Kundmachung des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz über den Verlauf der Staatsgrenze
20000007Announcement16.09.1972Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 1999 betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate
StF: LGBl. Nr. 57/1999
Aufgrund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1957, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate [Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher bekannt als Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith], die Verbreitung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
(1) Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere
(2) Schadorganismus im Sinne dieser Verordnung ist das Bakterium Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., der Erreger der Schleimkrankheit (bakterielle Braunfäule) bei der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate.
Das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend anzuzeigen.
Es dürfen nur Pflanzkartoffeln angepflanzt werden, die nachweislich frei von dem Schadorganismus sind.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeweils nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. jährlich systematische Erhebungen über das Auftreten des Schadorganismus in Pflanzkartoffelbeständen und bei begründetem Befallsverdacht in betroffenen Feldschlägen durchzuführen. Diese Untersuchungen haben sich insbesondere zu erstrecken:
(1) Das Verbringen aller Aufwüchse, Partien, Sendungen oder Teile von Wirtspflanzen, bei denen sichtbare Symptome der vom Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden oder aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus besteht, ist bis zur Abklärung des Verdachtes verboten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Verbringen solcher Partien oder Sendungen ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus gegeben ist.
(3) Bei Auftreten eines solchen Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausgangspunkt der vermuteten Infektion zu erheben und weitere Vorkehrungen nach Art. 4 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zu treffen.
(1) Wird das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus, der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme und der Bestimmungen des Art. 5 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zumindest folgendes zu verfügen:
(2) Als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Solche Pflanzen und sonstige als befallen oder wahrscheinlich befallen erklärte Gegenstände sind einer geeigneten, Anhang VI der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, entsprechenden Maßnahme zu unterziehen. Nach einer Entseuchung im Sinne dieser Vorschriften gelten die Gegenstände nicht mehr als befallen. Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis, dass dadurch keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht, vorher anzuzeigen.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Sicherheitszone nach Abs. 1 Z 4 das Maßnahmenpaket nach Anhang VI Z 4.1 und 4.2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, vorzuschreiben.
Das Züchten und Halten des Erregers der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus ist verboten.
(1) Mit der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. September 1999 betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate, LGBl. Nr. 57/1999, wird die Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabucchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 08. 1998 S. 1, umgesetzt.
(2) Mit der Änderung durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2007 wird die Richtlinie 2006/63/EG zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabucchi et al., ABl. Nr. L 206 vom 27. 07. 2006 S. 36, umgesetzt.
Die Änderungen der § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anfügung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Wien
CELEX-Nrn.: 32022L2041 und 32022L2041
Gesetz über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994 – BO 1994)
StF.: LGBl. Nr. 55/1994
16.04.2014
Wien
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Dienststandes der Stadt Wien, im folgenden Beamte genannt.
(2) Bei Vollziehung dieses Gesetzes ist im Einzelfall bei Frauen die Bezeichnung „Beamtin“ zu verwenden.
Wien
Die einzelnen Beamtengruppen werden nach ihrer Verwendung auf das Schema I, das Schema II, das Schema II KA, das Schema II K, das Schema II P, das Schema II R, das Schema II KAV und das Schema II L aufgeteilt. Die Aufteilung der Beamtengruppen auf die einzelnen Verwendungsgruppen ist in der Anlage 1 festgesetzt. Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat vorgenommen werden, wenn sich das Berufsbild der Beamtengruppe oder die an die Beamtengruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellten Anforderungen wesentlich geändert haben; hiebei ist auf die Art und den Inhalt der von Beamten anderer Beamtengruppen wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Beamten anderer Beamtengruppen gestellten Anforderungen Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für die Einordnung einer neu geschaffenen Beamtengruppe in ein in Anlage 1 enthaltenes Schema und eine darin vorgesehene Verwendungsgruppe. Der Stadtsenat kann auch die Streichung einer Beamtengruppe beschließen../1
30.07.2019
Wien
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, den ruhegenußfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage.
(3) Neben den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, auf den er für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf das volle Gehalt als Beamter oder als Vertragsbediensteter der Stadt Wien, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(4) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig. Scheidet ein Beamter außer in den Monaten Juni oder Dezember aus dem Dienststand aus, so ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet; dies gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend ein anderes Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet wird.
Wien
(1) Die Kinderzulage von 21,00 Euro monatlich gebührt - soweit in Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht Anspruch auf die Kinderzulage, wenn
(4) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D erreichen.
(5) Der Beamte hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor. Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß § 29 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995-PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt keine Kinderzulage.
(7) Die Kinderzulage gebührt auch für die Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, in der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht. Während einer Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührt die Kinderzulage bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche sich unter sinngemäßer Anwendung des § 40 Abs. 1 erster Satz ergibt.
19.02.2024
Wien
(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(2) Einkünfte im Sinn dieses Gesetzes sind die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1988 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(5) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 %, der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung mit 60 %, der Wert der vollständigen monatlichen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 % und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 % der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe D zu veranschlagen.
(6) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde schriftlich zu melden.
19.04.2018
Wien
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
(4) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.
(5) Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Meldung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden.
(6) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994.
(8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
(9) Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten – unbeschadet eines allfällig bestehenden weitergehenden Schadenersatzanspruches – die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.
08.12.2024
Wien
(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage.
Diese besteht aus
(1a) Abweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege oder Betreuung eines in § 28 Abs. 8 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 55a oder 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten.
(1b) Wird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam.
(1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages.
08.12.2024
Wien
(1) Die Gemeinde Wien hat ihren nach dem 30. November 1959 geborenen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.
(2) Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für die in Abs. 1 genannten Beamten einen Dienstgeberbeitrag zu leisten hat, der bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG 1 % der Bemessungsgrundlage und von dem diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 2 % beträgt. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist der jeweils gebührende Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) abzüglich der Kinderzulage. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Abs. 2 ist auch von der dem Beamten jeweils gebührenden Sonderzahlung mit Ausnahme des auf die Kinderzulage entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
(4) Auf die Pensionskassenvorsorge der in Abs. 1 genannten Beamten sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Wien
(1) Der Monatsbezug ist im vorhinein fällig und wird nach Tunlichkeit am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(2) Die am 1. Juni fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Monatsbezug, die am 1. Dezember fällige Sonderzahlung ist zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Monatsbezug auszuzahlen. Scheidet ein Beamter aus dem Dienstverhältnis aus, so ist eine noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung innerhalb eines Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Tritt ein Beamter in den Ruhestand über oder wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine für die Zeit des Dienststandes gebührende und noch nicht ausgezahlte Sonderzahlung zugleich mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
Wien
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz und von den nach der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Wien
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Wien
(1) Für die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ist das Besoldungsdienstalter (§ 14 DO 1994) maßgebend.
(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem der Beamte weitere zwei Jahre seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Gehaltsstufe wirksam.
(3) Abweichend von Abs. 2 erster Satz beträgt der Zeitraum für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe in den Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 und R 2 in den Gehaltsstufen 4, 5 und 6 drei Jahre, in den Gehaltsstufen 7, 8 und 9 vier Jahre sowie in den Gehaltsstufen 10, 11 und 12 fünf Jahre.
(4) Die Zeit der Hemmung des Laufes der Dienstzeit ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
(5) Einem Beamten können durch den Stadtsenat in Anerkennung seiner ausgezeichneten Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L) erreicht hat, ruhegenussfähige Zulagen zuerkannt werden.
(6) Die Höhe der Zulagen gemäß Abs. 5 entspricht
(7) Durch eine gemäß Abs. 5 zuerkannte außerordentliche Vorrückung erhöht sich das Besoldungsdienstalter um den sich aus Abs. 2 oder 3 ergebenden Zeitraum.
30.07.2019
Wien
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die durch Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Stadt Wien erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein vom Stadtsenat oder im Einzelfall vom zuständigen Organ festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Stadt Wien geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Mindesttragedauer abgelaufen ist.
18.07.2023
Wien
(1) Das Gehalt wird im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe, im Schema II durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Die Gehaltsansätze sind in der Anlage 2 festgesetzt../2
(3) Im Schema II kommen in Betracht
Bei einer Einreihung in eine höhere Dienstklasse umfasst das Besoldungsdienstalter abweichend von § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 nur die seit der Anstellung im Dienstverhältnis verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit; eine Anrechnung von Zeiten gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 findet nicht statt.
(4) Das Gehalt beginnt im Schema I, II KA, II K, II P, II R, II KAV und II L mit der Gehaltsstufe 1. Im Schema II beginnt das Gehalt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Dienstklasse. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 3 dritter Satz, zweiter Halbsatz ist anzuwenden. In diesem Fall rückt der Beamte in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 2 und 3) in dem Zeitpunkt vor, in dem er diese Gehaltsstufe ohne die erfolgte Zuerkennung auf Grund seines Besoldungsdienstalters erreicht hätte.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 beträgt das Gehalt
(6) Das Gehalt gemäß Abs. 5 entfällt bei Verwendungsänderung. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen und soweit nicht ein anderes Gehalt gemäß Abs. 5 gebührt.
(7) Kämen für denselben Zeitraum mehrere Gehälter gemäß Abs. 5 in Betracht, so gebührt nur das höhere Gehalt. Neben einem Gehalt gemäß Abs. 5 oder 6 gebühren keine Zulagen im Sinn des § 3 Abs. 2.
(8) Wird die Wiederverwendung eines Beamten des Ruhestandes verfügt oder genehmigt und tritt er den Dienst an, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innehatte.
08.12.2024
Wien
(1) Dem Beamten des Schemas I, des Schemas II, Dienstklasse III, des Schemas II K, des Schemas II L und des Schemas II P der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe, ausgenommen die Verwendungsgruppe LKA, befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine DAZ“). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große DAZ“). Die Höhe der Dienstalterszulagen ist in der Anlage 3 festgesetzt.
(2) Dem Beamten der Dienstklassen IV und V, der sich mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage in der Höhe des Einfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist („kleine DAZ“). Nach mindestens vier Jahren in der jeweils höchsten Gehaltsstufe gebührt eine erhöhte Dienstalterszulage („große DAZ“) im Ausmaß des Zweieinhalbfachen dieses Differenzbetrages.
(3) Dem Beamten der Dienstklassen VI bis IX, der sich mindestens vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse befindet, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („DAZ“) in der Höhe des Eineinhalbfachen des Differenzbetrages zwischen den Gehaltsansätzen der höchsten Gehaltsstufe und der nächstniedrigen Gehaltsstufe der Dienstklasse, in die der Beamte eingereiht ist.
30.07.2019
Wien
(1) Der Beamte erreicht ein höheres Gehalt durch Vorrückung (§ 11), durch Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 18), der Beamte des Schemas II außerdem durch Beförderung (§ 17).
(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
Wien
entfällt; LGBl. 34/1999 vom 14.7.1999
Wien
(1) Beförderung ist die Ernennung des Beamten des Schemas II zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse, die für ihn gemäß § 13 Abs. 3 in Betracht kommt.
(2) In der neuen Dienstklasse gebührt dem Beamten das Gehalt der niedrigsten (gemäß § 13 Abs. 4 erster bis dritter Satz vorgesehenen) Gehaltsstufe. Ist das Gehalt der niedrigsten Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse nicht höher als das bisherige Gehalt, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe, die dem bisherigen Gehalt entspricht, oder, wenn eine solche nicht existiert, das Gehalt der Gehaltsstufe mit dem im Vergleich zum bisherigen Gehalt nächsthöheren Gehalt.
(3) Der für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2) beginnt in den Dienstklassen IV bis IX grundsätzlich mit dem Tag der Beförderung. Folgende Zeiten sind jedoch für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nach der Beförderung und die weitere Vorrückung in der neuen Dienstklasse zu berücksichtigen:
(4) Das Besoldungsdienstalter des Beamten der Dienstklassen IV bis IX beginnt ungeachtet der bis zur Beförderung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die sich aus Abs. 2 und 3 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
Wien
(1) Überstellung ist die Ernennung des Beamten zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe. Wird ein Beamter in eine Verwendungsgruppe des Schemas II überstellt, ist er in die Dienstklasse III einzureihen. Davon abweichend und ungeachtet der Absätze 3 und 7 ändern sich die besoldungsrechtliche Stellung und das Besoldungsdienstalter eines in die Dienstklasse VII beförderten Beamten der Verwendungsgruppe B, der in die Verwendungsgruppe A überstellt wird, nicht.
(2) Mit einer Überstellung ist, abgesehen von den in Abs. 3 bis 5, 7 bis 9, 13 und 14 sowie in den §§ 40f, 40i, 40j, 40k und 40n geregelten Fällen, keine Änderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
(3) Bei Überstellungen und erstmaligen Ernennungen in eine der in Abs. 4 angeführten Verwendungsgruppen, für die üblicherweise der Abschluss eines einschlägigen Studiums oder einer einschlägigen Spezialausbildung benötigt werden, ist das Besoldungsdienstalter in dem Ausmaß zu vermindern, in dem die für die Überstellung bzw. erstmalige Ernennung erforderliche Studien- bzw. Ausbildungszeit während der für das Besoldungsdienstalter wirksamen Zeit (§ 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994) zurückgelegt wurde, höchstens jedoch in dem in Abs. 4 genannten Ausmaß (Vorbildungsausgleich).
(4) Das Höchstausmaß der Verminderung des Besoldungsdienstalters beträgt bei Überstellungen in die Verwendungsgruppe
RÄ, A 1, A 2, A 3, A 5
6 Jahre
A, KA 1, KA 2
5 Jahre
K 1, K 2, P 5, P 6, L 1, L 2a2, L2a1
1 Jahr
(5) Wird ein Beamter, bei dem ein Vorbildungsausgleich gemäß Abs. 3 oder 7 erfolgt ist, in eine Verwendungsgruppe überstellt, für die der Abschluss des betreffenden Studiums bzw. der betreffenden Spezialausbildung nicht benötigt wird, ist sein Besoldungsdienstalter um die aus dem Grund des Vorbildungsausgleichs in Abzug gebrachten Zeiten zu erhöhen.
(6) Durch die Überreihung eines Beamten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe ändern sich, abgesehen von den in § 40g geregelten Fällen, sein Besoldungsdienstalter und sein Vorrückungstermin nicht.
(7) Wird ein Beamter zu Beginn seines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien in eine Verwendungsgruppe gemäß Abs. 4 ernannt oder zu einem späteren Zeitpunkt in eine solche Verwendungsgruppe überstellt und hat er zum Zeitpunkt der Ernennung oder Überstellung kein dafür üblicherweise benötigtes Studium bzw. keine dafür üblicherweise benötigte Spezialausbildung abgeschlossen, verringert sich sein Besoldungsdienstalter um das in Abs. 4 angeführte Ausmaß. Schließt der Beamte in der Folge ein für seine Verwendungsgruppe üblicherweise benötigtes Studium bzw. eine dafür üblicherweise benötigte Spezialausbildung ab, ist sein Besoldungsdienstalter auf Antrag mit dem auf den Abschluss des Studiums bzw. der Spezialausbildung folgenden Monatsersten um die nach diesem Absatz in Abzug gebrachten Zeiten, abzüglich der sich aus Abs. 3 ergebenden Zeit des Vorbildungsausgleichs, zu erhöhen.
(8) Zulagen, die dem Beamten gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt worden sind, gebühren ihm auch in der neuen Verwendungsgruppe, wenn er in die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe oder Dienstklasse überstellt wird. Andernfalls ist das Besoldungsdienstalter in der neuen Verwendungsgruppe um zwei Jahre je Zulage zu erhöhen.
(9) Wird ein Beamter, dem in der Verwendungsgruppe LKA, R, R 1 oder R 2 eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt wurde, durch die das Besoldungsdienstalter um mehr als zwei Jahre erhöht wurde, in eine andere Verwendungsgruppe als die Verwendungsgruppen LKA, R, R 1 oder R 2 überstellt, ist sein Besoldungsdienstalter in der neuen Verwendungsgruppe um den zwei Jahre übersteigenden Teil dieser Erhöhung zu reduzieren.
(10) Die Überstellung eines Beamten in eine Verwendungsgruppe mit Einreihung in eine Beamtengruppe, für die die Ablegung einer Dienstprüfung erforderlich ist, kann ohne die vorgesehene Dienstprüfung unter der Bedingung erfolgen, dass der Beamte die Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich ablegt. Diese Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf die erforderliche Vor- und Ausbildung und die Art und den Umfang des Prüfungsstoffes Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstprüfung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich abgelegt, so tritt die Überstellung in jene Verwendungsgruppe ein, aus der der Beamte seinerzeit überstellt worden war. Der Beamte ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Überstellung unterblieben wäre. § 19 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994 sind nicht anzuwenden.
(11) Auf die gemäß Abs. 10 vorgesehene Dienstprüfung können Dienstprüfungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften abgelegt worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit der Prüfungsstoff vergleichbar ist.
(12) Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß für die Überreihung eines Beamten in eine Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe.
(13) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe K 6 oder P 1 in die Verwendungsgruppe P 2 oder P 3 überstellt, verringert sich sein Besoldungsdienstalter um sechs Jahre. Die Verringerung des Besoldungsdienstalters ist für einen in Abhängigkeit vom Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters bzw. einer bestimmten Gehaltsstufe geregelten Anspruch auf Nebengebühren und Zulagen nicht zu beachten.
(14) Wird ein gemäß Abs. 13 überstellter Beamter in die Verwendungsgruppe K 6 oder P 1 überstellt bzw. rücküberstellt, ist er so zu behandeln, als ob die Überstellung gemäß Abs. 13 unterblieben wäre und er die gesamte vorrückungswirksame Dienstzeit zwischen den beiden Überstellungen in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
30.07.2019
Wien
(1) Ist das Gehalt des Beamten, der überstellt worden ist, in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem jeweiligen Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe und dem Gehalt, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten unmittelbar vor der Überstellung entspricht. Ruhegenußfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen.
(2) Erfolgt die Überstellung
(2a) Abs. 1 und 2 gelten bei einer Überreihung des Beamten in eine andere Beamtengruppe derselben Verwendungsgruppe sinngemäß.
(3) Der Beamte, der auf eigenen Antrag in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder in eine andere Beamtengruppe überreiht wird, kann auf die Ergänzungszulage verzichten. Der Verzicht ist unwiderruflich.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 3 ist § 8 Abs. 2 zweiter Satz der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56/1994, nicht anzuwenden.
Wien
entfällt; LGBl Nr. 2/2010 vom 29.1.2010
Wien
entfällt; LGBl Nr. 2/2010 vom 29.1.2010
Wien
Die in §§ 23 bis 31a angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.
03.01.2018
Wien
Dem Beamten des Schemas I und des Schemas II gebührt zum Gehalt eine Allgemeine Dienstzulage. Die Höhe der Allgemeinen Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt../3
Wien
(1) Den Sozialarbeiterinnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialarbeiterinnen.
(2) Den Sozialpädagoginnen der Verwendungsgruppe B gebührt eine Dienstzulage für Sozialpädagoginnen.
(3) Folgenden Beamten der Verwendungsgruppe C gebührt eine Feuerwehr-Chargenzulage: Brandmeister, Erste Hauptbrandmeister, Erste Oberfeuerwehrmänner, Hauptbrandmeister, Inspektionshauptbrandmeister, Inspektions-Rauchfangkehrer, Löschmeister, Oberbrandmeister.
(4) Den Oberfeuerwehrmännern der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(5) Den Erziehern, Heimhelferinnen und Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D gebührt eine Dienstzulage.
(6) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 bis 5 ist in der Anlage 3 festgesetzt../3
Wien
(1) Den Hebammen, Lehrhebammen, Leitenden Lehrhebammen, Bereichsleiterinnen Hebammen (Bereichsleitern Hebammen), Leitenden Hebammen und Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen (Fachbereichskoordinatoren Hebammen) gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(2) Folgenden Beamten des Schemas II K gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
(3) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 2 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen.
