Gasgesetz
20000620GasgesetzLaw05.10.1965Originalquelle öffnen →
Niederösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich betreffend die Bewilligungspflicht für die Durchführung von Baumfällungen und Holzbringungen sowie Sprengungen im Bereich der B 27 Höllental Straße
StF: LGBl. 8510/1-0
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Bundsstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, wird verordnet:
Niederösterreich
Im Bereich von km 13,200 bis km 20,500 und km 22,200 bis km 23,000 der B 27 Höllental Straße dürfen Baumfällungen, Holzbringungen, Sprengungen und ähnliche Verrichtungen auf den der Straße benachbarten Grundstücken, unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen, nur mit behördlicher Bewilligung ausgeführt werden.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. April 2007 über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - Bgld. VPG-VO)
StF: LGBl. Nr. 31/2007
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, wird verordnet:
02.12.2011
Burgenland
(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben
219 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich
657 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich
328 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
438 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
328 €
Geistige Dienstleistungen
383 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
657 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
383 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
2 736 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
875 €
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
2 736 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge
5 472 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1 751 €
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
5 472 €
(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.
(3) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder demselben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils in Abs. 1 angeführten Gebühr.
(4) Bezieht sich ein Antrag im Sinne des Abs. 1 lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Oberschwellenwert, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(6) Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 3 nach der gemäß Abs. 5 reduzierten Gebühr.
(7) Die Gebührensätze gemäß Abs. 2 bis 7 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 44/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 47/2018
Abs. 5: LGBl. Nr. 44/2010, LGBl. Nr. 47/2018
Abs. 6: LGBl. Nr. 44/2010, LGBl. Nr. 47/2018
Abs. 7: LGBl. Nr. 44/2010
21.09.2018
Burgenland
(1) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Landesverwaltungsgericht bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte sowie auf elektronischem Weg erfolgen.
(2) Die über die Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu geben.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 47/2018
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 47/2018
21.09.2018
Burgenland
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung LGBl. Nr. 31/2007 tritt die Bgld. Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 52/2003, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1, 5 und 6 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 44/2010
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 62/2011
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 47/2018
21.09.2018
Vorarlberg
Gesetz über die Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase
StF: LGBl.Nr. 30/1965
§ 1 Allgemeines
§ 2 Sicherheitsvorschriften
§ 3 Bewilligungspflicht
§ 4 Überprüfung
§ 5 Behördliche Überwachung und Zuständigkeit
§ 6 Rechte und Pflichten der Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen
§ 7 Verhalten bei Gasausströmungen und Gasunfällen
§ 8 Strafbestimmungen
§ 9 Übergangsbestimmungen
§ 10 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 44/2013
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgaseführung (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
(2) Als brennbares Gas gilt jener Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Elektrizitätswesens, soweit es in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung geeignete Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben.
(3) Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen mit Bescheid Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
(4) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 44/2013
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die zur Erzeugung von mehr als 2 m3 brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde dienen, bedarf der Bewilligung der Behörde. Unter Normzustand ist der Zustand des Gases bei 0* C unter dem Druck von 1013,25 mbar, trocken, zu verstehen.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn mehr als 70 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen oder Auflagen gebunden werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend während des Betriebes darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht. Für die wiederkehrende Überprüfung gilt ein Zeitabstand von höchstens sechs Jahren, sofern nicht durch Verordnung (Abs. 7) oder Bewilligungsbescheid (§ 3 Abs. 4) aus Gründen der Sicherheit ein kürzerer Zeitabstand festgelegt ist. Über das Ergebnis der Überprüfung ist jeweils ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Prüfungsbefund festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben; für Mängel, die die Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigen, kann im Prüfungsbefund eine längere Frist zur Mängelbehebung, längstens jedoch bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach Abs. 1, bestimmt werden. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der § 5 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Gasanlagen, die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, besteht die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nicht.
(4) Zur Ausstellung des Prüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
(5) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf vorläufig dann in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Gasanlage zwar noch nicht allen Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht, die Sicherheit der Anlage jedoch gewährleistet ist. In einem derartigen Prüfungsbefund sind die Mängel genau zu bezeichnen und ist eine Frist für ihre Behebung anzuführen. Der Besitzer der Gasanlage sowie der Aussteller (Abs. 4) eines solchen Prüfungsbefundes sind dafür verantwortlich, dass die Mängel behoben werden. Nach Ablauf der im Prüfungsbefund angegebenen Frist für die Behebung der Mängel darf die Anlage nur dann weiter betrieben und mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund im Sinne des Abs. 6 vorliegt.
(6) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, erst in Betrieb genommen und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht.
(7) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 6/2009
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gaslieferungsunternehmens oder Verteilerunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 6 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage mit Bescheid die Behebung des Mangels aufzutragen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge hat die Behörde, im Falle des Abs. 5 bis zum Einschreiten der Behörde die Gemeinde, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte nach ihrem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.
(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen überwachen.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, und zwar der Bürgermeister.
