Wald- und Weideservitutengesetz
20000116Law01.07.1952Originalquelle öffnen →
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
Stammfassung: LGBl. Nr. 8/2008 (CELEX-Nr. 31993L0085)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al), nachfolgend Schadorganismus genannt, die Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen oder Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Behörde systematische Erhebungen durchzuführen.
(2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, zu entnehmen und von der Behörde nach dem in Anhang I der in § 12 zitierten Ringfäule-Richtlinie genannten Verfahren zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus zu untersuchen.
(3) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind von der Behörde in einem den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechenden Verfahren durchzuführen, das im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht und die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt.
(4) Die Behörde hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.
Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von der/dem Verfügungsberechtigten unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder knolle nachgewiesen wurde.
(1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie und in Anwendung der Vorschriften gemäß Anhang II Z 1 dieser Richtlinie durchzuführen und den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z 2 der Ringfäule-Richtlinie.
(2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome hat die Behörde bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1:
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat die/der Verfügungsberechtigte der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
(1) Wird bei Untersuchungen der Behörde, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme,
(2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Behörde die in Anhang IV Z 4 der Ringfäule-Richtlinie genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Die Sicherheitszone nach Abs. 3 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z 4 der Ringfäule-Richtlinie zu beachten.
(4) Erlangt die Behörde Kenntnis von Kontaminationserklärungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, in denen das Land Steiermark genannt wird, hat diese unverzüglich nach Abs. 1 vorzugehen.
Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 6 Abs. 2 von der Behörde selbst oder unter ihrer Überwachung zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Behörde das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination nach § 6 Abs. 2 neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 6 Abs. 1) abzugeben.
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Behörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer von der Behörde überwachten Maßnahme gemäß Anhang IV Z 1 der Ringfäule-Richtlinie auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kontrolle der Behörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z 2 der Ringfäule-Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht.
(3) Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 für kontaminiert oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder gemäß Anhang IV Z 3 der Ringfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren. Die Behörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind von der/dem Verfügungsberechtigten der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen wurde und infolge von Untersuchungen, die von der Behörde oder unter ihrer Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. befunden wurde.
(2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen sind durchzuführen:
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist unbeschadet des § 5 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz verboten.
(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres
(2) Die Landesregierung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über
(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 und Artikel 5 der Ringfäule-Richtlinie vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt werden.
Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Mit dieser Verordnung wird folgende Richtlinie umgesetzt:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 76/1997, außer Kraft.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Wolfsthal-Berg
StF: LGBl. 1000/8-3
Die NÖ Landesregierung hat am 20. November 2001 aufgrund der §§ 9 Abs. 1 und 12 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, verordnet:
Niederösterreich
Die Gemeinde Wolfsthal-Berg wird in zwei Gemeinden getrennt.
Niederösterreich
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinden Berg und Wolfsthal umfaßt jeweils das Gebiet der gleichnamigen Katastralgemeinden.
Niederösterreich
(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Wolfsthal-Berg mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.
(2) Folgende, im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Grundstücke, welche in der Katastralgemeinde Wolfsthal liegen, gehen in das Eigentum der Gemeinde Berg über:
(3) Die im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehenden beweglichen Sachen gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, in der sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.
(4) Das im Eigentum der Gemeinde Wolfsthal-Berg stehende Ersatzteilmaterial (für Abwasser, Kanal, Büromaterial, Straßenbeleuchtung, usw.) wird mit dem Stand vom 31. Dezember 1996 je zur Hälfte aufgeteilt. Von dieser Aufteilung sind der Personalcomputer Marke Digital 575 (Nr. 37787) und der Matrix-Drucker Marke Epson LQ 1170 ausgenommen; diese Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde Wolfsthal über.
(5) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- u. Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:
FF-Berg
Gemeinde Berg
VS-Berg 84
Gemeinde Berg
VS-Berg 90
Gemeinde Berg
Mietwohnhaus Berg
Gemeinde Berg
Kdg. Wolfsthal 87
Gemeinde Wolfsthal
Kdg. Wolfsthal 96
Gemeinde Wolfsthal
WVA-Schafberg
Gemeinde Wolfsthal
ABA-Schafberg
Gemeinde Wolfsthal
für Volksschule Berg
€ 363,36
Gemeinde
Berg
für Volksschule
Wolfsthal
€ 363,36
Gemeinde
Wolfsthal
für Musikheim
Wolfsthal
€ 726,73
Gemeinde
Wolfsthal
für Kindergarten
Wolfsthal
€ 363,36
Gemeinde
Wolfsthal
für Mietwohnhaus
Wolfsthal
€ 363,36
Gemeinde
Wolfsthal
Niederösterreich
(1) Die Gemeinden Wolfsthal und Berg werden mit den Gemeindebediensteten, die am 26. Juni 1996 in den jeweils das neue Gemeindegebiet umfassenden Katastralgemeinden wohnhaft waren, Dienstverhältnisse jedenfalls unter Beibehaltung der dienstrechtlichen Stellung der Betroffenen mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 eingehen.
(2) Die Gemeinde Berg erstattet an die Gemeinde Wolfsthal für zukünftige Abfertigungen den Betrag von € 7.229,20, womit alle diesbezüglichen Forderungen abgegolten sind.
Niederösterreich
(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Wolfsthal-Berg an Dritte, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden auf die Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.
(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Wolfsthal-Berg, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden von den Gemeinden Wolfsthal und Berg jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.
(3) Bestehende Forderungen an Dritte aus Abgaben, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgaben angefallen sind.
Niederösterreich
(1) Der Aufwand für die Bürgermeisterpension für den vormaligen Bürgermeister Ferdinand Eisenbarth ist zu 53,69 % von der Gemeinde Berg und zu 46,31 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.
(2) Der Aufwand für die Witwenpension der Frau Niefergall Gisela ist zu 16,31 % von der Gemeinde Berg und zu 83,69 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.
(3) Der Aufwand für die Pension für den Gemeindebeamten Hauk Heribert ist zu 63,68 % von der Gemeinde Berg und zu 36,32 % von der Gemeinde Wolfsthal zu tragen.
(4) Der Aufwand für eine allfällige Bürgermeisterpension für den derzeitigen Bürgermeister Hoffmann Herbert ist aliquot nach den jeweiligen Dienstzeiten von den Gemeinden Wolfsthal und Berg zu tragen.
(5) Gleiches gilt für allfällige Hinterbliebenenpensionen.
Niederösterreich
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.
Kärnten
Gesetz vom 10. Juli 2002, mit dem ein Kärntner Mutterschutz-
und Eltern-Karenzgesetz (K-MEKG 2002) erlassen wird
StF: LGBl Nr 63/2002
Art II (LGBl Nr 20/2007)
Kärnten
(1) Dieses Gesetz - ausgenommen Abschnitte 5 und 6 - gilt für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, sofern sie nicht in einem Betrieb beschäftigt sind.
(2) Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen. Abschnitte 1, 5, 6 und 7 dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband dieses Landes stehen, und die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, Elternteil sind.
(3)Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt dieses Gesetz nicht für
30.11.2017
Kärnten
(1) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die der Landesregierung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind bei Dienstnehmern einer Gemeinde vom Bürgermeister, bei Dienstnehmern eines Gemeindeverbandes vom Vorsitzenden des Gemeindeverbandes wahrzunehmen.
Kärnten
(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005, LGBl Nr 7, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
(3) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Sachverständige heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 4 schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und alle Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen zu unterrichten.
Kärnten
(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit frei zu stellen.
(3) Abs. 1 und 2 sind für Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstnehmerin an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz zu verwenden ist.
