Lehrerpersonalvertreter-Wahlordnung
20000312Ordinance06.10.1967Originalquelle öffnen →
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. Juli 2004, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) festgelegt wird
LGBl. Nr. 73/2004
Aufgrund des § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 43/2004 wird verordnet:
Tirol
§ 1
Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland Tirol anfallenden Abfälle mit mehr als 5 Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) wird für die im Bundesland Tirol bestehenden öffentlichen Deponien gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, in der jeweils geltenden Fassung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als 5 Masseprozent TOC festgelegt.
Tirol
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. Oktober 2004 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)
StF: LGBl. Nr. 63/2004 (XVIII. Gp. RV 698 AB 736)
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragspartner genannt - kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Burgenland
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z 13, 50 DSG 2000) geführt.
(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.
Burgenland
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.
(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann.
Burgenland
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:
(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Abs. 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs. 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
Burgenland
(1) Die Aufgaben der Länder sind:
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.
Burgenland
(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Der Koordinationsrat erarbeitet
Burgenland
(1) Die Grundversorgung umfasst:
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
Burgenland
(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
28.01.2025
Burgenland
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Burgenland
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag
€ 25,--
für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat
für Erwachsene
€ 260,--
für Minderjährige
€ 145,--
für unbegleitete Minderjährige
€ 260,--
für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat
für eine Einzelperson
€ 165,--
für Familien (ab zwei Personen) gesamt
€ 330,--
für Taschengeld pro Person und Monat
€ 40,--
für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person
€ 370,--
für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag
€ 112,--
6a.
für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag
€ 35,--
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
€ 112,--
7a.
für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Art. 7 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tag
€ 130,--
für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).
für Information, Beratungund soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von
1:140
für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten - bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) - die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.
für Schulbedarf pro Kind und Jahr
€ 200,--
für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat
€ 10,--
für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person
€ 3,63
für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person
€ 150,--
für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 FPG-DV jeweils festgelegte Betrag.
28.01.2025
Burgenland
(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
Burgenland
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.
Burgenland
(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten Vereinbarung.
Burgenland
Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.
Burgenland
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Burgenland
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Burgenland
(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.
(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) am 29. April 2004 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Burgenland
Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.
LGBl. Nr. 5/2025
28.01.2025
Burgenland
(1) Die Art. 7, 9 und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt - soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist - unverändert in Kraft.
(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
LGBl. Nr. 5/2025
LGBl. Nr. 5/2025
28.01.2025
Kärnten
Gesetz vom 20. Juli 2017, mit dem das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 68/2017
12.12.2017
Kärnten
(1) Ziele des Gesetzes sind
(2) Die in Abs. 1 genannten Ziele können durch Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum unter Bedachtnahme auf folgende Grundsätze erfolgen:
(3) Das Land ermutigt die gemeinnützigen Bauvereinigungen einen Maßnahmenplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen und ein Energiemanagementsystem einzuführen. Dies gilt sinngemäß für nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften geförderte Vorhaben der Gemeinden.
20.12.2024
Kärnten
(1) Das Land hat die gemäß § 6 zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu verwenden. Dazu zählen insbesondere
(2) Die Zweckbindung nach Abs. 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden.
(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden,
(4) Auf Förderungen im Sinn dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(6) Die Förderung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als soziale Wohnbauförderung. Die Förderungszusicherung und die Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) bestimmen den Fördergegenstand, die Art und das Ausmaß der Förderung und die vom Förderwerber einzuhaltenden und zu erfüllenden Verpflichtungen.
(7) Förderungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.
20.12.2024
Kärnten
(1) Zur Ausschöpfung und Verwendung von Zweckzuschüssen gemäß § 29a Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2024, hat die Landesregierung mittels Richtlinien ein eigenes Förderungsprogramm zu erlassen. Darin sind die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 zu beachten sowie regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen. Von den Förderungsvoraussetzungen und sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes darf dabei insoweit abgewichen werden, als dies zur Ausschöpfung der Bundesmittel und ihrer widmungsgemäßen Verwendung erforderlich und zweckmäßig ist; insbesondere darf abweichend vom III. Abschnitt dieses Gesetzes die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen vorgesehen werden.
(2) Sofern in einem Förderungsprogramm gemäß Abs. 1 eine Förderung vorgesehen wird und im Zeitpunkt der Zusicherung der Förderung eine vollständige Deckung durch Zweckzuschüsse gemäß § 29a FAG 2024 sichergestellt ist, darf zur Deckung einer im Nachhinein auftretenden unzureichenden Finanzierung im Ausmaß des ausstehenden Betrages auch auf Landesmittel zurückgegriffen werden, sofern dies in den Förderungsmitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Deckung findet.
11.07.2024
Kärnten
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnbedarf und die vorgesehenen Fördermittel ein Wohnbauprogramm jedenfalls für die Förderung des mehrgeschossigen Wohnbaus nach dem III. Abschnitt für jeweils mindestens zwei Jahre zu erstellen. Das Wohnbauprogramm hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und der raumordnungsrechtlichen Vorschriften regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzierungsplan zu enthalten.
12.12.2017
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
8a.E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2017;
(3) Richtlinien der Landesregierung, die in Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden sind im Internet auf der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden das Land und entfalten keine Außenwirkungen.
(4) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
07.01.2026
Kärnten
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
20.12.2024
Kärnten
(1) Wird in Fällen
(2) Im Falle einer geringfügigen Überschreitung der höchstzulässigen Jahreseinkommensgrenze nach Abs. 1 ist eine allfällige Förderung jedoch nach Maßgabe des Abs. 3 zu reduzieren.
