Trennungsgesetz
20000318TrennungsgesetzLaw01.03.1924Originalquelle öffnen →
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. November 2006, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2012, LGBl. Nr. 75/2021
23.07.2021
Steiermark
(1) Die Änderung des § 2, der Anlage A und die Einfügung der §§ 2a, 2b, und 3a sowie die Neuerlassung der Anlage B und des Detailplanes durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2012, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
23.07.2021
Steiermark
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
4070*
Latschenbuschwald
6230*
Bürstlingsrasen
7110*
Lebende Hochmoore
7220*
Kalktuffquellen
8160*
Kalkschutthalden der kollinen bis montanen Stufe
8240*
Kalk-Felspflaster
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1087*
Alpenbock
Rosalia alpina
6199*
Spanische Flagge
Euplagia quadripunctaria
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Lavendelweide
4060
Alpine Zwergstrauchheiden
6150
Alpine Silikat-Urheiden
6170
Subalpin-alpine Kalkmagerrasen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8310
Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9130
Waldmeister-Buchenwald
9140
Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald
9410
Bodensaure Fichtenwälder
9420
Lärchen-Zirbenwälder
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1381
Grünes Gabelzahnmoos
Dicranum viride
1386
Grünes Koboldmoos
Buxbaumia viridis
1902
Frauenschuh
Cypripedium calceolus
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
1308
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
1355
Fischotter
Lutra lutra
Amphibie nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Fische nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1163
Koppe
Cottus gobio
2484
Ukrainisches Neunauge
Eudontomyzon mariae
Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1065
Skabiosenscheckenfalter
Euphydryas aurinia
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A072
Wespenbussard
Pernis apivorus
A091
Steinadler
Aqulia chrysaetos
A103
Wanderfalke
Falco peregrinus
A104
Haselhuhn
Bonasa bonasia
A215
Uhu
Bubo bubo
A217
Sperlingskauz
Glaucidium passerinum
A223
Rauhfußkauz
Aegolius funereus
A234
Grauspecht
Picus canus
A236
Schwarzspecht
Dryocopus martius
A239
Weißrückenspecht
Dendrocopos leucotos
A241
Dreizehenspecht
Picoides tridactylus
A320
Zwergschnäpper
Ficedula parva
A659
Auerhuhn
Tetrao urogallus
A713
Alpenschneehuhn
Lagopus muta helvetica
A876
Birkhuhn
Lyrurus tetrix tetrix
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A155
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
A168
Flußuferläufer
Actitis hypoleucos
A250
Felsenschwalbe
Ptyonoprogne rupestris
A253
Mehlschwalbe
Delichon urbica
A256
Baumpieper
Anthus trivialis
A259
Bergpieper
Anthus spinoletta
A266
Heckenbraunelle
Prunella modularis
A267
Alpenbraunelle
Prunella collaris
A277
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
A282
Ringdrossel
Turdus torquatus
A314
Waldlaubsänger
Phylloscopus sibilatrix
A333
Mauerläufer
Tichodroma muraria
A313
Berglaubsänger
Phylloscopus bonelli
A574
Klappergrasmücke
Sylvia curruca“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2012, LGBl. Nr. 75/2021
23.07.2021
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberpullendorf (KG Oberpullendorf) und Steinberg-Dörfl (KG Steinberg und KG Dörfl)
StF: LGBl. Nr. 3/2005
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
(1) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Oberpullendorf (KG Oberpullendorf) und Steinberg-Dörfl (KG Steinberg) verläuft dem alten Grenzverlauf folgend auf Punkt 457 jeweils geradlinig über die Punkte 5450, 5449, 7636, 5447, 5445, 5443, 7702, 7643, 5441, 8342, 5439, 5437, 8341, 5435, 5433, 5431, 5430, 5428 auf Altpunkt 5426 (alle angeführten Grenzpunkte sind Punkte der KG Oberpullendorf).
(2) Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Oberpullendorf (KG Oberpullendorf) und Steinberg-Dörfl (KG Dörfl) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 5426 geradlinig über die Punkte 5424, 5422, 5421, 5420, 5418, 5416, 5415, 5410, 5409, 5408, 5407, 5406, 5404, 5402, 5400, 5398, 5396, 5394, 5392, 5390, 5388, 5387, 5386, 5384, 5382, 5380, 5378, 5376, 5374, 5372, 5370, 9168, 8539, 8541, 5369, 8543, 5367, 8545, 8547, 8549, 5365, 8551, 8553, 7208, 8555, 5363, 5361, 8557, 5359, 5357, 5355, 5353, 5351, 5349, 5347, 8565, 5345, 5343, 5341, 5339, 5337, 5335, 8567, 5333, 5331, 5329, 5327, 5325, 5322 um wieder in den alten Grenzverlauf überzugehen (alle angeführten Grenzpunkte sind Punkte der KG Oberpullendorf).
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:6000 dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34 ° östl. von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Tirol
Gesetz über Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen und über die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege (Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG)
StF: LGBl. Nr. 23/2005 - Landtagsmaterialien: 443/2004
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
Dieses Hauptstück hat zum Ziel:
22.08.2024
Tirol
(1) Dieses Hauptstück gilt für entgeltlich betriebene stationäre Einrichtungen, die für die Betreuung von mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen, insbesondere älteren, Menschen bestimmt sind (im Folgenden kurz „Heime“ genannt).
(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Einrichtungen, die nur Wohnmöglichkeiten anbieten, sowie für Einrichtungen, die dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, dem Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, oder dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in den jeweils geltenden Fassungen, unterliegen.
22.08.2024
Tirol
(1) Heime müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Heime haben weiters den im Hinblick auf ihren Verwendungszweck notwendigen bautechnischen Erfordernissen, insbesondere des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit zu entsprechen; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2023 05 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Austrian Standards Institut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung beim Sachgebiet Zentrale Baudienste des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Heime nach Abs. 1 erlassen.
22.08.2024
Tirol
Wer beabsichtigt, den Betrieb eines Heimes aufzunehmen, hat dies der Landesregierung schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorliegt, sowie das Betriebsleitbild (§ 5) anzuschließen. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist die Benützungsbewilligung für das Heim nach den baurechtlichen Vorschriften vorzulegen.
22.08.2024
Tirol
(1) Für jedes Heim hat der Heimträger ein Betriebsleitbild zu erstellen und dieses erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dieses muss jedenfalls beinhalten:
(2) Das Betriebsleitbild ist im Heim zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung, durch Heimbewohner oder durch Personen, die in absehbarer Zeit in das Heim aufgenommen werden wollen, oder durch deren Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen bereit zu halten.
22.08.2024
Tirol
(1) Der Heimträger hat für jeden Heimbewohner eine Pflege- und Therapiedokumentation anzulegen, die die Pflege und die Therapie betreffende Feststellungen sowie angeordnete, durchgeführte und geplante pflege- und therapiebezogene Maßnahmen und insbesondere alle Aufzeichnungen enthält, die nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zu führen sind. Weiters sind darin Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten von Heimbewohnern zu dokumentieren.
(2) Die Pflege- und Therapiedokumentation muss Aufschluss über den Pflege- und Therapieprozess mit der Beschreibung des anzustrebenden Zieles und der bisherigen Erfolge geben.