(5) Wenn eine Gasanlage nach Lage, Art oder Umfang geeignet ist, Gefahren für mehrere Gemeinden oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009, 44/2013
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Gaslieferungsunternehmen und Verteilerunternehmen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4 verpflichtet, die von ihnen mit Gas versorgten Gasanlagen bei Verdacht von Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Der § 4 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht nach, so hat das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht durch die Behörde getroffen werden (§ 5 Abs. 2), als Organ der Behörde verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Versorgung mit Gas einzustellen.
(4) Das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen hat die Versorgung mit Gas auch einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs. 1 verweigert wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, gefährdete Personen zu warnen und ein Organ der öffentlichen Aufsicht oder das Gaslieferungsunternehmen bzw. Verteilerunternehmen zu verständigen. Wer solche Gasausströmungen wahrnimmt, hat ferner den Gebrauch offenen Feuers oder Lichtes zu unterlassen und nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken.
(2) Im Falle von Gasunfällen, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, hat der Besitzer der Gasanlage unverzüglich Anzeige an die Behörde oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Vor dem Eintreffen von Organen der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle darf an dem Zustand und der Lage der Gasanlage und allenfalls durch das Ereignis betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, dass dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle oder Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Behörde oder die Sicherheitsdienststelle hat, wenn sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichts zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.
(3) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschriften des Abs. 2 nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 58/2001, 6/2009, 44/2013
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde mit Bescheid den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(2) Auf bestehende Gasanlagen ist der § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass spätestens innert einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Prüfungsbefund ausgestellt sein muss, und dass der erstmaligen sowie den folgenden Überprüfungen die bei der Errichtung der Anlage geltenden Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen sind.
(3) Gaslieferungsunternehmen, die nach § 4 Abs. 4 lit. d und Abs. 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 6/2009 zugelassen wurden, sind im Rahmen ihrer Zulassung mit dem bisher verwendeten Fachpersonal weiterhin zur Ausstellung des Prüfungsbefundes nach § 4 Abs. 4 befugt.
*) Fassung LGBl.Nr. 6/2009, 44/2013
14.12.2015
Vorarlberg
Art. LXXV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
14.12.2015
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2015 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagdkarte, Jagdgastkarte, die Ausbildungslehrgänge sowie Prüfungen der Jungjäger und Jagdschutzorgane, die Jagdschutzabzeichen und Dienstausweise (Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004)
LGBl. Nr. 118/2015
Aufgrund der §§ 27 Abs. 4, 27a Abs. 6, 28 Abs. 3, 28a Abs. 9, 10 und 11 sowie des § 33 Abs. 12, 13 und 14 sowie der §§ 34 Abs. 7 und 62c Abs. 6 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:
11.12.2015
Tirol
Die Tiroler Jagdkarte ist entsprechend der Anlage 1 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
16.01.2025
Tirol
Die Tiroler Jagdgastkarte ist entsprechend der Anlage 2 mit der Abmessung DIN A4 auf weißem Papier herzustellen.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Jungjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes auszuschreiben. In dieser Kundmachung (Ausschreibung) ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist unter Vorlage der Geburtsurkunde, einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 4 sowie unter Angabe, ob es sich um einen Erstantritt handelt, schriftlich bei einer Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Handelt es sich nicht um einen Erstantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission ein Prüfungsantritt erfolgte.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet des § 7 Abs. 6 zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß § 4 des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen haben. Über die Ablehnung der Zulassung hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.
(4) Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die an einer
(5) Die Prüfung ist vor der eingerichteten Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei welcher der Antrag auf Zulassung gestellt wurde.
11.12.2015
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Jungjägerprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:
(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(2) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:
(2) Die praktische Schießprüfung nach Abs. 1 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung „sitzend“ oder „liegend aufgelegt“ auf mindestens 100 m Entfernung auf die „kleine Gamsscheibe“ mit dazu passendem 8-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 3 oder auf eine Scheibe mit vergleichbaren Trefferanforderungen nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf höchstens zweimal wiederholt werden.
11.12.2015
Tirol
(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erlegen.
(2) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d zu umfassen.
(3) Der praktische und mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(4) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 6 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 42 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
(5) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Jungjägerprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.
11.12.2015
Tirol
(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgendem Kalenderjahr, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(3) Im Übrigen gilt § 7 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
11.12.2015
Tirol
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 4 auszustellen.
11.12.2015
Tirol
(1) Eine Prüfung über die jagdliche Eignung hat bei Personen, die Absolventen
(2) Kann der nach Abs. 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht werden, so ist über die Prüfungsgegenstände nach § 6 Abs. 1 lit. d und/oder Abs. 2 eine Ergänzungsprüfung abzulegen; die §§ 2 bis 9 gelten hiefür sinngemäß.
