Bürgermeister-Pensionsgesetz
20000066Law01.01.1973Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Gesetz über die Pensionen der Bürgermeister (Bürgermeister-Pensionsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 5/1973
Abschnitt: außer Kraft getreten
Abschnitt: Bürgermeisterpensionsfonds
§ 12 Errichtung, Aufgaben und Sitz
§ 13 Organe
§ 14 Verwaltungsausschuss
§ 15 Verwaltungsvorstand
§ 15a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 16 Obmann
§ 17 Einnahmen
§ 18 Beiträge der Gemeinden
§ 19 Leistungen der Gemeinden
§ 20 Anspruch der Gemeinde
§ 21 Mitteilungspflicht
§ 22 Anwendung von Bestimmungen des Gemeindegesetzes
§ 23 Eigener Wirkungsbereich
§ 24 Übergangsbestimmung
§ 25 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 27 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
*) Gemäß § 35 des Bezügegesetzes 1998 tritt der 1. Abschnitt des Bürgermeister-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1978, 49/1978, 26/1983 und 27/1989, mit Ende der 26. Landtagsperiode außer Kraft
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einem Gemeindeverband, dem alle Gemeinden des Landes angehören.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Bürgermeisterpensionsfonds“. Er hat seinen Sitz am Sitz einer allenfalls bestehenden die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden umfassenden Vereinigung, im Falle des Nichtbestehens einer solchen Vereinigung am Sitz der Landesregierung.
Vorarlberg
(1) Organe des Bürgermeisterpensionsfonds sind
(2) Die Geschäfte der Organe des Bürgermeisterpensionsfonds sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds zu besorgen. Die Gemeinde am Sitz des Bürgermeisterpensionsfonds hat das für die Geschäftsstelle erforderliche Personal sowie die erforderlichen sachlichen Einrichtungen gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Nichtbestehens einer Vereinigung im Sinne des § 12 Abs. 2 trifft diese Verpflichtung das Land. Der Obmann hat aus dem zur Verfügung gestellten Personal den Leiter der Geschäftsstelle zu bestellen. Das Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Geschäftsstelle steht in sachlicher Hinsicht dem Obmann als Vorstand der Geschäftsstelle zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1) an.
(2) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und zur Zeit der Beschlussfassung mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist der Verwaltungsausschuss beschlussunfähig, so kann unter Berufung darauf zur Behandlung derselben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Bei einer solchen Sitzung ist der Verwaltungsausschuss ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(4) Dem Verwaltungsausschuss obliegt:
Vorarlberg
(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann, der Obmannstellvertreter und als weitere Mitglieder je ein Vertreter der demselben politischen Bezirk angehörenden Gemeinden (Bezirksvertreter) an.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes müssen dem Kreis der Bürgermeister oder Gemeindevorstandsmitglieder angehören.
(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes und endet mit der Neuwahl seiner Mitglieder. Die Neuwahl des Verwaltungsvorstandes durch den Verwaltungsausschuss hat jeweils im zweiten Monat nach dem Stattfinden allgemeiner Gemeindevertretungswahlen zu erfolgen.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Hiebei sind der Obmann und der Obmannstellvertreter von allen Bürgermeistern und die Bezirksvertreter von den Bürgermeistern der Gemeinden des betreffenden politischen Bezirkes zu wählen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Beim zweiten Wahlgang haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in den zweiten Wahlgang einzubeziehen ist. Jede Stimme, die beim zweiten Wahlgang auf andere Personen entfällt, ist ungültig. Ergibt sich auch beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für jedes Mitglied des Verwaltungsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen, dem - abgesehen von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 - im Falle der Verhinderung die Vertretung des Mitgliedes obliegt.
(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) endet die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verwaltungsvorstandes durch Tod, Rücktritt oder wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 entfällt. Die im Falle des Abganges eines Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes freigewordene Stelle ist ehestens durch eine Neuwahl zu besetzen, für welche die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.
(6) Der § 14 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass für die Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes anwesend sein muss.
(7) Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle Aufgaben des Bürgermeisterpensionsfonds, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
Vorarlberg
(1) Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
21.01.2022
Vorarlberg
(1) Dem Obmann obliegt:
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.
Vorarlberg
Dem Bürgermeisterpensionsfonds fließen zu:
Vorarlberg
Die Gemeinden haben einen monatlichen Beitrag in der Höhe des Pensionsbeitrages (§ 5 Abs. 1) zu entrichten. Hiebei ist es unerheblich, ob der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragespflicht befreit ist.
Vorarlberg
(1) Soweit die im § 17 lit. a, b und d angeführten Einnahmen des Bürgermeisterpensionsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht hinreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages bzw. des Betrages, der zur Bildung von Rücklagen zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist, zu erbringen. Der gesamte Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grund des endgültigen Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung aufzuteilen. Dieses Ergebnis ist erstmals für das dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgende Kalenderjahr anzuwenden.
