Gemeindesanitätsdienstgesetz
20000193Law01.01.1953Originalquelle öffnen →
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Mai 2002 über
Formulare für die Zustimmung zu baulichen Maßnahmen
(Baupolizeiliche Formularverordnung 2002)
StF: LGBl Nr 56/2002
Auf Grund des § 25 Abs. 7a des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG, LGBl Nr 69/1968, und der §§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 9 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
(1) Für die im § 7 Abs. 9 BauPolG vorgesehenen Zustimmungen der Parteien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BauPolG zu einer bewilligungspflichtigen Maßnahme ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular Z 1 zu verwenden.
(2) Für Zustimmungen der Nachbarn gemäß § 25 Abs 7a Z 2 und 4 sowie Abs 7b BGG ist, soweit nicht eine Zustimmung nach § 7 Abs. 9 BauPolG vorliegt, das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular Z 2 zu verwenden.
30.09.2022
Salzburg
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baupolizeiliche Formularverordnung, LGBl Nr 53/1997, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 51/2004 treten mit 16. Juli 2004 in Kraft.
(3) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 33/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.
(4) § 1 Abs 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
30.09.2022
Salzburg
07.10.2022
Salzburg
Zu LGBl Nr 33/2005:
Die Änderung betrifft die Anlagenbezeichnung (früher "Formular Z 3")
30.09.2022
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Jänner 2003 über die Ausschreibung der Wiederholungswahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Stadtgemeinde Jennersdorf im Wahlsprengel IV Jennersdorf-Laritzgraben sowie in der Gemeinde St. Andrä am Zicksee (Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2002)
StF: LGBl. Nr. 5/2003
Aufgrund des § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2002, wird verordnet:
Burgenland
Für die Stadtgemeinde Jennersdorf wird infolge teilweiser Aufhebung der am 6. Oktober 2002 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Landeswahlbehörde die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Jennersdorf im Wahlsprengel IV Jennersdorf-Laritzgraben ab dem Beginn der Wahlhandlung ausgeschrieben.
Burgenland
Für die Gemeinde Sankt Andrä am Zicksee wird infolge Aufhebung der am 6. Oktober 2002 stattgefundenen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Landeswahlbehörde die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Sankt Andrä am Zicksee ab dem Beginn der Wahlhandlung ausgeschrieben.
Burgenland
(1) Als Wahltag der Wiederholungswahlen wird der 23. Feber 2002 festgesetzt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 16. März 2003 bestimmt.
Burgenland
Als Stichtag für die Wiederholungswahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bleibt der für die aufgehobenen Wahlen festgelegte 23. Juli 2002 aufrecht.
Tirol
Die §§ 12 bis 15 und die §§ 17 und 39 wurden durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2003 aufgehoben.
Die Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2003 lauten:
"Artikel II
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen die Rechte und Pflichten des Pensionsfonds für Sprengelärzte auf das Land Tirol über. Gleichzeitig erlischt die Rechtspersönlichkeit des Pensionsfonds für Sprengelärzte.
Artikel III
(1) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangene Dienstvergehen und Ordnungswidrigkeiten gelten als Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 11 in der Fassung des Art. I Z. 4.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 11 in der Fassung des Art. I Z. 4 beim Dienststraf-Ausschuss anhängige Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen, sind von der Disziplinarkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen. Vom bisherigen Dienststraf-Ausschuss durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen. Als anhängig gilt ein Verfahren vom Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige beim Dienststraf-Ausschuss an.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 11 in der Fassung des Art. I Z. 4 beim Dienststraf-Oberausschuss anhängige Verfahren oder beim Dienststraf-Ausschuss anhängige Verfahren zur Entscheidung über Beschwerden gegen Ordnungsstrafen sind von der Disziplinaroberkommission nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen. Beim Dienststraf-Oberausschuss anhängige Verfahren sind jedoch von der Disziplinaroberkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, wenn bis zum zuvor genannten Zeitpunkt noch kein Disziplinarerkenntnis erlassen wurde. Vom Dienststraf-Oberausschuss oder Dienststraf-Ausschuss durchgeführte mündliche Verhandlungen sind zu wiederholen."
Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2015 lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Auf Sprengelärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 zweiter Satz und des § 29 Abs. 1 fünfter und sechster Satz jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Sprengelärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und ihren 600. Lebensmonat vollendet haben, sowie auf Sprengelärzte, die seit dem 1. Juli 2009 nach § 45 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in Verbindung mit § 113 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in den Ruhestand getreten sind, ist die im § 52 Abs. 7 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 vorgesehene Kürzung der Bemessungsgrundlage nicht anzuwenden.
(4) Auf Sprengelärzte nach Abs. 3, die noch nicht in den Ruhestand getreten sind, ist § 45b des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Sprengelärzte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist § 73 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Die Besorgung der Aufgabe nach § 29 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."
Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 33 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Art. 1 Z 10 ist auch auf jene Urnen aus beständigem Material anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Erdgrab beigesetzt wurden.“
Gesetz vom 8. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes und des Leichen- und Bestattungswesens (Gemeindesanitätsdienstgesetz – GSDG)
StF: LGBl. Nr. 33/1952 - Landtagsmaterialien: 20/1952
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
Die Gemeinden haben die ihnen nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu besorgen.
