Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet um den Körbersee
20000512Ordinance02.07.1958Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 9. Mai 2006 über die Abgrenzung des Staatsbürgerschaftsprüfungsstoffes aus der Geschichte Kärntens (Kärntner Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung – K-StbP-V)
StF: LGBl. Nr. 27/2006
Aufgrund des § 10a Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 37/2006, wird verordnet:
Im Rahmen der Staatsbürgerschaftsprüfung sind aus der Geschichte Kärntens Grundkenntnisse zu folgenden Themenbereichen nachzuweisen:
06.02.2023
Niederösterreich
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)
StF: LGBl. 4700-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. Oktober 2025 beschlossen:
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich des Landes Niederösterreich hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Lande Niederösterreich autonom verwaltet wurden.
(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der behördlichen Genehmigung bedürfen oder der behördlichen Aufsicht unterliegen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.
(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die Vorlage der Satzung der Stiftung und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:
(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein.
(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (§ 37) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Name der Stiftung hat zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (§§ 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.
(2) Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.
(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen (Stammvermögen) ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen. Änderungen in der Anlegung des Stammvermögens sind zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung eintritt.
(2) Das Stammvermögen ist zu erhalten und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.
(3) Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung errichtet werden, wenn keine Wertminderung des Stiftungsstammvermögens zu erwarten ist und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet ist. Wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung nicht errichtet werden und die Beteiligung von Stiftungen an wirtschaftlichen Unternehmungen ist unzulässig.
(4) Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen, sind die erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen zu bilden.
(5) Die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die Verzinsung und Tilgung ohne Inanspruchnahme des Stammvermögens gesichert sind.
(6) Die Übernahme einer Bürgschaft und sonstigen Haftung ist unzulässig.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.
(2) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlußprüfer geprüften – Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Der Rechnungsabschluß hat einen vollständigen Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung zu diesem Stichtag zu enthalten.
(3) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des § 13 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Abschlußprüfer zu bestellen. Stellt der Abschlußprüfer fest, daß die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren. Von der Stiftungsbehörde verlangte Auskünfte sind zu erteilen.
(5) Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde:
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist sowie keine Wertminderung des Stammvermögens zu erwarten ist.
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
(3) (entfällt)
(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für die Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Mit Kenntnisnahme dieses Vorschlages durch die Stiftungsbehörde gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Stiftungsorgane über.
(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(5) (entfällt)
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist und der neue Sitz im Inland liegt.
(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.
(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (§ 17 Abs. 3 und 4), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist, sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht.
(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung der Stiftung berufene Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter, und den Vertretungsorganen der Stiftung Parteistellung zu.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die Vorlage der Satzung des Fonds und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:
(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 37) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Fondssatzung ist der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Bei elektronischer Einbringung entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.
(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Fondssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Erklärung des Fondsgründers nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Gleichzeitig mit der Fondssatzung sind der Fondsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sein.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds (§§ 22 bis 28) vorliegen, genehmigt die Fondsbehörde die Satzung.
(2) Mit dieser Genehmigung erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit und hat seine Tätigkeit aufzunehmen.
(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen des Fonds auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Fondsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.
(2) Die Tätigkeit der Fondsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.
(3) (entfällt)
(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.
(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.
(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Mit Kenntnisnahme dieses Vorschlages durch die Fondsbehörde gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Fondsorgane über.
(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär abberufen und einen neuen Fondskommissär bestellen.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 34 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.
(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(4) (entfällt)
30.12.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist und der neue Sitz im Inland liegt.
(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder den Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Fonds sind aufzulösen, wenn
(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer und den Vertretungsorganen des Fonds Parteistellung zu.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.
(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.
(3) Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Stiftungsbehörde und Fondsbehörde ist die Niederösterreichische Landesregierung.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, je ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.
(2) Das Register hat den Namen sowie den Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds), Angaben über den Zweck der Stiftung (des Fonds), den begünstigten Personenkreis und die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung (des Fonds) zu enthalten.