11.12.2015
Tirol
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von 23,50 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörde angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
11.12.2015
Tirol
Die Erstausstellung der Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen erfolgen, die eine Bestätigung über die Teilnahme an einem zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht länger als zehn Jahre zurückliegenden Lehrgang in Erster Hilfe im Ausmaß von mindestens sechs Stunden vorlegen.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Jagdaufseherprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 14 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, f und g erbracht haben. Die Revierpraxis nach Abs. 2 lit. f kann ganz oder teilweise entfallen, wenn im Zuge von Berufsausbildungen die Inhalte der Revierpraxis nach § 15 Abs. 6 im gleichwertigen Ausmaß vermittelt wurden; sie entfällt zur Gänze für den Personenkreis nach § 21 Abs. 3. Über den Umfang der Anerkennung der Revierpraxis hat der Vorsitzende mittels Bescheid abzusprechen. Die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(4) Anstelle einer Bestätigung nach Abs. 2 lit. e kann ein Nachweis über die Teilnahme an dem im Rahmen des Ausbildungskurses für Waldaufseher nach der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, durchgeführten Lehrgang über den nach § 17 vorgesehenen Prüfungsstoff beigebracht werden. Der Nachweis des Besuches einer Forstfachschule ersetzt die Bestätigung nach Abs. 2 lit. e nur dann, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluss jenes Teiles des Ausbildungslehrganges für Jagdaufseher, in dem die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 17 Abs. 1 lit. b vermittelt wurden, nachweist.
(5) Die Prüfung ist vor der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.
11.12.2015
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Jagdaufseherprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:
(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 13 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.
11.12.2015
Tirol
(1) Dem Tiroler Jägerverband obliegt die Auswahl geeigneter Jagdgebiete für die Durchführung der Revierpraxis (Ausbildungsreviere) sowie die Zuweisung des Revierpraxiswerbers zum Bezirksjägermeisters des Bezirkes, dem der Revierpraxiswerber nach dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis zugeordnet ist. In begründeten, in der Person des Revierpraxiswerbers gelegenen Ausnahmefällen, wie eine gültige Jagderlaubnis in einem anderen Bezirk, oder im Falle einer übermäßigen Auslastung bzw. des Fehlens von Ausbildungsrevieren in einem Bezirk kann die Zuweisung zu einem anderen Bezirksjägermeister unter möglichster Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Revierpraxiswerbers erfolgen.
(2) Zur Ausbildung geeignet ist ein solches Jagdgebiet anzusehen, in dem aufgrund seiner Ausstattung und Beschaffenheit die Inhalte nach Abs. 6 hinreichend vermittelt werden können und das über ein mindestens fünf Jahre bestätigtes Jagdschutzorgan verfügt.
(3) Revierpraxiswerber haben ihr Interesse an einer Revierpraxis schriftlich beim Tiroler Jägerverband anzumelden. Innerhalb von drei Monaten ist der Revierpraxiswerber vom Tiroler Jägerverband dem Bezirksjägermeister eines Bezirkes zuzuweisen und sind ersterem
(4) Der Revierpraxiswerber hat zum Nachweis der Revierpraxis ein Revierbuch zu führen, welches vom Tiroler Jägerverband herstellen zu lassen ist. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Die Bestätigung der einzelnen Revierpraxisstunden nach Abs. 4 lit. d hat durch das verantwortliche Jagdschutzorgan des Ausbildungsreviers im Revierbuch zu erfolgen. Die Absolvierung der Revierpraxis hat der zuständigen Bezirksjägermeister zu bestätigen; die Bestätigung dient als Nachweis gemäß § 13 Abs. 2 lit. f.
(6) Die Revierpraxis im Ausmaß von 250 Stunden hat folgende Inhalte zu umfassen:
11.12.2015
Tirol
(1) Die Jagdaufseherprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseherprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Kanzleiarbeiten hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(2) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 und 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:
(2) Die praktische Schießübung nach Abs. 1 lit. a ist mit einer Jagdwaffe abzulegen, die mit einer bei der Jagd üblichen Visiereinrichtung ausgestattet und für Patronen eingerichtet ist, die nach § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 für die Jagd auf Schalenwild zugelassen sind. Dabei ist in der Stellung „sitzend aufgelegt“ auf mindestens 100 m Entfernung auf die „kleine Gamsscheibe“ mit dazu passendem 8-Ring-Einsteckspiegel entsprechend der Anlage 3 nach drei Probeschüssen eine Serie von fünf Schüssen abzugeben. Diese Serie darf einmal wiederholt werden.
11.12.2015
Tirol
(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erlegen.
(2) Die Jagdaufseherprüfung ist in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 17 Abs. 1 lit. a zu umfassen.
(3) Der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(4) Der schriftlich theoretische Prüfungsteil, der die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 17 Abs. 1 und jedenfalls eine Meldung (Anzeige) eines Jagdvorfalles zu umfassen. Er kann auch automationsunterstützt durchgeführt werden. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung des schriftlich theoretischen Teiles. Dessen erfolgreiche Ablegung in zumindest vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(5) Die mündlich theoretische Prüfungsteil, der je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 17 Abs. 1 zu umfassen. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 17 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 44 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
(6) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.
(7) Die Jagdaufseherprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.
