Gemeindevergnügungssteuergesetz
20000348Law20.11.1969Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Gesetz über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen (Gemeindevergnügungssteuergesetz)
StF: LGBl.Nr. 49/1969
§ 1 Steuerberechtigung, Höhe der Steuer
§ 2 Steuergegenstand
§ 3 Steuerbefreiungen
§ 4 Steuerpflicht, Haftung
§ 5 Anmeldung
§ 6 Berechnung der Steuer
§ 7 Eintrittskarten
§ 8 Pauschalierung
§ 9 Festsetzung und Entrichtung
§ 10 Verwendung personenbezogener Daten
§ 11 Eigener Wirkungsbereich und Behörden
§ 12 Inkrafttreten
§ 13 Übergangsbestimmungen
10.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Die Gemeinden sind überdies berechtigt, für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals und Glücksspielgeräten eine Steuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
(2) Die an den Bodensee angrenzenden Gemeinden können auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses auch für Vergnügungen, die auf Schiffen auf dem Bodensee stattfinden, eine Vergnügungssteuer erheben, sofern diese Schiffe ihren Standort in der Gemeinde haben.
(3) In dem Beschluss über die Erhebung der Vergnügungssteuer ist die Höhe der Steuer festzusetzen und gleichzeitig auszusprechen, ob die Steuer von allen Vergnügungen erhoben wird oder ob einzelne Arten von Vergnügungen von der Steuer ausgenommen werden. Hiebei kann der Steuersatz für einzelne Arten von Veranstaltungen und einzelne Zeitabschnitte verschieden festgesetzt werden. Insbesondere können auch verschiedene Steuersätze für gleichartige Veranstaltungen festgesetzt werden, je nachdem ob bei der Veranstaltung Speisen oder Getränke verabreicht werden oder nicht. Der Gemeindevertretungsbeschluss ist der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmenden zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.
(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Steuerpflichtig ist der Veranstalter oder die Veranstalterin. Dies ist die Person, die sich als Veranstalter oder als Veranstalterin öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel jene Person, auf deren Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Wird eine Veranstaltung von mehreren Personen gemeinsam veranstaltet, haften diese gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.
(2) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste. Der Eigentümer des Wettterminals und der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person über die für das Aufstellen oder den Betrieb verwendeten Räumlichkeiten haften neben der steuerpflichtigen Person, falls die Abgabe bei dieser nicht eingebracht werden kann. Dies gilt dann nicht, wenn der Eigentümer oder die sonst verfügungsberechtigte Person nachweist, dass er oder sie dem Aufstellen oder dem Betrieb von Wettterminals nicht zugestimmt hat, das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte nicht geduldet hat und das Aufstellen oder den Betrieb dieser Geräte auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennen und dagegen vorgehen hätte können.
(3) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielgeräten ist jene Person steuerpflichtig, die hiefür eine Konzession nach den §§ 14 oder 21 des Glücksspielgesetzes haben müsste oder im Falle von Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 des Glücksspielgesetzes jene Person, in deren Namen oder auf deren Rechnung das Gerät aufgestellt oder betrieben wird. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 12/2012, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Steuerpflichtige Vergnügungen sind von dem Veranstalter oder der Veranstalterin spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Gemeinde anzumelden. Hat bei unvorbereiteten und nicht vorauszusehenden Vergnügungen die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgen können, so ist sie unverzüglich, und zwar jedenfalls noch vor Beginn der Veranstaltung, nachzuholen. Änderungen der bei der Anmeldung bekannt gegebenen Steuermerkmale hat die steuerpflichtige Person unverzüglich der Gemeinde zu melden.
(2) Die Gemeinde kann über schriftliches Ansuchen die einmalige Anmeldung einer Reihe von Vergnügungen eines einzelnen Veranstalters oder einer einzelnen Veranstalterin für ausreichend erklären.
(3) Durch die Anmeldung wird die nach anderen Vorschriften etwa bestehende Verpflichtung des Veranstalters oder der Veranstalterin zur Erstattung einer Anzeige oder zur Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals oder von Glücksspielgeräten ist pauschal für jeden angefangenen Kalendermonat festzulegen, in dem das Wettterminal oder das Glücksspielgerät aufgestellt ist oder betrieben wird. Die Steuer für jedes einzelne Wettterminal darf höchstens 700 Euro und für jedes einzelne Glücksspielgerät höchstens 1.000 Euro im Kalendermonat betragen.
