 obliegt dem Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Die Vorsorge für Leistungen nach § 20 obliegt der Gemeinde.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt des Hilfe Suchenden, stimmen diese nicht überein, nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden. Bei Gefahr in Verzug hat jede Bezirksverwaltungsbehörde die in ihrem Amtsbereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bei Entscheidungen nach § 16a richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Hilfe Suchenden.
20.12.2024
Kärnten
(1) Als Träger von Privatrechten dürfen das Land oder die Gemeinde für die Erfüllung der Aufgaben nach §§ 15 oder 18 bis 20 Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn
(2) Die Beziehungen zwischen dem Land oder der Gemeinde und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege sind durch schriftliche Vereinbarungen zu regeln. In diesen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land oder die Gemeinde zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen oder sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Die dem Träger der freien Wohlfahrtspflege zu leistenden Kosten können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.
(3) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Für Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege zur Durchführung von Projekten gemäß § 3 Abs. 3 gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
12.06.2023
Kärnten
(1) Die Kosten für Aufgaben nach diesem Gesetz, ausgenommen jene nach § 20, sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand in Höhe von 50 vH zu erstatten.
(2) Leistungen nach § 20 sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
(3) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist – soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt – auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor 1, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.
(5) (entfällt)
(6) Hat das Land Kostenersätze für Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich zu tragenden Kosten abzuziehen.
(7) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(8) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 7 geleistete Vorschuss der Gemeinden
20.12.2024
Kärnten
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
11.01.2021
Kärnten
Die den Gemeinden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen Aufgaben nach § 27 Abs. 3 (Antragseinbringung), sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
11.01.2021
Kärnten
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:
(2) Die Gemeinden dürfen, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.
(3) (entfällt)
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistung nach diesem Gesetz sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger, den Österreichischen Integrationsfonds, den vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträgern, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden oder zuständige Behörden oder öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes zur Gewährung von mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbare Sozialleistungen, insbesondere Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 9 übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten und personenbezogenen Daten für die Erfüllung der Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.
(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b gemeinsam zu verarbeiten.
(7) Die Landesregierung hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend § 1 Abs. 2 des Sozialhilfe-Statistikgesetzes zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Landesregierung und die Gemeinden dürfen folgende personenbezogenen Daten des Hilfe Suchenden an Träger der freien Wohlfahrt gemäß § 36 übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über allfällige Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und –ausübung, Daten über den Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, einschließlich dem jeweiligen Ausmaß.
07.01.2026
Kärnten
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
11.01.2021
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
07.01.2026
Kärnten
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
20.12.2024
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 34 ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen gemäß §§ 12 oder 13 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 12 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.
(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(5) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden oder aufgrund der Regelung des Abs. 3 weiterhin auf Grundlage des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, bezogen werden, gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.
(6) Sicherstellungen gemäß § 6 Abs. 8 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Sicherstellungen gemäß § 8 Abs. 7. In die Frist gemäß § 8 Abs. 7 sind Zeiten des Leistungsbezuges nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz einzurechnen.
(7) Subsidiär Schutzberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Leistung nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020 beziehen, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 abweichend von § 6 Abs. 5 Z 5 als anspruchsberechtigte Personen im Sinne dieses Gesetzes. Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
(8) Schriftliche Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 61 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 36 dieses Gesetzes, soweit die Erbringung der vereinbarten Leistungen auch in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(9) Vergleiche gemäß § 49 Abs. 4 des Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarung gemäß § 25 Abs. 4, sofern die Ersatzpflicht weiter besteht. Vergleiche gemäß § 57a des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, gelten als Vereinbarung gemäß § 32.
11.01.2021
Kärnten
(1) Art. II und III dieses Gesetzes treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Chancengleichheit oder der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten jeweils die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, oder des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, sind binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes ergibt. Führt die Neubemessung aufgrund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Voraussetzungen gemäß § 8 zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Juni 2021 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes für diese Fälle mit der Maßgabe weiter, dass als Mindeststandard für Alleinstehende gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2020, im Jahr 2021 der Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende für das Jahr 2021 gilt.
(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 3 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I.
(2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.
(4) Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(5) Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden.
(6) Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.
(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.
(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
25.08.2025
Vorarlberg
Gesetz über die Deckung der Betriebsabgänge von Krankenanstalten
StF: LGBl.Nr. 8/1987
§ 1 Allgemeines
§ 2 Beitragsleistung
§ 3 Beitragsverfahren
§ 4 Beitragszuschuss des Landes
§ 5 Wirtschaftsaufsicht
§ 6 Voranschlag
§ 7 Rechnungsabschluss
§ 8 Krankenanstalten mit mehreren Standorten
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: "Artikel III Der § 7 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1958, wird als nicht mehr geltend festgestellt."
06.04.2016
Vorarlberg
(1) Die Betriebsabgänge der öffentlichen Krankenanstalten, die Fondskrankenanstalten gemäß § 2 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes sind, sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Land, den Gemeinden und den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten zu tragen.
