Sportgesetz
20000431SportgesetzLaw25.03.1972Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 23. Februar 2022 über die Festsetzung der Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2022
StF: LGBl Nr. 30/2022
04.03.2022
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. November 1991, betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Frankenau-Unterpullendorf und Lutzmannsburg
StF.: LGBl. Nr. 91/1991
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Frankenau-Unterpullendorf (KG. Frankenau) und Lutzmannsburg (KG. Strebersdorf) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3519 über die Grenzpunkte 5370, 5371, 5372, 5261, 5374, 5375, 5376, 5377, 5269, 5378, 5379, 5380, 5273, 5274, 5383, 5384, 5457, 5458, 5459, 5460, 5461, 5462, 5463, 5464, 5465, 5381, 5466, 5467, 5468, 596, 4086, 4088, 4901, 4095, 4900, 4898, 4896, 4894, 4892, 4890, 4443, 4442, 4441, 4906, 4201, 4206, 4207, 4875, 4888, 4886, 4884, 4882, 432, 433, 4879, 4878, 4877, 4178, 4177, 4174, 4173, 4172, 4171, 4170, 4306, 4310, 4311, 4312, 4323, 5331, 5330, 4508, 3752, 3751, 3750, 3749, 3748, 3747, 3746, 3745, 3744, 3743, 4951, 4952, 5478, 5477, 5476, 4491, 3735, 5475, 5474, 5473, 5472, 5471 und 5470 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 4082.
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:5000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2), ausgewiesen.
Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1992 in Kraft.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2010 über die Erklärung des Möslis im Gebiet der Gemeinde Flirsch zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Mösli)
LGBl. Nr. 18/2010
Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2008, wird verordnet:
Tirol
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Gemeinde Flirsch wird wegen seiner besonderen landschaftlichen Eigenart und Schönheit zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Mösli).
(2) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 207,50 ha und umfasst die Grundstücke Nr. 1753, 1754, 1752, 1751/1, 1751/2, 1774 und 1748, alle KG 84002 Flirsch.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck und bei der Gemeinde Flirsch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Tirol
§ 2
Bewilligungspflichten
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
Tirol
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Vorarlberg
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über die Sportförderung und die Sicherheit bei der Sportausübung
StF: LGBl.Nr. 15/1972
§ 1 Allgemeines
§ 2 Sportausübung
§ 3 Sportstätten
§ 3a Einräumung von Rechten für Mountainbiker und Wanderer
§ 4 Einräumung von Rechten im Interesse des Wintersports
§ 5 Sicherung von Wintersportgelände
§ 6 Schneegeländefahrzeuge
§ 7 Sportlehrer
§ 7a Pferdesportliche Veranstaltungen
§ 8 Ehrenzeichen und Sportabzeichen
§ 9 Sportsbeirat
§ 10 Auskunftspflicht
§ 11 Behörden
§ 12 Pistenwächter
§ 13 Dienstausweis und Dienstabzeichen des Pistenwächters
§ 14 Aufgaben des Pistenwächters
§ 14a Behördliche Aufsicht
§ 15 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 16 Straf- und Verfahrensbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013
§ 19 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
13.05.2016
Vorarlberg
(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Kräften zu fördern.
(2) Unter Sport im Sinne dieses Gesetzes wird die der Erholung oder Ertüchtigung dienende körperliche Betätigung von Menschen verstanden.
(3) Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache sind, fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Jede Person hat sich bei der Sportausübung so zu verhalten, dass andere Menschen nicht mehr gefährdet, behindert oder belästigt werden, als nach den allgemein anerkannten Regeln des Sports zulässig oder mangels solcher nach den Umständen unvermeidbar ist.
(2) Zur Durchführung des Abs. 1 hat die Landesregierung bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann auch die Gemeindevertretung durch Verordnung Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 erlassen, soweit es die Eigenart der örtlichen Verhältnisse erfordert.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Stätten, die dauernd und überwiegend dem Sport dienen (Sportstätten), müssen sich in einem solchen Zustand befinden, dass sie die körperliche Sicherheit nicht mehr gefährden, als nach den Umständen unvermeidbar ist.
(2) Sportstätten sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Behörde hat die Benützung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(3) Zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 können Organe der Behörde Sportstätten jederzeit betreten.