(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmenden ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zur Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es der steuerpflichtigen Person oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmaschen u.dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.
(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, Besucher und Besucherinnen jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme u.dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. 2 genannten Abgabe zu berechnen.
(4) Führt eine steuerpflichtige Person am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.
(5) Falls Eintrittskarten zur Ausgabe gelangen, ist die Steuer grundsätzlich nach dem auf der Karte angegebenen Preis ausschließlich der im Abs. 2 angeführten Abgabe und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen, wenn dies höher ist als der auf der Karte angegebene Preis oder wenn die Karte eine Preisangabe nicht enthält. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Abgabe nach näherer Bestimmung der Gemeinde erbracht wird. Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Veranstaltungen berechtigen, sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist die Steuer nach dem Preis der Gesamtkarte zu berechnen. Für Zuschlagskarten ist die Steuer gesondert zu berechnen.
(6) Wenn von Organisationen oder Vereinen, deren überwiegender Zweck die Durchführung von Vergnügungen ist, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen dargeboten werden, so sind bei der Berechnung der Vergnügungssteuer auch die zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung eingehobenen Mitgliedsbeiträge als steuerpflichtiges Entgelt anzusehen.
(7) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder an der Kassa sind an geeigneter, für Besucher und Besucherinnen leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise anzuschlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Die steuerpflichtige Person hat allfällige zur Ausgabe gelangende Eintrittskarten mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und der Gemeinde auf Verlangen spätestens 48 Stunden vor der Durchführung der Veranstaltung zur Abstempelung vorzulegen. Sie muss, wenn es die Gemeinde verlangt, gegen Ersatz der Beschaffungskosten Eintrittskarten verwenden, die ihr von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.
(2) Im Falle der Ausgabe von Eintrittskarten darf die steuerpflichtige Person die Teilnahme an der Vergnügung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmenden zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Wenn die Bemessung der Steuer nach den verschiedenen Eintrittsgeldern besonders umständlich ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder für den Betrieb der steuerpflichtigen Person störend oder hindernd wirkt, kann die Gemeinde die Steuer auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen, sofern hiedurch das Ergebnis der Steuer nicht wesentlich verändert wird.
(2) Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen, der bei gleichartigen oder ähnlichen Vergnügungen unter den gegebenen Umständen durchschnittlich erzielt werden kann oder für einen gleichen Zeitraum bei bereits durchgeführten gleichartigen Veranstaltungen durchschnittlich erzielt worden ist.
(3) Weichen die von der steuerpflichtigen Person für die Bemessung des Pauschalbetrages gemachten Angaben von den bei der nachfolgenden Durchführung der Veranstaltung festgestellten tatsächlichen Verhältnissen ab und wird dadurch die Steuer in erheblichem Maße verkürzt, so ist die Gemeinde berechtigt, eine entsprechende Ergänzung der Steuer vorzuschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes oder mit dem Aufstellen oder dem Betrieb eines Wettterminals oder Glücksspielgerätes. Ab Erteilung einer Bewilligung oder Erstattung einer Anzeige betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von deren Aufstellung oder Betrieb auszugehen, sofern die steuerpflichtige Person nicht das Gegenteil glaubhaft macht. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.
(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat die steuerpflichtige Person der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde der steuerpflichtigen Person auf deren Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.
(4) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.
(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten. Die Steuer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals oder von Glücksspielgeräten ist von der steuerpflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/1971, 10/2011, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
Die Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Einhebung der Gemeindevergnügungssteuer jene Daten zu verarbeiten, die ihr gemäß § 9 Wettterminal- und Glücksspielgeräteabgabegesetz übermittelt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(Abs. 2 und 3 aufgehoben durch LGBl.Nr. 18/1971)
*) Fassung LGBl.Nr. 18/1971, 10/2011
Vorarlberg
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl.Nr. 10/2011, tritt – mit Ausnahme der Änderungen betreffend die §§ 3 und 10 – mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2011 und der Entfall des § 10 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, LGBl.Nr. 12/2012. tritt am 1. März 2011 in Kraft.
