20000841•Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale
20000841Ordinance02.10.2020
Niederösterreich
Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. Juni 2008
StF: LGBl. 8790/18-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs.5 B-VG:
Niederösterreich
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2012, V 121/11-7, Punkt 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 10. Juni 2008, Z WUS1-V-0451, wonach das Befahren der L 120 ab dem südlichen Ortsende von Scheiblingstein (km 16,935) bis km 17,150 mit einer höheren Geschwindigkeit als 50 km/h verboten ist, als gesetzwidrig aufgehoben.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 15. September 2020, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 103/2020
Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
02.10.2020
Tirol
Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
02.10.2020
Tirol
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
02.10.2020
Tirol
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
02.10.2020
Tirol
02.10.2020
Steiermark
Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/2002
Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
07.02.2014
Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen).
Steiermark
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016
(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 130 STLAO liegt vor, wenn für DienstnehmerInnen Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der DienstnehmerInnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen DienstgeberInnen dafür sorgen, dass die DienstnehmerInnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 134 Abs. 7 STLAO unterziehen können. Die Auslösewerte betragen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006
Steiermark
(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen, Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 134 STLAO 2001 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgeschriebenen Untersuchungsformulare, die jenen von der Staatsdruckerei bisher herausgegebenen Formularen entsprechen, zu verwenden. Diese können auch elektronisch hergestellt werden, sofern sie den Untersuchungsformularen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.
(1) Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, jeden Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 bei einer/einem DienstnehmerIn eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind DienstgeberInnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten DienstnehmerInnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011
Steiermark
(1) Anlage 1 regelt die Zeitabstände für die Untersuchungen.
(2) Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 179/2016, gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.
Steiermark
(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 127/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z 3, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und der Anlage 1 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2011, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2006, LGBl. Nr. 18/2011, LGBl. Nr. 157/2016
Steiermark
Einwirkungen
Zeitabstände
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
Schweißrauch
2 Jahre
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2
2 Jahre
Benzol
1 Jahr;
Kokereiarbeiten: 3 Monate
Toluol
1 Jahr
Xylole
1 Jahr
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
1 Jahr
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
1 Jahr
Dimethylformamid
1 Jahr
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
1 Jahr
Phosphorsäureester
1 Jahr
oder am Ende der Saison3
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
Isocyanate
1 Jahr
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg)
2 Jahre
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
Lärm
5 Jahre
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4
2 Jahre
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)
4 Jahre
Nachtarbeit
2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.
2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 157/2016
Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. April 2011 betreffend den Beitritt Steiermarks zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
StF: LGBl. Nr. 32/2011
Gemäß § 2 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
20.04.2011
Burgenland
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marküberwachung von Bauprodukten, LGBl. Nr. 69/2010, tritt für die Steiermark gemäß Art. 13 Abs. 3 der genannten Vereinbarung mit 25. März 2011 in Kraft.
20.04.2011
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 13. Jänner 1981, betreffend die Erklärung des Großedlinger Teiches zum Naturschutzgebiet
StF: LGBl. Nr. 8/1981
23.01.2024
Oberösterreich
Landesgesetz über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten (Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 - Oö. LAbgG 2015)
StF: LGBl.Nr. 114/2015 (GP XXVII RV 1505/2015 AB 1544/2015 LT 55)
08.09.2015
Oberösterreich
(1) Durch dieses Landesgesetz werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948) ermächtigt, über eine allenfalls gemäß § 7 Abs. 5 FVG 1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von
(2) Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2014. Nicht als Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte, das sind Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball-, Air-Hockey- und Shuffle-Ball-Automaten, Billardtische, Darts-, Kinderreit- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes dürfen keiner Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden.
Oberösterreich
(1) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Spielapparaten ist die Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. der Veranstalter (Unternehmer), auf deren bzw. dessen Rechnung oder in deren bzw. dessen Namen Spielapparate betrieben werden; weiters auch diejenige oder derjenige, die bzw. der den Behörden gegenüber als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) auftritt oder sich öffentlich als Veranstalterin (Unternehmerin) bzw. Veranstalter (Unternehmer) ankündigt.
(2) Abgabeschuldnerin bzw. Abgabeschuldner für den Betrieb von Wettterminals ist das den jeweiligen Wettterminal betreibende Wettunternehmen im Sinn des § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 58/2016)
Oberösterreich
(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)
(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)
17.11.2025
Oberösterreich
(1) Dieses Landesgesetz tritt sechs Monate nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2011, außer Kraft; es ist jedoch weiterhin auf solche Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.
(3) Die Verpflichtung zur Einhebung einer Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten gemäß dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/2011, erlischt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 105/2015
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 42 – Werbenstraße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 42 – Werbenstraße ist in den Anlagen 1 bis 4 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 105/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 105/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015 und Nr. 104/2015, der Ausdruck „42 Werbenstraße von der Lustenauer Straße in Dornbirn über Werbenhof bis zur Senderstraße in Dornbirn 5,4“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
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