Aufsichtsjägerprüfungsverordnung
20000926Ordinance01.02.1951Originalquelle öffnen →
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1951 über die Durchführung der Prüfungen für den Jagdschutzdienst
Stammfassung: LGBl. Nr. 10/1951
Auf Grund des § 41 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1950 vom 14. November 1950, LGBl. Nr. 50, wird verordnet:
08.02.2014
Steiermark
(1) Personen, welche für den Jagdschutzdienst bestätigt und beeidet werden sollen und sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, einer Prüfung bei der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission unterziehen wollen, haben schriftlich unter Nachweis der Einzahlung der hiefür vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 49/1972, LGBl. Nr. 68/1982, LGBl. Nr. 27/1986, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
05.03.2025
Wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, so sind ihm Ort, Tag und Stunde der Prüfung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986
Von der Steiermärkischen Landesregierung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Sie bestehen aus einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und drei Beisitzern, die über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Jagd, der Land und Forstwirtschaft, des Natur und Tierschutzes sowie über die anderen in § 4 genannten Prüfungsgegenstände verfügen müssen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 27/1986
Die Prüfung hat sich zu erstrecken auf:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986
Steiermark
(1) Die Prüfungen werden mündlich abgehalten und sind nicht öffentlich. Die Prüfung wird vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Bewerber sich beim Vorsitzenden über ihre Identität auszuweisen. Für die Ausstellung des Zeugnisses ist die Stempelgebühr und die Landesverwaltungsabgabe zu erlegen; für die Ausstellung des Zeugnisses ist die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten.
(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und hat selbst Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Prüfung jedes einzelnen Bewerbers hat mindestens dreißig Minuten zu dauern und sich auf wenigstens je drei Fragen der im § 4 angeführten Gruppen der Prüfungsgegenstände zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 49/1972, LGBl. Nr. 68/1982, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
05.03.2025
(1) Nach beendeter Prüfung beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Prüfungsergebnis. Bei ungenügendem Erfolg ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, welche in der Regel nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
(2) Ober den Verlauf der Prüfung ist ein kurzer Prüfungsvermerk aufzunehmen und von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 26/1989
Steiermark
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach Beschlußfassung durch die Prüfungskommission vom Vorsitzenden mündlich verkündet.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Bewerber bei Rückstellung der Gesuchsbeilagen ein Zeugnis auszufolgen. Dieses Zeugnis gibt jedoch für sich allein noch keinen rechtlichen Anspruch auf die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan (§ 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986).
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm hierüber bei Rückschluß seiner Gesuchsbeilagen eine Bescheinigung unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, auszufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
05.03.2025
Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964
(1) Für die Wiederholung der Prüfung ist § 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur bei besonders, berücksichtigungswürdigen Umständen zu bewilligen.
(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1989
(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Kandidat eine Entschädigung in Höhe von 6 €. Für die Geschäftsführung gebührt eine Entschädigung von 1,50 € je Kandidat.
(2) Die nichtbeamteten Mitglieder der Prüfungskommission haben, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Graz haben, Anspruch auf das amtliche Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 45/2001
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 1935, LGBl. Nr. 13, außer Wirksamkeit.
Steiermark
(1) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 9 und 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 123/1964 sind am 29. Mai 1964 in Kraft getreten.
(2) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/1972 sind am 9. Juni 1972 in Kraft getreten.
(3) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/1982 sind am 1. November 1982 in Kraft getreten.
(4) Die Änderungen der §§ 1 bis 3, 4 Z 1, 3 und 4, 7 Abs. 2 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/1986 sind am 3. April 1986 in Kraft getreten.
(5) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1989 sind am 29. April 1989 in Kraft getreten.
(6) Die Neufassung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2025 treten § 1 Abs. 2 lit. c, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Februar 2025, in Kraft; gleichzeitig treten Anhang A und B außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2001, LGBl. Nr. 16/2025
Durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2001 wurde die LGBl. Nr. 44/2001 auf 45/2001 berichtigt.