(3) Artikel II des Gesetzes zur Neuregelung der Vergnügungssteuern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 54/2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2011, 12/2012, 54/2020
09.09.2020
Vorarlberg
§ 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 54/2020 gilt mit der Maßgabe, dass der Eigentümer oder die verfügungsberechtige Person nur dann haftet, wenn der Vertrag betreffend die Überlassung von Räumlichkeiten, Glücksspielgeräten oder Wettterminals nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen oder verlängert wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2020
09.09.2020
Kärnten
Gesetz über eine Landesanstalt zur Errichtung einer Privathochschule für Musik (Kärntner Musik-Privathochschulgesetz – K-MPrivHG)
StF: LGBl. Nr. 55/2019
10.11.2021
Kärnten
Dieses Gesetz dient der Schaffung einer neuen Bildungseinrichtung des Landes, die an Stelle des bisherigen Kärntner Landeskonservatoriums tritt und folgende Ziele verfolgt:
10.11.2021
Kärnten
(1) Zur Verwirklichung der Gesetzesziele wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts hat für die Dauer der Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 93/2021, vorgesehene akkreditierungsgemäße Bezeichnung zu führen; solange eine aufrechte Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität nicht vorliegt, führt die Anstalt die Bezeichnung „Landesanstalt zur Errichtung einer Privathochschule für Musik“.
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und einer Umschrift, die der jeweiligen Bezeichnung nach Abs. 1 entspricht, berechtigt.
(3) Die Anstalt ist ferner berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und die Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Z 1 nicht beeinträchtigt wird.
10.11.2021
Kärnten
(1) Der Anstalt obliegt es, im Rahmen des Betriebs einer Privathochschule oder einer Privatuniversität entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Studien und Lehrgänge im Bereich der Musik in künstlerisch-pädagogisch-wissenschaftlicher Ausrichtung anzubieten. Dazu gehören die
(2) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 widmet sich die Anstalt der Pflege einer wissenschaftlichen, künstlerischen und pädagogischen Forschungskultur und der Etablierung eines aktiven Forschungsumfeldes.
(3) Ferner obliegt der Anstalt die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und die aktive Mitgestaltung und Förderung des Kulturlebens im Land; nicht umfasst sind Tätigkeiten zur Verwaltung des Konzerthausbetriebs. Dadurch darf die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind der Anstalt als ausgegliederter Rechtsträger im öffentlichen Interesse des Landes übertragen.
10.11.2021
Kärnten
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft; diese Ausnahme gilt nicht für das Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Z 1.
03.07.2019
Kärnten
(1) Dem Rat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Kommt es innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung aller Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Landesregierung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Rates vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Landesregierung zu bestellen.
(3) Der Rektor gehört dem Rat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(4) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 ist auf die gleiche Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Werden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Vorschläge für Mitglieder oder Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beträgt drei Jahre. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Anhörung des Senates abzuberufen, wenn sich das Mitglied einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen des Rates, schuldig gemacht oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates dürfen keine sonstigen Organfunktionen für die Anstalt ausüben. Ferner dürfen sie keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung und keine Bediensteten einer für die Angelegenheiten der Privathochschulen zuständigen Bundesbehörde sein. Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 dürfen überdies keine Bediensteten der Anstalt sein. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Rates und der Anstalt bedürfen der Genehmigung durch den Rat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Rat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied des Rates darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des Rates stehen.
(8) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 führt im Rat den Vorsitz. Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Rat wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Rat ist auf Verlangen des Rektors oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates einzuberufen.
(9) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, fasst der Rat seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Rates ohne Gefahr eines Nachteiles für die Anstalt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Rates zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages erteilt. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.