(4) Gemeinden mit mindestens 2500 Einwohnern sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, wenigstens einen der Zahl und Zusammensetzung der Bevölkerung entsprechenden öffentlichen Sportplatz zu errichten und zu erhalten, soweit hiefür nicht von anderer Seite (z.B. Sportvereinigungen) Vorsorge getroffen ist. Unter einem Sportplatz ist eine Sportstätte zu verstehen, auf der Ballspiele und die hauptsächlichen Disziplinen der Leichtathletik betrieben werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Antrag einer Gemeinde oder einer in Vorarlberg bestehenden Organisation, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Radsports, des Wanderns oder des Tourismus ist, mit Bescheid die Benützung von Privatstraßen durch Personen, die mountainbiken oder wandern, sowie die Anbringung der erforderlichen Wegweiser und Markierungszeichen zu gestatten, wenn
(2) Im Falle einer Gestattung nach Abs. 1 hat jene Person, auf deren Antrag sie erfolgt ist, dem Straßenerhalter oder der Straßenerhalterin einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Erhaltung der Privatstraße zu leisten. Der Anspruch auf Kostenbeitrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über den Kostenbeitrag nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung des Kostenbeitrages bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Nutzung der Privatstraße mit Bescheid festzusetzen.
(3) Durch die Leistung eines Beitrages nach Abs. 2 werden Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Nachteile nicht berührt.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 1 auf Antrag des Straßenerhalters oder der Straßenerhalterin, jener Person, über deren Antrag die Gestattung nach Abs. 1 erfolgt ist, oder von Amts wegen dann aufzuheben, wenn die für die Gestattung nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für in der Natur sichtbare Wege (Pfade), die keine baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht durch Alpgebiete oder durch Wald verlaufen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2008, 44/2013, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Die Behörde hat, wenn hiefür im Interesse des Wintersports oder des Tourismus ein Bedarf besteht und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke dadurch nicht unmöglich gemacht wird, der Gemeinde, Seilbahn- und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehenden Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, auf deren Antrag durch Bescheid das Recht einzuräumen, auf Grundstücken, die gemäß den §§ 34 und 35 des Straßengesetzes zum Schifahren und Rodeln benützt werden dürfen,
(1a) Zuständige Behörde für die Einräumung von Rechten nach Abs. 1 lit. a betreffend mobile Beschneiungsanlagen ist die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Änderungen der Oberfläche von Grundstücken und ihres Pflanzenwuchses sowie die Errichtung und Erhaltung baulicher Anlagen fallen nicht unter die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.
(3) Sofern das im Abs. 1 lit. a genannte Recht an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen eingeräumt wird und bei der Errichtung und Erhaltung von mobilen Beschneiungsanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a in jedem Fall, ist den Eigentümern derselben von den Berechtigten ein angemessenes Entgelt zu leisten. Der Anspruch auf Entgelt ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung des Entgeltes bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat das Entgelt unter Berücksichtigung der Art und des Grades der Nutzung der Grundstücke nach Anhörung des Gemeindevorstandes mit Bescheid festzusetzen. Durch die Leistung eines Entgelts nach den Bestimmungen dieses Absatzes werden Entschädigungsansprüche für vermögensrechtliche Nachteile nicht berührt; für diese gilt § 5 Abs. 5 sinngemäß.
(4) Die Behörde – im Falle des Abs. 1a die Bezirkshauptmannschaft – hat Bescheide gemäß Abs. 1 auf Antrag der Berechtigten jederzeit, von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümer der betroffenen Grundstücke dann aufzuheben, wenn die für die Einräumung des Rechtes gemäß Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Aufhebung des Bescheides erlischt die Verpflichtung zur Leistung des Entgelts gemäß Abs. 3.
(5) Die in den §§ 34 und 35 des Straßengesetzes zugunsten des Schifahrens und Rodelns eingeräumten Rechte bestehen auch zugunsten des Schibobfahrens. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für das Schibobfahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 36/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Zur Herstellung oder Aufrechterhaltung von besonders wichtigen Möglichkeiten der Ausübung des Schi-, Schibob- und Rodelsports kann der Gemeindevorstand mit Bescheid
(2) Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern darf nicht untersagt werden (Abs. 1 lit. a), sofern nach forstrechtlichen Bestimmungen eine Aufforstungspflicht besteht. Gebäude gelten nicht als Hindernisse im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b.
