Gebietsänderungsgesetz
20000319Law01.09.1954Originalquelle öffnen →
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2005, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraßen Nr. 610 in Neudorf, Nr. 636 in Hannersdorf, Nr. 639 in Oberschützen und Nr. 640 in Oberschützen aufgelassen werden
StF: LGBl. Nr. 8/2005
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet:
Die Eisenbahnzufahrtsstraßen Nr. 610 in Neudorf, Nr. 636 in Hannersdorf, Nr. 639 in Oberschützen und Nr. 640 in Oberschützen werden als Eisenbahnzufahrtsstraßen aufgelassen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Ziffer 5 des Abschnittes A und die Ziffern 4, 8 und 9 des Abschnittes E der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 60/2003, außer Kraft.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. April 2004, mit der ein Frauenförderplan für die Salzburger Landesverwaltung
(Frauenförderplan Landesverwaltung) erlassen wird
StF: LGBl Nr 39/2004
Auf Grund des § 33 des Salzburger Landes-Gleichbehandlungsgesetzes - L-GBG, LGBl Nr 30/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Positive Diskriminierung zur Erreichung des Frauenanteils von 45 %
§ 4 Kontaktfrauen und ihre Stellvertreterinnen
§ 5 Gleichbehandlung und Frauenförderung in der Landesverwaltung
§ 6 Berichtspflichten
§ 7 Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 8 Postenbesetzungen
§ 9 Aus- und Weiterbildung von Frauen
§ 10 Vorbildwirkung
§ 11 Karenzurlaub und beruflicher Wiedereinstieg (Karenzmanagement)
§ 12 Dienstzeitgestaltung und Elternteilzeitmanagement
§ 13 Kinderbetreuung
§ 14 Erwerb von Führungserfahrung
§ 15 Aus- und Weiterbildung
§ 16 Laufbahn- und Karriereplanung
§ 16a Verweisungen auf Bundesrecht
§ 17 Inkrafttreten
Bedienstetenstand in der Landesverwaltung zum 1. Juli 2014 und Frauenanteil daran
Salzburg
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Der in den Abschnitten 2 bis 6 enthaltene Frauenförderplan wird für die folgenden Dienststellen, zusammenfassend als "Landesverwaltung" bezeichnet, erlassen:
(2) Von dieser Verordnung werden Dienststellen nicht erfasst, wenn für sie ein eigener Frauenförderplan in Geltung steht.
(3) Zusätzlich zu den im Abs 1 genannten Dienststellen sind auch die Abteilungen des Amtes der Landesregierung und die ihnen angegliederten betriebsähnlichen und sonstigen, in der Anlage zu § 3 Abs 4 genannten Einrichtungen jeweils Dienststellen im Sinn des Frauenförderplans.
(4) Der Frauenförderplan ist für einen Zeitraum von sechs Jahren erstellt. Er ist nach jeweils drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Salzburg
Ziele
§ 2
(1) Durch die Umsetzung des Frauenförderplans sollen folgende strategische Ziele erreicht werden:
(2) Als operative Ziele gelten:
Salzburg
Positive Diskriminierung zur Erreichung
des Frauenanteils von 45 %
§ 3
(1) Gemäß den §§ 24 und 25 S.GBG ist sowohl bei der Aufnahme in den Landesdienst als auch beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst darauf Bedacht zu nehmen, dass bestehende Unterrepräsentationen von Frauen in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie in den Führungsfunktionen bei gleicher Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber kontinuierlich abgebaut werden.
(2) In diesem Sinn kommt bei einer Unterrepräsentation von Frauen einer Bewerberin bei gleicher Qualifikation der Vorrang gegenüber einem Bewerber zu, wenn im Einzelfall eine objektive Beurteilung der die besondere persönliche Lage der Bewerberin bzw des Bewerbers betreffenden Kriterien kein Überwiegen derselben zu Gunsten des Bewerbers ergibt.
(3) In Dienststellen und in leitenden Funktionen mit einem geringeren Frauenanteil ist dieser nach Möglichkeit (Neuaufnahmen bzw Bestellung in leitende Funktionen, Vorliegen von Bewerbungen geeigneter Frauen) folgendermaßen anzuheben:
(4) Die Anhebung des Frauenanteils gemäß Abs 3 hat auf der Grundlage der Ist-Festlegungen in der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen.
