Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand
20000583Ordinance30.03.1962Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 28. Jänner 2020 über die Festsetzung der Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2020
StF: LGBl. Nr. 8/2020
01.03.2023
Vorarlberg
Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Feststellung des Verlustes der Eigenschaft als bangfreier Bestand
StF: LGBl.Nr. 14/1962
Die Bezirksverwaltungsbehörden werden ermächtigt, den Verlust der Eigenschaft als bangfreier Bestand durch Bescheid festzustellen.
Auf Grund des § 7 Abs. 6 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet:
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Erklärung von Gebieten des Dachsteins und des Salzkammergutes zum Landschaftsschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 49/1997
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
(1) Im Bereich des Dachsteins und des Salzkammergutes wird ein in den Gemeinden Ramsau am Dachstein, Haus im Ennstal, Aich, Gröbming, Mitterberg, St. Martin am Grimming, Pürgg-Trautenfels, Bad Mitterndorf, Pichl bei Aussee, Bad Aussee, Altaussee, Grundlsee und Tauplitz, Politischer Bezirk Liezen, gelegenes Gebiet zum Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes zum Landschaftsschutzgebiet nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 14a (Dachstein–Salzkammergut) bezeichnet.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 22. Juni 1981, LGBl. Nr. 57, über die Erklärung von Gebieten des Dachsteins und des Salzkammergutes zum Landschaftsschutzgebiet und die Verordnung vom 20. Juli 1959, LGBl. Nr. 55, i. d. F. LGBl. Nr. 47/1966, über die Erklärung der Steirischen Salzkammergutseen zu Naturschutzgebieten außer Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2002
Oberösterreich
Landesgesetz, mit dem allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der vom Land Oberösterreich und den oö. Gemeinden verwalteten Abgaben erlassen werden (Oö. Abgabengesetz - Oö. AbgG)
StF: LGBl.Nr. 102/2009 (GP XXVI RV 1905/2009 AB 1930/2009 LT 61)
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Sachliche Zuständigkeit
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
§ 4
Wahrnehmung der Zuständigkeit
§ 5
Kompetenzkonflikte
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 7
Abgabepflichtige
§ 8
Parteistellung
§ 9
Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht
§ 10
Abgabenhinterziehung
§ 11
Fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 12
Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
§ 13
Anzeigepflicht
§ 14
Widmung der Geldstrafen
Oberösterreich
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt
Oberösterreich
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
(2) Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten
(3) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
18.01.2018
Oberösterreich
§ 3
Örtliche Zuständigkeit
Wenn die Vorschriften über den Wirkungsbereich der Abgabenbehörden und die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit
Oberösterreich
§ 4
Wahrnehmung der Zuständigkeit
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der Einschreiterin bzw. des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreiterin bzw. den Einschreiter an diese Stelle zu verweisen.
Oberösterreich
§ 5
Kompetenzkonflikte
Über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden entscheidet die Landesregierung. Dies gilt jedoch nicht für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Abgabenbehörden der Gemeinden in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs.
Oberösterreich
§ 6
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Inwieweit die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (eines Gemeindeverbands) bei der Verwaltung von Gemeindeabgaben solche des eigenen Wirkungsbereichs sind, ergibt sich aus den jeweiligen Abgabenvorschriften. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Oberösterreich
BETEILIGTE IM ABGABENVERFAHREN
§ 7
Abgabepflichtige
(1) Abgabepflichtige im Sinn dieses Landesgesetzes sind diejenigen, die nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldnerin bzw. Abgabenschuldner in Betracht kommen.
(2) Die für Abgabepflichtige getroffenen Anordnungen gelten, wenn nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
Oberösterreich
(1) Partei ist
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeiten einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
(4) Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder deren Säumnis geltend gemacht wird. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
18.01.2018
Oberösterreich
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 9
Verletzung der abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht
(1) Wer als Beamtin bzw. Beamter (§ 74 Abs. 1 Z. 4 StGB) oder als ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 2 BAO), ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 310 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(2) Wer, ohne Beamtin bzw. Beamter oder ehemalige Beamtin bzw. ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Vor der Entscheidung, ob die Offenbarung oder Verwertung im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen war (§ 48a Abs. 4 lit. b BAO), hat das Gericht die Landesregierung zu hören.