(3) Wird die höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze um bis zu
10.01.2022
Kärnten
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:
(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen.
(3) Die Landesregierung kann bis zu 0,2 % der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Wohnbauforschung, der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung und der Beratungsleistungen für die Landesregierung im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung verwenden.
(4) Das Land hat die Öffentlichkeit in angemessener und geeigneter Form (zB Internet, Informationsveranstaltungen) darüber zu informieren,
12.12.2017
Kärnten
Die Förderung kann erfolgen durch die Gewährung von
20.12.2024
Kärnten
(1) Förderungskredite werden gewährt
(2) Die Landesregierung hat die Laufzeit und die zu leistenden Annuitäten (Zinsen und Tilgung) von Förderungskrediten nach Abs. 1 in Ausführung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes in Richtlinien näher zu regeln.
(3) Förderungskredite werden nach grundbücherlicher Sicherstellung und nach Maßgabe der im Budget verfügbaren Mittel nach Baufortschritt ausbezahlt.
(4) Eine vorzeitige oder verstärkte Tilgung des Förderungskredites ist möglich. Verstärkte oder vorzeitige Tilgungen sind laufzeitverkürzend zu verrechnen.
12.12.2017
Kärnten
(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen begünstigten, natürlichen Personen, die eine Förderung nach dem II. oder IV. Abschnitt erhalten, für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten, die bis zur Baufertigstellung bzw. bis zur Übergabe der geförderten Immobilie neben einem Förderungskredit aufgenommen werden, Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Allfällige nach den Richtlinien (Abs. 1) gewährte Annuitätenzuschüsse sind jedenfalls einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
12.12.2017
Kärnten
(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Krediten (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß § 18 auf die Dauer von höchstens 20 Jahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
12.12.2017
Kärnten
(1) Förderungskredite sind durch die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Eigentumseinheit verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungskredits das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen unterliegenden Forderungen vorbehaltslos löschen zu lassen.
(2) Bei Förderungen nach dem II., IV. Abschnitt und VI. Abschnitt sind Pfandrechte für Förderungskredite grundsätzlich im Rang vor allen zum Zeitpunkt der Einverleibung verbücherten Pfandrechten sicherzustellen.
(3) Nach gänzlicher Rückzahlung des Förderungskredits (Anteil bei Wohnungseigentum) ist der Förderungswerber bzw. Wohnungseigentümer aus seiner Haftung für den Förderungskredit zu befreien; die Landesregierung hat über Antrag in die Einverleibung der Löschung des bezüglichen Pfandrechtes einzuwilligen.
(4) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes oder Veräußerungsverbotes für den Förderungskredit nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt.
12.12.2017
Kärnten
(1) Im Kreditvertrag ist vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Kreditnehmer
(2) Im Kreditvertrag ist weiter vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(3) Für den Fall einer Kündigung ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Zinssatz jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann; über begründeten Antrag kann eine Stundung dieser Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer von maximal fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auf die Dauer von maximal zehn Jahren, genehmigt werden, wobei zuzüglich zu den im ersten Halbsatz angeführten Zinsen Stundungszinsen jährlich zu zahlen sind. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Höhe der Zinsen unter Bedachtnahme auf bundesrechtliche Bestimmungen für Abgabenrückstände festzusetzen sind.
(4) Von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 2 Z 1 kann abgesehen werden, wenn
(5) Wird von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
12.12.2017
Kärnten
Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.
12.12.2017
Kärnten
(1) Für die Errichtung von Wohnungen und Wohnräumen im Eigentum darf begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 15 Abs. 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für:
(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses für maximal zwei Wohnungen, hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, gewährt werden.
(3) Der Förderungswerber muss Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sein.
12.12.2017
Kärnten
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen unabhängig von der Nutzfläche der Wohnung gewährt werden.
(2) (entfällt)
(3) Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von
einer
Person
50 m²,
zwei
Personen
65 m²,
drei
Personen
75 m2,
vier
Personen
90 m²,
fünf
Personen
105 m²,
sechs
Personen
115 m²,
mehr
als 6 Personen
125 m2.
(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 14 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.
(5) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 14 Abs. 2 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.
(6) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum nach § 14 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
11.01.2023
Kärnten
(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 17 Abs. 2) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind,
(2) Die Förderung kann auch Geschäftsräume in geförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind.
12.12.2017
Kärnten
(1) Förderungen nach § 16 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum und Geschäftsräume nach § 16 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten
(3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.
(4) Gemeinnützigen Bauvereinigungen dürfen Förderungszusicherungen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung mit Bescheid eine Frist gesetzt wurde, behoben worden sind.
12.12.2017
Kärnten
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen iSv § 16 hat in Form von Förderungskrediten und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu erfolgen, sofern die Landesregierung in Richtlinien die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen vorsieht.
(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 80% der tatsächlich nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 80% der in den Richtlinien der Landesregierung festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Bei Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen werden allfällig gewährte Annuitätenzuschüsse eingestellt und sind gemeinnützigen Bauvereinigungen zur sofortigen Rückzahlung der anteiligen Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung verpflichtet. Der Erwerber kann den auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteil mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.
