Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“
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Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 21. April 2020 über den Zeitraum der Geltung der nach dem Tiroler COVID-19-Gesetz festgelegten Beschränkungen für Auflegungsverfahren (Tiroler COVID-19-Auflegungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 53/2020
Aufgrund der §§ 8 Abs. 2 und 10 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
22.04.2020
Tirol
(1) Der Zeitraum, während dessen aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften aufzulegende
(2) Der Zeitraum nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf des 6. April 2020, für Auflegungen in den Gemeinden im Paznauntal (Galtür, Ischgl, Kappl, See), St. Anton am Arlberg und Sölden jedoch jeweils mit dem Ende des durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verordneten generellen Verbots der Zu- und Abfahrt (Quarantäne).
22.04.2020
Tirol
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
22.04.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010 über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet Nr. XX
Stammfassung: LGBl. Nr. 62/2010
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:
Der in der Gemeinde Aigen im Ennstal gelegene Putterer See mit seiner Umgebung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XX Putterer See mit seiner Umgebung“ bezeichnet.
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der einzigartigen Naturlandschaft des geschützten Gebietes. Geschützt werden insbesondere:
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. c bis g genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauten in ihrem bisherigen Umfang.
(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.
(4) Für rechtmäßig bestehende Bauten gelten für eingeschossige Zu- und Umbauten die Freilandbestimmungen des § 33 (5) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten mit den Grundstücksgrenzen großteils übereinstimmenden Plan im Maßstab 1 : 5000.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2010, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil, LGBl. Nr. 21/1976, außer Kraft.
Die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2011, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 13. April 1982, betreffend die Erklärung des Großen und des Kleinen Kars auf der Koralpe zum Naturschutzgebiet
StF: LGBl. Nr. 23/1982
23.01.2024
Oberösterreich
Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und Bediensteten der Stadt Linz zur Kepler Universitätsklinikum GmbH (Oö. Bediensteten-Zuweisungsgesetz 2015 - Oö. B-ZG 2015)
StF: LGBl.Nr. 54/2015 (GP XXVII RV AB 1443/2015 LT 532)
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Zuweisung
§ 4
Ansprüche und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten
§ 5
Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
§ 6
Neuaufnahme von Bediensteten
§ 7
Besetzung leitender Funktionen
§ 8
Versetzungsmöglichkeiten
§ 9
Vertragliche Vereinbarung, Kostentragung
§ 10
Dienstnehmervertretung
§ 11
Eigener Wirkungsbereich der Stadt Linz
§ 12
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
02.06.2015
Oberösterreich
Dieses Landesgesetz regelt die dienstrechtlichen Bestimmungen, die mit der Gründung der Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz und Zusammenführung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz (AKh), der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg Linz (LNK) und der Landes- Frauen- und Kinderklinik Linz (LFKK) zu einer Krankenanstalt unter der Trägerschaft der Kepler Universitätsklinikum GmbH (§ 2 Abs. 3) verbunden sind.
Oberösterreich
(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehenden Landesbediensteten oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an die im Abs. 3 genannten Rechtsträger (Beschäftiger).
(2) Überlasser sind das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz, das seine bzw. die ihre Bediensteten den im Abs. 3 genannten Rechtsträgern (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.
(3) Beschäftiger sind die Kepler Universitätsklinikum GmbH, deren allfällige Tochtergesellschaften oder die Muttergesellschaft oder deren Gesamtrechtsnachfolger, die die zugewiesenen Bediensteten (Abs. 1) zur Dienstleistung einsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Tochtergesellschaft (Abs. 3) ist eine Gesellschaft, die mindestens im 75%-Eigentum
(5) Muttergesellschaft der Kepler Universitätsklinikum GmbH ist die Oberösterreichische Gesundheitsholding GmbH oder deren Rechtsnachfolger. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
08.08.2019
Oberösterreich
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK, der LFKK oder im AKh beschäftigt werden, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Bedienstete der Stadt Linz, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH nach dem Oö. Gemeindebediensteten- Zuweisungsgesetz zugewiesen sind und im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Linz (AKh) oder in der LNK oder LFKK beschäftigt sind, können durch Verordnung der Stadt Linz unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Bedienstete der Stadt Linz mit ihrem derzeitigen Dienstort der Kepler Universitätsklinikum GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, wenn durch die Einbringung der LNK, der LFKK und des AKh in die Kepler Universitätsklinikum GmbH die Aufgaben der jeweiligen Bediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und ein Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH vorliegt.
(4) Sonstige Bedienstete des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete oder als Bedienstete der Stadt Linz der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn die Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz sowie der Kepler Universitätsklinikum GmbH liegt. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur im Einvernehmen mit der Kepler Universitätsklinikum GmbH bzw. der jeweiligen Tochtergesellschaft zulässig.
