Landeswohnbaufonds, Gesetz über die Errichtung
20000952Law27.10.1951Originalquelle öffnen →
Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. November 2013 betreffend das Wirksamwerden der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gegenüber den Ländern Salzburg und Wien
StF: LGBl. Nr. 53/2013
Gemäß § 2 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
08.11.2013
Burgenland
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 47/2013, wird gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 3 mit 1. November 2013 gegenüber den Ländern Salzburg und Wien wirksam.
08.11.2013
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 10. Dezember 2024 über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV)
StF: LGBl. Nr. 89/2024
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, idF LGBl. Nr. 57/2024, wird verordnet:
15.01.2025
Kärnten
(1) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Fischarten wie folgt festgesetzt:
Aalrutten
Dezember bis 28. Februar
Äschen
Jänner bis 31. Mai
Bachforellen
Oktober bis 31. März
Bachsaiblinge
Oktober bis 31. März
Barben
Jänner bis 31. Juli
Bitterlinge
Jänner bis 31. Dezember
Elritzen, Pfrillen
Jänner bis 31. Dezember
Flussbarsche, ausgenommen Millstätter See und Weissensee
Jänner bis 31. Mai
Forellenbarsche
April bis 30. Juni
Frauennerflinge
Jänner bis 31. Dezember
Gründlinge
Jänner bis 31. Dezember
Haseln
Jänner bis 31. Dezember
Hechte, ausgenommen im Weißensee sowie in der Drau zwischen der Einmündung der Lieser und der Einmündung der Gail
Jänner bis 30. April
Huchen
Februar bis 31. Mai
Karauschen
Jänner bis 31. Dezember
Koppen
Jänner bis 31. Dezember
Kessler-Gründlinge
Jänner bis 31. Dezember
Mairenken (Seelauben)
Mai bis 31. Mai
Nasen
Jänner bis 31. Dezember
Nasen in der Drau von Mauthbrücken bis zur Staatsgrenze
März bis 15.Juni
Regenbogenforellen
Jänner bis 31. März
a) Reinanken, Maränen, ausgenommen im Ossiacher See
b) Reinanken, Maränen im Ossiacher See
Oktober bis 28. Februar
Schleien
Juni bis 30. Juni
Schmerlen
Jänner bis 31. Dezember
Schneider
Jänner bis 31. Dezember
Seeforellen
Oktober bis 28. Februar
Seesaiblinge, ausgenommen in Seen über der Waldgrenze
Oktober bis 28. Februar
Semlinge, Hundsbarben
Jänner bis 31. Dezember
Steinbeißer
Jänner bis 31. Dezember
Steingreßlinge
Jänner bis 31. Dezember
Sterlet
Jänner bis 30. Juni
Streber
Jänner bis 31. Dezember
Strömer
Jänner bis 31. Dezember
Weißflossen-Gründlinge
Jänner bis 31. Dezember
Welse (Waller)
Jänner bis 31. Mai
Zährten (Rußnasen)
Jänner bis 31. Dezember
Zander
Jänner bis 31. Mai
Zingel
Jänner bis 31. Dezember
Aitel
(2) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Krustentierarten wie folgt festgesetzt:
Edelkrebse
Oktober bis 30. Juni
Steinkrebse
Jänner bis 31. Dezember
Dohlenkrebse
(3) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführten Muschelarten wie folgt festgesetzt:
Gemeine Flussmuscheln (Unio crassus)
Jänner bis 31. Dezember
Malermuscheln (Unio pictorum)
Jänner bis 31. Dezember
Gemeine Teichmuscheln (Anodonta anatina)
Jänner bis 31. Dezember
Große Teichmuscheln (Anodonta cygnea)
(4) Schonzeiten werden für die nachstehend angeführte Neunaugenart wie folgt festgesetzt:
Ukrainisches Bachneunauge, Donaubachneunauge
15.01.2025
Kärnten
(1) Nachstehend angeführte Fisch- und Krustentierarten dürfen nicht unter dem folgenden Mindestfangmaß gefangen werden:
Aalrutten
35 cm
Äschen
35 cm
Bachforellen
22 cm
Bachsaiblinge
22 cm
Barben
35 cm
Brachsen
30 cm
Forellenbarsche
25 cm
a) Hechte, ausgenommen im Ossiacher See, im Weißensee, im Feldsee und Afritzer See sowie in der Drau zwischen der Einmündung der Lieser und der Einmündung der Gail
55 cm
b) Hechte im Ossiacher See, Feldsee und Afritzer See
70 cm
Huchen
85 cm
Karpfen
35 cm
Mairenken (Seelauben)
20 cm
Nasen
35 cm
Regenbogenforellen
24 cm
a) Reinanken, Maränen, ausgenommen im Ossiacher See, Weißensee, Feldsee und Afritzer See
30 cm
b) Reinanken, Maränen im Ossiacher See
45 cm
c) Reinanken, Maränen im Weißensee, Feldsee und Afritzer See
35 cm
Schleien
25 cm
Seeforellen
60 cm
Seesaiblinge, ausgenommen in Seen über der Waldgrenze
30 cm
Sterlet
40 cm
Welse (Waller)
70 cm
a) Zander, ausgenommen im Ossiacher See, Feldsee und Afritzer See
45 cm
b) Zander im Ossiacher See
50 cm
c) Zander im Feldsee und Afritzer See
55 cm
Edelkrebse
12 cm
(2) Die im Abs. 1 angeführten Mindestfangmaße sind von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse (Schwanzende) zu rechnen.
15.01.2025
Kärnten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, über die Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße) für Wassertiere (Kärntner Fischereischonzeitenverordnung – K-FSV), LGBl. Nr. 75/2020, außer Kraft.