(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung einzutragen, wobei im Fall der Änderungen der Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds) oder der Adresse der Stiftung (des Fonds) lediglich die Eintragung der Änderung ohne förmliche Erledigung erfolgt. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.
(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.
30.12.2025
Niederösterreich
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020 – im Folgenden: WiEReG – genannten Personen.
(2) Diese Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 10, § 10a, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 WiEReG anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 WiEReG mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher auch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
12.11.2020
Niederösterreich
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
12.11.2020
Niederösterreich
(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Satzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.
(3) Die Regelungen betreffend Sitz (§§ 10 Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 2 Z 1) sind für jene Stiftungen und Fonds anwendbar, die nach Inkrafttreten der Änderungen neu errichtet werden oder für die eine Satzungsänderung erfolgt.
30.12.2025
Niederösterreich
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
16.07.2018
Niederösterreich
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) §§ 10 Abs. 1, 10 Abs. 2, 11a Abs. 3, 13 Abs. 5, 16 Abs. 4, 27 Abs. 1, 27 Abs. 2, 28a Abs. 3, 33 Abs. 3, 38 Abs. 3 und 41 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.
30.12.2025
Salzburg
Gesetz vom 14. März 2007 zur Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Salzburg (Salzburger Grundversorgungsgesetz)
StF: LGBl Nr 35/2007 (Blg LT 13. GP: RV 316, AB 361, jeweils 4. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1Ziel des Gesetzes
§ 2Grundsätze
§ 3Informationspflicht
§ 4Begriffsbestimmungen
§ 5Zielgruppe
§ 6Leistungen der Grundversorgung
§ 7Einsatz der eigenen Mittel
§ 8Einsatz der eigenen Kräfte
§ 9Ablehnung und Einschränkung der Grundversorgung
§ 10Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung
§ 11Rückerstattungspflicht
§ 12 Leistungserbringung
§ 13 Antragstellung
§ 14 Mitwirkungs- und Anzeigepflichten
§ 15 Entscheidung im Verwaltungsweg
§ 15aRechtsberatung und -vertretung
§ 16Auskunftsermächtigung und -verpflichtung
§ 16aAbfragen von Informationssystemen
§ 17Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 17aVerarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
§ 17bDatenverarbeitung durch Einrichtungen und Institutionen der Grundversorgung
§ 17cEinschränkung der Betroffenenrechte
§ 17dLöschung von Daten
§ 17eWahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Grundversorgung
§ 18Kostentragung
§ 19Abgabenbefreiung
§ 20Strafbestimmungen
§ 21Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 22Umsetzungshinweis
§ 23Inkrafttreten
§ 24Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
07.08.2025
Salzburg
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.
Salzburg
(1) Bei der Gewährung der Grundversorgung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(2) Die Grundversorgung ist Fremden nur insoweit zu gewähren, als sie dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(3) Die Grundversorgung ist in der Form oder in einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu leisten, die die zu erzielende Wirkung auf die sparsamste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf die Leistung der Grundversorgung in bestimmter Form besteht kein Rechtsanspruch.
Salzburg
Hilfs- und schutzbedürftige Fremde sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung zu informieren:
Diese Informationen haben nach Möglichkeit schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
Salzburg
Im Sinn dieses Gesetzes sind:
18.12.2018
Salzburg
(1) Die Grundversorgung wird hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg haben, gewährt. Trotz Aufenthalt und Hauptwohnsitz im Land Salzburg kommt eine solche nicht in Betracht für:
(2) Hilfsbedürftig sind Fremde, die die Grundversorgung für sich und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und sie auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Bund, andere Bundesländer oder sonstige Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung zur Leistung der Grundversorgung oder einer dieser gleichartigen Versorgung verpflichtet sind oder zu leisten hätten.
(3) Schutzbedürftig sind:
Zu LGBl Nr 21/2020:
Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.
