20000835•Bestimmung des Natura 2000-Gebietes Padeilemähder
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 20. Juli 2020, mit der das Natura 2000-Gebiet Padeilemähder bestimmt wird
StF: LGBl. Nr. 91/2020
Aufgrund des § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, wird verordnet:
17.08.2020
Tirol
(1) Mit LGBl. Nr. 27/2009 sowie 75/2018 wurden folgende Natura 2000-Gebiete kundgemacht:
(2) Für Tirol wird nunmehr das weitere, in der Anlage dargestellte Natura 2000-Gebiet Padeilemähder bestimmt.
17.08.2020
Tirol
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
17.08.2020
Tirol
17.08.2020
Niederösterreich
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 19. Dezember 1978, mit der die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von einem Fahrverbot auf einer Gemeindestraße auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen wird
StF: LGBl. 8790/3-0
Niederösterreich
Gemäß § 94 c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94 b lit. b StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs fallende Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von dem mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18. Juli 1978, Zl. X-L-20/29-1978, für die Gemeindestraße über die Seebachbrücke in Lunz am See angeordneten Fahrverbot auf die Marktgemeinde Lunz am See übertragen.
Niederösterreich
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung derselben nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 13. November 1979, mit der der Strußnig Teich und seine nächste Umgebung zum Naturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 103/1979
23.01.2024
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (Oö. Gasverordnung)
StF: LGBl. Nr. 98/2015
Auf Grund des § 4 Abs. 3, des § 18 Abs. 3, 4 und 5, des § 19 Abs. 2, des § 22 Abs. 4, des § 25 Abs. 4 und 5 sowie des § 38 Abs. 1, 2 und 3 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2014, wird verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Erdgas (Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
§ 4
Flüssiggas (Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft)
§ 5
Aufstellung von Druckbehältern
§ 6
Bestimmungen über die Abgasführung
§ 7
Wesentliche Änderung von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen
§ 8
Über- und Unterdrucksicherungen
§ 9
Flammendurchschlagsicherung
§ 10
Gasfackel
§ 11
Gasrohrleitungen
§ 12
Aufstellungserfordernisse für Gasverbrauchseinrichtungen
§ 13
Zutrittsbeschränkung
§ 14
Anforderungen an Membrane für Gasspeicher
§ 15
Baulicher und organisatorischer Brandschutz
§ 16
Explosionsschutztechnische Anforderungen im Allgemeinen
§ 17
Vorgruben und Schächte
§ 18
Fermenter und Faultürme
§ 19
Gasspeicher
§ 20
Gasmotorenaufstellungsräume
§ 21
Verdichter für Biogas
§ 22
Ableitungen aus Überdrucksicherungen
§ 23
Kondensatabscheider
§ 24
Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausnahmebestimmungen
§ 25
Errichtung von Feuerungsanlagen
§ 26
Zulässige Brennstoffe
§ 27
Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
§ 28
Feuerungsanlagen ab 50 KW Nennwärmeleistung
§ 29
Gasmotoren
§ 30
Abnahme, Abnahmebefund
§ 31
Wiederkehrende Überprüfungen
§ 32
Prüfablauf und Prüfinhalte
§ 33
Übergangsbestimmungen
§ 34
Verweisungen auf Normen und Rechtsvorschriften
§ 35
Gleichwertigkeitsklausel
§ 36
Schlussbestimmungen
§ 37
Inkrafttreten
Oberösterreich
Diese Verordnung regelt die sicherheitstechnischen Mindestanforderungen und umweltschutzrelevante Belange betreffend gasversorgte Heizungsanlagen und sonstige Gasanlagen sowie deren Teile.
Oberösterreich
Oberösterreich
(1) Für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 1 (§ 34 Abs. 1), für die Errichtung und Änderung von Gasanlagen für die zweite Gasfamilie mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).
(2) Für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1), für den Betrieb und die Instandhaltung von Gasanlagen mit einem Betriebsdruck von mehr als 500 mbar bis einschließlich 5 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 6 (§ 34 Abs. 1).
(3) Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:
(4) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.
(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.
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(1) Für Flüssiggasanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 500 mbar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1). Edelstahl-Wellrohre für Leitungsanlagen dürfen nur nach folgenden Vorgaben verwendet werden:
(2) Für Flüssiggasleitungsanlagen für die dritte Gasfamilie mit einem Betriebsdruck über 500 mbar bis einschließlich 25 bar gilt die ÖVGW-Richtlinie G 7 (§ 34 Abs. 1).
(3) Für Abgassammler und wohnungsgemeinsame Fänge ist die ÖVGW-Richtlinie G 46 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.
(4) Für flüssiggasversorgte Feuerungsanlagen einschließlich Abgasführung, die nicht vom Anwendungsbereich der ÖVGW-Richtlinie G 2 (§ 34 Abs. 1) erfasst sind, gilt die Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV), mit Ausnahme der Teile 1, 4 und 11.
(5) Feuerungsanlagen über 50 kW Nennwärmebelastung (NWB) sind gemäß den Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) in Heizräumen aufzustellen, sofern diese ÖVGW-Richtlinie für den konkreten Verwendungszweck nicht Ausnahmen gestattet.
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Für die Aufstellung von ortsfesten Druckbehältern für Erdgas und für Flüssiggas gelten die §§ 3 bis 5 der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBA-VO).
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Bei der Neuerrichtung von Feuerstätten, die Heizkessel im Sinn der ÖVGW-Richtlinien G 1 bzw. G 2 (§ 34 Abs. 1) sind, hat die Abgasführung über Dach zu erfolgen. Ausgenommen davon ist die Errichtung von mit Gas betriebenen raumluftunabhängigen Außenwandgeräten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertgerät). Eine darüber hinausgehende Ausnahme von der Verpflichtung der Abgasführung über Dach ist nur dann zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Oberösterreich
(1) Folgende Maßnahmen stellen keine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG dar und begründen daher weder eine Bewilligungspflicht im Sinn des § 19 Abs. 1 Oö. LuftREnTG noch eine Abnahmepflicht im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. LuftREnTG:
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des § 19 Abs. 2 Oö. LuftREnTG liegt auch vor, wenn bei einer bestehenden Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage, welche die Verbrennungsluft aus dem Raum entnimmt, in diesem Raum oder in den zum Verbrennungsluftraum gehörenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vorgenommen werden. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hierbei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen, wie beispielsweise Ablufteinrichtungen, Zentralstaubsauger oder weitere Feuerungsanlagen, zu berücksichtigen.
Oberösterreich
(1) Jeder Behälter, in dem Biogas erzeugt, aufbereitet oder gespeichert wird, ist mit mindestens einer Über- und Unterdrucksicherung auszurüsten. Die Eignung und Zuverlässigkeit dieser Sicherheitseinrichtungen sind durch die Herstellerin bzw. den Hersteller zu bescheinigen.
(2) Werden in der Über- und Unterdrucksicherung Sperrflüssigkeiten verwendet, ist ein Entleeren beim Ansprechen der Überdrucksicherung zu verhindern. Als Sperrflüssigkeiten dürfen bei Einfriergefahr nur mit Wasser vollständig mischbare Flüssigkeiten verwendet werden, die bei den zu erwartenden Temperaturen nicht einfrieren können. In den Zuleitungen zur Über- und Unterdrucksicherung dürfen keine Absperrmöglichkeiten errichtet werden.