(3) Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation vertraulich zu führen und so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Der Heimträger hat die Pflege- und Therapiedokumentation nach der Beendigung des Heimaufenthaltes des betreffenden Heimbewohners für zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Pflege- und Therapiedokumentation erlassen.
Tirol
(1) Der Heimträger hat für eine fachgerechte und zeitgemäßen Standards entsprechende Betreuung und Pflege der Heimbewohner zu sorgen sowie ihre Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Dabei sind die vertraglichen Rechte der Heimbewohner zu wahren. Der Heimträger hat hierfür nach Maßgabe des 5. Abschnittes geeignetes Personal einzusetzen.
(2) Das soziale Umfeld der Heimbewohner ist zu berücksichtigen und nach Möglichkeit in die Pflege einzubeziehen.
(3) Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch vom Heimbewohner frei gewählte Ärzte zu ermöglichen. Zudem hat der Heimträger dafür zu sorgen, dass im Bedarfsfall für die Heimbewohner sofort ärztliche Hilfe oder ein Rettungsdienst herbeigerufen wird.
(4) Der Heimträger hat die Wünsche der Heimbewohner nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung organisatorisch zu unterstützen.
(5) Der Heimträger hat dafür zu sorgen, dass auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Heimbewohner, jedoch nicht weniger als fünf Personen, eine Versammlung der Heimbewohner durchgeführt wird, in der sie über aktuelle Belange der Führung des Heimes informiert werden und diesbezügliche Anliegen vorbringen können. Nimmt an einer solchen Versammlung mindestens ein Drittel der Heimbewohner teil, so hat der Heimträger auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Anwesenden die Wahl eines Heimbeirates zu organisieren, der aus mindestens drei und höchstens fünf Vertretern der Heimbewohner besteht. Sie sind jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen. Wird ein Heimbeirat gewählt, so hat der Wirtschaftsleiter diesen mindestens zweimal im Jahr einzuberufen und im Fall von Problemen im Heimbetrieb gemeinsam mit je einem Vertreter des Pflege- und des Funktionspersonals sowie einem Vertreter des Heimträgers nach Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung dieser Probleme zu suchen. In Angelegenheiten nach diesem Absatz kann sich jeder Heimbewohner von einer Vertrauensperson vertreten lassen.
(6) Sofern Freiheitsbeschränkungen in Heimen nicht aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften zulässig sind, darf niemand gegen seinen Willen in ein Heim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.
(7) Der Heimträger hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Heimes durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Rechte der Heimbewohner beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung dieser Rechte ermöglicht wird. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Heimbewohner
(8) Der Heimträger hat die Heimbewohner und die ihm bekannt gegebenen Vertrauenspersonen über ihre Rechte und über die Einrichtungen nach § 8 zu informieren.
15.05.2025
Tirol
(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Heimbewohner nach diesem Hauptstück hat die Landesregierung eine fachlich geeignete Person auf die Dauer von fünf Jahren zum Heimanwalt zu bestellen. Er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Heimanwaltes weiterzuführen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Heimanwalt hat seinen Sitz in Innsbruck. Er kann außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat dem Heimanwalt die für die Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat den Heimanwalt bei der Auswahl dieser Landesbediensteten zu hören.
(4) Das Amt des Heimanwaltes endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Heimanwalt zu widerrufen, wenn in der Person des Heimanwaltes Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet scheinen lassen, oder wenn der Heimanwalt seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Heimanwaltes vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Heimanwalt zu bestellen.
(5) Der Heimanwalt und die bei ihm verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste des Heimanwaltes ist kostenlos. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Alle mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe, des Pflegegeldes oder der Pflegeheime betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, sowie die Heimträger haben den Heimanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln und Akteneinsicht zu gewähren. Andere Personen oder Einrichtungen können vom Heimanwalt eingeladen werden, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.
(8) Der Heimanwalt hat folgende Aufgaben:
(9) Der Heimanwalt hat für den Fall seiner Verhinderung einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen.
(10) Beim Heimanwalt ist eine Informationsstelle einzurichten, die in allen den Betrieb von Heimen betreffenden und allen pflegebezogenen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen hat. Diese Stelle ist zudem mit einer kostenlosen Telefonauskunft auszustatten.
(11) Der Heimanwalt ist bei der Besorgung seiner Aufgaben nach Abs. 8 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den beim Heimanwalt verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 8 ausschließlich der Heimanwalt weisungsberechtigt.
(12) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Heimanwaltes zu unterrichten. Der Heimanwalt hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
15.05.2025
Tirol
(1) Der Heimträger hat, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, dafür zu sorgen, dass für die angemessene Betreuung und Pflege der Heimbewohner und für den sonstigen Heimbetrieb jederzeit genügend geeignetes Personal zur Verfügung steht.
(2) Für Heime, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger unter Bedachtnahme insbesondere auf das Leistungsangebot, die Anzahl der Heimbewohner und deren Einstufung hinsichtlich ihres Pflegebedarfes sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege ein Personalkonzept zu erstellen, das auf der Grundlage des Organigramms nach § 5 Abs. 1 lit. e Stellenbeschreibungen für alle Funktionen im Heim zu beinhalten hat. Personalkonzepte können auch Regelungen hinsichtlich der Form und des Ausmaßes der Fortbildungs-, Weiterbildungs- und Supervisionsmaßnahmen enthalten.
(3) Der Heimträger hat mit der Leitung des Heimes eine geeignete Person zu betrauen; diese trägt die Bezeichnung „Wirtschaftsleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen. In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, kommt dem Wirtschaftsleiter die Leitung des Heimes in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten zu.
(4) Der Heimträger hat in Heimen mit mehr als 50 Personen eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und die erforderlichen weiteren berufsrechtlichen Qualifikationen aufweist, mit der Pflegeleitung des Heimes zu betrauen. Diese Person trägt die Bezeichnung „Pflegedienstleiter“. Für den Verhinderungsfall hat der Heimträger eine geeignete Person mit dessen Vertretung zu betrauen.
(5) In Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, haben der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter ihre Aufgaben kollegial zu besorgen, wobei die ihnen nach diesem Gesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zukommenden Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Sie haben bei der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben den Aufgabenbereich des anderen zu berücksichtigen. Sie sind zur engen Zusammenarbeit und wechselseitigen Information verpflichtet. Entscheidungen, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, sind einvernehmlich zu treffen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so hat der Heimträger zu entscheiden. Der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter sind berechtigt, in Angelegenheiten, die auch den Aufgabenbereich des anderen wesentlich berühren, die Entscheidung durch den Heimträger zu verlangen. Bei Gefahr im Verzug können der Wirtschaftsleiter und der Pflegedienstleiter die im jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Entscheidungen allein treffen. Dem anderen ist die getroffene Entscheidung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Heimträger hat der Landesregierung jede Abberufung oder Bestellung des Wirtschaftsleiters und des Pflegedienstleiters unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
08.05.2025
Tirol
(1) Alle bei Heimträgern oder in Heimen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt oder nach anderen Vorschriften eine strengere Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere alle gesundheitlichen Umstände der Heimbewohner und deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Dauer ihrer Anstellung hinaus.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
(3) Die bei einem Heimträger oder in einem Heim tätigen Personen können gegenüber Dritten im Einzelfall Auskunft darüber erteilen, ob eine Person Heimbewohner ist und wo sie angetroffen werden kann, sofern der Heimbewohner die Erteilung einer solchen Auskunft nicht untersagt hat.
