Grundwasserschongebiet zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz-Andritz
20000930Ordinance06.01.1972Originalquelle öffnen →
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 13. Dezember 2022, mit der nähere Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb sowie über Inhalt und Form der Energieausweisdatenbank erlassen werden (Tiroler Energieausweisdatenbankverordnung – TEADBV 2022)
StF: VBl. Tirol Nr. 84/2022
[CELEX-Nr.: 32018L0844]
Aufgrund des § 26 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
21.12.2022
Tirol
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb einer Energieausweisdatenbank als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen und der Übermittlungsvorgänge.
21.12.2022
Tirol
(1) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage von Energieausweisen zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Energieausweise nach § 4 muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die Datenbank, zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieausweisdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen haben die nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellenden Energieausweise in der Energieausweisdatenbank zu registrieren und die betreffenden Energieausweisdaten zu erfassen. Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der betreffenden Gebäude, Gebäudeteile oder Nutzungseinheiten haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten des Energieausweises ihrer jeweiligen Gebäude bzw. Nutzungseinheiten.
(3) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Eigentümer des Gebäudes sind auf Antrag die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.
21.12.2022
Tirol
(1) Die Energieausweisdaten sind von der Landesregierung im Umfang nach Abschnitt H der Anlage zum GWR-Gesetz automatisiert über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Gebäude- und Wohnungsregister zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Dritte als Dienstleister heranziehen.
21.12.2022
Tirol
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenartig die Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank registriert wurden, zu überprüfen.
(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Aussteller von Energieausweisen und die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
21.12.2022
Tirol
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75 und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1, umgesetzt.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
21.12.2022
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Oktober 1971, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz Andritz bestimmt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 139/1971
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
Zum Schutze des Grundwasserwerkes GrazAndritz wird in der Landeshauptstadt Graz und in den Gemeinden JudendorfStraßengel, Gratkorn, Stattegg, Weinitzen und Sankt Radegund bei Graz ein Grundwasserschongebiet im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet bestimmt, das sich in ein engeres Schongebiet (§ 2) und in ein weiteres Schongebiet (§ 3) gliedert.
Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft, von der Kote 381 (Kalvarienberg) ausgehend, geradlinig zur Kote 359 bei der Andritzer Maut, weiter die gemeinsame Grenze des 3. und 12. Stadtbezirkes entlang zur Andritzer Reichsstraße, dieser folgend bis zum Durchlaß des Stufenbaches, dann in geraden Linien über die Koten 458 (Unterer Weizbach), 490 (nächst Seidlerhof), 562 und 585 (PfangBerg), 605, 698 (LineckBerg), 616, 670 (Zösenberg), 576, 429 (Hub), 665, 587, 434 und 418 bis zur Kapelle beim Koglbauer, von dort die Kammlinie entlang bergab zur Bundesstraße Nr. 67 bei der Einmündung des von Hart kommenden Weges, geradlinig weiter durch das Murtal zur Kote 556 am Raacher Kogel, der Kammlinie folgend über die Koten 677 (Raacher Kogel), 710 und 658 (Flösser Kogel) zur Kote 569 bei der Ruine Gösting, in der Fallinie bergab zum Thaler Bach, diesen abwärts bis zum Durchlaß unter dem Schloßplatz in Gösting und geradlinig weiter zur Kote 381 (Kalvarienberg), dem Ausgangspunkt.
Die Grenze des weiteren Schongebietes verläuft, von der Kote 381 (Kalvarienberg) ausgehend, nach Osten geradlinig über die Kote 359 (bei der Andritzer Maut) zur Kote 499 (Reiner Kogel), sodann der Wasserscheide folgend über die Koten 490 (Ferdinandshöhe), 510 und 544 zur Kote 651 (Platte), dann in geraden Linien weiter über die Koten 550, 699 (nächst Linecker), 493 (Holzmöstel), 468 (nächst Schlosser), 513, 520, 592 (Rinneggleiten), 650, 920, 1047 (Erharthöhe), 1159 (Wolfstein), 1192 und 1216 (Loregg) bis zur Kote 1061, von dort geradlinig zur Weggabelung nördlich der Leber und zur Kote 1018 (Hohe Rannach), dann der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Gratkorn und Stattegg über die Kote 945 (Geierkogel) folgend bis zum linken Quellzubringer des Dultbaches, diesen entlang abwärts durch den Hahngraben und die Dult bis zu seiner Einmündung in die Mur, in geraden Linien weiter über die Mur zur Kote 734 (Reiner Spitze), sodann zur Kote 561 (Frauenkogel), soweit dies nicht außerhalb des Stadtgebietes von Graz gelegen ist, hierauf über die Kote 409 am Thaler Bach und die Kote 763 (Fürstenstand) bis zur Kote 381 (Kalvarienberg), dem Ausgangspunkt.