(5) Eine Unterrepräsentation von Frauen im Sinn des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
(6) Leitende Funktionen im Sinn dieser Verordnung sind:
Salzburg
(1) Von den Dienststellenleiterinnen und -leitern sind jeweils für ihre Dienststelle eine Kontaktfrau und deren Stellvertreterin zu bestellen, wenn in der Dienststelle zehn oder mehr Bedienstete dauernd beschäftigt sind; dies gilt für die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor in Bezug auf die Landesamtsdirektion. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren nach einer dienststelleninternen Ausschreibung und Auswahl durch die jeweiligen Dienststellenleiterinnen und - leiter im Einvernehmen mit der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten für den Landesdienst, die bzw der im Folgenden kurz als Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte oder -beauftragter bezeichnet wird. Sie setzt die Zustimmung der jeweiligen Bediensteten voraus. Die Bestellungen sind im Wege des Büros für Frauenfragen und Chancengleichheit der Landesamtsdirektorin oder dem Landesamtsdirektor und der Abteilung 14 (Personalabteilung) bekannt zu geben. In Dienststellen, für die keine eigene Kontaktfrau zu bestellen ist, werden die Funktion und die Aufgaben der Kontaktfrau von der Kontaktfrau jener Dienststelle mitbesorgt, der die Dienststelle angeschlossen ist.
(2) Bei Ausscheiden der Kontaktfrau oder ihrer Stellvertreterin aus ihrer Funktion hat die Neubestellung innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.
(3) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen und an der Umsetzung des Frauenförderplans aktiv mitzuwirken. Zu den Aufgaben der Kontaktfrauen zählen insbesondere:
(4) Die Interventionen der Kontaktfrauen an die Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte bzw den Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten oder die Gleichbehandlungskommission müssen nicht im Dienstweg erfolgen.
(5) Die Kontaktfrauen können sich über alle Maßnahmen und Entscheidungen, die die Umsetzung des Frauenförderplans in ihrer Dienststelle betreffen, bei der Dienststellenleiterin bzw dem Dienststellenleiter informieren.
(6) Die Ausübung der Funktion als Kontaktfrau darf zu keiner Diskriminierung oder beruflichen Benachteiligung führen.
(7) Die Tätigkeit als Kontaktfrau kann vorbehaltlich der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben bis zu höchstens 5 % der regelmäßigen Wochendienstzeit in der Dienstzeit ausgeübt werden und gilt in diesem Rahmen als Dienstverrichtung. Den Kontaktfrauen stehen für die Besorgung ihrer Aufgaben alle notwendigen Ressourcen der Dienststelle zur Verfügung. Das Gleiche gilt für die Stellvertreterin, wenn diese im Fall der krankheits- oder urlaubsbedingten Verhinderung oder der Abwesenheit der Kontaktfrau wegen Mutterschutzes oder Karenz tätig wird.
Salzburg
Allgemeine Maßnahmen
Gleichbehandlung und Frauenförderung
in der Landesverwaltung
§ 5
(1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit in der Landesverwaltung zu verwirklichen.
(2) Bei allen Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung ist auf die Ziele und Maßnahmen des Frauenförderplans Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch bei Personaleinsparungsmaßnahmen, die mehrere Personen einer Dienststelle betreffen.
(3) Die Vorgesetzten (§ 3 Abs 3 S.GBG) haben die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und umzusetzen.
(4) Sprachliche Gleichbehandlung: Zur Sensibilisierung im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Arbeit von Männern und Frauen und zur Förderung des Prinzips der Gleichbehandlung sind Funktionsbezeichnungen in allen Erlässen und in allen internen und externen Schriftstücken des Amtes der Salzburger Landesregierung in geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
Salzburg
Berichtspflichten
§ 6
(1) Die Dienststellenleiterinnen und -leiter haben dem Landesamtsdirektor bzw der Landesamtsdirektorin im dreijährigen Abstand zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum Stichtag 1. Juli 2005, zu berichten über:
(2) Die Berichte gemäß Abs 1 sind vom Landesamtsdirektor bzw von der Landesamtsdirektorin der bzw dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten zur Stellungnahme zu übermitteln. In die Stellungnahme können auch Vorschläge und Modelle zur weiteren Umsetzung des Frauenförderplans aufgenommen werden. Der Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin hat der Landesregierung darüber zusammenfassend zu berichten.
Salzburg
Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 7
(1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen, zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung. Die Vorgesetzten haben dem Schutz der Würde am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen und zuwider laufende Verhaltensweisen abzustellen.
