Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970
20000115Law01.06.1970Originalquelle öffnen →
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2007 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus
Stammfassung: LGBl. Nr. 63/2007 (CELEX-Nr. 32006L0091)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die Bekämpfung und die Verhütung der Ausbreitung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.).
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
Die Eigentümerinnen/Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes sind verpflichtet, das Auftreten der San-José-Schildlaus oder den Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch die San-José-Schildlaus umgehend der Landesregierung zu melden.
(1) Wird das Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so ist von der Landesregierung zur Bekämpfung und zur Verhütung ihrer Ausbreitung eine Befalls- und eine Sicherheitszone abzugrenzen, die groß genug sind, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten.
(2) Die Landesregierung hat eine zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung abgegrenzte Befalls- und Sicherheitszone aufzuheben, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.
In der Befallszone sind folgende Gebote einzuhalten:
In den Sicherheitszonen sind die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus behördlich zu überwachen und mindestens einmal jährlich darauf zu kontrollieren, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.
(1) Alle befallenen Pflanzen aus einer Partie, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, sowie befallene frische Früchte einer Partie sind zu vernichten. Die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie sind so zu behandeln oder zu verarbeiten, dass die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.
Das Halten der San-José-Schildlaus ist verboten.
(1) Die Landesregierung kann folgende Ausnahmebewilligungen erteilen:
(2) Die Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn durch Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/91 EG des Rates vom 7. November 2006 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung), ABl. L 312 vom 11. November 2006, S. 42 umgesetzt.
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2007, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1951 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, LGBl. Nr. 5/1952, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/1952, außer Kraft.
Niederösterreich
Verordnung über die Trennung der Gemeinde Zeiselmauer
StF: LGBl. 1000/10-0
Die NÖ Landesregierung hat am 2. September 1997 aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1, 12 und 13 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, verordnet:
Niederösterreich
Die Gemeinde Zeiselmauer wird in zwei Gemeinden getrennt.
Niederösterreich
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Muckendorf-Wipfing umfaßt das Gebiet der Katastralgemeinden Muckendorf und Wipfing, jenes der neuen Gemeinde Zeiselmauer das Gebiet der Katastralgemeinden Wolfpassing und Zeiselmauer.
Niederösterreich
(1) Das unbewegliche Vermögen samt Zubehör der Gemeinde Zeiselmauer mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 genannten Grundstücke geht in das Eigentum jener neuen Gemeinde über, in deren Gebiet es gelegen ist.
(2) Der 1/10tel Anteil an der EZ. 354 in der KG. St. Andrä-Wördern mit den Grundstücken Nr. 117, 122, 127/1, .254 und 255 geht in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.
(3) Die Grundstücke Nr. 1616/1 und 1617/1 in der EZ. 1802 der KG. Wördern gehen zu 3/10tel in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 7/10tel in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über.
(4) Die Grundstücke Nr.. 61 und 1252 in der EZ. 122 der KG. Zeiselmauer gehen in das Eigentum des gesetzlichen Schulerhalters der Volksschule Zeiselmauer, das ist bis zur Bildung der Schulgemeinde die Gemeinde Zeiselmauer, über.
(5) Die Grundstücke Nr. 470/3 und 471/2 in der EZ. 480; Nr.. 382 und 460/4 in der EZ. 614 und Nr. 474/2 und 475/1 in der EZ. 30, alle in der KG. Zeiselmauer gehen zu 35/100 in das Eigentum der Gemeinde Muckendorf-Wipfing und zu 65/100 in das Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer über. Die Eigentumsverhältnisse sind jeweils nach einer Volkszählung dem aktuellen Stand anzupassen. Eine erstmalige Anpassung hat im Jahre 2012 zu erfolgen.
(6) Die im Eigentum der Gemeinde Zeiselmauer stehenden beweglichen Sachen (Büroeinrichtung, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Arbeitsgeräte) gehen in das Eigentum jener Gemeinde über, auf deren Gebiet sie bisher verwendet wurden und inventarisiert sind.
(7) Bestehende Verbindlichkeiten (Kredit- und Darlehensschulden und Haftungen) und Vermögenswerte werden wie folgt aufgeteilt:
Objekt
Darlehens-
nummer laut
Voranschlag
Gemeinde
Amtshaus
Muckendorf
1116
Muckendorf-
Wipfing
Amtshaus
Muckendorf
2100
Muckendorf-
Wipfing
Kindergarten
Muckendorf
1150
Muckendorf-
Wipfing
Kindergarten
Muckendorf
1155
Muckendorf-
Wipfing
FF Muckendorf
1280
Muckendorf-
Wipfing
Amtshaus
Zeiselmauer
1111
Zeiselmauer
Amtshaus
Zeiselmauer
1112
Zeiselmauer
Amtshaus
Zeiselmauer
1113
Zeiselmauer
Amtshaus
Zeiselmauer
1114
Zeiselmauer
Amtshaus
Zeiselmauer
1115
Zeiselmauer
Kindergarten
Zeiselmauer
1120
Zeiselmauer
Kindergarten
Zeiselmauer
1121
Zeiselmauer
FF Wolfpassing
1250
Zeiselmauer
FF Wolfpassing
1260
Zeiselmauer
FF Wolfpassing
1261
Zeiselmauer
FF Zeiselmauer
1270
Zeiselmauer
FF Zeiselmauer
1271
Zeiselmauer
FF Zeiselmauer
1272
Zeiselmauer
Seniorenwohnhaus
1400
Zeiselmauer
Kanaldarlehen
2090
Zeiselmauer
Kanaldarlehen
2091
Zeiselmauer
Straßenbau
1061
Zeiselmauer
Straßenbau
1062
Zeiselmauer
Straßenbau
1085
Zeiselmauer
Objekt
Darlehens-
nummer
laut Voran-
schlag
Gemeinde
Muckendorf-Wipfing