12.12.2017
Kärnten
(1) Der Förderungswerber hat nach Abschluss der Bauausführung ohne Verzug, längstens jedoch zwölf Monate nach Meldung der Vollendung (§ 39 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996), der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, wobei in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine Verlängerung der Frist schriftlich genehmigt werden kann. Diese hat eine detaillierte Abrechnung über die Gesamtbaukosten zu enthalten. Allfällige Abweichungen gegenüber dem Inhalt des Förderungsansuchens sind dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu erläutern. Der Endabrechnung sind sämtliche Belege, versehen mit einer auf die Position in der Endabrechnung hinzuweisenden Belegnummer, anzuschließen und bekanntzugeben, wer für die Erstellung der Endabrechnung verantwortlich ist. Ferner ist eine Aufstellung beizuschließen, aus der ersichtlich ist, welche Baukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) entfallen, welcher Aufteilungsschlüssel angewendet wurde und die Summe der errichteten förderbaren Nutzflächen.
(2) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, kann der gewährte Förderungskredit gemäß § 12 gekündigt werden. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Z 2 nicht eingehalten wurden, so kann von der Kündigung unter der Auflage Abstand genommen werden, dass der Berechnung der Mieten höchstens die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß den Richtlinien nach § 17 Abs. 2 zugrunde gelegt werden dürfen.
12.12.2017
Kärnten
(1) Geförderte Wohnungen gemäß § 16 Abs. 1 dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden an:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen der Fertigstellung und der Übertragung in das Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
(4) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e und lit. f nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn
(5) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.
(6) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.
20.01.2025
Kärnten
(1) Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen insbesondere dadurch unterstützen, dass sie Baugrundstücke preisgünstig an Förderungswerber verkaufen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen.
(2) Die gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen haben insbesondere dadurch zur Errichtung geförderter Wohnungen beizutragen, dass sie für die Errichtung geförderter Mietwohnungen mindestens 5 % der Herstellungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aus Eigenmitteln aufbringen. Wird dieser Eigenmittelanteil nicht aufgebracht, so ist die Möglichkeit sicherzustellen, dass den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach fünfjähriger Miet- oder Nutzungsdauer über deren Antrag das Wohnungseigentum gemäß § 15b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu übertragen ist.
11.01.2023
Kärnten
(1) Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen darf nur gewährt werden, wenn
(2) Bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnhauses über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 Z 9) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und 12 und die Anforderungen der Richtlinien erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an Förderungen zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
12.12.2017
Kärnten
(1) Hat ein Erst- oder Nachfolgemieter einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen (Grund- oder Baukostenanteil) zu ersetzen, darf dafür dem Bauträger (Gemeinde, gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzkredit gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3, des Familieneinkommens des Mieters iSd § 24 und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 24 festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird.
(3) Für die Kreditkündigung gilt § 12 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 13 sinngemäß erfolgen, wenn
(4) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Gewährung eines Eigenmittelersatzkredites unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind.
12.12.2017
Kärnten
Bis zu einem Jahreseinkommen (Familieneinkommen) von zwei Dritteln des höchstzulässigen Jahreseinkommens (Familieneinkommens) gemäß § 5 Z 22 ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3 entfallen, nicht zumutbar.
12.12.2017
Kärnten
(1) Gefördert werden darf die
(2) Förderungen dürfen – unbeschadet des § 30 – für folgende Bereiche vorgesehen werden:
11.01.2023
Kärnten
(1) Förderungen nach diesem Abschnitt dürfen – unbeschadet des § 30 – nur gewährt werden, wenn
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2, dass die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz bewohnt werden müssen, muss nicht erfüllt werden, wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige juristische Person ist, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (Frauenhäuser udgl.) oder alte Menschen zu betreuen, und bei der Überlassung von Wohnraum in Wohnheimen.
(3) Wenn die Sanierungsmaßnahmen energierelevante Auswirkungen haben, insbesondere wenn thermische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden, und dies für die Beurteilung der Energieeffizienz der Sanierungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann in den Richtlinien nach § 28 vorgesehen werden, dass eine Förderung nach diesem Abschnitt nur nach Durchführung einer Energieberatung vor Ort gewährt werden darf.
11.01.2023
Kärnten
Eine Förderung darf nur
12.12.2017
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach § 25 und die näheren Bestimmungen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 26 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen enthalten über
(2) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Sanierung von Gebäuden, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens 18 Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.
12.12.2017
Kärnten
Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 und § 30 dürfen nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
10.12.2019
Kärnten
18.09.2025
Kärnten
(1) Wurde eine Förderung im Sinne der Abschnitte II, III, IV oder VI zugesichert, so ist vor Kreditzuzählung auf der betroffenen Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn
(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt und diese die Verpflichtung zur Kreditrückzahlung übernommen hat.
(4) Bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten kann von der Vorlage des Nachweises des Einkommens abgesehen werden, wenn die betreffende Person bereits bei der Angabe des Familieneinkommens im Förderungsantrag berücksichtigt war und mit dem Veräußerer (Übergeber) im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Sofern bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist es zulässig, bei der Einkommensermittlung nur das Einkommen des Erwerbers zugrunde zu legen, wenn nicht mehr als ein Hälfteanteil übertragen wird.
12.12.2017
Kärnten
Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land über Antrag die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen. Bei Förderungen gemäß § 14 kann das Land die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt ist und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen.
12.12.2017
Kärnten
Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Wohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe, aufgrund von Unterrichtszwecken oder aufgrund anderer berücksichtigungswürdiger Fälle für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den Kategoriemietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A nach dem Mietrechtsgesetz nicht übersteigt.
12.12.2017
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
20.12.2024
Kärnten
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungskrediten, Zuschüssen und Eigenmittelersatzkrediten sind an die Landesregierung zu richten. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Formblätter, die unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichen sind, zu verwenden. Die Formblätter können auch in Form von Online-Formularen zur Verfügung gestellt werden. Die Landesregierung darf für Formblätter für Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungskrediten nach dem II., III., IV. und VI. Abschnitt einen die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen.