15.05.2025
Tirol
(1) Den Heimbewohnern, ihren gesetzlichen Vertretern, den bekannt gegebenen Vertrauenspersonen sowie Personen, die von einem Heimbewohner als auskunftsberechtigt genannt wurden, insbesondere deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Kindern, sind alle Auskünfte über die den Heimbewohner betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen. Den Heimbewohnern oder ihren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflege- und Therapiedokumentation zu gewähren.
(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die einen Heimbewohner behandeln oder betreuen, sind die für diese Tätigkeiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
27.04.2011
Tirol
Der Heimträger darf sich von einem Heimbewohner weder im Heimvertrag noch außerhalb desselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Dieses Verbot gilt auch für die in einem Heim tätigen Personen. Ausnahmen sind nur zulässig bei Zuwendungen geringen Wertes oder bei Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsakts für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke gewährt werden. Dem Notariatsakt ist eine Testierung vor Gericht gleichzusetzen.
Tirol
Die Heimträger haben im Rahmen der Organisation ihrer Heime Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung vorzusehen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass eine vergleichende Prüfung mit anderen Heimen möglich ist.
Tirol
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Heime und die Heimträger dahingehend auszuüben, dass die Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Vorkehrungen zur Wahrung der Rechte der Heimbewohner getroffen werden.
(2) Die Heimträger haben den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflege- und Therapiedokumentationen und Heimverträge zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind den Aufsichtsorganen der Landesregierung sowie deren Beauftragten die zum Zweck der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten der Heimbewohner zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Landesregierung hat einem Heimträger die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Die Landesregierung hat den Betrieb eines Heimes mit Bescheid zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Heimbewohner oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Heimbewohner festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nach Abs. 3 nicht zielführend scheinen oder solchen Aufträgen nicht fristgerecht entsprochen worden ist.
(6) Der Heimträger hat der Landesregierung die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes sowie einen beabsichtigten Trägerwechsel mindestens vier Monate vor dem jeweils beabsichtigten Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen.
(7) Jedes Heim ist bei Bestehen der begründeten Vermutung erheblicher Mängel umgehend und unangemeldet zu überprüfen.
(8) Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben, insbesondere über
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.
22.08.2024
Tirol
(1) Das Land Tirol als Träger von Privatrechten kann mit Heimträgern Leistungsvereinbarungen schließen. Darin kann auch vorgesehen werden, dass der Heimträger dem Land Tirol zur Erfüllung seiner Aufgaben als Sozialhilfeträger Heimplätze zur Verfügung stellt.
(2) Leistungsvereinbarungen können insbesondere abgeschlossen werden, wenn
(3) Auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen besteht kein Rechtsanspruch.
22.08.2024
Tirol
(1) Ziel der Hilfe zur Betreuung und der Hilfe zur Pflege (im Folgenden: Hilfeleistungen) ist die Sicherung der pflegerischen Versorgung von betreuungs- oder pflegebedürftigen Personen. Sie bezweckt, den Hilfebeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihnen eine individuelle und adäquate Betreuung und Pflege zukommen zu lassen.
(2) Hilfeleistungen sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(3) Hilfeleistungen sind auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 37) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Bei der Erbringung von Hilfeleistungen ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Information zum Erreichen einer individuellen und adäquaten Betreuung oder Pflege sowie zur nachhaltigen pflegerischen Versorgung zu gewährleisten.
(5) Hilfeleistungen sind unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(6) Ansprüche auf Hilfeleistungen dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
10.01.2022
Tirol
(1) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.
(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.
(3) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen oder geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe 2 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(4) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den bundesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(5) In einer Notlage befindet sich, wer seinen notwendigen Betreuungs- oder Pflegebedarf nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.
(6) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
10.01.2022
Tirol
(1) Hilfeleistungen können österreichischen Staatsbürgern gewährt werden, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
(3) Hilfeleistungen können nicht gewährt werden:
08.05.2025
Tirol
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Hilfeleistungen. Sie haben die Gewährung der Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von Einrichtungen der qualifizierten Kurzzeitpflege (Übergangspflege) in Anwendung des § 130 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, in der jeweils geltenden Fassung, Gemeindeverbände bilden.
08.05.2025
Tirol
(1) Hilfeleistungen werden in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
(2) Zu den Hilfeleistungen zählen:
(3) Die Gemeinden gewähren Leistungen der stationären Betreuung als Träger von Privatrechten. Die übrigen Hilfeleistungen gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten.
10.01.2022
Tirol
(1) Die stationäre Betreuung umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in Heimen oder auf Betreuungsplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.
(2) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Versorgung und Pflege von pflegebedürftigen Personen in Heimen oder auf Pflegeplätzen, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 abgeschlossen hat.
10.01.2022
Tirol
Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.
10.01.2022
Tirol
(1) Die Kurzzeitpflege für betreuungs- oder pflegebedürftige Personen umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall einer akuten Notsituation oder im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson.
(2) Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Pflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen hat.
22.08.2024
Tirol
Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.
08.05.2025
Tirol
(1) Hilfeleistungen nach § 22 werden Personen gewährt, die betreuungs- oder pflegebedürftig sind und sich in einer Notlage befinden. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Pflegeeinrichtung, sofern der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten
(2) Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24 und 25 werden Personen gewährt, die betreuungs- und pflegebedürftig sind. Der Anspruch auf diese Leistungen gebührt ab dem Tag der Antragstellung. Die §§ 27 bis 29, § 30 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und die §§ 33 bis 36 gelten nicht.
22.08.2024
Tirol
(1) Vor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen gehört, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
22.08.2024
Tirol
Vor der Gewährung von Hilfeleistungen und während des aufrechten Bezuges von Hilfeleistungen hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
22.08.2024
Tirol
(1) Das Ausmaß der Hilfeleistungen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter nach § 28 zu bestimmen.
(2) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Hilfeleistung maßgebliche Voraussetzung, so ist das Ausmaß der Hilfeleistung neu zu bestimmen.
10.01.2022
Tirol
(1) Die Hilfeleistung kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende
(2) Im Fall des Abs. 1 lit. b ist die Versagung der Hilfeleistung zur stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
22.08.2024
Tirol
(1) Wurde die Gewährung von Hilfeleistungen vom Hilfebezieher durch
(2) Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre.
22.08.2024
Tirol
(1) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 2 und 4 die Kosten der Hilfeleistungen, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 31, 33 und 34 oder der Vorschriften im Sinn des § 46 oder durch sonstige für Zwecke der Hilfeleistungen bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(2) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Abs. 1 zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, aufzuteilen. § 21 Abs. 8, 9, 10 und 11 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen und die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 44 Abs. 3 selbst zu tragen.
(4) Die Kosten der Hilfeleistungen für die stationäre Betreuung nach § 21 Abs. 2 lit. a in einer Einrichtung nach Abs. 3 hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage (§ 18 Abs. 5) aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in der betreffenden Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte, 35 v. H. und das Land Tirol 65 v. H. zu leisten hat.
22.08.2024
Tirol
(1) Der Hilfebezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er während der Zeit der Gewährung von Hilfeleistungen ein Einkommen hatte.
