Überbelag einer Wohnung
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Vorarlberg
Gesetz über die Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Notifikationsgesetz)
StF.: LGBl.Nr. 36/1998
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Mitteilung (Notifikation)
§ 4 Stillhaltefristen
§ 5 Mitteilungsstelle
§ 6 Kundmachung
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften aus dem Bereich der Landesvollziehung, für die nach dem Recht der Europäischen Union eine Notifikationspflicht besteht, sind einem Informationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes erweitern, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
Vorarlberg
(1) Erzeugnisse sind alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte.
(2) Ein Dienst ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung.
(3) Eine technische Spezifikation ist eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter diesen Begriff fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), für Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und - verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.
(4) Eine sonstige Vorschrift betreffend Erzeugnisse ist eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist, insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
(5) Eine Vorschrift betreffend Dienste ist eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Abs. 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Eine Vorschrift ist nicht als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffektes auf diese Dienste auswirkt.
(6) Technische Vorschriften sind technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten wird.
(7) Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
(8) Der Entwurf einer technischen Vorschrift ist der Text einer technischen Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift betreffend Erzeugnisse oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.
(9) Wesentliche Änderungen sind Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017
06.04.2017
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat jeden Entwurf einer technischen Vorschrift dem Bund zwecks Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Mitteilungspflichten anordnen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen notwendig ist.
(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Sofern dies nicht schon bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes einer technischen Vorschrift notwendig sind.
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
(4) Sofern dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes als erforderlich erachtet wird, kann in der Mitteilung nach Abs. 1 beantragt werden, dass die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
(5) Mitteilungen gemäß Abs. 1 sind nicht erforderlich für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017, 10/2025, 44/2025
08.09.2025
Vorarlberg
(1) Die zuständigen Landesbehörden dürfen technische Vorschriften nicht vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Mitteilung bei der Europäischen Kommission erlassen. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, schon vor Ablauf dieser Frist beschließen und dem Landtag vorlegen. Die Landesregierung hat den Landtag in diesen Fällen auf die Stillhaltefrist hinzuweisen und ihm vom Ergebnis des Informationsverfahrens zu berichten.
(2) Die Frist nach Abs. 1 verlängert sich auf
(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 lit. d, e und f enden vorzeitig,
(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht
(5) Die Stillhaltefristen nach Abs. 2 lit. d, e und f und Abs. 3 gelten nicht für technische Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 7 lit. b.
(6) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Wird eine ausführliche Stellungnahme erstattet, so sind Maßnahmen, welche aufgrund dieser ausführlichen Stellungnahme beabsichtigt werden, der Europäischen Kommission mitzuteilen; im Falle von beabsichtigten Vorschriften betreffend Dienste sind gegebenenfalls jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann.
(7) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für wesentliche Änderungen der Entwürfe technischer Vorschriften.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017
06.04.2017
Vorarlberg
(1) Sofern nicht die Landesregierung selbst zur Erlassung technischer Vorschriften zuständig ist, sind die Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Entwürfe von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften zuständigen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Informationsverfahrens zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat den zuständigen Landesbehörden das vom Bund bestätigte Datum des Eingangs der Mitteilung bei der Europäischen Kommission sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates unverzüglich mitzuteilen.
Vorarlberg
In der Kundmachung von technischen Vorschriften, die einem Informationsverfahren nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen worden sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften dieser Richtlinie bei der Ausarbeitung der technischen Vorschriften eingehalten wurden.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2017
06.04.2017
Steiermark
Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in der Land- und Forstwirtschaft (VEXAT LuFw)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr.41/2017)
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2005 (CELEX-Nr. 31999L009)
Auf Grund des § 116 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird verordnet:
19.05.2017
Steiermark
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
19.05.2017
Steiermark
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
19.05.2017
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2005, in Kraft.
Steiermark
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2017 treten der Titel, § 1 erster Satz, Z. 3, Z. 9, Z. 12 und Z. 15 sowie § 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2017
19.05.2017
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Überbelag einer Wohnung
Gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, mit dem Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen getroffen werden, wird verordnet:
Als überbelegt im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1956, BGBl. Nr. 225, gilt in der Gemeinde Wien eine Wohnung (Wohnräume - § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes), wenn die Zahl der Personen, die den Hausstand des Wohnungsuchenden bilden, die Zahl der von ihnen bewohnten Wohnräume um mehr als zwei Personen übersteigt.
Niederösterreich
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
StF: LGBl. 0840-0
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 20. Februar 2014 genehmigt.
Die Vereinbarung ist für Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am 13. März 2014 in Kraft getreten, für Steiermark am 26. April 2014, für Wien am 30. April 2014 und für Kärnten am 22. Mai 2014.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–20:
Die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden “Vertragsparteien” genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Niederösterreich
Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.
Niederösterreich
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Niederösterreich
Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.
Niederösterreich
Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.
Niederösterreich
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler unberührt, die zum Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.
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