02.08.2021
Wien
(1) Folgenden Beamten des Schemas II P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen
30.07.2019
Wien
(1) Der Leiterin einer Unterrichtsanstalt gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der Unterrichtsanstalt zu erfolgen.
(2) Dem Beamten, der mit der Leitung einer Unterrichtsanstalt betraut ist, gebührt auf die sechs Monate übersteigende Dauer dieser Verwendung eine Leiterinnenzulage in gleicher Höhe wie dem zur Leiterin ernannten Beamten. Diese Leiterinnenzulage ist ruhegenußfähig, wenn die Verwendung als Leiterin mindestens ein Jahr und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand gedauert hat.
(3) Die Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 erhöht sich nach einer Dienstzeit als Leiterin einer Unterrichtsanstalt von
(4) Der Leiterin eines Kindergartens gebührt eine Leiterinnenzulage. Die Höhe der Leiterinnenzulage in den einzelnen Dienstzulagengruppen ist in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung der Leiterinnen in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang des Kindergartens zu erfolgen. Abs. 2 gilt sinngemäß../3
(5) Würde dem Beamten, der Anspruch auf eine Leiterinnenzulage gemäß Abs. 1 oder 4 hat, auf Grund einer Versetzung oder einer organisatorischen Änderung in der Unterrichtsanstalt oder im Kindergarten die Leiterinnenzulage in einer niedrigeren Dienstzulagengruppe gebühren, so gebührt ihm die Leiterinnenzulage in der bisherigen Dienstzulagengruppe weiter, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 1 oder 2 vorliegen.
Wien
Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik bestellt worden ist.
04.01.2018
Wien
(1) Der Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin sowie der Leiterin eines Kindergartens mit abgeschlossener Ausbildung als Sonderkindergärtnerin oder als Sonderhorterzieherin gebührt eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt../3
(2) Der Elementarpädagogin und der Hortpädagogin, die in einem Sonderkindergarten oder Sonderhort, einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder Heilpädagogischen Hortgruppe, in einer Sonderschule, in einer neurologischen oder psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt oder in einem Förderpflegeheim verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage. § 27 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß../3
(2a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 gebührt auch jener Elementarpädagogin und jener Hortpädagogin, die gemäß § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. Nr. 17/2003, befristet in einer Heilpädagogischen Kindergartengruppe oder einer Heilpädagogischen Hortgruppe verwendet wird, auf die Dauer dieser Verwendung.
(3) Der Inklusiven Elementarpädagogin und der Inklusiven Hortpädagogin, die aufgrund besonderer Qualifikation und Erfahrung als Sprachheilpädagogin oder im mobilen Betreuungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt../3
26.12.2023
Wien
(1) Der Pädagogischen Regionalleiterin gebührt die Leiterinnenzulage gemäß § 27 Abs. 4 in der höchsten Dienstzulagengruppe.
(2) Der Pädagogischen Regionalleiterin gebührt die in der Anlage 3 festgesetzte Dienstzulage../3
Wien
Den in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes als Fachärztin bzw. Facharzt für Psychiatrie (und Neurologie), für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin klinisch tätigen Fachärztinnen und Fachärzten der Verwendungsgruppe A 3 gebührt eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
27.07.2020
Wien
(1) Der Chefärztin bzw. dem Chefarzt und der Rettungsdienstleiterin bzw. dem Rettungsdienstleiter der Berufsrettung Wien gebührt jeweils eine Dienstzulage, deren Höhe in der Anlage 3 festgesetzt ist.
(2) Der Bezug einer Dienstzulage gemäß Abs. 1 schließt den gleichzeitigen Bezug einer Leistungszulage im Sinn des § 37a aus.
03.01.2018
Wien
(1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung des Stadtsenates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Prozentsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird. Wird in diesem Gesetz auf einen Teil des Monatsbezuges, zu dem eine Teuerungszulage gebührt, Bezug genommen, so erhöhen sich die hiebei ergebenden Beträge um die Teuerungszulage.
Wien
(1) Neben den Monatsbezügen (§ 3) und den Naturalbezügen (§ 12) können dem Beamten Nebengebühren und einmalige Belohnungen (§ 39) gewährt werden.
(2) Nebengebühren sind:
(3) Die Nebengebühren und die einmaligen Belohnungen gemäß § 39 Abs. 2 werden vom Stadtsenat festgesetzt.
04.01.2018
Wien
(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt dem Beamten der Ersatz des nach Maßgabe seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt der Kosten maßgebend, der gewöhnlich bei den in Betracht kommenden Anlässen entsteht.
(2) Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.
(3) Bei einem Diensttausch oder einer Reaktivierung besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Ist ein Beamter auf Grund eines von ihm gestellten Antrages versetzt worden, so ist der Mehraufwand nur zur Hälfte zu ersetzen.
Wien
(1) Einem Beamten darf nur ein Mehraufwand vergütet werden, der ihm in Ausübung seines Dienstes erwächst. Hiebei ist auf das tatsächliche Ausmaß des Mehraufwandes Bedacht zu nehmen; eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Dem Beamten kann jedoch ein Zuschuß zu den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle in dem Ausmaß gewährt werden, in dem diese Kosten den Betrag überschreiten, dessen Tragung allen Beamten billigerweise zumutbar ist; eine Pauschalierung ist zulässig. Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandentschädigung.
(3) Den in § 13 Abs. 5 genannten Beamten gebührt eine monatliche Aufwandentschädigung, und zwar
08.12.2024
Wien
Mehrdienstleistungsvergütungen können für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen. Bei Festsetzung der Mehrdienstleistungsvergütung ist auch die Festsetzung einer monatlichen Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf den Durchschnitt der Mehrdienstleistungen zulässig.
Wien
(1) Sonderzulagen können gewährt werden,
(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen.
Wien
(1) Leistungszulagen können gewährt werden für:
(2) Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
(3) Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
Wien
(1) Der Beamte, der durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72 anrechenbar erklärten Nebengebühren
bei einer ununterbrochenen
bis zur Dauer
Dauer des Dienstverhältnisses von
von
weniger als zwei Jahren
sechs Wochen,
zwei Jahren
neun Wochen,
drei Jahren
zwölf Wochen,
fünf Jahren
vierzehn Wochen,
acht Jahren
sechzehn Wochen.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt, dem Bundesminister für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt oder einer Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet werden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (das Mitglied der Krankenfürsorgeanstalt, den Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind die Zeiten von Dienstverhältnissen und Lehrverhältnissen zur Stadt Wien, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung durch eine vom Bediensteten verschuldete Entlassung oder dadurch eingetreten ist, dass der Bedienstete das privatrechtliche Dienstverhältnis durch Kündigung oder durch Austritt ohne wichtigen Grund oder das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat oder das Lehrverhältnis durch eine vom Lehrling verschuldete vorzeitige Auflösung durch die Gemeinde Wien oder durch eine ohne wichtigen Grund durch den Lehrling erfolgte vorzeitige Auflösung geendet hat.
(4) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Hat der Beamte einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, erlitten und ist er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Dienstunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen oder bei der Abwehr von Gefahren, die dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der in Abs. 2 genannten Stellen erbracht, wenn hiezu von einer dieser Stellen ein Kostenzuschuß von mindestens 10,90 Euro für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
(8) Die nicht nach Monaten bemessenen Nebengebühren sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie dem Beamten für den dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen Kalendermonat gebührten, es sei denn, daß in den Tätigkeiten des Beamten, die den Anspruch auf derartige Nebengebühren begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren dem Beamten jene gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren, auf die er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre.
(9) Der Beamte behält den Anspruch auf die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 anrechenbar erklärten Nebengebühren bis zur Dauer einer Woche, wenn er nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(10) Dem Beamten, dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 26 Abs. 8 DO 1994 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 1 genannte Nebengebühren verbunden sind, sind diese Nebengebühren in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.
04.01.2018
Wien
(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren, die als monatliche Pauschale gewährt werden, gebühren während des Erholungsurlaubs in unverminderter Höhe.
(2) Als Urlaubsabgeltung für nicht als monatliche Pauschale gewährte Nebengebühren gemäß Abs. 1 gebührt dem Beamten ein Zuschlag im Ausmaß von 12 % dieser Nebengebühren. Die Urlaubsabgeltung ist monatlich gleichzeitig mit den Nebengebühren, für die der Zuschlag gebührt, auszuzahlen.
01.08.2018
Wien
(1) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen kann in einzelnen Fällen Beamten bis zu viermal pro Kalenderjahr eine Leistungsprämie gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.
(1a) Anstelle oder zusätzlich zu einer Leistungsprämie können Beamten unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung nicht monetäre Leistungen gewährt werden. Der Beamte, dem eine nicht monetäre Leistung in Form bezahlter Freizeit gewährt wird, behält für die Dauer dieser Dienstabwesenheit den Anspruch auf die in § 38 Abs. 1 genannten Nebengebühren.
(2) Einmalige Belohnungen können auch aus Anlass des 25jährigen, 40jährigen und 50jährigen Dienstjubiläums gewährt werden. Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt bereits das 738. Lebensmonat vollendet, kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
(2a) Bei Festsetzung der Höhe der einmaligen Belohnungen (Abs. 2) ist auf die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Die Berücksichtigung von Zeiten als Dienstjahre im Sinn des Abs. 2 kann je nach Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche oder unmittelbar davor liegende privatrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Wien unterschiedlich erfolgen.
(3) Einmalige Belohnungen können auch für die Verwaltung der Stadt Wien betreffende Verbesserungsvorschläge gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Nutzen durch die Verwirklichung des Vorschlages erzielt wird, ob es sich bei dem Vorschlag um ein völlig neuartiges Gedankengut handelt oder ob der Vorschlag sich auf Vorbilder innerhalb oder außerhalb der Verwaltung der Stadt Wien stützt und ob der Vorschlag so weit ausgearbeitet ist, daß er sofort verwirklicht werden kann.
29.04.2019
Wien
Stellt eine besoldungsrechtliche Maßnahme nach diesem Gesetz, einer Anlage zu diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gegründeten Verordnung auf die Dienstleistung des Beamten ab, hat deren Bewertung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erfolgen, welche insbesondere die Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie die Quantität der erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu umfassen hat. Dabei sind Zeiträume, in denen der Beamte durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, im Ausmaß von 13 Tagen bezogen auf einen einjährigen Beurteilungszeitraum außer Betracht zu lassen.
Wien
(1) Dem Beamten, dessen Arbeitszeit gemäß § 27, § 28, § 29a, § 55a oder § 61b der Dienstordnung 1994 herabgesetzt worden ist, gebührt der seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Entsprechendes gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, daß die Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(3) Auf eine Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
27.07.2020
Wien
(1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
02.08.2021
Wien
(1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25%.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so erhöht sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat den dadurch entstandenen Übergenuß gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so vermindert sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Das Diensteinkommen des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, ist um 25% zu kürzen.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Wien
(1) Verfügt der Magistrat gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, dass das Gehalt des Beamten um den Betrag einer Gehaltsvorrückung zu kürzen ist, vermindert sich das Gehalt des Beamten um den Differenzbetrag zwischen dem Gehalt, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und dem nächstniedrigeren – mangels eines solchen dem nächsthöheren – Gehalt seiner Verwendungsgruppe oder bei einem Beamten des Schemas II seiner Dienstklasse.
(2) Die Zeit, während der die Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 wirksam ist, hemmt den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sowie § 14. Wird das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 eingestellt, entfällt die Fristenhemmung. Eine Nachzahlung erfolgt jedoch nicht für die Zeit der Wirksamkeit einer Verfügung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994.
(3) Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zur Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides. Wird eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 erlassen, erstreckt sich die Bezugskürzung gemäß § 10 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des die Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 enthaltenden Bescheides folgt. Der Empfang im guten Glauben kann in diesen Fällen nicht eingewendet werden.
Wien
(1) Dem Beamten, der gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Abgeltung. Als Abgeltung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.
(2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Abgeltung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(3) § 38 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührende Abgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Nebengebühren nach § 38 Abs. 1 sechs Wochen beträgt.
(4) Die Abgeltung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.
04.01.2018
Wien
(1) Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters des Beamten, der in eine Verwendungsgruppe des Schemas II KAV aufgenommen wird, sind Abs. 2 bis 6 anzuwenden.
(2) Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Würde sich im Fall einer Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 gemäß Abs. 3 ein höheres Gehalt als das Gehalt der Gehaltsstufe 1 ergeben, gebührt dem Beamten stattdessen das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung des Gehaltes gemäß Abs. 3 ist Abs. 4 nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.
(3) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 3 einzureihen sind, werden nach Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A (§ 15 Abs. 2 DO 1994) wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe A 3Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe A 3Gehaltsstufe
III/1
1
III/15 2. Jahr
11
III/2
1
III/16
11
III/3
1
III/17 1. Jahr
11
III/4
1
III/17 über 1 Jahr
12
III/5
2
VII/2
9
III/6
3
VII/3
10
III/7
4
VII/4
11
III/8
5
VII/5
12
III/9
6
VII/6
13
III/10
7
VII/7
14
III/11
8
VII/8
15
III/12
9
VII/9, 1. und 2. Jahr
16
III/13
10
VII/9, 3. und 4. Jahr
17
III/14
10
VII/9, 5. und 6. Jahr
18
III/15, 1. Jahr
10
VII/9, über 6 Jahre
19
(4) Bei Beamten, die anlässlich der Überleitung gemäß Abs. 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes eingereiht werden, erhöht sich der nach Abs. 3 ermittelte Zeitraum um sechs Jahre.
(5) Das Besoldungsdienstalter beträgt in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3 am Beginn der ersten Gehaltsstufe null Jahre. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 2 in eine höhere als Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2 aufgenommenen Beamten sowie des gemäß Abs. 3 in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommenen Beamten entspricht im Zeitpunkt der Aufnahme der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 2 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) Beamte, die bei der Aufnahme in die Verwendungsgruppe A 5 einzureihen sind, werden in die der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung und des Besoldungsdienstalters in der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, (§ 15 Abs. 2 DO 1994) entsprechende Gehaltsstufe, höchstens aber in die Gehaltsstufe 4, übergeleitet. Ihr Besoldungsdienstalter ändert sich nicht.
27.07.2020
Wien
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A oder A 3 oder A 5 in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 in die Verwendungsgruppe A 1 des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 und § 23 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten die Zulage gemäß § 11 Abs. 5 weiter.
(2) Der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Abweichend davon rückt der Beamte erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Überstellung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe vor, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Das Besoldungsdienstalter ist jeweils durch sinngemäße Anwendung des § 40e Abs. 5 zu ermitteln.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, sind seine besoldungsrechtliche Stellung und sein Besoldungsdienstalter nach § 40e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich das Besoldungsdienstalter bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt worden ist, um vier Jahre erhöht. Eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5, die dem Beamten vor der Überstellung zuerkannt worden ist, gebührt ihm in der Verwendungsgruppe A 3 weiterhin, wenn er in die höchste Gehaltsstufe dieser Verwendungsgruppe eingereiht wird. Andernfalls erhöht sich sein Besoldungsdienstalter um weitere zwei Jahre.
(4) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A 5 in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppe A 3. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Das Besoldungsdienstalter ist durch sinngemäße Anwendung des § 40e Abs. 5 zu ermitteln. Bei einem Beamten, der anlässlich der Überstellung von A 5 in A 3 in die Beamtengruppe der Fachärzte eingereiht wird, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um sechs Jahre.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A 5 überstellt, ist § 40e Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Besoldungsdienstalter bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich gemäß § 18 Abs. 3 ändert.
(6) § 18 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.
Wien
(1) Wird ein Arzt für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes überreiht, ist sein Besoldungsdienstalter unter sinngemäßer Anwendung des § 40f Abs. 3 um vier oder sechs Jahre zu erhöhen.
(2) Wird ein Facharzt des Gesundheitsverbundes in die Beamtengruppe der Ärzte für Allgemeinmedizin des Gesundheitsverbundes überreiht, ist er mit Wirksamkeit der Überreihung in die Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 3 einzureihen, die sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre. Sein Besoldungsdienstalter ändert sich mit Wirksamkeit der Überreihung auf das Ausmaß, das sich ergibt, wenn die Einreihung in die Beamtengruppe der Fachärzte des Gesundheitsverbundes nicht erfolgt wäre.
27.07.2020
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
(1) Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas II KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema II eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema II einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 bis 12 in das Schema II KA zu überstellen.
(2) Dem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt auf die Dauer seiner Einreihung in das Schema II eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich gebührender ruhegenussfähiger Zulagen und dem Gehalt der Gehaltsstufe, die ihm gebühren würde, wäre er bereits mit Beginn seiner Verwendung auf einem Dienstposten des Schemas II KA in dieses Schema überstellt worden. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehaltes.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, VII, VIII oder IX, der gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt
Verwendungs-gruppe KA 1/Gehaltsstufeneu
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt
Verwendungs-gruppe KA 1/Gehaltsstufeneu
III/1 bis 10
1
VII/9 über 4 Jahre
7
III/11
2
VIII/1
4
III/12
2
VIII/2
5
III/13
2
VIII/3
6
III/14
2
VIII/4
7
III/15
2
VIII/5
8
III/16
3
VIII/6
9
III/17 1. und 2. Jahr
3
VIII/7
10
III/17 3. und 4. Jahr
3
VIII/8 1. und 2. Jahr
11
III/17 über 4 Jahre
3
VIII/8 3. und 4. Jahr
11
VII/1
1
VIII/8 über 4 Jahre
13
VII/2
2
IX/1
10
VII/3
2
IX/2
11
VII/4
3
IX/3
12
VII/5
3
IX/4
13
VII/6
4
IX/5
14
VII/7
4
IX/6 1. und 2. Jahr
15
VII/8
5
IX/6 3. und 4. Jahr
16
VII/9 1. und 2. Jahr
6
IX/6 über 4 Jahre
17
VII/9 3. und 4. Jahr
6
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, der in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den §§ 1 und 2 des Beschlusses des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Z 77/99-GIF, ABl. Nr. 30, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Pr.Z 00114-2007/0001-GIF, ABl. Nr. 6, bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufenalt
Verwendungsgruppe KA 1/Gehaltsstufeneu
III/1 bis 10 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
1
III/1 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
2
III/2 bis 11 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
3
III/12 bis 17 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
4
III/1 bis 17 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
4
III/1 bis 5 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
7
III/6 bis 17 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
8
III/1 bis 17 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
10
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufenalt
Verwendungsgruppe KA 1/Gehaltsstufeneu
VII/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
3
VII/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
4
VII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
4
VII/1 bis 4 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
8
VII/5 bis 9 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
9
VII/1 bis 9 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
10
(6) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, der in die Verwendungsgruppe KA 1 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufenalt
Verwendungsgruppe KA 1/Gehaltsstufeneu
VIII/1 bis 3 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
9
VIII/4 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
10
VIII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse IX/1
10
(7) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, VII oder VIII, der gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe KA 2 zu überstellen ist, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt
Verwendungs-gruppe KA 2/Gehaltsstufeneu
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufealt
Verwendungs-gruppe KA 2/Gehaltsstufeneu
III/1
1
VII/3
5
III/2
2
VII/4
6
III/3
3
VII/5
6
III/4
3
VII/6
7
III/5
3
VII/7
7
III/6
3
VII/8
8
III/7
4
VII/9 1. und 2. Jahr
9
III/8
4
VII/9 3. und 4. Jahr
9
III/9
4
VII/9 über 4 Jahre
10
III/10
4
VIII/1
7
III/11
4
VIII/2
8
III/12
4
VIII/3
9
III/13
5
VIII/4
10
III/14
5
VIII/5
11
III/15
5
VIII/6
12
III/16
6
VIII/7
13
III/17 1. und 2. Jahr
6
VIII/8 1. und 2. Jahr
14
III/17 3. und 4. Jahr
6
VIII/8 3. und 4. Jahr
15
III/17 über 4 Jahre
6
VIII/8 5. und 6. Jahr
16
VII/1
4
VIII/8 über 6 Jahre
17
VII/2
5
(8) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, der in die Verwendungsgruppe KA 2 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufenalt
Verwendungsgruppe KA 2/Gehaltsstufeneu
III/1 bis 10 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
4
III/1 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
5
III/2 bis 11 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
6
III/12 bis 17 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
III/1 bis 17 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
(9) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der in die Verwendungsgruppe KA 2 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe ADienstklasse/Gehaltsstufenalt
Verwendungsgruppe KA 2/Gehaltsstufeneu
VII/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
6
VII/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
VII/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VIII/1
7
(10) Der Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, VI oder VII, der gemäß Abs. 1 in die Verwendungsgruppe KA 3 zu überstellen ist, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe BDienstklasse/Gehaltsstufealt
Verwendungs-gruppe KA 3/Gehaltsstufeneu
Verwendungsgruppe BDienstklasse/Gehaltsstufealt
Verwendungs-gruppe KA 3/Gehaltsstufeneu
III/1
1
VI/1
7
III/2
2
VI/2
8
III/3
3
VI/3
8
III/4
4
VI/4
9
III/5
5
VI/5
9
III/6
6
VI/6
10
III/7
6
VI/7
10
III/8
6
VI/8
11
III/9
6
VI/9 1. und 2. Jahr
12
III/10
7
VI/9 3. und 4. Jahr
12
III/11
7
VI/9 über 4 Jahre
13
III/12
7
VII/1
10
III/13
7
VII/2
11
III/14
7
VII/3
12
III/15
7
VII/4
13
III/16
8
VII/5
14
III/17
8
VII/6
15
III/18
8
VII/7
16
III/19
9
VII/8
17
III/20 1. und 2. Jahr
9
VII/9 1. und 2. Jahr
18
III/20 3. und 4. Jahr
9
VII/9 3. und 4. Jahr
19
III/20 über 4 Jahre
9
VII/9 über 4 Jahre
20
(11) Der Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, der in die Verwendungsgruppe KA 3 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe BDienstklasse/Gehaltsstufenalt
Verwendungsgruppe KA 3/Gehaltsstufeneu
III/1 bis 14 mit 70% oder 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VI/1
7
III/1 bis 8 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
8
III/9 bis 16 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
9
III/17 bis 20 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10
III/1 bis 20 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10
(12) Der Beamte der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, der in die Verwendungsgruppe KA 3 zu überstellen ist und der bis zur Wirksamkeit seiner Überleitung eine Ausgleichszulage gemäß den in Abs. 4 genannten Bestimmungen bezogen hat, wird wie folgt übergeleitet:
Verwendungsgruppe BDienstklasse/Gehaltsstufenalt
Verwendungsgruppe KA 3/Gehaltsstufeneu
VI/1 und 2 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
9
VI/3 bis 6 mit 70% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10
VI/1 bis 6 mit 100% Ausgleichszulage auf die Dienstklasse VII/1
10
(13) Das Besoldungsdienstalter beginnt in der Gehaltsstufe 1 der Verwendungsgruppen KA 1, KA 2 und KA 3 mit null Jahren. Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 3 bis 12 in eine dieser Verwendungsgruppen überstellten Beamten, entspricht mit Wirksamkeit der Überstellung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 3 bis 12 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
Wien
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 2 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 1, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 1 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 5, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter. Erfolgt die Überstellung aus der Gehaltsstufe 17, erhöht sich das Besoldungsdienstalter um zwei Jahre.