28.12.2022
Salzburg
(1) Die Leistungen der Grundversorgung umfassen:
(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde umfasst die Grundversorgung darüber hinaus:
(3) Im Fall von Massenfluchtbewegungen (§ 62 AsylG) darf die Grundversorgung der davon betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein, auf Art 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Sie können in Form von Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Ansprüche auf Leistungen der Grundversorgung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.
(5) Erfolgt die Unterbringung als Sachleistung in organisierten Unterkünften, sind geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von besonders schutzbedürftigen Personen besonders zu berücksichtigen. Vor allem sind Minderjährige zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen sowie nach Möglichkeit auch abhängige erwachsene Personen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Zur Vorbeugung von Übergriffen und geschlechtsbezogener Gewalt einschließlich sexueller Belästigung in organisierten Unterkünften sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
(6) Durch Verordnung der Landesregierung können festgelegt werden:
(7) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder rechtlich beratenden Personen, Vertreterinnen und Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesen tätigen internationalen und nationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen sowie Vertreterinnen und Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden; eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Gründen der Sicherheit der darin wohnenden Personen oder Räumlichkeiten zulässig.
10.10.2025
Salzburg
(1) Die Grundversorgung ist nur soweit zu gewähren, als der Einsatz des eigenen Einkommens und verwertbaren Vermögens der betreffenden Person und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Familienangehörigen nicht ausreicht, um diese zu sichern. Werden Sachleistungen gewährt (zB die Unterbringung in organisierten Unterkünften), sind eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen in Form eines Kostenbeitrages einzusetzen. Als Einkommen gelten alle von der Grundversorgung verschiedene Einkünfte. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen; sie kann dies an die Erfüllung von Integrationsanforderungen knüpfen.
(2) Ansprüche gegen Dritte, aus denen die Leistungen der Grundversorgung ganz oder teilweise gedeckt werden können, sind entsprechend zu verfolgen. Dies gilt nicht, soweit die Verfolgung der Ansprüche offensichtlich aussichtslos oder dem Fremden nicht zumutbar ist. Bei Lebensgemeinschaften ist dem eigenen Einkommen der betreffenden Person das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin anzurechnen, soweit dieses nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts notwendig ist.
(3) Für Aufwendungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund einer Erwerbs- oder Hilfstätigkeit erwachsen, ist bei der Berücksichtigung des Einkommens daraus ein Freibetrag einzuräumen, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
Salzburg
Einsatz der eigenen Kräfte
§ 8
(1) Volljährige hilfs- und schutzbedürftige Fremde haben aus eigenen Kräften zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit beizutragen, soweit ihnen dies nach arbeits- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich und unter Bedachtnahme auf die persönlichen und familiären Verhältnisse zumutbar ist.
(2) Art und Ausmaß der Leistungen der Grundversorgung für Fremde, denen nach Abs 1 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist, können davon abhängig gemacht werden, dass diese
Salzburg
(1) Die Leistungen der Grundversorgung können abgelehnt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die betreffende Person
(2) Die Ablehnung, die Gewährung unter Auflagen oder Bedingungen, die Einschränkung oder der Entzug von Leistungen hat unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betreffenden Personen verhältnismäßig zu sein, wobei in jedem Fall der Zugang zur medizinischen Versorgung und ein würdiger Lebensstandard zu gewährleisten sind. Der Maßnahme hat eine Anhörung der betreffenden Person voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Anhörung der betreffenden Person ist insbesondere nicht möglich, wenn sie zwar zur Anhörung geladen wurde, zu dieser jedoch nicht erscheint.
Salzburg
Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.
Salzburg
(1) Die Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen der Grundversorgung sind zur Rückerstattung der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Grundversorgung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatten. Gleiches gilt, wenn sie wegen Verletzung von Mitwirkungs-, Anzeige- oder Kostenbeitragspflichten, unwahrer Angaben, Verschweigen wesentlicher Tatsachen odgl Leistungen zu Unrecht bezogen haben oder erkennen mussten, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen erfolgen, wenn eine andere Art der Rückerstattung der oder dem Verpflichteten nicht möglich oder zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen der Grundversorgung entsprechend vermindert werden.