Kärnten
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Acht-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten Zeugnis eines Facharztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3a) Ist das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Vorlage des Freistellungszeugnisses nach Abs. 3 karenziert, tritt das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 erst nach Ende der Karenz ein.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Der Dienstgeber hat werdende Mütter für notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl II Nr 470/2001, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, unter Fortzahlung des Entgelts frei zu stellen.
17.12.2025
Kärnten
(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art der Dienststelle gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die werdende Mutter nicht der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt wird.
Kärnten
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen, und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 lit. a, c, d, i und l beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
Kärnten
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Acht-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch bis zur Dauer von 16 Wochen.
(2) Über die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Diese Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 6 Abs. 2 lit. a, b, c, d, h, i und l genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 hinaus kann die Landesregierung aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für Dienstnehmerinnen, die in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, Maßnahmen veranlassen, die zum Schutz der Dienstnehmerinnen notwendig sind.
Kärnten
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen - in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen, wenn dies aufgrund der Eigenart der Verwendung oder des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich ist, bis 22.00 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter bis 23.00 Uhr bewilligen, wenn
(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
Kärnten
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen bewilligen, wenn dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist.
(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerin nicht aufgrund anderer Vorschriften verboten ist.
Kärnten
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden überschreiten.
Kärnten
Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
Kärnten
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit frei zu geben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen, bei einer Arbeitszeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
(2) Die Gewährung der Stillzeit darf keinen Verdienstausfall bewirken. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
Kärnten
(1) Dienstnehmerinnen dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, bekannt gegeben wird. Im Fall der schriftlichen Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist diese rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünf-Tage-Frist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht innerhalb der Fünf-Tage-Frist bekannt geben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung eine Bescheinigung der Personalvertretung beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde.
(4) Abs. 3 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete.
Kärnten
(1) Während der Dauer des in den §§ 14, 19, 20, 22 und 23 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden.
(2) Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 1 erfolgt wäre.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 20 durch den anderen Elternteil ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung erworben werden.
(4) Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder des in § 29 Abs. 1 und § 34 Abs. 6 geregelten Kündigungsschutzes und bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem Enden dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf Definitivstellung nicht erworben werden. Erfolgt die Definitivstellung nach Ablauf dieser Fristen, so wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung iSd. ersten Satzes erfolgt wäre.
Kärnten
(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs. 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs. 3 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.
Kärnten
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des ordentlichen Gerichts entlassen werden.
(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(5) Abweichend von Abs. 1, 2 und 4 ist bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten die Zustimmung des Gerichtes nicht einzuholen. Die Entlassungsgründe des Abs. 2 gelten sinngemäß.
25.08.2025
Kärnten
(1) Macht die Anwendung der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 eine Verwendungsänderung in der Dienststelle erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Diese Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 5 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die aufgrund der Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8 Abs. 3 und 4 oder des § 9 keine Verwendungsmöglichkeit in der Dienststelle besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld, Sonderwochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Sonderwochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen.
17.12.2025
Kärnten
(1) Der Dienstnehmerin, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr Verlangen eine Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
(2) Die Karenz beginnt frühestens
(3) Die Karenz endet spätestens mit der Vollendung des 22. Lebensmonates des Kindes.
(3a) Abweichend von Abs. 3 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn sie im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Die Dienstnehmerin ist alleinerziehend, wenn
(3b) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 20 Abs. 2, nicht zulässig.
(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 8 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
(6) Wird eine Karenz nach Abs. 1 und 2 und Abs. 5 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 14 und 17 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
(7) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 5 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
02.07.2024
Kärnten
(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 19 Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat..
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters in Anspruch, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätestens bis zum Ende der Frist gemäß § 8 Abs. 1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
(4) (entfällt)
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 beginnt im Fall des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
(6) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
(7) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 3 letzter Satz mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
02.07.2024
Kärnten
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 19 Abs. 5 oder 20 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstgeber kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass sie anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Dienstnehmerin kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht eingebracht.
(5) Unbeschadet des Ablaufs der in Abs. 3 und Abs. 4 jeweils erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.
(6) In Rechtsstreitigkeiten nach Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - nur aus den Gründen des § 517 ZPO BGBl Nr 113/1895, sowie wegen Nichtzulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(7) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
(7a) Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann beim zuständigen ordentlichen Gericht angefochten werden. Ist die Dienstnehmerin der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Der Dienstgeber hat auf schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn die dienstrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
(8) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten folgende Abweichungen:
02.07.2024
Kärnten
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Die §§ 19 bis 21 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Vollendung des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Diese Karenz kann entweder einmal mit dem Vater, Adoptiv- oder Pflegevater geteilt (§ 20) oder es können drei Monate dieser Karenz aufgeschoben werden (§ 21). Im Übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die §§ 14 und 17 Abs. 1, 2 und 4 sind auf die Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 14 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt. In beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(5) Für Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gilt Abs. 2 Z 3 mit der Maßgabe, dass eine Karenz gewährt werden kann, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
23.01.2023
Kärnten
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung Karenz zu gewähren. Eine solche Karenz endet spätestens
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen
späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 14 und 17 nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Kärnten
(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt, durch Bescheid oder Erkenntnis nicht anderes verfügt oder vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht.
(1a) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die die Dienstnehmerin zu Beginn einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Karenz gehemmt.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(3) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955, ausüben. Eine Verletzung der Dienstpflicht bei einer geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkung auf das karenzierte Dienstverhältnis. Der Zeitpunkt der Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Dienstgeber und der Dienstnehmerin vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(4) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens dreizehn Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(5) Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 4 kann auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
(6) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
(7) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.
(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(9) Ein vorzeitiges Ende der Karenz kann nicht vereinbart werden, wenn der Dienstnehmerin bereits ein Freistellungszeugnis nach § 5 Abs. 3 ausgestellt wurde und sie nach dem Ende der Karenz bei Vorlage des Zeugnisses nicht beschäftigt werden dürfte. Die Dienstnehmerin hat in der Vereinbarung schriftlich zu bestätigen, dass ihr kein Freistellungszeugnis nach § 5 Abs. 3 ausgestellt wurde.
17.12.2025
Kärnten
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Geschehnisse im Landes- oder Gemeindedienst, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere organisatorische Änderungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
Kärnten
(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.
(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig.
(3) Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab, muss er dies schriftlich begründen.
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB gegeben ist.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an
(7) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, so hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach § 8 Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 8 Abs. 1 bekannt zu geben.
(8) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate, vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben. Das Verfahren ist in § 27 Abs. 4 geregelt. Darüber hinaus kann der Dienstgeber auf Antrag der Dienstnehmerin einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zustimmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(9) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge iSd. § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(12) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
(13) Eine teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerin darf über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Dienstnehmer, der nicht teilzeitbeschäftigt ist, nicht zur Verfügung steht.
02.07.2024
Kärnten
(1) Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung die Personalvertretung oder die Gewerkschaft beizuziehen. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterfertigen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung, gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim zuständigen ordentlichen Gericht keine gütliche Einigung zustande, so hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen; andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach dem Ablauf von vier Wochen statt, so beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Gericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse die Interessen der Dienstnehmerin überwiegen. Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, so wird die von der Dienstnehmerin beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, so wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben; andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(6) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3, 4 und 5 steht keiner Partei Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.
Kärnten
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 27 Abs. 3 statt, so kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
02.07.2024
Kärnten
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 14 und 17 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während des Verfahrens nach § 27.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen ordentlichen Gericht angefochten werden. Ist die Dienstnehmerin der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Der Dienstgeber hat auf schriftliches Verlangen der Dienstnehmerin eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn die dienstrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen. Die Dienstnehmerin muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, so kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen den Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
02.07.2024
Kärnten
§§ 26 bis 29 gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, so hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Kärnten
Die §§ 26 bis 30 sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
Kärnten
(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den in § 19 Abs. 3 und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
02.07.2024
Kärnten
Die Dienstnehmerin, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, kann unter den in § 83 Abs. 3 K-LVBG 1994 genannten Voraussetzungen ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Kärnten
(1) Auf Dienstnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2) § 26 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
(3) § 26 Abs. 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag der Dienstnehmerin eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) § 27 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung noch in einer anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
(5) § 28 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde die Dienstnehmerin anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann.