11.12.2015
Tirol
(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber die Prüfung über diesen vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgendem Kalenderjahr, so hat er die Jagdaufseherprüfung als Ganzes zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Landesregierung vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(3) Im Übrigen gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
11.12.2015
Tirol
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 5 auszustellen.
11.12.2015
Tirol
(1) Bei Absolventen
(2) Die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen haben jedenfalls eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsgegenstand nach § 17 Abs. 1 lit. c, eingeschränkt auf die genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, sowie den Prüfungsstoff nach § 17 Abs. 1 lit. a und b abzulegen, eine praktische Schießübung jedoch nur dann, wenn der Nachweis der Ablegung einer der praktischen Schießprüfung nach § 17 Abs. 2 vergleichbaren Prüfung nicht erbracht wird.
(3) Die in anderen Ländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen ersetzen die Jagdaufseherprüfung ganz oder teilweise, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 17 Abs. 2, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 17 Abs. 1 lit. b sowie über den Prüfungsgegenstand nach § 17 Abs. 1 lit. c, eingeschränkt auf die genauen Kenntnisse der einzelnen im Land Tirol vorkommenden Wildarten, jedenfalls erforderlich.
(4) Für die in den Abs. 2 und 3 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 13 bis 20 sinngemäß. In Abweichung von § 13 Abs. 3 reicht für die Zulassung zur Prüfung die Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. an jenen Lehrveranstaltungen, die Teil der Ergänzungsprüfung sind. Über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission im Zulassungsbescheid abzusprechen.
11.12.2015
Tirol
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von 23,50 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand des Amtes der Tiroler Landesregierung angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
11.12.2015
Tirol
Für die Ausbildung der Berufsjäger gelten die Bestimmungen der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Berufsjägerprüfung ist jährlich einmal abzuhalten. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat Ort und Zeit der Prüfung wenigstens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung an der Amtstafel kundzumachen und im Internet zu veröffentlichen sowie im Boten für Tirol und in der vom Tiroler Jägerverband herausgegebenen Zeitschrift „Jagd in Tirol“ auszuschreiben. In diesen Verlautbarungen ist festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt Ansuchen um Zulassung zur Prüfung spätestens einzubringen sind.
(2) Dem schriftlichen Antrag für die Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber beizuschließen:
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat zur Prüfung Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet, an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes gemäß § 25 in einem zeitlichen Mindestumfang von 80 v.H. der gesamten und jedenfalls nicht weniger als der Hälfte der Lehrveranstaltungszeit je Prüfungsgegenstand teilgenommen sowie die Nachweise bzw. Bestätigungen nach Abs. 2 lit. c, d, e, g und h erbracht haben. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Bestätigung gemäß Abs. 2 lit. d zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den in der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat.
11.12.2015
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zwecks erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfungen in folgenden Prüfungsgegenständen zu umfassen:
(2) Der Tiroler Jägerverband hat die Anwesenheit der Kursteilnehmer in den einzelnen Lehrveranstaltungen zu erfassen und eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen, aus welcher der zeitliche Umfang der Anwesenheit in den Lehrveranstaltungen hervorgeht. Hat der Kursteilnehmer an den Lehrveranstaltungen im zeitlichen Mindestumfang gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz teilgenommen, so hat die Bestätigung sich auf diese Tatsache zu beschränken.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Darüber hinaus gehört der Prüfungskommission ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen. Die Kanzleiarbeiten hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(2) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 und 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, sofort wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder mindestens zwei Wochen vorher geladen wurden und diese oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende hat sein Stimmrecht zuletzt auszuüben.
11.12.2015
Tirol
(1) Die Prüfungsgegenstände haben folgenden Prüfungsstoff zu umfassen:
(2) Für die Ablegung der praktischen Schießübung nach Abs. 1 lit. a gilt § 17 Abs. 2.
11.12.2015
Tirol
(1) Vor dem Beginn der Prüfung hat sich der Prüfungswerber auszuweisen und die Prüfungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 zu erlegen.
(2) Die Berufsjägerprüfung ist in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach § 27 Abs. 1 lit. a zu umfassen.
(3) Der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil kann auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Entscheidung darüber, ob Prüfungsteile in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen sind, obliegt dem Vorsitzenden. Die Ablegung des mündlichen Prüfungsteils vor Einzelprüfern hat derart zu erfolgen, dass diese die Prüfungswerber abwechselnd auf ihre jeweiligen Kenntnisse hin prüfen. Der Vorsitzende setzt Ort und Zeitpunkt der praktischen Schießübung nach § 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 fest, deren erfolgreiche Ablegung Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils ist. Nach Möglichkeit ist die praktische Schießübung auf einer Schießstätte des Tiroler Jägerverbandes durchzuführen. Steht eine derartige Schießstätte in angemessener Entfernung vom Sitz der Prüfungskommission nicht zur Verfügung, so ist die praktische Schießübung auf der nächstgelegenen behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(4) Der schriftlich theoretische Prüfungsteil, der die Dauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 27 Abs. 1 und jedenfalls eine Meldung (Anzeige) eines umfangreichen Jagdvorfalles zu umfassen. Er kann auch automationsunterstützt durchgeführt werden. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung des schriftlich theoretischen Teiles. Dessen erfolgreiche Ablegung in zumindest vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(5) Der mündlich theoretische Prüfungsteil, der je Prüfungswerber eine Gesamtdauer von zwei Stunden nicht überschreiten soll, hat die Prüfungsgegenstände nach § 27 Abs. 1 zu umfassen. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach § 27 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Sie hat auf „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber nur in einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber in mehr als einem Prüfungsgegenstand nicht die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen oder bei der praktischen Schießübung in keiner der Serien die Mindestanzahl von 44 Ringen erreicht hat. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen ist.