(3) Wer die Tat gemäß Abs. 2 begeht, um sich oder einer bzw. einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einer bzw. einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(4) Eine Tat gemäß Abs. 2 oder 3 ist nur auf Verlangen der bzw. des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Oberösterreich
§ 10
Abgabenhinterziehung
Wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Zweifachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 50.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Oberösterreich
§ 11
Fahrlässige Abgabenverkürzung
Wer fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Einfachen des verkürzten Betrags, höchstens aber 25.000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
Oberösterreich
§ 12
Sonstige Abgabenordnungswidrigkeiten
(1) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand des § 10 oder des § 11 zu verwirklichen, vorsätzlich eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrags bekanntgegeben wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, vorsätzlich
Oberösterreich
§ 13
Anzeigepflicht
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
Oberösterreich
§ 14
Widmung der Geldstrafen
Die Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 18. August 1989 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
StF: LGBl. Nr. 46/1989
Gemäß Art. 35 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien,
Burgenland
Der Bund und die Länder kommen überein, gemeinsame Maßnahmen zu setzen, die eine strenge Kontrolle der Stellenplanbewirtschaftung sicherstellen. Dies soll insbesondere durch folgende Vorgangsweise erreicht werden:
Burgenland
(1) Der Bund wird den Ländern die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung übertragen.
(2) Der Bund wird den Ländern auch die Zuständigkeit übertragen, die zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendigen Bestimmungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen. Die Länder werden diese Zuständigkeit mit der Maßgabe ausüben, dass
(3) Der Bund wird auf Dauer die § 21 Abs. 3 und § 28 Wohnbauförderungsgesetz 1984, § 40 Wohnhaussanierungsgesetz, § 6 Abs. 6 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 5 Abs. 2 letzter Satz und 4 Startwohnungsgesetz in Geltung belassen oder inhaltlich entsprechende Bestimmungen erlassen.
(4) Die §§ 48, 49 Abs. 4 letzter Satz, §§ 50 und 60 Abs. 4 und 5 WFG 1984, § 20, § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 31 sowie § 32 Abs. 6 und 8 WFG 1968, § 20 WSG, § 6b Abs. 4 und § 15 Wohnungsverbesserungsgesetz sowie § 8 Abs. 6 StWG sind nicht als zur Regelung der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung notwendig im Sinne des Abs. 2 anzusehen.
Burgenland
(1) Der Bund wird die Zusschüsse an die Länder für die Zwecke der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung in einem eigenen Bundesgesetz (Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 – WBF-ZG) regeln.
(2) Die Länder werden die Mittel nach Wohnbauförderungs-Zweckzuschussgesetz 1989 sowie jene Mittel, die ihnen vom Bund nach den §§ 8 und 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und den §§ 5 und 6 Wohnhaussanierungsgesetz überwiesen wurden und noch nicht für Förderungszwecke ausbezahlt wurden, unter Berücksichtigung der sich nach Art. 4 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen ausschließlich für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung verwenden.
(3) Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1976 gewährt wurden, gebühren, soweit es nicht zu einer Forderungsverwertung durch Verkauf (Art. 5) kommt und soweit die Rückflüsse nicht als Bedeckung einer Forderungsverwertung durch Durchführung von Kreditoperationen (Art. 5) oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem im Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetz 1989 (§ 2 Abs. 2) für die vierteljährlichen Teilzahlungen festgelegten Schlüssel.
Burgenland
(1) Der Bund wird die Verpflichtungen, die ihm auf dem Gebiet der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung auf Grund des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1982, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 und des Stadtwohnungsgesetzes erwachsen, bis zu deren Auslaufen zu erfüllen haben.
