20001611•Schulbauverordnung
20001611SchulbauverordnungOrdinance14.09.2020
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}Vorarlberg
Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über Lage, bauliche Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung öffentlicher Pflichtschulen (Schulbauverordnung)
StF: BDVBl. Nr. 8/2020
Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018, wird verordnet:
01.10.2020
Vorarlberg
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Der Bauplatz für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule – im Folgenden Schulgrundstück – muss so gelegen sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Schüler und Schülerinnen nicht gefährdet und der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Das Schulgrundstück muss eine solche Größe aufweisen, dass auf ihm das Schulgebäude, ein der Zahl der Schüler und Schülerinnen entsprechender Sport- und Spielplatz (ausgenommen bei ganzjährigen Berufsschulen), der Pausenhof und die erforderlichen Außenflächen untergebracht werden können. Das Ausmaß des Pausenhofs hat mindestens 3 m² je Schüler bzw. Schülerin zu betragen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Für die Größe des Schulgebäudes sind die Schulart und die Zahl der Schüler und Schülerinnen in den abgelaufenen zehn Jahren sowie die Zahl jener Schüler und Schülerinnen, die voraussichtlich in den kommenden zehn Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.
(2) Die Schulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und müssen die aufgrund des Lehrplans erforderlichen Lehrmittel aufweisen.
(3) Klassenzimmer dürfen nicht unter der angrenzenden Erdoberfläche liegen.
(4) Zwischen Eingängen des Schulgebäudes und öffentlichen Verkehrsflächen sind ausreichende Stauräume und/oder Sicherheitsbarrieren vorzusehen. Einfriedungen sind verletzungssicher auszuführen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Grundlage für die Planung des Schulgebäudes ist ein räumlich-pädagogisches Konzept, an welchem sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren haben.
(2) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen:
(3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen anzustreben.
(4) Gangbereiche können auch als pädagogisch qualifizierte Flächen genutzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Erfordernisse des Brandschutzes (z.B. Fluchtwegführung, Brandfrüherkennung, zusammenhängende Geschossflächen) möglich ist.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Volksschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
(2) Mittelschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
(3) Polytechnische Schulen haben folgende Räume aufzuweisen:
(4) Sonderschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
(5) Berufsschulen haben folgende Räume aufzuweisen:
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Die lichte Raumhöhe in Unterrichtsräumen hat mindestens 3,20 m zu betragen. Klassenzimmer müssen eine zusammenhängende Fläche von mindestens 60 m², bei Sonderschulen von mindestens 45 m², aufweisen.
(2) Jedes Klassenzimmer hat folgende Einrichtung aufzuweisen:
(3) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen, insbesondere der Räume für Physik/Chemie, Werkräume, Lehrküchen, Lehrwerkstätten und Laboratorien, dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
01.10.2020
Vorarlberg
Die Räume für die Schulleitung und das Sekretariat müssen von außen gut erkennbar und leicht erreichbar sein.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Die Arbeitsplätze der an der Schule tätigen Lehrpersonen können zentral oder dezentral situiert sein. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, auf die Situierung der Sanitärbereiche, der Garderobe, der Bürotechnik (Kopieren, Laminieren, Lagerung) sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Konferenzen und Teambesprechungen können auch in der Aula/dem Foyer oder in Sonderräumen stattfinden.
01.10.2020
Vorarlberg
Die Aula/das Foyer dient als gemeinsamer Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsort sowie für Schulveranstaltungen und als Pausenraum. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schüler- und Schülerinnenbetreuung, den Aufenthalt der Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die Schulbibliothek oder für Musikerziehung, ist anzustreben.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Sporthallen müssen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
(2) Eine Klein-Sporthalle im Sinne dieser Verordnung ist mindestens 10 m breit, 18 m lang und zwischen 4,50 m und 5,50 m hoch. Eine Einfach-Sporthalle im Sinne dieser Verordnung ist mindestens 15 m breit, 27 m lang und 5,50 m hoch.
(3) Die Wände der Sporthalle müssen bis in 2 m Höhe frei von vorstehenden Ecken, Kanten u.dgl. sein.
(4) Der Fußboden ist elastisch und fugenlos herzustellen.
(5) Die Fenster müssen ausreichend abgeschirmt oder mit Sicherheitsglas versehen sein.
(6) Die Sporthalle ist mit den für den Sportunterricht erforderlichen Geräten auszustatten.
(7) Der Geräteraum muss von der Sporthalle aus zugänglich sein.
(8) Die Zimmer für Sportlehrpersonen haben einschließlich der Dusche ein Ausmaß von mindestens 12 m² aufzuweisen und sind mit einer Erste-Hilfe-Apotheke auszustatten.
(9) Die Beleuchtung der Sporthalle ist ballwurfsicher herzustellen.
(10) Die Belüftung und Entlüftung der Sporthalle hat nach Möglichkeit durch natürliche Querdurchlüftung, ansonsten mechanisch zu erfolgen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Waschräume und Umkleideräume sind in ausreichender Größe vorzusehen. Sie müssen möglichst nahe an der Sporthalle liegen.
(2) Die Größe der Umkleideräume ist nach der Zahl der Schüler und Schülerinnen zu bemessen. Die Banklänge hat 40 cm je Schüler bzw. Schülerin zu betragen.