Oberösterreich
Vor jeder Gasverbrauchseinrichtung bzw. vor und nach Gasverdichtern ist eine der ÖNORM EN ISO 16852 (§ 34 Abs. 1) entsprechende Flammendurchschlagsicherung einzubauen. Die Flammen-durchschlagsicherung ist so zu situieren, dass sie leicht gereinigt werden kann.
Oberösterreich
(1) Bei Vorhandensein einer Gasfackel ist diese so zu dimensionieren, dass im Fall einer Störung der Gasverbrauchseinrichtungen die anfallende Gasmenge vollständig verbrannt werden kann.
(2) Für eine Gasfackel sind folgende Sicherheitseinrichtungen, in Gasflussrichtung gesehen, erforderlich:
(3) Die Mündung der Gasfackel ist folgendermaßen zu situieren:
Oberösterreich
(1) Gasrohrleitungen sind nur aus Polyethylen oder korrosionsbeständigem Stahl, entsprechend dem Stand der Technik, auszuführen. Oberirdisch oder im Inneren von Gebäuden dürfen Gasrohrleitungen nur aus korrosionsbeständigem Stahl ausgeführt werden.
(2) Gasrohrleitungen sind mit Gefälle zu einer Entwässerungseinrichtung oder mit einem Kondensatsammler zu verlegen. Leitungstiefpunkte, die nicht über einen Kondensatabscheider gesichert sind, sind unzulässig.
(3) Verbindungen für Gasrohrleitungen aus korrosionsbeständigem Stahl dürfen nicht als Pressverbindungen ausgeführt werden.
Oberösterreich
(1) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nicht in Räumen aufgestellt werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nur in Räumen oder an Stellen aufgestellt werden, von denen das Abströmen ausgetretener Gase ins Freie ungehindert erfolgen kann.
(2) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung bis zu 50 kW ist der Aufstellungsraum entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 1/3 (§ 34 Abs. 1) auszubilden.
(3) Für Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung über 50 kW ist ein eigener Aufstellraum erforderlich, der entsprechend der ÖVGW-Richtlinie G 4 (§ 34 Abs. 1) auszubilden ist und überwiegend aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1) bestehen muss. Bei frei stehenden Aufstellräumen ist die Aufstellung in einem Raum aus Bauprodukten (Baustoffen) der Klasse A 2 im Sinn der ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1) und einer Brandabschnittbildung gegenüber benachbarten Gebäudeteilen zulässig (ausreichende Brandschutzzone, brandabschnittsbildende Wand mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2).
(4) Für die Aufstellung, den Anschluss und den Betrieb von stationären Gasmotoren sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 43 (§ 34 Abs. 1) anzuwenden.
(5) Die Gasverbrauchseinrichtungen (Heizkessel, Gasmotore) müssen durch einen außerhalb des Aufstellungsraums situierten Schalter jederzeit abschaltbar sein. Der Schalter ist mit „Not-Ausschalter Gasheizkessel“ bzw. „Not-Ausschalter Gasmotor“ gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(6) Die Gaszufuhr zu Gasverbrauchseinrichtungen muss im Freien möglichst nahe am Aufstellungsraum und zwar außerhalb von diesem absperrbar sein. Die „AUF - ZU“ Position muss gekennzeichnet sein.
Oberösterreich
Biogasanlagen sind gegen den Zutritt von unbefugten Personen durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Bei der Neuerrichtung von Biogasanlagen müssen Explosionsschutzzonen jedenfalls innerhalb einer Umzäunung oder einer Absperrung liegen.
Oberösterreich
(1) Membrane für Gasspeicher müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Ableitwiderstand:
kleiner als 108 Ohm,
Brennbarkeitsklasse (für äußere Folie):
mindestens C-s3, d2 gemäß ÖNORM EN 13501-1 (§ 34 Abs. 1),
Gasdurchlässigkeit (Methan):
höchstens 1.000 ml/(m² d bar),
Membranmaterial:
medien-, temperatur- und alterungsbeständig,
Oberflächenwiderstand:
kleiner als 109 Ohm gemessen bei 50 % relativer Luftfeuchte und 23 °C,
Reißfestigkeit (Höchstzugkraft):
ind. 3.000 N/5 cm,
Temperaturbeständigkeit:
UV-Beständigkeit:
Angabe der Eignungsdauer für UV-Strahlung ausgesetzte Membranen.
(2) Die Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der Herstellerin bzw. des Herstellers nachzuweisen.
Oberösterreich
(1) Fermenter und Gasspeicher sind entweder in einem gemeinsamen Brandabschnitt oder in getrennten Brandabschnitten aufzustellen. Die Brandabschnitte sind durch Bauteile mit einem Feuerwiderstand von 90 Minuten und überwiegend aus Baustoffen der Klasse A 2 oder durch ausreichende Brandschutzzonen (Abs. 4) herzustellen.
(2) Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen sind in der gleichen Feuerwiderstandsdauer zu verschließen. Bei Türöffnungen bis zu einer maximalen Größe von 6 m², aber höchstens einem Drittel der Gesamtfläche der jeweiligen brandabschnittsbildenden Wand, genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (EI2 30-C1).
(3) Bei Öffnungen in brandabschnittsbildenden Bauteilen für Fermenter und Gasspeicher sind die erforderlichen Explosionsschutzzonen einzuhalten. Die Öffnungen sind so zu gestalten, dass im Brandfall die Membran des Gasspeichers nicht durch Wärmestrahlung beaufschlagt wird.
(4) Bei baulichen Brandschutzmaßnahmen für den Gasspeicher, welche nicht der Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten entsprechen, ist bei einem Speichervolumen bis 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 10 m, bei einem Speichervolumen größer als 500 m³ eine Brandschutzzone von mindestens 15 m erforderlich.
(5) Für die Bemessung der Brandschutzzonen sind sämtliche in einem Brandabschnitt untergebrachten Gasvolumina (Gasspeicher einschließlich Fermenter) zu addieren. Wird der Gasspeicher direkt über dem Fermenter oder über dem Endlager errichtet, ist für die Bemessung des Gasvolumens der betriebsmäßig größtmögliche Gasraum zu berücksichtigen.
(6) Die Brandschutzzone darf nicht bebaut sein. Ausgenommen davon sind die für den Betrieb des Gasspeichers bzw. Fermenters erforderlichen Einrichtungen. Rauchen, offenes Licht und Feuer sind verboten.
(7) Die Brandschutzzone muss für Lösch- und Einsatzfahrzeuge befahrbar sein. Das Befahren der Brandschutzzone mit sonstigen Fahrzeugen, ausgenommen mit solchen, die für den Betrieb erforderlich sind, ist verboten.
(8) Vor Inbetriebnahme ist für die Biogasanlage ein Brandschutzplan gemäß der TRVB 121 O zu erstellen und der(en) örtlichen Feuerwehr(en) nachweislich zu übergeben.
(9) Bei Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten ist eine Ausbildungsqualifikation gemäß der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB 117 O erforderlich und hat diese Person die Aufgaben gemäß der TRVB O 119 und TRVB O 120 wahrzunehmen.
Oberösterreich
(1) Zur Vermeidung bzw. Verringerung von Explosionsgefahren sind grundsätzlich folgende Maßnahmen zu treffen:
(2) Für Biogasanlagen hat der Betreiber bzw. die Betreiberin ein Explosionsschutzdokument gemäß § 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) vor Inbetriebnahme zu erstellen und dieses auf aktuellem Stand zu halten.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche sind nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären in Zonen (Explosionsschutzzonen) einzuteilen:
(4) Explosionsgefährdete Bereiche sind zu kennzeichnen und in einem Explosionsschutzzonen-Plan in Grund- und Aufriss mit den erforderlichen Schnittplänen darzustellen. Dieser Plan ist von einer dazu befugten Person zu erstellen und muss im Betriebsgebäude aufliegen.
