Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Alpenpflanzen im Nenzinger Himmel
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Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. April 1991, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeter Gemeinderverbände und einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeter Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 42/1991
Auf Antrag der aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbände Draßburg-Baumgarten, Grafenschachen, Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg-Hackerberg, Piringsdorf-Unterrabnitz, Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera, Steinbrunn-Zillingtal und Stotzing-Loretto sowie der aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Gattendorf, Hirm-Antau, Kaisersdorf-Weingraben und Unterfrauenhaid wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbände Draßburg-Baumgarten, Grafenschachen, Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Ollersdorf im Burgenland-Wörterberg-Hackerberg, Piringsdorf-Unterrabnitz, Pöttelsdorf-Zemendorf-Stöttera, Steinbrunn-Zillingtal und Stotzing-Loretto sowie die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Gattendorf, Hirm-Antau, Kaisersdorf-Weingraben und Unterfrauenhaid der Landesregierung übertragen:
Burgenland
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft.
Salzburg
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 20. Juni 2007 zur Aufhebung der Verordnung, mit der Bestimmungen zum Schutz des Tiefbrunnens der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Rauris erlassen werden
StF: LGBl Nr 45/2007
Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. Dezember 1983, LGBl Nr 12/1984, mit der Bestimmungen zum Schutz des Tiefbrunnens der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Rauris erlassen werden, wird aufgehoben.
Niederösterreich
StF: LGBl. 4470-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Oktober 2023 beschlossen:
11.12.2023
Niederösterreich
(1) Zur Unterstützung von
wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Einsatzopferfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Unterstützung besteht nicht.
11.12.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Unterstützung besteht in der Gewährung von
(2) Welche Art der Unterstützung gewährt wird, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall. Bei Bemessung der Unterstützung ist auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Verunglückten im Zeitpunkt des Unglücksfalles Bedacht zu nehmen. Durch die Gewährung der Unterstützung ist anzustreben, daß eine Verschlechterung der sozialen Verhältnisse und wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie eine Gefährdung der Existenz des Verunglückten oder des Unterhaltes der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vermieden werden.
(3) Eine Unterstützung darf insoweit nicht gewährt werden, als ein Anspruch auf eine vergleichbare Unterstützung nach anderen Rechtsvorschriften mit Ausnahme jener über die öffentliche Fürsorge besteht.
(4) Die näheren Bestimmungen für die Gewährung einer Unterstützung sind in den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu treffen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Als versorgungsberechtigte Hinterbliebene gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner und jene Kinder, für die der Verunglückte zu sorgen gesetzlich verpflichtet war.
(2) Beihilfen sind einmalige, nicht rückzahlbare Geldleistungen.
(3) Laufende Zuwendungen sind nicht rückzahlbare Geldleistungen, die in bestimmten Abständen und für eine bestimmte Zeit gewährt werden.
(4) Sonstige Geld- oder geldwerte Leistungen sind insbesondere die Gewährung von Zinsenzuschüssen und rückzahlbaren Geldaushilfen, die Übernahme von Bürgschaften, die Beistellung von Heilbehelfen und sonstigen Gegenständen, die im Hinblick auf eine Körperverletzung oder Körperbehinderung erforderlich sind.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
Niederösterreich
(1) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der NÖ Landesfeuerwehrverband, die Feuerwehren und allenfalls in Betracht kommende landesgesetzlich geregelte Körperschaften haben den Organen des Fonds (§ 6) im Einzelfall jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung erforderlich sind.
(2) In den Richtlinien gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ist zu regeln, ob und inwieweit der Empfänger einer Unterstützung oder sein gesetzlicher Vertreter zu verpflichten ist, eine Änderung der für die Gewährung einer Unterstützung maßgebenden Umstände sowie eine dauernde Änderung seines Hauptwohnsitzes anzuzeigen.
11.04.2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Die Landtagsklubs haben bei Erstattung des Vorschlages auf den Aufgabenbereich des Fonds und den Personenkreis der möglichen Unterstützungswerber Bedacht zu nehmen.
(4) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung, nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag, die ihm zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die für sie bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. (3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.
Niederösterreich
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.
(2) Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Einsatzopferfonds nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung.
(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.
(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 7 nicht anzurechnen.
11.12.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen und mit dem Siegel des Fonds zu versehen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des § 11 Abs. 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen vom Geschäftsführer zu unterfertigen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer
(3) (entfällt)
(4) Kommt im Falle des Abs. 2 Z 1 kein Einvernehmen zustande, so obliegt die Entscheidung dem Kuratorium.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.
(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Mitglieder des Kuratoriums, der Vorsitzende, der Geschäftsführer, die Ersatzmitglieder, sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbediensteten der Dienstklasse VII.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen.
(3) (entfällt)
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Kuratorium ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Bis dahin übt der Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer die Befugnisse nach diesem Gesetz aus.
Niederösterreich
§ 5 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
11.04.2022
Tirol
Gesetz vom 28. März 2012, mit dem die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt wird (Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)
StF: LGBl. Nr. 56/2012 - Landtagsmaterialien: 115/12
[CELEX-Nr. 32021L1883, 32024L1233]
Der Landtag hat beschlossen:
22.06.2012
Tirol
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips.
(2) Dieses Gesetz hat die Verminderung der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Verminderung der damit verbundenen Risiken sowie die Förderung des integrierten Pflanzenschutzes und alternativer, insbesondere nichtchemischer Methoden und Verfahren zum Ziel.
(3) Dieses Gesetz findet auf Pflanzenschutzmittel, Wirkstoffe, Safener, Synergisten, Beistoffe und Zusatzstoffe einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien Anwendung.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf:
22.06.2012
Tirol
(1) Pflanzen im Sinn dieses Gesetzes sind Pflanzen im botanischen Sinn und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen sowie Speisepilze. Als Samen gelten Samen im botanischen Sinn außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind.
(2) Als Pflanzen gelten insbesondere:
(3) Blühende Pflanzen sind Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden.
(4) Pflanzenerzeugnisse sind unverarbeitete oder mittels einfacher Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind.
(5) Anpflanzen ist jede Maßnahme des Ein- oder Anbringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung bzw. Vermehrung zu gewährleisten.
(6) Schadorganismen sind alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.
(7) Pflanzenschutzmittel sind Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten, und Nützlinge. Pflanzenschutzmittel sind für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt:
(8) Wirkstoffe sind Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
(9) Safener sind Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um seine phytotoxische Wirkung auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern.
