Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen
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Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2018, mit der Teile der Region Hohe Tauern Kärnten zum Europaschutzgebiet „Hohe Tauern, Kärnten“ erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 81/2018
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2017, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
19.01.2024
Kärnten
(1) Das Europaschutzgebiet „Hohe Tauern, Kärnten“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Großkirchheim, Heiligenblut, Mallnitz, Malta, Mörtschach, Obervellach und Winklern (politischer Bezirk Spittal an der Drau) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Apriach, Dössen, Dornbach, Mallnitz, Malta, Mitten, Pfaffenberg, Putschall, Rojach, Stranach, Winkel Sagritz, Winklern, Zlapp und Hof gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
19.01.2024
Kärnten
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden:
19.01.2024
Kärnten
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:
19.01.2024
Kärnten
(1) Die Erarbeitung und die auf Verlangen der Grundeigentümer notwendige Überarbeitung eines Managementplans erfolgt über das Land Kärnten unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und allfälliger Nutzungsberechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen für einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan hat längstens drei Jahre nach in Kraft treten der Verordnung und nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
19.01.2024
Kärnten
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und Fischereiberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
19.01.2024
Kärnten
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
19.01.2024
Kärnten
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Die Flächen des Europaschutzgebietes „Hohe Tauern, Kärnten“ sind nicht ident mit den Flächen anderer Schutzgebiete (zB Nationalpark Hohe Tauern). Die Ausweisung der Flächen als Europaschutzgebiet darf daher nicht zur Erfüllung der Kriterien der IUCN benützt werden und darf auch nicht von anderen Schutzgebieten (zB Nationalpark Hohe Tauern) beansprucht und/oder verwaltet werden.
(6) Die Zuständigkeit für das Europaschutzgebiet liegt beim Land Kärnten.
19.01.2024
Kärnten
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
19.01.2024
Kärnten
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Hohe Tauern, Kärnten“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
19.01.2024
Kärnten
Durch diese Verordnung werden umgesetzt:
19.01.2024
Kärnten
Die Anlagen zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 81/2018.
19.01.2024
Vorarlberg
Vereinbarung zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen
StF: LGBl.Nr. 53/1967
Das Land Vorarlberg vertreten durch Landeshauptmann Dr. Herbert Keßler und das Land Tirol vertreten durch Landeshauptmann Eduard Wallnöfer schließen über die Feststellung des Verlaufes der gemeinsamen Landesgrenze und die Instandhaltung der Grenzzeichen folgende Vereinbarung ab:
04.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Verlauf der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol wird durch die Beschreibung der Landesgrenze (Anlage 1) und das Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte (Anlage 2) bestimmt.
(2) Die Landesgrenze folgt, soweit sie in der Mitte von Bächen verläuft, bei allmählichen natürlichen Änderungen des Wasserlaufes der jeweiligen Mittellinie.
(3) Der Verlauf der Landesgrenze ist in Orthofotos im Maßstab 1:10.000 ersichtlich gemacht. Die im Abs. 1 genannten Anlagen bilden zusammen mit den Orthofotos das Grenzurkundenwerk.
(4) Das Grenzurkundenwerk wird auf der Internetseite des Landes Vorarlberg und auf der Internetseite des Landes Tirol veröffentlicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2009
11.07.2023
Vorarlberg
Durch die Landesgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Länder sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dies gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art.
Vorarlberg
Die beiden Länder werden die Grenzzeichen so instandhalten, dass der Grenzverlauf nach Möglichkeit für die Allgemeinheit erkennbar ist. Zu diesem Zweck werden sie einvernehmlich auch sonstige Zeichen, die auf den Grenzverlauf hinweisen, anbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/1987
Vorarlberg
(1) Die Grenzzeichen und die sonstigen Zeichen, die auf den Grenzverlauf hinweisen und von beiden Ländern einvernehmlich angebracht wurden, werden instandgehalten
(2) Die Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen obliegt in den geraden Jahrzehnten im Grenzabschnitt gemäß Abs. 1 lit. a dem Land Tirol und im Grenzabschnitt gemäß Abs. 1 lit. b dem Land Vorarlberg, in den ungeraden Jahrzehnten ist die Zuständigkeit umgekehrt.
