Beschluss der Landesversammlung über die Selbstständigkeit des Landes Vorarlberg
20000002Law14.03.1919Originalquelle öffnen →
Niederösterreich
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
Verfassungsgesetz – Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik
StF: LGBl. 0112-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2002 beschlossen:
Niederösterreich
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:
Niederösterreich
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) wird bestimmt:
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzwässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) keinen Einfluss.
Niederösterreich
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
(1) Die aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in den Anlagen 5 bis 10 dargestellten Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
(2) Für künftige Gebietsänderungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.
Niederösterreich
Der Vertrag vom 26. Oktober 2001 wurde durch den Vertrag vom 1. Dezember 2012 abgeändert.
Die Anlagen dieses Vertrages sind unter anderem beim Amt der NÖ Landesregierung aufgelegt.
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Anlagen werden gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt beim:
Amt der NÖ Landesregierung,
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
Vermessungsamt Gmünd (Anlagen 5 bis 9),
Vermessungsamt Gänserndorf (Anlage 10).
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1999, mit der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften zur Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schi(Snowboard)begleiter erlassen werden
StF: LGBl Nr 72/1999
Auf Grund des § 20 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung und des § 2 Abs 1 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl Nr 104/1995, wird verordnet:
10.04.2019
Salzburg
(1) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband (SBSSV) hat bei Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, einen Ausbildungslehrgang durchzuführen, in dem die für eine Tätigkeit als Schi(Snowboard)schulleiter oder Schi(Snowboard)begleiter erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet zu vermitteln sind.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist unter Hinweis auf die Zulassungsvoraussetzungen (§ 2) sowie die Anmeldefrist mindestens vier Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist in der Salzburger Landes-Zeitung auszuschreiben und in der für Mitteilungen des SBSSV an seine Mitglieder üblichen Art und Weise bekannt zu machen. Die Anmeldefrist darf frühestens zwei Wochen vor Kursbeginn enden.
(3) Die Dauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens fünf Tage zu betragen. Grundsätzlich ist für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter und Snowboardbegleiter ein gemeinsamer Ausbildungslehrgang durchzuführen; getrennte Ausbildungslehrgänge sind insbesondere bei einer besonders großen Teilnehmerzahl zulässig.
(4) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, an sämtlichen Vortragsstunden zu jenen Gegenständen des Lehrganges, für die keine Befreiung im Sinn des § 12 besteht, teilzunehmen. Eine Versäumung einzelner Stunden ist nur aus besonders wichtigen, entschuldbaren persönlichen Gründen (zB Krankheit, Unfall, ein sonstiges unvorhergesehenes Ereignis, familiäre Gründe) zulässig.
(5) Den Lehrgangsteilnehmern ist eine Bescheinigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszufolgen. Sieht sich der SBSSV nicht in der Lage, auf Grund der Versäumung einzelner Vortragsstunden des Lehrganges eine solche Bescheinigung auszufolgen, hat auf Antrag des Lehrgangsteilnehmers die Schischulbehörde unter Berücksichtigung der Anzahl der versäumten Stunden sowie der dafür geltend gemachten Gründe darüber zu entscheiden, ob der Teilnehmer am Lehrgang im Sinn des Abs 4 teilgenommen hat.
(6) Der SBSSV ist berechtigt, unter Bedachtnahme auf die mit der Durchführung des Lehrganges verbundenen Kosten und die Anzahl der Teilnehmer gesondert für jeden Ausbildungslehrgang einen Ausbildungsbeitrag vorzuschreiben.
10.04.2019
Salzburg
(1) Zum Ausbildungslehrgang für Schischulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(2) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardschulleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Diplom-Snowboardlehrerprüfung sowie der Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einer für Snowboarding als dazu gleichwertig anerkannten Prüfung nachweisen können und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(3) Zum Ausbildungslehrgang für Schibegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Landesschilehrer-Prüfung nachweisen können sowie entweder die Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einen Alpinlehrgang gemäß § 22 Abs 2 lit b des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes absolviert haben und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(4) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardbegleiter sind nur Personen zugelassen, welche die Ablegung der Diplom-Snowboardlehrerprüfung oder der Snowboardlehrer-Prüfung nachweisen können sowie entweder die Schiführerprüfung gemäß § 18a Abs 1 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes oder einen Alpinlehrgang gemäß § 26a Abs 2 lit b des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes absolviert haben und den vorgeschriebenen Ausbildungsbeitrag entrichtet haben.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungen erfolgt gemäß § 21a des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes.