(3) Die Bodenfläche des Waschraumes muss mindestens 20 m² betragen und rutschhemmend ausgeführt sein. Im Waschraum sind entsprechend der Zahl der Schüler und Schülerinnen ausreichend Duschen und Handwaschbecken vorzusehen. Der Zentralmischer (Sicherheitsmischer mit 40° C) muss für Schüler und Schülerinnen unzugänglich eingebaut sein.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Für die Klassen ist die erforderliche Anzahl von Toiletten vorzusehen. Für je 40 Knaben sind mindestens zwei Urinale und eine Sitztoilette, für je 20 Mädchen ist mindestens eine Sitztoilette vorzusehen. Die Trennwände zwischen den Toiletten für Knaben und Mädchen müssen geschlossen bis zur Decke reichen. Im Übrigen können die Trennwände bis zu 10 cm Abstand zum Fußboden und bis zu 20 cm zur Decke aufweisen. Die WC-Türen müssen notfalls von außen zu öffnen sein.
(2) Je Schule ist mindestens ein Toilettenraum für Rollstuhlbenützer und Rollstuhlbenützerinnen vorzusehen.
(3) Die Waschgelegenheiten in den Vorräumen sind mit Seifenspendern und Vorrichtungen zum Trocknen der Hände entsprechend den hygienischen Erfordernissen auszustatten.
(4) Die Wände der Toiletten und Vorräume sind bis zu einer Höhe von 2 m mit Fliesen oder einem abwaschbaren Belag zu versehen.
(5) Hinsichtlich der Toiletten für Lehrpersonen sind die Bestimmungen der Bundes-Arbeitsstättenverordnung anzuwenden.
01.10.2020
Vorarlberg
In den Schulen sind geeignete Einrichtungen zur Ablage von Überkleidern einschließlich der Schuhe in ausreichender Anzahl einzurichten. Wenn hiefür eigene Räume vorgesehen sind, müssen diese über entsprechende Entlüftungsanlagen verfügen.
01.10.2020
Vorarlberg
Die Fußböden müssen trittsicher, leicht zu reinigen und möglichst fugenlos sein. Im Bereich der Gebäudeeingänge sind Fußabstreifmatten als Schmutzschleuse vorzusehen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Die Haupttreppen, die Podeste und die Verbindungsgänge haben eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufzuweisen.
(2) Die Stufen von Haupttreppen sind höchstens 16 cm hoch und mindestens 30 cm breit sowie zumindest im Bereich der Vorderkante rutschhemmend auszuführen.
(3) Zwischen den einzelnen Geschossen muss mindestens ein Podest in Treppenbreite angeordnet werden.
(4) Die Breite der Hauptgänge muss mindestens 2,50 m, bei zweihüftigen Anlagen 3,50 m betragen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Türen haben eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufzuweisen. Türen von Nebenräumen und WC-Anlagen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 m aufweisen.
(2) Die Verkehrsflächen vor und hinter den Türen der Unterrichtsräume müssen genügend groß sein und dürfen durch Treppenanlagen, Tafelblätter und andere Gegenstände nicht eingeengt werden.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung die Schüler und Schülerinnen nicht gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein.
(2) Die Gesamtflächen der lichten Fensteröffnungen der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Sechstel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(3) An der Tafelwand der Unterrichtsräume dürfen keine Fenster angebracht werden.
01.10.2020
Vorarlberg
Die Innenräume der Schulen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik künstlich zu beleuchten.
01.10.2020
Vorarlberg
Die Temperatur in den Unterrichtsräumen hat mindestens 20° C zu betragen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Der Sport- und Spielplatz ist so anzulegen, dass durch den Betrieb die Aufmerksamkeit der Schüler und Schülerinnen in den Unterrichtsräumen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Sport- und Spielplatz muss eben und trocken sein und hat einen Rasenplatz (Kunstrasenplatz) sowie einen Hartplatz mit elastischem Belag mit folgenden Mindestmaßen aufzuweisen:
(3) Bei Mittelschulen, die unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung geführt werden, hat der Sport- und Spielplatz eine Sprunggrube, eine Laufbahn und eine Stoßanlage aufzuweisen.
01.10.2020
Vorarlberg
(1) Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Heizkörper und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
(2) Verglaste Schränke und Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.
(3) Die Oberflächen von Bauteilen müssen leicht zu reinigen und bis zu einer Höhe von 2 m verletzungssicher ausgeführt sein, wobei in allgemeinen Bereichen eine Abrundung oder Abschrägung herausragender Kanten von 2 mm, in Bewegungsräumen eine Abrundung oder Abschrägung von 5 mm vorzunehmen ist.
01.10.2020
Vorarlberg
Die Behörde kann auf Antrag des Schulerhalters in begründeten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik trotzdem gewährleistet sind.
01.10.2020
Vorarlberg
Die Verordnung der Bildungsdirektion für Vorarlberg über Lage, bauliche Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung öffentlicher Pflichtschulen (Schulbauverordnung), BDVBl. Nr. 8/2020, tritt am 14. September 2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Lage, bauliche Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung öffentlicher Pflichtschulen (Schulbauverordnung), LGBl. Nr. 84/2016, außer Kraft.
01.10.2020
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2020, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020)
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/2020
Auf Grund der § 80a Abs. 3 und § 82 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, wird verordnet:
14.08.2020
Steiermark
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die
14.08.2020
Steiermark
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für Zubauten:
(2) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:
(3) In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
14.08.2020
Steiermark
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 sind bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden nicht anzuwenden:
(2) Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).
14.08.2020
Steiermark
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/604/A).
14.08.2020
Steiermark
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
14.08.2020
Steiermark
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
14.08.2020
Steiermark
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, LGBl. Nr. 115/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2015, außer Kraft.
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020
Steiermark
14.08.2020