(2) Unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten ist, soweit es die Anforderungen der zu bewältigenden Aufgaben erlauben, ein möglichst hoher Grad an Selbstständigkeit bei der Aufgabenbesorgung anzustreben. Dies gilt insbesondere auch für Arbeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungsgruppe C bzw der Entlohnungsgruppe c oder der Entlohnungsgruppe p besorgt werden.
Salzburg
Beruflicher Aufstieg
Postenbesetzungen
§ 8
(1) Bei der Bestimmung von Vertreterinnen oder Vertretern von Führungskräften (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) ist bei gleicher Qualifikation Frauen der Vorzug zu geben, bis der Frauenanteil bei den Führungskräften in der Dienststelle mindestens 45 % erreicht hat. § 3 Abs 2 gilt auch dabei.
(3) Abs 1 gilt sinngemäß für die Betrauung mit der Leitung von Projekten (§ 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung).
(3) Bei gleicher Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern ist in jenen Dienststellen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, der Bewerberin um einen Dienstposten, der nicht unter den
(4) Für Ausschreibungen gelten folgende Sonderregelungen:
Salzburg
Aus- und Weiterbildung von Frauen
§ 9
(1) Frauen soll ohne jegliche Unterscheidung nach ihrem Familienstand die Chance eingeräumt werden, einerseits die Qualifikation zum beruflichen Aufstieg zu erlangen und andererseits in Bewerbungsverfahren gleichberechtigt mit Mitbewerbern ihre Qualifikation erfolgreich nachzuweisen.
(2) Frauen sind durch ihre Vorgesetzten, die Personalabteilung oder die Personalvertretung gezielt auf einschlägige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten hinzuweisen und zu diesen von ihren Vorgesetzten und der Salzburger Verwaltungsakademie entsprechend dem Frauenanteil in der jeweiligen Dienststelle zuzulassen. Bei Kursen mit mehr Anmeldungen als freien Plätzen sind von der Salzburger Verwaltungsakademie Frauen bei gleichem dienstlichen Erfordernis vorzugsweise zu berücksichtigen, bis ein Anteil von 45 % erreicht ist. Dadurch soll die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen erhöht werden.
(3) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Teilnahme zu Koordinationsbesprechungen der für Bildungsangelegenheiten zuständigen Stellen einzuladen, um die Ziele des Frauenförderplans im Bereich Aus- und Weiterbildung zu vertreten.
(4) Für Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten mit besonderen frauenfördernden Schwerpunkten (zB Konfliktmanagement für Frauen, speziell Frauen betreffende Rahmenbedingungen, Wiedereinstieg und rasche Integration in den Arbeitsprozess) ist ein Anteil von mindestens 5 % von den gesamten den Dienststellen für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehenden Mittel vorzusehen. Von den für externe Aus- und Weiterbildung vorgesehenen Mitteln ist ein Anteil von mindestens 45 % für Mitarbeiterinnen aufzuwenden.
Salzburg
(1) Der Dienstgeber bekennt sich zur beruflichen Förderung von Frauen und ermöglicht den Mitarbeiterinnen die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit und Laufbahnentwicklung auch bei Eingehen oder Bestehen von familiären Verpflichtungen.
(2) Die mit der Besorgung der Personalangelegenheiten der Landesbediensteten betraute Dienststelle des Amtes der Landesregierung (Personalabteilung) entwickelt in Zusammenarbeit mit der oder dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten ein Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell im Sinn der §§ 11 und 12 für die Salzburger Landesverwaltung. Dienststellenleiterinnen und -leiter sind dabei in geeigneter Weise miteinzubeziehen. Die Personalabteilung schult die Dienststellenleiterinnen und -leiter in regelmäßigen Abständen in das Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell ein.
(3) Bei jeder frei werdenden Führungsfunktion ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wahrnehmung bei Teilbeschäftigung gegeben sind.
(4) Die Reduktion der Dienstzeit darf zu keiner Benachteiligung der beruflichen Entwicklungs- und Fortbildungschancen führen. Bei der Festlegung von Sitzungszeiten ist auf die Dienstzeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht zu nehmen. Die genehmigte Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen gilt als Dienstzeit und ist durch Freizeit oder sonst nach besoldungsrechtlichen Vorschriften auszugleichen, wenn es sich um teilbeschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit 20 oder mehr Wochenstunden handelt.