(6) Die Prüfung gilt ebenfalls als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber während der Prüfung zurücktritt.
(7) Die Berufsjägerprüfung darf in Teilen sowie als Ganzes höchstens zweimal wiederholt werden.
11.12.2015
Tirol
(1) Bei Nichtbestehen nur eines Prüfungsgegenstandes kann der Prüfungswerber die Prüfung über diesen vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen. Absolviert er diese nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr, so hat er die Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten durchzuführen. Jedenfalls aber hat die Landesregierung vor Ablauf des der nicht bestandenen Prüfung folgenden Kalenderjahres eine Wiederholungsprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(3) Im Übrigen gilt § 28 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
11.12.2015
Tirol
Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfungswerber ein von den Kommissionsmitgliedern unterfertigtes Zeugnis entsprechend der Anlage 6 auszustellen.
11.12.2015
Tirol
(1) Die in anderen Bundesländern nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen abgelegten Prüfungen ersetzen die Berufsjägerprüfung ganz oder teilweise, wenn diese mit Rücksicht auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsanforderungen als gleichwertig anzusehen sind. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 27 Abs. 2, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 27 Abs. 1 lit. b jedenfalls erforderlich, für die die Bestimmungen der §§ 23 bis 30 sinngemäß gelten.
(2) Über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission im Zulassungsbescheid abzusprechen.
11.12.2015
Tirol
Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe sind im erforderlichen Umfang vom Tiroler Jägerverband zur Verfügung zu stellen.
11.12.2015
Tirol
Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von 23,50 Euro für jede angefangene Stunde. Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Personalstand des Amtes der Tiroler Landesregierung angehören, haben überdies Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
11.12.2015
Tirol
(1) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes die in der Anlage 7 dargestellten Jagdschutzabzeichen (Abb. 1 und 2) entweder auf der Kopfbedeckung oder der Brust deutlich sichtbar zu tragen.
(2) Die Jagdschutzabzeichen sind aus Metall in ovaler Form mit den Maßen 5 x 7 cm ausgeführt und zeigen den von einem Hirschgeweih umschlossenen Tiroler Adler über welchem das Wort Tirol steht. Das Jagdschutzabzeichen der Berufsjäger hat eine silbergraue Tönung und ist am unteren Rand mit der Bezeichnung „Berufsjäger“ versehen. Das Jagdschutzabzeichen für Jagdaufseher weist eine bronzefarbene Tönung auf und ist am unteren Rand mit der Bezeichnung „Jagdaufseher“ versehen.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat die in der Anlage 7 abgebildeten Jagdschutzabzeichen, fortlaufend nummeriert, herstellen zu lassen. Den Berufsjägern bzw. den Jagdaufsehern ist das Abzeichen Nr. 1 bzw. Nr. 2 anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Tragen des Dienstabzeichens nicht mehr gegeben, ist dieses der Behörde unverzüglich zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis aller von ihr bestätigten Jagdschutzorgane und der an diese übergebenen Jagdschutzabzeichen zu führen.
11.12.2015
Tirol
(1) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den in der Anlage 8 dargestellten Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Dienstausweis besteht aus widerstandsfähigem Material mit den Maßen 105 x 148 mm, ist einfach faltbar und weist eine grüne Farbtönung auf.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat den in der Anlage 8 abgebildeten Dienstausweis für Jagdschutzorgane herstellen zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Jagdschutzorganen diesen anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Führen des Dienstausweises nicht mehr gegeben, ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.
11.12.2015
Tirol
(1) Die nach § 62c Abs. 5 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 bestätigten und angelobten Hegemeister (Stellvertreter) haben bei der Ausübung ihres Dienstes den in der Anlage 9 dargestellten Dienstausweis (Abb. 1 bzw. Abb. 2) mit sich zu führen und sich mit diesem auf Verlangen gegenüber den nach § 46 Abs. 6 betroffenen Jagdausübungsberechtigten und den nach § 62c Abs. 8 betroffenen Jagdausübungsberechtigten und Grundeigentümern auszuweisen.
