Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen
20000336Law25.02.1953Originalquelle öffnen →
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen
Auf Grund der §§ 2 und 6 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 wird verordnet:
Wien
Nach Genehmigung des Bundes tritt bei der im § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 beschriebenen Ausstattung des Ehrenzeichens der Stadt Wien für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen an die Stelle des Wappens der Stadt Wien das Österreichische Bundeswappen.
Wien
Tritt eine Genehmigung des Bundes für die Verwendung des Österreichischen Bundeswappens bei der Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen außer Kraft, so gilt für die Ausstattung dieses Ehrenzeichens lediglich § 2 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953.
Wien
Die gemäß § 5 des im § 2 zitierten Gesetzes in das Eigentum des Ausgezeichneten übergegangenen Medaillen können vom Ausgezeichneten in jedem Falle getragen werden, wenn ihre Ausstattung den zur Zeit der Verleihung in Geltung gestandenen Vorschriften entspricht.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
StF: LGBl. 2002/1-0
Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2013 aufgrund des § 13 Abs. 18 des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2002–10, verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Spätestens 15 Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode hat die Landesregierung den (die) Wahltag(e) für die Wahl der Organe der Personalvertretung festzulegen. Bei Dienststellen im Turnusdienst sind im Bedarfsfalle zwei Wahltage festzulegen.
(2) Die Wahlausschreibung (§ 13 Abs. 1 des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2002) hat den (die) Wahltag(e) und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten.
(3) Die Wahlausschreibung ist gleichzeitig vom Zentralwahlausschuß und den jeweiligen Wahlausschüssen durch Anschlag in den Dienststellen kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in den Personalvertreterausschuß zu wählenden Bediensteten, der Wahlort und die Wahlzeit anzuführen. Die Kundmachung hat weiters die Bestimmungen über das Wahlrecht, die Auflage der Wählerliste, die Einbringung von Wahlvorschlägen und die Einwendungsfristen zu enthalten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Verzeichnisse (Abs. 1) müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und das Datum des Diensteintrittes enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wählerliste ist spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, ist dieser Tag kein Arbeitstag, dem vorhergehenden Arbeitstag in der Dienststelle, allgemein zugänglich, 10 Arbeitstage hindurch zur Einsicht durch die Bediensteten aufzulegen.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in die Wählerliste Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in der Wählerliste nur mehr auf Grund des Einwendungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie Schreibfehler u. dgl.
(4) Die Auflegung der Wählerliste ist vom Wahlausschuß durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einwendungsfrist, die für die Einsichtnahmen bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen die Wählerliste aufliegt und Einwendungen entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einwendungsrecht zu enthalten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Gegen die Wählerliste kann jeder Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Wahlausschuß Einwendungen erheben.
(2) Bedienstete, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einwendung erhoben wurde, sind durch den Wahlausschuß spätestens am Arbeitstag nach dem Einlangen der Einwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht sich hierüber beim Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Über die Einwendung hat der Wahlausschuß spätestens innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einwendungsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Wählerliste sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(2) Nach Abschluß des Einwendungsverfahrens ist die Wählerliste vom Wahlausschuß richtigzustellen und abzuschließen. Die abgeschlossene Wählerliste darf nicht mehr verändert werden.
(3) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
(2) Die Unterschriften müssen auf demselben Bogen Papier beigesetzt sein, auf dem sich der Wahlvorschlag befindet.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppe werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber genannt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, oder dieser und sein Stellvertreter ausscheiden, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertreter die Wahlwerber nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Vertreter dieser Wählergruppen (§ 6 Abs. 1 lit. d) zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlausschuß die Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Bezeichnung der Wählergruppen (§ 7 Abs. 1) eingebracht worden wären.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Wahlausschuß überprüft ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 6 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend befundene Wahlvorschläge sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter unverzüglich mit der Aufforderung zur Behebung der Mängel zurückzustellen. Wird der Wahlvorschlag nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Aufforderung verbessert, gilt er als zurückgezogen.
(2) Wird der Wahlvorschlag verspätet überreicht oder trägt der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften, fehlt die Zustimmung aller Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag oder enthält dieser nicht einen einzigen wählbaren Bewerber, so kann der Wahlvorschlag nicht zur Verbesserung zurückgestellt werden, sondern ist als ungültig zurückzuweisen.