(3) Die Verpflichtung zur Instandhaltung der Grenzzeichen und der sonstigen Hinweiszeichen umfasst deren regelmäßige Überprüfung, Neubeschaffung, Beförderung und Aufstellung.
*)Fassung LGBl.Nr. 11/1987
Vorarlberg
Die zur Instandhaltung der Grenzzeichen erforderlichen Arbeiten werden, soweit Vermessungen (Absteckungen) notwendig werden, durch die beiden Länder gemeinsam durchgeführt.
Vorarlberg
(1) Die beiden Länder werden die Grenzlinie in Zeitabständen von jeweils zehn Jahren einer gemeinsamen Überprüfung unterziehen. Hiebei werden sie durch eine Begehung den Zustand der Grenzvermarkung überprüfen und allfällige Grenzgebrechen sowie eine etwa notwendig gewordene Verdichtung der Vermarkung an Ort und Stelle erheben. Überdies werden die beiden Länder Grenzgebrechen laufend einander mitteilen.
(2) Die erste gemeinsame Überprüfung wird im Jahre 1970 erfolgen.
Vorarlberg
Jedes Land trägt die Kosten, die ihm durch die Erfüllung dieser Vereinbarung erwachsen.
Vorarlberg
(1) Entsteht über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung eine Streitigkeit, zu deren Entscheidung nicht eine Behörde zuständig ist, so wird sie auf Verlangen eines der beiden Länder einer Schiedskommission zur gütlichen Beilegung vorgelegt. Erweist sich eine solche Erledigung nicht als möglich, so hat die Kommission ein Gutachten abzugeben.
(2) Die Schiedskommission wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, dass jedes der beiden Länder ein Mitglied ernennt und die von den beiden Ländern ernannten Mitglieder eine Person zum Obmann wählen, die weder Landesbürger des einen noch des anderen Landes ist. Einigen sich die beiden Mitglieder nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Bestellung über die Wahl des Obmannes, so werden die beiden Länder den Landeshauptmann von Salzburg ersuchen, einen Obmann zu bestellen.
(3) Die Schiedskommission ist in Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss der Schiedskommission ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(4) Jedes der beiden Länder trägt die Kosten für das von ihm bestellte Mitglied. Die übrigen Kosten der Schiedskommission tragen beide Länder je zur Hälfte.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2009
Vorarlberg
(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung der Vereinbarung wird beim Amt der Vorarlberger und beim Amt der Tiroler Landesregierung aufbewahrt.
(2) Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages der Unterzeichnung in Kraft.
Vorarlberg
Grenzbeschreibung
11.07.2023
Vorarlberg
Landesgrenze Vorarlberg – Tirol
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
04.12.2015
Steiermark
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6.September 1995 über die notwendigen Fachkenntnisse zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung)
Stammfassung: GZ Nr. 362/1995
Auf Grund des § 59 Abs.3 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:
06.02.2014
Steiermark
(1) Die nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufenen Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter haben die für die Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 notwendigen Fachkenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung einer Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte nachzuweisen.
(2) Organe bzw. Organwalterinnen/Organwalter, die die Eignung für die Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten nach einer früheren Rechtsvorschrift besitzen, bedürfen keiner weiteren Prüfung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
27.05.2015
Steiermark
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine Prüfungskommission für die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte eingerichtet, welche aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertretung und der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertretung werden vom Landeshauptmann aus dem Kreise der Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes, die übrigen Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissäre aus dem Kreise der Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes und der Bediensteten des gehobenen Verwaltungsdienstes des Landes und der Gemeinden auf die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission bildet aus sich Prüfungssenate. Ein Prüfungssenat besteht aus der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall aus deren/dessen Stellvertretung und aus zwei weiteren Prüfungskommissärinnen/Prüfungskommissären, die von der/dem Vorsitzenden aus dem Kreise der im Abs. 2 genannten Bediensteten eingeteilt werden. Die/Der Vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied des jeweiligen Prüfungssenates müssen Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes des Landes sein; mindestens ein Mitglied des Prüfungssenates soll überdies aktive Standesbeamtin/aktiver Standesbeamter sein.