(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 29 gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung. § 29 Abs. 2 erster Satz ist nicht anzuwenden.
(7) §§ 31 und 33 gelten nicht.
02.07.2024
Kärnten
(1) Dem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall der Bezüge bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 36 Abs. 2 nicht zulässig.
(1a) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Karenz bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist oder der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat. Der Dienstnehmer ist alleinerziehend, wenn
(2) Hat die Mutter Anspruch auf Karenz, so beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 8 Abs. 1, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, so beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und in § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach den Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekanntgeben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er die Karenz verlängert. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz vereinbart werden.
02.07.2024
Kärnten
(1) Die Karenz nach § 35 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in § 35 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an die Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei die Karenz ein Monat vor dem in Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 letzter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet bzw. zu enden hat.
(3) Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in Anspruch, so hat er spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz der Mutter seinem Dienstgeber den Beginn und die Dauer der Karenz bekanntzugeben. Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 8 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 35 Abs. 2 zu melden. Unbeschadet des Ablauf dieser Fristen kann eine Karenz gewährt werden.
02.07.2024
Kärnten
(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht. Dabei sind die dienstlichen Interessen unter Bedachtnahme auf den Anlass der Inanspruchnahme der Karenz zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz
(2) Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 35 Abs. 5 oder 36 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstgeber kann binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, dass er anstelle der aufgeschobenen Karenz eine Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so hat der Dienstgeber die Ablehnung schriftlich zu begründen. Der Dienstnehmer kann die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht eingebracht.
(5) Unbeschadet des Ablaufs der in Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster Satz genannten Fristen kann aufgeschobene Karenz vereinbart werden.
(6) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3 und 4 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - nur aus den Gründen des § 517 ZPO, RGBl Nr 113/1895, sowie wegen nicht Zulassung einer Klagsänderung anfechtbar.
(7) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
(7a) Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann beim zuständigen ordentlichen Gericht angefochten werden. Ist der Dienstnehmer der Ansicht wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz gekündigt worden zu sein, hat der Dienstgeber die Beweislast dafür zu tragen, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Der Dienstgeber hat auf schriftliches Verlangen des Dienstnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen, wenn die dienstrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung keine schriftliche Begründung vorsehen. Der Dienstnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Dienstgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
(8) Für Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gelten folgende Abweichungen:
02.07.2024
Kärnten
(1) Einen Anspruch auf Karenz unter den in §§ 35, 36 und 37 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer seine Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber unverzüglich den Beginn und die Dauer der Karenz nach den §§ 35 oder 36 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufes dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor dem Ablauf des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so kann er Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, so hat er aus Anlass der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten, sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Karenz in Anspruch nimmt. §§ 35 und 36 gelten sinngemäß.
23.01.2023
Kärnten
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd. § 23 Abs. 2 für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit an der Betreuung des Kindes verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater iSd. § 38 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls eine Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(3) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und gleichzeitig die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Kärnten
(1) Der Dienstnehmer, der eine Karenz nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und frühestens vier Monate vor dem Antritt der Karenz. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende
(2) §§ 14 Abs. 3 und 4, 15 und 17 gelten sinngemäß.
Kärnten
(1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens jedoch bis zu den in § 35 Abs. 1 und Abs. 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat den Beginn und die Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
02.07.2024
Kärnten
§§ 24 und 25 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass Dienstnehmer in Betrieben auch über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmer berühren, wie betriebliche Umstrukturierungen zu informieren sind.
Kärnten
(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.
(2) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als zehn Dienstnehmern ist eine Teilzeitbeschäftigung nur im Ausmaß einer Herabsetzung auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit oder im Ausmaß einer Herabsetzung unter die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit zulässig.
(3) Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung ab, muss er dies schriftlich begründen.
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB gegeben ist.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens mit dem Ablauf
(7) Beabsichtigt der Dienstnehmer, die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist nach Abs. 6 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(8) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben. Das Verfahren ist in § 44 Abs. 4 geregelt. Darüber hinaus kann der Dienstgeber auf Antrag des Dienstnehmers einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder einer vorzeitigen Beendigung der Teilzeitbeschäftigung zustimmen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(9) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekanntzugeben.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge iSd. § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(11) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer auf sein Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Der Dienstnehmer hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen. Solche Bestätigungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(12) Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Gesetz für ein weiteres Kind.
(13) Ein teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Dienstnehmer, der nicht teilzeitbeschäftigt ist, nicht zur Verfügung steht.
02.07.2024
Kärnten
(1) Auf Verlangen des Dienstnehmers ist den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung die Personalvertretung oder die Gewerkschaft beizuziehen. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von dem Dienstnehmer zu unterfertigen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen weiterer zwei Wochen beim zuständigen ordentlichen Gericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung, gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages, stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim zuständigen ordentlichen Gericht keine gütliche Einigung zustande, so hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche den Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen; andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach dem Ablauf von vier Wochen statt, so beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf dem Vergleichsversuch folgenden Tag. Das Gericht hat der Klage des Dienstgebers dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse die Interessen des Dienstnehmers überwiegen. Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers nicht statt, so wird die vom Dienstnehmer beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, so wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, so ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, so kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen ordentlichen Gericht erheben; andernfalls bleibt die Teilzeitbeschäftigung unverändert. Das Gericht hat der Klage dann stattzugeben, wenn die dienstlichen Erfordernisse gegenüber den Interessen des Dienstnehmers im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
(6) In Rechtsstreitigkeiten nach den Abs. 3, 4 und 5 steht keiner Partei Kostenersatzanspruch an die andere zu. Gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz ist eine Berufung nicht zulässig und sind, unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes, Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 ZPO anfechtbar.
Kärnten
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung zustande, so kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44 Abs. 3 statt, so kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zu den in § 35 Abs. 1 und 1a und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.
02.07.2024
Kärnten
§ 29 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht vor der Geburt des Kindes beginnt.
Kärnten
Die §§ 43 bis 46 gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, so hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Kärnten
(1) Die §§ 43 bis 47 sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Dienstzeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Dienstzeit außer Betracht bleibt.
(2) § 33 gilt sinngemäß.
(1) Auf Dienstnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(2) § 43 Abs. 1 und 2 gilt mit folgenden Abweichungen:
(3) § 43 Abs. 8 und 9 gelten mit der Maßgabe, dass die Dienstbehörde auf Antrag des Dienstnehmers eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen kann, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) § 44 gilt nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn der Dienstnehmer infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seiner bisherigen Verwendung noch in einer anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Verwendung eingesetzt werden könnte.
(5) § 45 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 durch die Dienstbehörde der Dienstnehmer anstelle der Teilzeitbeschäftigung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung Karenz beanspruchen kann.
(6) Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 46 gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffen die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.
(7) § 48 gilt nicht.
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 rückwirkend in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 3 und 4 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem die Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes über die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für Dienstnehmer in Kraft treten. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelungen des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Mutterschutz- und Karenzulaubsgesetz - K-MKUG, LGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1997, außer Kraft.
(4) Ansprüche, die durch die §§ 19 bis 23 und 26 bis 29 neu geschaffen werden, haben nur Mütter (Pflege- oder Adoptivmütter) und nach Maßgae sinngemäßer Anwendbarkeit auch Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), wenn das Kind nach dem 30. Juni 2000 geboren wurde. Sofern das Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen Meldefristen vorsieht und diese Fristen im Zeitpunkt der Kundmachung bereits zu laufen begonnen haben oder bereits verstrichen sind, verlängert sich diese Meldefrist um den dem Ausmaß der Verkürzung entsprechenden Zeitraum, höchstens aber um vier Wochen beginnend mit der Kundmachung dieses Gesetzes.