(3) Die Rückerstattung kann zur Gänze nachgesehen werden, wenn das Verschulden der oder des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Grundversorgung gefährdet wäre.
(4) Über die Rückerstattung kann mit der oder dem Verpflichteten ein Vergleich geschlossen werden. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu (§ 1 Abs. 1 EO). Kommt ein solcher Vergleich nicht zu Stande, ist im Verwaltungsweg durch die Landesregierung zu entscheiden.
Salzburg
(1) Die Leistungserbringung erfolgt durch das Land Salzburg als Träger von Privatrechten und obliegt der Landesregierung.
(2) Das Land kann sich zur Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen haben sich bei Erfüllung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschulter Personen zu bedienen und diese vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten. Insbesondere muss das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter und Gewalt im Hinblick auf deren Bedürfnisse adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden.
Salzburg
(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag gewährt; sie kann auch von Amts wegen gewährt werden. Für Familien und Lebensgemeinschaften genügt ein gemeinsamer Antrag.
(2) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen ist § 10 BFA-VG sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Antrag auf Grundversorgung ist bei der Landesregierung schriftlich einzubringen.
Salzburg
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter sind verpflichtet:
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die vom Antrag erfassten weiteren Personen sowie deren Vertreterin oder Vertreter haben alle für die Gewährung der Grundversorgung maßgeblichen Tatsachen, insbesondere Änderungen in den Einkommens-, Vermögens-, Familien- oder Wohnverhältnissen sowie im asyl- oder fremdenrechtlichen Status, der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Salzburg
Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn einer Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und diese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz oder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich eine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:
Salzburg
(1) Die Landesregierung hat Asylwerberinnen und Asylwerbern für den Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 15 die Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung zu ermöglichen, soweit dies nicht bereits auf Grund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist. Sie hat dazu Organisationen, Personengruppen oder Personen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen und dabei darauf zu achten, dass die Interessen der Betrauten nicht mit denen der Antragstellerinnen oder Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten.
(2) Eine unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung kommt nicht in Betracht:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle Begrenzung vorsehen. Dadurch darf der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt werden.
Salzburg
(1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, der Österreichische Integrationsfonds sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet der Landesregierung als grundversorgungsgewährende Behörde, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zu übermitteln, sofern die Landesregierung diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt. Zu den versorgungsrelevanten Umständen zählen insbesondere personenbezogene Daten zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sowie personenbezogene Daten betreffend eine Rückerstattungspflicht.
(2) Dienst- und Auftraggeber von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Beschäftigungs- oder Beauftragungsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.
(3) Private Einrichtungen und Institutionen, die gemäß § 12 Abs 2 zur Leistungserbringung herangezogen werden, sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über versorgungsrelevante Umstände zur Beurteilung der Gewährung, der Ablehnung, der Einschränkung, des Ruhens oder des Erlöschens der Grundversorgungsleistungen zu erteilen.
(4) Bestandgeber von individuellen Unterkünften sind ermächtigt und auf Ansuchen der Behörde verpflichtet, Auskünfte über alle das Bestandsverhältnis betreffenden Umstände zu erteilen, sofern die Daten zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit oder der Rückerstattungspflichten von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden benötigt werden.
18.12.2018
Salzburg
(1) Soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz darstellt, ist die Landesregierung ermächtigt,
(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, auf Online-Datenbankabfragesysteme im Sinn des § 4 Z 9 zurückzugreifen, sofern eine Auskunftsermächtigung und -verpflichtung nach § 16 besteht und der Zugriff webbasiert oder automatisiert ermöglicht wird.
18.12.2018
Salzburg
(1) Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen und notwendig ist:
(2) In den Angelegenheiten des Abs 1 dürfen von der Landesregierung insbesondere folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
(3) Die gemäß Abs 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen gesetzlichen Aufgaben benötigen:
Zu LGBl Nr 21/2020:
Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2021 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.