Gemeinde Zeiselmauer
Straßenbau
1011
18,00 %
82,00 %
Straßenbau
1021
18,00 %
82,00 %
Straßenbau
1030
52,47 %
47,53 %
Straßenbau
1031
52,47 %
47,53 %
Straßenbau
1040
52,47 %
47,53 %
Straßenbau
1051
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1060
01,00 %
99,00 %
Straßenbau
1070
59,00 %
41,00 %
Straßenbau
1081
41,54 %
58,46 %
Straßenbau
1086
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1087
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1088
36,00 %
64,00 %
Straßenbau
1091
45,00 %
55,00 %
Straßenbau
1092
45,00 %
55,00 %
Straßenbau
1093
45,00 %
55,00 %
Straßenbau
1094
29,00 %
71,00 %
Straßenbau
1095
29,00 %
71,00 %
Straßenbau
1096
29,00 %
71,00 %
Straßenbau
1097
31,00 %
69,00 %
Straßenbau
1098
31,00 %
69,00 %
Straßenbau
1099
22,78 %
77,22 %
Straßenbau
1100
22,78 %
77,22 %
Gasleitungsbau
1300
30,47 %
69,53 %
Gasleitungsbau
1310
30,47 %
69,53 %
Gasleitungsbau
1320
30,47 %
69,53 %
Kanal GIF BA 01
2010
07,50 %
92,50 %
Kanal UWF BA 01
2020
07,50 %
92,50 %
Kanal UWF BA 02
2040
19,20 %
80,80 %
Kanal UWF BA 03
2045
36,80 %
63,20 %
Kanal GIF BA 01
2050
07,50 %
92,50 %
Kanal GIF BA 02
2060
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2070
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2080
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2081
19,20 %
80,80 %
Kanal GIF BA 02
2082
19,20 %
80,80 %
Kanal Bankdarlehen
2092
36,80 %
63,20 %
Kanal Bankdarlehen
2093
41,20 %
58,80 %
Kanal Bankdarlehen
2094
59,15 %
40,85 %
Objekt
Darlehens-
nummer laut
Voranschlag
Gemeinde
Muckendorf-
Wipfing
Anteil der
Haftung
Gemeinde
Zeiselmauer
Übernahme
Römerhalle
1101
16,915 %
100 %
Römerhalle
1102
16,915 %
100 %
Römerhalle
1103
16,915 %
100 %
Objekt
Darlehens-
nummer laut
Voranschlag
Gemeinde
Muckendorf-
Wipfing
Anteil der
Haftung
Gemeinde
Zeiselmauer
Anteil der
Haftung
Volksschule
1160
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1170
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1180
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1190
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1191
33,83 %
66,17 %
Volksschule
1195
33,83 %
66,17 %
Objekt
Darlehens-
nummer laut
Voranschlag
Gemeinde
Muckendorf-
Wipfing
Anteil der
Haftung
Gemeinde
Zeiselmauer
Übernahme
Friedhof
2120
35 %
100 %
Friedhof
2130
35 %
100 %
Friedhof
2140
35 %
100 %
Objekt
Darlehensnummer
laut Voranschlag 1997
Straßenbau
1082 (geplante Höhe S 1.800.000,–)
Straßenbau
1083 (geplante Höhe S 2.100.000,–)
Kanalbau
2095 (geplante Höhe S 1.200.000,–)
Niederösterreich
Niederösterreich
(1) Bestehende und zukünftige Forderungen der Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Hauptbuchhaltung) entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, auf die Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 aufgeteilt.
(2) Noch nicht bekannte oder zukünftige Forderungen von Dritten an die Gemeinde Zeiselmauer, die aus der gemeinsamen Verwaltung entstanden sind, werden, sofern diese nicht projektbezogen zugeordnet werden können, von den Gemeinden Muckendorf-Wipfing und Zeiselmauer jeweils entsprechend der Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 übernommen.
(3) Ins Soll gestellte Forderungen von Dritten, welche im Rechnungsabschluß 1997 der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer ausgewiesen sind, sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu bezahlen.
(4) Bestehende Forderungen (auch Ratenzahlungen und Stundungen) an Dritte aus Abgaben und Steuern, die aus der gemeinsamen Verwaltung (Abgabenbuchhaltung) entstanden sind, fallen ab 1. Jänner 1998 jener Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabenansprüche entstanden sind. Alle per 31. Jänner 1998 offenen (mit Wirkung 31. Dezember 1997 ins Soll gestellt) Forderungen sind von der Gemeinde Muckendorf-Wipfing in ihrem Gebiet einzufordern und bis spätestens 31. Mai 1998 (unabhängig von der tatsächlichen Einhebung) an die Gemeinde Zeiselmauer zu überweisen. Die Stundungszinsen für 1997 für Zahlungserleichterungen sind von der Gemeinde Zeiselmauer zu berechnen und von den neuen Gemeinden einzuheben.
(5) Die möglichen Bauförderungen im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Aufschließungsabgaben, welche von der ehemaligen Gemeinde Zeiselmauer zugesagt wurden, sind von jener Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die betroffenen Grundstücke befinden.
(6) Einnahmen bzw. Ausgaben, welche bereits für das Haushaltsjahr 1998 gelten sind mit den betroffenen Gemeinden bis spätestens 15. Februar 1998 abzurechnen.
Niederösterreich
(1) Als Investitionsablöse hat die Gemeinde Muckendorf-Wipfing an die Gemeinde Zeiselmauer auf die Dauer von 20 Jahren (beginnend mit dem Jahr 1998) jährlich einen Beitrag gemäß Abs. 2 bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu bezahlen. Für den jeweils aushaftenden Betrag ist eine Zinszahlung in der Höhe von 2 % p.a. zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der jährlichen Zahlung der Investitionsablöse zu entrichten. Daher ist bei der ersten Zahlung 1998 die Berechnung nur für 6 Monate durchzuführen.
(2) In der Trennungsrechnung 1994 wurde eine Investitionsablöse fixiert. Per 1. Jänner 1995 wurde ein Betrag von S 7,000.000,- festgestellt. Auf Grund der Aufteilung für das Rechnungsjahr 1995 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 1,012.101,92, für 1996 ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von S 59.619,98. Per 1. Jänner 1997 beträgt die Investitionsablöse S 5,928.278,20. Für das Haushaltsjahr 1997 ist in gleicher Form eine Aufteilung durchzuführen. Diese Aufteilung ist bis 31. März 1998 von der Gemeinde Zeiselmauer zu erstellen und die Höhe der Investitionsablöse zu fixieren. Die Kosten für die Berechnung sind von den Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl nach der Volkszählung 1991 zu bezahlen.