(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3 in die Verwendungsgruppe KA 1 überstellt, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der Beamte bei der Überstellung so zu behandeln ist, als ob er bisher in der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht gewesen wäre.
(3) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe KA 3, der kein für die Prüftätigkeit relevantes Hochschulstudium abgeschlossen hat, in die Verwendungsgruppe KA 2 überstellt und in die Beamtengruppe der Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes eingereiht, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 dieser Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten höher, gebührt dem Beamten das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KA 2, das dem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das in der Verwendungsgruppe KA 2 vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Zulagen gemäß § 11 Abs. 5, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch hatte, gebühren weiter.
(4) Der Beamte, auf den Abs. 1, 2 oder 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag. Bei dieser Berechnung ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(5) Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 1 bis 4 in die Verwendungsgruppe KA 1 oder KA 2 überstellten Beamten entspricht im Zeitpunkt der Überstellung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des ersten Tages) der betreffenden Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) § 18 Abs. 8 ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden; § 18 Abs. 3 bis 7 sind bei Überstellungen im Schema II KA nicht anzuwenden.
Wien
(1) Wird ein Beamter des Schemas II KA in eine niedrigere Verwendungsgruppe dieses Schemas oder in ein anderes Schema überstellt, ist § 19 Abs. 2 Z 1 nicht anzuwenden. Erfolgt die Überstellung in das Schema II und wird der Beamte auf einen höherwertigen Dienstposten (§ 2 Abs. 3 Z 1 und 4 W-GBG) versetzt, gebührt ihm – soweit nicht ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in Betracht kommt – das Gehalt der Gehaltsstufe der diesem Dienstposten entsprechenden Dienstklasse, das seinem bisherigen Gehalt entspricht. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt. Ruhegenussfähige Zulagen sind bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
(2) Im Fall einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe des Schemas II KA entspricht das Besoldungsdienstalter dem gesamten in diesem Schema verbrachten und für die Vorrückung wirksamen Zeitraum, wobei dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 das Besoldungsdienstalter um jeweils zwei Jahre erhöhen. Im Fall einer Überstellung in das Schema II, Dienstklasse III, ist das Besoldungsdienstalter des Beamten am Tag vor Wirksamkeit der Überstellung in das Schema II KA um die in diesem Schema verbrachte für die Vorrückung wirksame Zeit zu erhöhen. Dabei sind dem Beamten allfällig zuerkannte außerordentliche Vorrückungen sowie Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 im Ausmaß von jeweils zwei Jahren zu berücksichtigen. Im Fall einer Überstellung in das Schema II, Dienstklasse VI bis IX ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung des § 17 Abs. 4 aus der sich aus Abs. 1 ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zu ermitteln.
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
(1) Dem Beamten, dem ein Freiquartal gemäß § 52b der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) wirksam.
(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 40 Abs. 1 erster Satz sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freiquartals entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) gemäß § 52b Abs. 4 in Verbindung mit § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während des Freiquartals neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
02.08.2021
Wien
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe RÄ des Schemas II R in eine Verwendungsgruppe des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das im Vergleich zu seiner bisherigen Einreihung nächsthöhere Gehalt, das in der neuen Verwendungsgruppe vorgesehen ist. In Ermangelung eines solchen gebührt dem Beamten das Gehalt der letzten in der jeweiligen Verwendungsgruppe vorgesehenen Gehaltsstufe.
(2) Der Beamte, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte. Abweichend davon rückt der Beamte erst zwei Jahre nach Wirksamkeit der Überstellung in die nächsthöhere Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe vor, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag.
(3) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, beginnt ungeachtet der bis zur Überstellung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der neuen Verwendungsgruppe die sich aus Abs. 1 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall, dass ein Beamter einer Verwendungsgruppe des Schemas II oder des Schemas II KAV in die Verwendungsgruppe RÄ des Schemas II R überstellt wird.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 überstellt wurde, in seine bisherige Verwendungsgruppe rücküberstellt, sind Abs. 1 und 4 nicht anzuwenden. Der Beamte ist so zu behandeln, als ob die erste Überstellung unterblieben wäre und er die gesamte vorrückungswirksame Dienstzeit zwischen den beiden Überstellungen in der bisherigen Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
03.01.2018
Wien
(1) Dem Beamten, dessen Dienstverhältnis durch Kündigung gemäß § 72 der Dienstordnung 1994 aufgelöst wird, gebührt eine Abfertigung, wenn ihn an der Kündigung kein Verschulden trifft. Die Abfertigung beträgt für jedes tatsächlich zurückgelegte Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht.
(2) Eine Abfertigung gebührt auch dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt, wenn das Dienstverhältnis
(2a) Eine Abfertigung gebührt überdies dem Beamten, der gemäß § 73 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 austritt und ohne Unterbrechung nach Auflösung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird, wenn für ihn im privatrechtlichen Dienstverhältnis Beiträge nach dem Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG zu leisten sind.
(3) Die Abfertigung gemäß Abs. 2 und 2a beträgt nach einer Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten beim Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Der Dienstzeit sind die Zeiten von durch Vertrag begründeten Dienstverhältnissen zur Gemeinde Wien zuzurechnen, wenn das frühere Dienstverhältnis vor oder anläßlich der Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 ohne Anspruch auf Abfertigung beendet worden ist und für dieses Dienstverhältnis keine Beiträge gemäß § 3 W-MVG geleistet worden sind; dies gilt sinngemäß auch für Lehrzeiten zur Gemeinde Wien.
(4) Wird ein Beamter, der das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst hat, innerhalb von sechs Monaten wieder in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen, so hat er eine gemäß Abs. 2 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. § 9 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Wien
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht für jene Teile des Erholungsurlaubes, die der Beamte trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken durch seinen Vorgesetzten gemäß § 34 Abs. 1a DO 1994 nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen.
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der wöchentlichen Arbeitszeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung besteht aus
welche dem Beamten während des Erholungsurlaubs gebührt hätten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist von der besoldungsrechtlichen Stellung, welche der Beamte am letzten Tag des Dienstverhältnisses erreicht hat, auszugehen.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 26 Abs. 2 der Dienstordnung 1994 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten für die in § 51 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Beamten mit folgenden Maßgaben:
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung der 44. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 10 einzurechnen.
(9) Eine vor der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 und 3 sowie die Kinderzulage nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(10) Auf Antrag eines Beamten ist seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
(11) Dem Beamten, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Ruhebezüge nach der Pensionsordnung 1995 hat, gebührt, sofern das für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung gemäß Abs. 4 relevante Urlaubsausmaß insgesamt 173 Urlaubsstunden übersteigt, für jeden dem Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monat höchstens der Teil der Urlaubsersatzleistung, der 173 Urlaubsstunden entspricht. Die Urlaubsersatzleistung gebührt so lange, bis sämtliche für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung relevanten Urlaubsstunden abgegolten wurden. Im letzten Monat gebührt der Teil der Urlaubsersatzleistung, der dem um die für den Vormonat bzw. die Vormonate gebührenden Teile der Urlaubsersatzleistung verminderten Gesamtbetrag der Urlaubsersatzleistung entspricht.
13.12.2022
Wien
Bei Vorliegen der in §§ 48c und 62i der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. Nr. 50, genannten Voraussetzungen können Beamten, die von der Schließung einer außerhalb der Ortsgemeinde Wien gelegenen Dienststelle betroffen sind, die Mehrkosten für die Fahrtstrecke zwischen bisherigem Dienstort und neuer Dienststelle auf eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren befristet pauschal abgegolten werden.
22.07.2014
Wien
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
10.01.2026
Wien
(1) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2) Sofern eine Verordnung auf Grund dieses Gesetzes für den Beamten begünstigende Vorschriften enthält, kann die Verordnung im Umfang dieser Vorschriften auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Anlagen zu Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können – soweit es sich nicht um Verordnungen der Landesregierung handelt – in der Weise kundgemacht werden, dass sie bei der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien für die Ausarbeitung der Verordnung zuständigen Dienststelle zur Einsichtnahme aufliegen. In der Kundmachung des sonstigen Teiles der Verordnung im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde Wien ist auf diese Dienststelle hinzuweisen. Die Kundmachung der Anlagen kann durch andere zweckentsprechende Maßnahmen ergänzt werden.
04.01.2018
Wien
Gemäß § 41 Abs. 5a Z 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Teuerungs-Entlastungspaketes Teil II, BGBl. I Nr. 163/2022, wird für die Kalenderjahre 2023 und 2024 festgelegt, dass der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 3,7 % der Beitragsgrundlage beträgt.
13.12.2022
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24. Juli 2015.
03.08.2015
Wien
(1) Bediensteten des Schemas IV K der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, die am 1. Jänner 1990 einer Bedienstetengruppe mit Anspruch auf Chargenzulage angehörten oder denen seither eine Nachsicht im Sinn des Abs. 2 Z 1 erteilt wurde, wird anläßlich ihrer Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 das Erfordernis einer Sonderausbildung gemäß § 57 b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder gemäß § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, nachgesehen.
(2) Bei einer Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/ 1997, oder ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß MTD-Gesetz erforderlich ist, kann vom Erfordernis dieser Sonderausbildung oder Weiterbildung abgesehen werden
(3) Wird die Sonderausbildung oder Weiterbildung gemäß Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt, so ist der Beamte in jene Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) zu überstellen (zu überreihen), aus der die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) erfolgt ist. Er ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Überstellung (Überreihung) unterblieben.
(4) Abs. 2 und 3 gelten für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
(5) Eine bis 31. Dezember 1995 gemäß Art. 18 des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1990, Art. VII des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 47/1993, oder § 44 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung erteilte Nachsicht vom Erfordernis einer Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben für die Überstellung (Überreihung) in eine Beamtengruppe des Schemas II K gilt bei Zutreffen der Voraussetzung des § 109 Abs. 1 Z 2 GuKG auch für nach dem 31. Dezember 1995 erfolgende Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II K.
(6) Abs. 2 bis 5 sind auf Überstellungen (Überreihungen) in eine Verwendungsgruppe (Beamtengruppe) des Schemas II P, für die neben den sonstigen Einreihungsvoraussetzungen ein Diplom über eine Sonderausbildung oder ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erforderlich ist, sinngemäß anzuwenden.
30.07.2019
Wien
(1) Für den Magistratsdirektor, dem für Juli 1995 ein Gehalt gemäß § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Magistratsdirektor, der vor dem 1. Juli 1995 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, sowie für ihre Hinterbliebenen gilt weiterhin § 13 Abs. 5 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung, wobei das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt wird.
(2) Für den Beamten, dem für Juli 1995 eine Dienstzulage gemäß § 25 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung gebührt hat, und für den Beamten des Ruhestandes, in dessen ruhegenußfähigem Monatsbezug vor dem 1. Juli 1995 eine solche Dienstzulage enthalten war, sowie für ihre Hinterbliebenen gelten statt § 13 Abs. 5 bis 7 weiterhin §§ 25 und 45 in der am 1. Juli 1995 geltenden Fassung. § 35 Abs. 3 gilt für diesen Beamten nicht.
(3) Abs. 2 gilt nicht mehr, sobald der Beamte in eine der in § 13 Abs. 5 genannten Funktionen neu bestellt wird.
Wien
(1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 7 Abs. 1 vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für den Karenzurlaub, der gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt § 7 Abs. 2 Z 3a nicht.
Wien
Enthielt der ruhegenußfähige Monatsbezug eines Beamten im Dezember 1993 eine Dienstzulage für Sozialarbeiter der Verwendungsgruppe C, so ist diese Dienstzulage ab 1. Jänner 1994 weiterhin zu berücksichtigen, und zwar mit dem Betrag von 269,91 Euro.
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
(1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die am 1. Jänner 2001 ausschließlich Währungsangaben in Schilling enthalten, tritt an die Stelle des jeweiligen Schillingbetrages der auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundete Eurobetrag, der sich nach dem Umrechnungskurs: 1 Euro = 13,7603 S ergibt.
(2) Besteht nach dem 31. Dezember 2001 Anspruch auf Auszahlung von Monatsbezügen und/oder Nebengebühren oder von Teilen derselben, die in Schillingbeträgen ausgedrückt sind, hat eine Umrechnung im Sinn des Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 finden in den in Abs. 1 genannten besoldungsrechtlichen Normen enthaltene Rundungsbestimmungen, welche auf Schilling oder Groschen lauten, keine Anwendung mehr.
(4) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20/2019 vom 29.4.2019
29.04.2019
Wien
(1) Bei allen in Durchführung landesgesetzlicher Vorschriften erlassenen besoldungsrechtlichen Normen, die eine Valorisierung von Geldbeträgen entsprechend der Erhöhung bestimmter Gehaltsansätze vorsehen, tritt die sich aus der Valorisierungsbestimmung in Verbindung mit der Anhebung der Gehaltsansätze zum 1. Juli 2013 ergebende Erhöhung nicht ein, wenn es sich bei diesen Geldbeträgen um Zulagen (einschließlich jener, die einen Gehaltsbestandteil bilden), Nebengebühren oder Entschädigungen handelt.
(2) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. Juli 2013 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20/2019 vom 29.4.2019
29.04.2019
Wien
(1) Soweit eine Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung in einem Vielfachen, in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, beträgt die Zulage, Nebengebühr oder Entschädigung ab 1. März 2014 das entsprechende Vielfache, den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes.
(2) Für Nebengebühren, die zu 100 % als Mehrdienstleistungsvergütung (Überstundenentgelt) definiert sind und in einem Teil oder in einem Prozentsatz eines Gehaltsansatzes ausgedrückt werden, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Mai 2014 den entsprechenden Teil oder den entsprechenden Prozentsatz des um 35 Euro verminderten berechnungsrelevanten Gehaltsansatzes in der Fassung der 42. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 betragen.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 20/2019 vom 29.4.2019
29.04.2019
Wien
(1) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(2) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 für die Bemessung der Wahrungszulagen jeweils maßgebenden Beträge sind mit 1. Jänner 2017 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden.
(4) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz sowie gemäß den vorstehenden Absätzen erhöhten) Überleitungsbeträge mit 1. Jänner 2018 um 2,33 % zu erhöhen und kaufmännisch auf ganze Cent zu runden. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(5) Für die Bemessung der den in § 49m Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a genannten Beamten gemäß § 49m Abs. 1b gebührenden Wahrungszulagen gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass anstelle der Überleitungsbeträge die Gehaltsbeträge zu erhöhen sind, die den Beamten auf Grund der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage in dem in § 49m Abs. 1b genannten Zeitraum gebührt hätten.
(6) Die gemäß Abs. 1 bis 5 für die Bemessung der Wahrungszulagen im Dezember 2018 maßgebenden Beträge sind
mit 1. Jänner 2019
um 2,33 % und danach um 19,50 Euro,
mit 1. Jänner 2020
um 2,25 %, mindestens jedoch um 50 Euro,
mit 1. Jänner 2021
um 1,45 %,
mit 1. Jänner 2022
um 2,85 % und danach um 6,40 Euro,
mit 1. Jänner 2023
um 7,15 %, mindestens jedoch um 170 Euro,
mit 1. Jänner 2024
um 9,15 %, mindestens jedoch um 192 Euro, und
mit 1. Jänner 2025
um 3,50 %, mindestens jedoch um 82,40 Euro und höchstens um 437,80 Euro,
21.05.2025
Wien
(1) Soweit ein Gehalt in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückt wird, ist dieses Gehalt um jenen Betrag zu kürzen, der sich aus dem Produkt der Summe der Fixbeträge, um welche ab 1. Jänner 2001 der berechnungsrelevante Gehaltsansatz erhöht wird, und dem um 1 verminderten Vervielfachungsfaktor ergibt. Der Fixbetrag des Jahres 2001 ist ab 1. Jänner 2002 mit 36,34 Euro zu berücksichtigen.
(2) Die Summe der seit 31. Dezember 2000 erfolgten Fixbetragserhöhungen beträgt:
ab 1. Juli 2013
71,34 Euro,
ab 1. März 2014
133,44 Euro,
ab 1. Jänner 2019
152,94 Euro
und
ab 1. Jänner 2022
159,34 Euro.
(3) Ab 1. Jänner 2025 sind die in einem Vielfachen eines Gehaltsansatzes ausgedrückten Gehälter zusätzlich zur Anpassung gemäß Abs. 1 und 2 wie folgt zu kürzen:
um 307,48 Euro,
um 248,64 Euro,
um 229,02 Euro,
um 209,41 Euro,
um 130,96 Euro,
um 111,35 Euro,
um 91,74 Euro,
um 72,13 Euro.