(10) Der Rat hat folgende Aufgaben:
(11) Der Rat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Rates gemeinsam sind befugt, sich über alle Angelegenheiten der Anstalt zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Rat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Rates zu behandeln. Die anderen Organe der Anstalt sind verpflichtet, dem Rat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Rat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(12) Die Wahl des Rektors ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar durch die stimmberechtigten Mitglieder des Rates, im Verhinderungsfall durch die jeweiligen Ersatzmitglieder, auszuüben. Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Rates (Ersatzmitglieder) erforderlich. Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben den Namen je eines Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates und die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten. Über die Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates ist entsprechend ihrer Reihung gesondert abzustimmen. Erlangt ein vorher gereihter Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist über die anderen Kandidaten nicht mehr abzustimmen. Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, ist die Funktion des Rektors abermals auszuschreiben.
(13) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
10.11.2021
Kärnten
(1) Dem Senat gehören folgende Mitglieder mit Stimmrecht an:
(2) Der Rektor gehört dem Senat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(3) Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 werden durch ebenfalls gewählte Ersatzmitglieder vertreten, Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 durch ein ebenfalls entsendetes Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neuwahl bzw. neuerlichen Entsendung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Funktionsperiode des Senates beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres. Bis zu einer Neuwahl bzw. neuerlichen Entsendung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die wiederholte Mitgliedschaft im Senat ist zulässig.
(5) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von drei Studienjahren vom Senat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gewählt. § 5 Abs. 8 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(6) Der Senat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten gemäß Abs. 7 Z 1 entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit. § 5 Abs. 9a ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Senat hat folgende Aufgaben:
10.11.2021
Kärnten
(1) Die Leitung der Anstalt obliegt dem Rektor. Er hat die Anstalt entsprechend diesem Gesetz und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Weiters vertritt der Rektor die Anstalt nach außen. Im Übrigen obliegen dem Rektor alle Aufgaben, die mit der ordnungsgemäßen Leitung der Anstalt verbunden sind, sofern nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder durch die Satzung einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Insbesondere hat der Rektor folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Rektor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(3) Der Rektor ist vom Rat aus einem Dreiervorschlag des Senates für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Funktion des Rektors ist vom Rat nach Zustimmung des Senates, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zum Rektor kann nur eine Person mit der Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung gewählt werden. Eine Findungskommission, die aus dem Vorsitzenden des Senates und einem entsendeten Mitglied des Rates besteht, hat innerhalb von längstens vier Monaten nach Ende der Ausschreibung einstimmig einen Entwurf für die Erstellung eines Dreiervorschlages unter Anschluss einer schriftlichen Begründung vorzulegen; im Fall der Säumigkeit obliegt die Vorlage dem Vorsitzenden des Senates innerhalb von vier Wochen.
(5) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit dem Rektor werden vom Rat abgeschlossen.
(6) Der Rektor kann vom Rat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senates oder von Amts wegen durch den Rat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Rat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis des Rektors zur Anstalt.
(7) Der Rektor kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem Vizerektor, dem Administrator (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und sonstigen Bediensteten der Anstalt bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Durch diese Ermächtigung wird die Leitungsbefugnis des Rektors nicht berührt. Der Rektor ist befugt, jede Angelegenheit, zu deren Behandlung der Vizerektor, der Administrator (Hochschul- oder Universitätsdirektor) und sonstige Bedienstete der Anstalt ermächtigt wurden, jederzeit an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
10.11.2021
Kärnten
(1) Der Vizerektor vertritt den Rektor im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung.
(2) Der Vizerektor wird vom Rat auf Vorschlag des Rektors und nach Anhörung des Senates für eine Funktionsperiode bestellt, die jener des Rektors entspricht. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) § 7 Abs. 4 zweiter Satz und 6 gelten für den Vizerektor sinngemäß.
(4) Der Vizerektor wird im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung durch das in der Satzung bestimmte Organ vertreten. Dies gilt nicht, wenn ein weiterer Vizerektor nach Abs. 5 bestellt ist.
(5) Nach Bedarf kann ein weiterer Vizerektor bestellt werden, der den Vizerektor gemäß Abs. 1 im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung vertritt. Die auf den Vizerektor bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf den weiteren Vizerektor anzuwenden.