Niederösterreich
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.
Tirol
Gesetz vom 3. April 1970 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970)
StF: LGBl. Nr. 40/1970 - Landtagsmaterialien: 15/1970
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
Tirol
(1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, so erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, anzuwenden. Weiters sind jene Behörden, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören, vom anhängigen Verfahren zu verständigen. Nach Abschluss des Verfahrens ist diesen Behörden die Entscheidung mitzuteilen. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.
02.01.2014
Tirol
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.
Tirol
(1) Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
(2) Bringungsanlagen sind so auszustatten und zu erhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit entsprechen. Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung der Bringungsanlagen sowie über die Erhaltung und den Betrieb von Seilwegen hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung und der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Bau, den Betrieb und die Erhaltung von Bringungsanlagen durch Verordnung zu erlassen.
Tirol
(1) Auf Seilwegen, deren Ausstattung den für die Personenbeförderung gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Vorschriften entspricht, dürfen nur folgende Personen befördert werden:
(2) Die Beförderung von Personen hat unentgeltlich zu erfolgen.
(3) Das Recht zur Benützung von Güterwegen auf Grundflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, steht ohne Zustimmung des Grundeigentümers nur den im Abs. 1 genannten Personen zu.
Tirol
(1) Eine Bringungsanlage im Sinne dieses Gesetzes darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder abgeändert werden (Baubewilligung); die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausstattung der Bringungsanlage nach dem vorgelegten Projekt den Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 entspricht.
(2) Seilwege dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung); diese ist zu erteilen, wenn die Ausstattung den Vorschriften der Baubewilligung entspricht; gleichzeitig sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen.
(3) Güterwege dürfen als Bringungsanlagen erst benützt werden, wenn die Vorschriften über die technische Ausstattung (Abs. 1) erfüllt sind.
Tirol
(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine einmalige Entschädigung.
(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, gebührt eine Geldentschädigung, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:
(3) Die Entschädigung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Bringungsrecht eingeräumt wird, fällig.
02.01.2014
Tirol
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung (§ 9) verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.
(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Behörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 lit. c bis f festzusetzen.
(4) Bestehen an den einzulösenden Grundflächen dingliche Rechte dritter Personen, so ist der Einlösungsbetrag beim zuständigen Bezirksgericht zu erlegen. Für die Hinterlegung und Verteilung des Einlösungspreises sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden.
Tirol
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) dann enteignet werden, wenn nicht alle Eigentümer der hiefür in Anspruch genommenen Grundflächen die Einlösung nach § 8 begehren und dadurch einzelne Teile der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der belasteten Grundeigentümer verblieben.
(2) Soweit über die Art und die Höhe der Schadloshaltung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die §§ 64, 65 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu erfolgen.
07.02.2013
Tirol
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.
(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Tirol
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.
(3) Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.
Tirol
Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz gänzlich entbehrlich werden, entschädigungslos aufzuheben. Soweit solche Felddienstbarkeiten nicht gänzlich entbehrlich werden, ist ihre Ausübung nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.
Tirol
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben zu dulden, daß bei der Herstellung der Bringungsanlage auf der unmittelbar beanspruchten Grundfläche anfallende Steine, Schotter und Humus für die Zwecke dieser Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung verwendet werden.
Tirol
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
Tirol
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.
(6) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.
(7) Für die Einbringung rückständiger Leistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.
17.04.2020
Tirol
(1) Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ist zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Miteigentümer einer Liegenschaft sind zusammen als ein Mitglied zu zählen. Sofern die Satzungen (§ 17) nicht anderes bestimmen, hat sich das Stimmrecht der Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis zu richten. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach der Größe der Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft mit mindestens drei und höchstens zehn vom Hundert derselben festzusetzen. Die Mitglieder des Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmänner), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt oder die Zahl der Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmänner unter die Hälfte absinkt.
(4) Die Ausschußmitglieder haben unmittelbar nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und der Obmann sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmänner einzuberufen. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Bringungsgemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfaßt; in diesem Fall ist der Obmann (Obmannstellvertreter) von der Vollversammlung zu wählen. Jedes volljährige und zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes persönlich geeignete Mitglied ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass gesundheitliche oder wichtige familiäre Gründe entgegenstehen. Die Wiederwahl zum Obmann kann abgelehnt werden.
(7) Der Obmann hat bei Vollversammlungen und Ausschußsitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen.
(8) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschußmitglied vorzunehmen; dies gilt auch für die Fertigung von Urkunden.
(9) Im Falle der Verhinderung des Obmannes sind seine Geschäfte vom Obmannstellvertreter zu führen.
23.11.2021
Tirol
(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.
(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.
Tirol
(1) Unterlässt eine Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsmäßigen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.
(2) Vernachlässigen Bringungsberechtigte oder eine Bringungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Wartung der Bringungsanlage, so hat ihnen die Agrarbehörde, sobald sie davon Kenntnis erlangt, deren Instandsetzung oder Wartung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(3) Entspricht eine Bringungsanlage in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch ihre Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(4) Entspricht ein Seilweg in einem solchen Maße nicht mehr den Vorschriften nach § 6 Abs. 1, dass durch seine Benützung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen droht, und ist die Behebung der Mängel technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Agrarbehörde den Bringungsberechtigten oder der Bringungsgemeinschaft weiters den gänzlichen oder teilweisen Abbruch des Seilweges aufzutragen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Tirol
Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
09.12.2019
Tirol
(1) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2000, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
(2) Bei der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit als möglich zu vermeiden.
Tirol
(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund der zu widerrufenden Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen getroffen, Entscheidungen ergangen oder sonstige Rechtshandlungen gesetzt sind.
02.01.2014
Tirol
Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
Tirol
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Bringungsgemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften und Bringungsanlagen, erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Bringungsgemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Bringungsgemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten, anlagenbezogene Daten.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Bringungsgemeinschaften weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
28.12.2018
Tirol
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).