Kärnten
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
02.07.2024
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese Landesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
17.12.2025
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft und gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren werden.
(2) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach den §§ 26 bis 34 oder 43 bis 49, in der Fassung dieses Gesetzes, verlangt werden von
(3) Die Bestimmungen des § 1 und des 5. und 6. Abschnittes des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, gelten weiterhin für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach § 37 Abs. 3 des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz nach § 21. Die Bestimmungen des § 1 und des 5. und 6. Abschnittes des K-MEKG 2002, in der Fassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, gelten weiterhin für die in § 42 geregelten Fälle.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und 5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.
(1) Es treten in Kraft:
(2) Art. II Z 11 (betreffend § 124 K-LVBG), Art. III (betreffend § 83b K-GBG), Art. IV Z 3 (betreffend § 77b K-GVBG) und Art. V Z 8 (betreffend § 128b K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) Die Informationen nach
(4) Die Informationen nach
(5) Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EWR-Raum haben, gebührt eine Direktzahlung für das Jahr 2023. Die Direktzahlung beläuft sich bei Zutreffen der in der linken Spalte genannten monatlichen Höhe des Gesamtpensionseinkommens auf den in der rechten Spalte genannten Prozentsatz (Betrag):
nicht mehr als 1.666,66 €
30 % des Gesamtpensionseinkommens
über 1.666,66 € bis zu 2.000 €
500 €
ab 2.000 € bis zu 2.500 €
ein Betrag, der von 500 € linear auf 0 € absinkt
(6) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 5 ist die Summe aller im Jänner 2023 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
(7) Die Direktzahlung nach Abs. 5 ist kein Bestandteil des Ruhebezuges, sie ist aber zusammen mit der für den Monat März 2023 gebührenden (höchsten) monatlichen wiederkehrenden Geldleistung auszuzahlen.
(8) Die Direktzahlung nach Abs. 5 bis 7 gebührt auch Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach dem zweiten und dritten Teil des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2021, und nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 23/1973, haben. Die Direktzahlung nach Abs. 5 zählt nicht zum Gesamteinkommen nach § 254 K-DRG 1994.
(9) Den Beamten des Dienststandes nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 gebührt eine Teuerungsprämie iSd § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Höhe von 1300,00 Euro, wenn ihnen für den Monat Februar 2023 ein Gehalt oder Monatsentgelt aus ihrem Dienstverhältnis zum Land gebührt.
(10) Die Teuerungsprämie nach Abs. 9 ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Februar 2023 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Teuerungsprämie keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den Bezug.
(11) Haben die in Abs. 9 angeführten Bediensteten im Februar 2023 nur deswegen keinen Anspruch auf die Teuerungsprämie, weil sie
(12) Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich des K-DRG 1994, des K-LVBG 1994, des K-GBG, des K-GVBG, des K-GMG und des K-StBG wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.
(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
2.Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S 79.
(1) Art. I Z 1 bis 8, 11, 13, 16 bis 24, 26 (betreffend §§ 19, 20, 21, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 45 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(2) Art. I Z 10, 12, 14, 15, 25 (betreffend §§ 26, 29, 34, 43 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und sind auf Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten ihrem Dienstgeber bekannt geben.
(3) Art. I Z 9, 27 und 28 (betreffend §§ 24, 51 und 52 K-MEKG in der Fassung dieses Gesetzes) treten mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) Art. II Z 2 (betreffend § 34 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt am 1. März 2024 in Kraft.
(5) Art. II Z 1, 3 und 4 (betreffend §§ 7, 47 und 77 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) treten an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Art. II Z 3 (betreffend § 47 des K-LVBG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(6) § 7 Abs. 6 und § 77 Abs. 1 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes finden nur auf Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten begründet werden.
(7) Der Ablauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Beamte, der Vertragsbedienstete oder die Gemeindemitarbeiterin zu Beginn einer Frühkarenz, einer Pflegefreistellung, einer Familienhospizfreistellung, eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder eines Sonderurlaubes zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles nach landesrechtlichen Vorschriften oder einer Dienstfreistellung nach § 58 Abs. 7 K-LVBG 1994, § 50 Abs. 7 K-GVBG oder § 90 Abs. 6 K-GMG zur Pflege oder Unterstützung wegen einer Erkrankung oder eines Unfalles bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Frühkarenz, der Pflegefreistellung, der Familienhospizfreistellung, des Karenzurlaubes, des Sonderurlaubes oder der Dienstfreistellung gehemmt.
(8) Die Ablehnung von Ansuchen und Anträgen von Beamten, Vertragsbediensteten oder Gemeindemitarbeiterinnen betreffend die Gewährung von Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung oder Pflegeteilzeit oder die Herabsetzung der Wochendienstzeit für Betreuungs- und Pflegezwecke und jede Aufschiebung der Inanspruchnahme einer solchen Regelung ist schriftlich zu begründen. Diese Anträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu prüfen.
(9) Abweichend von § 26 Abs. 4 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, ist § 47 Abs. 6 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
25.08.2025
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten bei der manuellen Handhabung von Lasten
StF: LGBl.Nr. 48/2004 (RL 90/269/EWG vom 29. Mai 1990, ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9–13 [CELEX-Nr. 31990L0269]
Auf Grund der §§ 16 und 18 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten (§ 2) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Vorarlberg
Im Sinne dieser Verordnung gilt als manuelle Handhabung von Lasten jede Beförderung oder Abstützung einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. Darunter fallen insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.
Vorarlberg
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen sich eine manuelle Handhabung von Lasten nicht vermeiden lässt,
(2) Bedienstete dürfen Lasten nur dann manuell handhaben, wenn sie dafür körperlich geeignet sind, über ausreichende Kenntnisse verfügen und ausreichend unterwiesen wurden.
Vorarlberg
Die Bediensteten haben Angaben über die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundene Gefährdung der Lendenwirbelsäule und nach Möglichkeit genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten zu erhalten. Die Bediensteten haben genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung zu erhalten.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (Wiener Brandschutz-Verordnung – W-BrandSchV)
StF.: LGBl. Nr. 23/1999
Auf Grund des § 21 und des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 - W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:
Wien
Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes.
Wien
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Unzulässig sind:
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, daß Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse wie
(5) Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs. 4 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
(6) Löschhilfen und zusätzliche Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit funktionsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein und sind in einer den Regeln der Technik entsprechenden Weise zu warten. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungs-(Verwahrungs-)orte müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Bei Wahrnehmung der Aufgaben im Sinn der Abs. 1 bis 6 ist das Einvernehmen mit der Feuerwehr der Stadt Wien herzustellen.
(8) In jeder Dienststelle (jedem Dienststellenteil) innerhalb einer Arbeitsstätte muß eine der Anzahl der in der Dienststelle (dem Dienststellenteil) vorhandenen Löscheinrichtungen entsprechende Anzahl von Bediensteten mit der Handhabung dieser Löscheinrichtungen sowie der im Nahbereich der Dienststelle (des Dienststellenteiles) vorhandenen Löscheinrichtungen vertraut sein.
Wien
(1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(2) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (z. B. befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Bedienstete) nach den Regeln der Technik durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(4) Werden bei einer Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Dienstgeberin (§ 2 Z 3 W-BedSchG 1998) diese unverzüglich beheben zu lassen.