24.03.2020
Salzburg
(1) Für Zwecke des § 17 Abs 1 Z 1, 2, 4 und 5 ist die Landesregierung ermächtigt, im Rahmen des gemäß § 8 Abs 1 GVG-Bund eingerichteten Betreuungsinformationssystems personenbezogene Daten von zu versorgenden Fremden als gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung und die gemäß § 12 Abs 2 herangezogenen Einrichtungen und Institutionen sind unter Beachtung der Verarbeitungszwecke des § 17 Abs 1 ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinn des § 17 Abs 2 als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung zur Vollziehung dieses Gesetzes gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
18.12.2018
Salzburg
Einrichtungen und Institutionen, welche zur Leistungserbringung gemäß § 12 Abs 2 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung der für die Leistungserbringung im Einzelfall benötigten personenbezogenen Daten, soweit dies zur Gestaltung der Betreuung und des Lebensumfeldes sowie zur Versorgung des betroffenen Menschen zwingend erforderlich ist, berechtigt. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
18.12.2018
Salzburg
(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das in den Abs 3 bis 5 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde.
(4) Eine Auskunftserteilung gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung hat zu unterbleiben, soweit dies nach einem der folgenden Tatbestände notwendig und verhältnismäßig ist:
(5) Im Fall einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen schriftlich über diese und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung dieser Informationen würde den im Abs 3 und 4 genannten Zwecken zuwiderlaufen. Diesfalls sind die für die Nichterteilung der Auskunft maßgeblichen Gründe mit Aktenvermerk festzuhalten.
(6) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
18.12.2018
Salzburg
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
18.12.2018
Salzburg
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Grundversorgungsgesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
07.08.2025
Salzburg
Kostentragung
§ 18
Für die Tragung der Kosten der Grundversorgung gelten die Art 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung.
Salzburg
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
§ 19
Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
Salzburg
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 €
zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Fällt die Tat nach Abs. 1 Z 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
Salzburg
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
(2) Dieses Gesetz verweist auf:
07.08.2025
Salzburg
Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Salzburg
Inkrafttreten
§ 23
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Salzburg
(1) Die §§ 4, 5 Abs 3 und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs 1 und 3, 3, 4, 5 Abs 3, 6, 7 Abs 1 und 3, 9, 10, 11, 12 Abs 2, 13 Abs 2, 14, 15, 15a, 17, 20 Abs 1, 21 und 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(4) Die Festsetzung der Kostenhöchstsätze (§ 6 Abs 6) kann rückwirkend zum 1. Jänner 2016 erfolgen.
(5) Die §§ 4, 16, 16a, 17, 17a, 17b, 17c, 17d und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs 3 Z 5 und 17 Abs 3 Z 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(7) Die §§ 5 Abs 3 und 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(8) § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2022 tritt mit 12. März 2022 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2022 treten in Kraft:
(10) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 17e sowie 21 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(11) § 6 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Eine Festsetzung der Kostenhöchstsätze (§ 6 Abs 6) in Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird, LGBl Nr 9/2025, kann rückwirkend zum 1. Jänner 2024 erfolgen.
Zu LGBl Nr 21/2020:
Im Abs 6 ergibt sich das Inkrafttreten mit 1.1.2021 der §§ 5 Abs 3 Z 5 und 17 Abs 3 Z 6 durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.
10.10.2025
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni 1991, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 64/1991
Auf Antrag der aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverband Neustift bei Güssing der Landesregierung übertragen:
Burgenland
Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Steiermark
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2010
Auf Grund der §§ 79 und 179 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, wird verordnet:
Wird einem/einer Beamten/Beamtin im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Wohnung zur Benützung überlassen, so wird kein den Vorschriften des Privatrechtes unterliegendes Bestandverhältnis begründet, da diese Leistung einen Sachbezug darstellt.