(2) Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz und nach den in Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Richtlinien und Verordnungen ist die Landesregierung zuständig.
(3) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien die Vorlage eines Energieausweises oder eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.
(5) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.
(6) Förderungswerber gemäß §§ 14, 22 und 25 Abs. 2 Z 8 haben nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen nach § 5 Z 21 sind.
(7) Die Landesregierung hat sämtliche einlangende Förderungsansuchen samt Beilagen auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und jeweils zu vermerken, ob das angesuchte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und somit förderungsfähig ist.
(8) Im Falle einer Genehmigung ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung und in der Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. Die Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist jedenfalls in die schriftliche Zusicherung als Bedingung aufzunehmen.
(9) Im Falle einer Nichtgenehmigung ist dem Förderungswerber eine kurz begründete schriftliche Ablehnung seines Ansuchens zu übermitteln.
(10) Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.
20.12.2024
Kärnten
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.
(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7, sofern kein mehrgeschossiger Wohnbau vorliegt, darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
(3) Bei Förderungen nach dem III. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7 im mehrgeschossigen Wohnbau und nach § 25 Abs. 2 Z 9 darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn das Vorhaben von der Landesregierung geprüft und als den Fördervoraussetzungen entsprechend beurteilt wurde.
(4) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(5) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2 und Abs. 3) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(6) Soweit dies der Sicherstellung des Förderungszweckes nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung bei Förderungen von Bereichen gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 und damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen in Richtlinien von Abs. 1 Abweichendes regeln.
11.01.2023
Kärnten
(1) Vor Zuzählung von Kreditbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
12.12.2017
Kärnten
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, Dritte, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind und an den getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, mit der Durchführung einzelner Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und mit der Verwaltung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel betrauen. Eine solche Übertragung kann auch auf einzelne Verwaltungsschritte eingeschränkt werden (zB Entgegennahme der Förderungsanträge). Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
(2) Die in diesem Gesetz oder in einer, aufgrund dieses Gesetzes ergangenen, Durchführungsverordnung oder Richtlinie für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für den betrauten Dritten.
(3) Aufgaben, mit denen Dritte nach Abs. 1 betraut werden können, sind unter der Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen. In diesen Angelegenheiten ist der Dritte an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
21.01.2025
Kärnten
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle zu verarbeiten:
(1a) Die Landesregierung darf die in Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Daten in anonymisierter Form für statistische Zwecke verarbeiten.
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.
(3) Die Landesregierung ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.
(4) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat Gemeinden auf begründetes Verlangen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln, sofern diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
07.01.2026
Kärnten
(1) Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Krediten, die auf Grund dieses Landesgesetzes gewährt wurden, wird natürlichen Personen ein Nachlass von 25 % der zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fälligen Kredit- oder Darlehensrestschuld gewährt, wenn
(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn der Kredit zur Gänze zugezählt wurde und die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt.
(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.
(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.
(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung von Krediten, die aufgrund dieses Landesgesetzes juristischen Personen gewährt wurden, vorsehen, wenn dies zur Erreichung wohnbauförderungspolitischer Zielsetzungen zweckmäßig ist. Der Nachlass darf höchstens 25% der Darlehensrestschuld betragen und darf nur gewährt werden, wenn
20.12.2024
Kärnten
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Wohnbauförderung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie insbesondere die Erlassung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Richtlinien, die Erstellung von zeitlich und räumlich gegliederten Wohnbauprogrammen, die Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Förderungsarten, ist beim Amt der Landesregierung ein Wohnbauförderungsbeirat – im Folgenden kurz ´Beirat´ genannt – einzurichten.
(2) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Die Landesregierung hat die Mitglieder des Beirates unter Bedachtnahme auf Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung, Befangenheit oder vorzeitigem Ausscheiden bis zur Neubestellung zu vertreten hat.
(3) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder des Beirates.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates entspricht jener der Landesregierung (Art. 52 Abs. 1 und 2 K-LVG). Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
(5) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtag entsprechende Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.
(6) Kommen die Parteien ihren Vorschlagsrechten nach Abs. 5 nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so hat die Landesregierung bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(7) Auf schriftlichen Antrag der in Abs. 5 genannten Parteien sind auf deren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden landesrechtlichen Vorschriften.
28.08.2025
Kärnten
(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Wahl des Obmannes das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung zu führen. Das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter haben darüber hinaus das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen ersten und zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den ersten, ist auch dieser verhindert, durch den zweiten Obmann-Stellvertreter vertreten.
(3) Der Beirat ist vom Obmann gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Obmann hat den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder einer der Obmann-Stellvertreter und wenigstens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3a) Die Durchführung einer Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten, sofern ein hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsstandard gewährleistet ist, im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse zulässig.
(4) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Beirates in der Form zulässig, dass den Mitgliedern des Beirates ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag im Umlaufweg zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums zugeleitet wird.
(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
10.01.2022
Kärnten
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
20.12.2024
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – am 1. Jänner 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(2) § 34 Abs. 2 Z 5 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 5 ist auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der mit 1. Jänner 2019 oder einem späteren Zeitpunkt beginnt.
