Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände
20000513Ordinance08.04.1964Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Februar 2016 über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich
StF: LGBl. Nr. 10/2016
06.02.2023
Verordnung der Landesregierung vom 26. Juni 2012, mit der Richtlinien über die Ausgestaltung und den Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 78/2012
Aufgrund des § 3a Abs. 2 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes – MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, wird nach Anhörung des Österreichischen Werberates als Einrichtung im Sinn des § 3a Abs. 2 zweiter Satz MedKF-TG verordnet:
Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 MedKF-TG (im Folgenden: „Veröffentlichungen“), die von Organen des Landes oder der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in Auftrag gegeben werden.
(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „Entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine entgeltliche Information des/der“ oder „Bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte „Entgeltliche Einschaltung“ oder „Bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 1 Z 2 MedKFTG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
Im Sinn des § 3a Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
(1) Im Weg von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine solche Vermarktung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie gilt für sämtliche nach diesem Zeitpunkt verbreitete Veröffentlichungen.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juni 2007 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Bad Hofgastein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein - Projekt an der Kurgartenstraße)
StF: LGBl Nr 46/2007
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke 39/2, 42/1, .134/1, .136 und .240, alle KG 55002 Bad Hofgastein, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 632 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Marktgemeinde Bad Hofgastein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einer Gemeinde und einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 37/1992
Auf Antrag der Gemeinde Gattendorf und der aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Gattendorf und für die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen:
Burgenland
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 11/1964
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:
Vorarlberg
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Schoppernau, Mittelberg, Egg und Bezau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Der Schutzbereich umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 26.03.2009, Zl IVe- 132.122)**) ausgewiesene Gebiet des Hochifen und der Gottesackerwände innerhalb der Grenzen Hochifen – Fellinger Köpfle – Hehlekopf – Gerachsattel – Hochgerach – Diedamskopf – Kreuzmandl – Gründhorn – Schwarzwasserhütte – Alpe Melköde – Schwarzwasser Gletschermühlen – Ifenalpe – Schwarzwasser-Naturbrücke – Platten-Alpe – Außerschwende – Außerwaldalpe – Staatsgrenze gegen Bayern bis zum Hochifen.
(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
Vorarlberg
In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinden Bezau, Egg und Mittelberg (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
Vorarlberg
Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
Vorarlberg
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2009
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (Wiener Kehrverordnung 2016 – WKehrV 2016)
StF: LGBl. Nr. 29/2016
Auf Grund des § 20 Z 1 bis 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet:
Wien
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:
Wien
(1) Feuerungsanlagen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, 3 und 5 regelmäßig viermal jährlich durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer nach Maßgabe des WFPolG 2015, insbesondere der §§ 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 5, 17 Abs. 1 und 18 WFPolG 2015, sowie gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. Dabei sind Abgasanlagen erforderlichenfalls, mindestens jedoch einmal jährlich zu einem dieser Zeitpunkte, durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer zu kehren.
(2) Ausgenommen von der Kehr- und Überprüfungspflicht durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 bis 7 und § 5 Feuerstätten samt den dazugehörigen Verbindungsstücken.
Wien
(1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, hat die Überprüfung der Abgasanlage durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer von allgemein zugänglichen Teilen des Hauses aus durch Augenschein zu erfolgen und den baulichen Zustand und den Verrußungsgrad zu umfassen. Weiters ist festzustellen, ob und gegebenenfalls wann eine weitere Kehrung erforderlich ist. Kann die Überprüfung auf Grund der Beschaffenheit der Abgasanlage durch Augenschein nicht ausreichend durchgeführt werden, ist die Überprüfung mit geeignetem Werkzeug vorzunehmen, sofern hierdurch keine Gefährdung auftritt. Bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von der Frist gemäß § 14 Abs. 5 WFPolG 2015 Terminvereinbarungen mit der bestellten Rauchfangkehrerin bzw. dem bestellten Rauchfangkehrer bei gleichbleibender Zahl und entsprechender Regelmäßigkeit der Überprüfungen zulässig.