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen oder Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31 a, 32, 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen noch nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:
Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen alle im § 5 Z 1, 2, 4 und 7 aufgezählten Maßnahmen sowie die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben, sofern eine wesentliche Einwirkung auf das Grundwasser zu befürchten ist, vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
Im weiteren Schongebiet (§ 3) sind alle Grabungen und Bohrungen, wenn sie bis zum Grundwasser reichen, und die gemäß § 6 Z 1 anzeigepflichtigen Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb des engeren und weiteren Schongebietes, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(1) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 164, aufgenommen 1926 1929, vollständige Kartenrevision: 1960/61, einzelne Nachträge: 1968.
(2) Die in den § 2 und 3 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde und Zentralwasserbuch), beim Magistrat Graz, bei der Bezirkshauptmannschaft GrazUmgebung sowie in den Gemeindeämtern JudendorfStraßengel, Gratkorn, Stattegg, Weinitzen und Sankt Radegund bei Graz zur Einsicht aufliegen.
Niederösterreich
Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 ab 1. Jänner 2020 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ES-VO)
StF: LGBl. 9020/14-0
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Jänner 2007 aufgrund des § 239 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–24, verordnet:
09.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben die Dienstgeber dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung kenntlich zu machen (z. B. durch Absperren, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Dienstnehmer darüber zu informieren.
(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 betrieben werden. Insbesondere
(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:
(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.
(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 und anstelle der ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01 kann die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer verschiedener Dienstgeber beschäftigt, haben die Dienstgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).
(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Z 5.3.3.1 der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens 4 Jahre.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage (insbesondere infolge außergewöhnlicher Beanspruchung) nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer gefährdet sein könnten.
(4) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(5) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen der Elektrofachkraft, welche die Überprüfung vorgenommen hat, enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 V und = 1 500 V haben Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
(2) Bei der Errichtung elektrischer Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind folgende einzuhalten:
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Arbeitsstätten und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie
(2) Für bauliche Anlagen ist weiters das Erfordernis des Blitzschutzes nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-07-01, einschließlich deren Anhänge G und H festzulegen.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden.
Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens vier Jahre. Mindestens einmal jährlich hat der Dienstgeber die Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und die Ergebnisse schriftlich in einem Prüfprotokoll gemäß Anlage festzuhalten. Sämtliche Prüfprotokolle sind bis zur nächsten Überprüfung der geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Person in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(4) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Den Verpflichtungen nach § 4 wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.
(2) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen noch bis zum 31. Jänner 2011 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 errichtet werden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Folgende angeführte ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart bzw. sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen.
ÖVE-Vorschrift/ÖNORM
Fundstelle im BGBl.
ÖVE-E 5 Teil 1/1989
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 696ff)
ÖVE-E 5 Teil 9/1982
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 721ff)
ÖVE-E 15/1985
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 726ff)
ÖVE-E 36/1970
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 742ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8001-1:2000-03-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1045ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8001-1/A1:2002-04-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1115ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8001-1/A2:2003-11-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORM
E 8001-3-41/A1:2002-07-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORM
E 8001-3-41/A2:2004-05-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORM
E 8001-3-41/A3:2005-08-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-44:2001-02-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1128ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-45:2000-12-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1131ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-50:2001-05-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1135ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-56:2003-05-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-714: 2003-10-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORM
E 8001-6-61:2001-07-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1150ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8049-1:2001-07-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1175 ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8065:2005-08-01
BGBl. II Nr. 33/2006
ÖVE/ÖNORM
E 8385:2006-05-01
BGBl. xxx
ÖVE/ÖNORM
E 8555:2000-08-01
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1392ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 971ff)
ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1420ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 40):1998-11
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1435ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 41):1995-03
BGBl.Nr. 105/1996 (S. 342ff)
ÖVE-EN 1 Teil 3 (§ 42):1998-03
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1440ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 49):1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1450ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 55):1997-11
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1461ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 56)/1993-05
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1094ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4
(§ 56a):1996-03
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1465ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 65)/1985
BGBl.Nr. 47/1994 (S.1125ff)
ÖVE-EN 1 Teil 4 (§ 90)/1983
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1128ff)
ÖVE-EN 50110-1:1997-06
(EN 50110-2-100 eingearbeitet)
BGBl. II Nr. 222/2002
(S. 1760ff)
ÖVE-T 5/1990
BGBl.Nr. 47/1994 (S. 1770ff)
ÖVE/ÖNORM
E 8001-6-62:2003-01-01
Beim Österr. Normungsinstitut zu beziehen
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Protokoll zur jährlichen Überprüfung einer Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel durch den Dienstgeber (§ 7 Abs. 2)
Kärnten
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 3. April 2024 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen in Österreich („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
StF: LGBl. Nr. 26/2024
10.04.2024
Vorarlberg
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
StF: LGBl. Nr. 71/2016
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .498, 2363/12, 2363/29 und 2649/46 und auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2591/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.812,50 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 300 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Vorarlberg
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