(10) Synergisten sind Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung im Sinn des Abs. 7 aufweisen, aber die Wirkung von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln verstärken.
(11) Beistoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind, selbst aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind.
(12) Zusatzstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen und mit der Bestimmung in Verkehr gebracht werden, mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pflanzenschutztechnische Eigenschaften zu verstärken.
(13) Giftige Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996 sehr giftig (T+) oder giftig (T) sind.
(14) Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 bis 15 des Chemikaliengesetzes 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, gesundheitsschädlich (Xn), ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind.
(15) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel sind
(16) Integrierter Pflanzenschutz ist die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten sollen, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert oder zumindest reduziert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Regulierung von Schadorganismen.
(17) Gute Pflanzenschutzpraxis ist eine Praxis, bei der die Behandlung bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mit Pflanzenschutzmitteln in Übereinstimmung mit dem durch die Zulassung abgedeckten Verwendungszweck so ausgewählt, dosiert und zeitlich gesteuert wird, dass eine akzeptable Wirkung mit der geringsten erforderlichen Menge erzielt wird, dies unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen und der Möglichkeit einer Bekämpfung mittels geeigneter Anbaumethoden und biologischer Mittel.
(18) Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip, dessen Anwendung dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitgehend zu vermeiden.
(19) Verwenden von Pflanzenschutzmitteln ist das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zweck der Anwendung.
(20) Nichtberuflicher Verwender ist jeder, der Pflanzenschutzmittel verwendet, ohne beruflicher Verwender zu sein.
(21) Beruflicher Verwender ist jede Person, die
Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeiten nach lit. a und b in Erwerbs- oder Gewinnabsicht oder ohne eine derartige Absicht durchgeführt werden.
(22) Verfügungsberechtigter ist jede Person, die nicht als beruflicher oder nichtberuflicher Verwender tätig wird, auf die sich aber Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes beziehen, insbesondere etwa, weil sie Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt.
(23) Berater ist jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder einer gewerblichen Dienstleistung Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private Selbstständige und öffentliche Beratungsdienste.
(24) Vertreiber ist, wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt.
(25) Pflanzenschutzgeräte (Anwendungsgeräte für Pflanzenschutzmittel) sind alle Geräte, die speziell für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind, einschließlich Zubehör, das für den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Geräte von wesentlicher Bedeutung ist, wie Düsen, Druckmesser, Filter, Siebe und Reinigungsvorrichtungen für den Tank.
(26) Risikoindikator ist das Ergebnis einer Berechnungsmethode, die zur Beurteilung der Risiken von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder beides verwendet wird.
(27) Nichtchemische Methoden sind alternative Methoden zur Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel für den Pflanzenschutz und die Schädlingsbekämpfung auf der Grundlage von agronomischen Verfahren, wie die im Anhang III Z 1 der Richtlinie 2009/128/EG genannten, oder physikalische, mechanische oder biologische Schädlingsbekämpfungsmethoden.
(28) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer.
(29) Grundwasser ist alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
(30) Feld ist ein Grundstück oder mehrere Grundstücke, das (die) einheitlich bewirtschaftet wird (werden) und eine zusammenhängende Fläche bildet (bilden), welche für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird, oder ein Teil eines Grundstückes oder mehrerer Grundstücke, wenn ein Teilungsplan vorliegt, mit dem diese Teilflächen in der Natur örtlich genau bestimmt werden können.
22.06.2012
Tirol
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen (Landesaktionsplan). Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips
(2) Die Zielvorgaben nach Abs. 1 lit. a und b haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen bestehenden Besonderheiten zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln angeführte Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung nach Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) dieser Verordnung nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Im Aktionsplan sind auf der Grundlage der harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erreichen, und zwar insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, welche besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben; weiters sind die bereits aufgrund anderer Maßnahmen erreichten Ziele für die Verringerung des Risikos der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben nach Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung zur Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden. Dabei sind alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen, um die Ziele nach Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Unbeschadet davon sind die harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c für jedes Kalenderjahr zu berechnen und spätestens 20 Monate nach Ende des jeweiligen Berechnungsjahres auf der Internetseite der Landesregierung zu veröffentlichen.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 6 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 34/2005, die Öffentlichkeit zu beteiligen. Bei der Beschlussfassung über den Aktionsplan oder dessen Änderung sind die abgegebenen Stellungnahmen hinsichtlich aller gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen sowie die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen nachvollziehbar zu berücksichtigen.
(9) Aus Abs. 8 und dem Aktionsplan kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
(10) Die Landesregierung hat den Aktionsplan und wesentliche Änderungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
09.12.2019
Tirol
(1) Als Pflanzenschutzmittel dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist nach Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – nur Produkte verwendet werden, die in das nach § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel, die zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden, sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht. Diese Pflanzenschutzmittel sind ehestmöglich, längstens aber innerhalb der aus dem Pflanzenschutzmittelregister ersichtlichen Aufbrauchfrist, zu entsorgen oder an den Abgeber zurückzugeben.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Dabei sind die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips zu befolgen sowie die nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Zulassung festgelegten und auf dem Etikett angegebenen Bedingungen einzuhalten.
(4) Berufliche Verwender haben darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nach Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden.
(5) Treten Pflanzenschutzmittel bei ihrer Verwendung in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, so haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(6) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, zu lagern und wegzuschließen, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff darauf erhalten können.
(7) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat in verschlossenen oder wiederverschlossenen unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen zu erfolgen, aus denen das Pflanzenschutzmittel nicht austreten kann und die keinen Anlass zu Verwechslungen des Pflanzenschutzmittels oder des in ihm enthaltenen Wirkstoffes insbesondere mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs bieten können. Diese Behältnisse sind auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen. Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(8) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass
Die Vorschriften nach lit. a haben insbesondere die Lagerung, Handhabung, Verdünnung und Mischung von Pflanzenschutzmitteln vor ihrer Anwendung, die Handhabung von Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln und die Reinigung der Geräte nach der Anwendung zu regeln.
22.06.2012
Tirol
(1) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und die Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel und, sofern diese nicht verwendet werden, über ihre Entsorgung zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
(2) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen. Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, sind hierzu ebenso verpflichtet, es sei denn, dass die Verwendung der Pflanzenschutzmittel ausschließlich im Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen unter 1000 m², die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, erfolgt.
Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind der Behörde schriftliche Ausfertigungen der Aufzeichnungen zu übermitteln.
21.12.2023
Tirol
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Landwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen, sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zum Schutz der Umwelt oder der biologischen Vielfalt erforderlich ist.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a, b oder c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse allfälliger einschlägiger Risikobewertungen zu umfassen. Ungeachtet dessen ist in den betroffenen Gebieten die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu verringern; insbesondere sind Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen. Schließlich sind geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu treffen.
(3) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen dennoch in einer für den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten erkennbaren Weise eingetreten, so ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks oder der sonst hierüber Nutzungsberechtigte unverzüglich über diese Einwirkungen und über die zu deren Beurteilung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(4) Verboten sind das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen und Großbekämpfungen im Zusammenwirken zahlreicher motorbetriebener Pflanzenschutzgeräte. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG in besonderen Fällen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Dabei sind jene Auflagen vorzuschreiben, die erforderlich sind, um Nachbarn und anwesende Personen rechtzeitig zu warnen, einen verhältnismäßigen Schutz der Bienen nach § 7 sicherzustellen und die Umwelt in der Nähe des betroffenen Gebietes zu schützen.
(5) Anträge von beruflichen Verwendern oder von Verfügungsberechtigten auf Genehmigung einer Ausnahme nach Abs. 4 zweiter Satz haben einen Anwendungsplan zu enthalten, in dem zumindest Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Anwendung sowie die voraussichtlich eingesetzten Pflanzenschutzmittel und deren voraussichtliche Menge enthalten sind. Derartige Anträge haben zudem die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(6) Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen der nach Abs. 4 zweiter Satz bewilligten Maßnahmen durchzuführen und Aufzeichnungen über diese Maßnahmen unter Angabe der betroffenen Gebiete, des Datums und der Zeit der Anwendung sowie der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen.
22.06.2012
Tirol
(1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, ist verboten.
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr angewendet werden. Die Behandlung muss jedenfalls so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass Unter-, Zwischen- oder Randkulturen während ihrer Blüte oder in Zeiten, in denen sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden,
von den Pflanzenschutzmitteln getroffen werden.
(4) Innerhalb eines Umkreises von 30 Metern um Bienenstände sowie in der offensichtlichen Fluglinie der Bienen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht angewendet werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen in diesem Bereich nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen wird, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 müssen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
(6) Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
(7) Zur Verringerung einer Gefährdung der Bienen durch bienengefährliche Pflanzenschutzmittel hat der Imker für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine ausreichende natürliche Wasserversorgung in unmittelbarer Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.
(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen bewilligen:
(9) Bewilligungen nach Abs. 8 sind mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Imker, deren Bienenstände innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet liegen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig, zumindest aber 48 Stunden vor dem Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, verständigt werden können, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.
28.12.2012
Tirol
(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
(2) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Sie dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden. Dies gilt auch für die erforderlichen Schutzbekleidungen (Kleidung, Handschuhe und Schuhe) und Schutzausrüstungen (z. B. Atemschutzmasken und Schutzbrillen). Das bei der Reinigung von Geräten und Behältnissen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten Flächen aufzubringen oder schadlos zu beseitigen.
(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt und zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhören der Landwirtschaftskammer, der Landarbeiterkammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
zu erlassen.
(4) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass diese nicht in den Boden, in das Grundwasser, in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation gelangen können. Ausgetretene Pflanzenschutzmittel sind schadlos zu beseitigen.
(5) Beim Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln sind das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist bei der Verwendung eine dem Gefährdungspotential des verwendeten Pflanzenschutzmittels entsprechende Schutzbekleidung zu tragen bzw. eine entsprechende Schutzausrüstung zu verwenden.
22.06.2012
Tirol
(1) Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater müssen über eine gültige Ausbildungsbescheinigung verfügen.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig. Sie hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag einer Person, die
(4) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 lit. a gelten:
(5) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. b gilt eine Person, sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren
(6) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sind Nachweise über die fachliche Eignung nach Abs. 4 und über die Verlässlichkeit nach Abs. 5 anzuschließen. Der Nachweis nach Abs. 4 lit. e ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen. Der Nachweis der Verlässlichkeit wird durch eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 5 vorliegt, erbracht.
(7) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung gilt für die Dauer von sechs Jahren. Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine für weitere sechs Jahre gültige Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller
(8) Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid für ungültig zu erklären, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Ausstellung nach Abs. 3 von vornherein nicht gegeben waren oder wenn diese nachträglich weggefallen sind. Der Landwirtschaftskammer ist die Ungültigerklärung unverzüglich bekannt zu geben. Für ungültig erklärte Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
(9) Eine neue Ausbildungsbescheinigung darf unbeschadet des Abs. 5 frühestens zwei Jahre, nachdem die Ausbildungsbescheinigung für ungültig erklärt worden ist, und nach einer neuerlichen erfolgreichen Teilnahme am Ausbildungskurs nach § 10 Abs. 1 ausgestellt werden.
(10) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 3 und 7 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
21.12.2023
Tirol
(1) Die Landwirtschaftskammer hat einen Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu veranstalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf Dauer und Inhalt bestimmter Ausbildungskurse durch Verordnung festlegen, welche Ausbildungsnachweise als gleichwertig mit der Ausbildung nach Abs. 1 gelten. In der Verordnung ist der der Anerkennung zugrunde liegende Lehrplan zu veröffentlichen oder, sofern dies nicht möglich ist, inhaltlich zu beschreiben.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat weiters Fortbildungskurse im Ausmaß von mindestens vier Stunden zu veranstalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln. Der Lehrplan des Fortbildungskurses bedarf der mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat auf Antrag von beruflichen Verwendern oder von Beratern durch Bescheid von diesen absolvierte Fortbildungsmaßnahmen anderer Veranstalter im Ausmaß von mindestens vier Stunden, die die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 3 vermitteln, als Fortbildungskurse anzuerkennen.
(5) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einzuheben. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer aufgrund des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, erhobenen Verwaltungsabgaben fließt ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu.
(6) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach Abs. 1, 3 und 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
28.12.2012
Tirol
Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.