17.04.2020
Tirol
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1933, LGBl. Nr. 56, außer Kraft.
(2) Bringungsrechte und Güter- und Seilwegegenossenschaften im Sinne des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1933 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Alpwege, die auf Grund der Bestimmungen des Alpschutzgesetzes, LGBl. Nr. 81/1920, gebaut wurden, gelten als Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Dienstbarkeiten, die zur Anlage eines Alpweges bestellt wurden, gelten als Bringungsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Erhaltungsgenossenschaften nach dem Alpschutzgesetz, deren Aufgabe in der Erhaltung eines Alpweges besteht, gelten als Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
Kärnten
Gesetz vom 23. Mai 2002 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (Kärntner IPPC-Anlagengesetz - K-IPPC-AG)
StF: LGBl Nr 52/2002
Kärnten
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die hinsichtlich der Gesetzgebung in die Bundeszuständigkeit fallen. Insbesondere soweit IPPC-Anlagen in den Geltungsbereich
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt der III. Abschnitt dieses Gesetzes auch für die in Abs. 2 lit c genannten Anlagen.
02.09.2021
Kärnten
(1) Umweltverschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(2) Eine Emission ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlagen ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.
(3) Ein Emissionsgrenzwert ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf.
(4) Die besten verfügbaren Techniken sind der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, grundsätzlich als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern. Unter Techniken sind sowohl die angewendete Technologie als auch die Art und Weise zu verstehen, wie eine Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird. Verfügbar sind die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleichgültig, ob diese Techniken tatsächlich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind. Als beste Techniken sind jene anzusehen, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemeinen hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
(5) Eine Anlage ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Industrieemissionen-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
(6) Die Änderung einer Anlage ist jede Veränderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist jede Veränderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann, insbesondere gilt jede Änderung oder Erweiterung der Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die im § 1 Abs. 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Für die Beurteilung der wesentlichen Änderung ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 vH des Schwellenwertes erreichen muss.
(7) Die betroffene Öffentlichkeit sind:
(8) Ein „BVT-Merkblatt“ ist ein Dokument, das gemäß Art. 13 der Industrieemissionen-Richtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt.
(9) „BVT-Schlussfolgerungen“ sind ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält.
(10) Die „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte“ sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(11) Eine „Zukunftstechnik“ ist eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten kann als bestehende beste verfügbare Techniken.
(12) „Gefährliche Stoffe“ sind Stoffe und Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
(13) Ein „Bericht über den Ausgangszustand“ enthält Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe. Der Bericht hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Gewässerverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung oder Schließung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss – unbeschadet konkreterer Vorgaben nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 — mindestens enthalten:
(14) Der „Boden“ ist die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Sie besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.
(15) „Umweltinspektionen“ sind alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenüberwachung, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.
(16) „Geflügel“ ist das Geflügel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008.
(17) Eine „Feuerungsanlage“ ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.
(18) Eine „Gasturbine“ ist jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Energie umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.
(19) Eine „Umweltqualitätsnorm“ ist die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder zur Umsetzung von Unionsrecht erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen.
(20) Betreiber ist jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt.
(21) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Industrieemissionen-Richtlinie anzuwenden.
02.09.2021
Kärnten
(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat darzustellen
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Abs. 2 anzuschließen.
(4) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
02.09.2021
Kärnten
(1) In den nachstehenden Fällen ist frühzeitig die Öffentlichkeit zu informieren und die betroffene Öffentlichkeit am Verfahren gemäß den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beteiligen:
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Behörde das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 2 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jene Dokumente gemäß Abs. 4 anzuschließen, die in elektronischer Form verfügbar sind, soweit dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten ist. Der Kundmachung ist jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (§ 3 Abs. 3) anzuschließen.
(4) Die Behörde hat eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages und der im § 3 Abs. 2 genannten Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 AVG zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
(5) In den Fällen des Abs. 1 ist jedermann innerhalb von einer Frist von mindestens sechs Wochen, findet nach Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung über das Vorhaben statt, bis zu dieser, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 2 Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
(6) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. a hat Parteistellung. Die Parteistellung berechtigt sie im Verfahren zur Wahrung der im § 5 Abs. 1 lit. a bis c, e und f geschützten Interessen vor Gefährdungen der Gesundheit und vor unzumutbaren Belästigungen.
(7) Die betroffene Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 7 lit. b und c kann innerhalb der Auflagefrist des Abs. 2 zum beantragten Vorhaben der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen. Die Behörde hat das Ergebnis des Stellungnahmeverfahrens in ihrer Entscheidung in angemessener Weise in Erwägung zu ziehen. Der betroffenen Öffentlichkeit kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 5 und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 4 das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Partei des Verfahrens Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(8) Die Entscheidung betreffend die Bewilligung der Errichtung, die wesentliche Änderung der Anlage oder die Anordnung der Anpassungsmaßnahmen ist mindestens acht Wochen jedenfalls bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Genehmigung hat auch die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung sowie die Genehmigungsauflagen, einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerten, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.
(9) Der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und die Ausnahmen gemäß §§ 6 Abs. 5 und 7 Abs. 2 müssen der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Behörde zugänglich gemacht werden.
(10) Folgende Informationen müssen der Öffentlichkeit, in Bezug auf lit. a auch im Internet, zugänglich gemacht werden:
(11) Die Bestimmungen der Abs. 8 bis 10 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 5 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes.
21.08.2025
Kärnten
(1) Wenn die Errichtung einer Anlage oder deren wesentliche Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesem Staat spätestens zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Zeitpunkt die im § 4 Abs. 2 und 5 angeführten Informationen mitzuteilen. Dem Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.
(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 zuzuleiten und es ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bewilligungswerber hat diesfalls der Behörde auf Verlangen Übersetzungen der von ihm vorgelegten Unterlagen in der Sprache des betroffenen Staates vorzulegen. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(3) Die Behörde hat die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Abs. 2 in ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. § 4 Abs. 7 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind die Entscheidung über den Genehmigungsantrag und die im § 4 Abs. 8 und 9 genannten Informationen zu übermitteln.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Staaten, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Konsultationen einzuräumen hat. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(6) Werden im Rahmen eines in einem an Kärnten angrenzenden Staat durchgeführten Verfahrens gemäß der Industrieemissionen-Richtlinie betreffend eine Anlage, die, würde sie in Kärnten errichtet, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, Informationen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 übermittelt, hat die Landesregierung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 vorzugehen. Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind gemäß § 4 Abs. 8 und 9 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 sind im Verhältnis zu angrenzenden Bundesländern sinngemäß anzuwenden.