17.05.2011
Tirol
(1) Jede Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, hat die Aufgaben nach § 1 als Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht nach Abs. 2 durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband ein Sanitätssprengel gebildet wird.
(2) Soweit es zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendig und zu einer möglichst weitgehenden Minderung der den Gemeinden aus der Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenden Belastungen zweckmäßig ist, hat die Landesregierung aus den Gebieten mehrerer Gemeinden oder aus Teilen hievon durch Verordnung Sanitätssprengel zu bilden. Sind Gebiete mehrerer Gemeinden oder Teile hievon zu einem Sanitätssprengel zusammengefaßt, bilden diese Gemeinden einen Gemeindeverband. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
17.05.2011
Tirol
Die Landesregierung hat nach Anhörung der verbandsangehörigen Gemeinden unter Bedachtnahme auf deren Verkehrslage durch Verordnung zu bestimmen, in welcher der verbandsangehörigen Gemeinden der Gemeindeverband seinen Sitz hat. Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband des Sanitätssprengels ... (Name der Gemeinde, in welcher der Gemeindeverband seinen Sitz hat)“.
Tirol
Die fachliche Besorgung der Aufgaben nach § 1 obliegt in jedem Sanitätssprengel einem Sprengelarzt, in der Stadt Innsbruck dem Stadtphysikat. Die Sprengelärzte und ihre Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
17.05.2011
Tirol
(1) In jedem Sanitätssprengel hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, sofern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/2011 besteht, sicherzustellen, dass zumindest ein geeigneter Sprengelarzt zur Verfügung steht. Mittels schriftlicher Vereinbarung können die sprengelärztlichen Aufgaben an Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie der Lage ihres Wohnsitzes, Berufssitzes oder Dienstortes dazu geeignet sind, oder an entsprechende Einrichtungen, in denen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte und fachlich qualifizierte Ärzte tätig sind, übertragen werden.
(2) Die Übertragung sprengelärztlicher Aufgaben kann, sofern dies zur sprengelärztlichen Versorgung erforderlich ist, auch an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erfolgen.
(3) Die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des ersten Hauptstücks ist nicht zulässig.
(4) Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Bekanntmachung an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.
(5) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
(6) Nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 5 lit. c sind die Bewerbungen samt Qualifikationsnachweisen der Landesregierung vorzulegen und von dieser an den Landessanitätsrat zur fachlichen Beurteilung der Bewerber weiter zu leiten. Die Landesregierung hat die Bewerbungen mit dem Gutachten des Landessanitätsrates der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels zu übersenden.
(7) Schriftliche Vereinbarungen nach den Abs. 1 und 2 haben, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, jedenfalls zu enthalten:
(7a) Die Landesregierung kann nach Anhören der Ärztekammer für Tirol und des Tiroler Gemeindeverbandes durch Verordnung das Entgelt für einzelne nach Abs. 1 und 2 vereinbarte Leistungen festsetzen. In dieser Verordnung können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, die Größe der Sprengel (Einwohnerzahl bzw. Fläche) und die statistischen Einsatzzahlen nähere Bestimmungen getroffen werden über:
(8) Der Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist für vier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes des Sanitätssprengels kundzumachen. Die Ärztekammer für Tirol ist über den Abschluss der Vereinbarung zu informieren.
(9) Die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel sowie die Stadt Innsbruck haben gemeinsam eine Datenverarbeitung zum Zweck der Bereitstellung der Identifikations- und konkreten Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, der jeweiligen Vertreter bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 zu errichten und zu betreiben. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
(10) Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände eines Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck haben Zugriff zu den ihren Sanitätssprengel betreffenden Daten zu erhalten. Sie haben jeder bzw. jedem Interessierten Auskünfte über die jeweils für deren Gebiet zuständigen Ärzte zu erteilen.
16.07.2025
Tirol
Der Sprengelarzt hat seinen Wohnsitz im Gebiet des Sanitätssprengels zu nehmen. Ausnahmen hievon können von der Landesregierung nach Anhörung des Gemeinderates (des Sprengelausschusses) und der Ärztekammer bewilligt werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Sprengelarztes, obwohl er seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Sanitätssprengels hat, gewährleistet ist.
17.05.2011
Tirol
(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Sprengelarzt seinen ordentlichen Wohnsitz zu nehmen hat, ist verpflichtet, ihn nach Schaffung des erforderlichen Dienstpostens als Beamten in ihren Dienst zu nehmen und dem Sanitätssprengel zur Verfügung zu stellen (Anstellungsgemeinde). Diese Gemeinde ist in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten des Sprengelarztes an die Anträge des Sprengel-Ausschusses gebunden. Ausgenommen davon ist der unmittelbare Vollzug gesetzlich angeordneter Verfügungen.