10.11.2021
Kärnten
(1) Zur Erfüllung der Zwecksetzung gemäß § 1 Z 1 hat der Senat auf Vorschlag des Rektors für die Anstalt eine Satzung zu erlassen. In der Satzung sind auf der Grundlage dieses Gesetzes und unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität und die Festlegungen des Akkreditierungsbescheides insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
(2) Hinweise auf die Erlassung der Satzung, auf den Ort der Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der jeweiligen Satzung sind im Internet auf der Homepage der Anstalt zu verlautbaren. Die Satzung ist bei der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden mit Ablauf des Tages der Verlautbarung des Hinweises gemäß Abs. 2 wirksam, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist.
10.11.2021
Kärnten
(1) Die Anstalt hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung nach den näheren Bestimmungen der Satzung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben, das gesamte Leistungsspektrum und die Infrastruktur der Anstalt sowie die Leistungen der Lehrenden.
(3) Evaluierungen sind nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards und kontinuierlich durchzuführen.
(4) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Anstalt zugrunde zu legen.
03.07.2019
Kärnten
(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 30. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Jahresvoranschlag einschließlich eines Dienstpostenplans sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem Abschlussprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Jahresvoranschlag (der Änderung des Jahresvoranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(2) Legt die Anstalt bis zum 30. April eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Jahresvoranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.
(3) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten. Form und Gliederung des Rechnungswesens sind nach Weisung der Landesregierung zu gestalten (§ 16 Abs. 5 Z 3).
(4) Als Grundlage für die Erstellung des Jahresvoranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
03.07.2019
Kärnten
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 Z 1), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Jahresvoranschlag (§ 11); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 Z 2 bis 4) sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Mit Ermächtigung des Rates hat der Rektor mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Geschäftsjahren die Summe der der Anstalt mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren.
(3) Die Anstalt hat das Recht, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter zu vereinnahmen und die Pflicht, sich um solche zu bemühen.
03.07.2019
Kärnten
Die Landesregierung hat der Anstalt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
03.07.2019
Kärnten
Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
03.07.2019
Kärnten
Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist die unentgeltliche Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rektor und der Landesregierung anzustreben.
03.07.2019
Kärnten
(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, dass bei der Gebarung die Grundsätze nach § 11 Abs. 3 beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf hinsichtlich der Besorgung der Aufgabe gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 sowie in Personalangelegenheiten, soweit diese zugewiesene Landesbedienstete betreffen, auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Ferner ist die Landesregierung befugt, gegenüber Organen der Anstalt die Beseitigung von Missständen zu verlangen und Maßnahmen der Organe der Anstalt, die diesem Gesetz widersprechen, außer Kraft zu setzen. Die Aufsichtsmittel gemäß dem dritten und vierten Satz dürfen sich nicht auf die inhaltliche Besorgung von Aufgaben der Wissenschaft und Lehre sowie künstlerische Belange beziehen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe
(6) Wurde dem Rechnungsabschluss die Genehmigung versagt (§ 11 Abs. 1), hat die Landesregierung dem Rektor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.
(7) Für die Zeit, in der eine Akkreditierung nach den Bestimmungen des HS-QSG nicht aufrecht ist, hat die Landesregierung die Befugnisse der Organe gemäß § 4 Abs. 1 wahrzunehmen. In dieser Zeit kann die Landesregierung nach Erfordernissen der Zweckmäßigkeit einen Geschäftsführer bestellen, dem nach Weisung der Landesregierung die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1 übertragen werden.
10.11.2021
Kärnten
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
03.07.2019
Kärnten
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
03.07.2019
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 15. Juli 2019 in Kraft.
(2) Die Anstalt hat ihre Tätigkeit gemäß § 3 am 1. September 2019 aufzunehmen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die für den Betrieb der Privatuniversität erforderliche Akkreditierung vorliegt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, hat die Anstalt an dem auf die Akkreditierung folgenden 1. September ihre Tätigkeit gemäß § 3 aufzunehmen.
(3) Soweit möglich, sind die für die Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes zu treffen. Die Organe nach diesem Gesetz sind ehestmöglich zu bilden. Abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sind die Befugnisse des Rates bis zu dessen Bildung durch die Landesregierung, die Befugnisse des Senates bis zu dessen Bildung durch den Rektor (Abs. 4) auszuüben. Im Übrigen ist für den Betrieb der Privatuniversität bis zur Erlassung der Satzung durch den Senat (§ 9) der Satzungsentwurf, der dem Akkreditierungsbescheid gemäß § 24 Abs. 7 HS-QSG zugrunde liegt, maßgeblich.