(3) Soweit dies zur Gewährleistung der Sicherung des organisierten Schiraumes, einschließlich von Winterwanderwegen und Loipen, erforderlich ist, ist die künstliche Auslösung von Lawinen zu dulden. Sie ist den Grundstückseigentümern des von der künstlichen Auslösung der Lawine voraussichtlich betroffenen Geländes und der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; bei Gefahr in Verzug kann dies im Nachhinein geschehen.
(4) Wenn das Wintersportgelände im Bereich mehrerer Gemeinden liegt, ist für Maßnahmen gemäß Abs. 1 die Bezirkshauptmannschaft zuständige Behörde.
(5) Soweit durch Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 und 4 vermögensrechtliche Nachteile verursacht werden, ist hiefür im Falle des Abs. 1 von der Gemeinde und im Falle des Abs. 3 von der die Lawine auslösenden Stelle eine angemessene Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Maßnahmen nach Abs. 1 handelt, durch welche weder die ordentliche Bewirtschaftung von Grundstücken noch andere schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden. Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Entscheidung nach Abs. 1 oder dem schädigenden Ereignis nach Abs. 3 geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann die anspruchsberechtigte Person bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Als Schneegeländefahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Verwendung auf einer Schnee- oder Eisdecke bestimmt sind und durch Motoren angetrieben werden.
(2) Schneegeländefahrzeuge dürfen außerhalb von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr von Kraftfahrzeugen dienen, nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft verwendet werden. Eine Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn diese Fahrzeuge
(3) Die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges ist zu erteilen, wenn
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung sind die von der Verwendung des Schneegeländefahrzeuges betroffenen Gemeinden sowie Seilbahn- und Schleppliftunternehmen zu hören.
(5) Der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, hat die Art, den Verwendungszweck und das Einsatzgebiet des Schneegeländefahrzeuges anzugeben. Die Bewilligung ist mit Auflagen und Bedingungen oder befristet zu erteilen, wenn dadurch entgegenstehende Interessen nach Abs. 3 lit. b berücksichtigt werden können. Insbesondere kann die Verwendung des Schneegeländefahrzeuges auf bestimmte Zeiten und Fahrtwege beschränkt und vom Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
(6) Beim Betrieb eines Schneegeländefahrzeuges ist die hiefür erteilte Bewilligung mitzuführen und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einem Organ der Pistenwache auf Verlangen auszuhändigen.
(7) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen wiederholt missachtet oder nicht erfüllt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 44/2013, 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
Die Z. 18 des Gesetzes über eine Änderung des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 70/2022, hat angeordnet, dass im § 7 Abs. 3 lit. c vor dem Wort „Inhaber“ die Wortfolge „Personen, die“ einzufügen ist. Dies war insofern unstimmig, als in der genannten Gesetzesstelle das Wort „Inhaber“ nicht vorkommt; wie aus der Textgegenüberstellung zum Begutachtungsentwurf hervorgeht, waren nicht „Inhaber“, sondern „Bergführer“ gemeint.
(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere Angaben über die Art, den Umfang und den Ort der beabsichtigten Lehrtätigkeit zu enthalten. Soweit es zur Vermeidung einer Gefährdung, Behinderung oder Belästigung im Sinne des § 2 notwendig ist, kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid Beschränkungen hinsichtlich der Art, dem Umfang und dem Ort der Lehrtätigkeit anordnen. Die Tätigkeit ist einer Sportlehrperson zu untersagen, wenn sie nicht verlässlich ist oder wiederholt gegen Anordnungen verstoßen hat.