Oberösterreich
Das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten, die von Gülle oder Substrat durchflossen werden oder in denen solche Stoffe vorhanden sind, gilt als Zone 1. Der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen gilt als Zone 2. Bei technischer Lüftung gilt das Innere von geschlossenen Vorgruben oder Schächten als Zone 2.
Oberösterreich
(1) Der Gasraum des Fermenters gilt im Normalbetrieb als Zone 1. Bei Entschwefelung mittels Lufteinblasung gilt der Bereich von 3 m allseits um die Einblasstelle in den Gasraum des Fermenters als Zone 0. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Luftdosierpumpe höchstens einen Volumenstrom von 6 % des im selben Zeitraum erzeugten Biogasvolumens fördert. Die Luftdosierung ist so zu dimensionieren, dass bei einer Fehlfunktion der Mengenregulierung keine wesentlich höheren Luftmengen gefördert werden können. In der Luftzuleitung der Entschwefelungseinrichtung zum Gasraum des Fermenters ist eine Rückschlagsicherung, bestehend aus Flammendurchschlagsicherung und Rückstromsicherung, vorzusehen.
(2) Bei Öffnungen des Gasraums des Fermenters ins Freie, zB Serviceöffnungen, Rührwerksverstelleinrichtung, Einbringöffnungen und Ähnliches, sind explosionsgefährdete Bereiche vorzusehen. Dabei gilt der Bereich von 1 m um die äußeren Kanten der Öffnungen als Zone 1 und der weitere Bereich bis zu einem Abstand von 3 m als Zone 2. Öffnungen müssen grundsätzlich ins Freie führen.
(3) Die Feststoffeinbringvorrichtung muss innerhalb des Fermenters mindestens 1 m unterhalb des Flüssigkeitsniveaus einmünden. Diese Tiefe muss für alle möglichen Betriebszustände gewährleistet sein. Der Füllstand des Fermenters ist automatisch zu überwachen. Bei Unterschreiten des Mindestfüllstands von 1 m über der Einbringöffnung muss selbsttätig Alarm ausgelöst werden und müssen im Umkreis von 3 m um den Aufgabetrichter (Feststoffeintragvorrichtung) alle nicht explosionsgeschützten Betriebsmittel selbsttätig außer Betrieb gesetzt werden.
(4) Die Bestimmungen über Fermenter sind für Faultürme sinngemäß anzuwenden.
Oberösterreich
(1) Für Gasspeicher im Freien gilt Folgendes:
(2) Für Gasspeicher in Räumen gilt Folgendes:
Gasvolumen:
Mindestquerschnitte:
bis 50 m³
600 cm²
bis 100 m³
1.000 cm²
bis 200 m³
1.500 cm²
über 200 m³
2.000 cm²
Oberösterreich
(1) Aufstellungsräume von Gasmotoren müssen mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung ausgestattet sein. Der freie Mindestquerschnitt je Öffnung „A“ der Zu- und Abluftöffnung ergibt sich aus der Gleichung:
(2) Grundsätzlich ist im Aufstellungsraum eine Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen vorzusehen, sofern sich aus den Aufstellungsbedingungen der Herstellerin bzw. des Herstellers der Gasmotor-Anlage nichts anderes ergibt.
(3) Die Aufstellung von Betriebsmitteln oder Anlagen im Aufstellungsraum, welche die Festlegung von Explosionsschutzzonen im Raum bewirken würden (zB Verdichter), ist ohne technische Zusatzmaßnahmen (Gaswarnanlage mit automatischer Auslösung von Sicherheitsfunktionen) nicht zulässig.
(4) Die Gaswarnanlage muss bei Überschreiten des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) einen Alarm auslösen und eine Zwangslüftung in Betrieb nehmen. Der Abluftventilator muss als geeignet für die Zone 1 ausgeführt werden und einen fünffachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten. Bei Überschreiten des oberen Schwellenwerts (40 % UEG) muss die Gaszufuhr zum Gasmotorenaufstellungsraum selbsttätig durch ein außerhalb dieses Raums befindliches Magnetventil unterbunden werden, wobei die Zwangslüftung weiterlaufen muss. Die Absperreinrichtung muss bei Ausfall der elektrischen Energie automatisch geschlossen werden. Es sind mindestens zwei Gassensoren (direkt beim Gasmotor und über dem Gasmotor in Deckennähe) zu situieren.
(5) Wird die geruchsbeladene Luft der geschlossenen Vorgrube über die Gasverbrauchseinrichtung abgesaugt, ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Rückzündung in die Vorgrube kommt.
Oberösterreich
(1) Verdichter dürfen nur in einem Raum oder an einer Stelle aufgestellt werden, dessen Fußboden allseits nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Die Aufstellung von Verdichtern hat im Freien oder in einem Raum, hergestellt aus Baustoffen der Klasse A 2, zu erfolgen.
(2) Der Aufstellungsraum von Verdichtern ist mit einer ständig wirksamen Querdurchlüftung auszustatten. Bei Verdichtern, welche nicht auf Dauer als technisch dicht eingestuft sind oder diese Dichtheit auf Dauer nicht gewährleisten können, gilt der Bereich von 1 m um den Verdichter als Zone 1, der restliche Raum als Zone 2.
(3) Bei Vorhandensein einer Gaswarnanlage, welche bei 20 % des unteren Schwellenwerts der Explosionsgrenze (20 % UEG) automatisch eine technische Entlüftung des Raums mit mindestens fünffachem Luftwechsel pro Stunde in Betrieb setzt, gilt der gesamte Aufstellungsraum als Zone 2. Der Sensor des Gasspürgeräts ist direkt beim Verdichter zu situieren.
(4) Wird zusätzlich bei Erreichen von 40 % UEG automatisch die Gaszufuhr außerhalb des Aufstellungsraumes abgesperrt, ist die Ausweisung von Explosionsschutzzonen im Aufstellungsraum nicht erforderlich.
(5) Bei Verdichtern, welche nicht dauerhaft als technisch dicht ausgeführt und die im Freien an einer gut durchlüfteten Stelle aufgestellt sind, gilt der Bereich von 2 m um den Verdichter als Zone 2.
Oberösterreich
(1) Die Überdrucksicherungen sind so anzuordnen, dass ausströmendes Gas jedenfalls ins Freie austritt und nicht in Gebäude, Schächte oder dergleichen gelangen kann.
(2) Die Mündungsöffnung der Überdrucksicherung muss mindestens 3 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern sowie Niederschlagswasser gesichert sein.
(3) Die Mündungsöffnung muss mindestens 1 m über die Dachfläche oder den Behälterrand reichen und mindestens 5 m von nicht zur Biogasanlage gehörenden Gebäuden bzw. Verkehrswegen entfernt sein.
(4) Um die Mündungsöffnung gilt der Bereich mit einem Radius von 1 m als Zone 1. Der weitere Bereich bis zu einem Radius von 3 m gilt als Zone 2.
Oberösterreich
(1) Schächte von Kondensatabscheidern müssen eine Entlüftungsleitung ins Freie aufweisen.