(5) Landesbedienstete oder Bedienstete der Stadt Linz, die
(6) Ein wichtiges dienstliches Interesse bzw. ein dienstliches Interesse gemäß Abs. 5 liegt insbesondere vor
(7) Die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Landesbediensteten können überdies durch Weisung auch mit Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren Tochtergesellschaften betraut werden, sofern diese 50 % des Beschäftigungsausmaßes auf Dauer nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(8) Durch Verordnung der Stadt Linz kann festgelegt werden, dass die der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz mit bis zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes überdies durch Weisung mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Muttergesellschaft oder deren allfällige Tochtergesellschaften auf Dauer betraut werden können. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
08.08.2019
Oberösterreich
(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch das Land Oberösterreich bzw. die Stadt Linz.
(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bzw. zur Stadt Linz dem Beschäftiger (§ 2 Abs. 3) gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Sollte der Beschäftiger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus Zuwendungen gewähren, haftet dieser für die korrekte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und begründen diese keinen Anspruch gegenüber dem Land Oberösterreich bzw. der Stadt Linz.
(4) Veränderungen der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten (insbesondere Versetzungen, qualifizierte Verwendungsänderungen, Dienstzuteilungen, Überstellungen, Beförderungen, Verwendungsänderungen, Einreihungen, Karenzierungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen oder sonstigen dienstrechtlichen Bestimmungen zulässig, wobei Organisationseinheiten des Beschäftigers den Dienststellen des Landes bzw. der Stadt Linz gleichzuhalten sind.
(5) Zugewiesene Bedienstete haben kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben.
Oberösterreich
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die dem Beschäftiger (§ 2 Abs. 3) zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz steht den zuständigen Organen der Stadt Linz zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind bezüglich der Landesbediensteten an die Weisungen der Oö. Landesregierung, hinsichtlich der Bediensteten der Stadt Linz an die Weisungen der zuständigen Organe der Stadt Linz gebunden.
(2) Die Oö. Landesregierung ist Dienstbehörde der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten. Sie kann dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Bediensteten gemäß §§ 3 und 6 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. Von der Übertragung ausgeschlossen sind folgende Aufgaben:
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Stadt Linz. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die den zuständigen Organen der Stadt Linz als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der
(4) Abweichend von § 119 Abs. 3 Oö. LBG und von § 106 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 ist der Beschäftiger Geschäftsstelle der Disziplinarkommission.
(5) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamtinnen oder Landesbeamte sind, und gegenüber allen gemäß § 6 neu aufgenommenen Landesbediensteten betraut, mit Ausnahme der
(6) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Stadt Linz als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Stadt Linz, die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde sind, betraut, mit Ausnahme der
(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.
(8) Die im Sinn der Abs. 2 und 7 sowie § 6 Abs. 1 ermächtigten Organe sind auf der Homepage des Beschäftigers kundzumachen und in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle aufzulegen.
18.01.2018
Oberösterreich
(1) Das für Personalaufnahmen zuständige Mitglied der Geschäftsführung des Beschäftigers ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Mitglied der Geschäftsführung kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen.
(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sind nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich bzw. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Oö. LVBG Bedienstete des Landes Oberösterreich und gelten der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
(3) Bei Personen, die auch für Zwecke der Lehre und Forschung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, kann abweichend von § 4 Abs. 4 Oö. LVBG das Dienstverhältnis bis zu dem im § 109 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015, genannten Ausmaß (wiederholt) befristet werden.
(4) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, können im Rahmen ihres Dienstverhältnisses im erforderlichen Umfang für Aufgaben der Lehre und Forschung herangezogen werden.
Oberösterreich
(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden.
(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils für fünf Jahre zu befristen sind. Aus organisatorischen Gründen sowie für den Fall der Vollendung des 780. Lebensmonats kann die Betrauung oder Weiterbestellung auch für einen kürzeren Zeitraum erfolgen. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 6. § 4 Abs. 5 Z 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß.
(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen des Beschäftigers sowie die Mitglieder der kollegialen Führung der Krankenanstalt sowie Primarärztinnen und Primarärzte. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktion im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Stadt Linz anzuhören.
(4) Die Abs. 1 und 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen. Werden Personen bestellt, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung bereits im oö. Landesdienst oder im Dienst der Stadt Linz stehen, gelten die §§ 3 und 4 sinngemäß.