28.07.2020
Tirol
(1) Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die aufgrund der Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln nicht zum Verzehr durch Menschen, landwirtschaftliche Tiere, Haustiere und Wild bestimmt sind, sind auf diesen Umstand in geeigneter Weise hinzuweisen. Diese Informationspflicht gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die erforderlichen Hinweise auf den Handelspackungen aufgedruckt sind.
(2) Das Land hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere über die Risiken und möglichen akuten und chronischen Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt, sowie über die Verwendung nichtchemischer Methoden zu fördern.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat sicherzustellen, dass beruflichen Verwendern, Beratern und Verfügungsberechtigten Informationen und Instrumente für die Überwachung von Schadorganismen und die Entscheidungsfindung sowie Beratungsdienste für den integrierten Pflanzenschutz zur Verfügung stehen. Die Landwirtschaftskammer darf für diese Leistungen ein höchstens kostendeckendes Entgelt einheben.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe nach Abs. 3 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Landwirtschaftskammer ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Die Landesregierung hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere:
09.12.2019
Tirol
(1) Die Landesregierung hat mit Hilfe ihrer Aufsichtsorgane die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
zu kontrollieren.
(2) Die Kontrollen nach Abs. 1 haben insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu umfassen.
(3) Soweit dies für eine wirksame Kontrolle nach Abs. 1 erforderlich ist, sind auch Vertreiber von Pflanzensschutzmitteln im Umfang des § 14 Abs. 4 lit. a und d zu kontrollieren.
(4) Im Fall des Abs. 1 lit. b gelten die §§ 15, 16, 17 und 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
22.06.2012
Tirol
(1) Die Landesregierung kann natürlichen Personen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragten Personen und gegebenenfalls ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute Person
Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Landesregierung. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht oder nicht mehr vorliegt.
(2) Die Personen nach Abs. 1 gelten ebenso wie die Organe der Behörde als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
(3) Alle Aufsichtsorgane müssen einen Ausweis mit sich führen, aus dem ersichtlich ist, dass sie zur Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes befugt sind.
(4) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere bei beruflichen Verwendern und Verfügungsberechtigten, im Fall des § 13 Abs. 1 lit. b auch bei nicht beruflichen Verwendern
(5) Hinsichtlich der Kontrolle der Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln nach § 13 Abs. 3 gilt Abs. 4 lit. a und d.
(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und dem jeweils Kontrollierten eine Ausfertigung auszuhändigen.
(7) Die Durchführung einer Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Diesfalls haben die Organe der Bundespolizei den Aufsichtsorganen auf Verlangen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
03.04.2017
Tirol
(1) Die Aufsichtsorgane haben die erforderlichen Proben entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei, auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten jedoch in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und zu verschließen. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein weiterer hingegen vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Wurde die Probe auf Verlangen des beruflichen Verwenders oder des Verfügungsberechtigten in drei Teile geteilt, so ist der dritte Teil dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten als Gegenprobe zurückzulassen und von ihm ordnungsgemäß zu verwahren. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen.
(3) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und der Technik anzuwenden.
22.06.2012
Tirol
(1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachgekommen wurde, so haben die Aufsichtsorgane unverzüglich Anzeige an die Behörde zu erstatten.
(2) Die Behörde hat die zur Behebung der Mängel bzw. zur Ausschaltung eines Risikos erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessen Frist mit Bescheid anzuordnen. Insbesondere kann angeordnet werden:
(3) Die nach Abs. 2 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den beruflichen Verwender oder den Verfügungsberechtigten nicht stärker beeinträchtigen, als dies unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis, des Vorsorgeprinzips und anderer berücksichtigenswerter Faktoren zur Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt erforderlich ist. Die Kosten der Maßnahmen haben der berufliche Verwender und der Verfügungsberechtigte zu tragen.
22.06.2012
Tirol
(1) Die Behörde kann Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte ohne vorausgegangenes Verfahren beschlagnahmen, wenn eine nach § 16 Abs. 2 angeordnete Maßnahme nicht fristgerecht durchgeführt wurde. Dem Betroffenen ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem beruflichen Verwender oder dem Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der berufliche Verwender oder der Verfügungsberechtigte vor deren Ausführung die Behörde zu verständigen. Die Behörde hat auf Kosten des Betroffenen erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen.
22.06.2012
Tirol
(1) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen auf Verlangen
(2) Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist unverzüglich Folge zu leisten.
(3) Die schriftlichen Unterlagen im Sinn des Abs. 1 lit. c sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die beruflichen Verwender und die Verfügungsberechtigten haben die Behörde sowie allenfalls Betroffene unverzüglich zu verständigen und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Pflanzenschutzmittel nicht entsprechend diesem Gesetz oder den Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes verwendet worden sind.
22.06.2012
Tirol
(1) Wer
(2) Wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
11.05.2017
Tirol
(1) Die Behörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen und Beipacktexte nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 für verfallen zu erklären, es sei denn,
(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar scheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
22.06.2012
Tirol
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
04.02.2013
Tirol
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von beruflichen Verwendern und Beratern verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach den §§ 9 und 10 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungskursen, Daten über die Anerkennung von Fortbildungskursen, Daten über Straferkenntnisse.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach § 13 erforderlich sind:
(6) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach §§ 16, 17 und 18 erforderlich sind:
(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse von beruflichen Verwendern an den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Organisationsaufgaben des eigenen Wirkungsbereiches sind. Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(8) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
28.12.2018
Tirol
(1) Die Landesregierung hat zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den für Angelegenheiten der beruflichen Verwender und Berater bzw. den für Rechtsbereiche bzw. Berufe, die diesen Angelegenheiten dort im Wesentlichen entsprechen, zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach den Art. 8 und 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung hat im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 1 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelte Informationen über Angelegenheiten nach diesem Gesetz zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen gegebenenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
22.06.2012
Tirol
(1) Die Landesregierung hat einem beruflichen Verwender oder einem Berater, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land die Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(2) Im Antrag ist das Vorliegen der für das Führen der Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
22.06.2012
Tirol
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
17.04.2020
Tirol
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) In diesem Gesetz wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. 2009 Nr. L 309, S. 1, Bezug genommen.
09.04.2026
Tirol
(1) Der Landesaktionsplan ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinn des § 3 Abs. 10 erstmals bis spätestens 30. April 2012 zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.
(3) Pflanzenschutzmittel, die gemäß den Vorschriften des § 15 Abs. 8 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 bis 31. Dezember 2013 in Verkehr gebracht werden, dürfen bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.