(2) Bei Verwenden von Wasserabschlüssen ist die Flüssigkeitsvorlage so einzustellen, dass sichergestellt ist, dass die Überdrucksicherung im Gassystem früher anspricht als dieser Wasserabschluss. Dies ist sichergestellt, wenn die Höhe der Flüssigkeitssäule um den Faktor 5 größer ist als bei der Überdrucksicherung.
Oberösterreich
(1) Für die Anlage ist eine Betriebs- und Wartungsvorschrift zu erstellen, in der detaillierte Angaben über das Anfahren und Abfahren der Biogasanlage sowie das Verhalten und die erforderlichen Maßnahmen bei Störungen enthalten sind. Weiters sind in diesen Anweisungen der Umfang und die Zeitintervalle für die wiederkehrenden Kontrollen der sicherheitstechnisch relevanten Anlagenteile wie zB Überdrucksicherungen, Gängigkeit der Absperrvorrichtungen usw. festzulegen.
(2) Bei begründeten Ansuchen nach § 18 Abs. 6 Oö. LuftREnTG ist ein Gutachten einer befugten oder eines befugten Sachverständigen für Biogasanlagen vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass durch geeignete technische Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz entsprechend dem Stand der Technik erreicht wird.
Oberösterreich
(1) Bei der Errichtung und dem Einbau von Feuerungsanlagen ist das Erfordernis eines Pufferspeichers unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
(2) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer behördlichen Überprüfung (§ 27 Oö. LuftREnTG) herzustellen.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im Abnahmebefund und in den Prüfberichten über die jeweiligen wiederkehrenden Überprüfungen zu dokumentieren.
Oberösterreich
Gasförmige Brennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brennstoffe
technische Anforderungen
Standardisierte fossile Brennstoffe
Erdgas
Flüssiggas
ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich – Gasbeschaffenheit ÖNORM C 1301 (§ 34 Abs. 1); Flüssiggase für Brennzwecke - Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische - Anforderungen und Prüfverfahren
Nicht standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe
Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas
Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf jedenfalls 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
Standardisierte erneuerbare biogene Brennstoffe
aufbereitetes Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas;
(Biomethan)
ÖVGW-Richtlinie G 31 (§ 34 Abs. 1); Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit
Oberösterreich
(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.
(2) Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe unter 50 kW Nennwärmeleistung dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschritten werden:
Parameter:
Feuerungsanlagen:
Warmwasserbereiter ab26 kW Nennwärmeleistung:
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Oberösterreich
Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV) anzuwenden.
Oberösterreich
Gasmotoren dürfen je nach Art des Brennstoffs folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter:
Brennstoffwärmeleistung (MW):
bis 2,5
2,5
CO (mg/m³)
200
200
NOx (mg/m³)
250
150
NMHC (mg/m³)
150
50
Parameter:
Brennstoffwärmeleistung (MW):
bis 0,25
0,25
CO (mg/m³)
1.000 *)
400 *)
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
–
150
Die Grenzwerte für CO, NOx und NMHC der Z 1 und Z 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.
Oberösterreich
Das Ergebnis der Abnahme einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlage oder sonstigen Gasanlage ist vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme in einem Abnahmebefund festzuhalten. Bei der Abnahme ist je nach Art der Anlage das entsprechende Formblatt gemäß der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.
Oberösterreich
Das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist je nach Art der Feuerungsanlage oder sonstigen Gasanlage das entsprechende Formblatt der Anlage 1, der Anlage 2, oder der Anlage 3 zu verwenden.
Oberösterreich
(1) Erdgasversorgte Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 10 (§ 34 Abs. 1) zu prüfen.
(2) Flüssiggasversorgte Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 2/Teil 6 (§ 34 Abs. 1) zu prüfen.
(3) Sonstige Gasanlagen sind bei der wiederkehrenden Überprüfung entsprechend ihrer tatsächlichen Gaseigenschaft sinngemäß entweder wie Erdgas- oder Flüssiggasanlagen zu prüfen.
(4) Die Emissionsmessungen gemäß dem 3. Hauptstück sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Gasmotoren sind zusätzlich der CO- und der NOx-Gehalt zu bestimmen.
(5) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx- Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(6) Bei der Abnahme von
Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen gasförmigen Brennstoffen betrieben werden,
Heizungsanlagen und sonstigen Gasanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
Gasmotoren,
Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW alle fünf Jahre,
Feuerungsanlagen und Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW alle drei Jahre,
(7) In den Fällen des Abs. 6 gilt der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(8) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung in sicherheitstechnischer Hinsicht sind jene Anlagen oder Anlagenteile ausgenommen, die bereits nach dem Kesselgesetz oder nach der Druckgeräteüberwachungsverordnung (DGÜW-V) wiederkehrend zu überprüfen sind. Soweit im Kesselgesetz oder in der Druckgeräteüberwachungsverordnung für die wiederkehrende Überprüfung Überprüfungsintervalle enthalten sind, sind diese anzuwenden. Soweit solche Überprüfungsintervalle nicht vorgesehen sind, gelten die Überprüfungsintervalle des Oö. LuftREnTG.
(9) Von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung der Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß dem 3. Hauptstück sind ausgenommen:
Oberösterreich
(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe und sonstige Gasanlagen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten die bisherigen sicherheitstechnischen Vorschriften der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006 nach Maßgabe des Abs. 2 weiter. Für die umwelttechnischen Vorschriften bestehender Anlagen gilt § 28 Abs. 1a Oö. LuftREnTG.
(2) Werden Änderungen an bestehenden Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe oder sonstigen Gasanlagen im Sinn des Abs. 1 vorgenommen, sind die Bestimmungen des 2. Hauptstücks anzuwenden, soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt wird.
Oberösterreich
(1) Die in dieser Verordnung zitierten Normen stehen derzeit in folgender Fassung in Verwendung:
(2) Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, sind in folgender Fassung anzuwenden:
Oberösterreich
Den in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge zitierten ÖVGW - Richtlinien, ÖNORMEN und sonstigen Technischen Richtlinien sind entsprechende Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei, die den Schutz der Interessen nach § 18 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 Oö. LuftREnTG sicherstellen, gleichzuhalten.
Oberösterreich
(1) Die in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge angeführten ÖVGW - Richtlinien können bei der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) in 1010 Wien, Schubertring 14, bezogen werden.
(2) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN können beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.
(3) Die in dieser Verordnung angeführten „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz“ können beim Österreichischen Bundesfeuerwehrverband in 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 21/3, bezogen werden.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Technischen Richtlinien und ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den für die Vollziehung des Oö. LuftREnTG zuständigen Abteilungen des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(5) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und Technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, LGBl. Nr. 137/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2012, mit Ausnahme § 9 bis einschließlich § 14, außer Kraft.
Oberösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Gesetz vom 6. Februar 2013 über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes in Salzburg (Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz – S.LVwGG)
StF: LGBl Nr 16/2013 (Blg LT 14. GP: RV 304, AB 320, jeweils 5. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
§ 1Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes
§ 2Zusammensetzung; Ernennung der Mitglieder
§ 3Angelobung
§ 4Unvereinbarkeit
§ 5Unabhängigkeit
§ 6Ende der Bestellung
§ 7Fachkundige Laienrichterinnen und richter
§ 7aEntschädigung für fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter
§ 8Präsidentin, Präsident
§ 9Vollversammlung
§ 10Personalausschuss
§ 11Geschäftsverteilungsausschuss
§ 11a(Anm: aufgrund LGBl Nr 119/2021 mit 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt)
§ 12Einzelrichter, Senate
§ 13Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden
§ 14Aufgaben der Berichterstatterin oder des Berichterstatters
§ 15Beratung und Abstimmung
§ 16Revisionsbefugnis
§ 17Geschäftsverteilung
§ 18Geschäftsordnung
§ 19Beiziehung von Amtssachverständigen
§ 20Geschäftsstelle und Evidenzstelle
§ 21Tätigkeitsbericht
§ 21aVerarbeitung personenbezogener Daten
§ 21bVeröffentlichung von Entscheidungen
§ 22Dienstverhältnis, Anwendung des Landes-Beamtengesetzes 1987
§ 23Nebentätigkeit und Nebenbeschäftigung
§ 23aDienstzeit
§ 24Bestimmungen über den Ruhestand
§ 25Besoldung
§ 26Disziplinarrecht
§ 27Leistungsfeststellung
§ 27aVerbot der Mitnahme von Waffen in das Gerichtsgebäude und bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 27bStrafbestimmungen
§ 28In- und Außerkrafttreten
§ 29Ersternennungen
§ 30Konstituierende Vollversammlung
§ 31Erlassung der Geschäftsverteilung
§ 32Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
18.02.2025
Salzburg
Im Land Salzburg wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.
Salzburg
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes werden im Folgenden als Richterinnen und Richter bezeichnet.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin bzw des Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Zu Richterinnen und Richtern können nur Personen ernannt werden, die
(4) Die Stellen der Richterinnen und Richter sind zur allgemeinen Bewerbung in zumindest zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen öffentlich auszuschreiben.
(5) Auf das Ernennungsverfahren findet das Salzburger Objektivierungsgesetz keine Anwendung. Vor jeder Ernennung hat die Landesregierung eine Stellungnahme der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung einzuholen, in der jedenfalls die drei aus der Sicht dieser Organisationseinheit bestqualifizierten Bewerberinnen bzw Bewerber zu benennen sind. Ihr sind zu diesem Zweck alle das Ernennungsverfahren betreffenden Unterlagen, insbesondere auch der Dreiervorschlag der Vollversammlung, zu übermitteln. Sie kann Auswahlgespräche und Testungen mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchführen.
26.04.2019
Salzburg
Die Richterinnen und Richter haben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der österreichischen Rechtsordnung und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident legen das Gelöbnis vor der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann, die weiteren Mitglieder vor der Präsidentin oder dem Präsidenten ab.
Salzburg
(1) Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Richterinnen und Richter dürfen für die Dauer ihrer Bestellung keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personalausschuss (§ 10) auf Antrag oder von Amts wegen.
26.04.2019
Salzburg
(1) Die Richterinnen und Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich Richterinnen und Richter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme jener Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung oder einen Ausschuss der Vollversammlung zu erledigen sind.
(3) Einer Richterin oder einem Richter dürfen die ihr bzw ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte und die ihr bzw ihm als Berichterstatterin oder Berichterstatter zukommenden Aufgaben nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn sie bzw er wegen des Umfangs ihrer bzw seiner Aufgaben oder aus anderen Gründen an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert ist.
Salzburg
(1) Das Amt einer Richterin oder eines Richters endet:
(2) Eine Richterin oder ein Richter ist durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn die Richterin oder der Richter
(3) Eine Suspendierung (§ 48 L-BG) bewirkt auch eine einstweilige Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters.
(4) Das Eintreten eines Unvereinbarkeitsgrundes gemäß § 4 Abs 1 bewirkt eine Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge. § 29 Abs 3 bis 5 und § 92 Abs 8 L-BG sind auf diese Außerdienststellung sinngemäß anzuwenden.
26.04.2019
Salzburg
(1) Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung, soweit in den Verwaltungsvorschriften, die eine Beiziehung von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern in die Senate des Landesverwaltungsgerichtes vorsehen, nicht anderes bestimmt wird.
(2) Zu fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern können nur Personen bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und voll handlungsfähig sind. Sie sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen und haben vor Antritt ihres Amtes unter sinngemäßer Anwendung des § 3 das Gelöbnis zu leisten. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 4 Abs 1 finden sinngemäß Anwendung. Für jede fachkundige Laienrichterin und für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise zumindest eine Ersatzrichterin oder ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Bei der Bestellung mehrerer Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter ist gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Reihenfolge diese die fachkundige Laienrichterin oder den fachkundigen Laienrichter im Fall der Verhinderung vertreten.
(3) Die fachkundigen Laienrichterinnen und -richter sowie die Ersatzrichterinnen und -richter sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(4) Das Amt als fachkundige Laienrichterin oder als fachkundiger Laienrichter sowie als Ersatzrichterin oder Ersatzrichter endet:
(5) Der Verzicht ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein anderer Zeitpunkt angegeben ist, eine Woche nach dem Einlangen wirksam. Die Präsidentin oder der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Eine fachkundige Laienrichterin, ein fachkundiger Laienrichter, eine Ersatzrichterin und ein Ersatzrichter sind durch richterliches Erkenntnis eines Senats ihres bzw seines Amtes zu entheben, wenn sie bzw er
(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 16/2025).
18.02.2025
Salzburg
(1) Sofern im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, gebührt fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern (Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern) eine vom Land zu tragende Entschädigung, die aus dem Sitzungsgeld und dem Ersatz der Barauslagen besteht.
(2) Keinen Anspruch auf Entschädigungen nach Abs 1 haben Landesbedienstete des Dienststandes, die in dienstlicher Funktion als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter tätig werden.
(3) Das Sitzungsgeld ist von Amts wegen anzuweisen und gebührt für jeden Tag, an dem die fachkundige Laienrichterin oder der fachkundige Laienrichter (die Ersatzrichterin oder der Ersatzrichter) an einer oder mehreren Verhandlungen des Landesverwaltungsgerichts teilnimmt. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 200 % der Landesbeamtinnen und -beamten nach § 112 L-BG gebührenden vollen Tagesgebühr.
(4) Der Ersatz von notwendigen Barauslagen (zB Reisekosten, Verdienstentgang) gebührt auf Antrag der fachkundigen Laienrichterin oder des fachkundigen Laienrichters (der Ersatzrichterin oder des Ersatzrichters). Der Antrag ist unter Anschluss der erforderlichen Belege im Weg der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichtes einzubringen. Gegebenenfalls sind die dafür zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(5) Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(6) Über Ansprüche nach diesem Gesetz entscheidet im Streitfall der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts mit Bescheid.
18.02.2025
Salzburg
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht. Sie bzw er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese bzw dieser verhindert, ist zur Vertretung diejenige Richterin oder derjenige Richter berufen, die bzw der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg am längsten angehört, bei mehreren dem Landesverwaltungsgericht gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Salzburg. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
(2) Zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gehören neben den ihr bzw ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann zu ihrer bzw seiner Unterstützung die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die betrauten Personen an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Sie bzw er hat zu diesem Zweck dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in übersichtlicher Art und Weise dokumentiert werden.
Salzburg
(1) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Richterinnen und Richter bilden die Vollversammlung. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Richterinnen und Richter ordnungsgemäß eingeladen worden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Vollversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und die Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.
(5) (Anm: durch LGBl Nr 42/2021 (§ 32 Z 9) mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten).