(3) Der Wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag in den Dienststellen unter Anführung der Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge der Einbringung zu veröffentlichen. Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Veröffentlichung zur Gänze ersichtlich sein. Nach der Veröffentlichung dürfen Wahlvorschläge nicht mehr abgeändert werden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Jeder Wahlausschuß bestimmt für sich das Wahllokal und die Wahlzeit. Diese sind bei Bestehen des Zentralwahlausschusses diesem rechtzeitig bekanntzugeben.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für den Wahlausschuß und für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind rechtzeitig von der Gemeinde bereitzustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Werden mehrere Wahlzellen aufgestellt, dann darf die Überwachung der Wahlhandlung (§ 14) durch den Wahlausschuß nicht gefährdet sein.
(3) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß die Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult zu versehen. Außerdem sind die abgeschlossenen und veröffentlichten Kandidatenlisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. In jeder Wahlzelle sind leere Stimmzettel sowie Schreibgerät in ausreichender Zahl bereitzulegen.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zur Wahlhandlung selbst kann von jeder Wählergruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ein Wahlzeuge in jedes Wahllokal entsendet werden. Diese Wahlzeugen sind dem Wahlausschuß spätestens am dritten Tag vor dem (ersten) Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Wahlausschuß einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und bei Betreten des Wahllokales dem Wahlausschuß gleichzeitig mit einem Ausweis über seine Identität vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Wählergruppen zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl stehen den Wahlausschüssen zu.
(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Seinen Anordnungen ist von jedermann Folge zu leisten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) An den Wahltagen zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung vom Vorsitzenden eingeleitet, der dem Wahlausschuß die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis und die Wahlkuverts übergibt. Ferner hat er für die Bereitlegung eines entsprechenden Vorrates an leere Stimmzetteln und des Schreibgerätes in den Wahlzellen zu sorgen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlausschuß zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Urne leer und versperrbar ist.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) In das Wahllokal dürfen außer dem Wahlausschuß nur dessen Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen, die vom Wahlausschuß zu bestimmen sind, zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende verfügen, daß die Wähler nur einzeln das Wahllokal betreten dürfen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jeder Wähler tritt vor den Wahlausschuß, nennt seinen Namen, bezeichnet die Dienststelle und legt eine Urkunde oder sonstige Bescheinigungen vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht:
Amtliche Legitimationen jeder Art, Dienstausweise, Personalausweise, Geburts- und Trauscheine, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe und Grenzkarten (auch solche deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), Jagdkarten, Eisenbahn- und Straßenbahnausweise mit Lichtbild, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweise u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigte Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses bekannt ist.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Über die Berechtigung zur Stimmabgabe im Postweg hat der Wahlausschuß auf Antrag des Wahlberechtigten eine Bescheinigung auszustellen. Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Ausstellung der Bescheinigung ist entgültig. Die Ausstellung einer Bescheinigung ist in der Wählerliste vom Vorsitzenden des Wahlausschusses anzumerken.
(2) Wahlberechtigte denen eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck vom Wahlausschuß aufzulegenden Briefumschlages sowie des Wahlkuverts (§ 19 Abs. 2) dem Wahlausschuß übersenden. Der Stimmzettel muß sich in einem Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert ist gemeinsam mit der vom Wahlausschuß ausgestellten Bescheinigung in dem vom Wahlausschuß aufgelegten Briefumschlag zu legen und im Postwege dem Wahlausschuß zu übersenden.
(3) Die Übersendung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er spätestens bis zum Ablauf der Wahlzeit des (zweiten) Wahltages beim Wahlausschuß einlangt.
(4) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm bis zu deren Öffnung unter Verschluß aufzubewahren.
(5) Frühestens nach dem Beginn der Wahlhandlung (§ 15 Abs. 1), spätestens jedoch vor Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 24) hat der Wahlausschuß die ihm zugegangenen Briefumschläge zu öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 beiliegt. Anschließend hat der Wahlausschuß jedes Wahlkuvert dem eine Bescheinigung beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis Briefwähler einzutragen und in der Wählerliste zu vermerken (§ 19 Abs. 4 und 5). Die Bescheinigung ist vom Wahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Wahlkuverts denen keine Bescheinigung beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk ohne Bescheinigung eingelangt zu den Wahlakten zu nehmen und dies in der Niederschrift (§ 23) zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläge sind ungeöffnet zu vernichten.