13.03.2014
Kärnten
(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6 Abs. 4 und 5.
(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
13.03.2014
Kärnten
(1) Die Behörde darf die Bewilligung nur dann erteilen, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass
(2) Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken sind unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie der Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen:
(2a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 6 erfüllt werden.
(2b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 2a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(2c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Genehmigungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(3) Die Bewilligung hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:
(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 4 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
02.09.2021
Kärnten
(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene im Anhang I angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden. Die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f auf den Stand der besten verfügbaren Techniken zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.
(1a) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem EZG 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 EZG 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.
(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
(4) Die Behörde hat gemäß § 5 Abs. 3 lit. a Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 4b Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte. Unbeschadet einer Umweltqualitätsnorm kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann die Behörde, unbeschadet des § 5 Abs. 3 lit. f in sonstigen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen. Voraussetzung dafür ist das Ergebnis einer Bewertung, dass die Erreichung der mit dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen, gemessen am Umweltnutzen, zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:
(6) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 lit. a für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
02.09.2021
Kärnten
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW und mehr anzuwenden, soweit für die Umweltauswirkungen nicht eine Genehmigung nach § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft erforderlich ist.
13.03.2014
Kärnten
(1) Die endgültige Einstellung der Tätigkeit (Stilllegung der Anlage gemäß § 1 Abs. 1) ist der Behörde längstens innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
(2) Im Fall der Anzeige der Stilllegung hat der Betreiber der Anzeige eine Bewertung und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß lit. a bis c anzuschließen:
(3) Wird die Stilllegung von der Behörde verfügt (§ 7 Abs. 8), hat der Betreiber die Bewertung und allfällige notwendige Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a oder b vorzulegen und durchzuführen.
(4) Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. a erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.
(5) Werden vom Betreiber bei der Stilllegung die gemäß Abs. 2 lit. b und c erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeit verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung einer derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Diese Entscheidung ist sofort vollstreckbar. Für Grundwasserverschmutzungen gelten die Vorschriften des WRG 1959.
13.03.2014
Kärnten
(1) Der Betreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter § 9b fallenden Unfall oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüberhinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Betreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
02.09.2021
Kärnten
(1) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Dabei hat die Behörde für die vom Betreiber gemäß Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen sicherzustellen, dass
(2) Wenn die Behörde bei der Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung in begründeten Fällen feststellt, dass ein längerer Zeitraum als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbaren Techniken notwendig ist, kann sie in der Genehmigung einen längeren Zeitraum festlegen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 erfüllt sind.
(3) Der Betreiber hat innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage oder nach Maßgabe des Abs. 2 die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Gelten für die Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen, hat die Behörde die Genehmigung zu aktualisieren, wenn die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(5) Die Behörde hat die Genehmigung auch zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn
(6) Auf Verlangen der Behörde hat der Betreiber alle für die Überprüfung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für Überprüfungen hat die Behörde auch die im Zuge der Emissionsüberwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.
(7) Erforderlichenfalls kann die Behörde vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 mit Bescheid die Vorlage eines Projektes zur Anpassung der Anlage an die Erfordernisse gemäß Abs. 1, 4 und 5 verlangen. § 3 bleibt unberührt. Im Genehmigungsantrag oder der Anzeige ist den erforderlichen Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung bei den besten verfügbaren Techniken anzuschließen.
(8) Hat der Betreiber nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 7 nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken durchgeführt oder wird durch den Betrieb der Anlage das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter gefährdet oder stellt der Betrieb der Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von denen die Verschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind oder der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
02.09.2021
Kärnten
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen mit den anderen für die Anlage zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung der Anlage eine Genehmigung oder eine Anzeige erforderlich ist; wenn dies rechtlich zulässig ist, ist nach Möglichkeit ein gemeinsamer Bescheid zu erlassen.
(3) Sollte die Landesregierung Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts erlassen, sind dabei die Anforderungen des Art. 17 der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen und den Umsetzungshinweis, einzuhalten.
02.09.2021
Kärnten
(1) Alle Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. §§ 52 ff. AVG sind anzuwenden. Der Betreiber ist verpflichtet, die Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplanes kann entfallen, wenn in Kärnten keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.
(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:
(4) Auf der Grundlage des Inspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.
(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen oder Vorfällen oder bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung der Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.
(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigung durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber zur Wahrung des Parteiengehörs binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat eine Zusammenfassung des Berichts sowie den Hinweis, wo weitere Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet zu veröffentlichen. Die Behörde hat sicherzustellen, dass der Betreiber alle in dem Bericht angeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift. § 7 Abs. 8 gilt sinngemäß.
13.03.2014
Kärnten
(1) Schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm, die von den Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgehen, ist vorzubeugen und entgegenzuwirken.
(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 2017 (K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
(3) Hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Aktionsplänen sind abweichend von den §§ 4 und 4a die Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes anzuwenden.
(4) Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Behörde zur Vollziehung der Abs. 1 bis 3 die Landesregierung.
02.09.2021
Kärnten
(1) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens (Umweltschäden) und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betriebes von Anlagen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 3 bedürfen, ausgenommen von Anlagen und Anlagenteilen, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden, sind die in Abs. 2 angeführten Bestimmungen des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG), anzuwenden.
(2) Für die Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 sind die §§ 1 bis 13 Abs. 1 und 18 sowie Anhang 3 des B-UHG, mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 Z 1 lit. a, 8 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz und 11 Abs. 2 Z 2, anzuwenden, sofern sich diese Bestimmungen auf Schädigungen und Gefährdungen des Bodens beziehen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Bestimmungen des B-UHG sind überdies mit der Maßgabe an-zuwenden, dass
(4) Die Bestimmungen der §§ 4 und 4a dieses Gesetzes finden auf Maßnahmen zur Vermeidung und Sanierung von Schädigungen des Bodens und jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Sinne des Abs. 1 keine Anwendung.