(2) Als verlässlich nach Abs. 1 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Die Strafregisterauskunft kann bei ausländischen Sportlehrpersonen durch einen entsprechenden Nachweis aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, oder, wenn es auch eine solche in diesem Staat nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Der Abs. 1 findet keine Anwendung auf
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 1/2008, 58/2016, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Bei pferdesportlichen Veranstaltungen sind Pferde, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Staat, für den aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union Gemeinschaftsrecht gilt, stammen oder dort in einem Zuchtbuch eingetragen sind, wie aus Österreich stammende oder in Österreich eingetragene Pferde zu behandeln. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Mindest- und Höchstanforderungen für die Anmeldung zu Veranstaltungen, der schiedsrichterlichen Beurteilung bei Veranstaltungen und der Einkünfte und Gewinne aus Veranstaltungen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019
06.08.2019
Vorarlberg
(1) Besondere Verdienste um die Förderung des überörtlichen Sportwesens können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um den Vorarlberger Sport gewürdigt werden.
(2) Hervorragende sportliche Leistungen, die ein überörtliches Interesse erwecken, können von der Landesregierung durch Verleihung des Ehrenzeichens für sportliche Leistungen gewürdigt werden.
(3) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenzeichen gemäß Abs. 1 und 2, ihre Stufen, Ausstattung, Verleihungsurkunde und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
(5) Jede mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer oder seine Besitzerin zu bezeichnen. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers oder der Besitzerin nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Sportbeirat. Er hat die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Sportstrategie und Sportverwaltung zu beraten. Eine nach Geschlechtern ausgewogene Besetzung ist anzustreben.
(2) Dem Sportbeirat gehören an
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung, jene nach Abs. 2 lit. c und d auf Vorschlag des jeweiligen Vereines auf eine Amtsdauer von vier Jahren zu bestellen.
(4) Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder das Mitglied nach Abs. 2 lit. b mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Für Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis d gilt, dass sie im Verhinderungsfalle durch das in gleicher Weise (Abs. 3) zu bestellende Ersatzmitglied vertreten werden.
(5) Vor Ablauf der Amtsdauer (Abs. 3) erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 2 lit. b bis e durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Diesfalls erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsdauer.
(6) Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die den Vorsitz führende Person (Abs. 2 lit. a) und das Mitglied nach Abs. 2 lit. b sind nicht stimmberechtigt.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Sportbeirat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die allfällige Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Sportbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2019, 4/2022, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Die Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Gebietskörperschaften haben der Landesregierung auf Verlangen binnen zwei Monaten mitzuteilen, welche Beträge sie in einem bestimmten Zeitraum im Einzelnen für Sportförderung in Vorarlberg ausgegeben haben.
(2) Sportvereinigungen, die ihren Sitz in Vorarlberg haben oder ihre Tätigkeit auf Vorarlberg erstrecken, sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeit und Gebarung zu geben, wenn sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder werden wollen.
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.
(2) Die nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit von Gemeindeorganen fallenden Angelegenheiten, ausgenommen jene des § 4 Abs. 3, und die Angelegenheiten des § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Gemeinden, Seilbahn- und Schiliftunternehmen sowie in Vorarlberg bestehende Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wintersports ist, können beantragen, dass von ihnen vorgeschlagene Personen durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft als Organe der Pistenwache (Pistenwächter oder Pistenwächterinnen) bestellt werden.
(2) Die Bestellung zum Organ der Pistenwache hat zu erfolgen, wenn ein Bedarf dafür gegeben ist und die gemäß Abs. 1 vorgeschlagene Person
(3) Als verlässlich nach Abs. 2 lit. b gilt eine Person nicht, wenn sie
(4) Zum Nachweis der Verlässlichkeit gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.
(5) Die Bestellung zum Organ der Pistenwache ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Bestellung entgegengestanden wären. Die Dauer der Bestellung zum Organ der Pistenwache ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken; die Wiederbestellung ist zulässig.
(6) Der Dienstbereich des Organs der Pistenwache ist im Bescheid über seine Bestellung festzulegen.
(7) Vor der Bestellung und vor dem Widerruf der Bestellung zum Organ der Pistenwache sind die vom Dienstbereich des Pistenwächters betroffenen Gemeinden sowie Seilbahn- und Schleppliftunternehmen zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Dem Organ der Pistenwache sind von der Behörde, die ihn bestellt, ein Dienstausweis und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
(3) Das Organ der Pistenwache hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss sich das Organ der Pistenwache auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.