(5) Auf Wunsch der Betroffenen werden bei Dienstzuteilung die familiären Verhältnisse berücksichtigt, insbesondere wenn mit der Dienstzuteilung eine Änderung des Wohnortes oder des Kinderbetreuungsortes oder eine Erschwerung der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden ist.
Salzburg
(1) Unmittelbar nach der Meldung der Schwangerschaft hat die Personalabteilung die Mitarbeiterin umfassend schriftlich über jene Regelungen zu informieren, die in Zusammenhang stehen mit
(2) Die Personalabteilung hat allgemeine Informationen zu den Themen gemäß Abs 1 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Intranet des Amtes der Salzburger Landesregierung zur Verfügung zu stellen und darin auch die dienstrechtlichen Möglichkeiten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem L-BG und dem L-VBG umfassend darzustellen.
(3) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat bereits vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes oder vor Antritt der Väterkarenz mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein strukturiertes Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch zu führen. Im strukturierten Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch sind die Perspektiven der weiteren beruflichen Verwendung zu besprechen. Die wesentlichen Inhalte sind im entsprechenden Formular für das strukturierte Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch festzuhalten. Zwischen der Durchführung des Gesprächs und dem angekündigten Beginn des Mutterschutzes oder der Väterkarenz ist eine Frist von mindestens vier Wochen, die der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter als Planungsphase dient, zu wahren.
(4) Die Mitarbeiterinnen können bis zum Ablauf der für sie geltenden Frist des Mutterschutzes (§ 5 Abs 1 und 3 MSchG) eine von ihnen mit zu unterfertigende Bestätigung des Dienstgebers über die Nichtinanspruchnahme oder die Inanspruchnahme, den Beginn und die Dauer der Karenz und eines darüber hinausgehenden Karenzurlaubs verlangen (§ 15f Abs 3 MSchG). Ebenso können die Mitarbeiter unter Wahrung der gesetzlichen Meldefrist eine von ihnen mit zu unterfertigende Bestätigung des Dienstgebers über die Inanspruchnahme, denn Beginn und die Dauer der Karenz und eines darüber hinausgehenden Karenzurlaubs verlangen. Die Personalabteilung hat diese Bestätigungen im Zusammenwirken mit dem der oder Bediensteten und der oder dem Vorgesetzten auszustellen.
(5) Um während der Karenz den Kontakt mit dem Dienstgeber und den fachlichen Wissensstand aufrecht zu halten, ist auf Verlangen der karenzierten Mitarbeiterin oder des karenzierten Mitarbeiters die Landes-E-Mail-Adresse der karenzierten Mitarbeiterin bzw des karenzierten Mitarbeiters aktiv zu belassen, sodass E-Mails über die Stammdienststelle im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten abgerufen werden können. Zu diesem Zweck hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die betreffende E-Mail-Adresse eine Person ihres bzw seines Vertrauens namhaft zu machen.
(6) Karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf Wunsch zu einzelnen Projektaufgaben oder als Vertretungen herangezogen werden. Die interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Bereitschaft der oder dem Vorgesetzten mitzuteilen, die bzw der sie evident zu halten hat. Die Tätigkeit und deren Dauer müssen von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit dem Dienstgeber vor Übernahme der einzelnen Projektaufgabe oder der Heranziehung als Vertretung vereinbart werden.
(7) Von der Salzburger Verwaltungsakademie sind zweimal jährlich gemeinsam mit der Personalabteilung und der oder dem Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten Informationsveranstaltungen für karenzierte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den aktuellen Regelungen betreffend Karenz und Wiedereinstieg anzubieten. Karenzierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können an den Informationsveranstaltungen jedenfalls im letzten Jahr vor dem vereinbarten Wiedereinstieg teilnehmen.
(8) Wiedereinsteigerinnen und -einsteigern sind Unterstützung und ausreichende Einschulungs- und Einarbeitungszeit zu gewähren.
Salzburg
(1) Die Personalabteilung hat die zur Erfüllung von Kinderbetreuungspflichten in Karenz und Karenzurlaub befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Anspruchsvoraussetzungen, Fristen, Bedingungen und Rechtsfolgen der Änderung der Dienstzeit umfassend schriftlich zu informieren. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat die Personalabteilung zu individuellen Fragestellungen ein persönliches Beratungsgespräch durchzuführen.