(2) Schliefbare Rauchfänge ohne Auftriebsrohr und ohne Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind einmal jährlich anlässlich der Hauptkehrung, solche mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges zweimal jährlich zu überprüfen. Schliefbare Rauchfänge, in die nicht schliefbare Abgasanlagen eingebaut wurden, sind wie diese zu behandeln.
(3) Besteigbare Rauchfänge sind entsprechend ihrer Benützung und Beanspruchung, mindestens jedoch einmal jährlich anlässlich der Hauptkehrung, zu überprüfen. Die Überprüfungstermine können zwischen der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer und der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist auf Antrag der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers der Termin durch die Behörde mit Bescheid festzulegen. Dabei ist auf die besonderen Betriebsverhältnisse der Feuerungsanlage Rücksicht zu nehmen.
(4) Festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind zum Termin der Hauptkehrung zu überprüfen. Dabei ist auch der freie Querschnitt festzustellen.
(5) Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche samt deren Anschlussstellen sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind einmal jährlich einer Überprüfung (Hauptüberprüfung) zu unterziehen. Hierbei ist durch Augenschein der bauliche Zustand zu überprüfen und mit geeignetem Werkzeug der freie Querschnitt der Abgasanlage samt Höherführungen, Aufsätzen und festverlegten Verbindungsstücken sowie die einwandfreie Funktion der Abgasklappe festzustellen.
(6) Verbindungsstücke sind zum Termin der Hauptkehrung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(7) Feuerstätten sind zum Termin der Hauptkehrung bzw. Hauptüberprüfung auf ihre ordnungsgemäße Aufstellung, auf sonstige bau- und feuerpolizeiliche Mängel, sowie hinsichtlich der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr (§ 5) zu überprüfen. Feuerstätten sind überdies auf die Durchführung der einfachen Überprüfung gemäß § 23 WHKG 2015 zu überprüfen.
Wien
(1) Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, ist die Kehrung von Feuerungsanlagen jährlich an mindestens einem der Überprüfungstermine durchzuführen. Wird anlässlich einer Überprüfung (§ 3) die Notwendigkeit einer Kehrung vor der festgesetzten Hauptkehrung (§ 17 Abs. 1) oder einer weiteren Kehrung festgestellt, ist diese zeitgerecht durchzuführen. Gemauerte Selchen sowie schliefbare Rauchfänge mit Auftriebsrohr oder mit Aufsatz mit geringerem Querschnitt als die lichte Weite des Rauchfanges sind an jedem Überprüfungstermin durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer auch zu kehren.
(2) Bei jeder Kehrung ist die Abgasanlage in ihrer ganzen Länge mit geeignetem Kehrgerät zu kehren. Schliefbare Rauchfänge müssen, falls sie nicht mit geeignetem Kehrgerät gekehrt werden können, durchstiegen werden; erforderlichenfalls sind sie zu belehmen. Ablagerungen sind bei jeder Reinigungsöffnung zu entfernen. Falls das Ausräumen von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Feuerungsanlage vorgenommen wurde, ist die ordnungsgemäße Durchführung von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer zu überprüfen. Die Kehrung darf nur so vorgenommen werden, dass keine Gefährdung, insbesondere durch die anfallenden Ablagerungen, auftritt. Die nachträgliche Entfernung der Ablagerungen hat die Betreiberin bzw. der Betreiber spätestens bis zum nächsten Überprüfungstermin zu veranlassen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist auf das Bestehen des Heizverbotes hinzuweisen und die Feuerungsanlage zu sperren (§ 18).
(3) Abgasanlagen, die nicht mehr entsprechend gekehrt werden können, sind auszubrennen oder durch andere Maßnahmen derart zu reinigen, dass die Beläge entfernt werden. Abgasanlagen mit einer Querschnittsfläche von über 2000 cm2 und Selchen dürfen nicht ausgebrannt werden.
(4) In der Zeit von 17.00 Uhr bis 6.30 Uhr darf die Kehrung nur dort vorgenommen werden, wo dies wegen der besonderen Betriebsverhältnisse zu einer anderen Zeit nicht möglich ist.