(3) Sofern der Antragsteller bereits am 1. Jänner 2019 und vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohnung wohnt, die den Kriterien des § 34 Abs. 2 Z 5 nicht entspricht, ist bei der Gewährung der Wohnbeihilfe von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 5 abzusehen, wenn der Wechsel der Wohnung dem Antragsteller aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht zumutbar ist. Dies trifft insbesondere bei Personen zu, die
(4) § 36 und § 40 dieses Gesetzes sind auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2017 anzuwenden. Auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2018 sind die vor dem 1. Jänner 2018 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. § 38 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes sind auch auf bewilligte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor dem 1. Jänner 2018 liegt.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Vorhaben nach dem IV. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt wurde. Auf diese Vorhaben und die dazugehörigen Förderanträge sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(6a) Für Vorhaben, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, sind bei einer Übertragung der Förderung auf einen anderen Förderwerber die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.
(6b) Für Annuitätenzuschüsse, die erstmalig aufgrund des K-WBFG 1997 gewährt wurden, sind für den Fall einer Weitergewährung (§ 6 Abs. 4 K-WBFG 1997) die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt anzuwenden, die im Wohnbauprogramm 2018 der Landesregierung und in den Wohnbauprogrammen der Landesregierung der Folgejahre ausgewiesen sind. Auf alle anderen Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt, die in früheren Wohnbauprogrammen ausgewiesen sind und deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wird, sind – unbeschadet des Abs. 12 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(8) § 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die bereits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren. Diese sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(9) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Das in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltende Wohnbauprogramm gilt als Wohnbauprogramm iSd § 3 dieses Gesetzes.
(10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.
(11) Die in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach dem K-WBFG 1997 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohnbauförderungsbeirates gelten bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates nach § 47 dieses Gesetzes bestellt.
(12) § 5 Z 6 und Z 7 lit. a, b, c, d, e, f dieses Gesetzes sind auch auf noch nicht abgerechnete Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden. § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch auf Bauvorhaben anzuwenden, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, und auf Vorhaben iSd Abs. 7 zweiter Satz.
(13) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des WFG 1984, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, mit folgender Maßgabe:
(14) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 72/1993, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, mit folgender Maßgabe:
(15) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen, für deren Errichtung ein Darlehen nach §§ 11 oder 13 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder nach §§ 13 oder 15 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, idF LGBl. Nr. 60/1997, gewährt wurde, die Darlehensbedingungen gemäß § 4a des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, und gemäß § 5 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, wie folgt abzuändern:
(16) Förderungen, die aufgrund von Programmen gemäß § 2a, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2024, vor dessen Außerkrafttreten zugesichert wurden, können auch nach Außerkrafttreten der Bestimmung weiterbezogen werden. Eine Förderung gemäß § 2a Abs. 2 kann auch nach Außerkrafttreten der Bestimmung weiterhin gewährt werden.
11.07.2024
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 30 des K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag bis 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Entwicklung und Auswirkungen der Impulsprogramme nach § 30 des K-WBFG 2017 in den letzten drei Jahren zu übermitteln.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 73 Abs. 1a und § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 61 Abs. 8a und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b und § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b und § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a und § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes, § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) Art. V Z 2 bis 4 dieses Gesetzes (betreffend § 16 Abs. 1 lit. d sowie § 24 lit. b und d K-BO 1996) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 2, 3, 4, 5, 7 und 9 sind auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. § 38 Abs. 4 K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 8 ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bewilligte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(3) (entfällt)
(4) Die erstmalige Anpassung der Beträge nach § 37 Abs. 1 und 1a K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 hat bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Ausgangsbasis für die erste Anpassung der Beträge ist die für August 2020 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015 der Bundesanstalt Statistik Austria. Vergleichsmonat ist die für August 2021 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015.
(1) Sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) § 50 Abs. 6, 6a und 6b K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 16 und 17 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 1 und 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(1) Art. II bis IV treten, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Art. III Z 1, 9, 12, 15 bis 17 treten am 1. April 2025 in Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 2 anhängige Verfahren auf Leistungen gemäß § 14 K-SHG 2021 gelten die Bestimmungen des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021, LGBl. Nr. 107/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2023.
(4) Heizzuschüsse nach § 14 K-SHG 2021 gelten nicht als Einkommen gemäß § 6 K-ChG oder § 8 K-SHG 2021.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
28.08.2025
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen
StF: LGBl.Nr. 38/1967
I. Hauptstück: Wahlausschüsse
§ 1 Zusammensetzung
§ 2 Bestellung der Mitglieder
§ 3 Wahlzeugen
§ 4 Geschäftsführung
§ 5 Zusammensetzung
§ 6 Bestellung der Mitglieder, Wahlzeugen, Geschäftsführung
§ 7 Zusammensetzung, Bestellung, Wahlzeugen, Geschäftsführung
II. Hauptstück: Durchführung der Wahl
§ 8 Wahlausschreibung
§ 9 Wählerlisten
§ 10 Wahlvorschläge
§ 11 Wahlvorbereitung
§ 12 Stimmzettel
§ 13 Gültigkeit der Stimmabgabe
§ 14 Wahlhandlung
§ 15 Stimmabgabe
§ 16 Briefwahl
§ 17 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 18 Verlautbarung
§ 19 Anfechtung der Wahl
§ 20 Wahlverfahren
§ 21 Zeitpunkt der Wahl
§ 22 Stimmzettel
§ 23 Stimmabgabe
§ 24 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 25 Wahlverfahren
III. Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
§ 26 Fristen
§ 26a Personenbezogene Begriffe
§ 27 Übergangsbestimmungen
§ 28 Außerkrafttreten von Vorschriften
Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996, wird verordnet:
Vorarlberg
Der gemäß § 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu bildende Dienststellenwahlausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen.
