Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
10000027Law14.11.1969Originalquelle öffnen →
Tirol
Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969)
StF: LGBl. Nr. 49/1969 (WV)
Tirol
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Tirol
Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
Tirol
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.
Tirol
Parteien im Siedlungsverfahren sind:
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(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 38/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen durch Erteilung des Zuschlages oder durch ein Überbot oder durch einen Übernahmsantrag in einem Exekutionsverfahren erfüllt werden.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 1, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden nach den Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt und die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu verständigen.
(7) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Verbücherung der Bescheide nach Abs. 1 sowie der Verträge nach Abs. 3 zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Agrarbehörde zuzustellen.
02.01.2014
Tirol
In Bescheiden nach § 5 Abs. 1 und 3 kann zur Sicherung des Siedlungserfolges vorgeschrieben werden:
Tirol
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.
Tirol
(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 76, 77 und 83 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Tirol
(1) Als entsiedlungsgefährdet gelten Gebiete (Betriebe), in denen wegen der Höhenlage, des Klimas, der äußeren und inneren Verkehrslage oder der Hanglage von Natur aus ganz besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen, verbunden mit sozialer Bedürftigkeit der Bewohner, gegeben sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebiete (Betriebe) festzustellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht über die soziale und wirtschaftliche Lage der entsiedlungsgefährdeten Gebiete (Betriebe) zu erstatten.
(4) Gleichzeitig hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene Maßnahmen vorzuschlagen, die unter Bedachtnahme auf gesamtwirtschaftliche, bevölkerungs- und sozialpolitische Interessen geeignet sind, der Entsiedlungsgefährdung dieser Gebiete (Betriebe) entgegenzuwirken. Im jeweiligen Landesvoranschlag sind die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel vorzusehen.
05.04.2017
Tirol
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.
Burgenland
Verordnung des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 1. September 1948 betreffend die Sonn- und Feiertagsruhe, sowie die Mittagspause in den öffentlichen Apotheken
StF: LGBl. Nr. 11/1952
Auf Grund der Bestimmungen des § 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 aus 1907 (Apothekergesetz) werden die Sonn- und Feirtagsruhe und die Mittagspause in den öffentlichen Apotheken des Burgenlandes geregelt wie folgt:
Burgenland
Die Apotheken haben im Allgemeinen den Betrieb für den Kundenverkehr in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr offen zuhalten.
In Ortsgemeinden, in welchen sich nur eine öffentliche Apotheke befindet, steht es dem Besitzer frei, seine Apotheke an Sonntagen von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh geschlossen zu halten. Es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß während der angegebenen Zeit eine verläßliche Dienstperson in Bereitschaft stehe, um Bestellungen der Parteien sowie etwa einlangende Rezepte zu übernehmen, die Parteien über die Rückkehr des Apothekers zu verständigen und ihn herbeiholen zu lassen, wenn bei dringendem Bedarfe Medikamente ohne Verzug beschafft werden müssen. Für Apotheken verschiedener Orte, sofern dieselben in einer Entfernung von höchstens 4 km voneinander gelegen sind, besteht die Möglichkeit eines turnusweise abwechselnden Sonntagsdienstes von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr, welcher jedoch in jedem einzelnen Falle der Genehmigung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) bedarf. An der Türe der geschlossenen Apotheke ist durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke zur Zeit geöffnet ist. Den Sonntagen gleichzusetzen sind in diesem Zusammenhange sämtliche gesetzlichen Feiertage.
Burgenland
In der Freistadt Eisenstadt wird die Sonntagsruhe obligatorisch eingeführt und derart geregelt, daß an jedem Sonntag von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh eine Apotheke den Betrieb aufrecht zu erhalten hat, während die zweite geschlossen bleibt. Die Reihenfolge, in welcher die beiden Apotheken Sonntagsdienst versehen bzw. Sonntagsruhe halten, ist vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt nach Anhören der beiden Apothekenleiter festzustellen, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und insbesondere den in Eisenstadt und dessen Umgebung wohnhaften Aerzten sowie Krankenkassen und Bahnstationsämtern bekanntzugeben. Die Bestimmung der Reihefolge hat stets rechtzeitig im Monat Dezember für das kommende Jahr zu erfolgen.
In den Apothekenlokalen ist in auffallender Schrift die Zeit der Sonntagsruhe bekanntzugeben und an der Türe der geschlossenen Apotheke durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke z. Zt. geöffnet ist.
Burgenland
Die pharmazeutischen und sonstigen Hilfskräfte aller öffentlichen Apotheken haben grundsätzlich von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr früh von jedem Apothekerdienste frei zu bleiben. Sollte ihre Heranziehung zum Sonntagsdienste aus betrieblichen Gründen unerläßlich sein, so hat die hierfür abgeleistete Arbeitszeit durch eine Freizeit in entsprechendem Zeitausmaße an Werktagen abgegolten zu werden, soweit durch die Ueberstundenarbeit die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird.
Burgenland
Jeder Apotheker, dessen Apotheke im Sonntagsdienst den Betrieb aufrecht erhält, ist während dieser Zeit verhalten. Arzneien auf Rechnung öffentlicher Fonds, Sozialversicherungs- oder sonstiger Fürsorgeanstalten zu verabfolgen, wenn auch mit denselben normaler Weise kein Vertrag abgeschlossen wurde.
Burgenland
In Fällen eines gesteigerten Bedarfes (Epidemien, Zusammenströmen größerer Menschenmengen, Elementarkatastrophen etc., können die Bezirkshauptmannschaften (Magistrate) die erforderlichen Ausnahmen-Verfügungen unter gleichzeitiger Meldung an den Landeshauptmann selbst treffen.
Burgenland
Uebertragungen dieser Anordnung werden, insoweit sie nicht unter die Bestimmungen des Strafgesetzes fallen, nach § 41 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 ex 1907 bestraft.
Burgenland
Diese Anordnung tritt mit 1. September 1948 in Kraft.
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