(5) Abgasanlagen aus Formsteinen oder -rohren mit glatter Innenfläche sowie gleichartig ausgeführte festverlegte Verbindungsstücke unterliegen nicht der Kehrpflicht. Ablagerungen sind jedoch gemäß Abs. 2 zu entfernen.
Wien
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat anlässlich der Hauptkehrung zu prüfen, ob die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage zu gewährleisten (§ 14 Abs. 1 und 2 WFPolG 2015).
(2) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat – ausgenommen in den Fällen der Absätze 3 und 4 – entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis zu erfolgen.
(3) Die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr hat durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung einer dem Stand der Technik entsprechend erfolgten Dokumentation der baulichen Gegebenheiten, die durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer erstellt wurde, im Vergleich mit den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zu erfolgen, wenn diese Überprüfung ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden kann und einwandfrei geschlossen werden kann, dass seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr keine baulichen Änderungen durchgeführt wurden, die eine Änderung der Verbrennungsluftzufuhr zur Folge haben. Ist schon aufgrund der räumlichen Situation des Aufstellungsortes der Feuerstätte zu erwarten, dass eine derartige einwandfreie Feststellung und/oder eine Überprüfung ohne erheblichen Aufwand nicht möglich ist, oder wird erkannt, dass bauliche Änderungen durchgeführt wurden, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(4) Wird von der Betreiberin bzw. vom Betreiber ein positiver Befund einer befugten Person über die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorgelegt, der entsprechend dem Stand der Technik durch Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder durch rechnerischen Nachweis gemäß Abs. 2 ermittelt wurde und zum Zeitpunkt der Hauptkehrung nicht älter als dreizehn Wochen ist, so hat die Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr durch die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer mittels Überprüfung dieses Befundes auf Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und Berücksichtigung des Standes der Technik zu erfolgen. Ergibt diese Überprüfung die Mangelhaftigkeit des Befundes, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(5) Bauliche Änderungen im Sinne des Abs. 3 sind jegliche den Luftverbund beeinflussende Änderungen der räumlichen Gegebenheiten, wie zum Beispiel Einbau neuer Fenster, Abdichtung und Dichtungsaustausch von Fenstern und Innentüren, Verlegung neuer Teppiche, Einbau einer raumluftabsaugenden Anlage (Abluftventilator, Dunstabzugshaube, Klimaanlage) sowie Verkleben eines Briefschlitzes.
Wien
(1) Das Ausbrennen darf nur von einer Rauchfangkehrerin bzw. einem Rauchfangkehrer durchgeführt werden. Diese bzw. dieser hat eine Fachkraft, in Gebäuden mit mehr als drei Geschoßen (Haupt- oder Nebengeschoße) zwei Fachkräfte beizuziehen.
(2) Das Ausbrennen ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer mindestens zwölf Stunden vorher der Behörde anzuzeigen. Für die Dauer des Ausbrennens ist am allgemeinen Hauseingang eine rote Tafel mit der Aufschrift „Rauchfangausbrennen“ deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.
(3) Das Ausbrennen darf nur bei Tag durchgeführt werden. Im selben Haus darf gleichzeitig nur eine einzige Abgasanlage ausgebrannt werden. Bei heftigem Wind, starkem Frost oder großer Hitze ist das Ausbrennen unzulässig.
(4) Beim Ausbrennen müssen die der Abgasanlage nächstliegenden Dachöffnungen verschlossen sein. Bei den Reinigungsöffnungen sind in ausreichender Menge geeignete Löschmittel bereitzuhalten. Die Abgasanlage muss in jedem Geschoß überwacht und der Funkenflug beobachtet werden.
(5) Nach Beendigung des Ausbrennens ist zu untersuchen, ob nicht die Gefahr eines Brandes besteht oder die Abgasanlage Schaden genommen hat.
Wien
(1) Wenn es wegen der Beschaffenheit oder Beanspruchung der Feuerungsanlage oder mit Rücksicht auf die örtliche Lage erforderlich ist, kann die Behörde mit Bescheid zusätzliche Kehr- und Überprüfungstermine zu den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Terminen für die Überprüfung oder Kehrung der Feuerungsanlage oder von Teilen derselben festsetzen.