(4) Sachkundenachweise im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, behalten unbeschadet des § 9 Abs. 1 bis 26. November 2015 ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf dieses Tages können Personen, die über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, bei der Landwirtschaftskammer die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach § 9 Abs. 3 beantragen. Die Landwirtschaftskammer hat eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich im Sinn des § 9 Abs. 5 ist und die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 3 nachweist.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Berater, wobei dem Sachkundenachweis im Sinn des § 7 Abs. 3 dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006 eine zumindest einjährige berufliche Tätigkeit als Berater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.
22.06.2012
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2006, LGBl. Nr. 5/2007, außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 lit. a, soweit sich dieser auf § 4 Abs. 4 bezieht, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
22.06.2012
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 16/1958
Auf Grund der §§ 4 und 19 des Naturschutzgesetzes, GBl.f.d.L.Ö.Nr. 245/1939, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) In dem im Abs. 2 umschriebenen Gebiet der Gemeinde Nenzing (Schutzbereich) ist es verboten, Alpenpflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen.
(2) Der Schutzbereich umfasst das Gebiet des Nenzinger Himmels, das innerhalb nachstehender Grenzen gelegen ist: Trübbach von der Einmündung in die Meng bis zur Landesgrenze gegen Liechtenstein - Landesgrenze gegen Liechtenstein bis zum Naafkopf - Landesgrenze gegen die Schweiz bis zur Hornspitze - Grenzschrofen zwischen der Panuelalpe, Güfelalpe und dem Lippenälpele bis zum Ursprung des Plattenbaches - Plattenbach bis zur Einmündung in die Meng - Meng bis zur Einmündung des Trübbaches.
Vorarlberg
Die land-, forst- und jagdwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Wien
Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz)
StF: LGBl. Nr. 26/2016
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
17.05.2016
Wien
Dieses Landesgesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden.
09.07.2018
Wien
Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
08.08.2019
Wien
Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.
09.07.2018
Wien
(1) Die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer durch eine natürliche Person sind gegeben, wenn diese Person
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
(3) Die Bewilligung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler darf nur erteilt werden, wenn die Vermittlung an eine Wettunternehmerin oder einen Wettunternehmer mit aufrechter Bewilligung für diese Tätigkeit in der jeweiligen Betriebsstätte erfolgt.
09.07.2018
Wien
(1) Eine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers geeignet, wenn
(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, ist die Eignung nur gegeben, wenn
09.07.2018
Wien
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§°4 und 5 erfüllt sind und unter Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen und Bedingungen insbesondere die Wahrung der in § 5 Abs. 1 lit. b aufgezählten sowie anderer öffentlicher Interessen, insbesondere Jugendschutz, Schutz für Wettkundinnen und Wettkunden, Schutz vor Spielsucht, Vermeidung von Geldwäsche sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gewährleistet ist.
(2) Die Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen. Der Spruch hat zumindest Folgendes zu enthalten:
(3) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist für die beantragte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen, keinesfalls jedoch länger als die Gültigkeitsdauer des Bonitätsnachweises.
(4) Bei erstmaliger Erteilung der Bewilligung an die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer darf die Dauer dieser Bewilligung 3 Jahre nicht überschreiten.
(5) Wird die Betriebsstätte geändert und werden dadurch die in § 5 Abs. 1 lit. b genannten Interessen berührt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber neuerlich um Feststellung der Eignung der Betriebsstätte anzusuchen. Die Eignung ist mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(6) Abs. 2 Z 6 ist auf Betriebsstätten, welche unter das Tabakmonopolgesetz fallen, und welche die Voraussetzungen des § 19 Abs. 8 erfüllen, nicht anwendbar. § 3 letzter Halbsatz sowie § 4 Abs. 1 lit. f sind auf diese Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer und deren Betriebsstätten nicht anwendbar.
01.09.2020
Wien
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
(2) Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Abs. 1 lit a und b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(3) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 lit. a oder b nicht erfüllt, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Person zu untersagen.
09.07.2018
Wien
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn
08.08.2019
Wien
(1) Ein Ruhen der Bewilligung ist durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber der Behörde und der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Wien schriftlich bekannt zu geben.
(2) Vor Wiederaufnahme der bewilligten Tätigkeit muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber dies der Behörde und der Wirtschaftskammer Wien schriftlich unter Bekanntgabe des Wiederaufnahmezeitpunktes zur Kenntnis bringen. Erst danach darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer wieder ausgeübt werden.
Wien
(1) Der Antrag auf Bewilligung einschließlich der Feststellung der Eignung der Betriebsstätte ist schriftlich einzubringen und hat folgenden Mindestinhalt sowie folgende Nachweise zu enthalten:
(2) Im Falle der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zusätzlich oder ausschließlich über mindestens ein Wettterminal sind dem Antrag auf Bewilligung weiters die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere ist ein technisches Gutachten einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des Fachgebietes 60.87 (Fachgebiet Verkaufsautomaten und Spielautomaten) oder einer in einem Mitgliedsstaat des EWR akkreditierten Prüfstelle für Wettterminals darüber vorzulegen, ob die konkret zur Verwendung vorgesehenen Wettterminals die Eigenschaften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 erfüllen. Die Typenbezeichnung und die Seriennummer des jeweiligen Wettterminals sind anzugeben.
09.07.2018
Wien
(1) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin, eines Bewilligungswerbers oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder einer verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit einer Bewilligungswerberin oder eines Bewilligungswerbers ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
(3) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber ist nicht zuverlässig, wenn über ihr oder sein Vermögen schon einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, oder das Insolvenzverfahren mangels eines hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde (es sei denn, die diesen Fällen zugrundeliegende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist durch ein Insolvenzverfahren einer oder eines Dritten unmittelbar verursacht worden) und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. a bis c vorliegen, anzuschließen. Dem Antrag sind zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes sowie eine von einem Gläubigerschutzverband erteilte Auskunft über die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuschließen. Diese genannten Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.
(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates eines EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen bzw. Inländern gleichzustellen sind, oder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, sofern diese Personen im Besitz eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang sind, können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers ersetzt werden.