Wien
(1) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Reicht dies nicht aus, sind weitere geeignete Maßnahmen zu treffen. Ist die bzw. der Brandschutzbeauftragte an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(2) Als Brandschutzbeauftragte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
(4) Den Brandschutzbeauftragen ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und es sind ihnen alle für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es auf Grund der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen oder auf Grund der Ausdehnung der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind in ausreichender Anzahl Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte und nötigenfalls Ersatzpersonen zu bestellen. Ist die Brandschutzwartin bzw. der Brandschutzwart an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gehindert, sind deren bzw. dessen Rechte und Pflichten von der Ersatzperson wahrzunehmen.
(6) Als Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte (Ersatzpersonen) dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich von der bzw. von dem Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden arbeitsstättenbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Die Brandschutzwartinnen bzw. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, die Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten bei ihren bzw. seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(8) Wenn weder eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter (Abs. 1 und 2) noch eine Brandschutzwartin oder ein Brandschutzwart (Abs. 5 und 6) zu bestellen ist, ist dafür zu sorgen, dass die sonst gemäß § 21 Abs. 4
W-BedSchG 1998 benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
(9) Abs. 1 bis 8 gelten nicht in Arbeitsstätten, für die eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist sowie in Feuerwachen der Feuerwehr der Stadt Wien (§ 1 des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 16/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2001).
Wien
(1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Bediensteten, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
Wien
(1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist durch gut sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
(2) Als „Verwenden“ im Sinn des Abs. 1 gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das Befördern innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle.
Wien
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren
Wien
Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
Wien
Diese Verordnung, ausgenommen § 7, ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 1999 in Kraft getreten; § 7 ist in seiner Stammfassung am 15. April 1999 in Kraft getreten.
Tirol
Gesetz vom 17. März 1952 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechten sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutengesetz)
StF: LGBl. Nr. 21/1952 - Landtagsmaterialien: 295/1951
Der Landtag hat in Ausführung des Artikels I des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr 103/1951, beschlossen:
Tirol
(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Tirol
(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.
(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.
(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.
(5) Solche Nutzungsrechte können nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit den Rücksichten der Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.
Tirol
(1) Werden verpflichtete Grundstücke geteilt, so bleiben die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht (§§ 485 und 847 ABGB).
(2) Wurde eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so stehen die Nutzungen den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zu. Bei Abwägung des Bedarfes sind die Interessen der berechtigten und der verpflichteten Grundstücke zu berücksichtigen. Ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes solcher Nutzungen, die demzufolge einem Trennstück abgegeben werden müssen, bleibt unberührt.
(3) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde eine Verfügung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten, Zinsenbezugsrechte und Entschädigungsansprüche zu treffen. Diese Verfügung unterliegt der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Fläche von höchstens 2.000 m2 von der berechtigten Liegenschaft abgetrennt wird und in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass die im ersten Satz genannten Rechte bei der bisher berechtigten Liegenschaft verbleiben. Ohne die erforderliche Genehmigung der Agrarbehörde darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhören des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegt. Auf Antrag hat die Agrarbehörde die Aufteilung der Nutzungsrechte vorzunehmen.
Tirol
(1) Rechtsgeschäfte, welche Veränderungen an Nutzungsrechten, insbesondere die gänzliche oder teilweise Übertragung solcher von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von einer belasteten Liegenschaft auf eine andere oder die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch bezwecken, bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung für eine gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe für die Übertragung des Nutzungsrechtes liegen vor, wenn die Liegenschaft, auf die dieses übertragen werden soll, keinen Bedarf daran hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung zu berücksichtigen. Die Bewilligung für die Übertragung der Last von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die dauernde Erfüllung des Nutzungsanspruches bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn keiner der Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaft oder von Amts wegen ein Nutzungsrecht im Hinblick auf ein damit belastetes Grundstück im erforderlichen Umfang als erloschen zu erklären, wenn dieses Grundstück
und wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt. Auf den verbleibenden belasteten Grundstücken darf der Ertrag der Nutzungsrechte allfälliger übriger Berechtigter nicht geschmälert und die Servitutslast ohne Zustimmung der Eigentümer dieser Grundstücke nicht drückender werden. Für Einschränkungen in der Ausübung des betroffenen Nutzungsrechtes gebührt dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung. Kommt hierüber kein Übereinkommen zustande, so ist die Entschädigung nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen; § 27 Abs. 2 ist anzuwenden.
(5) Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben und es wird bestimmt, dass die Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen keine Entschädigung an die Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann im wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auf Verlangen des Berechtigten oder Verpflichteten entscheidet die Agrarbehörde, ob die Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Zäune in wirtschaftsfähigem Zustand sind und das Holz daher abgegeben werden muß.
Tirol
Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 1 lit. a und b schließen das Recht mit ein, die Forststraßen und die sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Seilwege, zur Ausübung dieser Nutzungsrechte unentgeltlich zu benützen.
Tirol
(1) Kann die zustehende Brennholzmenge in den vorgesehenen minderwertigen Sortimenten im belasteten Wald nicht aufgebracht werden, so hat der Verpflichtete auch höherwertiges Holz ohne Rücksicht auf dessen Mehrwert als Brennholz abzugeben.
(2) Es steht ihm jedoch frei, das fehlende Brennholz in einem anderen Wald anzuweisen, wo es nicht ungünstiger bringbar ist.
Tirol
(1) Soweit dies zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten notwendig ist, hat die Agrarbehörde die Einzäunung oder Verpflockung anzuordnen. Die Verpflockung darf nur zur Verhinderung einer erheblichen Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh und nur dort angeordnet werden, wo es die Bodenbeschaffenheit und die Neigungsverhältnisse zulassen.
(2) Das für die Einzäunung oder Verpflockung erforderliche Material ist vom Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für die Dauer der Sicherung in einem dafür unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort bereitzustellen. Die Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften zu erbringen.
Tirol
(1) Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.
(2) Der auf belasteten Grundstücken zur Zeit eines Verfahrens bestehende Kulturzustand hat auf die Feststellung dieses Rechtsumfanges ohne Einfluß zu bleiben.
Tirol
(1) Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
(2) Der Antrag kann gestellt werden:
(3) Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern oder sind mehr als zwei berechtigte Liegenschaften vorhanden, so bedarf der Antrag der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten oder Berechtigten. Besitzt ein Beteiligter zwei oder mehrere berechtigte Güter, so steht ihm für jedes Gut eine Stimme zu.
(4) Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung für ihre Willensbildung.
(5) Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten kann auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.
(6) Die Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen durchgeführt werden, wenn es öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, erfordern oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Agrargemeinschaft es verlangen. Die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung über die gleichzeitige Durchführung von Agrarverfahren werden hiedurch nicht berührt.
(7) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so können die Nutzungsrechte diesen jeweils im Weg einer Neuregulierung angepaßt werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 1-6 und des § 11 mit der Änderung, daß die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen.
Tirol
(1) Gegenstand der Regulierung ist die Feststellung
(2) Die Neuregulierung bezweckt im Rahmen des Ausmaßes der Nutzungsrechte nach § 7 Abs. 1 die Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnützung erfordern.
Tirol
Die Regulierung von Holz- und Streunutzungsrechten betrifft insbesondere:
Tirol
Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 10 lit. a) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Ändern sich diese Verhältnisse, so kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von fünf Jahren gestellt werden. Sinngemäß ist auch bei Änderungen des Geldwertes von Renten vorzugehen, die gemäß § 15 oder § 31 auferlegt werden.
Tirol
Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten Rücksicht zu nehmen, andererseits darauf, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und dadurch eine Gefährdung des nachhaltigen Ertrages eintritt.
Tirol
Die Regulierung von Weiderechten erstreckt sich insbesondere auf:
Tirol
(1) Läßt die Ausdehnung, Lage und Beschaffenheit des belasteten Gebietes und der Umfang der Berechtigten es zweckmäßig erscheinen, so können Gruppen von Berechtigten auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, auch wenn die Ansprüche, das gesamte Gebiet zu nutzen, aus unabhängig voneinander bestehenden Urkunden abgeleitet werden.