(2) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Hilfeleistungen nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
10.01.2022
Tirol
(1) Dritte sind zum Ersatz der für den Hilfebezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28 hatte.
(2) Ist der Dritte gegenüber dem Hilfebezieher gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, so bemisst sich der Kostenersatz nach den Unterhaltsverpflichtungen der §§ 94 und 231 ABGB bzw. des § 12 EPG.
(3) Nicht zum Kostenersatz verpflichtet sind die Kinder, Enkelkinder und Großeltern des (früheren) Hilfebeziehers.
10.01.2022
Tirol
(1) Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
22.08.2024
Tirol
(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 33 und 34 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.
(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.
10.01.2022
Tirol
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet des Abs. 2 die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach § 16 oder § 44 Abs. 2.
(2) Dem Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck dem Stadtmagistrat, obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen zur stationären Betreuung (§ 21 Abs. 2 lit. a) sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
10.01.2022
Tirol
(1) Das Land Tirol hat durch geeignete Maßnahmen die Information und Beratung von Hilfesuchenden über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen sicherzustellen.
(2) Die für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organe haben den Hilfesuchenden über jene Leistungen, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich seiner Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
10.01.2022
Tirol
(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach § 37 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
10.01.2022
Tirol
Der Hilfebezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Hilfeleistungen maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 37) anzuzeigen.
10.01.2022
Tirol
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung der Hilfeleistungen maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden, Unterlagen und die allenfalls erforderlichen Gutachten beizubringen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.
22.08.2024
Tirol
(1) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Leistungserbringer nach § 16 oder § 44 Abs. 2, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfeleistungen und der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfeleistungen sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen: Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort und Familienstand.
(2) Natürliche Personen oder juristische Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken, haben den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen auf Verlangen zum Zweck der Tarifkalkulation die Daten nach § 50 Abs. 4 lit. h zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständigen Organen (§ 37) zum Zweck der Feststellung von Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsanfragen im Zentralen Melderegister gemäß § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
22.08.2024
Tirol
(1) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Betreuung und der stationären Pflege (§ 22) Leistungsvereinbarungen nach § 16 abschließen.
(2) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der Mitwirkung bei der Gewährung von Mobiler Pflege (§23), von Kurzzeitpflege bzw. qualifizierter Kurzzeitpflege (§ 24) und von Tagespflege (§ 25) neben Vereinbarungen nach § 16 auch schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, abschließen. Diese sind zu befristen und haben jedenfalls zu enthalten:
(3) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
(4) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege, die stationäre Betreuung, die Kurzzeitpflege und die qualifizierte Kurzzeitpflege zu vereinbaren.
(5) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs. 2 oder nach § 16 abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.
22.08.2024
Tirol
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Hilfeleistungen (§ 17) Richtlinien über die Gewährung der Hilfeleistungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
10.01.2022
Tirol
Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Hilfeleistungen einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
10.01.2022
Tirol
Die in den §§ 32 Abs. 3, 37 Abs. 2 und 44 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
10.01.2022
Tirol
(1) Die Landesregierung hat als Grundlage für die Förderung der Heime durch das Land Tirol und zur Erreichung der Ziele nach Abs. 4 einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte dieser Planung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.
(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist hinsichtlich der mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Betreuung das erforderliche Hilfs-, Betreuungs- und Pflegeangebot zahlenmäßig festzulegen.
(3) Bei der Durchführung der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die pflegeplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(4) Ziele der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind:
(5) Der Entwurf des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist dem Tiroler Gemeindeverband und der Stadt Innsbruck zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen zu übermitteln.
(6) Die Verfahren und die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(7) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Bedarfs- und Entwicklungsplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan (Strukturplan Pflege) darzustellen.
(8) Förderungen für die Errichtung sowie die Erweiterung von Heimen, durch die die Anzahl der Personen, die im Heim betreut werden können, erhöht werden soll, durch das Land Tirol, insbesondere nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, dürfen nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt werden, dass diese Vorhaben dem Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechen.
22.08.2024
Tirol
(1) Wer
(2) Wer es entgegen § 14 Abs. 6 unterlässt, die geplante Einstellung des Betriebes eines Heimes oder einen geplanten Trägerwechsel rechtzeitig schriftlich anzuzeigen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000, - Euro zu bestrafen.
(3) Wer
22.08.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 37 Abs. 2 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 37 Abs. 1 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Natürliche und juristische Personen, die Träger von Heimen nach dem 1. Hauptstück sind, oder die aufgrund einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 bei der Gewährung von Hilfeleistungen mitwirken sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Hilfebeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Bedarfs- und Entwicklungsplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 3 an
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende personenbezogenen Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Informationen über finanzielle Angelegenheiten, Informationen zu anhängigen Behördenverfahren in Bezug auf Leistungen nach diesem Gesetz, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit.
(7) Mittels des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol dürfen vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Hilfeleistungen jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 3 verarbeitet werden:
(8) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des zur Vollziehung dieses Gesetzes bereitstehenden Datenverarbeitungsprogrammes des Landes Tirol sicherzustellen, dass
(9) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis f sind sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Hilfeleistungen zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. g sind sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.
(10) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung sonstiger Pflichten aus der Leistungsvereinbarung nach § 16 oder § 44 Abs. 2 jeweils erforderlich ist:
(11) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind verpflichtet, den Gemeinden bzw. dem Stadtmagistrat Innsbruck und dem Amt der Tiroler Landesregierung, sofern mit diesen eine Vereinbarung nach § 16 oder nach § 44 Abs. 2 abgeschlossen wurde, die zur Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlichen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 10 lit. a bis f zu übermitteln.
(12) Als Identifikationsdaten gelten:
(13) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
08.05.2025
Tirol
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
08.05.2025
Tirol
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
22.08.2024
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimes hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich zu melden, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt wurde, sowie, sofern es sich um ein Heim handelt, das für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt ist, das Betriebsleitbild nach § 5 zur Kenntnis zu bringen.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Heim darf in dem Umfang, der nach Abs. 2 gemeldet wurde, weiterhin für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere, Menschen genutzt werden.
(4) Der § 3 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen sind lediglich auf Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten sowie dann anzuwenden, wenn eine bisher anderweitig genutzte Einrichtung als Heim verwendet werden soll.
(5) In den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heimen, die für die Betreuung von mehr als 50 Personen bestimmt sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als Heimleiter oder Heimleiterinnen bzw. als Pflegedienstleiter oder Pflegedienstleiterinnen zu betrauen und geeignete Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen.
(6) Anträge auf Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 gelten als Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 21 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 anhängige Verfahren betreffend die Gewährung von Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, sind nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes weiterzuführen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 zuerkannte Leistungen betreffend Hilfen nach § 13 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben unbeschadet der §§ 30 und 31 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 205/2021 für die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehende Leistungsvereinbarungen nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021 bleiben für die in der Vereinbarung festgelegte Dauer aufrecht.
