Gemeindeordnung 1935
20000065Law27.09.1935Originalquelle öffnen →
Niederösterreich
Verordnung über eine Änderung des Sprengels der Stadt Wiener Neustadt
StF: LGBl. 1030/1-0
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2013 aufgrund des § 8 Abs. 5 lit.d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl.Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 2 des Gesetzes über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Niederösterreich
Die Grundstücke Nr. 2042/1, 2042/3, 2044/1, 2044/2, 2044/3, 2045/1, 2045/2, 2059/6, 2059/7, 2059/8, 2059/9, 2059/10, 2059/11, 2059/12, 2059/13, 2059/14, 2059/15, 2059/16, 2059/17, 2059/18, 2059/19, 2059/20, 2059/21, 2059/22 und 5020 der Katastralgemeinde Wiener Neustadt werden von der Stadt Wiener Neustadt abgetreten und dem Gebiet der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl zugewiesen.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. März 2000 zur Auflassung eines Teiles der Werfenwenger Landesstraße
StF: LGBl Nr 76/2000
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 19, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Der in der Gemeinde Werfenweng im Bereich der Ortsdurchfahrt (km 5,9 bis km 6,366) gelegene Teil der L 229 Werfenwenger Landesstraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die L 229 Werfenwenger Landesstraße endet sohin bei km 5,900.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über Ausnahmen von der Anzeige- und Überprüfungspflicht von Gasanlagen
Auf Grund der §§ 3 zweiter Satz und 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 63/2006, wird verordnet:
Wien
Von der in § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 vorgesehenen Anzeigepflicht sind ausgenommen:
Wien
(1) Die Maßnahmen an Gasgeräten und Anlagen zur Verteilung von brennbaren Gasen, die nach § 1 dieser Verordnung von der Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen sind, sind auch von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgenommen.
(2) Ebenso ist der erstmalige Anschluss und der Austausch von Gas-Kochgeräten bis zu einer Nennwärmebelastung von höchstens 12 kW von der Überprüfungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 ausgenommen. Die Anzeigepflicht gemäß § 3 erster Satz dieses Gesetzes bleibt davon jedoch unberührt.
Wien
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 28. Juni 1966, LGBl. für Wien Nr. 19/1966, außer Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. September 2000 über die Ausschreibung der Wahl des Burgenländischen Landtages
StF: LGBl. Nr. 65/2000
Auf Grund des Art. 13 Abs. 2 des Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 42/1981 i.d.g.F., sowie des § 1 Abs. 2 und 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996 i.d.g.F., wird verordnet:
Die Wahl des Burgenländischen Landtages wird ausgeschrieben.
Als Wahltag wird der 3. Dezember 2000 festgesetzt.
Als Stichtag wird der 26. September 2000 bestimmt.
Vorarlberg
Gesetz betreffend die Gemeindeordnung für das Land Vorarlberg (Gemeindeordnung 1935)
StF: LGBl.Nr. 25/1935
Es steht nur noch der § 91 in Kraft.
09.12.2015
Vorarlberg
Die Gemeinde kann für Gemeindeerfordernisse Arbeiten und Dienste verlangen. Die Dienste können in Hand- und Zugdiensten bestehen; sie sind in Geld nach den ortsüblichen Preisen abzuschätzen. Besteht in einer Gemeinde eine besondere gültige Übung hinsichtlich der Verteilung und des Ausmaßes solcher Dienste, kann die Gemeinde diese Dienste nach dieser Übung weiterhin verlangen. Wenn eine solche besondere gültige Übung nicht besteht oder wenn die Gemeinde davon keinen Gebrauch machen will, so kann sie den Haushaltungsvorstand zur Leistung von Handdiensten im Ausmaße von höchstens 3 Tagschichten jährlich heranziehen. Ob die Dienste durch den Verpflichteten selbst oder durch einen tauglichen Vertreter geleistet werden, oder ob stattdessen der geschätzte Betrag in die Gemeindekassa bezahlt wird, bestimmt der Verpflichtete.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1985
Steiermark
Gesetz vom 16. November 2004 über die Gewährung von Hilfe in Frauenschutz- und Kinderschutzeinrichtungen sowie durch täterbezogene Intervention (Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz – StGschEG)
Stammfassung: LGBl. Nr. 17/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1432/1 AB EZ 1432/2 )
11.02.2014
Das Land gewährt Frauen und Minderjährigen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, Hilfe in Frauenschutzeinrichtungen, wenn sie Gewalt (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen nahen Angehörigen im Sinne des § 382b Abs. 3 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2003, aus-gesetzt sind.