(5) Soweit in den gemäß Abs. 2 anzuwendenden Bestimmungen des B-UHG auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
02.09.2021
Kärnten
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip Energieeffizienz an erster Stelle umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den im Anhang II dieses Gesetzes festgelegten Grund-sätzen und Leitlinien zu erstellen.
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinne des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 vH der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe vorliegen, dass die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Dem schriftlichen Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.
02.09.2021
Kärnten
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 10.000,– Euro zu bestrafen.
(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 35.000,– Euro ist zu bestrafen, wer
(2b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis 3.000,– Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiber einer Anlage, die einer Bewilligung oder Anzeige gemäß § 3 bedarf, gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters verstößt.
(3) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe nicht festzusetzen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
02.09.2021
Kärnten
Personenbezogene Daten,
Kärnten
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Bundesgesetze zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf die Industrieemissionen-Richtlinie sind als Verweise auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, zu verstehen.
(2a) Verweisungen in diesem Gesetz auf die Energieeffizienz-Richtlinie sind als Verweise auf die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 98 vom 14.6.2019, S 125, zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen (EG) Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen
02.09.2021
Kärnten
Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
02.09.2021
Kärnten
Bestehende Anlagen, die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, müssen bis spätestens 31. Oktober 2007 den Anforderungen des § 5 entsprechen. Als bestehende Anlagen gelten solche,
Kärnten
02.09.2021
Kärnten
02.09.2021
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Bewilligungen für in Art. I Z 7 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in § 5 Abs. 3 lit. a letzter Satz genannten Treibhausgase enthalten, den Bewilligungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.
(4) Die Landesregierung hat die gemäß Artikel I Z 9 in Verbindung mit § 62g Abs. 1 lit. a Kärntner Straßengesetz 1991 anzuwendenden Lärmindizes bis 31. Mai 2005, spätestens jedoch unverzüglich nach der Kundmachung dieses Gesetzes festzulegen.
(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission bis spätestens 30. April 2013 im Wege des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung der Art. I und II dieses Gesetzes zu übermitteln. Dieser Bericht hat eine Liste von Umweltschadensfällen und Haftungsfällen ge-mäß Art. I und II mit den in Anhang IV der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Abs. 2) angeführten Informationen und Daten zu enthalten.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30. 4. 2004, S 56, in der Fassung des Art. 15 der Richtlinie 2006/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. Nr. L 102 vom 11. 4. 2006, S 15, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Behörde hat die Genehmigungsauflagen von Anlagen,
im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7, sofern erforderlich, an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der besten verfügbaren Techniken anzupassen.
(3) Werden in einer Anlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Betreiber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2013 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 7 vorzulegen. Die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959 bleiben unberührt.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) genehmigte Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 lit. a gelten nach Maßgabe des Art. I Z 22 (betreffend § 6a) § 9 und die Schlussbestimmungen des 9. Hauptstücks des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 210, umgesetzt.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
21.08.2025
Wien
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Der Wiener Landtag hat am 22. November 2012 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Wien
Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.
Wien
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
Wien
(1) Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des nominellen Bruttoinlandsprodukts – BIP):
2012
2013
2014
2015
2016
Bund
-2,47
-1,75
-1,29
-0,58
-0,19
Länder
-0,54
-0,44
-0,29
-0,14
+0,01
(2) Der nicht zu unterschreitende Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) verteilt sich auf die einzelnen Länder:
Länder
Anteile
2012
2013
2014
2015
2016
Burgenland
1,996 %
1,726 %
-0,576 %
-0,419 %
0,000 %
Kärnten
8,318 %
8,259 %
9,280 %
8,784 %
5,217 %
Niederösterreich
17,469 %
18,911 %
20,988 %
21,824 %
17,826 %
Oberösterreich
18,360 %
18,653 %
16,770 %
17,526 %
13,478 %
Salzburg
5,942 %
5,731 %
7,716 %
8,658 %
8,696 %
Steiermark
22,603 %
17,622 %
7,201 %
0,650 %
14,348 %
Tirol
4,159 %
3,668 %
6,831 %
8,973 %
11,304 %
Vorarlberg
3,565 %
4,155 %
4,938 %
5,010 %
4,348 %
Wien
17,588 %
21,275 %
26,852 %
28,994 %
24,783 %
Summe
100,000 %
100,000 %
100,000 %
100,000 %
100,000 %
(3) Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen.
(4) In den Jahren ab 2017 darf die Summe der Anteile der staatlichen Sektoren am gesamtstaatlichen Maastricht-Saldo die gesamtstaatliche Grenze gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem Übermäßigen Defizit (ABl. der Europäischen Union vom 16.12.2004, C 310/337) nicht unterschreiten, der jeweilige Maastricht-Saldo ist gegebenenfalls im Verhältnis der Defizitanteile zu verbessern.
(5) Unterschreitungen des jeweils zulässigen Maastricht-Saldos bis zu einem Höchstbetrag von 75 Mio. € beim Bund und einem Höchstbetrag von 45 Mio. € bei Ländern gemeinsam sowie von Gemeinden im Jahr 2012 von 300 Mio. €, im Jahr 2013 von 150 Mio. €, im Jahr 2014 von 100 Mio. € und im Jahr 2015 von 50 Mio. € und im Jahr 2016 von 0 Mio. € gemeinsam sind zulässig, jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen. Der Wert für die einzelnen Länder ergibt sich nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008. Für die Gemeinden (landesweise) beträgt der Anteil an der möglichen Unterschreitung:
Gemeinden der Länder
Anteil in %
Burgenland
4,11 %
Kärnten
8,58 %
Niederösterreich
23,63 %
Oberösterreich
21,25 %
Salzburg
8,11 %
Steiermark
18,26 %
Tirol
10,54 %
Vorarlberg
5,52 %
Summe
100,00 %
Wien
(1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und nach dieser Vereinbarung über den Konjunkturzyklus grundsätzlich auszugleichen oder haben im Überschuss zu sein. Diesem Grundsatz ist für den Gesamtstaat entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs in den Jahren ab 2017 insgesamt -0,45 % des nominellen BIP nicht unterschreitet.