(2) Unter Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt sowie der Aufwand für Abschreibungen vom Wert des Anlagevermögens zu verstehen, soweit diese Aufwendungen von der Landesregierung als gerechtfertigt anerkannt (§§ 6 und 7) und durch die Einnahmen der Krankenanstalt nicht gedeckt sind. Bei Neuerwerbung von Gebäuden und bei Neu-, Um- und Zubauten dürfen marktübliche Zinsen für das Darlehen so weit in den Betriebsaufwand eingerechnet werden, als sie von der Landesregierung unter Berücksichtigung des Bedarfes und der finanziellen Lage des Rechtsträgers der Krankenanstalt als gerechtfertigt anerkannt werden. Nähere Vorschriften über die Anerkennung und die Berechnung des Betriebsabgangs hat die Landesregierung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung zu erlassen.
(3) Der Beitragsberechnung ist der Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres (Beitragsjahr) zugrunde zu legen. Die Gesamtsumme aller Betriebsabgänge der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten bildet die Berechnungsgrundlage.
(4) Zum Zwecke der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen von öffentlichen Krankenanstalten bildet das gesamte Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/1997, 8/2006, 52/2016
Vorarlberg
(1) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten haben zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage zu leisten.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden wie folgt aufzuteilen:
(3) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt zum Betriebsabgang einen Beitrag in Höhe von 40 % der Berechnungsgrundlage.
(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben einen Beitrag in Höhe von 20 % des Betriebsabgangs ihrer jeweiligen Krankenanstalt zu leisten.
(5) Die Verteilung der Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 auf die Rechtsträger der Krankenanstalten erfolgt nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 8/2006, 25/2012, 52/2016
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 6 Abs. 2 genehmigten Voranschläge der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Die Gemeinden und das Land haben auf Grund der Vorschreibung des Landesgesundheitsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages nach Abs. 2 gegen nachträgliche Verrechnung an den Landesgesundheitsfonds zu überweisen, der die Beiträge auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen hat. Der zu erwartende Beitrag ist unter Zugrundelegung der genehmigten Voranschläge zu ermitteln; für die erste Teilzahlung eines jeden Jahres kann der zu erwartende Beitrag anhand der Voranschlagsentwürfe ermittelt werden.
(2) Die Landesregierung hat dem Landesgesundheitsfonds die nach § 7 Abs. 2 genehmigten Rechnungsabschlüsse der in § 1 Abs. 1 genannten Krankenanstalten umgehend zur Kenntnis zu bringen; weiters hat sie ihm die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten zu übermitteln. Der Landesgesundheitsfonds hat den beitragspflichtigen Gemeinden, dem Land und den Rechtsträgern der Krankenanstalten unter Angabe der für die Beitragsberechnung maßgeblichen Daten den zu entrichtenden Beitrag für das Beitragsjahr unter Berücksichtigung der nach Abs. 1 geleisteten Vorschusszahlungen vorzuschreiben. Die Gemeinden, das Land und die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die von ihnen zu entrichtenden Beiträge (§ 2 Abs. 2 bis 4) binnen einem Monat nach Einlangen der Vorschreibung an den Landesgesundheitsfonds zu leisten. Der Landesgesundheitsfonds hat die Beiträge nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes auf die Rechtsträger der Krankenanstalten zu verteilen.
(3) Der Landesgesundheitsfonds kann in der Vorschreibung nach den Abs. 1 und 2 vorsehen, dass die Gemeinden, das Land und gegebenenfalls die Rechtsträger der Krankenanstalten die Beiträge unter Berücksichtigung der Verteilung nach Maßgabe des Landesgesundheitsfondsgesetzes direkt an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu überweisen haben. Diesfalls obliegt die Einhebung den Rechtsträgern der Krankenanstalten.
(4) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag die Landesregierung mit Bescheid.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2012, 52/2016
Vorarlberg
(1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt den Gemeinden zum Beitrag nach § 2 Abs. 2 jährlich einen Beitragszuschuss. Für die Aufteilung des Beitragszuschusses auf die einzelnen Gemeinden ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelne Gemeinde durch die Veränderung des sie durch den Beitrag nach § 2 Abs. 2 treffenden prozentuellen Anteils im Verhältnis zu dem prozentuellen Anteil, den sie in den vergangenen zehn Jahren (§ 2 Abs. 2 lit. b) durchschnittlich pro Jahr als Beitrag geleistet hat, betroffen ist.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe des in Summe für alle Gemeinden jährlich zu gewährenden Beitragszuschusses, die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden sowie die Fälligkeit des Beitragszuschusses mit Verordnung näher zu regeln.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: "Artikel III Der § 7 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1958, wird als nicht mehr geltend festgestellt."
06.04.2016
Vorarlberg
(1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 bezeichneten Krankenanstalten sind verpflichtet,
(3) Die Landesregierung hat die Geschäftsführung der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten mindestens einmal im Jahr zu überprüfen.