(2) In jenen Fällen, in denen die Landesregierung dem Sprengelarzt im Sinne des § 6 gestattet hat, seinen Wohnsitz außerhalb des Sprengels zu nehmen, bestimmt die Landesregierung gleichzeitig, welche Gemeinde des Sprengels den Sprengelarzt als Beamten in Dienst zu nehmen hat.
(3) Die Ernennung erfolgt nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften auf Probe, jedoch mit der Bedingung, daß eine mindestens einjährige Tätigkeit als Sprengelarzt tatsächlich vor der Definitivstellung zurückgelegt werden muß.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die für Gemeindebeamte in Geltung stehenden Vorschriften auf den Sprengelarzt Anwendung.
(5) Für die Definitivstellung des Sprengelarztes ist der Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens erforderlich. Die Prüfung ist vor einer bei der Landesregierung bestehenden Kommission abzulegen, deren Vorsitzender der Landessanitätsdirektor ist und der ein weiterer Amtsarzt und ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Landes als Beisitzer angehören. Die Prüfung aus Sanitätswesen hat sich insbesondere auf Sanitätsgesetzkunde, Hygiene und gerichtliche Medizin zu erstrecken.
(6) Vor der Definitivstellung ist das Dienstverhältnis des Sprengelarztes ohne Angabe von Gründen jederzeit kündbar; die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses einen Monat, später zwei Monate. Ein solcher Beschluß des Sprengel-Ausschusses erfordert eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Tirol
Der Sprengelarzt hat während der Dauer des Dienststandes keinen Anspruch auf Bezüge.
Tirol
(1) Erkrankt der Sprengelarzt und dauert seine Erkrankung voraussichtlich länger als zwei Wochen, so hat er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister (Sprengelobmann) einen Vertreter zu bestellen. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) einen anderen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben für die Dauer der Erkrankung zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen.
(2) Die Kosten der Vertretung sind vom Sanitätssprengel bis zur Höhe von 40 v.H. des auf die Vertretungszeit entfallenden Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu tragen, darüber hinaus vom Sprengelarzt. Ist die Krankheit nachweislich in Ausübung des sprengelärztlichen Dienstes entstanden, so hat der Sanitätssprengel die Vertretungskosten bis zur Höhe von 80 v.H. des auf die Vertretungszeit entfallenden Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu tragen. Der Nachweis ist durch ein amtsärztliches Zeugnis des Landessanitätsdirektors zu erbringen.
(3) Bei Übertritt oder Versetzung des Sprengelarztes in den Ruhestand und bei Auflösung des Dienstverhältnisses des Sprengelarztes hat der Bürgermeister (Sprengelobmann) für den Zeitraum bis zum Dienstantritt des neuen Sprengelarztes einen Arzt mit der Besorgung der sprengelärztlichen Aufgaben zu betrauen. Der Vertreter hat sich vor der Aufnahme der Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß über die rechtlichen und fachlichen Belange des Sanitätswesens kundig zu machen.
Tirol
(1) Der Sprengelarzt hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen im Kalenderjahr. Nach dem 20. Dienstjahr hat er Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 36 Werktagen. Der Sprengelarzt hat für die Zeit des Erholungsurlaubes einen Vertreter zu bestellen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters und die Tragung der Kosten der Vertretung gilt § 9 Abs. 1 und 2 erster Satz sinngemäß.
Tirol
(1) Der Bürgermeister (Sprengelobmann) kann dem Sprengelarzt auf sein begründetes Ansuchen einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von zwölf Werktagen im Kalenderjahr gewähren. Der Sprengelarzt hat für die Zeit des Sonderurlaubes einen Vertreter zu bestellen.
(2) Für die Bestellung des Vertreters gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß. Die Kosten der Vertretung hat der Sprengelarzt zu tragen.
Tirol
(1) Der Sprengelarzt, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt oder die ihm im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen gröblich verletzt, ist nach den Bestimmungen des 9. Abschnittes des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung zur Verantwortung zu ziehen, wobei die Abweichungen nach den Abs. 2 bis 6 gelten.
(2) Die Aufgaben des Bürgermeisters sind in den durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden gebildeten Sanitätssprengeln vom Sprengelobmann zu besorgen.
(3) Bei der Verhängung von Geldstrafen oder Geldbußen ist vom fiktiven Monatsbezug (§ 18 Abs. 2) auszugehen, der dem Sprengelarzt aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt.
(4) § 84 Abs. 3 und 5, soweit er sich auf die Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung bezieht, und § 99 Abs. 2 lit. a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Pensionsfonds für Sprengelärzte zu.
(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses oder des Beschlusses bzw. der Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Ärztekammer zu übermitteln.
08.01.2014
Tirol
Ist gegen einen Sprengelarzt ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes oder der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes unmittelbar zur Folge hat, so ist der Sprengelarzt ohne weiteres Disziplinarverfahren mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu entlassen.