18.05.2021
Salzburg
(1) Der Personalausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem sowie zwei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder zwei Ersatzmitglieder (1. und 2. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat Wahlvorschläge für alle offenen Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen zu erstatten. Jedes andere Mitglied der Vollversammlung hat das Recht, bis zum Beginn der Vollversammlung weitere Wahlvorschläge für alle oder einzelne Mitglieder- und Ersatzmitgliederstellen (1. und 2. Ersatzmitglied) zu erstatten. Wenn die Vollversammlung keinen anderslautenden Beschluss fasst, ist die Wahl für jedes Mitglied und Ersatzmitglied getrennt sowie schriftlich und geheim durchzuführen. Die Wahl der Ersatzmitglieder ist nach der Wahl der Mitglieder durchzuführen. Als gewählt gelten jeweils jene Richterinnen und Richter, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. Wird über Beschluss der Vollversammlung nicht getrennt nach Personen abgestimmt, gilt ein Wahlvorschlag als angenommen, wenn ihm mehr als die Hälfte der anwesenden Richterinnen und Richter zustimmen.
(3) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personalausschuss aus, ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Die Vertretungsregelung des § 8 Abs 1 zweiter Satz gilt auch bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten als Vorsitzende bzw Vorsitzender des Personalausschusses.
(5) Dem Personalausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
(6) Der Personalausschuss entscheidet durch Erkenntnis oder Beschluss. Er ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende gibt ihre bzw seine Stimme zuletzt ab. § 9 Abs 4 gilt auch für den Personalausschuss; die Einberufung zu den Sitzungen obliegt jedoch der oder dem jeweiligen Vorsitzenden.
18.05.2021
Salzburg
(1) Der Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten als Vorsitzender bzw Vorsitzendem, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso sind für die weiteren Mitglieder drei Ersatzmitglieder (1., 2. und 3. Ersatzmitglied) zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Wahl neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder im Amt.
(2) Dem Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungsangelegenheiten:
(3) § 10 Abs 2, 3, 4 und 6 gilt für den Geschäftsverteilungsausschuss sinngemäß.
26.04.2019
Salzburg
(Anm: durch LGBl Nr 42/2021 (§ 32 Z 9) und LGBl Nr 119/2021 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft gesetzt).
18.01.2022
Salzburg
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit in diesem Gesetz, im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in den Verwaltungsvorschriften nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus der oder dem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Richterinnen und Richtern, von denen einer oder einem die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters zukommt.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden, die an die Stelle einer weiteren Richterin oder eines weiteren Richters bzw beider weiteren Richterinnen oder Richter treten. Bei Mitwirkung von zwei Laienrichterinnen oder Laienrichtern übt die oder der Senatsvorsitzende auch die Funktion der Berichterstatterin oder des Berichterstatters aus.
(4) Die Senate und die Einzelrichterinnen und -richter entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach den Gesetzen und der Geschäftsverteilung (§ 17) zukommen. Die Präsidentin oder der Präsident weist die anfallenden Rechtssachen der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter oder der oder dem zuständigen Senatsvorsitzenden zu.
(5) Den zur Entscheidung zuständigen Einzelrichterinnen und -richtern oder Senaten kommt auch die Stellung von Anträgen gemäß Art 89 Abs 2 bis 4, 139 Abs 1, 140 Abs 1 und 140a Abs 1 B-VG zu.
Salzburg
Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
Salzburg
(1) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt die Führung des Verfahrens außerhalb der mündlichen Verhandlung. Sie bzw er trifft die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen und entscheidet über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und bei Anträgen auf Wiedereinsetzung. Des Weiteren obliegen ihr bzw ihm die Ausarbeitung eines Erledigungsentwurfs und die Stellung eines Beschlussantrags im Senat.
(2) Entspricht der Beschluss des Senates dem Antrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, obliegt ihr bzw ihm die Ausarbeitung der Entscheidung, sonst jenem Senatsmitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben worden ist, es sei denn, dass sie die Berichterstatterin oder der Berichterstatter auch in diesem Fall übernimmt. Wird ein Antrag einer fachkundigen Laienrichterin oder eines fachkundigen Laienrichters zum Beschluss erhoben, obliegt der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter in jedem Fall die Ausarbeitung der Entscheidung.
(3) Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter obliegt weiters die endgültige Festsetzung der Gebühren der Zeuginnen oder Zeugen und der Beteiligten und die Festsetzung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
Salzburg
(1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmen auf ihn entfällt. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Sie werden durch die Senatsvorsitzende oder den Senatsvorsitzenden geleitet.
(4) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag der Berichterstatterin oder des Berichterstatters. Nach einer allfälligen Erörterung dieses Vortrages stellt die Berichterstatterin oder der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Die anderen Mitglieder können Gegenanträge oder Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(5) Die oder der Senatsvorsitzende bringt die Anträge in der von ihr bzw ihm bestimmten Reihenfolge zur Abstimmung. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter gibt ihre bzw seine Stimme zuerst ab, die oder der Vorsitzende zuletzt. Übt die oder der Vorsitzende gemäß § 12 Abs 3 letzter Satz auch die Funktion der Berichterstatterin bzw des Berichterstatters aus, gibt sie ihre bzw er seine Stimme zuerst ab.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen, das deren Verlauf und Inhalt in den für die Entscheidungsfindung wesentlichen Punkten wiedergibt.
(7) An Stelle der Beratung in einer Senatssitzung können die Anträge der Berichterstatterin oder des Berichterstatters den übrigen Mitgliedern auch zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums im Umlaufweg übermittelt werden. Eine Senatssitzung ist jedenfalls durchzuführen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
Salzburg
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß Art 133 Abs 8 und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Salzburg
(1) Vor Ablauf jedes Kalenderjahres ist vom Geschäftsverteilungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Geschäftsverteilung zu erlassen. Die Geschäftsverteilung ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind zu bestimmen:
(3) Richterinnen und Richter können auch mehreren Senaten angehören.
(4) Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Richterinnen und Richter und auf allfällige Nebentätigkeiten Bedacht zu nehmen. Weiters ist dafür Sorge zu tragen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und strukturellen Unparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter nach Möglichkeit hintangehalten werden, sei es auch, dass diese bloß durch den äußeren Anschein hervorgerufen würden.
(5) Sind Senatsmitglieder oder zur Entscheidung berufene Einzelrichterinnen und -richter verhindert, verfügt die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des Geschäftsverteilungsausschusses den Eintritt der in der Geschäftsverteilung jeweils vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.
(6) Die Geschäftsverteilung kann während des Jahres aus folgenden Gründen geändert werden:
26.04.2019
Salzburg
(1) Die Führung der Geschäfte im Landesverwaltungsgericht, insbesondere die Geschäftsbehandlung in der Vollversammlung, im Personalausschuss, im Geschäftsverteilungsausschuss und in den Senaten sowie deren Beratungen und Abstimmungen, werden in einer Geschäftsordnung näher geregelt. Die Geschäftsordnung ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und kann auch auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. In der Geschäftsordnung ist jedenfalls zu regeln:
(2) In der Geschäftsordnung dürfen weder Angelegenheiten der Justizverwaltung noch dienstrechtliche Angelegenheiten (zB betreffend die Dienstzeit) geregelt werden.
26.04.2019
Salzburg
Dem Landesverwaltungsgericht stehen neben der Möglichkeit der Beiziehung von anderen Sachverständigen nach Maßgabe des Gesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte bzw im Weg der Amtshilfe nach Art 22 B-VG jedenfalls die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
Salzburg
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle die vollständige und übersichtliche, allen Richterinnen und Richtern zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes.