(10) Für Heime, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2024 betrieben werden und die für die Betreuung von weniger als 50 Personen bestimmt sind, hat der Heimträger bis spätestens zum 31. Dezember 2025 ein Betriebsleitbild nach § 5 festzulegen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
22.08.2024
Wien
Verfassungsgesetz, womit ein selbständiges Land Wien gebildet wird (Trennungsgesetz)
Der Wiener Gemeinderat als Landtag hat beschlossen:
Wien
(1) Auf Grund des Artikels 114 des Gesetzes vom 1. Oktober 1920, B.G.Bl. Nr. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz), wird ein selbständiges Bundesland Wien gebildet. Infolgedessen wird auch der bisherige Landesteil Niederösterreich - Land ein selbständiges Bundesland, das den Namen Niederösterreich führt.
(2) Wo in den folgenden Artikeln von „Niederösterreich“ die Rede ist, ist damit der nunmehr ein selbständiges Bundesland bildende bisherige Landesteil Niederösterreich - Land gemeint.
Wien
Der Wiener Gemeinderat ist auch Landtag, der Wiener Bürgermeister auch Landeshauptmann, der Wiener Stadtsenat auch Landesregierung, der Magistratsdirektor auch Landesamtsdirektor und der Wiener Magistrat auch Amt der Landesregierung, und zwar ist er sowohl hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung dem Bürgermeister als Landeshauptmann, wie auch hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Wien dem Wiener Stadtsenate als Landesregierung als Amt beigegeben.
Wien
Die bisherigen gemeinsamen Angelegenheiten gehen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich der beiden Länder über.
Wien
(1) Die beiden Länder haben gegenseitig für ihre im Gebiete des anderen Landes gelegenen Ämter, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen den gleichen Schutz zu gewähren, den sie ihren eigenen Ämtern, Anstalten, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen zukommen lassen; für Gebäude, die öffentlich-rechtlichen Zwecken eines der beiden Länder dienen, dürfen keinerlei Landes- und Gemeindeumlagen eingehoben werden.
(2) Die beiden Länder werden bei der Verwertung der niederösterreichischen Wasserkräfte das Einvernehmen pflegen.
(3) Der Landtag und die Landesregierung von Niederösterreich sind berechtigt, ihren Sitz in Wien zu nehmen.
(4) Wien kann sowohl als Gemeinde wie auch als Land im Gebiete von Niederösterreich und dieses im Gebiete von Wien Unternehmungen unter denselben Bedingungen betreiben wie das andere Land selbst.
Wien
(1) Die bisher im gemeinsamen Eigentum beider Landesteile stehenden Landesanstalten und Liegenschaften gehen, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen trifft, ohne Rücksicht auf den Wert mit der gesamten Einrichtung und dem gesamten lebenden und toten Wirtschaftsbestand in die Verwaltung und das unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich, beziehungsweise des Landes (der Gemeinde) Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über.
(2) Die in einer Anstalt beschäftigten Angestellten sind mit der im Abschnitt B, Punkt 4, festgesetzten Ausnahme von dem betreffenden Land mit der Anstalt zu übernehmen.
A. Zu Wien fällt:
(3) Die beiden Länder werden die Bedingungen der gegenseitigen Benützung der in diesem Artikel bezeichneten bisher gemeinsamen Anstalten vertragsmäßig festlegen.
Wien
(1) Das Landhaus in Wien, I., Herrengasse 13 (E. Z 452 des Grundbuches Innere Stadt des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) geht in das Eigentum des Landes Niederösterreich über.
(2) Es ist fortdauernd in gutem Bauzustand zu erhalten und darf in seinem künstlerischen und historischen Charakter ohne Zustimmung des Landes Wien nicht verändert werden, während für unbedeutende bauliche Herstellungen, die sich durch den gewöhnlichen Dienstbetrieb als notwendig erweisen, diese Zustimmung nicht erforderlich ist.
(3) Sollte jedoch der Landtag von Niederösterreich beschließen, seinen Sitz oder den der Landesregierung von Niederösterreich dauernd aus dem Gebäude des Landhauses zu verlegen, so wird das Landhaus wieder zum gemeinsamen Eigentum und steht Wien das Recht zu, die dann dem Lande Niederösterreich gehörige Hälfte käuflich zu erwerben. Der Kaufpreis wird durch eine Schätzung bestimmt. Zur Vornahme dieser Schätzung bestellt jedes Land einen Schätzmann. Können sich die beiden Schätzleute nicht einigen, so gilt als Kaufpreis das arithmetische Mittel der beiden Schätzungsergebnisse.
(4) Die Einrichtung und Ausstattung der sechs historischen Säle des Landhauses (Landtagssitzungssaal, Rittersaal, Prälatensaal, Herrensaal, Bibliotheksaal und Landesausschußsitzungssaal) hat Niederösterreich solange es Alleineigentümer des Landhauses ist, in gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Eine Veränderung der Einrichtung dieser Säle darf nur mit Zustimmung des Landes Wien vorgenommen werden. Die übrigen im Landhause befindlichen beweglichen Gegenstände fallen in das unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich.
Wien
Liegenschaften, die im grundbücherlichen Eigentum des ehemaligen Erzherzogtums Österreich unter der Enns, später gemeinsamen Bundeslandes Niederösterreich stehen und über die in diesem Gesetze nicht ausdrücklich verfügt wird, fallen an jenes Land, in dessen Gebiet sie liegen, es sei denn, daß eine solche Liegenschaft zum Bestande einer in diesem Gesetze angeführten Landesanstalt gehört; in diesem Falle geht sie ins Eigentum jenes Landesteiles über, dem die Anstalt zufällt.
Wien
Hinsichtlich des Gebäudes des Landes-Realschulkonviktes in Waidhofen an der Thaya samt der inneren Einrichtung tritt das Land Niederösterreich in die Rechte des bisherigen gemeinsamen Landes Niederösterreich (vormals Erzherzogtums Österreich unter der Enns) ein. Es hat daher der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya aus den Erträgnissen des Konviktes das noch unbezahlte restliche Baukapital und die entfallenden Zinsen zu bezahlen und wird nach Erfüllung dieser Verpflichtung Eigentümer des Gebäudes des Realschulkonviktes in Waidhofen an der Thaya.
Wien
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Grund von bloßen Ansuchen vorzunehmen, die vom Landeshauptmann von Niederösterreich und vom Bürgermeister von Wien unterzeichnet sind. Sie haben auf das Land Niederösterreich, beziehungsweise auf die Gemeinde Wien zu lauten.
(2) Die grundbücherliche Eigentumsübertragung ist nicht nur dann vorzunehmen, wenn als bisheriger Eigentümer im Grundbuche das Land (Kronland, Erzherzogtum) Niederösterreich, beziehungsweise der Landesfonds oder Landesausschuß (Landesrat) dieses Landes, sondern auch dann, wenn ein Rechtsträger eingetragen ist, der mit diesem Landesfonds wesensgleich ist, wie zum Beispiel die drei oberen Herrenstände von Niederösterreich, der niederösterreichische Landes-Irrenfonds, der niederösterreichische Findelhausfonds, die niederösterreichische Landes-Findelanstalt, das niederösterreichisch Landes-Zentralkinderheim, der niederösterreichische Landeskulturrat u. dgl.
Wien
Das niederösterreichische Landes-Elektrizitätswerk ist zu einer Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft unter Mitbeteiligung der beiden Länder zu gleichen Teilen umzuwandeln und in diese Gesellschaft als Gründungseinlage einzubringen.