(2) Die Personalabteilung hat allgemeine Informationen zu den Themen nach Abs 1 einschließlich den entsprechenden rechtlichen Grundlagen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Intranet des Amtes der Salzburger Landesregierung zur Verfügung zu stellen. Dabei sind auch die Möglichkeiten der Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Väterrolle nach dem L-BG und dem L-VBG umfassend darzustellen.
(3) Flexible und innovative Arbeitsformen sind vorrangig Personen mit Kinderbetreuungspflichten zu ermöglichen.
(4) Vor dem Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder einer Teilzeitbeschäftigung nach dem L-BG oder L-VBG ist eine für beide Seiten verbindliche schriftliche Vereinbarung über die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung abzuschließen, welche von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter und der Vertreterin oder dem Vertreter des Dienstgebers zu unterfertigen ist. Bei einer Elternteilzeitvereinbarung nach dem MSchG oder dem VKG kann eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin oder durch den Dienstgeber nur einmal verlangt werden.
Salzburg
Kinderbetreuung
§ 13
(1) Für die Zeiten der Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen des Landes während der Haupturlaubszeit soll dafür Vorsorge getroffen werden, dass im erforderlichen Ausmaß in anderen Kinderbetreuungseinrichtungen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte überprüft das Kinderbetreuungsangebot des Landes und erarbeitet Vorschläge für dessen Verbesserung erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern.
Salzburg
Maßnahmen zur Personalentwicklung
Erwerb von Führungserfahrung
§ 14
Zur Förderung der Fähigkeiten und Stärken sollen von den Führungskräften geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Organisation und Leitung von Besprechungen, Projekten, Veranstaltungen und ähnlichen Tätigkeiten verstärkt betraut werden. Die Leitung von Projekten (§ 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung) wird als Führungserfahrung anerkannt.
Salzburg
Aus- und Weiterbildung
§ 15
(1) In die Weiterbildung von Führungskräften sind die Themen Gleichbehandlung und Frauenförderung sowie Prävention und Verhinderung sexueller Belästigungen aufzunehmen. Die oder der Landes-Gleichbehandlungsbeauftragte ist in die Planung solcher Fortbildungsveranstaltungen einzubinden.
(2) Bei gegebener Nachfrage sollen Fortbildungsveranstaltungen vermehrt auch in den Bezirken angeboten werden.
Salzburg
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 16
(1) Laufbahn- und Karrieremöglichkeiten und die dafür notwendigen Fortbildungsmaßnahmen haben Teil des strukturierten Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs zu sein. Darin sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen (etwa flexible Arbeitszeitgestaltung), zu behandeln.
(2) Als Instrument der Laufbahn- und Karriereplanung und gezielten Personalentwicklung bietet die Salzburger Verwaltungsakademie gemeinsam mit dem Büro für Frauenfragen und Chancengleichheit ein Mentoring-Programm zur Förderung für Frauen an. Durch dieses Programm sollen Frauen ermutigt werden, eine Laufbahn- und Karriereplanung vorzunehmen und auch Führungspositionen anzustreben. Vorgesetzte haben Mitarbeiterinnen zur Teilnahme daran zu ermutigen und die Teilnahme zu genehmigen.
Salzburg
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf die im Folgenden genannten Bundesgesetze gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Gesetz, dieses einschließend, erhalten haben:
Salzburg
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Funktion der Kontaktfrau ausüben, gelten als Kontaktfrau im Sinn des Frauenförderplans für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. In Dienststellen, in welchen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung keine Kontaktfrau bestellt wurde, ist die Bestellung innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Stellvertreterinnen der Kontaktfrauen.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2009 treten mit in Kraft:
(4) Die §§ 4 Abs 1 und 7, (§) 10, 11, 12, 16a und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Das nach § 10 Abs 2 zu entwickelnde Karenz- und Elternteilzeitmanagementmodell für die Salzburger Landesverwaltung ist bis 31. Dezember 2014 einzuführen.
Salzburg
Wien
Verfassungsgesetz betreffend die Änderung der Grenzen zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Wien (Gebietsänderungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wien
Das dem Bundeslande Wien im Jahre 1938 einverleibte Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich fällt, soweit es außerhalb der im § 2 angeführten Grenzen liegt, an das Bundesland Niederösterreich zurück.