(2) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) stellen in den Jahren 2012 bis 2016 eine rasche Annäherung an dieses Ziel gemäß Artikel 3 sicher.
(3) Diskretionäre Abweichungen von den jeweiligen Anteilen am strukturellen Haushaltssaldo sind – abgesehen von Abs. 4 – nur zur Haushaltsverbesserung zulässig.
(4) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 bzw. Artikel 7 zulässigen Grenzen nach Information des Koordinationskomitees für den Bund mit Beschluss des Nationalrates, für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Landtages unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags ist jedenfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat binnen eines nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Wien
(1) Für die Berechnung und Festlegung des jährlichen gesamtstaatlichen strukturellen Haushaltssaldos wird die von der Europäischen Kommission angewandte Methode verwendet. Für die Ermittlung der jeweiligen strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) sind in der Folge die jeweiligen Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) um den jeweiligen anteiligen Konjunktureffekt und um allfällige Einmalmaßnahmen zu bereinigen.
(2) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und die VO gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen. Die darin geregelte Methode ist für die jeweils erforderlichen Berechnungen in Zusammenhang mit den strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) heranzuziehen. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat den Ländern und Gemeinden die jeweiligen Defizitwerte und ihre Berechnung jeweils ehestmöglich mitzuteilen.
(3) Der anteilige Konjunktureffekt wird aus dem gesamtstaatlichen Konjunktureffekt nach den vereinbarten Anteilen an der Untergrenze des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (-0,45 % des nominellen BIP; Artikel 4 Abs. 1 lit. a und b, Artikel 6 und Artikel 8 Abs. 5) ermittelt.
(4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind.
(5) Den Berechnungen des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) ist das nominelle BIP entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
Wien
(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt -0,1 % des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.
(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinne des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen.
Wien
(1) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) haben ab dem Jahr 2017 ein Kontrollkonto betreffend den strukturellen Haushaltssaldo zu führen. Für die Gemeinden (landesweise) erfolgt die Besorgung der Führung durch das Land.
(2) Alle Differenzen des tatsächlichen Anteils am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates zum vereinbarten Anteil am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates sind als Belastungen bzw. als Gutschriften am jeweiligen Kontrollkonto einzustellen und über die Jahre zu saldieren.
(3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes von der Regelgrenze für das strukturelle Defizit werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst und jährlich saldiert. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP unterschreitet, ist diese vom Bund konjunkturgerecht auf einen Wert über der Bundes-Regelgrenze für das strukturelle Defizit zurückzuführen.
(4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos der Länder und Gemeinden von ihrem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit von Ländern und Gemeinden sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insgesamt eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -0,367 % des nominellen BIP unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht auf einen Wert über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der Länder und Gemeinden zurückzuführen.
(5) Bund, Länder und Gemeinden streben einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen Haushalt an. Unterschreitet ein negativer Saldo des jeweiligen Kontrollkontos des Bundes, eines Landes oder von Gemeinden landesweise den jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit, ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren rückzuführen, wenn der Schwellenwert (Abs. 3 und 4) nicht unterschritten wurde. Ein Sanktionsverfahren findet nicht statt.
(6) Konjunkturgerecht bedeutet, dass die Rückführung nur dann vorgenommen werden muss, wenn im betreffenden Haushaltsjahr eine positive Veränderung der Produktionslücke vorliegt. Eine Produktionslücke liegt vor, wenn eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten erwartet wird. Für die Detailregelung der Produktionslücke sind die Richtlinien gemäß Artikel 5 Abs. 2 maßgeblich.
(7) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, für Zwecke des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur Führung der Kontrollkonten zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen.
Wien
(1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen BIP beim Bund und von -0,367 % des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des Kontrollkontos des Bundes den Betrag von -1,25 % des nominellen BIP unterschritten hat. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von -0,367 % des nominellen BIP unterschritten hat.
(3) Der Betrag von 0,367 % des nominellen BIP verteilt sich zu 0,25 % des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117 % des nominellen BIP auf die Gemeinden.
(4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25 % nominellen BIP ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das strukturelle Defizit.
(5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117 % des nominellen BIP landesweise betragen:
Gemeinden landesweise
Anteil an 0,117 % des nominellen BIP
Burgenland
4,11 %
Kärnten
8,58 %
Niederösterreich
23,63 %
Oberösterreich
21,25 %
Salzburg
8,11 %
Steiermark
18,26 %
Tirol
10,54 %
Vorarlberg
5,52 %
Summe
100,00 %
Wien
Das jeweilige Wachstum der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden landesweise (jeweils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors Staat nach ESVG) hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 idF VO 1175/11 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken zu stehen.
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(1) Bund, Länder und Gemeinden werden die gesamtstaatliche Schuldenquote unter den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP senken und darunter belassen (Verordnung (EG) Nr. 1467/97 idF VO 1177/2011 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit).
(2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen verringern:
(3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60 % des nominellen BIP sind nicht zulässig.
(4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Artikel 18) gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch für die Anwendung des Artikels 10.
(6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis gemäß Artikel 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse) gemäß Artikel 4 erfüllt werden.
(7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet, dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen.
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Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme liegt.
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(1) Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (zB downloadbar, keine Images oder PDF).
(2) Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinne des § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.
(3) Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen (Artikel 15).
(4) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.
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(1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z. B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG) beziehen.
(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinne der Fiskalrahmen-Richtlinie (RL 2011/85/EU) werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.
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(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung der jeweils betroffenen Fiskalregel zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.
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(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 31. August zu berichten, die Gemeinden im Wege des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Wege der Länder Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden – soweit nicht bereits erfolgt – die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.
(3) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen veröffentlicht nach Maßgabe der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten bis 15. Oktober eines jeden Jahres den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und der budgetären Haupt-Parameter der Länder und Gemeinden.
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(1) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und verfügbare Daten gegenseitig austauschen.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
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(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100 000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
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(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß ESVG (Maastricht-Salden), der strukturellen Haushaltssalden auf Basis des Haushaltsergebnisses nach ESVG, des Ausgabenwachstums, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit den Vertragsparteien und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht jeweils bis Mitte Juli eines Jahres Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.