(4) Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Dienstort außerhalb von Graz haben, dürfen als Fahrtkosten das amtliche Kilometergeld sowie die Parkgebühren gegenüber dem Land Steiermark geltend machen.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes. Diese/Dieser hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind verpflichtet, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(6) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat das Recht, Mitglieder der Prüfungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
31.07.2025
Steiermark
(1) Die Fachprüfung für Standesbeamtinnen/Standesbeamte findet mindestens einmal im Jahr statt; die Prüfungsausschreibung wird jeweils in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart. Die Prüfungsausschreibung enthält die Termine für den Lehrgang, für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Frist für die Ansuchen, die beizulegenden Unterlagen und die Höchstzahl der Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber.
(2) Zur Prüfung sind zur Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 PStG 2013 berufene Organe der Gemeinde (des Standesamtsverbandes) sowie entscheidungsfähige und volljährige Gemeindebedienstete, für welche die Gemeinde (der Standesamtsverband) bestätigt, dass sie zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden sollen, zuzulassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
31.07.2025
Steiermark
(1) Um Zulassung zur Prüfung ist bei der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich auf dem Dienstweg anzusuchen. Das Ansuchen sowie alle Beilagen und Nachweise müssen spätestens an dem in der Prüfungsausschreibung festgesetzten Tag bei der Prüfungskommission eingelangt sein. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Die Gemeinde (Der Standesamtsverband) hat bei Vorlage des Ansuchens an die Prüfungskommission zu bestätigen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber zur Ausübung der Funktion einer Standesbeamtin/eines Standesbeamten herangezogen werden soll und nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, dass ein Personalbedarf besteht, sowie eine Dienstbeschreibung der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers anzuschließen, aus der Art und Dauer der bisherigen Verwendung ersichtlich sind. Weiters muss die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber vor der Absolvierung des Lehrgangs für Standesbeamtinnen/Standesbeamte mindestens vier Wochen im Standesamt/Standesamtsverband mitgearbeitet haben und zusätzlich mindestens fünf Tage im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingeschult werden. Der Nachweis über diese Einschulung ist von einer aktiven Standesbeamtin/einem aktiven Standesbeamten zu unterfertigen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die/der Vorsitzende der Prüfungskommission endgültig. Wird die in der Ausschreibung festgelegte Höchstzahl der Prüfungswerberinnen überschritten hat sie/er Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber von Standesämtern/Standesamtsverbänden mit dringend nachgewiesenem Personalbedarf vorzureihen.
(4) Zugelassene Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber haben den Lehrgang für Standesbeamtinnen/Standesbeamte zu absolvieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025, LGBl. Nr. 9/2026
04.02.2026
Steiermark
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Durch die schriftliche Prüfung ist der Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber in der Lage ist, die Aufgaben der Personenstandsbehörde nach § 3 Abs. 1 PStG 2013 zu besorgen.
(3) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des im § 8 Abs. 2 lit. a angeführten Gegenstandes vorgesehen ist, im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden zu bestimmen. Dafür ist die schriftliche Prüfung samt Musterlösung mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu übermitteln.
(4) Zwischen dem letzten Tag des Lehrgangs und der schriftlichen Prüfung müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 61/2018, LGBl. Nr. 54/2025
31.07.2025
Steiermark
(1) Die schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt und umfasst die erforderlichen Ermittlungsverfahren samt Erklärungen und Niederschriften, die Beurkundung einer Geburt, eines Todes, und einer Eheschließung oder Eingetragenen Partnerschaft im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) sowie die Ausstellung der entsprechenden Urkunden. Für die schriftliche Prüfung steht eine Arbeitszeit von fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Die zugelassenen Behelfe werden von der Prüfungskommission festgelegt.