Wien
(1) Die Gebietsgrenze des Bundeslandes Wien gegenüber dem Bundeslande Niederösterreich verläuft, am linken Donauufer beginnend, längs der Stadtgrenze vom Jahre 1937 bis zur Grenze der Katastralgemeinde Stammersdorf, umfaßt diese Katastralgemeinde bis an die Stadtgrenze 1937 bei Leopoldau, folgt im weiteren Verlauf den äußeren Katastralgrenzen Süßenbrunn, Breitenlee und Eßling und mündet wieder in die Stadtgrenze 1937 im Gebiete der Lobau ein, folgt dieser bis zur Mitte des Donaustromes und verläuft stromaufwärts in der Strommitte bis zur Höhe der Grenze der Katastralgemeinde Albern. Sie verläuft dann an der südlichen Grenze dieser Katastralgemeinde bis zur Stadtgrenze 1937, der sie bis zur Einmündung der Katastralgrenze Unterlaa folgt. Von diesem Punkte aus führt sie zuerst südlich, dann westlich, wobei sie die Katastralgemeinden Unterlaa, Oberlaa, Rothneusiedl, Inzersdorf, Erlaa bei Wien, Siebenhirten, Liesing, Atzgersdorf, Mauer, Rodaun, Kalksburg, Auhof (Lainzer Tiergarten), Hadersdorf und Weidlingau einschließt, jedoch führt die Grenze am nordwestlichen Rande der Katastralgemeinde Hadersdorf dort, wo die Exelbergstraße in das Gebiet dieser Katastralgemeinde eingreift, entlang des südlichen Straßenrandes.
(2) Die Grenze verläuft hierauf von der südwestlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 403 entlang der westlichen Begrenzung derselben bis zur Grundparzelle Nr. 53, weiterhin bis zur südöstlichen Ecke dieser und entlang ihrer östlichen Begrenzung bis zur nordöstlichen Ecke derselben. Von da schneidet die Grenze die Grundparzelle Nr. 401 sowie die Straßenparzelle Nr. 286 in nördlicher Richtung bis zur westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 398/2 und verläuft am östlichen Rande der Exelbergstraße nordwärts bis in die Höhe der nördlichen Ecke der Grundparzelle Nr. 398/1, entlang der nördlichen Begrenzung dieser Grundparzelle und der Grundparzelle Nr. 51/1, der Bauparzellen Nr. 48 und 47 bis zur Wegparzelle Nr. 287 sowie der westlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 397, 345 und 333. Die Grenze kreuzt dann die Bachparzellen Nr. 292 und 410 und führt an der westlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 332 - diese Grundparzelle sowie sämtliche in diesem Absatze angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Weidlingbach - 130 m aufwärts des Dornbaches, wo sie die Grundparzelle Nr. 332 in nordöstlicher Richtung durchschneidet und bei Grenzstein 150 in die Grenze 1937 in der Katastralgemeinde Neuwaldegg einmündet. Von da ab bildet die Grenze 1937 bis zur ehemaligen Trasse der Kahlenberg-Seilbahn und entlang dieser bis zur nördlichen Ecke der Katastralgemeinde Kahlenbergerdorf (Grenzstein 246) die Grenze.
(3) Die Grenze nimmt weiterhin ihren Verlauf in der Mitte der Grundparzellen Nr. 3288/1, 3288/2, 2907/2 und 2907/3 und umfaßt das Gebäude „Donauwarte“ so, daß der nordwestliche Abgang desselben zu Niederösterreich fällt. Von der nördlichen Hausecke der „Donauwarte“ kreuzt die Grenze in nordöstlicher Richtung die Wiener Straße, Straßenparzelle Nr. 3265/1, führt über die Grundparzelle Nr. 3121/4 bis zum Bahndurchlaß bei Kilometer 7.290 und führt entlang des südwestlichen Randes des Bahnkörpers zwischen der Bahnparzelle Nr. 3109/1 einerseits und den Grundparzellen Nr. 3121/4, 3121/5, 3266/1, 3120/1, 3120/3, 3120/4, 3120/5, 3120/6 und der Straßenparzelle Nr. 3265/1 bis zum Schnittpunkt, der durch Verlängerung der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in der Richtung zur Reichsstraße entsteht. Von diesem Schnittpunkt führt die Grenze entlang dieser Linie, die Bahnparzelle Nr. 3109/1 sowie die Grundparzelle Nr. 3113/8 schneidend, zur Wegparzelle Nr. 3117/20, überquert diese und folgt entlang der südlichen Grenze der Wegparzelle Nr. 3117/22 in ungefähr derselben Richtung bis zur Mitte des Donaustromes, sodann stromabwärts in der Mitte bis an die Grenze der Katastralgemeinde Schwarze Lackenau und von da zum Ausgangspunkt der Grenzziehung am linken Donauufer. Sämtliche in diesem Absatz angeführten Parzellen gehören zur Katastralgemeinde Klosterneuburg.