Wien
Der niederösterreichische Landes-Musterkeller, und zwar das Haus in Wien, XIX., Pyrkergasse 31, samt der gesamten Geschäftsanlage, den Vorräten, den Aktiven und Passiven ist ehestens zu schätzen. Zur Vornahme dieser Schätzung bestellt jedes Land einen Schätzmann. Können sich die beiden Schätzleute nicht einigen, so gilt als Schätzpreis das arithmetische Mittel der beiden Schätzungsergebnisse. Niederösterreich hat das Recht, die Wien gehörige Hälfte des Musterkellers um den derart ermittelten Schätzwert zu erwerben. Macht Niederösterreich von diesem Rechte innerhalb zweier Monate nach endgültiger Feststellung des Schätzpreises keinen Gebrauch, so kann Wien die niederösterreichische Hälfte zu den gleichen Bedingungen erwerben. Wenn auch dies binnen einer gleichlangen, nach Ablauf der obigen zwei Monate beginnenden Frist nicht erfolgt, so ist der Musterkeller anderweitig zu verwerten.
Wien
(1) Die niederösterreichische Landes-Hypothekenanstalt tritt mit 1. Jänner 1922 in Liquidation. Für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt den Gläubigern gegenüber haften, soweit die Liquidationsmasse unzureichend wird, beide Länder zur ungeteilten Hand, unter sich je zur Hälfte.
(2) Die Liquidierung obliegt dem Bundeslande Wien. Sie wird vom Wiener Stadtsenat als Landesregierung besorgt, der auch die durchführenden Organe zu bestimmen hat. Der Stadtsenat übernimmt die nach dem Statute der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt dem Kuratorium, dem Landesausschusse und dem niederösterreichischen Landtage zustehenden Rechte, soweit sie für die Liquidierung in Betracht kommen.
(3) Alle Ausfertigungen der Anstalt ergehen unter der Bezeichnung „Niederösterreichische Landeshypothekenanstalt in Liquidation". Urkunden der niederösterreichischen Landeshypothekenanstalt in Liquidation sind, unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1874, R.G.Bl. Nr. 48, und des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R.G.Bl. Nr. 213, vom Bürgermeister als Landeshauptmann zu unterfertigen.
(4) In wichtigen Angelegenheiten, besonders bei Übernahme neuer Verbindlichkeiten, beim Abschlusse eines Vergleiches, beim unentgeltlichen Verzichte auf ein Recht oder bei Verkäufen, wenn es sich hiebei um Beträge oder um Werte von über zehn Millionen Kronen handelt, hat sich das Bundesland Wien der vorherigen Zustimmungen des Landes Niederösterreich zu versichern.
(5) Der sachliche und persönliche Aufwand für die Liquidierung ist aus der Liquidationsmasse zu bestreiten.
(6) Der Landesregierung des Bundeslandes Niederösterreich steht es frei, sich jederzeit in der ihr geeignet scheinenden Art von der Durchführung der ordnungsgemäßen Liquidierung zu überzeugen. Über den Stand der Liquidierung ist jährlich jeweils mit dem Stande vom 31. Dezember als Stichtag ein Bericht zu verfassen, der auch der niederösterreichischen Landesregierung zu übermitteln ist.
Wien
(1) Das Landesmuseum geht in die Verwaltung des Landes Niederösterreich über. Damit fallen die bisher im gemeinsamen Eigentum beider Länder stehenden Musealgegenstände ins unbeschränkte Eigentum des Landes Niederösterreich. Dieses hat dafür zu sorgen, daß sowohl die amtlichen Stellen in Wien, als die Bewohner Wiens das Museum nicht unter ungünstigeren Bedingungen benützen, beziehungsweise besuchen können, als sie den gleichen Stellen oder den Bewohnern des Landes Niederösterreich eingeräumt werden.
(2) Die Landes-Bibliothek und das Landes-Archiv fallen mit Ausnahme der der Gemeinde Wien bereits ausgefolgten Gegenstände dem Lande Niederösterreich zu. Von der modernen Galerie fallen der Gemeinde Wien jene Gemälde zu, die nicht von Niederösterreich bereits übernommen wurden.
Wien
(1) Die bisher gemeinsamen verwalteten Stiftungen und Stiftungsfonds gehen auf die beiden Länder nach der Zweckbestimmung über. In Zweifelfällen entscheidet die Abrechnungskommission (Artikel 16). Die Prof. Dr. Josef Hyrtl'sche Waisenstiftung in Mödling fällt an Niederösterreich. Die zur Johann Baptist Heilinger'schen Stiftung gehörigen, dem Lande Niederösterreich mit einer Stiftungsbeschränkung eigentümlich zugeschriebenen Liegenschaften Eibenbergerhof und Sonnleithenhof (E. Z 4 des Grundbuches Kasberg des Gerichtsbezirkes Hainfeld und E. Z 1 und 45 des Grundbuches Stollberg des Gerichtsbezirkes Neulengbach) gehen mit dieser Stiftungsbeschränkung in das Eigentum des Landes Niederösterreich über. Nach dem im ersten Satze aufgestellten Grundsatze verteilt sich auch das in Vereinsstatuten oder in sonstigen Satzungen enthaltene Recht zur Abordnung von Mitgliedern der bisherigen niederösterreichischen Landeskörperschaften.
(2) Soweit das vormalige Erzherzogtum Österreich unter der Enns oder das ehemalige gemeinsame Land Niederösterreich Stiftplätze, Stipendien, ganze oder halbe Freiplätze geschaffen oder errichtet hat, enden die daraus sich ergebenden Verpflichtungen der Landes-Verwaltung zur Weitererhaltung solcher Plätze oder Widmungen mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. Das Erfordernis für bereits verliehene Stift- und Freiplätze ist während des Restes der in der Verleihung ausdrücklich ausgesprochenen oder durch die Verhältnisse unbedingt gebotenen Dauer in der durch Landtags- oder Landesausschuß- (Verwaltungskommissions-) beschlüsse festgesetzten Höhe von beiden Ländern zu gleichen Teilen zu bestreiten.
(3) Patronatsrechte, die vom vormaligen Erzherzogtum Österreich unter der Enns, beziehungsweise dem gemeinsamen Lande Niederösterreich auszuüben waren, gehen nach dem Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit auf die neuen Bundesländer über.
Wien
(1) Alle sonstigen Vermögenschaften, insbesondere die Wertpapiere, Forderungen, Bezugsrechte und Gesellschaftsanteile des gemeinsamen Landes Niederösterreich gehen je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Bei der Teilung sind die besonderen Interessen jedes Landes tunlichst zu berücksichtigen. Insoweit die wirkliche Teilung nicht möglich ist, werden sie als gemeinsames Eigentum verwaltet und verrechnet.
(2) Desgleichen gehen die öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen des bisherigen gemeinsamen Landes Niederösterreich, einschließlich der auf einzelnen Liegenschaften pfandrechtlich haftenden, je zur Hälfte auf die beiden Länder über. Die auf den Steinhof-Liegenschaften haftende Hypothek jedoch übernimmt Wien als Alleinschuldnerin.
(3) Gegenüber Dritten haften aber die beiden Länder zur ungeteilten Hand, und zwar Wien auch mit dem Gemeindevermögen.