(2) Der Dienstausweis besteht aus widerstandsfähigem Material mit den Maßen 105 x 148 mm, ist einfach faltbar und weist eine grüne Farbtönung auf.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat die in der Anlage 9 abgebildeten Dienstausweise für Hegemeister (Abb. 1) bzw. Hegemeisterstellvertreter (Abb. 2) herstellen zu lassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Hegemeistern (Stellvertretern) diesen anlässlich der Bestätigung ihrer Bestellung und Angelobung zu übergeben. Sind die Voraussetzungen für das Führen des Dienstausweises nicht mehr gegeben, ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen, erforderlichenfalls von dieser einzuziehen.
11.12.2015
Tirol
(1) Der Tiroler Jägerverband hat jährlich Fortbildungsveranstaltungen für Jagdschutzorgane anzubieten und diese mindestens einen Monat vor deren Beginn im Internet sowie im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes anzukündigen. Die Ankündigungen haben zu enthalten:
(2) Als Referenten der Fortbildungsveranstaltungen dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und praktischen Erfahrungen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den gemäß § 36c zu vermittelnden Inhalten verfügen.
29.07.2016
Tirol
(1) Die Fortbildungsveranstaltungen sind in einem Mindestausmaß von acht Stunden anzubieten. Sie können auf mehrere Tage verteilt abgehalten werden.
(2) Teilnehmer müssen mindestens sechs Stunden an Fortbildungsveranstaltungen absolviert haben, um eine Bestätigung über die Teilnahme nach § 33a Abs. 2 TJG 2004 zu erhalten.
(3) Über Verlangen eines Teilnehmers hat der Tiroler Jägerverband auch die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung im Ausmaß von weniger als sechs Stunden unter Anführung der konkreten Stundenanzahl der Teilnahme und der Bezeichnung des Inhaltes der Veranstaltung (§ 36c) zu bestätigen.
29.07.2016
Tirol
(1) Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen haben bereits vorhandene Fähigkeiten und Kenntnisse der Jagdschutzorgane zu festigen bzw. zu vertiefen sowie den jeweils neuesten Wissenstand zu vermitteln.
(2) Insbesondere sollen den Jagdschutzorganen folgende Inhalte vermittelt werden:
29.07.2016
Tirol
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
29.07.2016
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 42/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2013, außer Kraft.
11.12.2015
Tirol
16.01.2025
Tirol
11.12.2015
Tirol
11.12.2015
Tirol
11.12.2015
Tirol
11.12.2015
Tirol
11.12.2015
Tirol
11.12.2015
Tirol
13.01.2022
Tirol
13.01.2022
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 4. Oktober 2011, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung K-TBVO)
StF: LGBl. Nr. 86/2011
Aufgrund der §§ 46 Abs. 2, 48 und 51 Abs. 4 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 13/2011, wird verordnet:
20.03.2023
Kärnten
(1) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und zu stärken. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise zu erfolgen. Im Rahmen der Aufgabenstellung der Tagesbetreuung ist darauf zu achten, dass die Förderung der Kinder in ganzheitlicher, ausgewogener Weise insbesondere in folgenden Bereichen (Bildungsbereichen) erfolgt:
(2) Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozesse müssen auf das Alter, die Entwicklung und die Bedürfnisse der in Tagesbetreuung übernommenen Kinder abgestimmt sein. Ruhe- und Essenszeiten sind auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Kinder abzustimmen. Auf einen behutsamen Einstieg für Kinder im Rahmen der individuellen Betreuung oder in einer Gruppe – um Trennungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten zu mildern – ist unbedingt zu achten.
20.03.2023
Kärnten
(1) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten haben die Aufgabe, die Familienerziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Sie haben dafür zu sorgen, dass den Kindern eine positive Gesamtentwicklung ermöglicht wird. Sie haben die Aufgabe, für ein positives, auf das Lebensalter der Kinder abgestimmtes Umfeld zu sorgen. Die Betreuung der Kinder hat dabei nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Pädagogik und nach den Grundsätzen der gewaltlosen Erziehung zu erfolgen.
(2) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind für die Einhaltung der erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen hinsichtlich der Tagesbetreuung eigenverantwortlich.
(3) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet, für die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder aktiv Sorge zu tragen. Dazu sind alle wichtigen Informationen über die betreuten Tageskinder einzuholen und die Versorgung, Erziehung und Pflege entsprechend auszurichten.
20.03.2023
Kärnten
Die Betreuung und Förderung der Tageskinder hat in Zusammenarbeit und Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten zu erfolgen, wobei die Bedürfnisse der Tageskinder im Mittelpunkt stehen. Die Eltern haben der Tagesmutter, dem Tagesvater und dem Träger der Kindertagesstätte alle zur Betreuung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
20.03.2023
Kärnten
Die Aufsichtspflicht obliegt den Tagesmüttern oder Tagesvätern bzw. den Betreuungspersonen von Kindertagesstätten während der gesamten Betreuungszeit und von der Übernahme des Kindes bis zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten oder andere Befugte.
