Allgemeines Wasserbautengesetz
20000638Law31.10.1923Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Gesetz betreffend die Durchführung und die Erhaltung von Flussregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen
StF: LGBl.Nr. 68/1923
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Dieses Gesetz hat auf alle Flussregulierungen, Wildbachverbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen Anwendung zu finden, zu denen Beiträge von Bund, Land und Gemeinden angesprochen werden.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Der nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 4. Jänner 1909, RGBl. Nr. 4, vorgesehene Interessentenbeitrag der beteiligten Gemeinde, bzw. aller beteiligten Gemeinden kann nach deren Anhörung von der Vorarlberger Landesregierung vorgeschrieben werden.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Die Aufteilung des Interessentenbeitrages unter mehrere beteiligte Gemeinden wird in Ermangelung eines gütlichen Übereinkommens von der Landesregierung unter Ausschluss des Zivilrechtsweges endgültig festgelegt.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, den Ersatz des auf sie entfallenden Beitrages zu solchen Wasserbauten ganz oder teilweise von den örtlichen Nutznießern oder sonstigen Verpflichteten anzusprechen. Bei der Aufteilung unter die Rückersatzpflichtigen sind bestehende Verpflichtungen, eine etwa bestehende gültige Übung, der erzielte Nutzen und abzuwendende Nachteil zu berücksichtigen.
(2) Die Bestimmung des § 51 des Vorarlberger Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, LGBl. Nr. 65, wonach das Gericht angerufen werden kann, wenn sich die Beteiligten mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht beruhigen, findet bei allen diesem Gesetze unterliegenden Wasserbauten keine Anwendung.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Die Verwaltung der Baufonde obliegt der Vorarlberger Landesregierung, die die Wasserbauten durch ihr Landesbauamt, soweit es sich aber um Wildbachverbauungen handelt, durch die forsttechnische Abteilung für Wildbachverbauung, Sektion Bregenz, ausführen lässt.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Der für die Durchführung dieser Wasserbauten erforderliche Grund ist von den beteiligten Gemeinden unentgeltlich dem Baufonde zur Verfügung zu stellen. Allfällige Entschädigungen an die Grundbesitzer haben daher die Gemeinden unbeschadet des Regressrechtes an die örtlichen Nutznießer (§ 4) zu leisten. Es bleibt der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unbenommen, die Kosten der Grunderwerbung, sowie die Ablösung dinglicher und anderer Rechte, ganz oder zum Teil auf den Baufond zu übernehmen, insbesondere dann, wenn diese Kosten im Verhältnis zur Bausumme außergewöhnlich hohe sind.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Die gegenüber der genehmigten Bausumme entstehenden Mehrkosten haben, wenn für die Bedeckung derselben nicht in anderer Weise vorgesorgt wird, die beteiligten Gemeinden, bzw. die örtlichen Nutznießer nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 4 zu tragen.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Erhaltung der ausgeführten Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, sowie die normale Erhaltung von Flussregulierungen und Wildbachverbauungen obliegt mangels einer anderweitigen Vereinbarung den beteiligten Gemeinden gemeinsam oder jeder Gemeinde für die Bauten auf ihrem Gebiete, je nach dem die Landesregierung dies anordnet.
(2) Verstöße gegen die Erhaltungspflicht sind, abgesehen von den privatrechtlichen Folgen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ahnden.