(4) Erlischt die Bestellung zum Organ der Pistenwache, so sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Das Organ der Pistenwache hat bei wahrgenommenen Wintersportunfällen den verletzten Personen unverzüglich die ihm zumutbare Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für fremde Hilfe zu sorgen. Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
(2) Das Organ der Pistenwache ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:
Das Organ der Pistenwache kann von einer Anzeige absehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung einer Verwaltungsübertretung durch Wegweisung der betreffenden Person verhindert werden kann.
(3) Das Organ der Pistenwache ist berechtigt, Personen, die auf Pisten, auf Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. b oder eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 lit. b begehen, wenn er sie auf frischer Tat betritt, anzuhalten, abzumahnen und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
(4) Das Organ der Pistenwache kann die im Abs. 3 genannten Personen auffordern, ihm zur Bezirkshauptmannschaft zu folgen, wenn
(5) Das Organ der Pistenwache kann Personen, die auf Schipisten, auf Schirouten oder im daran angrenzenden freien Schigelände eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einem anderen Landesgesetz oder dem Forstgesetz 1975 begehen, indem sie ein gesperrtes Gelände oder sonst ein Gelände entgegen einem Verbot befahren oder betreten, oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begehen, indem sie sich so verhalten, dass die körperliche Sicherheit anderer besonders gefährdet werden kann, die Benützung einzelner oder aller Seilbahnen und Schlepplifte in seinem Dienstbereich für längstens 24 Stunden verbieten, wenn diese Personen trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen oder wenn das Benützungsverbot nach den sonstigen Umständen zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen erforderlich erscheint. Das Organ der Pistenwache hat ein verfügtes Benützungsverbot sowie eine Maßnahme gemäß Abs. 6 den in Betracht kommenden Seilbahn- und Schleppliftunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(6) Zur Durchsetzung eines verfügten Benützungsverbotes nach Abs. 5 ist Das Organ der Pistenwache befugt, den Betroffenen die Schikarte bzw. sonstige als Fahrausweis dienende Gegenstände und die verwendeten Sportgeräte längstens für die Dauer des Benützungsverbotes abzunehmen. Das Organ der Pistenwache hat über die Abnahme der Fahrausweise, die nach Ablauf des Benützungsverbotes noch gültig sind, und der Sportgeräte eine Bestätigung auszustellen, in der auch der Ort und die Zeit ihrer Rückgabe anzugeben sind. Fahrausweise, die zur angegebenen Zeit nicht abgeholt werden, sind bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren. Nicht abgeholte Sportgeräte sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über verfallene Gegenstände zu verwerten.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
Organe der Pistenwache unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Bezirkshauptmannschaft Weisungen erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung der §§ 2, 6 und 16 Abs. 1 lit. b im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl.Nr. 29/1966, mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 sind nur auf Antrag der Landesregierung zu verfolgen und zu bestrafen.
(4) In anderen Bundesländern begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
(5) Zur Einhaltung der §§ 2 und 6, der auf Grund des § 2 erlassenen Verordnungen sowie bei Durchführung des § 3 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 58/2001, 1/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022
13.12.2022
Vorarlberg
(1) Bewilligungen, die nach § 6 des Sportgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/ 1972 erteilt wurden, gelten als Bewilligungen zur Verwendung von Schneegeländefahrzeugen nach § 6 des Sportgesetzes in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 17/1995. Solche Bewilligungen können, soweit dies nach der Art und dem Ort der Verwendung erforderlich ist, durch Vorschreibung des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgeändert werden.
(2) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den §§ 3a Abs 2, 4 und 5 Abs. 4 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr.17/1995, 44/2013, 54/2019
06.08.2019
Vorarlberg
Art. XLIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
14.12.2015
Vorarlberg
Art. XLV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
27.01.2022
Vorarlberg
Die Mitglieder des Sportbeirates nach § 9 Abs. 2 lit. b bis e in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 sind bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 70/2022 nach den Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 70/2022 zu bestellen.