10.04.2019
Salzburg
Gegenstände und Dauer des Ausbildungslehrganges werden mit folgenden Mindeststundenzahlen festgelegt:
Arbeits- und Sozialrecht 8 Stunden
Zivil- und Strafrecht 4 Stunden
Steuerrecht 4 Stunden
Wettbewerbsrecht 2 Stunden
Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz 2 Stunden
Mitarbeiterführung 4 Stunden
Betriebsorganisation 8 Stunden
Rechnungswesen 8 Stunden
Marketing 4 Stunden
Freizeitpädagogik 6 Stunden
Salzburg
Die Unternehmerprüfung ist vor einer gemäß § 20 Abs 3 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wenn nicht anderes bestimmt ist.
10.04.2019
Salzburg
(1) Die Prüfungskommission hat bei Bedarf, jedoch wenigstens einmal im Jahr, einen Termin zur Ablegung der Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter und Schi(Snowboard)begleiter anzuberaumen. Die Unternehmerprüfung ist unter Hinweis auf Zeit und Ort, Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldefrist mindestens vier Wochen vor Ablauf der Anmeldefrist in der Salzburger Landes-Zeitung auszuschreiben.
(2) Bei der Festlegung des Prüfungstermines ist anzustreben, dass die Prüfungen jeweils im Anschluss an einen Ausbildungslehrgang stattfinden, wobei jedoch zwischen Lehrgangsende und Beginn der Prüfungen ein Zeitraum von mindestens einer Woche zu liegen hat.
10.04.2019
Salzburg
Die vom Prüfungswerber zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt 79,94 €.
Salzburg
Zur Prüfung sind nur Personen zugelassen, die den Ausbildungslehrgang gemäß § 1 absolviert und die Prüfungsgebühr entrichtet haben.
Salzburg
(1) Die Prüfung umfasst alle Gegenstände des Ausbildungslehrganges, für die keine Befreiung im Sinn des § 12 besteht.
(2) Der Prüfungsgegenstand Rechnungswesen ist jedenfalls schriftlich abzulegen. Die übrigen Prüfungsgegenstände sind mündlich abzulegen, wenn nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere auf Grund der Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
(3) Der Vorsitzende legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind.
Salzburg
(1) Die Prüfungskommission hat die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung vorzunehmen.
(2) Für die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Zensuren zu vergeben: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4) und nicht genügend (5).
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf “nicht bestanden” zu lauten, wenn die Leistung des Prüfungskandidaten bereits in einem Prüfungsgegenstand mit “nicht genügend” beurteilt wurde. Wenn alle Prüfungsgegenstände zumindest mit “genügend” beurteilt wurden, hat die Gesamtbeurteilung jedenfalls auf “bestanden” zu lauten. Die Prüfungskommission kann die Gesamtbeurteilung “mit ausgezeichnetem Erfolg” bzw “mit gutem Erfolg” vergeben; dafür ist Einstimmigkeit erforderlich.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden ein Prüfungsprotokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die in den einzelnen Prüfungsgegenständen vergebenen Zensuren zu enthalten; im Fall der Bewertung der Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit “nicht genügend” sind die dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken.
(5) Das Prüfungsprotokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen. Dem Prüfungskandidaten ist nach Abschluss der Prüfung auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Salzburg
Über die Prüfung ist ein von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes Prüfungszeugnis auszustellen, aus welchem die Gesamtbeurteilung ersichtlich ist.
Salzburg
(1) Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten in mehr als zwei Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wurde die Leistung des Prüfungskandidaten in einem oder zwei Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, beschränkt sich die Wiederholung auf die betreffenden Prüfungsgegenstände.
(2) Die Prüfung darf in jedem Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Eine zweite und jede weitere Wiederholung ist nur nach einem neuerlichen Besuch des Ausbildungslehrganges in den betroffenen Gegenständen zulässig.
Salzburg
(1) Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer der nachstehend angeführten Ausbildungen beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges sowie die Prüfung auf die Gegenstände Zivil- und Strafrecht, Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, Betriebsorganisation und Freizeitpädagogik:
(2) Der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung für Schi(Snowboard)schulleiter oder Schi(Snowboard)begleiter nach den Bestimmungen anderer Bundesländer beschränkt den Besuch des Ausbildungslehrganges und die Prüfung auf den Gegenstand Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz.
(3) Die Schischulbehörde kann darüber hinaus den Ersatz einzelner Ausbildungs- und Prüfungsgegenstände gestatten, wenn auf Grund der vom Prüfungskandidaten nachgewiesenen Ausbildungen und Prüfungen (zB Studium der Rechtswissenschaften) oder auf Grund sonstiger Umstände (zB langjährige Tätigkeit als Unternehmer) gewährleistet erscheint, dass der Prüfungskandidat über die durch den Ausbildungslehrgang zu vermittelnden Kenntnisse bereits verfügt.
10.04.2019
Salzburg
Schischulbehörde im Sinn dieser Verordnung ist der Vorsitzende des SBSSV.
