Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage in Leoben-Winkel
20000932Ordinance13.03.1965Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasservorkommen Schwarzenberg-Stiegeln zur Sicherung der künftigen Wasserversorung
StF: LGBl. Nr. 75/2016
Auf Grund des § 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
27.07.2016
Vorarlberg
Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfes werden jene Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken der Katastralgemeinden Schwarzenberg und Andelsbuch, die innerhalb der in der Anlage in blauer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, zum Schongebiet Schwarzenberg-Stiegeln erklärt.
27.07.2016
Vorarlberg
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedarf jede über die bisherige, rechtmäßig bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehende Benutzung eines Grundstücks vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 ist die Benutzung von Grundstücken im Rahmen bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Verlängerung, Änderung oder Erweiterung solcher Rechte.
27.07.2016
Vorarlberg
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
27.07.2016
Vorarlberg
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, eine Verunreinigung des Grundwasservorkommens Schwarzenberg-Stiegeln herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem zuständigen Bürgermeister anzuzeigen.
27.07.2016
Vorarlberg
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
27.07.2016
Vorarlberg
27.07.2016
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Jänner 1965 zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Leoben im Raume von Leoben Winkl
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1965
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:
Zur Sicherung des künftigen Trinkwasserbedarfes und zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadt Leoben auf Grundparzelle Nr. 1055, KG. Prettach, wird im Raume von LeobenWinkl ein Grundwasserschongebiet (§ 2) bestimmt.
Die Grenze des Schongebietes verläuft von der Höhe der Westkuppe des Galgenberges (nordwestlich der Ortschaft Prening) nach Südwesten entlang des Kammes zur Kote 977, sodann nach Nordwesten der Höhenlinie folgend zum Sattel beim Gehöft Wolfgruber in westlicher Richtung zum Sonnberg (Kote 929). Von hier führt die Grenze in südsüdöstlicher Richtung der Höhenlinie folgend bis zum Aichberg und in weiterer Folge rund 600 m in südsüdwestlicher Richtung entlang der Höhenlinie über den Steilabfall beim Westportal des Tunnels in östlicher Richtung zur Mitte der Mur, sodann 400 m flußaufwärts bis zu dem am rechten Murufer an den Fluß herantretenden Berghang und schließlich der Höhenlinie östlich von Einöd folgend zum Flaterberg (Kote 838). Von da verläuft die Grenze zunächst in östlicher Richtung zur Kote 923, sodann in nordöstlicher Richtung zum Schinninger (Kote 990) und nach abermaliger Richtungsänderung nach Nordnordwesten der Höhenlinie folgend bis zum Fuße des bewaldeten Abhanges im Ortsteil Mühlfeld. In weiterer Folge führt die Grenze in nordnordöstlicher Richtung entlang des linksufrigen Abbruches (Hochterrasse) des Schladnitzbaches zum Murfluß, sodann 750 m flußaufwärts der Mur bis zum Fuße des Galgenberges in nordnordwestlicher Richtung, von wo sie hangaufwärts der Fallinie folgend wieder den Ausgangspunkt erreicht.
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit genauer Bezeichnung der Örtlichkeit, Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. sind unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 132 (Ausgabe 154) mit einzelnen Nachträgen der provisorischen Ausgabe der österreichischen Karte 1 : 50.000.
(2) Das im § 2 festgelegte Gebiet ist in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben und beim Stadtamt Leoben aufliegen.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 6. Mai 2024 betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Kärntner Risikowolfsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 31/2024
Auf Grund des § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
16.05.2024
Kärnten
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit und der Schutz anderer wildlebender Tiere vor einer Gefährdung durch die ganzjährig geschonte Wildart Wolf (Canis lupus).
16.05.2024
Kärnten
Zur Abwendung von Gefahren im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung, eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf erteilt.
16.05.2024
Kärnten
(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen, Viehweiden oder beschickten Fütterungsanlagen aufhalten.
(2) Als Jäger gelten der Jagdausübungsberechtigte, das Jagdschutzorgan sowie die Inhaber eines Jagderlaubnisscheines.