(6) Stellt sich bei der Behandlung der postalischen abgegebenen Stimmen aufgrund der Eintragungen im Abstimmungsverzeichnis und in der Wählerliste heraus, daß der Wähler bereits persönlich seine Stimme abgegeben hat, so ist die postalisch abgegebene Stimme ungültig und gleichfalls zu vernichten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zuerst geben die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlzeugen ihre Stimme ab.
(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen oder ist festgestellt worden, daß er der Mehrzahl der Mitglieder des Wahlausschusses bekannt ist, und ist er in der Wählerliste eingetragen, so erhält er vom Vorsitzenden das leere Wahlkuvert.
(3) Der Vorsitzende hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler den Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem hiezu bestimmten Mitglied des Wahlausschusses, das es ungeöffnet in die Urne legt.
(4) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer in der Wählerliste abgestrichen.
(5) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem anderen Beisitzer in der Rubrik Abgegebene Stimmen der Wählerliste an entsprechender Stelle vermerkt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht dem Wahlausschuß nur dann zu, wenn sich über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen sowie allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung des Wahlausschusses muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Wahl zur Personalvertretung sind vom Zentralwahlausschuß, wenn keiner besteht vom Wahlausschuß, leere Stimmzettel bereitzustellen. Diese haben aus weißem weichen Papier zu bestehen.
(2) Die Ausfüllung des Stimmzettels hat durch Druck oder Handschrift zu erfolgen.
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn er die Wählergruppe deutlich bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers einer Kandidatenliste aufweist oder nebst der Bezeichnung der Wählergruppe den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Wählergruppe aufgestellten Kandidaten enthält.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig:
(5) Wenn ein Wahlkuvert mehr als einen gültigen Stimmzettel enthält und diese auf verschiedene Kandidatenlisten lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültigen Stimmzettel auf dieselbe Wählergruppe, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen. Leere Wahlkuverts sind als ungültige Stimmzettel zu zählen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann der Wahlausschuß die Wahlhandlung auf längstens acht Stunden unterbrechen, auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.
(2) Jede Unterbrechung, Verschiebung oder Verlängerung ist sofort zu verlautbaren und in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Wurde mit der Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts vom Wahlausschuß bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Nach Abs. 3 ist auch nach Ablauf der Wahlzeit des ersten Wahltages, bei Abhaltung der Wahl an zwei Wahltagen (§ 1 Abs. 1), zu verfahren.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Wahlvorgang ist vom Wahlausschuß in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird die Unterfertigung verweigert, ist der Grund hiefür festzuhalten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Wahlausschuß hat für die Dienststelle, für die er eingerichtet wurde, die für diese Dienststelle zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl, die gemäß § 13 Abs. 8 lit. a des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2002 auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln und auf die Wählergruppen zu verteilen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Nichtgewählte einer Kandidatenliste sind Ersatzmitglieder. Sie sind auf freigewordene Mandate derselben Wählergruppe in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch den Wahlausschuß zu berufen. Abweichend von der Reihenfolge kann auch ein anderes Ersatzmitglied auf ein freigewordenes Mandat berufen werden, wenn der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einen diesbezüglichen Vorschlag macht. Dieser Vorschlag ist binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates zu erstellen.
(2) Lehnt ein Ersatzmitglied eine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(3) Ein Ersatzmitglied kann jedoch nach der Wahl vom Wahlausschuß seine Streichung aus der Liste der Ersatzmitglieder verlangen.
(4) Die freiwillige Niederlegung eines Mandates ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Verzichtserklärung beim Wahlausschuß wirksam.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Wahlergebnisse sind vom Wahlausschuß, beim Bestehen eines Zentralwahlausschusses von diesem, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in allen Dienststellen kundzumachen.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juli 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Tamsweg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Tamsweg - Projekt im Bereich der Kuenburgstraße)
StF: LGBl Nr 61/2004
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen des Grundstückes 108/11, KG Tamsweg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
1.400 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Tamsweg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
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