09.07.2018
Wien
(1) Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat zum Nachweis ihrer oder seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bankgarantie in der Höhe von mindestens 75.000 € eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts vorzulegen. Die Garantie beträgt ab fünfzig Betriebsstätten 125.000 € und erhöht sich für jeweils fünfzig Betriebsstätten um 50.000 €. Im Falle von Betriebsstätten mit einem Wettterminal erhöht sich die Garantie je Wettterminal um 10.000 €.
(2) Die Bankgarantie eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts muss während der gesamten Bewilligungsdauer aufrecht vorliegen. Im Falle des Vorliegens eines kürzer als zehn Jahre befristeten Bonitätsnachweises hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber bloß Anspruch auf eine entsprechend zeitlich eingeschränkte Bewilligung.
09.07.2018
Wien
(1) Mit Wettterminals dürfen nur Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen abgeschlossen oder vermittelt werden oder Wettkundinnen oder Wettkunden an Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer vermittelt werden , die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben.
(2) Wettterminals müssen
(3) In Betriebsstätten ohne Wettannahmeschalter dürfen Wettterminals weiters nicht
c)auf andere Weise als durch Eingabe von Bargeld benutzbar gemacht werden.
01.09.2020
Wien
(1) Die Hinzunahme, der Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals ist der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Der Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals sind anzuschließen:
(3) Die Anzeige über die Hinzunahme oder den Austausch oder die Stilllegung eines oder mehrerer Wettterminals sind von der Behörde schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die schriftliche Kenntnisnahme bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(4) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde dies nach Verifizierung mit Bescheid konkret festzustellen und die Hinzunahme oder den Austausch eines oder mehrerer Wettterminals zu untersagen. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
(5) Hinzugenommene oder ausgetauschte Wettterminals dürfen erst nach Kenntnisnahme im Sinne des Abs. 3 betrieben werden.
09.07.2018
Wien
(1) Um die einheitliche Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden sicherzustellen, darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur in Übereinstimmung mit einem Wettreglement erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in jeder Betriebsstätte auszuhängen oder in sonst geeigneter Form der Öffentlichkeit unaufgefordert zugänglich zu machen. Eine Abschrift des Wettreglements ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf ihr oder sein Verlangen zu übergeben.
(2) Das Wettreglement jeder Wettunternehmerin und jedes Wettunternehmers hat jedenfalls zu enthalten:
(2a) Das Wettreglement von Buchmacherinnen oder Buchmachern muss zusätzlich Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten, die Art der Wetten (Einzel- oder Kombiwetten usw.), die jeweilige Wettgewinnberechnung und die Gewinnerstattung enthalten.
(3) Das Wettreglement für Totalisateurinnen und Totalisateure muss zusätzlich enthalten:
(4) Das Wettreglement für Vermittlerinnen und Vermittler muss zusätzlich enthalten:
b)Name und Anschrift der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an welche oder welchen Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden. Bei mehreren Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern müssen einfach nachvollziehbare Hinweise zur gezielten Auswahl enthalten sein.(5) Bei Wettterminals müssen die Bestimmungen des Wettreglements, nach Eingabe von Geld, kostenfrei selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen. Die Kenntnisnahme des Wettreglements muss von der Wettkundin oder dem Wettkunden vor Wettabschluss aktiv bestätigt werden.
(6) Jede Änderung des Wettreglements ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Wirksamkeit der geänderten Regeln tritt erst mit schriftlicher Genehmigung (Erweiterung der Bewilligung) durch die Bewilligungsbehörde ein.
(7) Die Behörde hat vor Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 die Gesetzeskonformität des Wettreglements zu prüfen.
09.07.2018
Wien
Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Über Verlangen der Behörde sind dieser näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
Wien
Es dürfen nur Wetten abgeschlossen oder vermittelt werden, welche
09.07.2018
Wien
(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.
(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.
(3) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler ist zusätzlich der Name der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder den die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Betriebsstätte jederzeit deutlich und gut lesbar anzubringen.
09.07.2018
Wien
(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer darf in Betriebsstätten in der Zeit von 06.00 bis 24.00 Uhr gewerbsmäßig tätig sein. Aus Anlass internationaler sportlicher Großereignisse können mit Bescheid auf Antrag die Öffnungszeiten verlängert werden, wenn dem nicht öffentliche Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, entgegenstehen.
(2) Die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden ist in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten.
(3) Während der Betriebszeiten muss eine verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a erreichbar sein. Eine verantwortliche Person muss in angemessener Zeit in der Betriebsstätte persönlich anwesend sein können.
(4) Eine Wettunternehmerin und ein Wettunternehmer nach diesem Landesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten in und um ihre Betriebsstätten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren.
09.07.2018
Wien
(1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht werden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer muss durch die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems dafür sorgen, dass der Aufenthalt in Räumen einer Betriebsstätte nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. In Betriebsstätten ohne ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass bereits der Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht selbstgesperrten Personen ermöglicht wird.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
(4) Vor dem Eingang zu Räumen, in denen eine Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird, ist durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer oder die verantwortliche Person auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hinzuweisen.
(5) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette in Betriebsstätten mit oder ohne Wettterminals selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung der in § 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d, f und g angeführten Daten an die Behörde oder an die Wettunternehmerin oder an den Wettunternehmer, die oder der diese Mitteilung unverzüglich an die Behörde weiterzuleiten hat. Diese schriftliche Mitteilung ist ab ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich.
(6) Eine Aufhebung der Sperre gemäß Abs. 5 ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf Verlangen der gesperrten Person durch die Behörde möglich.
(7) Die Behörde hat jeder Wettunternehmerin und jedem Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit oder ohne Wettterminals die Sperre nach Abs. 5 sowie deren Aufhebung samt Namen und Geburtsdatum der gesperrten Person mitzuteilen. Sämtliche Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer haben durch geeignete organisatorische und betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass gesperrte Personen in ihren Betriebsräumen nicht an Wetten teilnehmen können.
(8) In Betriebsstätten, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen stattfindet (ausgenommen in Gaststätten), gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Fall sowie Abs. 2 bis 7 und 9 nicht, wenn
(9) Wurde wegen des Aufenthaltes einer oder mehrerer minderjähriger Personen in einer Betriebsstätte bereits zwei Mal eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt, kann die Behörde die Schaffung einer geeigneten Zutrittskontrolle gemäß Abs. 2 2. Satz auch in Betriebsstätten mit ständiger Aufsicht anordnen. In dem Bescheid zur Anordnung der Maßnahme hat die Behörde eine angemessene Frist festzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Ausübung der Bewilligung nur unter der Bedingung der Schaffung dieser Maßnahmen zulässig. Dieser Bescheid ist Teil des Bewilligungsbescheides.