20.03.2023
Kärnten
Tagesmütter oder Tagesväter sowie Betreuungspersonen von Kindertagesstätten sind über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
20.03.2023
Kärnten
(1) Tagesmütter, Tagesväter und Kindertagesstätten sind verpflichtet durch geeignete schriftliche Nachweise jede für die Betreuung des Tageskindes relevante Veränderung der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, insbesondere
(2) Die Meldepflichten im Abs. 1 lit c und e gelten nur für Tagesmütter oder Tagesväter.
20.03.2023
Kärnten
29.06.2023
Kärnten
Die Tagesmutter oder der Tagesvater darf maximal sechs Kinder zeitgleich betreuen. Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters werden bis zur absolvierten vierten Schulstufe mitgerechnet, sofern sie anwesend sind. Nicht zu berücksichtigen sind Anwesenheiten an schulfreien Tagen sowie im Krankheitsfall.
20.03.2023
Kärnten
Ergeben sich in geringerem Umfang zeitliche Überschneidungen in der Anwesenheit der betreuten Tageskinder, so ist eine Überschreitung des Betreuungsschlüssel um ein Kind im Ausmaß von höchstens 40 Betreuungsstunden pro Monat zulässig, sofern vollständige, von den Eltern bestätigte Arbeitsaufzeichnungen vorliegen und die räumliche Situation eine Überschreitung nicht ausschließt.
20.03.2023
Kärnten
(1) Vor Beginn der Bildung, Erziehung und Betreuung ist für jedes Tageskind eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Betreuungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Betreuungsvereinbarung ist von den Erziehungsberechtigten und der Tagesmutter oder dem Tagesvater zu unterschreiben. Im Falle der Anstellung der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei einer Organisation ist die Betreuungsvereinbarung dieser nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Betreuungsvereinbarung endet:
20.03.2023
Kärnten
Tagesmütter oder Tagesväter können von anderen Tagesmüttern oder Tagesvätern vertreten werden. Während der Dauer der Vertretung übernimmt die Vertreterin die Aufgaben und Verpflichtungen des zu Vertretenen.
20.03.2023
Kärnten
29.06.2023
Kärnten
29.06.2023
Kärnten
29.06.2023
Kärnten
29.06.2023
Kärnten
29.06.2023
Kärnten
29.06.2023
Kärnten
(1) Allgemeines Bildungsziel ist es, Tagesmütter oder Tagesväter zu befähigen, die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.
(2) Die Teilnehmerinnen des Ausbildungslehrganges sollen vor dem Hintergrund des bewusst gemachten Spannungsfeldes „eigene Familie – fremde Familie“ grundlegende Kenntnisse über die besondere pädagogische Aufgabe der Tagesmutter oder des Tagesvaters erwerben und sich ihres Rollenbildes als einer Berufstätigkeit bewusst werden. Eigene Erziehungshaltungen sollen überprüft und, wenn notwendig, neue Erziehungseinsichten gewonnen werden. Dieses Bewusstmachen soll dem professionellen, qualitativ abgesicherten Dienstleistungsangebot im Rahmen der außerfamiliären, familiennahen Kinderbetreuung durch Tagesmütter oder Tagesväter dienen und ermöglichen, dass Erziehungsmittel zur richtigen Zeit und dem Entwicklungsstand des Kindes angemessen und sicher eingesetzt werden.
(3) Die Tagesmütter oder Tagesväter sollen durch den Erwerb von tätigkeitsrelevanten Grundkenntnissen in die Lage versetzt werden, einerseits ihr Wissen effizient in ihrer praktischen Erziehungsarbeit anzuwenden und andererseits befähigt werden mit den Eltern konstruktiv zusammenarbeiten zu können. Mittelpunkt der Beziehungsarbeit als Tagesmutter oder Tagesvater soll die Freude am gemeinsamen Leben mit Kindern sein.
(4) Tagesmütter oder Tagesväter sind verpflichtet, Fortbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden pro Jahr im Durchschnitt über zwei Jahre nachzuweisen.
20.03.2023
Kärnten
(1) Tagesmütter oder Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(2) Der Ausbildungslehrgang umfasst folgende Module:
(3) Das Praktikum ist während der Ausbildung zu absolvieren, wobei der Beginn von der Lehrgangsleitung festgelegt wird.
(4) Die Ausbildung zur Kindergartenhelferin ersetzt die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater vollständig.
20.03.2023
Kärnten
(1) Alle für die Berechnung des Förderbetrages und die Anspruchsvoraussetzung notwendigen Grundlagen und Daten sind der Landesregierung vorzulegen, insbesondere der
(2) Der Träger ist verpflichtet, der Landesregierung bis 31.10. für das Folgejahr einen Voranschlag und bis 31.05. für das abgelaufene Jahr einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Im Voranschlag und Rechnungsabschluss sind Plan- bzw. Ist-Daten entsprechend den oben dargestellten Nachweisen anzuschließen. Bei falschen Angaben ist die Landesförderung mit sofortiger Wirkung einzustellen und sind unzulässigerweise bezogene Beiträge rückzufordern.