(4) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist der bisher im Amt befindliche Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums abweichend vom § 7 Abs. 3 für eine Funktionsperiode zum Rektor der Anstalt bestellt. Die Funktionsperiode gemäß § 7 Abs. 3 ist mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2) zu rechnen, unbeschadet dessen, dass der Rektor bereits mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes berufen ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Abs. 3 ist die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2), die Funktionsperiode des Senates mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden 1. Oktober zu rechnen.
(6) Mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt gemäß Abs. 2 erster oder zweiter Satz geht das Eigentum an dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem Kärntner Landeskonservatorium zur Verfügung gestellten Inventar vom Land Kärnten auf die Anstalt über. Dieses Inventar ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.
(7) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Kärntner Landeskonservatorium als einer unselbständigen Anstalt des Landes Kärnten beschäftigt sind, sind als Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anstalt zur dauernden Dienstleistung nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuzuweisen; die Anstalt hat diese Bediensteten zu übernehmen. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes dürfen Personen, die in der Anstalt als Arbeitnehmer verwendet werden sollen, ausschließlich in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden.
(8) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind bis Erlassung von Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. BAO) durch den Rat jene Statuten maßgeblich, die von der Landesregierung festgelegt wurden.
03.07.2019
Kärnten
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 1 Z 1 K-MPrivHG) tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(3) Art. I Z 20 (§ 9a K-MPrivHG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
10.11.2021
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2011 über Zeugnisformulare und Aufzeichnungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Zeugnisformular- und Aufzeichnungenverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 76/2011
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 und 4, 46 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 4 und 5, 49, 54, 55 Abs. 2 und 3, 69 Abs. 6, und 83 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, wird verordnet:
07.02.2014
(1) Die Formulare für die auszustellenden Schulnachrichten, Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen (§§ 46 und 49 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 6 zu gestalten.
(2) Insoweit Formulare für bestimmte Schularten, Organisationsformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Organisationsform oder Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflicht- und Freigegenstände vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände in der Reihenfolge ihrer Nennung in der in Betracht kommenden Stundentafel anzuführen; schulautonom festgelegte Lehrinhalte sind zu kennzeichnen (z. B. in einer Klammer oder Fußnote). Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen oder Projektwochen bzw. einem Unterricht in Kursform zu vermerken. Bei Gesamtbeurteilungen, die sich aus mehreren Einzel-beurteilungen zusammensetzen, sind die Einzelbeurteilungen anzuführen (z. B. in einer Fußnote).
(5) Die Beurteilung der Leistungen sowie die Beurteilung des Verhaltens in der Schule sind in Worten zu schreiben.
(6) Sofern ein Pflicht- oder Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen.
(7) Die in den §§ 3, 4 und 7 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hierfür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Formularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Fall bei Nichtzutreffen zu streichen.
(8) Freie Stellen der Formulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(9) Sofern wegen zusätzlich aufzunehmender Vermerke mit dem Formular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, dass ein nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(10) Anstelle von vorgedruckten Formularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen hergestellt werden. Dabei ist Papier mit dem der Formularart entsprechenden Unterdruck zu verwenden.
Die Schulnachricht ist gemäß Anlage 2 zu gestalten (weiß ohne Unterdruck). Im Übrigen gilt § 3 Abs. 2 Z 11 bis 15, Abs. 3 und Abs. 7 sinngemäß.
Steiermark
(1) Das Jahreszeugnis ist gemäß Anlage 3 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(2) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
(3) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Ist die Schülerin/der Schüler vom Religionsunterricht im Sinne des § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz abgemeldet, ist an Stelle der Note in diesem Gegenstand der Hinweis „abgemeldet“ anzubringen.