(3) Die Vertragsparteien bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragsparteien bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber bis jeweils Ende September eines Jahres einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee und an den Rechnungshof.
(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragsparteien bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.
(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.
(7) Dieser Bericht hat überdies aus der Sichtweise der Bundesanstalt Statistik Österreich die Feststellung zu enthalten, ob ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Sollte der sanktionsrelevante Sachverhalt durch neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG mit verursacht sein, ist dies anzuführen.
(8) Ergibt sich aus dem Bericht der Statistik Österreich, dass auf Grund der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten darüber.
(9) Nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen für die jeweilige Tätigkeit stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und steht dem Rechnungshof für die Erstellung des Gutachtens ein Einsichtsrecht in alle erforderlichen Daten, Unterlagen, Verträge usw. der Gebietskörperschaften und bei den in ihren Einfluss stehenden Rechtsträgern zu.
(10) Nachträgliche Änderungen von bereits festgestellten früheren Haushaltergebnissen gemäß ESVG durch Änderungen des ESVG oder seiner Interpretation führen nach Erstattung des Berichts Ende September zu keinem sanktionsrelevanten Sachverhalt.
(11) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG (Maastricht-Defizits), der strukturellen Haushaltssalden, des Ausgabenwachstums und der Schuldenstände werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Es können jedoch auch die von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelten Werte herangezogen werden, sofern diese gegenüber dem von der Europäischen Kommission ermittelten Wert aktueller sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die bei der Ermittlung zu verwendenden Werte für die Budgetsensibilität bekannt zu geben. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des nominellen BIP auszuweisen. Bei der Ausgabenbremse (Artikel 9) ist die Quote auch auf den Vorjahreswert zu beziehen.
(12) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.
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(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Der Rechnungshof geht bei der Erstellung des Gutachtens nach Artikel 18 sinngemäß nach dem in Art. 127 Abs. 5 B VG vorgesehenen Verfahren vor. Für die Gemeinden sind Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden Ausgaben/Auszahlungen
(3) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und unverzüglich einzuberufen.
(4) Das Schlichtungsgremium besteht aus zwei von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen, aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern und aus je einem vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominierten Mitglied. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitz der Landeshauptleutekonferenz und vom nachfolgenden Vorsitz nominiert. Bei Verhinderung gemäß Abs. 6 tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein.
(5) Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische Koordinationsgremium einberufen.
(6) Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest fünf Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird es noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Falle wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt.
(7) Das Schlichtungsgremium hat den Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4 und das Gutachten des Rechnungshofes gemäß Artikel 18 Abs. 8 jenen Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, bekannt zu geben und aufzufordern, binnen zwei Monaten Maßnahmen bekannt zu geben, durch die der sanktionsrelevante Sachverhalt wieder beseitigt wird, und diese umgehend umzusetzen.
(8) Sind die vorgelegten Maßnahmen aus Sicht des Schlichtungsgremiums ausreichend, sind jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, aufzufordern, den Plan umzusetzen und hierüber laufend zu berichten.
(9) Werden Österreich in einem Verfahren der EU kürzere Fristen gestellt, als sie dieser Vereinbarung zu Grunde gelegt sind, ist die geforderte Herstellung der Haushaltsdisziplin von allen betroffenen Vereinbarungsparteien binnen dieser kürzeren Fristen umzusetzen.
(10) Legen jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, keinen entsprechenden Maßnahmenplan vor oder erfüllen sie den vorgelegten Maßnahmenplan nicht, kann vom Schlichtungsgremium einvernehmlich ein Sanktionsbeitrag verhängt werden. Die Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaftsebene haben nur ein beratendes Stimmrecht.
(11) Sind jene Vertragsparteien, die einen Sanktionsbeitrag zu leisten hätten, der Ansicht, dass kein Sachverhalt vorliegt, der eine Sanktion nach diesem Vertrag rechtfertigt, können sie beantragen, dass über diese Frage ein Schiedsgericht entscheidet. Das Schiedsgericht ist im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes (BGBl. Nr. 61/1998) von den Vertragsparteien einzurichten.
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(1) Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit die jeweilige Fiskalregel übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind vom Rechnungshof bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
(2) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige Abweichungen von Fiskalregeln durch Übererfüllung anderer Länder und Gemeinden abgedeckt werden, sofern über sie noch nicht im Sinn des Abs. 1 verfügt wurde und sie nicht zur Dotierung des Kontrollkontos des betreffenden Landes oder der betreffenden Gemeinden landesweise anteilig bestimmt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller Länder und Gemeinden verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern und Gemeinden richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.
(3) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 23 zur Anwendung kommen.
(4) Ebenfalls kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, wenn bei Einhaltung des Maastricht-Saldos bzw. des strukturellen Saldos das zulässige Wachstum der Ausgaben gemäß Artikel 9 auf Grund öffentlicher Investitionen nach ESVG überschritten wird, sofern die dafür erforderlichen finanziellen Mittel durch Rücklagen bedeckt oder durch Gutschriften gemäß Artikel 7 Abs. 2 auf dem jeweiligen Kontrollkonto eingestellt wurden.
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(1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der Ausgabenbremse beträgt 15 % der Überschreitung.
(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet.
(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Artikel 21.
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(1) Ein Sanktionsbeitrag ist ohne unnötigen Verzug, möglichst ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung die Abweichung durch die betreffende Gebietskörperschaft ausgeglichen und erfolgt keine weitere Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung neuerlich eine Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung verübt, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Gebietskörperschaften, welche in diesem Folgejahr die Vereinbarung erfüllt haben.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.
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(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich der Anteil an den betroffenen Fiskalregeln ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
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(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
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(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle, relevante Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.
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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, sobald
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2012 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen anzuwenden. § 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 idF. BGBl. I Nr. 150/2011 ist sinngemäß nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016 anzuwenden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
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(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/
1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.
(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,
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Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 tritt für die Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2012 jeweils rückwirkend mit 1. Jänner 2012 außer Kraft.
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