Vorarlberg
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen: Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist auf Grund der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist nötigenfalls auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Jede Wählergruppe kann so viele Mitglieder in den Dienststellenwahlausschuss entsenden, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Mitglieder dieser Wählergruppe des Dienststellenausschusses enthalten ist. Können auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt werden, fallen die restlichen Sitze jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquozienten aufweisen. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuss, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bekannt zu geben.
(3) Der Beschluss des Dienststellenausschusses über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied des Dienststellenwahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Wahl stattfindet, durch eine Woche hindurch kundzumachen.
(5) Das Amt eines Mitgliedes ist ein öffentliches Ehrenamt, die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wenn sie infolge Krankheit oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, haben sie dies dem Vorsitzenden so rechtzeitig mitzuteilen, dass das für ihn bestellte Ersatzmitglied noch rechtzeitig zur Teilnahme eingeladen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums, der Anschrift, des Amtstitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Soferne der vorgeschlagene Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge erfüllt, hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Vorarlberg
(1) In der ersten Sitzung hat der Dienststellenwahlausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere Zeit und Ort der Sitzung, die anwesenden Mitglieder und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
Der gemäß § 18 des Bundes-Personalvertretungswahlgesetzes bei der Landesregierung zu bildende Zentralwahlausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
Vorarlberg
Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Vorarlberg
Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss bei der Dienststelle (Schule) zu errichten ist.
Vorarlberg
(1) Der Zentralwahlausschuss hat die Ausschreibung der Wahl der Dienststellenausschüsse spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen und die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem das Amtsblatt für das Land Vorarlberg, in dem die Wahlausschreibung kundgemacht ist, herausgegeben wird.
(3) Die Wahlausschreibung hat insbesonders zu enthalten:
(4) Die Kundmachung ist vom Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses zu unterfertigen und in jeder Dienststelle (Schule) bis zur Beendigung der Wahlhandlung so anzubringen, dass alle Wahlberechtigten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1987, 52/1996
Vorarlberg
(1) Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden haben den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten spätestens fünf Wochen vor der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Verzeichnisse der Bediensteten an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen sind den Dienststellenwahlausschüssen von der Landesregierung beizustellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Bezirkes angehören. In das Verzeichnis der Bediensteten der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung einer Dienststelle (Schule) des Landes angehören. Dienstzuteilungen sind hiebei nicht zu berücksichtigen.
(2) Das Verzeichnis hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Amtstitel der Bediensteten sowie die Angabe über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß §§ 15, 35 und 36 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes maßgebend sind.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat auf Grund dieses Verzeichnisses der Bediensteten eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) anzulegen.
(4) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag in einem allgemein zugänglichen Raum im Gebäude, in dem der Dienststellenwahlausschuss seinen Sitz hat, durch zehn Arbeitstage zur Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Einsichtfrist kann jeder Wahlberechtigte in die Wählerliste Einsicht nehmen, davon Abschriften machen und gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermutlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermutlich Wahlberechtigter beim Dienststellenwahlausschuss schriftlich Einwendungen erheben.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss hat die Einwendungen gewissenhaft zu prüfen und innerhalb dreier Werktage darüber zu entscheiden. Von der Entscheidung sind der Wahlberechtigte, der die Einwendungen erhoben hat, und die Person, auf deren Eintragung oder Nichteintragung sich die Einwendungen gemäß Abs. 4 beziehen, schriftlich zu verständigen. Verspätet erhobene Einwendungen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses kann jeder Bedienstete, der von der Entscheidung gemäß Abs. 5 zu verständigen ist, innerhalb dreier Werktage nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch beim Dienststellenwahlausschuss Berufung an den Zentralwahlausschuss einbringen. Der Dienststellenwahlausschuss hat diese Berufung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat über die Berufung so rechtzeitig vor dem ersten Wahltag zu entscheiden, dass der Dienststellenwahlausschuss die erforderliche Berichtigung der Wählerliste rechtzeitig veranlassen kann. Gegen die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Vom Tage der Eintragung an dürfen nur noch auf Grund von Einwendungen Änderungen in der Wählerliste vorgenommen werden, soferne es sich nicht um die Behebung bloßer Formgebrechen handelt.
(8) Nach Abschluss des Einwendungs- und Berufungsverfahrens ist die Wählerliste richtig zu stellen und abzuschließen.
Vorarlberg
(1) Die Wahlberechtigten haben ihre Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem ersten Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahlausschuss einzubringen. Die Wahlvorschläge haben zu enthalten:
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat den Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge festzuhalten, die fristgerecht eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel dem Zustellungsbevollmächtigten mit der Aufforderung bekannt zu geben, diese innerhalb dreier Werktage zu beheben. Werden festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Wenn mehrere Gruppen Wahlvorschläge unter derselben oder zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnung eingebracht haben, hat der Dienststellenwahlausschuss die betreffenden Wählergruppen aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einvernehmlich die Bezeichnung zu ändern. Wenn innerhalb der Frist ein Einvernehmen nicht erzielt wird, hat der Dienststellenwahlausschuss die umstrittene Bezeichnung der Wählergruppe zuzuerkennen, welche zuerst einen Wahlvorschlag unter dieser Bezeichnung eingebracht hat, und die übrigen Wählergruppen aufzufordern, ihre Bezeichnung innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu ändern. Wenn die Wählergruppe dieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt ihr Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(3) Die Zurückziehung von Wahlvorschlägen ist bis zum Ablauf der Einreichungsfrist zulässig.
(4) Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind nicht zu berücksichtigen.