(1) Dienstwohnung ist eine Wohnung, die einem/einer Beamten/Beamtin im Rahmen des Dienstverhältnisses beigestellt wird und die zwecks ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes zu beziehen ist.
(2) Naturalwohnung ist jede andere Wohnung, die im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benutzung überlassen wird.
Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- und Naturalwohnung sowie einer Garage/eines Carports erfolgen durch Bescheid. Im Zuweisungsbescheid ist die Höhe der monatlichen Vergütung gemäß §§ 5 und 8 und gegebenenfalls gemäß §§ 6 und 7 festzusetzen.
Für den in der Folge als Wohnung bezeichneten Sachbezug sind eine Vergütung und die auf diese Wohnung entfallenden Nebenkosten (Betriebskosten, öffentliche Abgaben) zu leisten. Der auf die Wohnung entfallende Anteil an den Nebenkosten bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Gesamtnutz-fläche der Baulichkeit.
(1) Die Vergütung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche monatlich
(2) Für Dienstwohnungen sind lediglich 75 Prozent der im Abs. 1 vorgegebenen Vergütungssätze vorzuschreiben. Die in § 179 Abs. 3 L-DBR genannten Personen sind von der Leistung der Vergütung zur Gänze befreit.
(3) Die Ausstattungskategorie ist um eine Stufe herabzusetzen, wenn
(4) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte, ausschließlich dem Wohnungsbenützer zur Verfügung stehende Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Bei Räumen mit abgeschrägten Wänden bleibt derjenige Teil der Bodenfläche außer Betracht, über dem sich nicht ein mindestens 1,50 m hoher Luftraum befindet. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.
Die Vergütung für die Benützung der Einrichtungsgegenstände einer (teil-)möblierten Wohnung beträgt monatlich € 8,26 je Raum.
Die monatliche Vergütung für die Benützung einer Garage beträgt e 24,79, für die eines Carports € 12,39.
(1) Als Nebenkosten gelten neben den öffentlichen Abgaben insbesondere die vom Land aufgewendeten Kosten für
(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Wohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben.
(1) Der/die Beamte/Beamtin hat auf die im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Nebenkosten eine monatliche Vorleistung zu entrichten, sodass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt, weshalb ein vom Gesamtbetrag der Nebenkosten des vorausgegangenen Kalenderjahres oder allenfalls schätzungsweise zu errechnender monatlicher Teilzahlungsbetrag festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Folgejahr ist für den Fall einer Erhöhung der effektiv angefallenen Nebenkosten im vorangegangenen Kalenderjahr der Teilzahlungsbetrag im Zuge der jährlichen Abrechnung neu festzusetzen.
(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Nebenkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung zugunsten des Wohnungsbenützers/der Wohnungsbenützerin ein Überschuss, so ist dieser Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Wohnungsbenützers/der Wohnungsbenützerin, so hat dieser/diese den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten.
Kann der Teilbetrag (§ 9), insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden (z. B. Wohnungen in Amtsgebäuden), nur mit einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand festgestellt werden, sind die Nebenkosten monatlich wie folgt zu pauschalieren:
a)
Nebenkosten (im Sinne des § 10) pro m² Nutzfläche
€ 0,99
b)
Heizungskosten pro m² Nutzfläche
€ 0,99
c)
Kosten für Strom je Raum
€ 3,31
(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.
(2) Im Falle einer Verminderung oder Erhöhung gemäß Abs. 1 hat die Neufestsetzung der Vergütung und der Nebenkosten durch Bescheid zu erfolgen.
Wird eine Wohnung mehreren Bediensteten zugewiesen, sind die Vergütung und die Nebenkosten aliquot aufzuteilen.
Die Zahlung der Vergütung sowie des Teilzahlungsbetrages betreffend die anteilsmäßigen Nebenkosten erfolgt entweder auf Basis monatlicher Vorschreibung oder durch monatliche Einbehaltung vom Bezug.