(2) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse werden vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestellt. Das zur Verfügung gestellte Personal ist, soweit es ausschließlich dem Gericht zugewiesen ist, fachlich und innerdienstlich der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
(3) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw -beamte zu bestimmen.
03.12.2018
Salzburg
Das Landesverwaltungsgericht hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten. Der Bericht ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Landesregierung längstens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes zweiten Kalenderjahres zu übermitteln.
Salzburg
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art 130 Abs 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht in einem Senat. § 85 Abs 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2018, gilt sinngemäß.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 119/2021).
28.12.2021
Salzburg
(1) Erkenntnisse und Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, sind von der Evidenzstelle in anonymisierter oder pseudonymisierter Form im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Anonymisierung oder Pseudonymisierung obliegt jenem richterlichen Organ, das zur Fällung der zu veröffentlichenden Entscheidung zuständig ist (§ 12 Abs 4), und kann durch die Evidenzstelle vorbereitet werden.
28.12.2021
Salzburg
(1) Auf das Dienstverhältnis findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) sinngemäß Anwendung.
(2) Die Richterinnen und Richter sind mit Wirksamkeit ihrer Ernennung in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 3b L-BG zum Land aufzunehmen, wenn ein solches mit ihnen noch nicht besteht. Mit der Wirksamkeit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter sind Landesbedienstete von ihrer bisherigen Verwendung abberufen (§ 8 Abs 1 L-BG).
(3) Die von § 2 Abs 3 Z 3 lit a erfassten Prüfungen oder das Vorliegen einer Lehrbefugnis gemäß § 2 Abs 3 Z 3 lit b ersetzen den erfolgreichen Abschluss der dienstlichen Ausbildung sowohl als Definitivstellungserfordernis als auch als Voraussetzung für weitere dienstrechtliche Maßnahmen.
(4) Abweichend von § 128 Abs 1 L-BG ist die Präsidentin oder der Präsident Dienstbehörde für alle Richterinnen und Richter und für alle sonst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist auch mit der Vertretung des Landes Salzburg als Dienstgeber gegenüber allen sonstigen Landesbediensteten, die im Landesverwaltungsgericht verwendet werden, betraut. Ausgenommen von den Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten sind:
Über Beschwerden gegen die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann das Amt der Landesregierung beauftragen, die ihr bzw ihm gemäß Abs 4 obliegenden Angelegenheiten in ihrem bzw seinem Namen und nach ihren bzw seinen Weisungen zu besorgen.
(6) Für die Verwendung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) sinngemäß.
Zu LGBl Nr 83/2016:
Teilaufhebung des § 22 Abs 4 durch den VfGH
03.12.2018
Salzburg
(1) Den Richterinnen und Richtern dürfen Nebentätigkeiten (§ 7a L-BG) nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden.
(2) Die Meldung von Nebenbeschäftigungen (§ 11a Abs 3 und 4 L-BG) ist an die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn jedoch die Präsidentin oder der Präsident selbst betroffen sind, an die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten zu richten. Die Meldungen sind an den Personalausschuss weiterzuleiten, der anstelle der Dienstbehörde die im § 11a Abs 3 L-BG vorgesehenen Entscheidungen zu treffen hat.
26.04.2019
Salzburg
Die Richterinnen und Richter haben ihre Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie ihren Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen können.
Salzburg
(1) Das Regelpensionsalter (§ 3d Abs 1 L-BG) gilt auch als Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand gemäß Art 88 Abs 1 B-VG.
(2) Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 4c L-BG) darf nur nach oder zugleich mit einer Amtsenthebung gemäß § 6 Abs 2 Z 3 vorgenommen werden.
Salzburg
(1) Richterinnen und Richter, die bisher schon Landesbedienstete waren, erhalten zu dem sich aus dem 11. Abschnitt des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 jeweils ergebenden Gehalt eine an die Stelle der Verwaltungsdienstzulage (§ 74 L-BG) tretende ruhegenussfähige Verwaltungsgerichtszulage in der Höhe von 13,5 % des Gehalts ohne Zulagen, jedenfalls aber eine Besoldung in der Höhe, die ihrem Monatsbezug (§ 71 Abs 2 L-BG) oder ihrem Monatsentgelt (§ 42 Abs 1 zweiter Satz L-VBG) unmittelbar vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Richterin oder zum Richter entspricht. Sie erreichen als Richterinnen und Richter nach einem Dienstalter von 4 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 3 in der Dienstklasse V, nach 7 Jahren die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VI, nach 13 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII und nach 18 1/2 Jahren die Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII. Zum Dienstalter im Sinn dieser Bestimmung zählen neben der tatsächlichen Landesdienstzeit alle Zeiten, die für die Berechnung des Beförderungsstichtags (§ 84 L-BG iVm § 54 Abs 1 L-VBG) wirksam geworden sind.
(1a) Die unter Abs 1 fallenden Richterinnen und Richter können schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen des Abs 2 anzuwenden sein sollen. Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist.
(2) Richterinnen und Richter, die nicht unter Abs 1 fallen oder die eine Erklärung gemäß Abs 1a abgegeben haben, erhalten ein Gehalt in folgender Höhe:
In der Gehaltsstufe
Euro
1
3.600
2
3.930
3
4.427
4
4.907
5
5.476
6
5.980
7
6.351
8
6 657
9
6.765
Für die Vorrückung ist der gemäß § 84 L-BG iVm § 54 Abs 3 L-VBG ermittelte Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Vorrückungen erfolgen abweichend von § 82 L-BG nach einem Zeitraum von jeweils vier Jahren.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten abweichend von den vorstehenden Bestimmungen jeweils ein festes Gehalt in folgende Höhe:
(4) Abweichend von § 71 Abs 2 L-BG haben
Mit der Verwaltungsgerichtszulage (Abs 1) sowie mit den im Abs 2 und 3 geregelten Gehältern sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. § 80a L-BG findet auch auf die Erhöhung der oben festgesetzten Geldbeträge Anwendung.
Salzburg
(1) Für das Disziplinarrecht der Richterinnen und Richter gelten die §§ 33 ff L-BG sinngemäß mit den Maßgaben, dass
(2) Abs 1 gilt auch für die Ahndung von solchen Dienstpflichtverletzungen von Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes (§ 68 L-BG) oder ehemaligen Richterinnen und Richtern, die sie als Richterin oder Richter begangen haben.
(3) § 39 L-BG, die Wortfolge ‚gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und‘ in § 41 Abs 4 L-BG, § 48 Abs 4 L-BG, die Wortfolge ‚mit Bescheid‘ in § 51 Abs 1 L-BG, § 66 L-BG und § 67 L-BG finden keine Anwendung.
26.04.2019
Salzburg
(1) § 4g L-BG sowie der 8. Abschnitt des L-BG finden keine Anwendung.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid feststellen, dass die Richterin oder der Richter im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
(3) Eine Richterin oder ein Richter kann beantragen, dass die Dienstbehörde eine Feststellung im Sinn des Abs 2 Z 1 trifft. Über einen solchen Antrag hat die Dienstbehörde binnen drei Monaten mit Bescheid abzusprechen.