(4) Ab 1. Jänner 2026 ändern sich der in Abs. 2 letzte Zeile genannte Betrag und die in Abs. 3 genannten Beträge jeweils im selben Zeitpunkt und im selben prozentuellen Ausmaß, in dem sich der gemäß Abs. 1 berechnungsrelevante Gehaltsansatz ändert.
21.05.2025
Wien
Der Leiterin eines Kindergartens, die für April 1994 Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 29 Abs. 2 hatte, gebührt diese Dienstzulage ab 1. Mai 1994 weiter.
Wien
entfällt; LGBl Nr. 2/2010 vom 29.1.2010
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
Soweit für eine am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nach den Bestimmungen des Nebengebührenkataloges 2004, ABl. der Stadt Wien Nr. 7/2004, gewährte Leistungszulage andere als die in § 37a genannten Voraussetzungen maßgebend sind, kann eine solche Leistungszulage bei weiterem Vorliegen der für sie maßgeblichen Voraussetzungen weiter gewährt werden.
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
(1) Ein Beamter, der in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2004 eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, kann bis längstens 31. Dezember 2006 schriftlich beantragen, nachträglich einen erhöhten Pensionsbeitrag unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 7 Abs. 1a zu entrichten. Die Erklärung kann sich auch auf Teile der Teilzeitbeschäftigung beziehen. § 7 Abs. 1 ist in der Fassung vor der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 anzuwenden.
(2) Wird eine in § 7 Abs. 1a genannte Teilzeitbeschäftigung über den 31. Dezember 2004 hinaus in Anspruch genommen, gilt die in Abs. 1 genannte Antragsfrist auch für die nach dem 31. Dezember 2004 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Abs. 1 letzter Satz ist nur auf die vor dem 1. Jänner 2005 liegende Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden.
(3) Die Pensionskassenzusage gemäß § 7a Abs. 1 kann bereits ab dem der Kundmachung der 23. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 folgenden Tag erteilt werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Jänner 2005 wirksam werden.
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
Für den Beamten, der gemäß § 49h Abs. 1 in der Fassung der 41. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Beamtengruppe der Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr eingereiht wurde, gelten die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr und die Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen als Zeit der Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr.
Wien
entfällt; LGBl. 28/2015 vom 24.7.2015
Wien
Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in die Beamtengruppe der Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen oder in die Beamtengruppe der Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen eingereiht ist, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind, nach Maßgabe der folgenden Überleitungstabelle in die Verwendungsgruppe R zu überstellen:
Verwendungsgruppe K6Gehaltsstufe alt
Verwendungsgruppe RGehaltsstufe neu
Verwendungsgruppe K6Gehaltsstufe alt
Verwendungsgruppe RGehaltsstufe neu
1
1
12, 1. Jahr
8
2
2
12, 2. Jahr
9
3
3
13
9
4
4
14, 1. Jahr
9
5, 1. Jahr
4
14, 2. Jahr
10
5, 2. Jahr
5
15
10
6
5
16
10
7
6
17
11
8, 1. Jahr
6
18
11
8, 2. Jahr
7
19, 1. Jahr
11
9
7
19, 2. Jahr
12
10, 1. Jahr
7
20, 1. bis 4. Jahr
12
10, 2. Jahr
8
20, über 4 Jahre
13
11
8
Durch die Überstellung ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Wien
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.
(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.
Gehalts- stufe
Verwendungsgruppe A 5
Euro
04
5.553,10
05
5.700,91
06
5.848,72
07
5.982,81
08
6.113,13
09
6.243,93
10
6.374,55
11
6.505,33
12
6.636,09
13
6.750,76
14
6.860,27
15
6.887,64
21.05.2025
Wien
(1) Alle Beamten der in § 49m Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppen, die sich am 31. Juli 2015 und am 1. August 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 und des § 49m alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. in den Verwendungsgruppen LKA und R (§ 11 Abs. 3) nach spätestens fünf Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung in höhere Gehaltsstufen vor.
(1a) Wird ein Beamter, der sich am 31. Juli 2015 im Ruhestand befunden hat, reaktiviert (§ 69 der Dienstordnung 1994), ist er ungeachtet Abs. 1 erster Satz mit Wirksamkeit der Reaktivierung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 12 sowie des § 49m in das neue Besoldungssystem überzuleiten.
(2) Die Überleitung des Beamten in das neue Besoldungssystem erfolgt durch eine pauschale Festsetzung seines Besoldungsdienstalters. Für die pauschale Festsetzung ist der Überleitungsbetrag maßgeblich. Der Überleitungsbetrag ist das volle Gehalt, welches bei der Bemessung des Monatsbezugs des Beamten für den Juli 2015 (Überleitungsmonat) zugrunde gelegt wurde. Hat der Beamte für den Juli 2015 kein Gehalt erhalten, ist als Überleitungsmonat jener vor Juli 2015 gelegene Monat heranzuziehen, in welchem der Beamte zuletzt ein Gehalt erhalten hat. Der Überleitungsbetrag erhöht sich dabei entsprechend dem Ausmaß der erfolgten Anpassungen der für den Beamten maßgebenden Gehaltsansätze zwischen dem Überleitungsmonat und Juli 2015.
(3) Das Besoldungsdienstalter des übergeleiteten Beamten wird mit jenem Zeitraum festgesetzt, der für die Vorrückung von der ersten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) in jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe erforderlich ist, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der Besoldungsordnung 1994 das im Vergleich zum Überleitungsbetrag nächstniedrigere Gehalt angeführt ist. Gleicht der Überleitungsbetrag dem niedrigsten für eine Gehaltsstufe in derselben Verwendungsgruppe angeführten Betrag, so ist diese Gehaltsstufe maßgeblich.
(4) Das nach Abs. 3 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der letzten Vorrückung und dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangen ist, sofern er für die Vorrückung wirksam ist.
(5) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, dem vor dem 1. August 2015 gemäß § 13 Abs. 4 bei der Anstellung eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt wurde und der die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Überleitungsmonat ohne die erfolgte Zuerkennung noch nicht erreicht hätte, verringert sich um den Zeitraum, der nach den Bestimmungen über die Vorrückung für die Vorrückung von der besoldungsrechtlichen Stellung, in die der Beamte ohne die erfolgte Zuerkennung übergeleitet worden wäre, in die Gehaltsstufe, in die er auf Grund der Zuerkennung tatsächlich übergeleitet wurde, erforderlich ist.
(6) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter gilt als das Besoldungsdienstalter des Beamten zum Zeitpunkt des Ablaufs des Überleitungsmonats. Die sich aus diesem Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist der Bemessung der Bezüge ab 1. August 2015 zugrunde zu legen, wobei ein allfälliger Vorbildungsausgleich als bereits in Abzug gebracht gilt. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt. Wenn als Überleitungsmonat ein vor dem Juli 2015 liegender Monat herangezogen wurde, sind die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Ablauf des Juli 2015 nach Maßgabe des § 11 für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Wenn das neue Gehalt des Beamten geringer ist als der Überleitungsbetrag, erhält er bis zur Vorrückung in eine den Überleitungsbetrag übersteigende Gehaltsstufe eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß des Fehlbetrags. Die Gegenüberstellung erfolgt einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.
(6a) Das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. August 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren hat für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich auf Antrag des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 (1. August 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch diese Novelle ausgeschlossen wurde. § 11 Abs. 1 bis 3 ist daher ausschließlich in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. August 2015 ausschließlich das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.
(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. August 2015 ist das nach den Abs. 3 bis 6 und 12 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. August 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:
Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. August 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. August 2015 gebührenden Bezüge.
(7) Zur Wahrung der Erwerbsaussichten des übergeleiteten Beamten erhöht sich sein Besoldungsdienstalter mit der Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe (Überleitungsstufe)
(8) Der erstmalige Anfall der kleinen oder großen Dienstalterszulage gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BO 1994 anlässlich einer Vollendung von weiteren zwei Jahren des Besoldungsdienstalters ist einer Vorrückung in die Überleitungsstufe gleichzuhalten. Befindet sich der Beamte nach Überleitung nach Abs. 6 bereits in der höchsten Gehaltsstufe und ist auch der Anfall einer Dienstalterszulage nicht mehr möglich, wird sein Besoldungsdienstalter bereits mit dem Ablauf des Überleitungsmonats gemäß Abs. 7 verbessert.
(9) Zur Wahrung der erwarteten nächsten Vorrückung oder Dienstalterszulage im alten Besoldungssystem gebührt dem Beamten ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe bzw. ab dem erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8 eine ruhegenussfähige Wahrungszulage im Ausmaß von monatlich
des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bis zur Vorrückung in die Zielstufe bzw. bis zum erstmaligen Anfall einer Zulage gemäß Abs. 8. Die Gegenüberstellung erfolgt in allen Fällen einschließlich allfälliger Dienstalterszulagen und Zulagen gemäß § 11 Abs. 5.
(10) Die Wahrungszulagen gemäß Abs. 6 und 9 gelten als Gehaltsbestandteil.
(11) Auf den Beamten der Verwendungsgruppe LKA und R sind die Abs. 3 bis 9 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(12) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, der im Überleitungsmonat in die Gehaltsstufe 19 der Verwendungsgruppen KA 1 oder KA 3 oder in die Gehaltsstufe 18 der Verwendungsgruppe KA 2 eingereiht ist, erhöht sich bei der Überleitung gemäß Abs. 3 erster Satz um zwei Jahre; seine besoldungsrechtliche Stellung verbessert sich um eine Gehaltsstufe.
Wien
(1) Für die Überleitung des Beamten ist seine Verwendungsgruppe und seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:
(1a) Die Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A 2 und A 3, welche die Voraussetzungen des § 49l Abs. 1 erster Satz oder Abs. 1a erfüllen, sind unter den in Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen in die Gehaltsstufe 1 ihrer Verwendungsgruppe überzuleiten. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Überleitung null Jahre. Im Übrigen ist § 49l nicht anzuwenden.
(1b) Wäre der Beamte, auf den Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a anzuwenden ist, nach der bis 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage früher als nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorgerückt, erhält er vom Zeitpunkt, in dem diese Vorrückung erfolgt wäre, bis zum Zeitpunkt, in dem er nach der ab 1. August 2015 geltenden Rechtslage in die den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe vorrückt, eine ruhegenussfähige Wahrungszulage in der Höhe, die dem Ermittlungsergebnis gemäß Abs. 1c entspricht. Ergibt sich aus Abs. 1c ein negativer Wert, besteht kein Anspruch auf eine Wahrungszulage. Auf die Wahrungszulage ist § 49l Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.
(1c) Die Höhe der Wahrungszulage gemäß Abs. 1b ist wie folgt zu ermitteln:
(1d) Verlängert sich der Zeitraum bis zur Vorrückung in eine den Gehaltsbetrag vom August 2015 übersteigende Gehaltsstufe durch die Neubemessung des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 1 dritter Satz oder Abs. 1a im Vergleich zu der vor 1. August 2015 anzuwendenden Rechtslage bei einem Beamten
(2) Bei einem Beamten, für den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015
(3) Hat der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Bestimmungen für den Anspruch auf eine Zulage oder eine Nebengebühr, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage, bereits erfüllt, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in der ab 1. August 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf die jeweilige Zulage oder Nebengebühr bleiben davon unberührt.
(4) Wird der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung so zu bemessen, als wäre die Überstellung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden. Der Beamte, der nach der bis Ablauf des 31. Juli 2015 geltenden Rechtslage mit Wirksamkeit 1. August 2015 in die nächsthöhere Gehaltsstufe vorgerückt wäre, ist für die Überleitung so zu behandeln, als wäre die Vorrückung bereits am ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden; der für die Vorrückung in die Überleitungsstufe maßgebende Zeitraum (§ 11 Abs. 2 und 3) beginnt mit 1. August 2015 zu laufen. Wird dem Beamten vor der Vorrückung in die Zielstufe eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe (§ 11 Abs. 5) zuerkannt, sind sein Besoldungsdienstalter und seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der außerordentlichen Vorrückung so zu bemessen, als wäre die außerordentliche Vorrückung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.
(5) Der Beamte, der vor dem 1. August 2015 in eine der Dienstklassen IV bis IX des Schemas II befördert wurde, wird nicht gemäß § 49l in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Seine besoldungsrechtliche Stellung ändert sich nicht und sein Besoldungsdienstalter entspricht am 1. August 2015 der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der niedrigsten Gehaltsstufe (Beginn des 1. Tags) der betreffenden Dienstklasse die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten am 1. August 2015 im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
Wien
(1) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung für die Bemessung eines Betrages auf das Gehalt einer bestimmten Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, tritt an die Stelle des Verweises auf das Gehalt dieser Gehaltsstufe mit 1. August 2015 unmittelbar der für dieses Gehalt angeführte Betrag in der am 31. Juli 2015 geltenden (alten) Fassung. Dieser Betrag ändert sich im selben Ausmaß wie der Gehaltsbetrag jener Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden (neuen) Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist, in Ermangelung einer solchen jedoch im selben Ausmaß wie der in der niedrigsten Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsbetrag.
(1a) Abs. 1 ist auf die gemäß § 49b Abs. 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 zu bemessenden Ausbildungsbeiträge nicht anzuwenden.
(2) Wenn eine Bestimmung in einem Wiener Landesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag der Gemeinde oder des Landes Wien in einer vor 1. August 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 49m Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 1. August 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. August 2015 erst ab einer Verweildauer von
(3) Bei einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass
(4) §§ 11 und 18 sind in der vor dem Inkrafttreten der 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Der durch die 49. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 entfallene § 49g ist in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(5) Den gemäß § 49l übergeleiteten und den in § 49m Abs. 5 genannten Bediensteten bleiben Zeiten, die bis 31. Juli 2015 gemäß § 39 Abs. 2 und 2a für den Eintritt der Dienstjubiläen zu berücksichtigen waren, gewahrt.
Wien
(1) Beamte der Beamtengruppe Oberpfleger/Oberschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege.
(2) Beamte der Beamtengruppe Stationspfleger/Stationsschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege.
(3) Beamte der Beamtengruppe Ständige Stationspflegervertreter/Stationspflegervertreterinnen/Stationsschwesternvertreter/Stationsschwesternvertreterinnen, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Pflege.
(4) Beamte der Beamtengruppen Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern und Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen.
(5) Beamte der Beamtengruppe Pflegehelfer/Pflegehelferinnen, die am 30. November 2017 und am 1. Dezember 2017 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Dezember 2017 zu Beamten der Beamtengruppe Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen.
03.01.2018
Wien
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Ärztliche Leiterin bzw. Ärztlicher Leiter verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 3 in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, übergeleitet.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Oberärztin bzw. Oberarzt oder als Lehrärztin bzw. Lehrarzt verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 3 in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, übergeleitet.
(3) Der Beamte gemäß Abs. 1 und 2 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe RÄ überzuleiten:
Dienstklasse VII
Gehaltsstufe (alt)
Verwendungsgruppe RÄ
Gehaltsstufe (neu)
Dienstklasse VII
Gehaltsstufe (alt)
Verwendungsgruppe RÄ
Gehaltsstufe (neu)
1
7
8
14
2
8
9, 1. und 2. Jahr
15
3
9
9, 3. und 4. Jahr
16
4
10
9, 5. und 6. Jahr
17
5
11
9, 7. und 8. Jahr
18
6
12
9, über 8 Jahre
19
7
13
(4) Der Beamte, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 2), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte.
(5) Das Besoldungsdienstalter des gemäß Abs. 3 in die Verwendungsgruppe RÄ übergeleiteten Beamten beginnt ungeachtet der bis zur Überleitung im Dienstverhältnis verbrachten vorrückungswirksamen Dienstzeit und der gemäß § 14 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 angerechneten Vordienstzeiten in der niedrigsten Gehaltsstufe mit null Jahren. Es erhöht sich um die Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe RÄ die sich aus Abs. 3 und 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zu erreichen.
(6) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 3 anzuwenden ist, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 auch in der Verwendungsgruppe RÄ zu berücksichtigen.
(7) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 und 2 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(8) Der Beamte, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Oberärztin bzw. Oberarzt verwendet wird und in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, und die Beamtengruppe der Ärzte/Ärztinnen eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit des ersten Tages der Verwendung als Oberärztin bzw. Oberarzt zum Beamten der Beamtengruppe „Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien“ und in das Schema II R, Verwendungsgruppe RÄ, Gehaltsstufe 7, übergeleitet.
(9) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe RÄ gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 8 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
03.01.2018
Wien
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe R, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Hauptinspektionsoffizierin bzw. Hauptinspektionsoffizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet. Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung ist so vorzugehen, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 2 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Stationsleiter/Stationsleiterinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Hauptinspektionsoffizierin bzw. Hauptinspektionsoffizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Stationsleiter/Stationsleiterinnen der Berufsrettung Wien“ oder die Beamtengruppe „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Bereichskoordinatorin bzw. Bereichskoordinator, als Leiterin bzw. Leiter der Rettungsakademie oder als Leiterin bzw. Leiter der Rettungsleitstelle verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 2, übergeleitet.
(4) Der Beamte gemäß Abs. 2 und 3 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe R 2 überzuleiten:
Dienstklasse V
Gehaltsstufe (alt)
Verwendungsgruppe R 2
Gehaltsstufe (neu)
Dienstklasse V
Gehaltsstufe (alt)
Verwendungsgruppe R 2
Gehaltsstufe (neu)
2, 1. Jahr
9, 2. Jahr
7, 1. Jahr
11, 3. Jahr
2, 2. Jahr
9, 3. Jahr
7, 2. Jahr
11, 4. Jahr
3, 1. Jahr
9, 4. Jahr
8, 1. Jahr
11, 5. Jahr
3, 2. Jahr
10, 1. Jahr
8, 2. Jahr
12, 1. Jahr
4, 1. Jahr
10, 2. Jahr
9, 1. Jahr
12, 2. Jahr
4, 2. Jahr
10, 3. Jahr
9, 2. Jahr
12, 3. Jahr
5, 1. Jahr
10, 4. Jahr
9, 3. Jahr
12, 4. Jahr
5, 2. Jahr
10, 5. Jahr
9, 4. Jahr
12, 5. Jahr
6, 1. Jahr
11, 1. Jahr
9, über 4 Jahre
13
6, 2. Jahr
11, 2. Jahr
(5) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen, gilt Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung so vorzugehen ist, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 2 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zutreffen, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass er so überzuleiten ist, wie er überzuleiten wäre, wenn er in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, 1. Jahr, eingereiht wäre.
(7) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 4 anzuwenden ist, entspricht mit Wirksamkeit der Überleitung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe R 2 die sich aus Abs. 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 3 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Wurde einem Beamten, auf den die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden sind, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch in der Verwendungsgruppe R 2 zu berücksichtigen.
(9) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 6 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(10) Für den Beamten, der am 1. April 2017 in einer Dienstform verwendet wird, in der 24-Stunden-Dienste zu leisten sind und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 6 zutreffen, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 jeweils jener Monatserste tritt, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
(11) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe R 2 gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 10 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
03.01.2018
Wien
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Disponentin bzw. Disponent verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und entweder in die Beamtengruppe der „Stationsführer/Stationsführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist oder in die Beamtengruppe der „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Technische Offizierin bzw. Technischer Offizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe R, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Lehrerin bzw. Lehrer der Rettungsakademie oder als Leitende Flugretterin bzw. Leitender Flugretter verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie“ und nach Maßgabe des Abs. 4 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(4) Beim Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 ist bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung jeweils so vorzugehen, als hätte der Beamte die gesamte für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R 1 zurückgelegt. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört, in die Beamtengruppe der „Protokollführer/Protokollführerinnen der Berufsrettung Wien“ eingereiht ist und bei der Berufsrettung Wien in der Funktion als Technische Offizierin bzw. Technischer Offizier verwendet wird, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien“ und nach Maßgabe des Abs. 6 in das Schema II R, Verwendungsgruppe R 1, übergeleitet.