(2) Die Gegenleistungen sind auf Antrag den geänderten Geld- und Preisverhältnissen entsprechend neu festzusetzen. Sie können im Fall einer nach §§ 10 bis 13 vorgenommenen Regulierung des Nutzungsrechtes auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten abgelöst werden (§ 29).
(3) Die Kosten der in den §§ 10 und 13 genannten Herstellung haben unbeschadet der Vorschrift des § 6 diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie gereichen. Die Aufteilung derselben hat nach Maßgabe dieses Vorteiles zu geschehen, soweit nicht ein Übereinkommen abgeschlossen wird.
Tirol
(1) Finden die Nutzungsrechte aus dem Ertrag der belasteten Grundstücke keine genügende Bedeckung, so ist unter folgenden Voraussetzungen Ersatz zu leisten: Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn derselbe in einer die Nutzungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde oder der Verpflichtete den Mangel verschuldet hat. Sind die belasteten Grundstücke nicht Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
(2) In beiden vorbezeichneten Fällen sind für die Bedeckung zunächst etwa ausdrücklich in der Regulierungsurkunde hiefür vorgesehene Aushilfsgrundstücke heranzuziehen. Kann dem Mangel auf diese Weise nicht abgeholfen werden, so hat der Verpflichtete in anderer Weise Naturalersatz zu leisten oder es können hiezu auch andere Grundstücke des Verpflichteten ohne seine Zustimmung zur Deckung der Ansprüche herangezogen werden. Kann ein Ersatz nicht beschafft und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten für den Ausfall, den sie erleiden, eine angemessene jährliche Rente zuzuerkennen, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.
(3) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte eingeschränkt. Während dieser Zeit sind den Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.
Tirol
(1) Bei Regulierung von Weiderechten in Wäldern ist die Weideausübung soweit als möglich auf vorhandene oder erst im Weg der Rodung anzulegende reine Weideflächen zu verlegen. Die restlichen Waldflächen sind alsdann von der Beweidung gänzlich auszunehmen. Ist nach § 38a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf die Entscheidung über die Trennung von Wald und Weide erst nach deren Abschluss erlassen werden.
(2) Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten selbst ohne seine Zustimmung herangezogen werden.
(3) Können reine Weideflächen jedoch nicht ausreichend bereitgestellt werden, so ist nur so viel Wald weiterbeweiden zu lassen, als zur Deckung des Futterbedarfes nötig ist, und der Rest des Waldes von der Weide zu entlasten.
(4) Bei Ermittlung der Weideflächen ist sinngemäß nach § 22 vorzugehen.
(5) Wird im Fall einer solchen Trennung dem Berechtigten durch besondere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so gilt der Mehrauftrieb nicht als eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes. Bei einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die ursprüngliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.
(6) Wird die Schaffung von Zäunen notwendig, so ist § 6 sinngemäß anzuwenden.
Tirol
(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist, können Holz- und Streubezüge der Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umgewandelt werden, Holzbezüge jedoch nur, wenn beide Teile zustimmen. Hiedurch darf jedoch weder der Wirtschaftsbetrieb des Verpflichteten gefährdet noch die berechtigte Liegenschaft geschädigt werden.
(2) Wird die Umwandlung bewilligt, so ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Werden die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet, so kann die Agrarbehörde die gemäß Absatz 1 vorgenommene Umwandlung wieder aufheben.
(3) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes den Berechtigten die gebührende Menge zur vorgesehenen Zeit an geeignete festzusetzende Abgabeorte zu liefern. Dem Verpflichteten steht es frei, die Holz- und Streuabgaben an einem für die Bringung durch die Berechtigten günstigeren Ort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.
(4) Brenn- und Nutzholz und Waldstreu darf durch andere zweckdienliche Mittel ersetzt werden. Der Ersatz ist nur dann und insoweit vorzusehen, als dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die Kosten der ersten Herstellung übernimmt, welche für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch die Berechtigten notwendig ist.
Tirol
(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen.
(2) Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen verletzt oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Grundstückes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend von Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
(3) Sie ist insbesondere unzulässig, wenn
(4) Liegen keine Umstände vor, welche die Ablösung im Sinne der Absätze 2 und 3 hindern, so können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst und die restlichen Nutzungsrechte einer Regulierung unterzogen werden.
Tirol
(1) Ist Boden abzutreten, um Rechte abzulösen, so ist, sofern zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nichts anderes vereinbart wurde, aus dem belasteten Gebiet eine solche Grundfläche auszuwählen, die bei pfleglicher Bewirtschaftung einen nachhaltigen Ertrag abwirft, der ausreicht, um die abzulösenden Nutzungsansprüche dauernd zu decken.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Abfindungsgrundstück nur dann ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
(3) Dem Verpflichteten ist es gestattet, als Abfindung auch nicht in seinem Eigentum befindliche Grundstücke oder Anteilsrechte an Agrargemeinschaften anzubieten; er hat jedoch zugleich die Zustimmung der Eigentümer und allfälliger anderer dinglich Berechtigter beizubringen.
(4) Bei Auswahl der Abfindung ist zu trachten, sowohl die berechtigten als auch die verpflichteten Liegenschaften abzurunden.
Tirol
Die Abtretung von Wald zur Ablösung von Forstnutzungsrechten ist dort, wo die Erhaltung des Waldes nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen dringend geboten ist, nur dann zulässig, wenn der Bestand des Waldes und die nachhaltige Bewirtschaftung gesichert bleiben.
Tirol
Insoweit Streubezugsrechte nicht ohnehin in Abfindungen befriedigt werden können, die aus einer Holzbezugs- oder Weiderechtsablösung stammen, darf Wald zum Zweck ihrer Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten gegeben werden.
Tirol
(1) Werden Weiderechte in Grund und Boden abgelöst, so sind hiezu in erster Linie reine Weideflächen heranzuziehen, auch wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Sind reine Weideflächen nicht ausreichend vorhanden, so kann Waldboden, insoweit es zulässig ist, nach Anhören der Forstbehörde zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Ist nach § 38a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf die Entscheidung über die Ablösung erst nach deren Abschluss erlassen werden.
(2) Der Ermittlung des Weidefutterbedarfes sind die Rasse, das Alter, das Gewicht und die Leistung jener Viehgattungen und Viehzahl zugrunde zu legen, wie sie vorhanden waren, als die Weiderechte festgelegt wurden (urkundliches Vieh).
(3) Hiebei ist das urkundliche Vieh auf der Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf eines Normalrindes ist eine Weidegrasmenge mittlerer Güte anzusehen, die als Trockenfutter durchschnittlich 12 kg wiegt.
(4) Bei Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist jener Ertrag zugrunde zu legen, der bei den gegebenen Klima- und Bodenverhältnissen bei normaler pfleglicher Bewirtschaftung zu erwarten ist.
Tirol
(1) Der Wert der abzutretenden Grundfläche ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundfläche ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere, von der Ertragsfähigkeit abweichende, den Wert bestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist nach § 27 zu ermitteln.
(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil eines Grundstückes, aus dem die Ablösefläche genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete dessen Einlösung verlangen.
(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundfläche das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.
Tirol
(1) Pfandrechte an dienstbaren Grundstücken erlöschen hinsichtlich jener Flächen, welche dazu bestimmt werden, als Abfindung für das abgelöste Recht zu dienen.
(2) Andere auf den belasteten Grundstücken haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind auf das abgetrennte Abfindungsgrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Übertragung in die neue Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs- , Entwässerungs- oder Weganlagen u. dgl. dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.
(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrecht grundbücherlich eingetragen sind, sogenannte Afterrechte, werden auf jene Grundabfindung übertragen, welche an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes tritt.