15.01.2025
Tirol
Gesetz vom 17. Juli 1951 über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds
StF: LGBl. Nr. 27/1951 - Landtagsmaterialien: 226/1951
Der Landtag hat beschlossen:
02.08.2023
Tirol
Zur Bekämpfung der Wohnungsnot im Land Tirol errichtet das Land den Tiroler Landeswohnbaufonds, mit dem Sitz in Innsbruck, im folgenden kurz Fonds genannt. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.
02.08.2023
Tirol
Die Fondsmittel werden beschafft durch:
02.08.2023
Tirol
(1) Fondshilfe kann gewährt werden zur Schaffung neuen Wohnraumes im Land Tirol.
(2) Sie kann bestehen aus:
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fondshilfe oder auf eine bestimmte Art und Höhe der Fondshilfe besteht nicht.
02.08.2023
Tirol
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Diese ist ermächtigt, die Verwaltung und die Geschäftsführung des Fonds besonderen Organen zu übertragen. In diesem Fall übt die Landesregierung die Aufsicht über die Fondsverwaltung aus. Die Landesregierung ist ermächtigt, im Rahmen des Gesetzes Satzungen für den Fonds zu erlassen und Richtlinien bezüglich der Vergebung der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen.
02.08.2023
Tirol
Die Landesregierung ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres über die Tätigkeit des Fonds dem Landtag Bericht zu erstatten.
02.08.2023
Tirol
(1) Sämtliche bisher zur Förderung des Wohnbaues durch das Land Tirol gewährte Darlehen stellen Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds dar und es tritt dieser auch ohne Änderung des Grundbuchstandes in die bisherigen Rechte des Landes Tirol ein.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Tirol als unverzinsliche oder nicht rückzahlbare, der Tiroler gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft m. b. H. gegebene Zuschüsse werden vom Tiroler Landeswohnbaufonds übernommen.
02.08.2023
Tirol
Im Falle einer Auflösung des Fonds fällt sein Vermögen dem land Tirol zu.
02.08.2023
Niederösterreich
StF: LGBl. 9200/9-0
Die NÖ Landesregierung hat am 30. Juli 2009 auf Grund des § 27 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6, verordnet:
Niederösterreich
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten.
(2) Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind
(3) Wird Hilfe durch teilstationäre Dienste oder Hilfe in sonderpädagogischen Betreuungsformen in Anspruch genommen, sind Zuschüsse zu täglichen Fahrten zu leisten.
(4) Die Fahrtkosten sind glaubhaft zu machen.
Niederösterreich
(1) Die Fahrtkosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel sind zu ersetzen. Sind einem Menschen mit besonderen Bedürfnissen die Fahrten ohne Begleitperson nicht möglich oder nicht zumutbar, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.
(2) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Zuschüsse für die notwendige Wegstrecke zu leisten, wenn ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen in der Lage ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des einfachen Kilometergeldes (§ 142 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972) zu leisten.
(3) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes zu leisten. Dienen diese Fahrten auch anderen Zwecken als der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen, sind nur Zuschüsse zu den Kosten der zusätzlichen und aus Anlass der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen notwendigen Wegstrecke zu leisten.
Niederösterreich
(1) Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder die Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar und steht ein organisierter Fahrtendienst zur Verfügung, sind Zuschüsse zu Fahrtkosten für die notwendige Wegstrecke der Beförderung der Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu leisten. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des zweifachen Kilometergeldes zu leisten. Als notwendige Wegstrecke ist die kürzest mögliche Strecke zwischen dem Lebensmittelpunkt und dem Ort der Betreuung oder dem Ort der Ausbildung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen anzuerkennen.
(2) Steht ein organisierter Fahrtendienst aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Verfügung, kann die NÖ Landesregierung die nachweislich entstandenen und notwendigen Fahrtkosten, die die Beförderung eines Menschen mit besonderen Bedürfnissen ermöglichen, ersetzen.
Niederösterreich
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2011 über das Statut des Wissenschafts-Publizistikpreises des Landes Steiermark (Inge Morath Award for Scientific Journalism)
Stammfassung: GZ Nr. 70/2012
Um den enormen Stellenwert von Wissenschaft und Forschung für eine positive Zukunftsentwicklung der Gesellschaft im Allgemeinen und der Steiermark im Besonderen, sowie um die Bedeutung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Steiermark als dynamisches geistiges Zentrum der EU-Zukunftsregion im Süd-Osten verstärkt im öffentlichen Bewusstsein zu verankern, wird der „Wissenschafts-Publizistikpreis des Landes Steiermark“ geschaffen.
Der Wissenschafts-Publizistikpreis wird einmal im Jahr ausgeschrieben und verliehen, und zwar in 3 Kategorien:
Von besonderem Interesse sind Arbeiten, die sich mit dem Wissenschafts- und Forschungsstandort Steiermark und den wissenschaftlichen Leistungen in der südosteuropäischen Zukunftsregion, also insbesondere Slowenien, Kroatien, Westungarn, Oberitalien, und ihren Bezügen zur Steiermark als ihr dynamisches Zentrum auseinandersetzen.
Der Wissenschafts-Publizistikpreis kann nicht geteilt werden. Falls in einer, zwei oder allen drei Preiskategorien keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung des Wissenschafts-Publizistikpreises Abstand zu nehmen.
Für Einreichungen kommen nur Beiträge in Betracht, die im Jahr der Ausschreibungsveröffentlichung, die jeweils im Frühjahr erfolgt, bis zum 30. November bzw. im Dezember des vorangegangenen Jahres publiziert wurden.
Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Vorschlag einer Jury.
Die Mitgliedschaft in der Jury ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Sitzungsort wohnenden Mitglieder der Jury sind nach dem für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7 geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.
Das Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. März 2012, in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.