Tirol
(1) Dem Sprengelarzt und seinen Hinterbliebenen stehen Ansprüche auf Ruhegenuß (Abfertigung), Todfallbeitrag und Versorgungsgenüsse in sinngemäßer Anwendung der für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften zu, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten Leistungen sind nach dem Gehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, bis Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu bemessen. Der Sprengelarzt ist hiezu ab Beginn des Dienstverhältnisses in die Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, einzustufen. Er rückt nach jeweils zwei Jahren rechnerisch in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. Die Vorrückung endet nach Erreichung der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VI. Für die Berechnung der Vorrückung und der Zeitvorrückung sind die für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(3) Vordienstzeiten sind, mit Ausnahme von Dienstzeiten als Sprengelarzt in einer anderen Gemeinde Tirols, für die Einstufung nach Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Die Ansprüche nach Abs. 1 richten sich gegen den Pensionsfonds für Sprengelärzte (§ 20 Abs. 1).
Tirol
(1) Abgesehen von der Versetzung in den Ruhestand auf Grund einer rechtskräftigen verhängten Disziplinarstrafe verfügt der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates (Sprengelausschusses) in sinngemäßer Anwendung der für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten und die Versetzung in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung stellt fest, ob und in welcher Höhe dem Sprengelarzt oder seinen Hinterbliebenen Leistungen aus dem Pensionsfonds zustehen. Die Feststellung, ob Dienstunfähigkeit zur Ausübung des sprengelärztlichen Dienstes besteht, wird auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens des Landessanitätsdirektors getroffen.
(3) Bei einer im Epidemiedienst entstandenen Dienstunfähigkeit des Sprengelarztes finden die für Dienstunfälle von Gemeindebeamten jeweils bestehenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(4) Bei der Bemessung der Leistungen aus dem Pensionsfonds für Sprengelärzte sind die für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(5) Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Pensionsversicherung bestand, sind auf Antrag als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen.
(6) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können auf Antrag bis zum Höchstausmaß von insgesamt fünf Jahren angerechnet werden:
(7) Die Bemessungsgrundlage für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages bildet der Gehalt eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage.
Tirol
(1) Zur Sicherstellung der den Sprengelärzten und ihren Hinterbliebenen gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse dient der Pensionsfonds für Sprengelärzte. Der Fonds ist ein Sondervermögen des Landes Tirol und wird von der Landesregierung verwaltet.
(2) Dem Pensionsfonds für Sprengelärzte fließen zu:
(3) Reichen die im Abs. 2 genannten Beiträge und Mittel des Fonds zur Bestreitung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse nicht aus, so tragen das Land die Hälfte und die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck in ihrer Gesamtheit die andere Hälfte des Fehlbetrages.
Tirol
(1) Die Anstellungsgemeinde hat vom Tag des Dienstantrittes des Sprengelarztes an monatlich einen Beitrag zum Pensionsfonds für Sprengelärzte in der Höhe von 14 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 8, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage und der Personalzulage zu entrichten. Dieser Gehalt ist auch als Bemessungsgrundlage für Überweisungsbeträge an Sozialversicherungsträger beim Austritt eines Sprengelarztes zugrunde zu legen.
(2) Der Gemeindeverband hat der Anstellungsgemeinde die Kosten, die ihr aus der Anstellung des Sprengelarztes erwachsen, zu ersetzen.
(3) Zur Deckung der Kosten, die dem Gemeindeverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge hat sich nach der bei der letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl, mit der die Gemeinden dem Gemeindeverband angehören, zu richten.
(4) Die Art der Beitragsentrichtung nach Abs. 1 (Fälligkeitstermine) kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.
Tirol
(1) Der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit nach § 20 Abs. 3 zu tragende Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internetseite der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.
(2) Die Abrechnung der von den Gemeinden in ihrer Gesamtheit und vom Land nach § 20 Abs. 3 zu leistenden Beiträge hat jährlich zu erfolgen. Zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit des Pensionsfonds für Sprengelärzte können Vorschüsse eingehoben werden.
(3) Die Art der Beitragsentrichtung (Fälligkeitstermine) kann durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden.
28.12.2018
Tirol
(1) Für einen Sprengelarzt, der im Zeitpunkt der Anstellung das 45. Lebensjahr überschritten hat, hat die Anstellungsgemeinde dem Pensionsfonds für Sprengelärzte die Hälfte des anfallenden Aufwandes an Ruhe-(Versorgungs)Genüssen zu ersetzen. Dies gilt nicht für Sprengelärzte, deren Anstellung vor dem 1. Jänner 1968 erfolgt ist.
(2) § 61 Abs. 3 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung und die Übergangsbestimmungen nach Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 2/2003 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Anstellungsgemeinde den Ersatz des Pensionsaufwandes an den Pensionsfonds für Sprengelärzte zu leisten hat.
(3) § 21 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
18.12.2023
Tirol
(1) Die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände als Sanitätssprengel obliegt der Landesregierung.
(2) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, und des Innsbrucker Stadtrechts 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der Aufsicht über die Gemeinden sinngemäß Anwendung.