(2) Werden Feuerungsanlagen oder Teile derselben wenig benützt oder beansprucht, können auf Ansuchen der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers für diese Anlagen oder für Teile derselben mit Bescheid Ausnahmen von den gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 3 und 5 vorgeschriebenen Fristen für die Überprüfung oder Kehrung gewährt werden.
Wien
(1) Die Nichtbenützung einer Abgasanlage (§ 16 WFPolG 2015) oder einzelner Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer und von der Betreiberin bzw. vom Betreiber im Kontrollbuch schriftlich zu bestätigen. Unbenützte Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer als solche zu bezeichnen. Alle Anschlussstellen von unbenützten Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Abschlüssen fachgerecht zu verschließen. Für Überprüfungen unbenützter Abgasanlagen über Auftrag der Behörde oder der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers sind Feuerungsanlagen oder Teile derselben zugänglich zu machen.
(2) Überprüfungen gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 von nicht benützten Abgasanlagen, in denen Vogelarten brüten, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt sind, sind außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Sollte durch technische Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Brutnester nach der Brutzeit ohne erheblichen Aufwand und ohne Schaden für die Abgasanlage so entfernt werden können, dass der Querschnitt frei ist, und die Durchführung einer solchen technischen Maßnahme durch einen Befund gemäß § 9 dokumentiert wird, so ist diese Abgasanlage von der Überprüfpflicht gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 ausgenommen.
Wien
(1) Jede die Betriebssicherheit berührende Veränderung an einer Feuerungsanlage ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden. Das Erfordernis zur Einholung eines Befundes bestimmt sich nach § 16 Abs. 2 und 3 WFPolG 2015.
(2) Der Befund über eine Feuerungsanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Wien
Die in den §§ 9 Abs. 1 (Befunde über Feuerungsanlagen), 12 (Vorsorge für die Überprüfung und Kehrung der Feuerungsanlage), 13 (Nachholen einer Überprüfung oder Kehrung), 15 (Entfernung der Ablagerungen) und 20 (Behebung von Mängeln) festgelegten Pflichten treffen hinsichtlich der allgemein zugänglichen Teile des Hauses die Hauseigentümerin bzw. den Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeden Miteigentümer), ansonsten die Betreiberin bzw. den Betreiber der Feuerungsanlage. Als allgemein zugängliche Teile des Hauses gelten insbesondere Dachböden, Keller, Gemeinschaftsräume und Verbindungswege.
Wien
Die Bestellung der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers (§ 13 WFPolG 2015) ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Bezeichnung des Hauses, den Namen und die Anschrift der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers (jeder Miteigentümerin und jedes Miteigentümers bzw. einer bevollmächtigten Person), den Namen der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers sowie den Standort ihres bzw. seines Betriebes zu enthalten.
Wien
An den verlautbarten Überprüfungsterminen und an den gemäß § 7 festgesetzten Terminen müssen die der Überprüfung sowie gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Kehrung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein. Die bzw. der gemäß § 10 Verpflichtete hat vorzusorgen, dass die Arbeiten ungehindert vorgenommen werden können.
Wien
Kann eine Überprüfung oder Kehrung zu den gemäß § 17 festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden, sind die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet, diese unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen.
Wien
(1) Bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden.
(2) Die Bezeichnung der Abgasanlagen hat auf den obersten Reinigungsverschlüssen (Kehrtürchen) zu erfolgen. Ist kein Kehrtürchen vorhanden, ist eine gut lesbare Bezeichnungstafel an der Außenseite der jeweiligen Abgasanlage am Dachboden oder im Bereich des Kopfes anzubringen. Reinigungsverschlüsse im Bereich der Sohle (Putztürchen) in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses sind wie Kehrtürchen zu bezeichnen.
(3) Die Bezeichnung der Abgasanlage hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(4) Mehrfach belegte Abgasanlagen sind als solche zu bezeichnen.
Wien
Die der Feuerungsanlage oder Teilen hiervon entnommenen Ablagerungen sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung oder Belästigung der Umwelt nicht eintritt.