(6) Der Beamte gemäß Abs. 5 ist nach Maßgabe der folgenden Tabelle in die Verwendungsgruppe R 1 überzuleiten:
Dienstklasse V
Gehaltsstufe (alt)
Verwendungsgruppe R 1
Gehaltsstufe (neu)
Dienstklasse V
Gehaltsstufe (alt)
Verwendungsgruppe R 1
Gehaltsstufe (neu)
2, 1. Jahr
9, 2. Jahr
7, 1. Jahr
11, 3. Jahr
2, 2. Jahr
9, 3. Jahr
7, 2. Jahr
11, 4. Jahr
3, 1. Jahr
9, 4. Jahr
8, 1. Jahr
11, 5. Jahr
3, 2. Jahr
10, 1. Jahr
8, 2. Jahr
12, 1. Jahr
4, 1. Jahr
10, 2. Jahr
9, 1. Jahr
12, 2. Jahr
4, 2. Jahr
10, 3. Jahr
9, 2. Jahr
12, 3. Jahr
5, 1. Jahr
10, 4. Jahr
9, 3. Jahr
12, 4. Jahr
5, 2. Jahr
10, 5. Jahr
9, 4. Jahr
12, 5. Jahr
6, 1. Jahr
11, 1. Jahr
9, über 4 Jahre
13
6, 2. Jahr
11, 2. Jahr
(7) Für den Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse III, der am 1. April 2017 aufgrund der Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten zum Bezug einer Ausgleichszulage berechtigt ist und auf den die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 5 zutreffen, gelten Abs. 5 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass er so überzuleiten ist, wie er überzuleiten wäre, wenn er in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, 1. Jahr, eingereiht wäre.
(8) Das Besoldungsdienstalter des Beamten, auf den Abs. 6 anzuwenden ist, entspricht mit Wirksamkeit der Überleitung der Zeitspanne, die erforderlich ist, um von der Gehaltsstufe 1 (Beginn des 1. Tags) der Verwendungsgruppe R 1 die sich aus Abs. 6 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 11 Abs. 3 zu erreichen. § 18 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Wurde einem Beamten, auf den die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden sind, zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch in der Verwendungsgruppe R 1 zu berücksichtigen.
(10) Für den Beamten, der zwischen dem 1. April 2017 und dem der Kundmachung der 53. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Beamtengruppen bzw. Verwendungsgruppen eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. April 2017 der Tag der Einreihung tritt.
(11) Die Überleitung in die Verwendungsgruppe R 1 gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 10 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
03.01.2018
Wien
Der Beamte der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“, der am 31. März 2017 und am 1. April 2017 dem Dienststand angehört und in das Schema II K, Verwendungsgruppe R, eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. April 2017 zum Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“ im Schema II R, Verwendungsgruppe R. Die besoldungsrechtliche Einreihung, das Besoldungsdienstalter und der Vorrückungstermin ändern sich nicht.
03.01.2018
Wien
Die Verordnung des Stadtsenates vom 14. Juni 2011, Pr.Z. 02265-2011/0001-GIF, über die Urlaubsabgeltung einzelverrechneter Nebengebühren, ABl. Nr. 25, ist auf den mit 1. August 2018 beginnenden Bemessungszeitraum nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
01.08.2018
Wien
(1) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 1 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 6 im Schema II P.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 2 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“ oder „Pflegevorsteher/Oberinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 5 im Schema II P.
(3) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 3 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege“, „Lehrvorsteher/Schuloberinnen“, „Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege“, „Pflegevorsteher/Oberinnen“, „Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege“ oder „Fachbereichskoordinatoren/ Fachbereichskoordinatorinnen Pflege“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 4 im Schema II P.
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 4 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in die Beamtengruppe „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 3 im Schema II P.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe K 6 im Schema II K, der am 31. Dezember 2018 und am 1. Jänner 2019 dem Dienststand angehört, in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wird und in eine der Beamtengruppen „Pflegeassistenten/Pflegeassistentinnen“ oder „Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen“ eingereiht ist, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2019 zum Beamten der Verwendungsgruppe P 1 im Schema II P.
(6) Mit der Überleitung in die neue Verwendungsgruppe im Schema II P gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 sind keine Änderung der Zugehörigkeit zur Beamtengruppe und keine Veränderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
(7) Wurde einem Beamten, auf den einer der Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 6 anzuwenden sind, zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in seiner bisherigen Verwendungsgruppe im Schema II K eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 5 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit auch in der neuen Verwendungsgruppe im Schema II P zu berücksichtigen.
(8) Für den Beamten, der zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 bis 5 genannten Verwendungsgruppen im Schema II K eingereiht wird und auf den die sonstigen in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen zutreffen, gelten Abs. 1 bis 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 1. Jänner 2019 der Tag der Einreihung tritt. Gleiches gilt sinngemäß für den Beamten, auf den Abs. 1 bis 5 deshalb nicht anzuwenden sind, weil er nicht in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes verwendet wurde, sofern er zwischen dem 1. Jänner 2019 und dem der Kundmachung der 58. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes versetzt wird.
(9) Die Überleitung in eine Verwendungsgruppe des Schemas II P gilt als Vorrückung in die Zielstufe im Sinn des § 49l Abs. 1. Mit Wirksamkeit der Überleitung gemäß Abs. 1 bis 8 sind die Übergangsbestimmungen zur Besoldungsreform 2015 (§§ 49l bis 49n) nicht mehr anzuwenden.
30.07.2019
Wien
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren bzw. der in § 15a Abs. 1 Z 1 lit. b der Dienstordnung 1994 vorgesehenen Beschränkung voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden:
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6
(4) Wenn für die Voranstellung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. von Zeiten ab dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, ein Höchstausmaß oder ein Verlust wie im Fall einer Überstellung gesetzlich vorgesehen war, sind diese Bestimmungen gleichermaßen auf alle zu berücksichtigenden Zeiten anzuwenden.
(5) Ein kalendermäßiger Zeitraum, der nach mehreren der gemäß Abs. 2 und 3 anzuwendenden Bestimmungen vorangestellt werden kann, darf für die Ermittlung des Vergleichsstichtags nur einmal berücksichtigt werden.
21.05.2025
Wien
Soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die Bezeichnung „Krankenanstaltenverbund“ verwendet wird, tritt bis zur Änderung dieser Verordnungen an Stelle des Begriffs „Krankenanstaltenverbund“ der Begriff „Gesundheitsverbund“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
27.07.2020
Wien
(1) Beamte der Beamtengruppe Oberhebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen.
(2) Beamte der Beamtengruppe Stationshebammen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Leitende Hebammen.
(3) Beamte der Beamtengruppe Ständige Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen, die am 31. August 2021 und am 1. September 2021 dem Dienststand angehören, werden mit Wirksamkeit 1. September 2021 zu Beamten der Beamtengruppe Fachbereichskoordinatoren/Fachbereichskoordinatorinnen Hebammen.
02.08.2021
Wien
Auf Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in der Unternehmung Wiener Gesundheitsverbund mit einer Funktion gemäß § 13 Abs. 5 Z 4 bis 8 betraut sind, sind § 13 Abs. 5 und § 35 Abs. 3 in der Fassung der 72. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie nach Ablauf der Funktionsdauer erneut mit einer solchen Funktion betraut werden.
08.12.2024
Wien
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Wien
Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende
Garagenmeister/Garagenmeisterinnen
Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung
Oberaufseher/Oberaufseherinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Faktor/Faktorin der lithographischen Presse
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen
Obergärtner/Obergärtnerinnen
Obermonteure/Obermonteurinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte
Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen
Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin
Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn
Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes
Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.
Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;
bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;
bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.
Arbeiter/Arbeiterinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen
Heizerhelfer/Heizerhelferinnen
Küchengehilfen/Küchengehilfinnen
Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen
Raumpfleger/Raumpflegerinnen
Torwarte/Torwartinnen
Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen
Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes
Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen
Badewarte/Badewartinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Kindergartenassistenten/Kindergartenassistentinnen
Marktgehilfen/Marktgehilfinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Rettungshelfer/Rettungshelferinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Umweltarbeiter/Umweltarbeiterinnen
Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Mitfahrer/Mitfahrerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen
Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen
Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes
Rechtskundige Beamte/Beamtinnen
Apotheker/Apothekerinnen
Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind
Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst
Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen
Psychologen/Psychologinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes
Chemiker/Chemikerinnen, mit Reifeprüfung
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. II Abs. 1 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Wiener Stadtgärten
Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, bei Erfüllung der im Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, genannten Voraussetzungen
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung oder Bauhandwerkerschule
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Brandmeister/Brandmeisterinnen
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung
Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste
Hausinspektoren/Hausinspektorinnen
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung
Küchenleiter/Küchenleiterinnen
Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der media Wien
Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung
Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken
Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses
Löschmeister/Löschmeisterinnen
Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als
(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten (FN 2)
Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin
Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen
Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr, nach vorheriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe D und Absolvierung der für die Funktion als Gruppenkommandant/Gruppenkommandantin der Parkraumüberwachung vorgesehenen Eignungsprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung(FN 1)
Revisoren/Revisorinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Revisoren/Revisorinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Meisterprüfung (FN 1)
Organisten/Organistinnen
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin der elektronischen Datenverarbeitung in der Verwendungsgruppe D
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D (FN3)
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen (Kontrollore/Kontrollorinnen), nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, mit Prüfung
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung
Erzieher/Erzieherinnen
Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen
Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit
Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung
Restauratoren/Restauratorinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1
Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassierinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, ohne Prüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen
Heimhelfer/Heimhelferinnen
Horthelfer/Horthelferinnen
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen und den ruhenden Verkehr
Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen des Stadtrechnungshofes gemäß § 73 Abs. 1 WStV
Leitende Bedienstete des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Leiter/Leiterinnen von Prüfgruppen des Stadtrechnungshofes
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes mit abgeschlossenem, für die Prüftätigkeit relevantem Hochschulstudium
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Prüfer/Prüferinnen des Stadtrechnungshofes
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 2 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz, ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Reifeprüfung und eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst;
bei den in Z 5 angeführten Beamtengruppen die Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß dem Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung der Medizinischen Fachassistenz gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012;
bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz gemäß dem MABG.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 5 ist
Medizinische Fachassistenten/Fachassistentinnen, Leitende
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 6 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen, ausgenommen Laborgehilfen/Laborgehilfinnen, die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, bei der Beamtengruppe der Laborgehilfen/Laborgehilfinnen die Berufs-berechtigung gemäß dem MTF-SHD-G;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, oder auf Grund des § 39 MABG;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin (§ 10 Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berechtigung zur Ausübung des Sanitätsdienstes als Rettungssanitäter/Rettungssanitäterin (§ 9 SanG) und die Verwendung im 24-Stunden-Dienst;
bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin;
bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 7 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe am 31. August 1997;
Voraussetzung für die Einreihung in eine Verwendungsgruppe dieses Schemas ist die Verwendung in einer Einrichtung des Gesundheitsverbundes. Für die zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten fachspezifischen Voraussetzungen gilt weiters Folgendes:
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 1 ist:
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe (im Schema II K) am 31. August 1997.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 2 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß dem GuKG.
Pflegefachassistenten/Pflegefachassistentinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 3 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 4 ist:
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG.
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 5 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 5 bewerteter Posten.
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe P 6 ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, ein Besoldungsdienstalter von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe P 6 bewerteter Posten.
Pflegevorsteher/Oberinnen
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe RÄ ist die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Facharztausbildung sowie ein aufrechtes Notarzt-/Notärztin-Dekret der österreichischen Ärztekammer gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, mit zweijähriger Rezertifizierung.
Chefarzt/Chefärztin der Berufsrettung Wien
Rettungsärzte/Rettungsärztinnen der Berufsrettung Wien
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 2 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Bereichskoordinatoren/Bereichskoordinatorinnen der Berufsrettung Wien
Hauptinspektionsoffiziere/Hauptinspektionsoffizierinnen der Berufsrettung Wien
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R 1 ist die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Disponenten/Disponentinnen der Wiener Rettungsleitstelle
Lehrer/Lehrerinnen der Wiener Rettungsakademie
Unteroffiziere/Unteroffizierinnen der Berufsrettung Wien
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe R ist die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß § 9 oder § 10 SanG sowie die Verwendung in einer Dienstform, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind.
Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen
Fachärzte/Fachärztinnen des Gesundheitsverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Lehrer/Lehrerinnen
Elementarpädagogen/Elementarpädagoginnen
Hortpädagogen/Hortpädagoginnen
Inklusive Elementarpädagogen/Elementarpädagoginnen
Inklusive Hortpädagogen/Hortpädagoginnen
Leiter/Leiterinnen eines Kindergartens
Fußnoten:
Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.
Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.
Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.
Die am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen, die bereits am 1. Juli 2009 in diese Beamtengruppe eingereiht waren und spätestens seit diesem Tag zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 10 SanG berechtigt sind, werden mit 1. September 2009 zu Notfallsanitätern/Notfallsanitäterinnen. Alle übrigen am 31. August 2009 in die Beamtengruppe der Sanitäter/Sanitäterinnen eingereihten Beamten/Beamtinnen werden mit 1. September 2009 zu Rettungssanitätern/Rettungssanitäterinnen.
26.12.2023
Wien
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
2.297,56
2.260,43
2.225,22
2.125,95
2.112,17
2.077,29
02
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09
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17
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18
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Gehalts-
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Verwendungsgruppe
E
E1
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C
B
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Euro
Euro
Euro
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Euro
Euro
Euro
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Gehalts-
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Dienstklasse
IV
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Euro
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2.910,43
3.320,95
3.532,00
4.058,67
4.147,77
4.461,16
09
2.963,12
3.402,13
3.615,67
4.156,94
4.246,20
4.628,83
10
3.015,85
3.483,31
3.699,38
4.255,38
4.333,44
4.796,88
11
3.068,72
3.564,43
3.783,26
4.352,11
4.483,49
4.965,62
12
3.121,91
3.645,53
3.866,71
4.448,23
4.633,38
5.134,81
13
3.175,29
3.736,89
3.966,29
4.562,40
4.783,36
5.304,22
14
3.228,81
3.838,31
4.070,74
4.682,77
4.934,19
5.473,89
15
3.282,23
3.939,87
4.175,38
4.802,93
5.085,15
5.643,19
16
3.335,73
4.041,35
4.279,30
4.923,12
5.236,48
5.812,47
17
3.389,22
4.142,49
4.382,03
5.044,12
5.387,65
5.981,78
18
3.442,54
4.242,58
4.484,15
5.165,14
5.538,78
6.151,13
19
3.496,04
4.341,59
4.586,29
5.286,19
5.690,05
6.320,28
20
3.549,67
4.440,41
4.688,46
5.407,30
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
R
R 1
R 2
RÄ
Euro
Euro
Euro
Euro
01
2.650,19
2.806,13
2.940,49
7.328,25
02
2.714,64
2.918,24
3.100,84
7.463,49
03
2.779,08
3.037,26
3.261,19
7.573,36
04
2.832,78
3.156,26
3.421,67
7.667,76
05
2.899,00
3.275,29
3.582,07
7.799,00
06
2.969,64
3.394,28
3.742,42
7.943,11
07
3.034,36
3.513,29
3.902,64
8.087,28
08
3.108,43
3.632,29
4.063,03
8.231,44
09
3.196,72
3.765,34
4.237,63
8.504,18
10
3.290,70
3.912,62
4.426,33
8.812,35
11
3.386,75
4.059,77
4.615,02
9.103,87
12
3.468,70
4.192,79
4.789,58
9.390,14
13
3.525,13
4.311,79
4.949,97
9.676,93
14
9.980,79
15
10.225,19
16
10.447,87
17
10.670,54
18
10.893,20
19
10.948,84
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
A 5
Euro
Euro
Euro
Euro
01
10.964,09
10.331,07
7.166,46
4.833,70
02
11.446,89
10.813,84
7.301,70
5.104,16
03
11.911,18
11.287,61
7.411,56
5.374,63
04
12.369,07
11.758,17
7.505,96
5.442,24
05
12.826,48
12.228,25
7.637,19
06
13.273,10
12.698,96
7.781,30
07
13.715,40
13.161,84
7.925,48
08
14.157,29
13.616,00
8.069,64
09
14.267,75
13.729,52
8.342,39
10
8.650,55
11
8.942,07
12
9.228,36
13
9.515,14
14
9.819,03
15
10.063,38
16
10.286,07
17
10.508,76
18
10.731,40
19
10.787,06
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
LKA
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
01
2.552,88
2.636,24
2.882,29
2.358,04
2.572,37
2.750,45
2.918,46
3.227,52
02
2.596,97
2.731,38
2.968,13
2.386,63
2.610,65
2.821,28
3.002,16
3.254,39
03
2.685,19
2.827,42
3.073,38
2.416,52
2.649,90
2.893,18
3.086,23
3.361,67
04
2.758,69
2.928,73
3.186,67
2.446,86
2.691,27
2.972,05
3.169,58
3.480,39
05
2.846,86
3.035,70
3.292,51
2.486,72
2.785,87
3.069,97
3.274,38
3.661,57
06
2.940,56
3.142,71
3.394,57
2.548,80
2.901,34
3.229,27
3.451,68
3.920,86
07
3.027,41
3.249,81
3.507,86
2.625,81
3.027,84
3.392,82
3.655,70
4.177,19
08
3.117,13
3.356,79
3.613,66
2.707,35
3.154,49
3.562,21
3.867,16
4.432,09
09
3.206,85
3.463,81
3.682,07
2.793,24
3.280,82
3.750,79
4.100,21
4.687,34
10
3.292,07
3.570,88
3.772,96
2.881,46
3.407,18
3.938,48
4.331,03
4.944,05
11
3.381,83
3.677,97
3.886,26
2.978,75
3.570,06
4.123,48
4.562,19
5.200,98
12
3.471,60
3.785,04
3.990,66
3.075,97
3.744,36
4.307,75
4.794,61
5.457,88
13
3.543,34
3.891,86
4.101,47
3.173,21
3.918,67
4.492,92
5.027,35
5.714,81
14
4.028,64
4.225,67
3.289,66
4.089,89
4.677,74
5.260,41
5.971,59
15
4.195,81
4.386,03
3.424,71
4.246,49
4.858,13
5.486,57
6.228,57
16
4.362,87
4.491,64
3.559,75
4.402,83
5.023,56
5.695,91
6.485,47
17
4.530,03
4.619,67
3.627,34
4.442,24
5.152,09
5.857,92
6.768,30
18
4.697,89
4.751,80
7.035,54
19
4.866,35
4.913,57
20
4.950,61
4.956,79
21.05.2025
Wien
in der Verwendungsgruppe
LKA
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
90,38
169,81
174,17
136,28
158,96
172,70
217,68
359,11
in der Verwendungsgruppe
KA 1
KA 2
KA 3
R
Euro
Euro
Euro
Euro
748,68
749,43
496,24
71,10
Dienstalterszulage
in der Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
kleine DAZ
145,63
111,84
109,42
46,66
39,98
31,41
große DAZ
233,02
178,97
175,07
74,64
63,96
50,26
Dienstalterszulage
in der Verwendungsgruppe
A
B
C
D1
D
E1
E
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
kleine DAZ
42,11
95,67
145,63
111,84
109,41
39,98
31,41
große DAZ
168,49
127,53
233,02
178,97
175,07
63,96
50,26
Dienstalterszulage
in der Verwendungsgruppe
K 6
K 5
K 4
K 3
K 2
K 1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
kleine DAZ
67,54
124,48
141,54
167,79
171,48
191,76
große DAZ
108,09
199,19
180,15
213,55
343,02
383,56
Dienstalterszulage
in der Verwendungsgruppe
P 1
P 2
P 3
P 4
P 5
P 6
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
kleine DAZ
67,54
124,48
141,54
167,79
171,48
191,76
große DAZ
108,09
199,19
180,15
213,55
343,02
383,56
Dienstalterszulage
in der Verwendungsgruppe
LKS
LKP
L3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
kleine DAZ
127,38
195,95
102,22
178,83
64,77
81,64
134,67
große DAZ
254,75
261,25
204,44
238,44
259,03
326,58
538,68
a)
416,34 Euro für
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen,die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;
b)
780,92 Euro für
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen,die nicht unter lit. a fallen;
c)
633,39 Euro für
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, Erste;
d)
277,58 Euro für
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die in die Dienstklasse IV oder V eingereiht sind und einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten innehaben;
e)
490,65 Euro für
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die nicht unter lit. d fallen;
f)
368,16 Euro für
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen;
g)
286,02 Euro für
Brandmeister/Brandmeisterinnen,
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen
nach Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
h)
102,86 Euro für
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen
vor Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin,
Löschmeister/Löschmeisterinnen, Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste.
a)
644,48 Euro für
Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Leitende Hebammen in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben;
b)
728,93 Euro für
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG in Stabsstellen ohne Führungsaufgaben,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen in Stabsstellen
ohne Führungsaufgaben;
c1)
807,80 Euro für
Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Lehrer/Lehrerinnen für MTDG,
Lehrhebammen,
Lehrende Medizinisch-technische Fachkräfte mit Sonderausbildung für Lehraufgaben;
c2)
907,80 Euro für
Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen,
Leitende Kardiotechniker/Leitende Kardiotechnikerinnen,
Leitende Medizinische Fachassistenten/Leitende Medizinische Fachassistentinnen,
Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen,
Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen,
Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen,
Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 10 und 24 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege,
Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG,
Leitende Hebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten weniger als 25 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
d)
1.022,26 Euro für
Leitende Desinfektionsassistenten/Leitende Desinfektionsassistentinnen,
Leitende Kardiotechniker/Leitende Kardiotechnikerinnen,
Leitende Medizinische Fachassistenten/Leitende Medizinische Fachassistentinnen,
Leitende Medizinische Masseure/Leitende Medizinische Masseurinnen,
Leitende Operationsassistenten/Leitende Operationsassistentinnen,
Erste Obduktionsassistenten/Erste Obduktionsassistentinnen,
Leitende Obduktionsassistenten/Leitende Obduktionsassistentinnen,
Stationsleiter/Stationsleiterinnen Pflege,
Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen MTDG,
Leitende Hebammen,
Medizinisch-technische Fachkräfte mit Führungsaufgaben,
wenn den oben genannten Bediensteten 25 und mehr Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
e)
1.236,70 Euro für
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten bis zu 100 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
f)
1.351,15 Euro für
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten zwischen 101 und 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind;
g)
1.515,62 Euro für
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Pflege,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen MTDG,
Bereichsleiter/Bereichsleiterinnen Hebammen,
wenn den oben genannten Bediensteten mehr als 200 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen unterstellt sind.