(1) Die Kosten für die laufende ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnung und die Reparaturen an vorhandenen landeseigenen Einrichtungsgegenständen und sonstigen Benützungsobjekten (z. B. Möbel, Haushaltsgeräte, Armaturen usw.) sind vom Wohnungsbenützer/von der Wohnungsbenützerin zu tragen.
(2) Die Kosten für die Behebung von Schäden an Gebäuden und Bauelementen (z. B. Fußböden, in Mauern versenkte Installationen, gemauerte Öfen, Radiatoren, Boiler usw.) sind vom Dienstgeber zu tragen, sofern diese Schäden nicht mutwillig oder grob fahrlässig verursacht werden.
(3) Änderungen an Wohnungen, an zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Benutzungsobjekten dürfen vom Wohnungsbenützer/von der Wohnungsbenützerin nur nach vorheriger Zustimmung vorgenommen werden.
(4) Nach Beendigung der Benützung der Wohnung hat der bisherige Wohnungsbenützer/die bisherige Wohnungsbenützerin diese in einen geordneten Zustand zu bringen.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2010, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 92/2001, außer Kraft.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 17/1958
Auf Grund der §§ 4 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) Der Schutzbereich umfasst das durch besondere Verbotstafeln gekennzeichnete und aus nachstehenden Grundparzellen der KG. Schröcken bestehende Gebiet um den Körbersee: GST-NRN 265, 266/1, 266/2, 266/3, 266/4, 266/5, 267, 268, 269, 272, 273, 274, 276/1, 277, 279, 280, 326, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 337, 338, 339, 343, 345, 346 und 347.
(2) Schutzzweck der Verordnung ist es, im touristisch und durch Naherholung stark genutzten Schutzgebiet die alpine Gebirgspflanzenwelt vor direkten Zugriffen zu bewahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
Vorarlberg
In dem im § 1 Abs. 1 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Schröcken (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen sowie Fremddünger oder Pestizide einzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
Vorarlberg
Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch der Schutzzweck des § 1 Abs. 2 nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt wird und andere öffentliche Interessen überwiegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
Vorarlberg
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2009
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen festgesetzt wird (Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2026 – WHKÜV 2026)
StF: LGBl. Nr. 28/2016
Auf Grund des § 32 Z 1 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHKG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet:
07.07.2016
Wien
Für die Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß §§ 22 bis 24 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden.
21.12.2020
Wien
Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden.
21.12.2020
Wien
Für Überprüfungen nach den §§ 1 oder 2 an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden (ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des folgenden Tages) darf ein Zuschlag von 100 % verrechnet werden.
07.07.2016
Wien
(1) Als Wegzeitentgelt darf bei einer Überprüfung nach § 1 ein Zuschlag in der Höhe des in der Anlage unter Tarif A Post 10 genannten Entgeltes und bei einer Überprüfung nach § 2 in der Höhe des in der Anlage unter Tarif B Post 9 genannten Entgeltes verrechnet werden, sofern die Überprüfung durch das Überprüfungsorgan nicht gemeinsam mit einem Überprüfungs- oder Reinigungstermin gemäß § 14 Abs. 1 WFPolG 2015 vorgenommen werden kann.
(2) Bei mehreren Heizungs- bzw. Klimaanlagen im selben Gebäude gebührt der Zuschlag nach Abs. 1 nur einmal je Überprüfungstermin.
07.07.2016
Wien
Die Entgelte nach den Tarifen A und B erhöhen bzw. vermindern sich im Ausmaß der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils zum Stichtag 30. Juni, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die erste Valorisierung erfolgt frühestens zum Stichtag 30. Juni 2017. Die Beträge sind jeweils auf 10 Cent aufzurunden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
07.07.2016
Wien
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der das Entgelt für die Überprüfung von Feuerstätten und Klimaanlagen festgesetzt wird (Überprüfungsentgeltverordnung), LGBl. für Wien Nr. 4/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 32/2009, außer Kraft.
07.07.2016
Wien
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
10.11.2025
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