(4) Die Abfindung tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche im Lastenblatt der ehemals berechtigten Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind.
Tirol
(1) Stehen mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zu, so hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.
(2) Solche Gemeinschaftsabfindungen gelten als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.
(3) Erweist es sich als wirtschaftlich vorteilhafter, so sind die Berechtigten einzeln abzufinden. Bei Ablösung von Heimweiderechten sind den Berechtigten auf Begehren Einzelabfindungen zu geben, wenn sie diese einer höherwertigen Kulturart zuführen oder sonst intensiver bewirtschaften wollen.
Tirol
(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist in Geld nur dann und insoweit zulässig, als entweder
(2) Ist die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, z. B. auf Elementarereignisse, so kann die Ablösung nicht begehrt werden.
Tirol
(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, ist der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.
Tirol
Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben bzw. der den Aufwendungen des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 27 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.
Tirol
(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug zum Betrieb eines Gewerbes auf einer berechtigten Liegenschaft eingeräumt wurde.
(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Parteien und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 18) und seines Ausmaßes.
(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat die Agrarbehörde auf Verlangen des Verpflichteten in gleicher Weise (Abs. 2) zu entscheiden, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(4) Wird auf einer berechtigten Liegenschaft neben einem Gewerbe auch die Landwirtschaft betrieben und wurde der Gewerbeholzbezug urkundlich nicht ziffernmäßig festgesetzt, so gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den Haus- und Gutsbedarf übersteigt. Der Ermittlung ist der Haus- und Gutsbedarf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft gleicher Größe und Lage zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde zugrunde zu legen.
Tirol
(1) Vorkehrungen, z. B. von der in § 10 und § 13 genannten Art, zur Sicherung behördlich geregelter Nutzungen können jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens getroffen werden.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auch zum Zweck der Sicherung von Nutzungsrechten Anwendung.
(3) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet oder in einer die Weide behindernden Weise bewirtschaftet werden, wenn es die Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt. Insoweit die Weiderechte dadurch beeinträchtigt werden, ist dafür andere Weide zuzuweisen oder der verpflichteten Liegenschaft eine angemessene Rente aufzuerlegen.
(4) Die Agrarbehörde entscheidet darüber, ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück Wald- oder Weideboden ist, nach Anhörung von Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, welche Kulturgattung im Grundkataster ersichtlich gemacht ist.
(5) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(6) Wird durch eine Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 die Kulturgattung gegenüber dem Katasterstand geändert, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde und die Vermessungsbehörde hievon zu verständigen.
Tirol
(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung desselben durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan vom Standpunkt dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und denselben nach Vornahme der nötig erachteten Änderungen und Ergänzungen in Kraft zu setzen.
(2) Der Plan ist insbesondere darauf zu prüfen, ob die Betriebsvorschriften geeignet sind, die Nutzungen der Berechtigten dauernd zu sichern, ob die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers und der Berechtigten die nachhaltige Ertragsfähigkeit nicht überschreiten, ob trotz der vorgesehenen Regulierungen das zugelassene Vieh durch die bestimmte Zeit die erforderliche Nahrung findet und im Weidegang und beim Aufsuchen von Tränkemöglichkeiten nicht gehindert wird.
(3) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstigen auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente Einsicht nehmen.
Tirol
(1) Werden Holz- und Streugebühren verabfolgt, bevor sie fällig sind, oder über den in der Urkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus abgegeben, so kann der Vorausbezug einem Besitznachfolger nur insoweit entgegengehalten werden, als er 20 Jahre nicht überschreitet oder derselbe im Grundbuch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht worden ist. Ist der Vorausbezug mit Genehmigung der Agrarbehörde geschehen, so hat diese die Ersichtlichmachung zu veranlassen, wenn der Eigentümer des verpflichteten Gutes es verlangt.
(2) Erklärt die Agrarbehörde ein Bauvorhaben für ein bauholzberechtigtes Objekt wirtschaftlich zweckmäßig, so kann zur Deckung des Holzbedarfes der Nachbezug nach bestehenden Abrechnungsperioden bereits verfallener Holzmengen zu den sonstigen Bedingungen der Berechtigungsurkunde bis zu 20 Jahren und ebenso der Vorausbezug bis zu 20 Jahren beansprucht werden, wenn es der Holzvorrat des Waldes ohne Gefahr für seinen Bestand zuläßt.
Tirol
(1) Auf Grund der §§ 15 und 31 eingeräumte Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Eine Absonderung solcher Rentenbezugsrechte darf nur insoweit bewilligt werden, als bei Erwerb von Trennstücken oder Teilung einer berechtigten Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes besteht, für welches die Rente geleistet wird.
Tirol
(1) Steht einer Liegenschaft nach einer Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er von seinem Recht Gebrauch machen will, das Ereignis innerhalb vier Wochen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Verpflichteten zu melden. Verzögert er die Meldung, so hat er zu beweisen, welche Schäden auf das Elementarereignis zurückzuführen sind, und muß er sich im Zweifel einen entsprechenden Abzug für Schäden gefallen lassen, die nachträglich vermutlich durch Witterungseinflüsse oder fremden Zugriff entstanden sind.
(2) Kommt ein Übereinkommen nicht zustande, so hat die Agrarbehörde, wenn sie darum angerufen wird, den Schaden unter Zuziehung der Parteien in Augenschein zu nehmen und nach Anhören der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des bestehenden Anspruches unter billiger Rücksichtnahme auf alle maßgeblichen Umstände zu entscheiden, ob und wieviel Holz und was für Holz abzugeben ist, wo es anzuweisen ist und welches Entgelt allenfalls hiefür zu leisten ist. Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Bedürfnissen, z. B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung und Verlegung von Gebäuden, Rechnung getragen werden.
(3) Wird ein eingeforstetes Objekt ganz oder zum Teil feuerfest wieder aufgebaut, so hat der Belastete trotzdem jene Holzmenge abzugeben, die erforderlich wäre, um die ehemals hölzernen, im Neubau aber feuerfest auszuführenden Teile in Holz wieder herzustellen. Der Berechtigte darf dieses Holz zur Deckung der Baukosten verkaufen, er kann es aber auch dem Verpflichteten am Stock gegen Bezahlung belassen.
(4) Im Fall eines neuerlichen Elementarschadens ist neben dem Holz zum Wiederaufbau auch jene Holzmenge abzugeben, die nötig wäre, um die beschädigten feuerfesten Teile in alter Weise in Holz wieder aufzubauen. Hinsichtlich Verwertung dieser Holzmenge ist Absatz 3 anzuwenden.
(5) Wird die Bedachung eines eingeforsteten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann die entsprechende Menge der jährlichen Dachholzgebühr auf 20 Jahre im voraus bezogen werden. Diesen Vorausbezug darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern, ebenso die später auf das Hartdach entfallenden Bezüge. Was an jährlichem Dachholzerlös zur Erhaltung des feuersicheren Daches nicht benötigt wird, kann unbeschadet des Brandholzanspruches in Geld abgelöst werden. In ähnlichen Fällen, insbesondere bei Ersatz von Wasserleitungen in Holz durch anderes Material, bei Zusammenlegung von Gebäuden und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise, ist sinngemäß ebenso vorzugehen.
(6) Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
Tirol
Wurde das beschädigte oder zerstörte Objekt ohne Inanspruchnahme des Servitutsrechtes wiederhergestellt, so besteht kein Anspruch, das verbaute oder durch harte Bauweise ersparte Holz für diesen Fall nachzufordern.
Tirol
(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden können aberkannt, abgelöst oder reguliert werden. Sie müssen jedoch unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung solcher Felddienstbarkeiten ist nur auf Antrag einzuleiten und gelten hiefür sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie ohne Entschädigung abzuerkennen.