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 13, 4. Halbjahr
1 bis 9, 3. Halbjahr
9, 4. Halbjahr,
bis 13, 3. Halbjahr
Euro
Euro
Euro
I
1.095,14
1.170,81
1.242,68
II
985,64
1.054,46
1.118,60
III
875,74
937,47
994,06
IV
765,84
819,48
870,81
V
657,24
701,77
745,28
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 12, 4. Halbjahr
1 bis 8, 3. Halbjahr
8, 4. Halbjahr,
bis 12, 3. Halbjahr
Euro
Euro
Euro
I
500,60
541,73
583,06
II
410,59
443,11
476,88
III
329,90
354,96
379,64
IV
275,87
295,88
316,29
V
229,84
246,66
263,73
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 12, 4. Halbjahr
1 bis 8, 3. Halbjahr
8, 4. Halbjahr,
bis 12, 3. Halbjahr
Euro
Euro
Euro
I
389,77
425,50
458,49
II
328,71
356,84
380,74
III
274,50
296,55
316,68
IV
228,78
248,77
263,73
V
165,02
177,81
189,84
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 13, 2. Halbjahr
1 bis 9, 1. Halbjahr
9, 2. Halbjahr,
bis 13, 1. Halbjahr
Euro
Euro
Euro
I
389,77
425,50
458,49
II
328,71
356,84
380,74
III
274,50
296,55
316,68
IV
228,78
248,77
263,73
V
165,02
177,81
189,84
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 15,
1 bis 10, 1. Jahr
10, 2. Jahr
bis 15, 1. Jahr
Euro
Euro
Euro
I
74,71
78,83
85,37
II
107,76
109,93
115,68
III
154,25
158,73
168,23
IV
214,51
219,72
232,94
V
228,78
237,04
254,23
VI
308,82
315,21
335,88
VII
387,55
393,76
420,35
VIII
465,68
471,65
503,82
IX
543,71
549,33
586,81
X
622,66
626,84
670,17
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe 15, 2. Halbjahr
1 bis 10, 1. Halbjahr
10, 2. Halbjahr
bis 15, 1. Halbjahr
Euro
Euro
Euro
I
74,71
78,83
85,37
II
107,76
109,93
115,68
III
154,25
158,73
168,23
IV
214,51
219,72
232,94
V
228,78
237,04
254,23
VI
308,82
315,21
335,88
VII
387,55
393,76
420,35
VIII
465,68
471,65
503,82
IX
543,71
549,33
586,81
X
622,66
626,84
670,17
23.10.2025
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli 1999
betreffend die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C
und D
StF: LGBl Nr 48/1999
Aufgrund des 2. Abschnittes des II. Teiles Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71, zuletzt geändert durch LGBl Nr 71/1998, und der §§ 2 Abs. 2, 19 und 20 Kärntner Verwaltungsakademiegesetz, LGBl Nr 65/1998, wird verordnet:
Kärnten
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D.
Kärnten
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, die für die jeweilige Verwendungsgruppe erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Besuch (Abschluß) des Einführungs- und des Grundausbildungslehrganges sowie durch Selbststudium.
(3) Die Grundausbildung wird mit der Dienstprüfung abgeschlossen.
Kärnten
(1) An der Kärntner Verwaltungsakademie sind für folgende Gegenstände Grundausbildungslehrgänge einzurichten:
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Grundausbildungslehrgang i. S. des § 25 K-DRG 1994 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung (Zuweisung) zum Lehrgang zu widerrufen.
(4) Mitglieder der Prüfungskommissionen sind als Vortragende bei den Lehrgängen heranzuziehen.
Kärnten
(1) Die Dienstprüfung ist für alle Verwendungsgruppen schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Zur Dienstprüfung zuzulassen sind Landesbedienstete, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und eine mindestens zweijährige zufriedenstellende Verwendung im Landesdienst aufweisen, wobei diese Verwendung vor der Zulassung zur Dienstprüfung der jeweiligen Verwendungsgruppe zu entsprechen hat.
(3) Zulassungserfordernis ist neben der Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge der Besuch des Einführungslehrganges an der Kärntner Verwaltungsakademie. § 3 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Von der Voraussetzung des Abs 3 darf in begründeten Fällen abgesehen werden.
30.12.2014
Kärnten
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, aufgrund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die fachlichen Belange im Sinne einer aktenmäßigen Erledigung als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen
materiell- und verfahrensrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu behandeln.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Die Aufgaben sind unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen, die an einen Bediensteten der betreffenden Verwendungsgruppe gestellt werden, zu bearbeiten und Stoffgebieten zu entnehmen, die für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen sind. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Themen sind von jenen Mitgliedern der Prüfungskommission zu erstellen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmt werden. Von Kandidaten des Rechtskundigen Dienstes, des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes, des Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes, des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden, des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und des Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden sind jedenfalls zwei unterschiedliche Themen zu bearbeiten.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist zu bemessen:
Kärnten
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die für die betreffende Verwendung vorgesehenen allgemeinen Gegenstände und die in der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehenen besonderen Gegenstände (Fachgegenstände). Für Kandidaten des Gehobenen Verwaltungsdienstes ist im Rechnungsdienst kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben.
(2) Die Dienstbehörde hat bei der vorgesehenen Auswahl der in der Anlage angeführten Fachgegenstände nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Soweit für Kandidaten des Wissenschaftlichen Dienstes keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist das Thema des besonderen Prüfungsgegenstandes jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.
Kärnten
Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt:
29.01.2024
Kärnten
(1) Für die Dienstprüfung sind beim Amt der Kärntner Landesregierung Prüfungskommissionen einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.
(2) Für die Dienstprüfung von Kandidaten in wissenschaftlicher Verwendung ist im Anlassfall eine Prüfungskommission einzurichten.
(3) Zu Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen
(4) Zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, für Prüfungen von Kandidaten der Technischen Dienste (ausgenommen im Mittleren Dienst) nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, die Absolventen eines technischen Studiums sind, bestellt werden.
01.08.2018
Kärnten
(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern, wobei Fachgegenstände auch von mehreren Prüfern geprüft werden dürfen.
(2) Der Prüfungssenat für die Prüfung im
01.08.2018
Kärnten
Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf insbesondere nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz K-DRG 1994 auf die Grundausbildung oder Teile davon anrechnen, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist:
06.07.2023
Kärnten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft: die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. August 1972, Zl. Präs-707/7/1972, betreffend die Prüfung für den “Rechtskundigen Dienst”, LGBl Nr 55/1972, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-218/3/95, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst”, LGBl Nr 88/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-290/10/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 49/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1590/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Landwirtschaftlichen Dienst”, LGBl Nr 48/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 1979, Zl. Präs-165/7/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Verwaltungsdienst”, LGBl Nr 62/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-2324/1/95, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Technischen Dienst”, LGBl Nr 89/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-187/5/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 46/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1601/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst”, LGBl Nr 50/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-666/6/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe C”, LGBl Nr 71/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-380/2/95, betreffend die Grundausbildung für den “Technischen Fachdienst”, LGBl Nr 90/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-1580/1/1979, betreffend die Prüfung für den “Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 47/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-1930/4/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe D”, LGBl Nr 72/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Prüfungskommissionen gelten bis zum Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Funktionsperiode als Mitglieder der Prüfungskommissionen im Sinn dieser Verordnung.
Kärnten
29.01.2024
Vorarlberg
Kundmachung der Landesregierung über die Kundmachung des Vertrages zwischen Österreich und der Schweiz über den Verlauf der Staatsgrenze
StF: LGBl.Nr. 45/1972
Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wurde im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, unter der Nummer 331 kundgemacht.
Auf Grund des § 6 des Verfassungsgesetzes über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. Nr. 40/1972*) wird kundgemacht:
*) siehe Kennzahl 0007
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der ein Abfallwirtschaftsplan für das ganze Landesgebiet erlassen wird (Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999)
StF: LGBl. Nr. 104/1999
Auf Grund des § 41 i.V.m. § 46 Abs. 12 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (Oö. AWG 1997), LGBl. Nr. 86, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 18/1998 und LGBl. Nr. 54/1999 wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan regelt die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (§ 3 Oö. AWG 1997) der Abfallwirtschaft in Oberösterreich unter Beachtung der Grundsätze für die Lagerung, Sammlung, Abfuhr, Beförderung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (§ 4 Oö. AWG 1997).
(2) Soweit der Oö. Abfallwirtschaftsplan Regelungen hinsichtlich Altstoffe enthält, gilt er nur soweit, als nicht bereits bundesrechtliche Vorschriften bestehen.
Oberösterreich
§ 2
Bestandsaufnahme, aktuelle Entwicklungen
(1) Der Oö. Abfallwirtschaftsplan geht von der in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Bestandsaufnahme der abfallwirtschaftlichen Gegebenheiten in Oberösterreich aus. Diese Anlage enthält weiters eine Beschreibung der aktuellen Entwicklungen und Tendenzen der Abfallwirtschaft in Oberösterreich.
(2) Die Darstellungen in der Anlage gliedern sich nach folgenden Punkten:
Oberösterreich
§ 3
Ziel der Abfallvermeidung
Die größtmögliche Verringerung der jährlichen Gesamtmenge und der Schadstoffgehalte der anfallenden Abfälle durch Mitwirkung von jedermann wird angestrebt (quantitative und qualitative Abfallvermeidung).
Oberösterreich
§ 4
Ziele der Abfallverwertung
(1) Bei der Sammlung von Altpapier und Altkarton ist in den einzelnen Bezirken eine Mindestsammelmenge (Richtwert für die Summe der Sammelmenge im jeweiligen Bezirk) entsprechend den Werten für das Sammelpotential der Tabelle in der Anlage (§ 2) anzustreben bzw. zu erhalten.
(2) Bei der Sammlung biogener Abfälle ist in den einzelnen Bezirken eine Mindestsammelmenge (Richtwert für die Summe der Sammelmengen in den Gemeinden des Bezirkes) entsprechend den Werten für das Sammelpotential der Tabelle in der Anlage (§ 2) anzustreben. Ferner ist eine größtmögliche Verwertung als Kompost anzustreben.
(3) Durch die Trennung und Aufbereitung von Abfällen aus dem Bauwesen und natürlichem Bodenmaterial gemäß § 2 Abs. 4 Z. 5 lit. a und c Oö. AWG 1997 ist für mineralische und sonstige Abfälle aus dem Bauwesen eine stoffliche Verwertung, bei aussortiertem Altholz eine thermische Verwertung anzustreben. Insbesondere ist zur Unterstützung der Verwertung von Abfällen aus dem Bauwesen und von natürlichem Bodenmaterial eine Nutzung von Informationssystemen der Bauwirtschaft, wie z.B. der Recycling-Börse-Bau, anzustreben.
Oberösterreich
§ 5
Ziele für die Behandlung der von den
Gemeinden gesammelten Abfälle
(1) Die Behandlung der von den Gemeinden gesammelten Hausabfälle, sperrigen Abfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle soll in der Art und Weise von den Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem
Statut selbst oder von Dritten im Auftrag durchgeführt werden, dass eine den geltenden Vorschriften entsprechende längerfristige Entsorgung gesichert ist (Entsorgungssicherheit).
(2) Bei der Auswahl der Behandlungsverfahren und bei der Behandlung der Abfälle selbst ist die niedrigst mögliche Emission der Gase anzustreben, die den Treibhauseffekt der Atmosphäre verstärken oder einen Beitrag zur Zerstörung der Ozonschicht in hohen Luftschichten leisten (Klimaschutz).
Oberösterreich
§ 6
Grundsätze der Abfallbehandlung
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben unter Berücksichtigung von vergaberechtlichen Bestimmungen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die in ihrem Bereich anfallenden Abfälle einer der am nächsten gelegenen geeigneten Behandlungsanlage zuzuführen.
(2) Überregionale Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 Z. 4 Oö. AWG 1997 sind solche, deren Bedeutung über die Grenzen eines Bezirksabfallverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut hinausgeht und deren wirtschaftliche Behandlung eine Zusammenarbeit mehrerer Bezirksabfallverbände nahelegt. Insbesondere können als überregionale Maßnahmen gegebenenfalls die Verwertung der gesammelten Altstoffe sowie die Behandlung der von den Gemeinden gesammelten Abfälle angesehen werden.
(3) Zur kostengünstigen und gebührenschonenden Erledigung überregionaler Maßnahmen sind Zweckverbände gemäß § 17 Oö. AWG 1997 zu bilden.
Oberösterreich
§ 7
Fortschreibung des Oö. Abfallwirtschaftsplanes
(1) Die nach dem Oö. AWG 1997 zuständigen Rechtsträger haben der Landesregierung entsprechend den nach dem Oö. AWG 1997 zugewiesenen Aufgabenbereichen gemäß § 41 Abs. 3 Oö. AWG 1997 Angaben und Unterlagen zu nachfolgenden Punkten zur Verfügung zu stellen:
(2) Für die Meldung der Daten sind die von der Landesregierung bis 31. Jänner des Folgejahres bereitgestellten Datenerhebungsblätter zu verwenden.
(3) Die im Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen sind der Landesregierung für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden haben dem Bezirksabfallverband die Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass dieser seiner Verpflichtung gemäß dem ersten Satz nachkommen kann.
Oberösterreich
§ 8
Maßnahmen zur Abfallvermeidung
(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Abfallvermeidung insbesondere durch
(2) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben im Rahmen der Aufgabe gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 Oö. AWG 1997 durch Beratung und Information darauf hinzuwirken, dass Haushalte, Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen danach trachten, das Abfallaufkommen zu verringern und dass im Übrigen jedermann möglichst abfallarme, langlebige, reparaturfreundliche und schadstoffarme Produkte verwendet.
Oberösterreich
§ 9
Information der Bürger und Betriebe
(1) Über die im § 8 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung hinaus haben Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut Haushalte, Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen (insbesondere Schulen) regelmäßig und ausreichend über die konkreten Maßnahmen zum Abfallwirtschaftsplan, insbesondere über die Möglichkeiten der Abfallvermeidung, die getrennte Sammlung bestimmter Abfälle (vor allem der Altstoffe) sowie über die Kompostierung zu informieren.
(2) Für diese Informationsarbeit können von den Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem Statut Abfallberater eingestellt werden.
(3) Die Gemeinden und Städte mit eigenem Statut haben Haushalte, Betriebe und sonstige Einrichtungen mindestens einmal jährlich schriftlich über die Standorte und Öffnungszeiten der zentralen und dezentralen Sammelstellen sowie über sonstige Einrichtungen zur Sammlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und biogenen Abfällen sowie über Abgabemöglichkeiten für diese Abfälle zu informieren ("Abfallwegweiser") oder auf entsprechende Informationsmöglichkeiten hinzuweisen.
Oberösterreich
§ 10
Zentrale Abfallsammeleinrichtungen, Übernahme unter Aufsicht
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben zur flächendeckenden Sammlung der Altstoffe in ihrem Gebiet zentrale Sammeleinrichtungen in ausreichender Anzahl entweder selbst oder durch Dritte zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Bei Planung, Errichtung und Betrieb bzw. bei der Weiterführung dieser Sammeleinrichtungen, insbesondere bei der Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 Oö. AWG 1997, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zentrale Lage, zumutbare Entfernung für die Benutzer, räumliche Nähe zu bereits bestehenden kommunalen Sammeleinrichtungen
(z.B. Sammelstelle für Grünabfälle), weitgehend einheitliche Sammelpalette in ganz Oberösterreich, ausreichende Öffnungszeiten, Betreuung während der Öffnungszeiten, Information der Benutzer, Vorkehrungen zum Schutz der Umwelt, der Arbeitnehmer und vor Bränden.
(3) Bei der Sammelpalette sind vor allem großvolumige Altstoffe aus Haushalten und Gewerbe, sonstige Altstoffe aus Gewerbe, Metallabfälle, elektrische und elektronische Geräte, Grünschnitt, kleine Mengen Baurestmassen (z.B. Bauschutt), Altholz, Altreifen und gegebenenfalls sperrige Abfälle zu berücksichtigen.
Oberösterreich
§ 11
Dezentrale Sammelstellen
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben zur flächendeckenden Sammlung von Altpapier und Altkarton in ihrem Gebiet dezentrale Sammelstellen mit entsprechenden Sammelbehältern in ausreichender Anzahl entweder selbst oder durch Dritte zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Bei der Konzipierung bzw. Weiterführung des Sammelsystems für Altpapier und Altkarton, insbesondere bei der Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 Oö. AWG 1997 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zahl und Aufstellungsorte von Sammelcontainern, Instandhaltung, Gestaltung und Pflege der Behälterstandorte, regelmäßige Entleerung der Behälter, zumutbare Entfernung für die Benutzer der Behälter, Zahl und Lage zentraler Sammeleinrichtungen, regelmäßige Information der Benutzer der Sammeleinrichtungen.
Oberösterreich
§ 12
Biogene Abfälle
(1) Es ist anzustreben, dass biogene Abfälle dort, wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, insbesondere bei Ein- und Mehrfamilienhäusern, durch Eigenkompostierung verwertet werden.
(2) Ist eine Eigenkompostierung nicht ausreichend möglich, hat die Gemeinde Übernahmestellen für biogene Abfälle oder die Sammlung (Erfassung) mittels Biotonne vorzusehen. Ist eine eigene Übernahmestelle nicht vorhanden, ist eine direkte Anlieferung zur Kompostierungsanlage zu ermöglichen.