(2) Die Gemeinden haben auf Verlangen des Bürgermeisterpensionsfonds vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Viertels des zu erwartenden Kostenanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Voranschlag des Bürgermeisterpensionsfonds vorgesehenen Ausfallsleistungen der Gemeinden zu ermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2012
Vorarlberg
Wenn ein Bürgermeister von der Entrichtung des Pensionsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 befreit war oder - wenn es sich um vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Funktionszeiten handelt - befreit gewesen wäre, gebühren der Gemeinde, in welcher der Bürgermeister die Funktion ausgeübt hat, 50 v.H. der Ruhe- (Versorgungs-)bezüge einschließlich der Sonderzahlungen, die dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustünden, wenn als Funktionsdauer die Zeit, während welcher der Bürgermeister gemäß § 5 Abs. 2 von der Beitragspflicht befreit war bzw. befreit gewesen wäre, zugrunde gelegt wird. Auf die hienach der Gemeinde gebührenden Leistungen ist jedoch eine dem Bürgermeister bzw. seinen Hinterbliebenen gewährte einmalige Entschädigung nach § 7 anzurechnen. Der Anspruch erlischt, wenn die der Gemeinde ausbezahlten Beträge die Summe der von ihr entrichteten Beiträge (§ 18) erreicht haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1983
Vorarlberg
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Bürgermeisterpensionsfonds alle Mitteilungen zu machen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
Vorarlberg
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Bürgermeisterpensionsfonds sinngemäß die Bestimmungen des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.
(2) Aufsichtsbehörde des Bürgermeisterpensionsfonds ist die Landesregierung.
Vorarlberg
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Bürgermeisterpensionsfonds sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Vorarlberg
Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung oder auf Ruhe- (Versorgungs-)bezüge besteht nur, wenn der Bürgermeister nach dem 31. Dezember 1972 aus der Funktion ausgeschieden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt der § 26 Abs. 3 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, außer Kraft. Gleichzeitig haben im § 45 Abs. 1 lit. a Z. 11 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, die Worte „sowie eines Ruhebezuges des Bürgermeisters oder seiner Hinterbliebenen“ zu entfallen.
(3) Art. VIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
Art. VIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
21.01.2022
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Überprüfungspflicht von Gas Durchlauf Wasserheizern, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung max. 10,5 kW beträgt (Gas-Durchlauf-Wasserheizer-Verordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. Nr. 17/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 80/2001, wird verordnet:
Wien
(1) Gas-Durchlauf-Wasserheizer, die nicht für eine Abgasführung vorgesehen sind (Gerätetyp A) und deren Nennwärmebelastung maximal 10,5 kW beträgt, sind vom Inhaber des Gas-Durchlauf-Wasserheizers auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwei Jahren wiederkehrend durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigten überprüfen zu lassen.
(2) Die Überprüfung hat zu beinhalten:
Wien
(1) Über die Überprüfung ist ein Prüfbefund (Erst- und Zweitausfertigung) zu erstellen. Im Prüfbefund ist festzuhalten: der Name und die Anschrift des Inhabers des Gas-Durchlauf-Wasserheizers, der Aufstellungsort, das Datum und der Aussteller des letzten Prüfbefundes, das Ergebnis der Überprüfung, gegebenenfalls die festgestellten Mängel sowie die Frist zur Mängelbehebung und das Ergebnis der Nachprüfung sowie Datum und Unterschrift des Überprüfenden.
(2) Der Überprüfende hat das Ergebnis der Überprüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Überprüfenden am Gas-Durchlauf-Wasserheizer mittels einer Prüfplakette an einer leicht zugänglichen Stelle dauerhaft sichtbar zu machen.
(3) Die Erstausfertigung des Prüfbefundes ist dem Inhaber auszuhändigen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Überprüfende dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen das Gerät angeschlossen ist.
(4) Der jeweilige Inhaber hat den Prüfbefund bis zur nächsten Überprüfung bereitzuhalten. Der Prüfbefund ist der Behörde oder dem Verteilerunternehmen auf Verlangen vorzulegen.
Wien
(1) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat der Überprüfende den Inhaber aufzufordern, diese innerhalb der vom Überprüfenden festgesetzten, angemessenen Frist zu beheben. Dies ist im Prüfbefund zu vermerken. Wird ein solcher Mangel nicht innerhalb dieser Frist behoben, so hat der Überprüfende das Verteilerunternehmen unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich zu verständigen.
(2) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist der Inhaber vom Überprüfenden nachweislich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Gas-Durchlauf-Wasserheizer nicht weiter verwendet werden darf. Der Überprüfende hat alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen und das Verteilerunternehmen sowie die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Die Wiederverwendung des Gas-Durchlauf-Wasserheizers ist erst nach Vorliegen eines mängelfreien Prüfbefundes zulässig.