03.02.2025
Tirol
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes definitiv bestellten Sprengelärzte gelten als Sprengelärzte im definitiven Dienstverhältnis im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Ansprüche der Sprengelärzte auf die ihnen bisher zustehenden Bar- oder Sachbezüge oder sonstigen Begünstigungen erlöschen mit dem Ablauf von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; irgendwelche Ersatzansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
(3) Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstwohnung bleibt jedoch in jenen Fällen, in denen diese bisher bestanden hat, auch weiterhin aufrecht. Erfolgte die Überlassung der Dienstwohnung bisher unentgeltlich, so bleibt es auch künftighin auf die Dauer der gegenständlichen Anstellung des Sprengelarztes dabei; andernfalls gelten die für Dienstwohnungen von Gemeindebeamten in Kraft stehenden Vorschriften sinngemäß.
(4) Sprengelärzte, deren Probezeit nach den bisherigen Bestimmungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war, gelten als Sprengelärzte auf Probe nach diesem Gesetz; sie vollenden die Probezeit nach den bisher hiefür geltenden Vorschriften.
17.05.2011
Tirol
(1) Jenen Sprengelärzten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 15 Jahre im sprengelärztlichen Dienste in Tirol tätig waren, kann die Landesregierung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf ihren Antrag nach Anhörung des Sprengel-Ausschusses Ausnahmen von der Bestimmung des § 26 Abs. 2 bewilligen.
(2) Anträge in diesem Sinne sind innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
Tirol
(1) Nach jedem Todesfall ist bei Vorliegen sicherer Todeszeichen zeitnahe, möglichst aber zwölf Stunden nach Kenntnis des Todesfalls, eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:
(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Totgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung eines Totenbeschaubefundes zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Totenbeschau und über Erfordernisse des Totenbeschaubefundes, insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt, erlassen.
26.01.2018
Tirol
Die Thanatopraxie darf nur nach beschauärztlicher Freigabe von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.
26.01.2018
Tirol
(1) Die Totenbeschau obliegt der Gemeinde. Die Vornahme der Totenbeschau gehört in der Landeshauptstadt Innsbruck zu den Aufgaben des Stadtphysikates, in den übrigen Gemeinden des Landes zu denen der Sprengelärzte. In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte oder die von ihnen ausdrücklich ermächtigten Ärzte hierzu herangezogen werden. Die Beanspruchung oder Annahme einer Vergütung von den Parteien für die Vornahme der Totenbeschau ist verboten.
(2) Stößt die Ausübung der Totenbeschau durch den Sprengelarzt allein wegen der großen Ausdehnung des Sprengels auf Schwierigkeiten oder ist vorübergehend ein Sprengelarzt nicht verfügbar, so kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Bürgermeisters (Sprengelobmannes) nach Anhören der Ärztekammer die Bestellung auch eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes zum Totenbeschauer bewilligen. Sofern sich der Sanitätssprengel über das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstreckt, ist zur Bewilligung die Landesregierung zuständig.
(3) Der nach Abs. 2 bestellte Arzt ist von der nach dem Sitz des Sanitätssprengels zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu beeiden. Seine Entlohnung hat durch die Gemeinde des Sterbeortes zu erfolgen. Es ist hiefür der vom Land im Rahmen der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten für Weggebühr jeweils zu leistende Betrag zu gewähren.
26.01.2018
Tirol
(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Totenbeschauer Anzeige zu erstatten und alle notwendigen Auskünfte einschließlich des Umstandes einer allfälligen Verbringung zu erteilen. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde.
(2) Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (§ 5 Abs. 9 lit. d) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Abs. 1 erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.
(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche, unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen, vom Sterbe- oder Fundort, sofern erforderlich im Einvernehmen mit der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, weggebracht werden, wenn
(4) Im Fall der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist darauf zu achten, dass die Leiche an einen geeigneten Ort gebracht wird, an dem die ordnungsgemäße Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist. Im Totenbeschaubefund ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Leiche vor Durchführung der Totenbeschau verbracht wurde. Vor der Verbringung der Leiche nach Abs. 3 lit. b hat der Notarzt bzw. der behandelnde Arzt die Zustimmung des Totenbeschauers einzuholen. Wenn dieser im Einzelfall nicht unmittelbar erreichbar ist, so ist die Verbringung dennoch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 1 und 2 zulässig. Der zuständige Totenbeschauer hat in diesen Fällen den ärztlichen Behandlungsschein vom Notarzt oder behandelnden Arzt einzufordern, welcher diesen zu übermitteln hat.
(5) Liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung vor, so ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Die Leiche ist in unveränderter Lage zu belassen, bis die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verbringung erteilt hat. In diesen Fällen kann die Totenbeschau nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
(6) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der zuletzt relevanten Erkrankungen und Leiden verpflichtet ist.
03.02.2025
Tirol
(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache und liegt kein Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung oder Unterlassung vor, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.
(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen, soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt, nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Totenbeschaubefund anzuschließen ist.
(3) Im Fall einer gerichtlichen Obduktion unterbleibt die sanitätspolizeiliche Obduktion. Der Totenbeschauer kann den Totenbeschaubefund auf Grundlage der Ergebnisse der gerichtlichen Obduktion ausstellen, sofern diese verfügbar sind. Bei Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat bei epidemiologischem Erfordernis eine ergänzende Befundung zu beauftragen.