(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 49 Abs. 4 StlfSchG gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Unterrichtsgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind: „Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung gemäß § 49 Abs. 4 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, aus ....................... bis spätestens ......................... zugelassen.“
(5) Der gemäß § 50 Abs. 2 StlfSchG aufzunehmende Vermerk ist von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie der betreffenden Fachprüferin/dem betreffenden Fachprüfer unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden: „Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand ............................./den Pflichtgegenständen ............................. und ............................. gemäß § 50 Abs. 2 Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1977 in der geltenden Fassung, mit der Beurteilung ............................./in ............................. und ............................. in ............................. abgelegt.“
(6) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
(7) Die Gesamtzahl der Fehlstunden ist, bezogen auf das jeweilige Schuljahr, mit dem Zusatz, wie viele davon unentschuldigt waren, auszuweisen als: „Fehlstunden gesamt: …, davon unentschuldigt: ….“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
13.10.2023
(1) Das Abschlusszeugnis ist gemäß Anlage 4 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden (Jahres- und Abschlusszeugnis).
(2) In das Abschlusszeugnis der Fachschule sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke aufzunehmen:
(3) Im Abschlusszeugnis ist nach Möglichkeit die Stundentafel der besuchten Schulart (Organisationsform bzw. Fachrichtung) wiederzugeben. Diese Darstellung kann auch nach der Fertigung auf dem Zeugnisfor-mular angebracht werden.
(4) Die Gesamtzahl der Fehlstunden gem. § 3 Abs. 7 und die Beurteilung des Verhaltens des Schülers gem. § 48 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann im Abschlusszeugnis entfallen.
Für die Zeugnisse weiterführender Fachschulen sind die Bestimmungen über Jahres- und Abschlusszeugnisse sinngemäß anzuwenden, wobei Zeugnisse bei saisonmäßigen Fachschulen nur die Bezeichnung „Abschlusszeugnis“ tragen.
Wird ein verlorenes Zeugnis entsprechend § 83 Abs. 2 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nochmals ausgestellt, erhält dieses den Vermerk „Zweitausfertigung.“ Als Ausstellungsdatum ist das der Zweitausfertigung einzusetzen.
Die Schulbesuchsbestätigung ist gemäß Anlage 6 zu gestalten. Für das Formular ist ein hellgrauer Unterdruck gemäß Anlage 5 zu verwenden. Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke sind § 3 Abs. 2, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Steiermark
Es haben zu enthalten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
13.10.2023
Steiermark
(1) Es sind aufzubewahren:
(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs. 1 genannter Aufzeichnungen enthält, gilt die jeweils längste Aufbewahrungsfrist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
13.10.2023
Die Aufzeichnungen von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die aufgelassen werden, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. August 2011, in Kraft.
Steiermark
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2023 treten § 3, § 8 und § 9 Abs. 1 Z 3 sowie die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Oktober 2023, in Kraft; gleichzeitig treten § 7 zweiter Satz und die Anlage 5 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
13.10.2023
Steiermark
/Dokumente/Landesnormen/LST40031303/hauptdokument.img1is.png
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
13.10.2023
Vorderseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006021/image001.png
Rückseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006021/image002.png
Vorderseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006022/image001.png
Rückseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006022/image002.png
Vorderseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006023/image001.png
Innenseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006023/image002.png
Innenseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006023/image003.png
Rückseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006023/image004.png
Steiermark
/Dokumente/Landesnormen/LST40031304/hauptdokument.img1is.png
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2023
13.10.2023
Vorderseite
/Dokumente/Landesnormen/LST40006025/image001.png
Rückseite mit verbaler Beurteilung
/Dokumente/Landesnormen/LST40006025/image002.png
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 29. April 1980 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Sulz im Weinviertel
StF: LGBl. 1210/99-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. April 1980, II/1-M-124-80, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Sulz im Weinviertel, Verw. Bezirk Gänserndorf, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“In einem, über einen von drei silbernen Fäden durchzogenen grünen Schildesfuß gespaltenen Schild, vorne in Blau eine goldene Weintraube, hinten in Rot eine silberne Schwurhand.”
Gleichzeitig wurde gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Sulz im Weinviertel festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Rot-Grün” genehmigt.
Wien
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung)
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:
Wien
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig. ./.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten im Sinne der Anlage beschäftigten Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist../.
Wien
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten Ausnahmen gemäß § 1 für das gesamte Gebiet des Landes Wien.
Wien
außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
Wien
außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
Wien
außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007
Wien
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Wien
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