(3) Als betroffenes Jagdgebiet gilt jenes Jagdgebiet, in welchem ein Wolf ein Verhalten gemäß Abs.1 setzt.
16.05.2024
Kärnten
(1) Unbeschadet von § 69 K-JG können im Interesse der im § 1 genannten Ziele Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale vergrämt werden.
(2) Im Falle der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 haben entweder Jäger des betroffenen Jagdgebietes zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann stattfinden.
(3) Im Falle der Erfolglosigkeit von Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 können Risikowölfe (§ 3 Abs.1) von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidgerecht erlegt werden. Die Entnahme durch Abschuss ist nur zulässig, wenn sie binnen vier Wochen nach der letzten Vergrämung gemäß Abs. 2 erfolgt. Die Entnahme darf in jenem Jagdgebiet erfolgen, in dem die letzte Vergrämung stattgefunden hat, sowie in den umliegenden Jagdgebieten, deren Jagdfläche zur Gänze oder teilweise innerhalb eines Radius von höchstens zehn Kilometer um die letzte Vergrämung gelegen ist.
16.05.2024
Kärnten
Wird eine Hybridisierung zwischen Wolf und Hund von der Behörde festgestellt, so ist eine Entnahme dieser Hybriden bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Welpen, durch einen Jäger zulässig.
16.05.2024
Kärnten
Die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Entnahme eines schwer verletzen oder erkrankten Wolfes mit dem Ziel, diesen von seinem Leiden zu erlösen, wenn dieser schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird und offensichtlich erhebliche Schmerzen erleidet, sowie die Entnahme eines solchen Wolfes obliegt dem Jäger.
16.05.2024
Kärnten
(1) Jede Vergrämung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ist vom Einschreiter unverzüglich über die Plattform „Meldung zur Vergrämung eines Wolfes“ – Wolfsvergrämung der Kärntner Jägerschaft (https://www.kaerntner-jaegerschaft.at/meldungen/vergraemung-eines-wolfes), dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10, Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zu melden.
(2) Jede Entnahme gemäß § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich dem Wolfsbeauftragten des Landes Kärnten bzw. dem diensthabenden Rissbegutachter beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, zumindest binnen 24 Stunden, telefonisch und schriftlich (per E-Mail oder Fax) zu melden.
16.05.2024
Kärnten
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung (§ 7 Abs. 2) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 K-JG das Recht der Aneignung der getöteten Wölfe.
16.05.2024
Kärnten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2024 in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Canis lupus), LGBl. Nr. 3/2024, außer Kraft.
16.05.2024
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Februar 2013, mit welcher die Zeit vom 18. Februar 2013 bis 22. Februar 2013 für das öffentliche Sonderpädagogische Zentrum Mattersburg schulfrei erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 20/2013
Auf Grund des § 48 Abs. 7 Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995, LGBl. Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2008, wird verordnet:
Für das öffentliche Sonderpädagogische Zentrum Mattersburg wird der Zeitraum vom 18. Februar 2013 bis 22. Februar 2013 schulfrei erklärt.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Planwiesen“ in Leonstein als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 73/2017
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
05.10.2017
Oberösterreich
Die „Planwiesen“ in Leonstein (offizielle Gebietskennziffer AT 3134000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2016 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als Europaschutzgebiet „Planwiesen“ bezeichnet.
05.10.2017
Oberösterreich
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, erfasst ist.
05.10.2017
Oberösterreich
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Planwiesen“ ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig- schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
(6410) Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
05.10.2017
Oberösterreich
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Die im § 2 der Verordnung, mit der das Planwiesengebiet in Leonstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2001, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
05.10.2017
Oberösterreich
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
05.10.2017
Oberösterreich
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6410
Pfeifengraswiesen auf kalk-reichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden
(Molinium caeruleae)
Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
4096
Sumpfgladiole
(Gladiolus palustris)
Rückführung geeigneter Sukzessionsflächen in mähbare Wiesen und jährlich einmalige späte Mahd wiederhergestellter und bestehender Wiesen
05.10.2017
Oberösterreich
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
05.10.2017
Oberösterreich
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
05.10.2017
Oberösterreich
05.10.2017
Oberösterreich
05.10.2017
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