26.01.2018
Tirol
(1) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beisetzung vom Gericht oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Aschenurnen sind in der Regel innerhalb von 14 Tagen beizusetzen.
(2) Bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten hat der Totenbeschauer bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen sanitätspolizeilichen Verfügungen selbst zu treffen.
(3) Der Beisetzungszeitraum ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten im Totenbeschaubefund festzusetzen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen. Eine Hinausschiebung der Beisetzung aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen um mehr als drei Monate ist unzulässig. Die Gemeinde kann die Frist zur Beisetzung einer Aschenurne zwei Mal um je höchstens sechs Monate verlängern. Aschenurnen sind bis zur Beisetzung im Krematorium oder beim Bestatter zu verwahren.
(4) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel in dem zum Sterbeort, bei aufgefundenen Leichen oder Leichenteilen in dem zum Auffindungsort gehörenden Friedhof zu geschehen, wenn keine Überführung zur Bestattung in eine andere Gemeinde erfolgt. Im Fall der Einäscherung von Leichen oder Leichenteilen nach § 47 hat dies auch für die Beisetzung von Aschenurnen zu gelten.
03.02.2025
Tirol
(1) Bei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt nicht als Friedhof, wenn ein Fall des § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 vorliegt oder eine Genehmigung nach § 41a erteilt wird.
(2) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegt den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde.
(3) Die Beisetzung von Leichen oder Leichenteilen außerhalb eines Friedhofes ist nicht zulässig. Die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes ist nur nach Maßgabe des § 41a zulässig.
(4) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.
(5) Die Ruhefrist hat bei Erdgräbern mindestens zehn Jahre zu betragen. Aschenurnen, die nicht in einem Erdgrab beigesetzt werden, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab einbringen.
03.02.2025
Tirol
Die näheren Bestimmungen über die Anlage des Friedhofes, die Beisetzung und die Benützungsdauer werden von der Landesregierung im Verordnungsweg erlassen.
Tirol
In konfessionellen Friedhöfen ist zur Beisetzung der Leichen von Personen, die dieser Konfession nicht angehören, denen jedoch nach den bestehenden Vorschriften die anständige Beerdigung auf dem Friedhof nicht verweigert werden kann, ein besonderer Platz zu schaffen.
Tirol
(1) Durch Enteignung können Grundstücke für die Errichtung und die Erweiterung von Friedhöfen in Anspruch genommen werden, bebaute Grundstücke jedoch nur, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten wegen ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder im Vergleich zum unverbauten Grund nur geringe Bedeutung haben oder überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sind.
(2) Die Enteignung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes in absehbarer Zeit notwendig werden wird, der Eigentümer den Verkauf des Grundstückes an den Enteignungswerber ablehnt oder einen offenbar übermäßigen Preis begehrt.
(3) Zur Durchführung des Enteignungsverfahrens ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung zuständig.
Tirol
(1) Im Enteignungsbescheid ist die Frist für den Beginn der Errichtung oder Erweiterung des Friedhofes festzusetzen. Sie ist mit höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Vollzuges der Enteignung, zu bestimmen und kann aus wichtigen Gründen auf höchstens zwei weitere Jahre erstreckt werden.
(2) Wird mit der Durchführung des Vorhabens, zu dem die Enteignung bewilligt wurde, nicht innerhalb der festgesetzten Frist begonnen oder fortgesetzt, so kann der Enteignete die Rückübereignung gegen Erstattung der empfangenen Entschädigung begehren; werterhöhende oder wertvermindernde Änderungen, die auf dem enteigneten Grundstück eintraten, sind nach dem Maß, in dem sie noch bestehen, zu berücksichtigen; auf die in der Zwischenzeit bezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen.
Tirol
Im Übrigen sind auf die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
14.03.2013
Tirol
In jeder Gemeinde, in deren Gebiet sich ein Friedhof befindet, ist zur Aufbahrung von Leichen eine Aufbahrungshalle zu errichten.
Tirol
Bei Schließung eines Friedhofes darf innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren keine allgemeine Ausgrabung vorgenommen werden, ebenso darf der Friedhof innerhalb dieses Zeitraumes keiner anderen Bestimmung zugeführt werden.
Tirol
(1) Die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes durch Beerdigung oder Verwahrung ist von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern
(2) Dem Antrag auf Bewilligung sind jedenfalls anzuschließen
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Urnenstätten fünf bzw. in besonders begründeten Ausnahmefällen zehn übersteigt. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind auch Urnen auf Grundparzellen oder in Wohnungen zusammenzuzählen, die zueinander in einem räumlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bewilligungen nach Abs. 1 der Gemeinde des Beisetzungsortes zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fristen für die Beisetzung sowie die Möglichkeit ihrer Verlängerung gemäß § 32 gelten auch für die Beisetzung von Aschenurnen außerhalb von Friedhöfen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Abs. 1
(7) Aschenurnen, welche außerhalb des bewilligten Beisetzungsortes aufgefunden werden, können von der Gemeinde des Auffindungsortes geöffnet und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in ein Erdgrab eingebracht werden. Dies gilt auch für aufgefundene Aschenurnen, für die keine Bewilligung vorhanden ist, sowie für Aschenurnen, die trotz einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht mehr außerhalb eines Friedhofes verwahrt werden sollen.