(4) Bei der Feststellung nach Abs 2 und 3 sind zu berücksichtigen:
(5) Eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2 bewirkt die Hemmung der Vorrückung (§ 83 Abs 1 Z 1 LBG). Trifft die Dienstbehörde in Bezug auf zwei aufeinander folgende Kalenderjahre eine Feststellung gemäß Abs 2 Z 2, so indiziert dies die mangelnde Eignung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 5.
(6) Über Beschwerden gegen die auf Grund der Abs 2 und 3 erlassenen Bescheide sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten.
26.04.2019
Salzburg
(1) Das Gerichtsgebäude des Landesverwaltungsgerichts darf mit einer Waffe nicht betreten werden; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen. Wer eine Waffe bei sich hat, hat dies beim Betreten des Gerichtsgebäudes bekannt zu geben und sie den von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts zur Übernahme von Waffen bestimmten Personen zu übergeben, die die übernommenen Waffen bis zur Ausfolgung (Abs 3) in einem Schließfach zu verwahren haben. Die Besitzerin oder der Besitzer der Waffe ist über die Bestimmungen der Abs 3 und 4 zu informieren.
(2) Abs 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben.
(3) Die nach Abs 1 übergebene Waffe ist der Besitzerin oder dem Besitzer auf ihr bzw sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Waffen, für deren Besitz eine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist, dürfen nur ausgefolgt werden, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(4) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind, wenn ihr Wert 1.000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten und ansonsten zu vernichten. Stellt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder der rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Waffe, ist ihr bzw ihm die Waffe unter Beachtung des Abs 3 zweiter Satz auszufolgen. Wenn die Übergeberin oder der Übergeber bei der Übergabe der Waffe Namen und Anschrift bekannt gegeben hat, ist sie bzw er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer auszufolgen, wenn sie bzw er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt.
(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Personen, die an einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts teilnehmen.
Salzburg
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer entgegen § 27a das Mitführen einer Waffe nicht bekannt gibt oder die Waffe nicht den zur Übernahme bestimmten Personen (§ 27a Abs 1) übergibt.
(2) Waffen, mit denen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 begangen worden sind, können für verfallen erklärt werden.
Salzburg
(1) Dieses Gesetz tritt wie folgt in Kraft:
(2) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg, LGBl Nr 65/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Salzburg
(1) Landesbedienstete, die am 1. April 2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg sind, können sich bis 20. April 2013 um die Ernennung als Richterin oder Richter bewerben. Die oder der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg kann sich innerhalb dieser Frist auch für die Funktion der Präsidentin bzw des Präsidenten, die oder der Stellvertretende Vorsitzende für die Funktion der Vizepräsidentin bzw des Vizepräsidenten bewerben.
(2) Ein Recht auf Ernennung zur Richterin oder zum Richter haben jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die
(3) Die Leiterin oder der Leiter des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg hat überdies ein Recht auf Ernennung zur Präsidentin bzw zum Präsidenten, die Stellvertretende Leiterin oder der Stellvertretende Leiter ein Recht auf Ernennung zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten, wenn sie
(4) Die Landesregierung hat jene Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates in Salzburg, die die Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllen, bis zum 20. Mai 2013 zu Richterinnen oder Richtern zu ernennen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 gilt dies auch für die Ernennung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Präsidentin bzw zum Präsidenten bzw der Stellvertretenden Leiterin oder des Stellvertretenden Leiters zur Vizepräsidentin bzw zum Vizepräsidenten.
(5) Die Landesregierung hat Bewerbungen gemäß den Abs 1 und 2 zur Richterin oder zum Richter mit schriftlichem Bescheid abzulehnen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 2 nicht erfüllt. Ebenso ist bei Bewerbungen um Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten bzw zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vorzugehen, wenn die Bewerberin bzw der Bewerber die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllt.
(6) Die erforderlichen weiteren Richterinnen und Richter sind nach öffentlicher Ausschreibung (§ 2 Abs 4) von der Landesregierung bis zum 30. Juni 2013 zu ernennen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben für den Fall, dass die Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten bzw der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten nicht gemäß Abs 4 vorgenommen werden kann, auch diese Ernennungen zu erfolgen. Die allenfalls erforderliche Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hat mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zu erfolgen. Richterinnen und Richter, die keine Landesbediensteten sind, erhalten für die bis zum Beginn des Dienstverhältnisses erforderliche Mitwirkung in der Vollversammlung (§ 30) und allenfalls im Geschäftsverteilungsausschuss einen Aufwandersatz, der unter sinngemäßer Anwendung der für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmung des Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetzes zu ermitteln ist.
Salzburg
Die nach § 29 ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. § 9 findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:
Salzburg
(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Geschäftsverteilungsausschuss spätestens bis zum 31. Oktober 2013 zum Zweck der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einzuberufen. § 11 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) In der Geschäftsverteilung sind überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergehenden Verfahren zu treffen, soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsverteilung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen.
Salzburg
(1) § 7 Abs 4, die Überschrift des 2. Abschnittes und § 25 Abs 1, 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2013 sowie die Aufhebung des § 29 Abs 7 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die §§ 8 Abs 3, 14 Abs 2, 15 Abs 5, 16, 22 Abs 4 und 5, 27a und 27b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) Die §§ 6 Abs 2, 9 Abs 3 und 4, 10 Abs 5 und 6, 12 Abs 2, 18 Abs 1 und 2, 20 Abs 1, 22 Abs 4, 23a, 25 Abs 1, 1a und 2, 26 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 18/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die im § 25 Abs 2 festgelegten Beträge können erstmals mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2016 erhöht werden.
(4) Richterinnen und Richter, die gemäß § 25 Abs 2 in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entlohnt werden, sind in jene Gehaltsstufe einzureihen, die sich gemäß ihrem Dienstalter unter Zugrundelegung eines vierjährigen Vorrückungszeitraumes (§ 25 Abs 2 letzter Satz) ergibt. Allfällige Dienstzeitüberhänge führen zu einer Verkürzung des nächsten Vorrückungszeitraums. Falls das für die neue Gehaltsstufe vorgesehene Gehalt niedriger ist als das aktuelle Gehalt, wird bis zur nächsten Vorrückung die bisher geltende Gehaltsstufe betragsmäßig beibehalten, wobei die Valorisierung entsprechend den allgemeinen Gehaltserhöhungen (§ 80a L-BG) erfolgt. Die nächste Vorrückung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die betragsmäßig zur aktuellen Gehaltsstufe nächsthöher liegt. Ab dieser Vorrückung gelten Richterinnen und Richter als übergeleitet und folgen dem neuen Schema.
(5) Die §§ 12 Abs 1, 22 Abs 4 und 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2016 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die §§ 21a und 22 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt 20 Abs 1 letzter Satz außer Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs 5, 4 Abs 3, 6 Abs 2, 7 Abs 6, 9 Abs 2, 10, 11 Abs 2, 17 Abs 5, 18 Abs 1, 23 Abs 2, 26 Abs 1 und 3 sowie (§) 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 9 Abs 5, 10 Abs 6 und 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2021 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Die vorgenommenen Änderungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(10) Die §§ 21b und 32 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 119/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21a Abs 3 außer Kraft.
(11) § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
18.02.2025
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 99/2015
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 14 – Bucher Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 14 – Bucher Straße ist in den Anlagen 1 bis 7 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 99/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 99/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015 und Nr. 98/2015, der Ausdruck „14 Bucher Straße von der Hofsteigstraße in Wolfurt über Buch bis zur Bregenzerwaldstraße in Alberschwende 13,3“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
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