(2) Die Länder werden die Verpflichtungen, die ihnen auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Bundes-Sonderwohnbaugesetzs 1982 und des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983 erwachsen, zu erfüllen haben. Rückflüsse aus Förderungen, die von ihnen auf Grund der genannten Gesetze gewährt wurden, werden mit Ausnahme jenes Teiles der auf Grund des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 rückfließenden Beträge, der gemäß § 7 Rückzahlungsbegünstigungsgesetz an den Bund abzuführen ist, den Ländern gebühren.
(3) Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Wohnhaussanierungsgesetz bis 31. Dezember 1987 aufgebrachten Mittel sowie die vom Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds bis 31. Dezember 1987 nicht in Anspruch genommenen Mittel gemäß § 7 Abs. 1 Z2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Wohnhaussanierungsgesetz werden für die Länder bis 31. Dezember 1988 bereitgehalten werden. Die Verteilung dieser Mittel wird gemäß § 7 Abs. 2 Wohnhaussanierungsgesetz in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung erfolgen. Die bis 31. Dezember 1988 von den Ländern nicht in Anspruch genommenen Mittel werden dem Bund verbleiben.
Burgenland
Der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds werden ermächtigt werden, ihre aushaftenden Forderungen aus den bis zum 31. Dezember 1967 gewährten Förderungsdarlehen entweder an Banken, Versicherungsunternehmen oder Länder zu verkaufen oder sie durch Durchführung von Kreditoperationen zu verwerten; im zweiten Fall werden die eingegangenen Verpflichtungen in den Rückflüssen aus dem Förderungsdarlehen Deckung finden müssen. Der Erlös aus der Verwertung der Forderungen wird nach Abzug der zur Deckung der Verpflichtungen der Fonds und der zu ihrer Abwicklung benötigten Mittel zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder abzuführen sein. Die Zuteilung an die Länder erfolgt nach dem in Art. 3 Abs. 3 genannten Schlüssel.
Burgenland
(1) Der Bund wird jene Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesen geförderten Objekte veranlaßt sind, von den Gerichtsgebühren befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird.
(2) Der Bund wird Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung der Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie Darlehens- und Kreditverträge, die nach dem behördlich oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung dieser Förderungsmaßnahmen für Wohnungen, deren Nutzflächen im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 je Wohneinheit 150 m2 nicht überschreiten, erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreien.
Burgenland
(1) Die vom Bund, von den Ländern und nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung von den Gemeinden aufgrund der Vereinbarung anläßlich der Paktierung des Finanzausgleichs im Jahre 1985 (Punkt 11 des Resümeeprotokolls vom 3. Dezember 1984 über die Paktierung des Finanzausgleichs) ab dem Jahre 1985 zu leistenden Beiträge an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden ab 1. Jänner 1988 um 20 vH gekürzt.
(2) Die Hundertsätze, die vom Aufkommen an Körperschaftsteuer, an Wohnbauförderungsbeitrag und an Einkommensteuer – nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a Familienlastenausgleichsgsetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist – für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden sind, werden ab 1. Jänner 1988 um jeweils 10 vH verringert. Sie betragen daher bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 1,082 vH und beim Wohnbauförderungsbetirag 9,45 vH.
(3) Dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds werden aus den am 31. Dezember 1987 gemäß § 2 Abs. 2 Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nutzbringend angelegten Mitteln im Jahre 1988 500 Millionen Schilling mit der Maßgabe zugeführt, dass diese Mittel nicht der Zweckbindung gemäß § 3 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, unterliegen.
Burgenland
Eine Abänderung oder Kündigung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Burgenland
(1) Der Bund wird die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Kompetenzübertragung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 vornehmen.
(2) Der Bund wird die in Art. 3 vorgesehene Regelung betreffend die Mittelzuführung für die Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1989 erlassen.
(3) Die in Art. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind ab dem Schuljahr 1989/90 einzuhalten.
(4) Der Bund wird binnen eines Jahres eine Anpassung der geltenden Bestimmungen über die Gerichtsgebührenbefreiungen (Art. 6 Abs. 1) vorzunehmen.
Burgenland
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Burgenland
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 27. Feber 1989 gemäß Art. 83 Abs. 1 L-VG die Zustimmung erteilt. Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 am 13. August 1989 in Kraft.
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