Wien
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die erforderlichen Überprüfungs- und Kehrarbeiten persönlich auszuführen. Soweit durch Gesetz oder sonstige gewerberechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann sie bzw. er jedoch geeignete und verlässliche Fachkräfte mit den nach dem WFPolG 2015 und dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten betrauen. Die Zuverlässigkeit und Eignung von Fachkräften ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Personen, die die entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Gehilfenhaftung werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2) Werden Fachkräfte gemäß Abs. 1 mit der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten betraut, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten so zu überwachen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit gesichert ist.
(3) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat ihre bzw. seine Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer bzw. seiner Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger fortzusetzen.
(4) Wer befugt die in dieser Verordnung angeführten Tätigkeiten ausübt, ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, die in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt, Hilfeleistungen bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes jedoch unentgeltlich durchzuführen.
Wien
(1) Die Überprüfungstermine sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin im Haus anzuschlagen. Dabei hat die für das Haus bestellte Rauchfangkehrerin bzw. der für das Haus bestellte Rauchfangkehrer einen Termin als Hauptkehrung auszuweisen. Die Hauptkehrung ist nochmals spätestens eine Woche vor dem Termin durch Anschlag gesondert bekanntzugeben.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) über die Überprüfungstermine für ein Kalenderjahr mindestens vier Wochen vor dem ersten Termin von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer in geeigneter Weise zu verständigen. Die Hauptkehrung bedarf in diesem Fall keiner gesonderten Bekanntgabe.
(3) Bei Objekten, in denen ausschließlich Feuerungsanlagen, die nur einmal jährlich überprüft werden müssen (§ 3 Abs. 2, 3 und 5), vorhanden sind, ist dieser Termin (Hauptüberprüfung) mindestens vier Wochen vorher nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 bekanntzugeben.
Wien
(1) Bei Vorliegen feuerpolizeilicher Übelstände oder baulicher Mängel an Feuerungsanlagen, die eine unmittelbare Gefahr darstellen, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Betreiberin bzw. den Betreiber der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Heizverbot (§ 18 WFPolG 2015) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage 1) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen.
(2) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr an einer mit gasförmigen Brennstoffen betriebenen Feuerstätte samt Verbindungsstück hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Feuerstätte, von der die Gefahr ausgeht, so zu sperren, dass ein weiterer Betrieb derselben ohne mutwillige Manipulation nicht mehr möglich ist.
(3) Stellt die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat sie bzw. er der Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Bestehen des Heizverbotes mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die Voraussetzungen weggefallen sind.
(4) Stellt eine Rauchfangkehrerin bzw. ein Rauchfangkehrer, die bzw. der nach den gewerberechtlichen Vorschriften nicht zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten berechtigt ist, Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat sie bzw. er unverzüglich die Rauchfangkehrerin bzw. den Rauchfangkehrer zu verständigen, die bzw. der für dieses Haus bestellt wurde.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hat die Behörde auf Antrag der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers einer Feuerungsanlage mit Feststellungsbescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Heizverbotes abzusprechen.
(6) Die Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage, für die ein gesetzliches Heizverbot besteht, ist verboten.
Wien
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus ein Kontrollbuch zu führen. Das Kontrollbuch hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (deren Bevollmächtigte) in einer geeigneten, mit einem Normschlüssel für Reinigungsöffnungen sperrbaren Vorrichtung, die in den allgemein zugänglichen Teilen des Hauses gelegen ist, aufzubewahren.
(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat für jedes Haus jährlich ein Kontrollbucheinlageblatt (Anlage 2) in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes ist in das Kontrollbuch einzulegen, die zweite Ausfertigung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer aufzubewahren. Beide Ausfertigungen sind bis zwei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsicht durch die Behördenorgane bereitzuhalten.
(3) In Wohnhäusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in Gebäuden, die ausschließlich Beherbergungszwecken oder öffentlichen Zwecken dienen, kann mit der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer eine andere Aufbewahrungsart des Kontrollbuchs, die die jederzeitige Einsichtnahme durch Behördenorgane gewährleistet, vereinbart werden.
(4) Im Kontrollbucheinlageblatt sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
(5) Werden die Arbeiten durch Fachkräfte durchgeführt, ist eine Ausfertigung des Kontrollbucheinlageblattes der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer unverzüglich vorzulegen und von dieser bzw. diesem zu bestätigen.