(3) Die erforderlichen Unterlagen und statistischen Daten, insbesondere über die Anzahl der betreuten Kinder bzw. Betreuungsstunden, über das Personal und die Daten des Rechnungsabschlusses betreffend, sind auf elektronischen Datenträgern der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
20.03.2023
Kärnten
(1) Unter Gesamtaufwendungen im Sinne des § 51 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2020, sind alle direkten Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb einer Kindertagesstätte veranlasst sind und zur Sicherung einer den rechtlichen Grundlagen entsprechenden Tagesbetreuung dienen.
(2) Die Landesregierung hat die einzelnen berücksichtigungswürdigen Aufwendungen und Ausgaben in einer Förderrichtlinie auszuweisen.
20.03.2023
Kärnten
(1) Der Förderbetrag setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag je Kindergruppe und aus einem Betrag je Betreuungsstunde je Kind.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Förderbetrag wird um die von der Trägerin vereinnahmten Subventionen, insbesondere für Personalkosten (zB Kurzarbeitsbeihilfe des Arbeitsmarktservice) gekürzt. Dies gilt ebenso für Förderungen des Bundes, Investitionsförderungen des Landes sowie der Eingliederungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice und Förderungen für die Verpflegung. Nicht berücksichtigt werden Förderungen für begünstigte beeinträchtigte Personen (insbesondere des Bundessozialamtes, des Arbeitsmarktservice und der AUVA).
(3) Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Festen kürzen den Förderbetrag nicht.
(4) Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt unter Berücksichtigung des Voranschlages durch monatliche Akontierung. Diese wird vierteljährlich angepasst.
(5) Die monatlichen Beträge werden bis zum 10. des Folgemonats rückwirkend bezahlt. Die jährliche Abrechnung erfolgt nach Einlangen der vollständigen Unterlagen. Nachzahlungen erfolgen nach erfolgter Abrechnung, Überförderungen sind nach Endabrechnung von der Kindertagestätte zu erstatten oder werden vom Land Kärnten mit laufenden Förderungen verrechnet.
(6) Die Förderbeträge für den Sockelbetrag und den Betrag je Betreuungsstunde werden entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes valorisiert. Für 2018 erfolgt eine Valorisierung bis 30. September 2018, ab 2019 werden die Förderbeträge bis 31. Jänner eines jeden Jahres valorisiert.
20.03.2023
Kärnten
Je genehmigter Gruppe, welche eine Mindestzahl von zehn Kindern erreicht, wird ein Sockelbetrag von 1.153,65 Euro monatlich bezahlt.
20.03.2023
Kärnten
(1) Je mit den Erziehungsberechtigten vereinbarter Betreuungsstunde gebührt für Kinder bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres gemäß § 15 Abs. 1 K-KBG eine Förderung, in welchem sie das sechste Lebensjahr vollenden. Die Förderung wird bei Ganztagesplätzen für höchstens zehn Stunden und bei Halbtagesplätzen für höchstens sechs Stunden gewährt.
(2) Die Förderung je Betreuungsstunde beträgt:
(3) Abweichend von Abs. 2 kann für Kinder gemäß Abs. 2 lit. b eine Förderung von 2,52 Euro pro Betreuungsstunde gewährt werden, wenn diese in einer Kindergruppe gemeinsam mit Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr betreut werden und
(4) Die Ausnahmefälle nach Abs. 3 sind von der Kindertagesstätte der Landesregierung vor Aufnahme des Kindes schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 eine Förderung von 2,52 Euro zusagen.
(5) Betreuungsstunden werden nur an jenen Tagen berücksichtigt, an denen die Kindertagesstätte geöffnet hat.
(6) Die Betreuungsstunden je Kind werden für jedes angefangene Monat voll gezählt, wenn die Eltern einen vollen Monatselternbeitrag geleistet haben. Eine anteilige Kürzung des Monatsstundenbetrages erfolgt demnach nur dann, wenn auch die Elternbeiträge entsprechend gekürzt wurden.
20.03.2023
Kärnten
Wird eine Kindertagesstätte gesperrt oder aufgelassen, endet der Anspruch auf Förderung mit sofortiger Wirkung. Eventuelle finanzielle Außenstände werden von der Landesregierung nicht übernommen. Überförderungen sind zur Gänze der Landesregierung zu refundieren.
20.03.2023
Kärnten
(1) Die Förderung der Betreuungsstunden gemäß § 23 Abs. 2 lit. b wird ab 1. Jänner 2012 gewährt.
(2) § 16 findet für Kindertagesstätten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über eine Bewilligung verfügen, keine Anwendung.
(3) Tagesmütter und Tagesväter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über eine Bewilligung verfügen, haben den in § 8 normierten Betreuungsschlüssel ab 1. September 2012 zu erfüllen.
20.03.2023
Kärnten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt einerseits die Verordnung der Landesregierung, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs–Verordnung – K-KBEV), LGBl. Nr. 58/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 55/2020, sowie treten andererseits die Bestimmungen der §§ 7, 12 bis 17 im 1. und 2. Abschnitt im 1. Teil der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung – K-TBVO), LGBl. Nr. 86/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 92/2020, außer Kraft.
28.06.2023
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