09.07.2018
Wien
(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer hat einen Wettschein auszustellen.
(2) Jeder Wettschein hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
(3) Das Original des Wettscheines ist der Wettteilnehmerin oder dem Wettteilnehmer auszuhändigen. Ein Duplikat des Wettscheines ist sieben Jahre lang ab dem Abschluss der Wette elektronisch aufzubewahren.
09.07.2018
Wien
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren zu ermitteln, zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen.
(2) Die Ermittlung und Bewertung der bestehenden Risiken haben im Sinne des § 4 Abs. 1 FM-GwG zu erfolgen.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Behörde auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
08.08.2019
Wien
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verfügen. Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 6 FM-GwG (Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat eine fortlaufende Schulung von Angestellten und Personen in vergleichbarer Position vorzusehen, damit diese mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Wettvorgänge erkennen und sich richtig verhalten können und damit diese die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, sowie sonstige Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, dass für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 23 Abs. 5 FM-GwG).
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 FM-GwG zu verfügen, über die ihre bzw. seine Angestellten oder Personen in vergleichbarer Position intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung melden können.
(4) Auf Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, findet § 24 FM-GwG (Strategien und Verfahren bei Gruppen) sinngemäß Anwendung.
08.08.2019
Wien
(1) Unter sinngemäßer Anwendung der in § 16 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 FM-GwG genannten Voraussetzungen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) in Kenntnis zu setzen. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat § 16 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Verpflichtungen der vom Unternehmen für die Einhaltung der Geldwäschebestimmungen beauftragten Leitungsorgane betreffend die Weiterleitung von Informationen gemäß Art. 33 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/849 sind anzuwenden.
(2) Die Annahme von Wetteinsätzen sowie die Auszahlung von Gewinnen, von denen die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vermutet, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, sind erst durchzuführen, wenn der Verdacht nicht mehr besteht. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorganges die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Hinblick auf die Abgabe einer Verdachtsmeldung gelten § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 (Nichtabwicklung von Transaktionen) sowie § 19 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß. Dies gilt auch, wenn die Anordnung der Geldwäschemeldestelle auf das Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedsstaats (entsprechend Art. 32 Abs. 7 2. Satz der Richtlinie (EU) 2015/849) zurückgeht.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, rechtlich vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden. Einzelpersonen, die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis erfahren, weil sie intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht im Sinne des Abs. 1 gemeldet haben, können bei der Behörde Beschwerde einreichen.
(4) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat der Geldwäschemeldestelle Informationen, die diese im Rahmen ihrer Aufgaben anfordert, zu erteilen.
(5) § 16 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch Anfragen der Behörde vollständig und rasch zu beantworten sind und die Auskünfte ausschließlich unmittelbar zu erteilen sind. Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß. § 17 Abs. 4 und Abs. 5 FM-GwG gelten sinngemäß.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Zugang zu den in § 16 Abs. 4 FM-GwG genannten Informationen zu geben und verfügt über die in § 16 Abs. 5 FM-GwG genannte Ermächtigungen und Verpflichtungen.
(7) Weder die Wettkundin oder der Wettkunde noch eine sonstige dritte Person darf über eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis gesetzt werden; § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden. § 20 Abs. 3 FM-GwG ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass betreffend § 20 Abs. 3 Z 2 FM-GwG das Verbot auch der Informationsweitergabe zwischen derselben Unternehmensgruppe angehörenden Kredit- und Finanzinstituten der Mitgliedsstaaten nicht entgegensteht.
01.09.2020
Wien
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.
(2) Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 4 FM-GwG sowie die Verpflichtung des § 21 Abs. 5 FM-GwG zu erfüllen. § 21 Abs. 6 FM-GwG gilt sinngemäß. Betreffend am 25. Juni 2015 anhängige Gerichtsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/849) ist die in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführte Möglichkeit der Aufbewahrung für weitere fünf Jahre anzuwenden.
01.09.2020
Wien
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten im Sinne des Abs. 1 umfassen:
(3) § 6 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Überprüfung der Identität gemäß Abs. 2 lit. a hat im Sinne des § 6 Abs. 2 FM-GwG zu erfolgen.
(5) § 6 Abs. 5 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden (Umfang der Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage, Anwendung von Variablen bei Bewertung von Risiken und Nachweis der Angemessenheit der Maßnahmen).
(6) § 7 Abs. 1 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein.
(7) Im Übrigen sind hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung der Sorgfaltspflichten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2, Abs. 5, sowie Abs. 7 1. und 2. Satz und letzter Satz FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Abs. 6 FM-GwG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und -kunden zudem auch dann zu erfüllen sind, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, die Wettkundin oder den Wettkunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder wenn diese oder dieser gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates dazu verpflichtet ist.
(8) § 13 (Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte), § 14 (Ausführung durch Dritte bei Gruppen) und § 15 (Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse) FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
01.09.2020
Wien
(1) Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 FM-GwG kann die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vereinfachte Sorgepflichten anwenden.
(2)Auch in jenen Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(3) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
08.08.2019
Wien
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden, um die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu beherrschen, zu steuern und zu mindern
(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat
(3) Bei Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 dargelegten Faktoren für ein potentiell höheres Risiko zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG).
(4) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn
(5) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer:
(6) Auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sind verstärkte Sorgfaltspflichten anwendbar. Die geschäftliche Beziehung oder Transaktionen mit diesen Personen ist zu beschränken.
(7) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer zusätzlich zu den in § 21d festgelegten Sorgfaltspflichten:
(8) Abs. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird.
(9) Diese Maßnahmen des Abs. 7 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
(10) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessen und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, dass spezifisch für politisch exponierte Personen ist (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 FM-GwG). § 11 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
(11) § 9 Abs. 2 (Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko) sowie Abs. 3 FM-GwG (komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen sowie ungewöhnliche Muster) gelten sinngemäß.