(4) Zu den Schulden gehören insbesondere die Fortzahlung der im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zustehenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse und ihrer allfälligen künftigen Erhöhungen sowie die Tragung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, welche ehemals gemeinsamen Landesangestellten und ihren versorgungsberechtigten Familienmitgliedern im Falle ihrer Pensionierung am 1. Jänner 1921, beziehungsweise des Ablebens am 31. Dezember 1920 zugekommen wären, ferner der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der gemäß Artikel 17 dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzten Landesangestellten und ihrer Hinterbliebenen.
Wien
(1) Zur Führung der Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz nicht einem der beiden neuen Bundesländer ausschließlich zugewiesen werden, sich aber aus der bisherigen Gemeinsamkeit ergeben, wird eine Abrechnungskommission eingesetzt, die aus drei vom Wiener Gemeinderate als Landtag und aus drei vom Landtage von Niederösterreich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern besteht.
(2) Die Kommission führt die Bezeichnung „Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich.“ Sie hat folgende Aufgaben:
(3) Die Abrechnungskommission kann ohne Zustimmung der beiden Landesregierungen, erforderlichenfalls der beiden Landtage, keine neuen Verbindlichkeiten eingehen.
(4) Die Geschäftsordnung der Abrechnungskommission wird von den beiden Landesregierungen einverständlich festgesetzt. Die beiden Landtage bestimmen je eines der gewählten Mitglieder als Vorsitzenden und eines als dessen Stellvertreter. Die Vorsitzenden wechseln allmonatlich im Vorsitz. Der Vorsitzende hat stets mitzustimmen.
(5) Die Kommission hat ihre Tätigkeit längstens am 31. Dezember 1922 zu beenden, wenn nicht durch übereinstimmende Beschlüsse beider Landtage die Frist erstreckt wird.
(6) Durch übereinstimmende Verordnungen der beiden Landesregierungen kann die im Punkte 1 des Absatzes 2 enthaltene Aufgabe ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweilig einem der beiden Länder übertragen werden.
(7) Die Länder Wien und Niederösterreich haben, um die Auszahlung der nach außen hin gemeinsamen Verbindlichkeiten welcher Art immer zu ermöglichen, der Abrechnungskommission allmonatlich im vorhinein derart ausreichende Vorschüsse zu leisten, daß die im Laufe des folgenden Monats sich ergebenden Fälligkeiten rechtzeitig erfüllt werden können.
(8) Sollte in Hinkunft hinsichtlich bisher gemeinsamer Angelegenheiten die Erlassung landesgesetzlicher Bestimmungen notwendig werden, so sind hiezu gleichlautende Gesetze der Landtage von Wien und Niederösterreich erforderlich.
Wien
(1) Die bisher gemeinsamen Landesangestellten, die nicht unter die Aufteilungsregel des Artikels 5, Absatz 2, fallen, werden von einem der beiden Länder in den Dienst übernommen. Auf Angestellte, die von keinem der beiden Länder übernommen werden, sind die Bestimmungen des § 122 der Dienstpragmatik für die niederösterreichischen Landesbeamten und übrigen Landesangestellten anzuwenden mit der Abänderung, daß an Stelle des dort vorgesehenen Landtagsbeschlusses ein Beschluß der niederösterreichischen Landesverwaltungskommission, beziehungsweise der Abrechnungskommission für Wien und Niederösterreich zu treten hat und daß die Bestimmung des Absatzes 3 des Paragraphen nicht gilt.
(2) Die der Dienstpragmatik unterworfenen Angestellten unterstehen nach ihrer Übernahme insbesondere hinsichtlich ihrer Bezüge, Vorrückungsrechte, Urlaube, Titel usw. den bei dem übernehmenden Lande geltenden Dienst-, beziehungsweise Besoldungsordnungsbestimmungen; auf die übrigen übernommenen Angestellten haben die beim übernehmenden Lande für Angestellte gleicher Kategorie bestehenden Dienstvertragsbestimmungen zu gelten. Jeder Angestellte muß mindestens mit den Bezügen übernommen werden, die ihm vor der Übernahme zuletzt zukamen.
Wien
Streitigkeiten, die sich aus der Auseinandersetzung zwischen den beiden Ländern ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus je drei von den beiden Landtagen gewählten Mitgliedern und aus einem von diesen Mitgliedern gewählten Vorsitzenden. Weder die Mitglieder noch der Vorsitzende dürfen der niederösterreichischen Abrechnungskommission angehören. Ergibt sich bei der Wahl des Vorsitzenden keine Mehrheit, so ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes zu ersuchen, die Stelle des Vorsitzenden zu übernehmen oder eine andere Person zum Vorsitzenden zu bestellen.
Wien
Die Wirksamkeit der Gesetze des ehemaligen Erzherzogtums beziehungsweise des Landes Österreich unter der Enns wird durch dieses Verfassungsgesetz nur insoferne berührt, daß sie als aufgehoben gelten, falls sie mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruche stehen.
Wien
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1922, hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 17 jedoch am Tage der Verlautbarung in den Landesgesetzblättern der beiden Länder in Kraft. Es kann nur durch gleichlautende Gesetze der beiden Länder Wien und Niederösterreich abgeändert werden.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 34/1997
Auf Grund der §§ 19, 20, 22, 23 und 25 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 14/ 1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996, wird verordnet:
Vorarlberg
Die Bezeichnung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen
Berufsschule werden wie folgt festgesetzt:
Bezeichnung: Landwirtschaftliche Berufsschule
Zahl der Schulstufen: eine Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbildende Pflichtschule
Unterrichtsausmaß: 600 Unterrichtsstunden
Beginn des Unterrichtsjahres: am ersten Werktag im November
Ende des Unterrichtsjahres: am letzten Freitag im April
Vorarlberg
Die Bezeichnung und Fachrichtung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Fachschulen werden - jeweils ohne Einbeziehung der Praktika - wie folgt festgesetzt:
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Rohrbach an der Gölsen
StF: LGBl. 1212/26-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Juni 1991, Zl. II/1-M-250/1-91, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“In silbernem Schild zwischen gespaltenen Flanken, innen Rot und außen Silber, drei aus gewelltem blauem Schildfuß mit zwei silbernen Wellenleisten wachsende grüne Rohrkolben mit je zwei Blättern.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen festgesetzten Gemeindefarben “Weiß-Rot” genehmigt.