(3) Die Gewährung von Unterstützungen aus Landesmitteln zur Behebung von Schäden, die entstanden sind, weil behördliche Bemängelungen in Bezug auf die Erhaltung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen von den erhaltungspflichtigen Gemeinden behoben worden sind, ist ausgeschlossen.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Die Aufteilung der Erhaltungskosten unter die Gemeinden und unter die örtlichen Nutznießer erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Wenn an der Erhaltung eines regulierten Flusses oder Wildbaches, oder einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage Mehrere beteiligt sind, so kann die Landesregierung eine Konkurrenz bilden, der die Erhaltung obliegt. Eine solche Konkurrenz hat öffentlich rechtlichen Charakter; es kommt ihr die Rechtspersönlichkeit zu. Sie wird durch einen Ausschuss vertreten, der ihre Geschäfte führt. In diesen Ausschuss kann die Landesregierung ein stimmberechtigtes Mitglied entsenden. Seine Zusammensetzung und die Grundsätze, nach denen er die Verwaltung zu führen hat, werden von der Landesregierung durch ein Statut festgesetzt.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Die Verwaltung der Erhaltungsfonds obliegt, insoweit die Landesregierung nicht anders verfügt, den beteiligten Gemeinden, bzw. den Konkurrenzausschüssen.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Rückständige Beitragsleistungen zum Bau und zur Erhaltung der Anlagen können von den Verpflichteten durch die politischen Behörden gemäß § 3 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 96, nötigenfalls im Wege der Exekution hereingebracht werden.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Alle Entscheidungen und Vereinbarungen über die Erhaltungspflicht sowie alle Konkurrenzstatute sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur Eintragung ins Wasserbuch zur Kenntnis zu bringen.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Vorarlberg
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seiner Durchführung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.
Das Allgemeine Wasserbautengesetz ist partikuläres Bundesrecht (vgl. § 140 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 und P. 81.02.06 Anhang des Bundesrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 191/1999).
14.12.2015
Steiermark
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 576/2009
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
Steiermark
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
Steiermark
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Salzburg
Gesetz vom 8. Juli 2009 betreffend die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli
2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Salzburger EVTZ-Anwendungsgesetz - S.EVTZ-G)
StF: LGBl Nr 85/2009 (Blg LT 14. GP: RV 52, AB 119, jeweils 1. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Salzburg
Dieses Gesetz trifft entsprechend Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl Nr L 210 vom 31. Juli 2006, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl Nr L 347 vom 20. Dezember 2013, die Regelungen für eine wirksame Anwendung dieser Verordnung, soweit darin ausdrücklich auf auszuführende Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten verwiesen wird und zu deren Erlassung eine Kompetenz des Landes besteht. Diese Verordnung wird im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet.
Salzburg
Die Mitteilung der beabsichtigten Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, im Folgenden als EVTZ abgekürzt, und die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen (Art. 4 Abs. 2 EVTZ-Verordnung) haben von den folgenden potenziellen Mitgliedern an die Landesregierung zu erfolgen:
Salzburg
(1) Die Landesregierung entscheidet auf der Grundlage der Anzeige gemäß § 2 über die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ oder deren Versagung unter Anwendung des Art 4 Abs 3, 3a und 6a EVTZ-Verordnung.
(2) Mit der Genehmigung kann die Landesregierung vorschreiben, dass die Teilnahme nur unter Ausschluss oder Beschränkung der Haftung gemäß Art 12 Abs 2 EVTZ-Verordnung zulässig ist.
(3) Die Abs 1 und 2 sind auf die Zustimmung zu einer wesentlichen Änderung der Übereinkunft gemäß Art 8 oder der Satzung gemäß Art 9 EVTZ-Verordnung oder deren Versagung sinngemäß anzuwenden.
Salzburg
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung ein Mitglied nach § 2 Z 1 und 2 zum Austritt aus einem EVTZ verpflichten.
Salzburg
(1) Ein in Gründung befindlicher EVTZ mit Sitz im Land Salzburg hat die beabsichtigte Errichtung der Landesregierung schriftlich unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen:
Änderungen der Übereinkunft und der Satzung sind unter Anschluss der geänderten Übereinkunft bzw Satzung und bei wesentlichen Änderungen auch der behördlichen Zustimmungen dazu anzuzeigen.
(2) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung sowie jede Änderung in ein dafür einzurichtendes Register einzutragen. Über die Registrierung ist von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen, die den Tag der Registrierung zu enthalten hat.
Salzburg
Unter den Voraussetzungen des Art 13 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einem EVTZ die Ausübung von Tätigkeiten im Land Salzburg untersagen. Unter den Voraussetzungen des Art 14 EVTZ-Verordnung kann die Landesregierung einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg auflösen.