Oberösterreich
(1) Im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des Landes Oberösterreich oder der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder können die von ihm ermächtigten Organe der Kepler Universitätsklinikum GmbH die Versetzung oder Dienstzuteilung von Landesbediensteten von der Kepler Universitätsklinikum GmbH zu einer Dienststelle des Landes Oberösterreich bzw. der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH durchführen, sofern die bzw. der jeweilige Landesbedienstete zustimmt oder die Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Oö. LBG bzw. §§ 10 und 10a Oö. LVBG vorliegen. Im Fall des Abs. 3 ist dies nur nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 möglich. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(2) Auf Ansuchen des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglieds der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH können die zuständigen Organe der Stadt Linz die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Linz zur Kepler Universitätsklinikum GmbH aufheben, sofern die oder der jeweilige Bedienstete zustimmt oder die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Oö. StGBG 2002 bzw. der jeweils anzuwendenden Dienstordnungen vorliegen. Im Fall des Abs. 4 ist dies nur nach Durchführung des im Abs. 4 genannten Verfahrens möglich.
(3) Personen, die nach § 6 Abs. 1 aufgenommen werden oder nach § 3 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding aufgenommen worden sind, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(3a) Ein Verfahren nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zum Land bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich des Landes ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Bedienstete der Stadt Linz, die nach dem 31. Dezember 2005 gemäß § 6 Abs. 3 Oö. GZG zum Dienst in der Allgemeines Krankenhaus der Stadt Linz GmbH aufgenommen worden sind, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des III. Hauptstücks, Abschnitt A, des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich der Stadt Linz verwendet werden.
(5) Ein Verfahren nach Abs. 4 ist nicht erforderlich, wenn das Dienstverhältnis zur Stadt Linz bereits mindestens zwei Jahre ununterbrochen aufrecht ist, die Verwendungsänderung (Versetzung, Dienstzuteilung) aus organisatorischen Gründen im Bereich der Kepler Universitätsklinikum GmbH erfolgt und im übrigen Bereich der Stadt Linz ein entsprechender dringender Personalbedarf besteht. Der Personalbeirat (§ 20 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) ist von der Geschäftsstelle über diese Verwendungsänderungen im Nachhinein zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
08.08.2019
Oberösterreich
Das Land Oberösterreich sowie die Stadt Linz haben im Rahmen des mit dem Beschäftiger abzuschließenden Einbringungsvertrags insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:
Oberösterreich
(1) Die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Bediensteten unterliegen dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013.
(2) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, zuständigen Organ kommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, zustehenden Rechte gegenüber den zuständigen Organen des Landes Oberösterreich bzw. der Stadt Linz zu, soweit diesen die jeweilige Angelegenheit gemäß § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6 vorbehalten ist.
Oberösterreich
Die der Stadt Linz nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Oberösterreich
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(2) § 7 Abs. 1, 2, 3 erster Satz (mit Ausnahme der Bestimmung über Primarärztinnen und Primarärzte) und Abs. 4 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(3) Personen, die am 1. Jänner 2015 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich oder zur Stadt Linz stehen und die nach dem 1. Jänner 2015 für die Unterstützung der Geschäftsführung oder in einer leitenden Funktion im Sinn des § 7 Abs. 3 (ausgenommen Primarärztinnen oder Primarärzte) verwendet werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung gemäß § 3 der Kepler Universitätsklinikum GmbH zugewiesen.
(4) Für Personen, die nach dem 1. Jänner 2015 zur Unterstützung der Geschäftsführung der Kepler Universitätsklinikum GmbH neu aufgenommen wurden, gilt § 6 rückwirkend ab dem Zeitpunkt dieser Verwendung.
(5) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG und § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 gelten für Personen nach Abs. 2, 3 und 4 die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen.
(6) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung von neuen Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG und § 64 Abs. 3 Oö. LBG gelten ab 31. Dezember 2015 für neue Bedienstete (§ 6) die in der LFKK geltenden Arbeitszeitregelungen auch im AKh. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(7) Bis zum Abschluss bzw. bis zur Festlegung einheitlicher Arbeitszeitregelungen nach § 23 Abs. 3 Oö. LVBG, § 64 Abs. 3 Oö. LBG oder § 55 Abs. 3 Oö. StGBG 2002 für alle drei Standorte (AKh, LFKK, LNK) gelten die am 30. Dezember 2015 in Geltung stehenden Arbeitszeitregelungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich weiter und gelten für alle gemäß § 3 zugewiesenen Bediensteten des Landes Oberösterreich und der Stadt Linz, die in dem jeweiligen Bereich überwiegend tätig werden. Dienstvertragliche Einzelvereinbarungen, die - abgesehen von Abs. 8 - Abweichendes vorsehen, sind insoweit unwirksam. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(8) Abweichend von Abs. 7 gelten Einzelvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2015 zwecks Ermöglichung von Kooperationen zwischen AKh, LFKK und/oder LNK getroffen wurden, für die betroffenen Bediensteten weiter.