Salzburg
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. März 2004, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Faistenau und der Wassergenossenschaft Tiefbrunnau erlassen werden (Wasserschongebietsverordnung Hamosau)
StF: LGBl Nr 34/2004
Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Zum Schutz der Wasserspenden der Wassergenossenschaft Faistenau und der Wassergenossenschaft Tiefbrunnau, und zwar der Brunnen Hamosau I und II, wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
Salzburg
(1) Ausgehend vom südlichen Eckpunkt der Parzelle 565/4 folgt die Nordgrenze des Schongebietes der südöstlichen Grenze der Parzelle 565/4 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 565/4, 565/5, 565/6, je KG Faistenau. Von hier verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grenze der Parzellen 565/6, 565/8, 442/1, 442/2 und der westlichen sowie nördlichen Grenze der Parzelle 437, je KG Faistenau, bis zum Schnittpunkt mit der Straßenparzelle 837 und entlang deren Westgrenze in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der in der Natur bestehenden Forststraße. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Nordgrenze des Schongebietes in gerader Linie auf das Kahleck und über dessen höchsten Punkt zu jenem Punkt, an dem die Grenze der Katastralgemeinde Faistenau mit der Katastralgemeinde Vordersee einen Knick nach Norden aufweist. Von diesem Punkt aus verläuft die Grenze entlang dem Bergrücken des Kahlecks in südöstlicher Richtung zum südwestlichen Eckpunkt der Parzelle 54 und von da entlang deren Süd- und Ostgrenze sowie entlang der Ostgrenzen der Parzellen 72 und 73/2 bis zum Schnittpunkt der Parzelle 59 mit dem Pillsteinerbach, Parzelle 717, je KG Vordersee. Den Pillsteinerbach querend folgt die Grenze der Ostseite des Baches bis zum Schnittpunkt der Parzelle 38 mit der Parzelle 26/1 und von dort, in gerader Linie die Parzellen 26/1 und 1 querend, bis zum nördlichen Eckpunkt der Bauparzelle .8, je KG Vordersee. Von da verläuft die Grenze entlang der Nordseite der Bauparzelle .8, KG Vordersee, die Grenze zwischen den Katastralgemeinden Vordersee und Tiefbrunnau querend weiter entlang der Nordgrenze der Parzelle 619/4 zur Parzelle 619/1 (Tiefbrunnauer Landesstraße), je KG Tiefbrunnau, bis zu dem Punkt, an dem die gedachte Verlängerung des westlichen Mündungstrichters der Straßenparzelle 130 die Tiefbrunnauer Landesstraße schneidet. Die Ostgrenze des Schongebietes verläuft in südlicher Richtung entlang der Westgrenze der Straßenparzelle 144 und entlang der Westgrenze der Parzelle 606/2 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 606/2, 547/29 und 109/3, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Schnittpunkt aus quert die Ostgrenze des Schongebietes die Parzelle 606/2 im rechten Winkel und verläuft am Nordostrand der Parzellen 107/3 und 107/1, je KG Tiefbrunnau, weiter bis zur Parzelle 108, die an ihrer nordöstlichen und südöstlichen Grenze umrundet wird. Die Grenze folgt der südöstlichen Grenze der Parzellen 105/1, 98 und 99 bis zum Zusammentreffen der Parzellen 99, 94/1 und 606/2, je KG Tiefbrunnau. Ab diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der südlichen Grenze der Parzelle 606/2 bis zum nördlichsten Eckpunkt der Parzelle 77/2, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Punkt verläuft die Grenze entlang der südöstlichen Grenzen der Parzellen 77/2, 77/3, 78/1, 78/2, 57/2, 57/3, 610 und 54/2 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 54/2, 547/1 und 611, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Punkt folgt die Grenze der Nordgrenze von Parzelle 611 bis zum Schnittpunkt der Parzellen 588/1, 611 und 586/3 und von dort weiter entlang der Südgrenze der Parzelle 586/3 bis zum nördlichen Eckpunkt der Parzelle 590/2 und weiter in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt der Parzellen 590/2, 590/4 und 570, je KG Tiefbrunnau. Ab da folgt die Grenze des Schongebietes dem westlichen Straßenrand und verläuft in südlicher Richtung nach einem Schwenk Richtung Osten bis zu einer Weggabelung. Hier zweigt die Grenze rechts ab und verläuft in Richtung Süden bis zum Schnittpunkt der Parzellen 567, 566 und 547/1, je KG Tiefbrunnau. Von diesem Punkt aus verläuft die Grenze entlang der westlichen Straßenseite bis zu der Kehre, die rechts vom Teuslbach liegt. Ab dieser Kehre folgt die Grenze dem Teuslbachgraben bachaufwärts bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Parzellen 555 und 547/1, je KG Tiefbrunnau. Die Südgrenze des Schongebietes verläuft von diesem Schnittpunkt entlang der Nordgrenze der Parzelle 555, die Parzellen 547/1 und 562 querend, bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 563, je KG Tiefbrunnau. Von da verläuft die Grenze entlang der Südgrenze der Parzellen 563, 547/1, je KG Tiefbrunnau, die Grenze zwischen den Katastralgemeinden Tiefbrunnau und Vordersee querend, entlang der Südgrenze der Parzelle 663/2 zum nördlichen Eckpunkt der Parzelle 664/1, über den höchsten Punkt des Rannberges und dessen nordwestlichen Rücken hinab bis zum Schnittpunkt der Parzellen 663/2, 267 und 269, je KG Vordersee.
Die Westgrenze des Schongebietes verläuft von diesem Schnittpunkt entlang der Südgrenze der Parzellen 269 und 292 und der Ostgrenze der Parzelle 296, die Wegparzelle 685 querend, bis zum Schnittpunkt der Parzellen 301, 685 und 291, je KG Vordersee. Von da verläuft die Grenze entlang der Ost- und Nordgrenze der Parzelle 291 weiter nach Norden über die Ostgrenze der Parzellen 306, 317, den Brunnbach und über den südlichen Eckpunkt der Parzelle 452 diese in gerader Linie querend, bis zur Berührung mit der Westgrenze der Parzelle 691/2, je KG Vordersee. Von da folgt die Grenze der Westgrenze der Parzelle 691/2 bis zur Parzelle 692/2 und verläuft entlang der Westgrenze der Parzelle 692/2, die Parzelle 734 (Tiefbrunnauer Straße) querend, bis zum südlichen Eckpunkt der Straßenparzelle 365/28, je KG Vordersee. Von da verläuft die Grenze entlang der Westgrenze der Parzelle 365/1 bis zu deren nördlichem Eckpunkt und weiter nach Nordwesten entlang der Parzelle 368/4, je KG Vordersee, bis zu deren westlichen Eckpunkt. Die Grenze des Schongebietes folgt nun der östlichen Grenze der Straßenparzelle 692/1, KG Vordersee, über die Grenze der Katastralgemeinden Vordersee und Faistenau, und verläuft weiter an der Ostseite der Parzelle 847/2 nach Norden, die Parzelle 854 (Fischlehenstraße) querend, zum südlichen Eckpunkt der Parzelle 571, weiter nach Nordwesten, den Mündungstrichter der Straßenparzelle 848 querend, bis zum Schnittpunkt der Parzellen 854, 848 und 567, je KG Faistenau. Von diesem Schnittpunkt verläuft die Grenze des Schongebietes entlang der westlichen Grenze der Parzellen 848, 46/1 und 835 bis auf die Höhe des südlichen Eckpunktes der Parzelle 565/4 und in gerader Linie, die Parzelle 835, je KG Faistenau, querend, zurück zum Ausgangspunkt.
(2) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sowie der Gemeinde Faistenau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann der Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm.
Salzburg
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(2) Die Wassergenossenschaft Faistenau und die Wassergenossenschaft Tiefbrunnau bzw deren Rechtsnachfolger sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG.
Salzburg
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
Salzburg
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte im Sinn des § 12 WRG 1959 zusteht, ist dafür von der Wassergenossenschaft Faistenau und der Wassergenossenschaft Tiefbrunnau bzw von deren Rechtsnachfolgern nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs. 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
Salzburg
Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Salzburg
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 69/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
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