(3) Der Prüfungssenat beschließt, ob die schriftliche Prüfung als bestanden gilt. Die/Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
31.07.2025
Steiermark
Die Prüfungswerberin/der Prüfungswerber kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen gleichzusetzen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
Steiermark
(1) Zur mündlichen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung ist aus den nachstehenden Gegenständen abzulegen:
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
31.07.2025
Steiermark
(1) Über das Ergebnis der Prüfung beschließt der Prüfungssenat nach geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Die/Der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Beurteilung erfolgt nach dem Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung mit „mit Auszeichnung bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Lautet das Prüfungsergebnis „nicht bestanden“ kann die Prüfung frühestens nach zwei Monaten wiederholt werden. Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
31.07.2025
Steiermark
(1) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Prüfungsprotokoll zu führen.
(2) Die/Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber das Ergebnis der Prüfung mündlich bekanntzugeben. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
Steiermark
Für die Ablegung der Prüfung/Wiederholungsprüfung ist eine Prüfungsgebühr in der Höhe von € 55,– zu entrichten. Diese ist der Prüfungswerberin/dem Prüfungswerber mit der Zulassung zur Prüfung vorzuschreiben und vor Antritt der schriftlichen Prüfung an die Prüfungskommission zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission und jene Personen, die die Prüfungskommission unterstützen, aufzuteilen. Mitglieder der Prüfungskommission, die ihren Wohnsitz und Arbeitsort außerhalb von Graz haben, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten (amtliches Kilometergeld) und der Parkgebühren. Im Falle eines unbegründeten Rücktrittes findet eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr nicht statt.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 1/2007, LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 54/2025
31.07.2025
Steiermark
Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen bestandenen Fachprüfung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende im Einzelfall.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2015
Steiermark
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.Dezember 1984 über die notwendigen Fachkenntnisse zur Besorgung von Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Standesbeamten-Fachprüfungsverordnung), kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr.1/1985, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/2025, LGBl. Nr. 9/2026
04.02.2026
Steiermark
(1) Die Änderung des § 14 durch die Novelle, Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark‘, Nr. 1/2007, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Jänner 2007, in Kraft.
(2) In der Fassung der zweiten Standesbeamtinnen- und Standesbeamten- Fachprüfungsverordnungsnovelle, LGBl. Nr. 37/2015 treten der § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 1. Satz, § 4 Abs. 1 lit. d, § 4 Abs. 1 4. Satz, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 1. Satz, § 6 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, b und f, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 2. und letzter Satz mit dem der Kundmachung folgender Tag, das ist der 23. Mai 2015 in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2018 ist § 5 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft getreten.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2020 ist § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2020, in Kraft getreten und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2025 sind in Kraft getreten:
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2026 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2026, in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3, 4 und 5 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung GZ Nr. 1/2007, LGBl. Nr. 37/2015, LGBl. Nr. 9/2026
04.02.2026
Salzburg
Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
StF: LGBl Nr 109/2011/A (Blg LT 14. GP: RV 023, AB 131, jeweils 4. Sess)
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
21.12.2011
Die Vertragsparteien kommen vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 339/93 des Rates überein, nachstehende Regelungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen.
(1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung, ausgenommen Art. 4 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
(3) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, muss der Wirtschaftsakteur gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.
(1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde.
(2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß dieser Vereinbarung wahr, dies sind insbesondere:
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zB im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
(1) Für das behördliche Verfahren sind, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt wird, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.
Erlangt eine Baubehörde Kenntnis
Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
(1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde.
Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zueinander aufzuteilen.
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(3) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 EURO und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu ahnden.
(5) Geldstrafen fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 bis 7 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.
Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und den Vertragsparteien zukommen zu lassen.
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.
(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr 765/2008 für Bauprodukte auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben. Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung aufzunehmen und sich dieser Vereinbarung anzuschließen.
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