Wien
(1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer festgestellten Mängel sind der bzw. dem Verpflichteten (§ 10) schriftlich mitzuteilen und in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen.
(2) Die schriftliche Mängelmitteilung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Frist zur Mängelbehebung ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere des Mangels sowie auf die Dringlichkeit der Behebung festzusetzen und darf den Zeitraum von 39 Wochen nicht überschreiten. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, ist die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer verpflichtet, der Behörde darüber Anzeige zu erstatten.
(4) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Kehrtätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Abgasanlagen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, in das Kontrollbucheinlageblatt einzutragen und nach erfolgloser Einräumung einer Frist zu deren Behebung der Behörde anzuzeigen.
Wien
(1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat der Behörde jährlich die gemäß Abs. 2 zum Zweck der Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen bis zum 28.2. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.
(2) Die erforderlichen Unterlagen bestehen insbesondere aus
(3) Überprüfungstermine eines Kalenderjahres, die erst nach Vorlage der Kontrollunterlagen festgesetzt werden, sind der Behörde mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin unter Anschluss der in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Unterlagen schriftlich bekanntzugeben.
Wien
Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.
Wien
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 40/2006, außer Kraft.
Steiermark
Für jedes Rechnungsjahr sind die Ergebnisse der Verrechnung von der Landesbuchhaltung nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung des Bundesministers für Finanzen (VRV) in einem Landesrechnungsabschluß bis 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.
Steiermark
(1) Die für die Erstellung des Rechnungsabschlusses notwendigen Unterlagen und Daten, insbesondere Regierungssitzungsbeschlüsse sowie Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, deren Fälligkeit gemäß § 33 im abgelaufenen Rechnungsjahr entstand, müssen zu folgenden Terminen der Landesbuchhaltung übermittelt werden:
(2) Für den Fortbestand eines Zahlungsrückstandes bei Ausgaben ist der Landesbuchhaltung bis zum 15. Dezember des Haushaltsjahres eine schriftliche Begründung zu übermitteln. Zahlungsrückstände, deren Fortbestand nicht begründet ist, sind von der Landesbuchhaltung am Jahresende zu stornieren.
(3) Nach Durchführung aller noch das abgelaufene Rechnungsjahr betreffenden Buchungen sind die vorläufigen Salden auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Festgestellte Fehler und Differenzen sind umgehend aufzuklären und bis zum 25. Jänner des Folgejahres zu berichtigen. Die dazu notwendigen Aufträge sind zeitgerecht der Landesbuchhaltung zu übermitteln.
(4) Der Landesfinanzabteilung ist bis zum 10. Februar von der Landesbuchhaltung das vorläufige Rechnungsergebnis zu übermitteln.
(5) Abweichungen je Voranschlagsstelle zwischen den vorgeschriebenen und den veranschlagten Beträgen sind im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 7 der VRV unter Berücksichtigung der betreffenden Bestimmung des jeweils gültigen Landtagsbeschlusses zum Voranschlag zu erläutern. Diese Erläuterungen sind der Landesbuchhaltung bis 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Die Landesbuchhaltung hat die Erläuterungen in der Haushaltsrechnung des Landesrechnungsabschlusses bei den betreffenden Voranschlagsstellen anzumerken.
(6) Die Anordnungen der Landesfinanzabteilung bezüglich der Um-, Nach- und Abschlussbuchungen sind der Landesbuchhaltung so zeitgerecht zu übermitteln, dass der vorläufige Rechnungsabschluss durch die Landesfinanzabteilung dem Landesfinanzreferenten bis 30. April übergeben werden kann.
(7) Fällt ein Termin gemäß Abs. 1 bis 4 auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der darauf folgende Werktag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2001
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Nach Durchführung der erforderlichen Um- und Nachbuchungen gemäß § 81 sind die Konten zur Ermittlung des Jahreserfolges und zur Feststellung der Vermögensbestände abzuschließen. Aus den daraus gewonnenen Daten sind die in der VRV vorgeschriebenen Nachweise sowie die Vermögensrechnung des Landesrechnungsabschlusses zu erstellen.
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