Wien
(1) In den Gebietsteilen, die an das Bundesland Niederösterreich zurückfallen, bleibt das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesverfassungsgesetzes geltende Recht vorläufig in Wirksamkeit.
(2) In den an das Bundesland Niederösterreich fallenden Gebietsteilen kann durch Verordnung der niederösterreichischen Landesregierung niederösterreichisches Landesrecht, in den bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteilen durch Verordnung der Wiener Landesregierung Wiener Landesrecht, soweit dieses auf die im Jahre 1938 dem Bundeslande Wien einverleibten und auf die bei dem Bundeslande Wien verbleibenden Gebietsteile noch nicht ausgedehnt wurde, eingeführt werden.
Wien
Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.
Wien
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem das nach Art. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassende übereinstimmende Verfassungsgesetz des Bundes kundgemacht wurde, in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Oktober 2006 über die Erklärung des Gebietes „Grüner See“ in der Gemeinde Tragöß zum Naturschutzgebiet Nr. XIX
Stammfassung: LGBl. Nr. 130/2006
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:
Das im Bereich der Gemeinde Tragöß, politischer Bezirk Bruck an der Mur, gelegene Gebiet rund um den Grünen See wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Nummer XIX.
Der Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des ursprünglichen Zustandes und Charakters des Gebietes gemäß § 1.
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe vorgenommen werden. Verboten ist insbesondere die Verschlechterung der Wassergüte sowie die Veränderung des Wasserhaushaltes.
(2) Das Tauchen sowie die forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sind keine beeinträchtigenden Eingriffe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2009
Die Landesregierung hat Ausnahmen von § 3 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung im Maßstab 1 : 5000 (Anlage A).
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2006, in Kraft.
Die Änderung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2009
Oberösterreich
Landesgesetz, mit dem eine Pflegevertretung eingerichtet wird
(Oö. Pflegevertretungsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 88/2004 (GP XXVI IA 3/2003 und 213/2004 AB 292/2004 LT 11)
§ 1
Einrichtung einer Pflegevertretung
§ 2
Aufgaben der Pflegevertretung
§ 3
Behandlung von Beschwerden
§ 4
Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes
§ 5
Herbeiführung eines Interessensausgleiches
§ 6
Tätigkeitsbericht
§ 7
In-Kraft-Treten
Oberösterreich
(1) Am Sitz der Landesregierung ist eine Pflegevertretung einzurichten für
(2) Die Pflegevertretung besteht aus:
(3) Die Pflegevertretung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der personellen Ausstattung und organisatorischen Strukturen, insbesondere der Geschäftsstelle, der Patientenvertretung. § 13 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 ist - soweit nichts anderes bestimmt wird - sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitglieder der Pflegevertretung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 sowie deren Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Pflegevertretung weisungsfrei.
(5a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Pflegevertretung zu unterrichten. Die Mitglieder der Pflegevertretung sowie deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025)
(6) Für die Beschlussfassung über einzelne Geschäftsfälle ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 sowie - je nach Geschäftsfall - das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
04.08.2025
Oberösterreich
§ 2
Aufgaben der Pflegevertretung
(1) Die Pflegevertretung unterstützt die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 bei Streitfällen im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung und Hilfe.
(2) Die Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner im Sinn des Abs. 1 umfasst insbesondere:
(3) Die Pflegevertretung hat durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr Sprechtage in den Bezirken abzuhalten.
Oberösterreich
(1) Die Pflegevertretung hat die je nach Geschäftsfall nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Chancengleichheitsgesetz zuständige Aufsichtsbehörde von allen Beschwerden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(2) Vor der Bearbeitung einer Beschwerde hat die Pflegevertretung zu prüfen, ob bereits ein Versuch unternommen wurde, den Fall in der betroffenen Einrichtung im Sinn eines partnerschaftlichen Heimbetriebes zu bereinigen. Ist dies nicht der Fall, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers den Träger der betroffenen Einrichtung mit der Erledigung der Beschwerde zu betrauen.