(4) Falls für die Bediensteten in Krankenanstalten eine Besoldungsordnung besteht, ist sie der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Besoldungsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016
Vorarlberg
(1) Der Voranschlag muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im nächsten Kalenderjahr enthalten. Dem Voranschlag ist ein Beschäftigungsrahmenplan anzuschließen, der das für den Betrieb der Krankenanstalt notwendige Personal ausweist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Voranschlages und Beschäftigungsrahmenplanes hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Der Voranschlag samt Beschäftigungsrahmenplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Voranschlag (Beschäftigungsrahmenplan) den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Wenn diese Voraussetzung durch Abänderung des Voranschlages (Beschäftigungsrahmenplanes) erreicht werden kann, ist die Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht auf Voranschläge (Beschäftigungsrahmenpläne), die vom Landtag beschlossen wurden.
(3) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Gebarung der Krankenanstalt in dem betreffenden Kalenderjahr. Abweichungen vom Voranschlag sind nur zulässig, wenn sie unbedingt notwendig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016
Vorarlberg
(1) Der Rechnungsabschluss muss die gesamte Gebarung der Krankenanstalt im vergangenen Kalenderjahr ausweisen. Die näheren Vorschriften über die Erstellung und Gliederung des Rechnungsabschlusses hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Der Rechnungsabschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Gebarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls hat sich die Genehmigung auf jene Teile des Rechnungsabschlusses zu beschränken, auf die diese Erfordernisse zutreffen. Alle nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig anzuführen. Diese Beträge dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016
Vorarlberg
(1) Soweit es zur Durchführung der wirtschaftlichen Aufsicht in Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und unter Berücksichtigung der leistungsorientierten Finanzierung des Gesundheitswesens erforderlich ist, kann die Landesregierung für Krankenanstalten nach § 1 Abs. 1 mit mehr als einem Standort mit Verordnung bestimmen, dass für jeden Standort separat der Voranschlag nach § 6 und der Rechnungsabschluss nach § 7 zu erstellen und vorzulegen sowie der Betriebsabgang zu ermitteln sind.
(2) Im Falle einer Verordnung nach Abs. 1 sind dem Beitragsverfahren nach § 3 die für den jeweiligen Standort genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zugrunde zu legen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2016
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: "Artikel III Der § 7 des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1958, wird als nicht mehr geltend festgestellt."
06.04.2016
Vorarlberg
(1) Der § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes über die Änderung des Spitalbeitragsgesetzes, LGBl.Nr. 8/2006, tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1978 in Kraft.
(2) Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 25/2012 treten rückwirkend am 1. Jänner 2012 in Kraft. Auf die Berechnung der Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis zum Jahr 2011 sind weiterhin die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2012 anzuwenden.
(3) Für die Beiträge zur Deckung der Betriebsabgänge bis einschließlich des Jahres 2015 sind weiterhin die Bestimmungen des Spitalbeitragsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Verordnungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 anzuwenden.
(4) Vereinbarungen über Beitragsleistungen im Sinne des § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2016 bleiben bis zu ihrer Aufhebung aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2006, 25/2012, 52/2016
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Ettenau I" in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 110/2005
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
Oberösterreich
(1) Das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001. (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
(2) In den Anlagen 1/1 bis 1/3 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 48/2011 sind die Grenze des Naturschutzgebiets sowie die verschiedenen Bestandszonen des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
(3) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem in der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem in der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941). (Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
Oberösterreich
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Oberösterreich
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist, die Au- und Hangwälder in naturnahe Wälder überzuführen und anschließend in Form einer dauernd naturnahen Bewirtschaftung zu erhalten, die Jagdbewirtschaftung auf einen waldbaulich verträglichen Wildstand auszurichten und die Wiesenflächen in der bisher geübten mäßig intensiven Weise zu bewirtschaften. Sofern diese Zielsetzungen nicht beeinträchtigt werden, kann die forstliche Bewirtschaftung auch ausgesetzt oder auf Dauer eingestellt werden.
Oberösterreich
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
(Anm: LGBl.Nr. 48/2011)
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 und 2 (§ 1 Abs. 2) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern St. Radegund und Ostermiething, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Salzburg
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 3. Mai 2005, mit der die Verordnung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften des Landes und der Bundespolizeidirektion Salzburg zur Ausstellung von Mopedausweisen aufgehoben wird
StF: LGBl Nr 38/2005
Auf Grund des § 31 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. November 1997, LGBl Nr 97, über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften des Landes und der Bundespolizeidirektion Salzburg zur Ausstellung von Mopedausweisen wird aufgehoben.
Salzburg
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 2. April 2005 in Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Grafenbach-St. Valentin
StF: LGBl. 1212/43-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. März 1994, Zl. II/1-M-360-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Gemeinde Grafenbach-St. Valentin das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Ein gespaltener Schild, vorne von Blau und Rot geteilt, aus der Teilungslinie wachsend ein goldener Löwe, hinten in Gold schräggekreuzt ein roter Bischofsstab und eine rote Krücke, überdeckt durch ein aufgeschlagenes rotes Buch.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Grafenbach-St. Valentin festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
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