03.02.2025
Tirol
(1) Als Überführung einer Leiche im Sinne dieses Abschnittes gilt:
(2) Für die Überführung ist die Bewilligung der nach dem Sterbeort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich. Sie wird in der Form eines Leichenpasses erteilt; hiefür ist die Vorlage des Totenbeschaubefundes und der standesamtlichen Todesfallmeldung erforderlich.
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die Überführung der Leiche keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Mit der Bewilligung sind die sanitätspolizeilichen Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Beschaffenheit des Sarges und des Beförderungsmittels, vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die Überführung zulässig ist. Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
(4) Wenn bei längerer Beförderungsdauer mit der Gefahr stärkerer Verwesung gerechnet werden muss oder wenn es die Umstände des Falles vom sanitätspolizeilichen Standpunkt erfordern, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch die Konservierung der Leiche vorschreiben.
(5) Das Bestattungsunternehmen ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und für die Erfüllung der im Einzelfall vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich. Für Leichenüberführungen mit Bahn, Schiff oder Luftfahrzeugen gelten die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften.
(6) Leichen dürfen nur von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen überführt werden. Bewilligungen zur Überführung von Leichen, Leichenpässe und dergleichen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Landes erteilt bzw. ausgestellt worden sind, gelten als Bewilligung bzw. Leichenpass im Sinne dieses Gesetzes. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes der Leiche rechtzeitig zu übersenden.
(7) Auch Beförderungen von Leichen, die nicht als Überführungen im Sinne des Abs. 1 gelten und die nicht durch die Medizinische Universität Innsbruck, Department für Anatomie, Histologie und Embryologie vorgenommen werden, dürfen nur von gewerberechtlich befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Das hiefür in Anspruch genommene Bestattungsunternehmen hat die Verwaltung des Friedhofes bzw. der Feuerbestattungsanlage, wohin die Leiche befördert wird, rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche und die Gemeinde des Sterbeortes über den Bestimmungsort der Beförderung zu verständigen. Wird die Leiche in einen anderen politischen Bezirk befördert, so hat das Bestattungsunternehmen überdies die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes in gleicher Weise zu verständigen.
(8) Die Beförderung einer die Aschenreste enthaltenden Urne und die Beförderung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, sowie die Beförderung von Leichen oder Leichenteilen (Präparaten), die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden sollen, bedürfen keiner Bewilligung.
03.02.2025
Tirol
Für Leichenüberführungen in das Ausland hat die Bezirksverwaltungsbehörde neben dem Leichenpass eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.
Tirol
Bei Vorliegen sanitätspolizeilicher Bedenken hat die Gemeinde ortsübliche Trauerzüge und Leichenbegängnisse zu untersagen.
Tirol
(1) Am Zielort von Überführungen von Infektionsleichen sind die Leichen in die Leichenhalle zu bringen. Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten. Diese Verbote sind auf dem Leichenpass ausdrücklich zu vermerken.
(2) Die Fahrzeuge der Bestattungsunternehmen sind nach der Durchführung der Überführung zu desinfizieren.
(3) Infektionsüberführungen oder -beförderungen sind der Gemeinde des Zielortes und, falls dieser im Amtsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, auch dieser zur Überwachung anzuzeigen.
26.01.2018
Tirol
(1) Ausgrabungen von Leichen oder Leichenresten (Exhumierungen) bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Exhumierungen dürfen nur von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
(3) Für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- und Zivilrechtspflege angeordnet werden, ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht notwendig.
(4) Die bei Exhumierungen vorzusorgenden Maßnahmen sind im Verordnungsweg von der Landesregierung festzusetzen.
26.01.2018
Tirol
(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen (Krematorien), vorgenommen werden.
(2) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf die Einäscherung erst nach Erhalt einer Bestätigung des Totenbeschauers vornehmen, wonach die Leiche zur Beerdigung freigegeben wurde.
(3) Die Aschenreste sind in eine Urne aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, so hat sie aus biologisch abbaubarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.
(4) Hat der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen, so kann auf Verlangen einer Person mit einem besonderen persönlichen Naheverhältnis zu diesem bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge zum Gedenken an den Verstorbenen entnommen werden. Diese kann
03.02.2025
Tirol
Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 2, 4 und 5, § 35, § 40, § 41, § 41a Abs. 7 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
03.02.2025
Tirol
(1) Wer
(2) Wer
(3) Der Versuch ist strafbar.
03.02.2025
Tirol
(1) Die Gemeinden bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Öffentlichen Krankenanstalten und sonstige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(7) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (§ 5 Abs. 6), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (§ 5 Abs. 1) Verfahren jeweils erforderlich sind.