(3) Übernahmestellen oder eine Direktanlieferung zur Kompostierungsanlage für Grünabfälle (biogene Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 lit. a Oö. AWG 1997) sind jedenfalls vorzusehen.
Oberösterreich
§ 13
Sperrige Abfälle
Bei der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Altstoffe getrennt zu erfassen und einer Verwertung zuzuführen. Wenn eine Trennung im Zuge der Abfuhr nicht durchgeführt wird (z.B. bei Sammlung mittels Großbehältern), ist eine nachfolgende Aussortierung der Altstoffe durchzuführen.
Oberösterreich
§ 14
Baurestmassendeponien
(1) Jeder Bezirksabfallverband und jede Stadt mit eigenem Statut hat nach Maßgabe der Anlage (§ 2) wenigstens eine Deponie oder ein ausreichendes Deponiekompartiment für Baurestmassen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Die Verpflichtung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung einer Baurestmassendeponie oder eines Deponiekompartiments für Baurestmassen gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn sich der zuständige Rechtsträger einer entsprechenden Anlage eines anderen Bezirksabfallverbandes, einer anderen Stadt mit eigenem Statut, eines Zweckverbandes (§ 17 Oö. AWG 1997) oder eines anderen Rechtsträgers nachweislich bedient oder eine solche Anlage gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger betreibt.
(3) Es dürfen nur nicht verwertbare Baurestmassen abgelagert werden.
(4) Die im Abs. 1 erwähnten Rechtsträger haben für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Baurestmassen, die einer Recyclierung zugeführt werden sollen, entsprechende Einrichtungen vorzusehen. Insbesondere ist in den regionalen Abfallwirtschaftskonzepten auf Übernahmestellen für Kleinanlieferer in zumutbarer Entfernung Bedacht zu nehmen.
Oberösterreich
§ 15
Bedarf an Behandlungsanlagen
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß § 15 Oö. AWG 1997 unter Bedachtnahme auf den in der Anlage (§ 2) dargestellten Bedarf für eine ausreichende Anlagenkapazität Sorge zu tragen. Hinsichtlich der biogenen Abfälle besteht die Verpflichtung im Hinblick auf § 20 Oö. AWG 1997 nur subsidiär.
(2) Für die zukünftige Entsorgung der in Oberösterreich anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle, in einer Mengenkapazität wie in der Anlage (§ 2) dargestellt, ist ab dem Jahr 2004 eine mechanisch-biologische oder thermische Vorbehandlung erforderlich.
Oberösterreich
§ 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Oö. Abfallwirtschaftsplan 1996, LGBl. Nr. 38/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 30/1997 außer Kraft.
Oberösterreich
Anlage
gemäß § 2 Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999
Inhaltsverzeichnis
1.1. Abfallbehandlungsanlagen für Hausabfälle, sperrige Abfälle und sonstige Abfälle
1.2. Abfallbehandlungsanlagen für biogene Abfälle
1.3. Behandlungsanlagen für Abfälle aus dem Bauwesen
1.4. Weitere Abfallbehandlungsanlagen
2.1. Zentrale Abfallsammeleinrichtungen
2.2. Dezentrale Sammelstellen für Altstoffe
2.3. Sammelsysteme für biogene Abfälle in den Gemeinden
2.4. Sammeleinrichtungen für Abfälle aus dem Bauwesen
3.1. Abfallmengen der Bezirke
3.2. Abfälle aus Haushalten und ähnlichen Anfallstellen
3.3. Gesamtabfall: Behandlungs- und Verwertungsanteile
3.4. Abfälle aus dem Bauwesen
4.1. Entwicklung der Gesamtabfallmengen
4.2. Vergleich Abfallmengenstrom 1990 und 1998
4.3. Entwicklung der Altstoff- und Biotonne-Sammelmengen
4.4. Biogene Abfälle 1990 bis 1998
4.5. Entwicklung bei den Einrichtungen zur Sammlung und Behandlung
5.1. Ergebnisse auf Landesebene
5.2. Ergebnisse auf Bezirksebene
5.3. Vergleich der Abfallanalysen 1990/91 und 1998/99
6.1. Mindestsammelmengen für Altpapier und Altkarton
6.2. Mindestsammelmengen für das System Biotonne
7.1. Anlagenkapazitäten bei den Kompostierungsanlagen
7.2. Anlagenkapazitäten für die Ablagerung von Abfällen aus dem Bauwesen
7.3. Anlagenkapazitäten für die Behandlung von Hausabfällen, sperrigen Abfällen und sonstigen Abfällen
1.1. Abfallbehandlungsanlagen für Hausabfälle, sperrige Abfälle und sonstige Abfälle
Für die Behandlung von Abfällen aus Haushalten, Anstalten, Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen stehen für Ober-österreich 7 regionale (Standortgemeinden: Asten, Attnang-Puchheim, Bergheim/Sbg., Ort i.I., St. Martin i.Mk., Steyr und Taufkirchen/Tr.) und 3 lokale Massenabfalldeponien (Standortgemeinden: Ansfelden, Braunau und Laakirchen) sowie die Abfallverbrennungsanlage Wels zur Verfügung. Für die Ablagerung von Abfällen aus oberösterreichischen Betrieben sowie für sonstige Abfälle werden zusätzlich weitere Deponien in anderen Bundesländern genutzt. Neben der Abfallverbrennungsanlage Wels gibt es in Oberösterreich 4 industrielle Abfallverbrennungsanlagen (Standortgemeinden: Gmunden, Kirchdorf, Laakirchen und Lenzing), in denen bestimmte Teile von Abfällen wie z. B. Altreifen, Altholz, Altöle, Kunststoffverpackungen (teilweise dzt. noch im Versuchsbetrieb) thermisch verwertet werden.
In Abfallsortieranlagen werden insb. sperrige Abfälle, haushaltsähnliche Gewerbeabfälle, teilw. auch Hausabfälle und Altstoffe für eine weitergehende stoffliche oder thermische Verwertung vorbehandelt. In Abb. 1 sind die oben beschriebenen Anlagen und deren Standorte dargestellt. Zu den Massenabfalldeponien und zur AVA Wels sind weiters die Einzugsgebiete (bezogen auf die entsorgten Hausabfälle) aufgelistet. Nicht enthalten sind Sortieranlagen, in denen ausschließlich Altstoffe behandelt werden (siehe Kapitel 1.4.) sowie Behandlungsanlagen für Abfälle aus dem Bauwesen (siehe Kapitel 1.3.).
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.01_1999-104.jpg
1.2. Abfallbehandlungsanlagen für biogene Abfälle Ende 1998 standen in Oberösterreich rd. 300 Behandlungsanlagen für biogene Abfälle (Kompostierungs-, Biogas- und Abkochanlagen) zur Verfügung:
Die wichtigste Gruppe dabei bilden die 232 Kompostierungsanlagen zur Verarbeitung von vorwiegend Grünabfällen, von denen ca. 90% von Landwirten betrieben werden.
Die meisten dieser Anlagen werden nach dem System der freien
(nicht überdachten) Mietenkompostierung betrieben, wobei je Anlage jährlich durchschnittlich 2000 m³ biogene Abfälle verarbeitet werden.
Unter den Anlagen befinden sich 3 eingehauste Großkompostierungsanlagen in Linz, Wels und in Ried i. I., die in erster Linie für die Verarbeitung von Biotonnenabfällen errichtet wurden. Die Anlage von Wels ist mit einer anaeroben Vergärungsstufe (Biogasanlage) kombiniert.
Auf 93 Kompostierungsanlagen werden Biotonnen- bzw. Biosackabfälle mitverarbeitet.
In ca. 20 Biogasanlagen erfolgt die Verarbeitung von vorwiegend flüssigen biogenen Abfällen.
Diese werden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft betrieben. In diesen Anlagen werden neben Gülle auch zu ca. 30% Fremdabfälle (Cofermentationsstoffe), vorwiegend Großküchenabfälle, Fettabscheiderinhalte und Altspeisefette mitvergärt.
Das Endsubstrat bzw. vergorene Substrat wird auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht. Das entstehende Biogas wird über Blockheizkraftwerke zur Gewinnung von Elektrizität und Wärmeenergie verwendet. Weiters werden in 50 Abkochanlagen vor allem Speisereste (Trankabfälle) behandelt.
Sie dienen der Vorbehandlung von Großküchen- und Kantinenabfällen. Nach deren Hygienisierung durch eine 30 minütige Einwirkzeit bei 95 °C erfolgt die Verfütterung, vorwiegend in der Schweinehaltung landwirtschaftlicher Betriebe.
Die Summe der Verarbeitungskapazitäten von Kompostierungs-, Biogas- und Abkochanlagen in Oberösterreich betrug Ende
1998
rund 214.000 Mg bzw. 396.000 m³ biogene Abfälle. In der Tab. 1 ist der Bestand an Kompostierungs- und Biogasanlagen bezirksweise aufgelistet.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.01_1999-104.jpg
1.3. Behandlungsanlagen für Abfälle aus dem Bauwesen
Für die Ablagerung von nicht verwertbaren Abfällen aus dem Bauwesen stehen in Oberösterreich nach Anpassung gemäß WRG-Novelle-Deponien folgende Anlagen zur Verfügung:
• 80 Erdaushub- und Abraumdeponien (lt. Oö. AWG) für nicht verunreinigtes Bodenmaterial,
• 56 Bodenaushubdeponien (lt. Deponie-VO) für z.B. Bodenaushub mit einem Baurestmassenanteil von max. 5 Vol.%,
• 7 Baurestmassendeponien (lt. Deponie-VO) für z.B. verunreinigten Bodenaushub, mineral. Bauschutt, Betonabbruch etc.
Diese Deponien werden von Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden oder von Baufirmen betrieben.
Zur Verwertung von Asphaltaufbruch, Betonabbruch und mineralischem Bauschutt betreibt die Bauwirtschaft in Oberösterreich 14 stationäre und 6 mobile Brechanlagen, zur Aufbereitung von verunreinigten Baurestmassen und Baustellenabfällen 3 stationäre Sortieranlagen. In Tab. 2 ist der Bestand der Deponien und Aufbereitungsanlagen für Abfälle aus dem Bauwesen in den Bezirken dargestellt.
Zur Aufbereitung von Bauabfällen sind weitere mobile Brechanlagen von Leasingfirmen im Einsatz.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.02_1999-104.jpg
1.4. Weitere Abfallbehandlungsanlagen
Neben den in den Kapiteln 1.1 bis 1.3 dargestellten Anlagen gibt es weitere Behandlungsanlagen für bestimmte Abfälle.
Dafür stehen folgende Anlagegruppen zur Verfügung:
Spezielle
Behandlungsanlagen und Altstoffsortieranlagen.
In der Abb. 2 sind die Anlagengruppen, Standortgemeinden
und
die darin behandelten Abfälle dargestellt.
Erwähnt seien weiters die Verwertungsbetriebe, wo die
aufbereiteten Altstoffe wie Altglas, Altmetalle,
Altkunststoffe, Altpapier/pappe und Altspeiseöle/fette als
Sekundärrohstoffe für die Erzeugung neuer Produkte
eingesetzt werden.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.02_1999-104.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.03_1999-104.jpg
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/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.05_1999-104.jpg
Aufteilung ist aus der Tab. 6 zu entnehmen.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.06_1999-104.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.07_1999-104.jpg
Von der im Jahr 1998 bei den oberösterreichischen Haushalten
und vergleichbaren Einrichtungen (Kleinbetriebe, Ämter, Spitäler, Anstalten, etc.) angefallenen Abfallmenge (426 kg/Ew) wurden rund 67% bzw. 284 kg pro Einwohner für eine stoffliche oder thermische Verwertung getrennt erfasst. Ein Anteil von 33% bzw. 142 kg pro Einwohner wurde als sogenannte "Restabfälle" entsorgt, wobei rund 2/3 dieser Menge einer Deponierung und rund 1/3 einer energetischen Nutzung zugeführt wurden.
Die Abfallverwertungsquote liegt somit bei 67% und ergibt sich aus dem Verhältnis Verwertungsmenge (Sammelmenge für Altstoffe und biogene Abfälle) zu gesamter Abfallmenge (100%). Der Unterschied zwischen Sammel- und Verwertungsmenge wird dabei vernachlässigt, da er
vermutlich
innerhalb des geschätzten Fehlerbereiches der Datenerhebung liegt (+/- 5 bis 10%).
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.03_1999-104.jpg
3.3. Gesamtabfall: Behandlungs- und Verwertungsanteile
Die Abb. 4 zeigt die Aufteilung der Gesamtabfallmenge im Jahr 1998 nach Art der Behandlung bzw. der Verwertung (Angaben in Masse-% bzw. kg pro Einwohner). Die Gesamtabfallmenge (713 kg pro Einwohner) setzt sich zusammen aus:
• den Abfällen aus Haushalten und ähnlichen Anfallstellen (426 kg/Ew),
• den Abfällen aus Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen (246 kg/Ew) und
• sonstigen Abfällen wie Wracks, Altreifen, Akkus und dzt. nicht erfassten biogenen Abfällen (41 kg/Ew).
Von der Gesamtabfallmenge wurden rund 62% einer Verwertung zugeführt und rund 38% weitergehend behandelt (entsorgt). Der Verwertungsanteil setzt sich zusammen aus 32% stofflich und 3% thermisch verwerteten Altstoffen und 27% biogenen Abfällen, die überwiegend kompostiert wurden. Dem Entsorgungsanteil sind 31% Deponierung (dzt. ohne ausreichender Vorbehandlung) sowie 7% thermische Abfallbehandlung zuzuordnen.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.04_1999-104.jpg
3.4. Abfälle aus dem Bauwesen
Die Abb. 5 gibt einen Überblick über die in der oberösterreichischen Abfallwirtschaft bekannten
Mengenströme
(Angaben in Mg bzw. Tonnen) bei den Abfällen aus dem Bauwesen im Jahr 1998. Darin nicht enthalten sind die
direkt
auf Baustellen z.B. mit (semi) mobilen Brechanlagen aufbereiteten und wiedereingebauten Massen. Bei den mineralischen Bauabfällen (Bauschutt, Betonabbruch, Altasphalt) wurden von der Gesamtmenge (rund 0,51 Mio. Tonnen) 95% für eine nachfolgende Wiederverwertung aufbereitet, weitergegeben bzw. zwischengelagert und 5% deponiert.
Beim Bodenaushub (Gesamtmenge rund 1,6 Mio. Tonnen) wurden hingegen noch 95% deponiert und 5% für eine Weiterverwendung zwischengelagert bzw. weitergegeben. In der im Auftrag des Landes im Jahr 1996 erstellten Studie "Güterbilanz der Bauwirtschaft - Baurestmassen in Oberösterreich (BRIO)" wurde der jährliche Anfall bei den mineralischen Bauabfällen im Mittel auf 1,28 Mio. Tonnen, beim Bodenaushub auf 4,8 Mio. Tonnen geschätzt. Das bedeutet, im Mittel gehen rund 60% der mineralischen Bauabfälle und rund 70% des Bodenaushubes in eine sonstige Behandlung oder Entsorgung.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.05_1999-104.jpg
Verwertung (die für eine stoffliche, biogene oder thermische
Verwertung getrennt gesammelten Altstoffe und biogenen Abfälle).
Die Abb. 6 zeigt die Entwicklung der Gesamtabfallmenge in Oberösterreich im Zeitraum 1985 bis 1998.
Bei den entsorgten Abfällen ist nach einem kontinuierlichen Anstieg bis zum Jahr 1990 (517.000 Tonnen), ein deutlicher Rückgang bis 1995 zu verzeichnen. Die Entsorgungsmenge 1998 (356.000 Tonnen) liegen unter dem Wert von 1985. Die Verwertungsmengen haben sich von 1990 (310.000 t) bis 1998 (608.000 t) beinahe verdoppelt.
Ein Ziel des Oö. Abfallwirtschaftsplanes 1992 - die Gesamtabfallmenge (Entsorgung plus Verwertung) bis zum Jahr 2000 durch Abfallvermeidungsmaßnahmen gleich zu halten - wird voraussichtlich nicht erreicht werden. Die jährlichen Mengenzuwächse sind seit 1990 aber deutlich geringer ausgefallen, als im Zeitraum 1985 bis 1990, was auch auf einen gewissen Erfolg der Bestrebungen zur Abfallvermeidung schließen lässt. Der überproportionale Anstieg der Gesamtabfallmenge im Jahr 1998 (+ 8% zum Vorjahr)
resultiert
aus einer Zunahme sowohl bei den Entsorgungsmengen (+ 5%), als auch bei den Verwertungsmengen (+ 10%) speziell im gewerblichen Bereich.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.06_1999-104.jpg
4.2. Vergleich Abfallmengenstrom 1990 und 1998
In der Abb. 7 werden die wichtigsten Abfallmengenströme der Jahre 1990 und 1998 gegenübergestellt.
Der Gesamtabfall ist hier definiert als die Summe aus Hausabfällen, sperrigen Abfällen, sonstigen Abfällen, Problemstoffen, Altstoffen und biogenen Abfällen aus Haushalten, Betrieben, Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen. Darin nicht enthalten sind Abfälle aus dem Bauwesen, Klärschlämme und Massenabfälle aus industrieller Produktion. Im Jahr 1998 betrug die Gesamtabfallmenge 981.000 Tonnen, was einer Menge von 713 kg pro Einwohner entspricht (siehe Abb. 4).
Im Zeitraum 1990 bis 1998 ist
• die Gesamtabfallmenge um 18% gestiegen,
• die Sammelmenge bei den Altstoffen um 135%, bei den biogenen Abfällen um 56% und bei den Problemstoffen um
70%
angestiegen,
• die einer Deponierung zugeführte Abfallmenge um 38% zurückgegangen; die thermisch behandelte Abfallmenge hat sich etwa vervierfacht.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.07_1999-104.jpg
4.3. Entwicklung der Altstoff- und Biotonne-Sammelmengen
In Abb. 8 ist die Entwicklung der kommunalen Sammelmengen bei einzelnen Altstoffen (Altpapier, Altglas, Alttextilien und Kunststoffe) sowie beim Sammelsystem Biotonne im Zeitraum 1990 bis 1998 dargestellt.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.08_1999-104.jpg
4.4. Biogene Abfälle 1990 bis 1998
Die bei den oberösterreichischen Haushalten, Betrieben, Anstalten und ähnlichen Einrichtungen getrennt gesammelte Menge biogener Abfälle ist von rd. 19.000 Tonnen (1990) auf rd. 134.000 Tonnen (1998) gestiegen.
Die größten Zuwächse konnten in den Jahren 1993 bis 1995 erzielt werden. Die Mengen sind in diesen Jahren um jeweils durchschnittlich 45% angestiegen.
Gründe dafür waren unter anderem, dass in dieser Zeit der Anschluss an die Biotonne forciert worden ist, die Mengen
an
Grünabfällen stark angestiegen sind und sich die Anzahl der Anlagen in diesem Zeitraum mehr als verdreifacht hat. Im Jahr 1998 konnten, verglichen mit dem Vorjahr, wieder Steigerungen bei den Abfällen aus der Biotonne (+ 7%), bei den Grünabfällen (+ 8%) und bei jenen aus Betrieben (+ 9%), in Summe von + 5% erzielt werden.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.09_1999-104.jpg
4.5. Entwicklung bei den Einrichtungen zur Sammlung und Behandlung
Im Zeitraum 1990 bis 1998 hat sich die Anzahl der zentralen Abfallsammeleinrichtungen in den Gemeinden (Altstoffsammelzentren, stationäre und mobile Altstoffsammelinseln), wo unter Aufsicht Alt- und Problemstoffe und zum Teil auch sperrige Abfälle, Bauabfälle, biogene Abfälle etc. übernommen werden, von 39 auf 187 erhöht. Ergänzend dazu wurde insbesondere das Netz der Sammelcontainer für Altpapier und Kartonagen weiter verdichtet.