(9) Für Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG nach dem Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG, LGBl. Nr. 81/2001, zugewiesen sind und in der LNK oder LFKK (oder dem AKh) beschäftigt sind, ist das Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht mehr anzuwenden.
(10) Abs. 9 gilt sinngemäß hinsichtlich der im AKh (oder in der LFKK oder LNK) beschäftigten Bediensteten der Stadt Linz in Bezug auf das Oö. GZG.
(11) Bei Personen gemäß § 3 Abs. 1, die am 31. Dezember 2015 nur vorübergehend im Rahmen einer Ausbildung in der LNK, der LFKK oder dem AKh beschäftigt sind, endet die Zuweisung zur Kepler Universitätsklinikum GmbH mit Ablauf des mit der Person vereinbarten Zeitraums. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
(12) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(13) Verordnungen, die auf Grund von § 12 Abs. 12 bereits mit Inkrafttreten zum 30. Dezember 2015 erlassen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, somit mit 31. Dezember 2015, in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 97/2015)
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 33/1967
Auf Grund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, wird verordnet:
Vorarlberg
(l) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Krankenhaus und Altersheim Au“ und hat seinen Sitz in Au.
Vorarlberg
Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand für die Errichtung des Krankenhauses und Altersheimes haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:
Gemeinde Au
53,0 %
Gemeinde Damü1s
6,5 %
Gemeinde Schnepfau
6,5 %
Gemeinde Schoppernau
27,0 %
Gemeinde Schröcken
4,0 %
Gemeinde Warth
3,0 %
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Vorarlberg
(1) Zu dem nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beizutragen. Die Beiträge sind getrennt nach den ungedeckten Aufwendungen für das Altersheim, die Akut- und Entbindungsstation sowie die Chronischkrankenstation zu ermitteln.
(2) Zum Aufwand für Insassen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden haben die Gemeinden im Verhältnis der Verpflegstage der ihnen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zurechenbaren Insassen beizutragen.
(3) Zum Aufwand für sonstige Insassen haben die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis ihrer nach der Verwaltungszählung zum 31.12. des vergangenen Jahres festgestellten Einwohnerzahlen mit der Maßgabe beizutragen, daß die Anteile der Gemeinden Damüls, Schnepfau, Schröcken und Warth um je einen Prozentpunkt zu verringern sind und der Anteil der Gemeinde Au um vier Prozentpunkte zu erhöhen ist.
(4) Der Aufwand nach den Abs. 2 und 3 ist nach dem Verhältnis der Verpflegstage von Insassen mit bzw. ohne gewöhnlichem Aufenthalt in einer der Verbandsgemeinden zu ermitteln. Der Tag der Aufnahme und der Tag der Entlassung gelten als je ein Verpflegstag.
(5) Die Verbandsgemeinden haben dem Gemeindeverband auf Verlangen vierteljährlich im vorhinein Vorschüsse in Höhe eines Sechstels der zu erwartenden Beiträge gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung des genehmigten Voranschlages zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/1990
Vorarlberg
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember des Jahres.
Vorarlberg
Organe des Verbandes sind
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Vorarlberg
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören 12 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:
Gemeinde Au
5 Mitglieder
Gemeinde Damüls
1 Mitglied
Gemeinde Schnepfau
1 Mitglied
Gemeinde Schoppernau
3 Mitglieder
Gemeinde Schröcken
1 Mitglied
Gemeinde Warth
1 Mitglied
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsausschusses sind von den Gemeindevertretungen jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen.
(4) Der Verwaltungsausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu wählen.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Vorarlberg
(1) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung fünf Mitglieder aus mindestens drei verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vorarlberg
Dem Verwaltungsausschuß obliegen
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Vorarlberg
(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder sind vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte unter Einrechnung des Obmannes so zu wählen, daß auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallen:
Gemeinde Au
2 Mitglieder
Gemeinde Schoppernau
1 Mitglied
übrige verbandsangehörige Gemeinden insgesamt
1 Mitglied
(2) Der Verwaltungsvorstand ist vom Obmann nach Bedarf einzuberufen.
(3) Der Verwaltungsvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung drei Mitglieder aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Vorarlberg
Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Vorarlberg
(1) Dem Obmann obliegen
(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Gemeindeverbandes tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für den Voranschlag und den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann des Gemeindeverbandes binnen einer Woche unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Verwaltungsausschuß bzw. dem Verwaltungsvorstand zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Vorarlberg
Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
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