(10) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 den Stellen nach § 5 Abs. 9 übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach § 5 Abs. 10 übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist.
(11) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach § 5 Abs. 1 und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach § 11 Abs. 6 der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 jeweils erforderlich sind:
(13) Der nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 für die Totenbeschau Zuständige darf folgende personenbezogene Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf diese personenbezogenen Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:
(14) Als Identifikationsdaten gelten:
(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(16) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind in den Fällen des § 41a Abs. 7 zum Zweck der Identifikation des über die Aschenurne Verfügungsberechtigten, sowie die nach Abs. 2 und 3 Verantwortlichen in Verfahren nach § 41a Abs. 1 und 6 insbesondere zum Zweck der Identifikation der dort genannten Personen und in Verfahren nach den §§ 36 und 37 insbesondere zum Zweck des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:
03.02.2025
Tirol
(1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 sind Verordnungen nach § 5 Abs. 7a nicht anzuwenden.
(2) Auf zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2025 bestehende Begräbnisstätten nach § 33 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023, in denen bereits Leichen oder Leichenteile bestattet sind, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden.
(3) Bewilligungen nach § 33 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 bleiben weiterhin aufrecht.
03.02.2025
Tirol
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die nachfolgenden Gesetze außer Kraft:
(2) Im selben Zeitpunkt treten die nachfolgenden Gesetze, jedoch nur soweit sie Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, außer Kraft:
(3) Im selben Zeitpunkt treten alle Bestimmungen außer Kraft, die in anderen Gesetzen enthalten sind und Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt werden.
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.
(2) § 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
11.07.2022
Steiermark
Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008 (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022)
Stammfassung: LGBl. Nr. 105/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2064/1 AB EZ 2064/3)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 24/2026
24.03.2026
Steiermark
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Inklusiven)Elementarpädagoginnen /(Inklusiven)Elementarpädagogen, (Sonder)Erzieherinnen/ (Sonder)Erzieher an Horten und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen/Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022
04.11.2022
Steiermark
Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026
24.03.2026
Steiermark
Für Leiterinnen/Leiter von Kinderbetreuungseinrichtungen gilt eine mindestens zweijährige Verwendung im einschlägigen Fachdienst als zusätzliches Anstellungserfordernis. Sofern von der Landesregierung angeboten, ist ein Seminar für Leiterinnen und Leiter zu absolvieren.
02.02.2014
Steiermark
Stehen geeignete Bewerberinnen/Bewerber, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und die zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023
01.08.2023
Steiermark
(1) Die in den §§ 2 und 4 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Diese Nachweise sind Diplome im Sinne des Anhanges II der Berufsqualifikationsrichtlinie.
(2) Die in § 1 angeführten Personen haben für die Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern die Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen als der deutschen Sprache geführt wird, ausreichende Kenntnisse auch in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Ausreichende Kenntnisse sind solche, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind. Die Kenntnisse sind von der Landesregierung zu überprüfen; diese hat eine entsprechende Bestätigung auszustellen.
02.02.2014
Steiermark
Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß § 5 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich des Abschnittes 3.
02.02.2014
Steiermark
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen ist für Ausbildungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz absolviert wurden, im Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG, LGBl. Nr. 136/2016, geregelt. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG), LGBl. Nr. 72/2022
04.11.2022
Steiermark
Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen im Sinne des § 7 durch eine zuständige Behörde in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Steiermark. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
29.11.2016
Steiermark
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
29.11.2016
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
02.09.2025
Steiermark
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2008, in Kraft.
02.02.2014
Steiermark
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 7, § 11 und § 12 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 8 bis 10 und § 13 außer Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2020 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Oktober 2020, in Kraft und mit Ablauf von zwei Jahren ab Inkrafttreten außer Kraft; zugleich tritt § 4 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 93/2020 wieder in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2022 treten der Titel, § 1, § 2 Z 1, Z 2 und Z 3 und § 7 mit 1. September 2022 und § 4 Z 1 und Z 5 mit 29. Oktober 2022 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2023 treten § 2 Z 1 mit 1. Juli 2023 und § 4 Z 1 mit 11. September 2023 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2024 treten § 2 Z 1 lit. e, f und g mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juli 2024, in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 12a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2026 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 1 lit. g, h, i und der Schlusssatz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. März 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 93/2020, LGBl. Nr. 72/2022, LGBl. Nr. 45/2023, LGBl. Nr. 79/2024, LGBl. Nr. 24/2026
24.03.2026
Steiermark
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für KindergärtnerInnen und ErzieherInnen an Horten und Schülerheimen, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2003, außer Kraft.
02.02.2014
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 7. Oktober 1975 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde St. Veit an der Gölsen
StF: LGBl. 1210/35-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. Oktober 1975, GZ. II/1-3487-1975, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Marktgemeinde St. Veit an der Gölsen, politischer Bezirk Lilienfeld, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
In einem goldenen Schild ein aufspringender roter Hirsch, der über einen im Schildesfuß stehenden schwarzen Flammenbecher mit emporschlagenden roten Flammen hinwegsetzt.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Veit an der Gölsen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb” genehmigt.
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