Die Zahl der Kompostierungsanlagen hat sich von 24 im Jahr 1990 auf 232 im Jahr 1998 fast verzehnfacht. Eine ähnlich hohe Steigerung gab es beim Sammelsystem Biotonne. Hier haben sich im gleichen Zeitraum die angeschlossenen Haushalte von 1% (1990) auf 46% (1998) und die Anzahl der Gemeinden mit Biotonne von 3 auf 254 erhöht. Nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundes über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (1.1.1993) entstanden in Oberösterreich eine Reihe von Aufbereitungsanlagen für Abfälle aus dem Bauwesen (stationäre und mobile Brechanlagen, Sortieranlagen). Die Zahl der Anlagen hat sich seit 1994 nicht mehr wesentlich verändert.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.08_1999-104.jpg
Im Auftrag des Landes wurden in Fortführung der Untersuchungen für das BMUJF zur Erfolgskontrolle der Verpackungs-Ziel-Verordnung des Bundes im Frühjahr 1999 ergänzende Abfallanalysen durchgeführt.
Untersucht wurden insgesamt 666 Hausabfall-Stichproben aus der kommunalen Müllabfuhr aus 123 oberöstereichischen Gemeinden verteilt auf alle politischen Bezirke bzw. Statutarstädte. Mithilfe der Analysedaten und einem statistischen Gemeindeschichtenmodell, das auf soziodemographische Merkmale
wie
Einkommen, Konsum, Siedlungsstruktur, Arbeitsstätten etc. aufbaut, konnten die schichtenspezifischen Ergebnisse ermittelt und diese auf Landes- bzw. Bezirksebene hochgerechnet werden.
In der folgenden Tab. 9 sind die Mittelwerte der Anteile der
Haupt- und Teilfraktionen in Masseprozent sowie die Ergebnisgenauigkeit in Prozentpunkten angegeben. Die Ergebnisgenauigkeit gibt an, in welcher Bandbreite der
wahre
Wert mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% liegt.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.09_1999-104.jpg
Die gewichtsmäßig größten Stoffgruppen bei den Hausabfällen
sind die Hygienewaren (17 Masse-%) und die biogenen Abfälle
(15 Masse-%).
Zur Fraktion "Andere Abfälle" (28 Masse-%) zählen z.B.
Asche, Kehricht, Bauabfälle, Knochen, Fleischreste, etc.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.10_1999-104.jpg
Bei Bewertung der Abfallzusammensetzung mit der in
Oberösterreich im Jahr 1998 angefallenen Hausabfallmenge
von
162.000 Tonnen bzw. von 118 Kilogramm je Einwohner und Jahr
ergeben sich für die einzelnen Fraktionen folgende
spezifische Massen (siehe Tab. 10):
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.10_1999-104.jpg
5.2. Ergebnisse auf Bezirksebene
In Tab. 11 u. 12 sind für jede Statutarstadt bzw. jeden Bezirk die Analysenergebnisse in Masse-% bzw. in Kilogramm pro Einwohner ausgewiesen. Der wahre Wert liegt mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% innerhalb der angegebenen Bandbreiten.
Beim Vergleich der Ergebnisse für die einzelnen Bezirke ist darauf zu achten, dass sich die Ergebnisse nur dann signifikant unterscheiden, wenn sich die Bandbreiten der Ergebnisse nicht überschneiden.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.11_1999-104.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.12_1999-104.jpg
Die Analysenergebnisse auf Landes- und Bezirksebene bilden die Grundlage für den Vergleich mit den Analysen 1990/91, sowie für die Angabe von Mindestsammelmengen.
5.3. Vergleich der Abfallanalysen 1990/91 und 1998/99
Zur Darstellung der Entwicklung der Abfallwirtschaft in Oberösterreich werden die Ergebnisse der Abfallanalysen 1998/99 mit den Ergebnissen der letzten landesweiten Analysen aus den Jahren 1990/91 verglichen (siehe Tab. 13 und Abb. 11).
In den vergangenen acht Jahren ist die Hausabfall- ("Restmüll-")menge von 187 Kilogramm je Einwohner und Jahr auf 118 Kilogramm je Einwohner und Jahr zurückgegangen.
Dies
ist ein Rückgang um 37%.
Die stärksten Rückgänge sind bei jenen Stoffen festzustellen, für die getrennte Sammlungen angeboten werden. Die Sammlungen für die meisten Altstoffe, für biogene Abfälle sowie für Problemstoffe wurden massiv ausgebaut und beworben. Bei den anderen Fraktionen ist durchwegs eine Zunahme der Mengen zu beobachten. Anzumerken ist, dass heute weit genauere Daten über die Abfallmengen verfügbar sind, als dies für die Jahre 1990/91 der Fall war. So wurde für das Jahr 1990 die Erfassung biogener Abfälle abgeschätzt, und zwar mit 6.500 t an "Grünabfällen". Ein Biotonne-Sammelsystem war zu dieser Zeit
lediglich als Versuch in der Stadt Linz vorhanden.
Für das Jahr 1998 wurden als Sammelmenge für biogene Abfälle
ausschließlich die Biotonne- und Speiserestentsorgung bzw. ähnliche Sammlungen berücksichtigt. Die großen Mengen Grünabfälle aus Haushalten wurden in die Abfallanalysen nicht einbezogen.
Im Bereich der Materialverbund-Verpackungen ist auf eine geänderte Fraktionenzuordnung hinzuweisen. 1990/91 wurden alle Verpackungen, die aus mehr als einem Packstoff bestehen, als Verbundstoff ausgewiesen. 1998/99 wurde gemäß der Praxis des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sowie der Altstoff Recycling Austria AG
vorgegangen.
Diese Institutionen werten eine Verpackung erst dann als Verbundstoff, wenn bestimmte Anteile an "fremden" Packstoffen überschritten werden. In der Praxis wurden Verpackungen, die 1990/91 als Materialverbunde gewertet wurden, 1998/99 großteils den Papierverpackungen, in geringerem Umfang den Kunststoffverpackungen zugeordnet.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.13_1999-104.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.11_1999-104.jpg
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.14_1999-104.jpg
Zur Beurteilung der kommunalen Altpapier-Sammelmengen
wurden die Bezirke gemäß ihrer Siedlungs- und
Wirtschaftsstruktur gruppiert. Dabei wurde nach derselben
Methode vorgegangen, wie bei den Abfallanalysen
(Gemeindeschichtenmodell). Die Zuordnung der Bezirke zu den
Gruppen erfolgt ausschließlich aufgrund sozio-
demographischer Daten, nicht auf Basis von
abfallwirtschaftlichen Sammelmengen (siehe Tab. 15).
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.15_1999-104.jpg
In der folgenden Abb. 12 ist das Altpapierpotential
(= getrennt gesammeltes Altpapier plus Altpapier im
Hausabfall, vgl. Spalte 1+2 in Tab. 14) der einzelnen
Bezirke in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit bzw.
dem Index der Gruppierungsparameter dargestellt.
Die Abbildung zeigt, dass das Potential sehr eng mit den
sozio-demographischen Gruppierungskriterien korreliert
(Korrelationskoeffizient 0,88). Bezirke, die in eine Gruppe
fallen, weisen ein ähnliches Altpapierpotential auf. Dieses
ist in den überwiegend ländlich strukturierten Bezirken der
Gruppe D nur etwa halb so hoch wie in den Städten der
Gruppe A.
Das Altpapierpotential wird in den oberösterreichischen
Bezirken je nach Bezirk zu 80% bis 90% erfasst. In den
Statutarstädten werden rund 75% bis über 80% des Altpapiers
getrennt gesammelt.
Aufgrund der in Tab. 14 angeführten Altpapierpotentiale und
Sammelmengen und der in Abb. 12 dargestellten Abhängigkeit
von den sozio-demographischen Gegebenheiten ist in keinem
der Bezirke eine markante Steigerung der Altpapier-
Sammelmenge zu erwarten.
Als Mindestsammelmengen für Altpapier und Altkarton aus
Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen (Richtwerte für
die Summe der Sammelmengen in den Gemeinden des Bezirkes)
sollen daher die Bezirks-Sammelmengen des Jahres 1998 in kg
pro Einwohner (Spalte 1 der Tab. 14) mittelfristig
zumindest
gehalten werden.
Aufgrund des derzeitigen Wissensstandes ist anzunehmen,
dass
mit diesen Sammel- und Verwertungsleistungen beim Altpapier
ein optimaler ökologischer und volkswirtschaftlicher Nutzen
verbunden ist.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.12_1999-104.jpg
Im Jahr 1998 wurde aus 264 bzw. 60% der oberösterreichischen
Gemeinden eine Gesamtmenge aus der Biotonne(Biosack)- Sammlung bzw. Speiseresteentsorgung von 38.100 Tonnen registriert. In 51 Gemeinden lag die Sammelmenge allerdings unter 5.000 kg, was einer durchschnittlichen jährlichen Sammelmenge von lediglich 2 kg pro Einwohner in diesen Gemeinden entspricht.
Im Auftrag des Landes wurde folgende Abschätzung der Sammelpotentiale für das System Biotonne durchgeführt:
Mit Ausweitung und Intensivierung der Biotonne-Sammlung könnten landesweit zusätzlich etwa 14.000 t/a biogene Abfälle erfasst und damit vom Hausabfall ferngehalten werden. Auf Basis der vorliegenden Hausabfallanalysen 98/99 aus 123 Gemeinden kann die gesamte Menge an biogenen Abfällen, die derzeit mit dem System Biotonne oder über die kommunale Müllabfuhr erfasst wird, mit rund 62.000 t/a bzw. etwa 45 kg je Einwohner und Jahr angegeben werden. Das heißt, mit einer Biotonne-Sammelmenge von rund 52.000 t/a könnten landesweit mehr als 80% der biogenen Abfälle für eine Verwertung getrennt erfasst werden.
Die Sammlung von Grünabfällen außerhalb des Systems Biotonne
ist in dieser Menge ebenso wie die Eigenkompostierung nicht enthalten.
Aufgrund der Bezirksergebnisse aus den Abfallanalysen 1998/99 und den möglichen Sammelmengen in unterschiedlich strukturierten Gemeinden ergeben sich die in der Tab. 16 erfassbaren Sammelmengen je Bezirk (Richtwerte) in Tonnen pro Jahr. Diese werden den Sammelmengen im Jahr 1998 gegenübergestellt.
Die Ergebnisse zeigen, dass in einzelnen Bezirken
erhebliche
ungenutzte Potentiale bestehen.
Als Mindestsammelmengen sind beim System Biotonne die in Tab. 16 angegebenen Richtwerte (Summe der Sammmelmengen in den Gemeinden des Bezirkes) anzustreben.
Gleichzeitig sind die in den Bezirken bzw. Statutarstädten bestehenden Sammelsysteme für Grünabfälle und die damit erfassten Mengen zu halten und gegebenenfalls noch auszubauen.
Es wird empfohlen, die Kosten der Biotonne-Sammlung über die
Abfallgebühr (Grundgebühr) einzuheben und nicht den Haushalten getrennt vorzuschreiben, da dies erfahrungsgemäß zu einem Rückgang der Sammelmengen führt.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.16_1999-104.jpg
von Hausabfällen, sperrigen Abfällen, sonstigen Abfällen und biogenen Abfällen zur Abschätzung des Anlagenbedarfes
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.17_1999-104.jpg
Tab. 18 enthält die Verarbeitungsmengen bei den
Kompostierungsanlagen 1998, sowie eine Abschätzung der
mittelfristig zu erwartenden Mengen (Zielmengen).
Bei den Kompostierungsanlagen würde das eine Erhöhung der
Anlagenkapazität auf etwa 440.000 m³ bedeuten. Das
entspricht einer Kapazitätserhöhung um etwa 20%.
Dabei ist anzumerken, dass die Kapazitätserhöhung den
regionalen Erfordernissen in den Bezirken anzupassen ist.
Vor allem aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wird es von
Vorteil sein, in erster Linie die bestehenden Anlagen an
den
erhöhten Platzbedarf anzupassen, bevor neue Anlagen
errichtet werden.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.18_1999-104.jpg
Die freie Gesamtkapazität bei den Baurestmassendeponien bzw. -kompartimenten beträgt rund 4,1 Mio. m³, wovon ca. 70% auf eine Deponie in Bezirk Steyr-Land entfallen. Dem steht ein verbrauchtes Deponievolumen von rund 50.000 m³ im Jahr 1998 gegenüber.
In den Statutarstädten und in 8 Bezirken gibt es dzt. keine Baurestmassendeponien.
Bei den mineralischen Baurestmassen (Bauschutt, Betonabbruch, Asphaltaufbruch etc.) ist die deponierte
Menge
von 111.400 Tonnen (1997) auf 43.700 Tonnen (1998) zurückgegangen. Dieser Rückgang könnte sich weiter fortsetzen, da ab Juli 1999 auf Bodenaushubdeponien keine Baurestmassen mehr abgelagert werden dürfen. Die für eine Aufbereitung bzw. Verwertung zwischengelagerte Menge ist hingegen von 22.700 Tonnen (1997) auf 67.500 Tonnen (1998) gestiegen.
Eine Abschätzung des tatsächlichen Anlagenbedarfes für die Ablagerung von Abfällen aus dem Bauwesen ist nicht möglich, da wesentliche Abfallmengenströme aus dem Bauwesen der öffentlichen Abfallwirtschaft nicht bekannt sind (siehe Kapitel 3.4).
Für jeden Bezirk bzw. jede Stadt mit eigenem Statut sollte für nicht verwertbare Baurestmassen, (gering)
kontaminierten
Bodenausub, Material aus der Altlastensanierung, Gleisbaumaterialien etc. eine ausreichende Anzahl von Baurestmassendeponien und für verwertbare Baurestmassen eine ausreichende Anzahl von Übernahmestellen (Sammelstellen) zur Verfügung stehen.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.19_1999-104.jpg
7.3. Anlagenkapazitäten für die Behandlung von Hausabfällen, sperrigen Abfällen und sonstigen Abfällen
In Kapitel 1.1 werden die bestehenden Anlagen für die Behandlung von Hausabfällen, sperrigen Abfällen und sonstigen Abfällen dargestellt.
Zu den Deponien, die der öffentlichen Abfallwirtschaft zur Verfügung stehen (die Deponie Laakirchen wurde für diese Betrachtung daher ausgeklammmert), sind in der Tab. 20 die im Jahr 1998 verbrauchten Deponievolumina und die noch verfügbaren Anlagenkapazitäten ausgewiesen. Im Jahr 1998 wurde bei den angeführten Deponien in Oö. insgesamt ein Volumen von 321.800 m³ verbraucht, was ziemlich genau wieder dem Vorjahreswert entspricht. Dem steht mit Stand vom 1.1.1999 ein genehmigtes, offenes Deponievolumen von insgesamt 4.980.000 m³ gegenüber. Unter der Annahme, dass der dzt. jährliche Volumenverbrauch
gleich
bleibt, ergäbe das eine theoretische mittlere Restlaufzeit von 15 Jahren, also etwa bis zum Jahr 2013. Abgesehen von der Reststoffdeponie Wels erfolgt bei den anderen Anlagen keine dem Stand der Technik entsprechende Vorbehandlung der Abfälle gemäß Deponieverordnung. Die noch ohne eine ausreichende Vorbehandlung deponierte Abfallmenge betrug im Jahre 1998 rd. 31% der Gesamtabfallmenge bzw. 218 kg/Ew (siehe Abb. 4).
Da aufgrund der Bestimmungen der Wasserrechtsgesetz-Novelle Deponien bei den bestehenden Anlagen ab dem Jahr 2004 nur mehr thermisch oder mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle abgelagert werden dürfen, sind in der Praxis bei
den
Restlaufzeiten wesentliche Änderungen zu erwarten. Aus dzt. Sicht ist es daher auch offen, ob und wieweit bereits bewilligte, aber noch nicht ausgebaute Deponieerweiterungen künftig realisiert werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Anlagen in Redlham und Taufkirchen vertraglich bedingt bis Ende 2001 weitgehend verfüllt sein werden.
Die Übernahme von Hausabfällen und sperrigen Abfällen aus den oberösterreichischen Gemeinden bei der Anlage in Bergheim/Sbg. ist bis zum Jahr 2005 vertraglich gesichert.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.20_1999-104.jpg
Bei den Verbrennungsanlagen sind künftig erweiterte
Kapazitäten für die thermische Behandlung von Abfällen aus
Haushalten, Betrieben und ähnlichen Anfallstellen und von
Rückständen aus der Abfallbehandlung zu erwarten (siehe
Tab. 21):
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.21_1999-104.jpg
Diese Kapazitäten würden speziell bei den industriellen
Verbrennungsanlagen aber nicht ausschließlich für
Anlieferungen aus Oberösterreich zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich einer Abschätzung des Anlagenbedarfes wird auf
die im Auftrag des Oberösterreichischen
Landesabfallverbandes erstellten Grundlagenstudie über die
Restabfallentsorgung in Oberösterreich ab dem Jahr 2004
verwiesen.
Auf Landesebene sind demnach die künftig erforderlichen
thermischen und/oder mechanisch-biologischen
Behandlungskapazitäten auf folgende jährliche Abfallmengen
auszulegen:
• Hausabfälle 170.000 Tonnen
• Sperrige Abfälle 34.000 Tonnen
• Gewerbeabfälle 137.000 Tonnen
Anmerkung zu den Hausabfällen:
Wie in Kapitel 6.2 beschrieben, könnten durch eine
Ausweitung und Intensivierung der Biotonne-Sammlung künftig
die Hausabfälle um etwa 14.000 Tonnen reduziert werden. Ein
Anstieg könnte sich hingegen ergeben, wenn die stofflich
nicht verwertbaren Leichtverpackungen nicht mehr wie bisher
getrennt gesammelt werden, sondern im Hausabfall
verbleiben,
wenn dieser ohnehin thermisch oder mechanisch behandelt
wird.
Im Jahr 1998 lag die gesamte Sammelmenge an
Leichtverpackungen bei 16.000 Tonnen, die Hausabfallmenge
bei rund 163.000 Tonnen.
Kommunaler Klärschlamm
Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen ist den Sonstigen
Abfällen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 5 des
Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 zuzuordnen, soweit
dieser
nicht nach den Bestimmungen des
Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 i.d.g.F. ausgebracht wird.
Wie aus Abb. 13 zu entnehmen ist, sind im Jahr 1998 aus dem
kommunalen Bereich rund 33.000 Tonnen Klärschlamm
(berechnet auf 100% Trockenmasse) angefallen, der gemäß
Oö. Bodenschutzgesetz zu 99,7% für eine Ausbringung auf
landwirtschaftliche Flächen geeignet war.
Von der Gesamtmenge wurden rund 37% auf landwirtschaftliche
Flächen ausgebracht, 47% deponiert, 12% in
Kompostierungsanlagen verarbeitet und 4% zwischengelagert.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Abb.13_1999-104.jpg
Tab. 22 enthält den Gesamtschlammanfall in den Bezirken
(berechnet auf 35% Trockenmasse) und die jeweils
deponierten Mengen im Jahr 1998. Landesweit wurden über
44.000 Tonnen bzw. m³ Klärschlamm abgelagert. Eine
Deponierung über das Jahr 2004 hinaus, wird eine geeignete
Vorbehandlung der Klärschlämme erforderlich machen, um
die
Kriterien der Deponieverordnung einhalten zu können.
Zum heutigen Zeitpunkt ist EU-weit und damit auch in
Oberösterreich die weitere Entwicklung bei der
landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung schwer
abschätzbar.
Im ungünstigsten Fall könnte die Entwicklung so laufen,
dass
künftig der gesamte kommunale Klärschlamm (1998: rund
94.000 Tonnen bei 35% Trockenmasse) als Abfall zu behandeln
und die dafür erforderlichen thermischen, mechanisch-
biologischen oder sonstigen Anlagenkapazitäten
bereitzustellen wären.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40000056/Abfall_Tab.22_1999-104.jpg
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