Wien
(1) Den Mitarbeitern des Verteilerunternehmens ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden vom Verteilerunternehmen bei der Überwachung Mängel festgestellt, so hat es, sofern dies nicht in einem Prüfbefund erfolgt ist, den Inhaber aufzufordern, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung zur Behebung von Mängeln nicht nach, so hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen und kann die Durchleitung von Gas unterbrechen. Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat das Verteilerunternehmen alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort zu veranlassen, insbesondere auch die Durchleitung von Gas zu unterbrechen, und die Behörde zu verständigen.
Wien
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Burgenland
§ 1
Der gemäß § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag wird ab 1.1.1999 mit 2,62 Euro je Einwohner der Gemeinde (nach dem Ergebnis der letzten Ordentlichen Volkszählung) festgesetzt.
Burgenland
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1998, mit der der Rettungsbeitrag festgesetzt wird, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Dr. Rezar
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15. Februar 2006 über die Einsetzung einer Landeskommission für Zoonosen (Steiermärkische Zoonosenkommissionsverordnung)
Stammfassung: GZ Nr. 51/2006
Auf Grund des § 4 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, wird verordnet:
Zur Sicherstellung der Umsetzung der Ziele des Zoonosengesetzes auf Landesebene wird beim Amt der Landesregierung eine Landeskommission für Zoonosen eingerichtet, der die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen obliegt.
(1) Die Landeskommission für Zoonosen steht unter der Leitung der Landessanitätsdirektorin/des Landessanitätsdirektors, die stellvertretende Leitung obliegt der Landesveterinärdirektorin/dem Landesveterinärdirektor.
(2) Weiters gehören der Kommission an:
(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete werden nachstehende Institutionen berechtigt und eingeladen, eine Vertreterin/einen Vertreter in die Landeskommission zu entsenden:
(4) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat die Leiterin/der Leiter der Kommission die entsendungsberechtigten Institutionen einzuladen, ihre Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen.
Die Tätigkeit als Mitglied der Landeskommission für Zoonosen ist ehrenamtlich und erfolgt unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern oder deren Stellvertretern nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003, zu ersetzen.
(1) Sitzungen der Landeskommission sind zumindest einmal jährlich sowie bei Bedarf von der Leiterin/vom Leiter bzw. im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter einzuberufen. Eine Sitzung ist auch dann anzuberaumen, wenn dies drei Mitglieder der Kommission schriftlich verlangen.
(2) Die Leiterin/Der Leiter der Landeskommission bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter sind berechtigt, zusätzliche Expertinnen/Experten zu den Sitzungen beizuziehen.
Die Landeskommission kann sich erforderlichenfalls mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung geben, in der der Vorgang der Einberufungen der Sitzungen, der Sitzungsablauf und allfällige Beschlusserfordernisse geregelt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Februar 2006, in Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 4. Februar 1974, womit die Anerkennung des Gebietes der Marktgemeinde Aspach als Luftkurort kundgemacht und der Kurbezirk festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 8/1974
Oberösterreich
§ 1
Gemäß § 8 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird kundgemacht, daß die o.ö. Landesregierung mit Beschluß vom 4. Februar 1974 das Gebiet der Marktgemeinde Aspach mit Wirkung vom 1. März 1974 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.
Oberösterreich
§ 2
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1965 und LGBl. Nr. 9/1969 wird als Kurbezirk des Luftkurortes Aspach das Gebiet der Marktgemeinde Aspach festgesetzt.
Oberösterreich
§ 3
Die Verordnung tritt mit 1. März 1974 in Kraft.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
StF: LGBl. 1025-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Wappen der Stadt Wiener Neustadt ist ein viergeteilter Schild, der in seinem ersten und vierten Feld in Gold einen goldbeschnäbelten rotbezungten nimbierten und mit einer silbernen Kaiserkrone halsgekrönten schwarzen Doppeladler, in seinem zweiten und dritten Feld in Rot auf einem grünen Dreiberg einen silbernen zweitürmigen zinnenbekrönten Torbau, dessen durchbrochenes Rundbogentor mit hochgezogenem goldenen Fallgatter von je einer schwarz geöffneten Schießscharte beseitet wird, dessen Türme mit je einem schwarz geöffneten Fenster versehen sind und der zwischen den Türmen einen schwebenden rot-weiß-roten österreichischen Bindenschild zeigt.
(2) Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(3) Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Wiener Neustadt” auf.
(4) Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Wiener Neustadt” auf.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Organe der Stadt gilt:
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zur Prüfung der Gebarung und Rechnung der Stadt ist ein Kontrollamt einzurichten.
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