(4) Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn der sich aus der Dienstbarkeit ergebende Vorteil für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist, ein ausreichender Ersatz durch eine Abfindung in Grund geschaffen werden kann und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem dienenden Gut können die notwendigen Dienstbarkeiten auf der Abfindung eingeräumt werden.
(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder Ablösung nicht zu, so ist die Dienstbarkeit so zu regeln, daß das dienende Gut möglichst wenig belastet ist, die Dienstbarkeit aber ihren Zweck dennoch erfüllt.
Tirol
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.
(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
(6) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.
09.12.2019
Tirol
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 16)
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide (§ 16) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung und deren öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide und dessen Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides über die Trennung von Wald und Weide sind der Landesumweltanwalt und die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll (Standortgemeinde), unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung die Feststellung beantragen, ob nach Abs. 2 für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Landesumweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 38b Abs. 7. Die Agrarbehörde hat über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren und überdies der Standortgemeinde mit dem Auftrag zu übermitteln, sie an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1.
09.12.2019
Tirol
(1) Die Agrarbehörde hat in den Fällen des § 38a Abs. 2 die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.
Diese hat zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach deren Fertigstellung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Die Abgabe der Stellungnahme ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(3) Die Agrarbehörde hat weiters der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide zur öffentlichen Auflage und mit dem Auftrag zu übermitteln, die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Umweltverträglichkeitserklärung und der Entwurf des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide sind im Gemeindeamt mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Weiters ist das Vorhaben an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren.
(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand im erheblichen Ausmaß bleibend zu schädigen, sind möglichst zu vermeiden.
(5) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(6) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2013).
(7) Parteistellung haben die nach § 48 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2012. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1.
09.12.2019
Tirol
Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.
Tirol
Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise durch zwei Wochen kundzumachen.
09.12.2019
Tirol
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die alten aufrechtbleibenden Bestimmungen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Umgestaltung der Dienstbarkeit in einem Servituten-Regulierungs- oder Ablösungsplan zusammenzufassen. Werden Urkunden unbedeutend geändert, so genügt die Verfassung eines Anhanges.
Tirol
Die Agrarbehörde kann die Ausübung von Dienstbarkeiten mit einem Provisorium vorläufig regeln, wenn die Durchführung eines Servitutenverfahrens aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen nicht abgewartet werden kann. Um einen drohenden empfindlichen Schaden zu verhüten, kann sie ein Provisorium auch vor der Einleitung eines Servitutenverfahrens erlassen. Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen ein Provisorium haben keine aufschiebende Wirkung. Die Agrarbehörde kann auch mit Überleitungsverfügungen einen angemessenen Übergang in die im Servitutenplan neu geordneten Verhältnisse herbeiführen. Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert, Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Tirol
Plan, Anhang oder Provisorium sind an einem geeigneten Ort zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen oder den Parteien zuzustellen. Sie haben eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, Ort und Zeit der Auflage sind den Berechtigten und den Verpflichteten bekanntzugeben und in den Gemeinden, in welchen sich berührte Liegenschaften befinden, wenigstens drei Tage vor der Auflegung auf ortsübliche Weise kundzumachen.
Tirol
Die rechtskräftigen Ergebnisse eines Servitutenverfahrens sind in einer Servitutenurkunde niederzulegen. Wurde ein Servituten-, Regulierungs- oder Ablösungsplan unverändert rechtskräftig, so gilt er als Servitutenurkunde. Dies ist in der Rechtskraftklausel zum Ausdruck zu bringen.
Tirol
Nach Richtigstellung des Grundbuches ist mit Bescheid auszusprechen, daß das Verfahren abgeschlossen wird. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist kundzumachen. Hievon sind dieselben Behörden wie bei der Einleitung des Verfahrens zu verständigen.
Tirol
(1) Die im § 1 des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern verfasst und ausgeführt wurden.
(3) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
(4) Bei der Ausübung der Befugnisse nach Abs. 3 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
Tirol
(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. Im Verfahren nach § 4 Abs. 4 kommt jedoch nur dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Nutzungsrecht als erloschen erklärt werden soll, und den Eigentümern der auf diesem Grundstück berechtigten Liegenschaften Parteistellung zu. Darüber hinaus haben im Verfahren nach § 4 Abs. 4 die Eigentümer der übrigen belasteten Grundstücke Parteistellung hinsichtlich der auf diesen Grundstücken allenfalls drückender werdenden Servitutslast.
(2) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(3) Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Tirol
Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteienübereinkommen bedürfen der behördlichen Genehmigung.
Tirol
(1) Bei Bedarf kann ein Ausschuss der Parteien gebildet werden, um die Behörde in wirtschaftlichen Fragen zu beraten. Die Wahl (Neuwahl) des Ausschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 bis 5 und 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses in der Verordnung über die Ausschreibung der Wahl festzulegen ist und dass den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften entsprechen. Der Bürgermeister gehört dem Ausschuss an, wenn die Gemeinde selbst berechtigt oder verpflichtet ist. Die Vertretung der Gemeinde im Ausschuss ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Regelt ein Servitutenverfahren die Rechte und Lasten einer größeren Anzahl von Berechtigten oder Verpflichteten, so ist jeder Interessengemeinschaft ein Vertretungsstatut zu geben.
(3) Das Statut hat zu enthalten:
Tirol
Anträge auf Einleitung eines Servitutenverfahrens sowie die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn aufgrund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.
Tirol
Die während des Verfahrens erlassenen Bescheide und die schriftlich oder vor der Behörde mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen sind auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Tirol
(1) Hinsichtlich der Behandlung der Grundbuchsgesuche während des Verfahrens und der Durchführung der Servitutenurkunden im Grundbuch sind die §§ 79 und 81 bis 84 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß Grundbuchsantrag und dazugehörige Servitutenurkunden und Anhänge unmittelbar beim Grundbuchsgericht einzureichen sind.
(2) Die Agrarbehörde hat die Grundbuchsgerichte um die den Servitutenurkunden entsprechenden Grundbuchseintragungen zu ersuchen. Einer Einvernehmung der in § 48 Abs. 3 genannten Beteiligten bedarf es hiezu nicht. Desgleichen ist um Löschung der Anmerkung der Einleitung des Verfahrens und um Löschung der verbücherten abgelösten Nutzungsrechte zu ersuchen.
(3) Wird nach diesem Gesetz durch eine rechtskräftige Entscheidung oder ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, das in die öffentlichen Bücher eingetragen ist oder eingetragen werden kann, so sind die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in solchen Fällen nicht.
(4) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilberechtigten Gütern einzutragen.
Tirol
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Interessengemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Interessengemeinschaften erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Interessengemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Interessengemeinschaften weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
28.12.2018
Tirol
(1) Wer
(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013).
11.05.2017
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft. Mit diesem Tag verlieren gemäß Art. III Abs. 2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Wald- und Weidenutzungsrechte, BGBl. Nr. 103, ihre Geltung das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, die Instruktion zur Durchführung dieses Gesetzes (Ministerialverordnung vom 31. Oktober 1857, RGBl. Nr. 218), das Gesetz vom 8. Jänner 1889, LGBl. Nr. 4, das Gesetz vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37 aus 1911, betreffend die Neuregulierung und Ablösung der im Verfahren auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, geregelten Rechte, die Verordnung der k.k. Statthalterei in Tirol und Vorarlberg vom 15. April 1911, LGBl. Nr. 38, womit die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen wurden, das Gesetz vom 30. Jänner 1920, LGBl. Nr. 103, betreffend die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Behandlung der nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Ablösung oder Regulierung unterliegenden Rechte.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind den weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 Nr. L 175, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. 2003 Nr. L 156, S. 17, umgesetzt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.