10.04.2019
Salzburg
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. November 1989, LGBl Nr 97, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für die Unternehmerprüfung für Schischulleiter erlassen wird (Salzburger Schischulleiter-Prüfungsverordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/1992 außer Kraft.
(2) Zum Ausbildungslehrgang für Snowboardschulleiter sind bis zum 31.12.2000 auch Personen zugelassen, welche die im § 2 Abs. 2 als Zulassungsvoraussetzung genannten Prüfungen noch nicht abgelegt haben.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für die Unternehmerprüfung für Schischulleiter gelten solange auch als Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission für Bewerber um eine Snowboardschul- bzw Schibegleiterbewilligung, bis ein Snowboardschulleiter bzw Schibegleiter als Mitglied der Kommission zur Verfügung steht und die Landesregierung eine Neubestellung der Kommission bzw einzelner Mitglieder (Ersatzmitglieder) vornimmt.
(4) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs 1, 2, 3 und 5, (§) 2, 4, 5, 12 Abs 2 und 3 sowie (§) 13 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 21/2019 treten mit 1. Mai 2019 in Kraft.
Zu LGBl Nr 21/2019:
10.04.2019
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 1/1918
Die Vorarlberger Landesversammlung erklärt sich als die gesetzgebende Körperschaft für das Land Vorarlberg. Ihre Mitglieder wurden von den politischen Parteien entsendet und vertreten das Land an Stelle des früheren Landtages, bis eine aus Neuwahlen hervorgegangene Vertretung bestellt ist.
Die Vorarlberger Landesversammlung führt durch einen aus ihrer Mitte gewählten Landesrat die Verwaltung des Landes. Wie in anderen Kronländern wurde die Führung der politischen und autonomen Verwaltung in einer Hand vereinigt; damit hat sich das Land Vorarlberg jene Selbständigkeit gegeben, die es schon lange einmütig anstrebte. Vorarlberg bildet von nun an nicht mehr ein gemeinsames Verwaltungsgebiet mit Tirol, sondern erklärt sich auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes als eigenes selbständiges Land im Rahmen des deutsch-österreichischen Staates. Der Landesrat tritt daher an die Stelle des bisherigen Landesausschusses und übernimmt überdies die Führung der bis jetzt der k. k. Statthalterei zugewiesenen Geschäfte. Die Vorarlberger Landesversammlung stellt sich als dringenste Aufgabe, das Volk Vorarlbergs in dieser Zeit schwerster wirtschaftlicher Not und raschester politischer Entwicklung in Ordnung und Ruhe in eine bessere Zeit des Friedens hinüberzuleiten. Sie will insbesondere alle Kräfte zusammenfassen, um die Ernährung unseres Volkes zu sichern.
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. November 2012, mit der eine Geschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 110/2012
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
15.07.2013
(1) Der Vorsitzende des Raumordungsbeirates wird in Angelegenheiten
(2) In dieser Funktion kommt dem Vorsitzenden ein Stimmrecht zu.
(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 können – mit Ausnahme der Leitung der Beratungen – an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.
Einberufen wird mit schriftlicher (elektronischer) Ladung an alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung. Die Einberufung muss jedem Mitglied (Ersatzmitglied) gegen Nachweis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zukommen. Der Einberufung sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzulegen.
Steiermark
(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich.
(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden ist keine Handlungsempfehlung an die Landesregierung abzugeben.
(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Raumordnungsbeirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 3. Die Durchführung der Beiziehung kann an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.
(4) Die Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen sind den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sowie die Sachverständigen und Auskunftspersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(6) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufweg oder im Wege einer Videokonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im Umlaufweg ist eine Frist von mindestens 2 Wochen ab Zusendung der notwendigen Unterlagen an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter sowie mindestens drei Mitglieder ihre Stimmen mit Unterschrift und Datum abgegeben haben; dabei ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Eine Videokonferenz ist nach Maßgabe des § 3 anzuberaumen, wobei für die Beschlussfassung Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg unzulässig. Soll dafür ein Beschluss im Wege einer Videokonferenz gefasst werden, muss gewährleistet sein, dass Vertreter der betroffenen Gemeinden zur Beratung im Rahmen der Videokonferenz beigezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2020
31.03.2020
(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung über die Beschlussfähigkeit (§ 4 Abs. 2), die wesentlichen Beratungsgegenstände, die diesbezüglichen Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden sowie die Beschlüsse über Empfehlungen an die Landesregierung aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist das Sitzungsprotokoll zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.
Die Geschäfte des Raumordnungsbeirates sind vom Amt der Landesregierung unter verantwortlicher Leitung des jeweiligen Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates von den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen zu besorgen.
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.
Verweise in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2012, in Kraft.
Steiermark
§ 10
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2020 tritt § 4 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. März 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2020
31.03.2020
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