(3) Der Träger der betroffenen Einrichtung oder ein(e) von ihm beauftragte(r) Vertreter(in) hat derartige Beschwerden unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, zu erledigen. Ist eine Erledigung innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich, ist die Beschwerde unter neuerlicher Verständigung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers der Pflegevertretung zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dabei ist zu begründen, warum eine Erledigung nicht erfolgen konnte.
07.10.2020
Oberösterreich
(1) Die Pflegevertretung hat auf Grund einer eingelangten Beschwerde die nötigen Erhebungen durchzuführen.
(2) Die Träger der betroffenen Einrichtungen sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Einsicht in Unterlagen zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der Pflegevertretung nicht wirksam. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(3) Andere Personen oder Einrichtungen können von der Pflegevertretung eingeladen werden, zu konkretem Vorbringen Stellung zu beziehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgeben.
(5) Der erhobene Sachverhalt ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin, der Aufsichtsbehörde und dem betroffenen Träger zur Kenntnis und Stellungnahme innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen schriftlich zu übermitteln. Neben der Feststellung, ob das Beschwerdevorbringen mit dem erhobenen Sachverhalt übereinstimmt, hat dieses Schreiben auch eine Würdigung der geltend gemachten Beschwerdegründe zu enthalten. Darüber hinaus kann dieses Schreiben auch Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel enthalten.
04.08.2025
Oberösterreich
§ 5
Herbeiführung eines Interessensausgleiches
(1) Kommt innerhalb der Frist des § 4 Abs. 5 kein Interessensausgleich zwischen der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und dem Träger der betroffenen Einrichtung zustande, hat die Pflegevertretung auf eine Vermittlung der Standpunkte bzw. auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken.
(2) Stellt sich dabei heraus, dass eine Beschwerde nur oder nur mehr im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden kann, hat die Pflegevertretung die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer darüber aufzuklären und der Aufsichtsbehörde zu berichten.
Oberösterreich
Die Pflegevertretung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsstelle zu enthalten hat, den Rechtsträgern der Einrichtungen gemäß § 63 Abs. 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 sowie § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz, der Landesregierung und dem Landtag vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
07.10.2020
Oberösterreich
§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 35/1997
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) Samstage sind schulfrei. Aus besonderen Anlässen kann der Schulleiter innerhalb des Unterrichtsjahres für einzelne oder für alle Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes einzelne Samstage zum Schultag erklären.
(2) Die Schulkonferenz kann nachstehende Tage schulfrei erklären:
(3) Die Schulkonferenz hat gleichzeitig zu bestimmen, an welchen der nachstehenden Tage ein nach Abs. 2 entfallener Unterricht einzubringen ist:
(4) In der 4. Schulstufe sind abweichend von § 26 Abs. 1 lit. b des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes die Schultage innerhalb des Unterrichtsjahres vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler bis spätestens 1. November festzulegen. Hiebei können auch Samstage, die Werktage der Weihnachtsferien, der 19. März sowie die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag und der Pfingstferien zu Schultagen erklärt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2012
Vorarlberg
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule sind
(2) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind die Schultage abweichend von § 26 Abs. 1 lit. c des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und nach Anhörung der Schülerinnen und Schüler bis spätestens 1. Oktober festzulegen. Hiebei können auch Samstage, die Werktage der Weihnachtsferien, der 19. März sowie die Werktage der Karwoche vor dem Karfreitag und der Pfingstferien zu Schultagen erklärt werden.
(3) Der Abendunterricht darf längstens bis 22 Uhr, beim praktischen Unterricht ausnahmsweise bis 23 Uhr dauern. An Samstagen darf der Unterricht höchstens zehn Unterrichtsstunden umfassen und längstens bis 18 Uhr dauern.
Vorarlberg
Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg von der Verpflichtung zur Absolvierung des Fremdpraktikums befreien oder eine abweichende Absolvierung bewilligen, soweit dies aus gesundheitlichen oder sonstigen wichtigen Gründen notwendig ist.
Vorarlberg
(1) Schulfreierklärungen sowie die Festlegung von Einbringungstagen und Schultagen nach den §§ 1 und 2 hat der Schulleiter durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Anordnung eines Schulversuches an der Landwirtschaftlichen Fachschule Hohenems, LGBl.Nr. 16/1986, außer Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
StF: LGBl. 1212/27-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 30. Juli 1991, Zl. II/1-M-225-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel das nachstehende beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Unter blauem Schildhaupt in Rot ein mit drei roten Jakobsmuscheln belegter goldener Schrägrechtsbalken.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
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