Die Hilfe umfasst
(1) Anspruch auf Hilfe haben die in § 1 genannten Personen, wenn sie
(2) Die Leitung der Frauenschutzeinrichtung hat die Landesregierung innerhalb von drei Tagen von der Aufnahme zu verständigen. Die Verständigung hat jedenfalls den Namen, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Aufgenommenen und die Gründe der Aufnahme zu enthalten. Wenn die Landesregierung innerhalb von 14 Tagen feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen, werden ab Verständigung der Frauenschutzeinrichtung keine Tagsätze mehr bezahlt.
(3) Bei der Aufnahme in die Frauenschutzeinrichtung sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 glaubhaft zu machen.
Steiermark
(1) Die Hilfe ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts, längstens jedoch für zwei Monate zu gewähren.
(2) Bestehen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 3 nach Ablauf von zwei Monaten weiter, ist auf Antrag eine Verlängerung der Hilfeleistung für zwei weitere Monate zu bewilligen.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auf Antrag eine weitere Verlängerung der Hilfeleistung um bis zu zwei Monate bewilligt werden.
(4) Der Antrag auf Verlängerung gemäß Abs. 2 und 3 ist längstens zwei Wochen vor Fristablauf bei der Landesregierung einzubringen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung werden die Kosten gemäß § 9 getragen.
(4a) (Anm.: entfallen)
(5) Die Frauenschutzeinrichtung ist verpflichtet, dem Land unverzüglich den Tag der Beendigung des Aufenthalts mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020
23.04.2020
Alle Amtshandlungen sind von den landesrechtlich vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Die Abgeltung der Kosten für die Hilfeleistung gemäß § 2 werden vom Land in Form von Tagsätzen der Frauenschutzeinrichtung überwiesen.
Die Landesregierung hat für die Kosten der Leistungen gemäß § 2 durch Verordnung Tagsätze festzu-legen. Bei der Festlegung ist zu berücksichtigen, dass die für den Betrieb der Frauenschutzeinrichtung und die Erbringung der Leistungen durchschnittlich erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gedeckt werden können.
Träger der Hilfe ist das Land.
Steiermark
Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPFLG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
11.01.2024
(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
(2) Ebenso sollen die erforderlichen Leistungen angeboten werden, die dem Schutz und der Hilfe Minderjähriger in Notsituationen vor, bei und nach psychischer oder physischer, insbesondere sexueller, Gewalt dienen.
(3) Für Aufgaben des Gewaltschutzes sollen entsprechend spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen herangezogen werden.
(4) Eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Kinderschutzeinrichtungen ist mit dem Ziel anzu-streben, Opfern und Betroffenen von Gewalt, insbesondere Minderjährigen, eine unmittelbare, unentgeltliche und anonyme Hilfe zu ermöglichen. Ebenso soll damit zu einer nachhaltigen Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung im Umgang mit Gewalt bei-getragen werden.
Steiermark
Das Land und die Gemeinden sollen gemeinsam durch entsprechende Vereinbarungen dafür Sorge tragen, dass spezialisierte Kinderschutzeinrichtungen im regional erforderlichen und zweckentsprechenden Ausmaß errichtet, erhalten und betrieben werden können. Die Kosten werden vom Land und von den Gemeinden getragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
11.01.2024
(1) Präventiver Gewaltschutz soll insbesondere geleistet werden durch
(2) Für Aufgaben des Gewaltschutzes durch täterbezogene Intervention sollen entsprechend spezialisierte Einrichtungen herangezogen werden.
(3) Das Land kann durch entsprechende Vereinbarungen spezialisierte Einrichtungen für täterbezogene Intervention fördern.
(1) Die nach diesem Gesetz abzuschließenden Vereinbarungen haben unter Berücksichtigung des Bedarfs insbesondere zu regeln:
(2) Die Kündigung der Vereinbarungen ist bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder bei Verletzung der Vereinbarung jederzeit möglich. In allen anderen Fällen ist, sofern in der Vereinbarung keine Regelung getroffen wird, die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten möglich.
Steiermark
(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
27.08.2018
Die Landesregierung ist berechtigt zu kontrollieren, ob die an die Einrichtungen überwiesenen Mittel widmungsgemäß verwendet wurden. Die Träger der Einrichtungen und die gemäß dem 1. Abschnitt anspruchsberechtigten Frauen sind verpflichtet, der Landes-regierung die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Steiermark
Das Personal der Einrichtungen ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein Recht auf Auskunft besteht. Der Träger ist für die Einhaltung dieser Verpflichtung verantwortlich.
11.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
02.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, können aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Steiermark
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten die Überschrift zu § 14 und § 14 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 4 Abs. 4a mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 tritt Abs. 3 Z 2 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 9 und § 11 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 110/2023
11.01.2024
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