13.12.2022
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Ausnahmen von der Anwendung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 in Statutargemeinden
StF: LGBl. Nr. 113/2006
Auf Grund des § 36 Abs. 3 und 4 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/2005, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Personengruppen und Verwendungsbereiche
Der Abschnitt A des III. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ist auf folgende Personengruppen und Verwendungsbereiche nicht anzuwenden:
Oberösterreich
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Gedersdorf
StF: LGBl. 1213/6-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Februar 2003, Zl. IVW3-M-3131001/002-2003, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Gedersdorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Ein grüner Schild, über geflutetem blauem Schildfuß mit vier silbernen Wellenleisten durch eine silberne Leiste gespalten, rechts übereinander eine goldene Jakobsmuschel und eine goldene heraldische Lilie, links ein goldener Weinstock mit drei Trauben und drei Blättern.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Gedersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb“ genehmigt.
Wien
Festlegung der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft)
StF.: LGBl. Nr. 27/2003
Auf Grund der §§ 85 bis 85k und 85l Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2002, wird verordnet:
22.05.2014
Wien
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne § 85 Abs. 1 Wr. LAO 1990, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern und Hausbewohnerinnen benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen befürchten, hat der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) die erforderlichen Maßnahmen dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorzuschreiben.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
Wien
Hinweise auf die Wr. LAO 1990 beziehen sich auf das Gesetz betreffend die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990), LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 24/2009.
Wien
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner 1993.
05.10.2018
Wien
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wien
(1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf
Wien
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
Wien
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 1. Juli 2001.
Wien
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wien
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 1. Juli 2001.
Wien
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.
Wien
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Wien
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
(7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 1. Juli 2001.
Wien
(1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Wien
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
Wien
Alle betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, nachweislich zu informieren
Wien
(1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
Wien
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
Wien
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
(1a) Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:
(1b) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(1c) Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kundinnen und Kunden) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Not-ausgänge):
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(7) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
05.10.2018
Wien
(1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
(7) § 47 ist anzuwenden auf
05.10.2018
Wien
(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
(6) § 47 ist anzuwenden auf
Wien
(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
(4) Drehtüren und Schiebetüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
Wien
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
(2) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wien
(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, den Abs. 1 Z 2 oder den Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wien
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001.
Wien
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Dienstnehmer bzw. jede weitere Dienstnehmerin, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin mindestens beträgt:
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden und Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 47 ist anzuwenden auf
Wien
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wien
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wien
(1) § 27 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
Wien
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die den Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wien
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vermieden werden.
Wien
(1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
(3) Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 75 Wr. LAO 1990 anzuführen.
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(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 1. Juli 2001 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die am 1. Juli 2001 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.
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(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
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(1) Den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden, vorgesehen,
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
(8) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.
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(1) Für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf Dienstnehmer und mindestens fünf Dienstnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
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(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Zahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind für folgende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 85i Abs. 4 der Wr. LAO 1990 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
(6) § 47 ist anzuwenden auf
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Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
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Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
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(1) In jeder Arbeitsstätte sowie überall dort, wo die Arbeitsbedingungen es erforderlich machen (zB Waldarbeit), ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
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(1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer und Erst-Helferinnen):
(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass Erst-Helfer und Erst-Helferinnen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den Arbeitsmediziner bzw. die Arbeitsmedizinerin ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
(4) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ausreichende Anzahl an Erst-Helfern und Erst-Helferinnen anwesend ist. Erst-Helfer bzw. Erst-Helferin kann auch der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin selbst sein.
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(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
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(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Unzulässig sind:
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
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(1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat die Bestellung eines und einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson sowie, falls dies nicht ausreicht, weitere geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten bzw. Brandschutzwartinnen und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bzw. die Brandschutzbeauftragte bei seinen bzw. ihren Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte bzw. Brandschutzwartinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom bzw. von der Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
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(1) Wenn weder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine Brandschutzbeauftragte bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein Brandschutzbeauftragter bzw. eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzwart bzw. eine Brandschutzwartin nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 85f Abs. 3 Wr. LAO 1990 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
(2) Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zuständig sind, befreit die Dienstgeber und Dienstgeberinnen nicht von ihrer Verantwortung nach § 85f Abs. 1 bis 5 Wr. LAO 1990.
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(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
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(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(2) Abs. 1 wird durch einen Betriebsübergang gemäß § 39a Wr. LAO 1990 nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht mehr ausreicht, hat der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
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Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 3 Abs. 1 bis 11 sowie Abs. 13, 7, 17, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 bis 27 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.
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