05.03.2025
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 2024, Zl. 08-NATRE-70989/2006-26, mit der das Gebiet „Mussen“ zum Europaschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 15/2024
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird verordnet:
20.03.2024
Kärnten
(1) Das Europaschutzgebiet „Mussen“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Kötschach-Mauthen (politischer Bezirk Hermagor) und ist in den Katastralgemeinden Kötschach und Strajach gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebietes, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage A maßgeblich.
20.03.2024
Kärnten
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden:
20.03.2024
Kärnten
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt:
20.03.2024
Kärnten
(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigten in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege-)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der Managementplan nach Abs. 2 hat insbesondere eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
20.03.2024
Kärnten
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
20.03.2024
Kärnten
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
20.03.2024
Kärnten
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
20.03.2024
Kärnten
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
20.03.2024
Kärnten
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
20.03.2024
Kärnten
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Mussen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
20.03.2024
Kärnten
Durch diese Verordnung wird umgesetzt:
20.03.2024
Kärnten
Die Anlagen A und B zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 15/2024.
20.03.2024
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 5. Juli 2022 über den Inhalt und die Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise
StF: LGBl. Nr. 72/2022
Aufgrund der §§ 25a Abs. 6 und 32 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 204/2021, wird verordnet:
04.10.2022
Tirol
(1) Die Bestätigung über die Ausnahme von der Erklärungspflicht bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück oder an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 25a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen.
(3) Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde nach § 25a Abs. 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 3 zu erfolgen.
(4) Die Bestätigung über die erfolgte Anzeige eines originären Rechtserwerbes an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nach den §§ 23a und 25a Abs. 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 hat nach dem Muster der Anlage 4 zu erfolgen.
04.10.2022
Tirol
(1) Die Bestätigung des Bürgermeisters nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Flächenwidmung und die Bebauung bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück, außer an einem bebauten Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegt, hat nach dem Muster der Anlage 5 zu erfolgen.
(2) Die Nachweise nach § 32 Abs. 1 lit. c Z 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück, außer an einem bebauten Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 unterliegt, sind nach dem Muster der Anlage 6 zu erbringen.
04.10.2022
Tirol
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über den Inhalt und die Form der nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 auszustellenden Bestätigungen und zu erbringenden Nachweise, LGBl. Nr. 113/2016, außer Kraft.
04.10.2022
Tirol
04.10.2022
Tirol
04.10.2022
Tirol
04.10.2022
Tirol
04.10.2022
Tirol
04.10.2022
Tirol
04.10.2022
Niederösterreich
Kundmachung über die teilweise Aufhebung der Bebauungsvorschriften und des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg
StF: LGBl. 8201/19-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:
Niederösterreich
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2010, V 54,55/10-9,
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Dezember 2014, mit der das Schischulgebiet Salzburg-Stadt - Gaißau - Hintersee - Koppl gebildet wird
StF: LGBl Nr 92/2014
Auf Grund der §§ 8 Abs 5 und 15a Abs 2 des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr 83/1989, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Die Gebiete der Stadt Salzburg, der Gemeinde Krispl, politischer Bezirk Hallein, und der Gemeinden Hintersee und Koppl, jeweils politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, bilden gemeinsam das Schischulgebiet Salzburg-Stadt - Gaißau - Hintersee - Koppl.
Salzburg
Die Bildung des Schischulgebietes gilt auch in Bezug auf die Bewilligung und den Betrieb von Snowboardschulen.
Salzburg
Diese Verordnung tritt mit 24. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Oktober 1983, LGBl Nr 89, mit der die Schischulgebiete Salzburg-Nord-Koppl und Salzburg-Süd-Gaißau geschaffen werden, außer Kraft.
Vorarlberg
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Götzis
StF: LGBl.Nr. 64/2016
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 2861/1, GB Götzis, wird die Widmung für eine besondere Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.500 m², hievon maximal 80 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 1.420 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 393 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
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