01.09.2020
Wien
(1) Die Identität jeder Person, die angibt im Namen der Wettkundin bzw. des Wettkunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Abs. 1 lit. a festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Die Wettkundin bzw. der Wettkunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Wettkundin oder der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer diese oder diesen aufzufordern, ihre oder seine Identität, die Identität der Treugeberin oder des Treugebers sowie die Berechtigung zur Vertretung nachzuweisen. Handelt es sich bei der Treugeberin oder dem Treugeber um eine juristische Person, ist auch deren Eigentums- und Kontrollstruktur nachzuweisen. Dieser Vorgang sowie die dabei erhaltenen Informationen sind im Wettbuch festzuhalten. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Nachweis ungenügend, dürfen mit dieser Wettkundin oder diesem Wettkunden keine weiteren Wetten abgeschlossen, keine weiteren Wetten dieser Person vermittelt werden, darf diese Wettkundin oder dieser Wettkunde nicht vermittelt werden und dürfen keine Gewinne ausgezahlt werden. Weiters ist die Behörde darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Besteht ein Verdacht der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung so hat die Behörde eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten (§ 21h Abs. 2).
08.08.2019
Wien
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere dieses Abschnitts, und der Verordnung (EU) 2015/847 durch Wettunternehmerinnen und Wettunternehmer mit dem Ziel zu überwachen, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
(2) Gelangt ein Verdacht nach Abs. 2 der Behörde zur Kenntnis, so hat auch diese unverzüglich die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu informieren.
(3) Die Behörde geht bei der Aufsicht von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern nach einem risikobasierten Ansatz vor. Sie hat
(4) Gelangt der Behörde ein strafrechtlich zu ahndender Verstoß zur Kenntnis, so hat sie die zuständige Staatsanwaltschaft zeitnah davon in Kenntnis zu setzen und dieser alle für die Strafverfolgung erforderlichen, verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts auch in Niederlassungen von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmen, welche ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, zu prüfen.
08.08.2019
Wien
(1) Die Behörde arbeitet mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben dieser Behörde entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammen, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach dieser Bestimmung zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(2) Die Behörde hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(3) Die Behörde hat über wirksame und zuverlässige Mechanismen zu verfügen, um die Meldung möglicher oder tatsächlicher Verstöße gegen diesen Abschnitt an die Behörde zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Behörde bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
(5) Die Behörde hat eine Liste der Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern einschließlich ihrer Kontaktdaten zu führen und diese zur Übermittlung im Sinne des Art. 48 Abs. 1a der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 der zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Behörde hat der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die nach diesem Abschnitt bereitgestellten Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben. Die Geldwäschemeldestelle ist berechtigt, von der Behörde jederzeit zusätzliche Informationen einzuholen.
01.09.2020
Wien
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 48/2016 vom 11.11.2016
(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes obliegt dem Magistrat.
(4) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und deren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
08.08.2019
Wien
(1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 durchzuführen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß § 24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
09.07.2018
Wien
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.
Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. § 37 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Bei jeder einer Übertretung nach Abs. 1 Z 14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
(8) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 14 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(9) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 14 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 8 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
01.09.2020
Wien
(1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer
(2) Wetten auf Hunderennen und Wetten im Zusammenhang mit sport-ähnlichen Veranstaltungen, die offenkundig vornehmlich zum Abschluss von Wetten ausgetragen werden, sind nicht als Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren und somit unzulässig.
09.07.2018
Wien
(1) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Erteilung der Bewilligung (§§ 3 bis 6), der Kenntnisnahme von Anzeigen (§°7), des Erlöschens und der Entziehung der Bewilligung (§ 8) und des Ruhens der Bewilligung (§ 9) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Gesellschaft nach außen befugten Person sowie jeder als verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der jeweiligen Vertragspartnerinnen und Vertragspartner (z.B. Buchmacherinnen und Buchmacher) zu verarbeiten:
(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 11), Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 12) sowie der Maßnahmen gegen Geldwäsche (§ 21) folgende Daten der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:
(3) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck der Wettaufsicht (§ 23) sowie zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren folgende Daten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person und der Eigentümerinnen und Eigentümer der Wettterminals bzw. des Wettequipments, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:
(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, zum Zweck des Schutzes für Wettkundinnen und Wettkunden sowie des Jugendschutzes (§ 19) folgende Daten der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers und – bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften – auch jeder Geschäftsführerin oder jedes Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b, jeder sonstigen zur Vertretung der juristischen Person nach außen befugten Person, jeder als verantwortliche Person gemäß §°5 Abs. 1 lit. a genannten Person, der Inhaberin oder des Inhabers der Betriebsstätte, der Eigentümerin und des Eigentümers der Wettterminals bzw. des Wettequipments sowie der Wettkundinnen und Wettkunden zu verarbeiten:
(5) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, die von der Wettkundin oder dem Wettkunden zum Zweck der Selbstsperre gemäß § 19 Abs. 5 bekannt gegebenen Daten (§ 26 Abs. 4 Z 1 lit. a, c, d und g angeführten Daten) an die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen gemäß § 3 zu übermitteln.
(6) Die Behörde (§ 22 Abs. 1) ist ermächtigt, die Daten, die gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 verarbeitet werden, zum Zweck der Durchführung von Kontrollen an das Bundesministerium für Finanzen – Finanzpolizei und an die Landespolizeidirektion Wien zu übermitteln.
(7) Die Behörde ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Daten und Bewilligungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber in geeigneter digitaler Form zu übermitteln. Änderungen der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber und der Standorte sind dieser Behörde im Monatsintervall zu übermitteln.
(8) Die Daten nach Abs. 1 bis 4 sind periodisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dürfen nur solange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist.
(9) Der Magistrat hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
08.08.2019
Wien
§ 9 und § 11 Abs. 1 bis 7 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 150/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2017, sind auf Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 6 anwendbar.
09.07.2018
Wien
(1) Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
(2) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.
(3) Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.
(4) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
(5) Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.
(6) Aufgrund von Bewilligungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. Nr. 26/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 oder LGBl. Nr. 48/2016, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ende der Befristung der jeweiligen Bewilligung ausgeübt werden.
09.07.2018
Wien
Dieses Landesgesetz verweist auf folgende Bundesgesetze, die jeweils in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
01.09.2020
Wien
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in das Wiener Landesrecht umgesetzt:
01.09.2020
Wien
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft.
(3) § 2 Z 3, § 13 Abs. 2 bis 3, § 14 Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 20, § 21 und § 24 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(4) § 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, § 10, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(5) § 26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft
(6) Mit Ausnahme der in den Abs. 3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
11.03.2019
Wien
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/602/A).
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