Salzburg
(1) Der Landesregierung obliegt die Kontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Land Salzburg in Anwendung des Art. 6 EVTZ-Verordnung. Sie hat Sonderprüfungen durchzuführen, wenn
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere zu erstrecken:
(3) Die Ergebnisse der Prüfungen sind dem EVTZ sowie der das Verlangen gemäß Abs. 1 lit. b stellenden Behörde mitzuteilen.
Salzburg
(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 3 Abs 1, 5 Abs 1 und 2 und (§) 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Tages in Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 22/2011
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Oberösterreich
Das Gebiet „Pfeiferanger“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Pfeiferanger“ bezeichnet.
Oberösterreich
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
Oberösterreich
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Pfeiferanger“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A081
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
Süsswasser-Feuchtgebiete mit dichter Vegetation; Schilfflächen; offene Kulturlandschaft mit extensiv genutzten Flächen
A082
Kornweihe
(Circus cyaneus)
Offene Kulturlandschaft
A094
Fischadler
(Pandion haliaetus)
Größere Feuchtgebiete
A127
Kranich
(Grus grus)
Offene Feuchtgebiete, ausgedehnte nicht oder extensiv genutzte Wiesenflächen mit störungsarmen lichten Bruchwäldern
A193
Flussseeschwalbe
(Sterna hirundo)
Vegetationsarme Kiesbänke oder -inseln, kleinfischreiche, stehende oder fließende Gewässer
A272
Blaukehlchen
(Luscina svecica)
Schilfröhricht, Weidengebüsch; teilweise offener vegetationsfreier Boden und Uferbereiche von flachen nährstoffreichen stehenden Wasserflächen; Verlandungszonen größerer Stillgewässer
Tabelle 2
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A052
Krickente
(Anas crecca)
Stehende oder langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen und offenen Schlammflächen; nährstoffreiche Wasserflächen mit Flachufern
A118
Wasserralle
(Rallus aquaticus)
Röhrichtflächen mit überfluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser; Röhrichtvegetation aus Rohrglanzgras, Schilf oder Großseggen
A142
Kiebitz
(Vanellus vanellus)
Großflächige offene Landschaften mit Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder Maisäckern
A153
Bekassine
(Gallinago gallinago)
Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat
A160
Großer Brachvogel
(Numenius arquata)
Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandbereiche; Streuwiesen und Niedermoore, auch Hochmoorflächen
A257
Wiesenpieper
(Anthus pratensis)
Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten; feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Reich strukturierte Wiesenlandschaften mit niedrigen Gehölzpflanzen
A340
Raubwürger
(Lanius excubitor)
Große offene Landschaften mit einzelnen Feldgehölzen und nicht oder extensiv genutztes Grünland
A381
Rohrammer
(Emberiza schoeniclus)
Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen
Oberösterreich
Die
Oberösterreich
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Oberösterreich
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten.
Tabelle 3
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A081 Rohrweihe
Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden Schilfbestandes; Erhalt einer strukturreichen mit Brachen durchsetzten Kulturlandschaft
A082 Kornweihe
Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen; Bereitstellung von Stilllegungsflächen
A193 Flussseeschwalbe
Schaffung und Pflege geeigneter Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere Kies- oder Schilfstrukturen oder künstliche Plattformen)
A272 Blaukehlchen
Erhalt bzw. Erweiterung vernässter gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen
A052 Krickente
Erhalt von deckungsreichen flachen Ufern am Seeleithensee, Verlandungszonen und offenen Schlammflächen sowie von deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals
A118 Wasserralle
Erhalt von Röhrichtflächen am Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals
A142 Kiebitz
Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat
A153 Bekassine
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer Überschwemmungen dieser Wiesen
A160 Großer Brachvogel
Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger gehölzfreier Moorflächen und extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen
A257 Wiesenpieper
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten
A290 Feldschwierl
Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und aufgelockerter Gebüsche
A340 Raubwürger
Erhalt und Förderung von Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig extensiv genutzten Grünlandlebensräumen
A381 Rohrammer
Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen von Überschwemmungen und natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen
Oberösterreich
Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 2007 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Riedlingsdorf
StF: LGBl. Nr. 62/2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
Burgenland
Der Gemeinde Riedlingsdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2002 über die Ausbildung zum Schluchtenführer
StF: LGBl. Nr. 69/2002
22.03.2023
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