(5) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihrer Einbringung kundzumachen. Die Kundmachung hat auch an der Amtstafel des Sitzes des Dienststellenwahlausschusses zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes durchzuführen.
(2) Für die Kundmachung von Ort und Zeit der Stimmabgabe sind die Bestimmungen über die Kundmachung der Wahlausschreibung sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuss hat die zur Durchführung der Wahl notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein und über eine Absonderungsvorrichtung verfügen, die es den Wählern ermöglicht, ihren Stimmzettel unbeobachtet auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben.
(4) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste aufscheinen.
Vorarlberg
(1) Für die Wahl des Dienststellenausschusses sind amtliche Stimmzettel (Anlage A) zu verwenden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf der einen Seite die Bezeichnung sämtlicher Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor der Bezeichnung jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Herstellung des amtlichen Stimmzettels ist vom Zentralwahlausschuss zu veranlassen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuss entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von mindestens 20 v.H. dem Dienststellenwahlausschuss zu übersenden.
(4) Für die Wahl sind Umschläge aus undurchsichtigem Papier in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
Vorarlberg
(1) Der Stimmzettel ist nur gültig, wenn der amtliche Stimmzettel verwendet wurde und aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. Dies ist dann gegeben, wenn der Wähler in dem vor der Bezeichnung des Wahlvorschlages gedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er dem in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag seine Stimme geben wollte. Der Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise eindeutig zu erkennen ist.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel, bei welchen verschiedene Wahlvorschläge angezeichnet wurden, sind alle Stimmzettel ungültig. Bei gleicher Bezeichnung gelten sie als ein Stimmzettel. Leere Wahlkuverte zählen als ungültige Stimmen.
Vorarlberg
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuss davon zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Wahlkuverte bestimmte Wahlurne leer ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
(1) Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten haben, soweit im § 16 nichts anderes bestimmt ist, ihr Wahlrecht durch Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal persönlich auszuüben. Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Die Stimmabgabe hat damit zu beginnen, dass den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(4) Die Wahlberechtigten haben zur Stimmabgabe einzeln vor die Wahlkommission zu treten und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Sodann hat die Wahlkommission ihnen ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel auszufolgen. Die Wahlberechtigten haben sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Die Abgabe des Stimmzettels ist durch die Eintragung des Wählers im Abstimmungsverzeichnis, das fortlaufend zu nummerieren ist, ersichtlich zu machen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers in der Wählerliste abzustreichen und die fortlaufende Zahl, unter der er im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, beizufügen.
(6) Die Namen der Wahlberechtigten, die zur Abgabe der Stimmzettel im Postwege berechtigt sind, sind in der Wählerliste deutlich zu kennzeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
(1) Für die Wahlberechtigten, die gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Stimmabgabe im Postwege berechtigt sind, hat der Dienststellenwahlausschuss rechtzeitig die Stimmzettel, die Wahlkuverte und die Briefumschläge mit der Anschrift des Dienststellenwahlausschusses den Leitern der in Betracht kommenden Dienststellen (Schulen) zu übersenden. Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und im verschlossenen Briefumschlag so rechtzeitig an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass es vor der Stimmenzählung dort einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlanges zu vermerken. Die einlangenden Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 3 aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe sind die im Postwege eingelangten Briefumschläge zu öffnen, das darin befindliche verschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen und gemeinsam mit den persönlich abgegebenen Stimmen zu zählen.
(4) Die Stimmabgabe im Wege der Post ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen und in der Wählerliste entsprechend zu vermerken.
(5) Wenn der Wahlberechtigte seine Stimme bereits persönlich abgegeben hat, ist der im Postwege eingelangte Stimmzettel nicht mehr zu berücksichtigen.
(6) Zugesandte Stimmzettel, die wegen verspäteten Einlangens oder persönlicher Stimmabgabe nicht mehr zu berücksichtigen sind, sind so zu vernichten, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
Vorarlberg
(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverte zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis gezählten Stimmabgaben übereinstimmt. Dann hat der Dienststellenwahlausschuss die Wahlkuverte zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mitglieder des Dienststellenausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: Die Summen der für jede Wählergruppe gültigen Stimmen (Listensumme) werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch weiter folgende Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu wählenden Mitglied des Dienststellenausschusses die größte, bei zwei zu wählenden Mitgliedern die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(4) Die auf eine Wählergruppe entfallende Zahl von Mitgliedern des Dienststellenausschusses ist den in ihrem Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, wie sie im Wahlvorschlag aufscheinen.
(5) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mitglieder.
(6) Über die Wahlhandlung ist vom Dienststellenwahlausschuss eine Niederschrift aufzunehmen, die alle wichtigen Vorgänge bei der Stimmabgabe und Stimmenzählung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/1978, 52/1996
Vorarlberg
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen und die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Gleichzeitig hat er das Wahlergebnis im Amtsblatt für das Land Vorarlberg sowie durch Anschlag an der Amtstafel aller Dienststellen (Schulen), deren Personalvertreter gewählt wurden, kundzumachen.
(2) Die Wahlakten sind vom Vorsitzenden in Anwesenheit der anderen Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses unter Verschluss zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
(1) Die Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses ist endgültig.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat auf Grund der Anfechtung die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst wurde.
(3) Wenn die Wahl für ungültig erklärt wird, ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen; wenn sie nur zum Teil für ungültig erklärt wird, ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Vorarlberg
(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahlvorschläge sind beim Zentralwahlausschuss einzubringen. Der Zentralwahlausschuss hat die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens acht Tage vor der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen mitzuteilen. Die Kundmachung dieser Wahlvorschläge haben die Dienststellenwahlausschüsse durchzuführen.
Vorarlberg
Die Ausschreibung und die Durchführung der Wahl des Zentralausschusses hat, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, gleichzeitig mit der Ausschreibung und Durchführung der Wahl des Dienststellenausschusses und der Vertrauenspersonen zu erfolgen.
Vorarlberg
Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier (Anlage B) zu verwenden.
Vorarlberg
(1) Die Stimmabgabe hat beim Dienststellenwahlausschuss zu erfolgen. Wenn ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen berechtigt ist, hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuss auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuss errichtet ist.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss hat dem Wähler gleichzeitig mit der Ausfolgung des Stimmzettels für die Wahl des Dienststellenausschusses auch einen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses auszufolgen. Dieser Stimmzettel ist gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
Vorarlberg
(1) Die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel sind gesondert zu ordnen und das Wahlergebnis gesondert festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss unverzüglich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Der Zentralwahlausschuss hat das Wahlergebnis festzustellen, die Kundmachung desselben im Amtsblatt für das Land Vorarlberg durchzuführen und die in den Zentralausschuss Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner ist das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststellen (Schulen) mitzuteilen.
Vorarlberg
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 Bundes-Personalvertretungsgesetz) sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(2) Wenn Zweifel bestehen, welcher Dienststellenwahlausschuss im Sinne des § 31 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz die bei der Wahl der Vertrauenspersonen sich ergebenden Aufgaben wahrzunehmen haben, hat darüber der zuständige Zentralwahlausschuss zu entscheiden. Wenn bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuss besteht, hat der Zentralwahlausschuss diese Aufgabe wahrzunehmen.
(3) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 3) zu entsenden.
(4) Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen mit dem Hinweis zu enthalten, dass die Aufgabe des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralausschuss wahrgenommen werden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die Wählerlisten in der Dienststelle aufzulegen, in der die Vertrauenspersonen zu wählen sind. Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier (Anlage C) zu verwenden. Auf den Wahlkuverten ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat hiebei vorzusorgen, dass durch die Beschriftung der Wahlkuverte keine weitere Kennzeichnung erfolgt.
(6) Wenn für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet wird, sind nach der Entleerung der Wahlurne (§ 17 Abs. 1) die Wahlkuverte entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses, des Zentralausschusses und der Vertrauenspersonen zu sortieren und hierauf erst zu zählen.
Vorarlberg
(1) Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen der §§ 32 und 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Soweit im Bundes-Personalvertretungsgesetz nichts anderes bestimmt wird, sind die Tage des Postenlaufs in die Frist einzurechnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/1996
Vorarlberg
(1) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen die Wahlausschüsse gebildet werden. Wenn der Wahlausschuss an einer Schule gebildet wird, sind die Mitglieder dieses Wahlausschusses von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder der Wahlausschüsse im Sinne des Abs. 1 hat spätestens am zweiten auf die Wahlausschreibung folgenden Tag zu erfolgen.
(3) Jede Wählergruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages für die Wahl eines Dienststellen- oder eines Zentralausschusses einen Vertreter als Mitglied in den für die Wahl dieses Dienststellenausschusses oder des Zentralausschusses gebildeten Wahlausschuss zu entsenden (§ 34 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz). Dieser Vertreter ist gleichzeitig mit dem Einbringen des Wahlvorschlages schriftlich namhaft zu machen.
Vorarlberg
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Wahl der Lehrervertreter in die Dienstbeschreibungs- und Disziplinarkommissionen, LGBl.Nr. 37/1965, ihre Geltung.
Vorarlberg
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Dienstellenausweises
Vorarlberg
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses
Vorarlberg
Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Vertrauenspersonen
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden
StF.: LGBl. Nr. 35/2000
Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/1999, wird verordnet:
19.05.2014
Wien
Folgende der Landesregierung zukommende Geschäfte werden dem Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen:
25.11.2021
Wien
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Wien
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 9/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 36/1991, außer Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters
StF: LGBl. Nr. 76/2004
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
(1) Die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters ist jeweils nach Konstituierung der Landesregierung öffentlich auszuschreiben. In den Fällen einer Enthebung vom Amt oder ihres oder seines sonstigen Ausscheidens vor Ende der Funktionsdauer hat die Ausschreibung jeweils innerhalb von vier Wochen nach der Amtsenthebung oder dem Ausscheiden der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muss.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
Oberösterreich
§ 2
Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
Oberösterreich
§ 3
Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben; die Bewerberin oder der Bewerber können zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen sie oder er sich für die Funktion der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters für geeignet halten.
Oberösterreich
§ 4
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen einer Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Begutachtungskommission gehören an:
(2a) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:
(3) Die Namen der Bewerberinnen oder der Bewerber, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 65/2007)
Oberösterreich
§ 5
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters keine Parteistellung.
(2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ihre Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
(Anm: LGBl. Nr. 65/2007)
Oberösterreich
§ 6
Entfallen (LGBl. Nr. 65/2007)
Oberösterreich
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 27. August 1990 über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters gemäß § 7c Abs. 1 Oö. KAG 1976, LGBl. Nr. 68/1990, außer Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf
StF: LGBl. 1212/22-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. April 1990, II/1-M-116/2-1990, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“Ein schräglinks geteilter Schild, oben in Gold ein schwarzes silberumrandetes Tatzenkreuz, unten in Rot eine goldene Weintraube mit linksgestelltem Blatt”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Palterndorf-Dobermannsdorf festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Rot” genehmigt.
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