Verhinderung von Schädigungen von Naturhöhlen, Verordnung
20000923Ordinance10.02.1929Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 13. Februar 2024 über die Festsetzung der Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 2024
StF: LGBl. Nr. 11/2024
15.03.2024
Tirol
Art. II Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2025 lautet:
"(3)
Die Verordnung der Landesregierung nach § 9 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4 sowie Verordnungen der Gemeinden nach § 6 in der Fassung des Art. I Z 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 4 können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2026 in Kraft gesetzt werden."
Gesetz vom 6. Juli 2022 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG)
StF: LGBl. Nr. 86/2022 - Landtagsmaterialien: 353/2022
Der Landtag hat beschlossen:
12.09.2022
Tirol
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
12.09.2022
Tirol
(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:
(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
12.09.2022
Tirol
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
12.09.2022
Tirol
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
12.09.2022
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
27.09.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für Wohnungen im Sinn des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 78/2018, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten keine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters aufweisen und für die keine Ausnahme nach § 7 vorliegt (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.
(2) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
27.05.2025
Tirol
Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind
27.05.2025
Tirol
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Leerstand auf fremdem Grund der Eigentümer der leerstehenden Wohnung, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Gebäude oder eine Wohnung an eine Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Leerstandes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Leerstandes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
27.05.2025
Tirol
(1) Die Leerstandsabgabe ist nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten mit Leerstand (§ 6 Abs. 1) zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkonen, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, es sei denn, das tatsächliche Ausmaß weicht mehr als 3 v.H. ab. Änderungen der Nutzfläche sind für die Bemessung der Leerstandsabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022 zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der lit. a, b und c für die Gemeinden mit Verordnung Basismietwerte für die nachfolgend genannten Kategorien festzulegen (Basismietwerteverordnung). Die Basismietwerte setzen sich zusammen aus
(4) Die Höhe der monatlichen Abgabe kann mit Verordnung des Gemeinderates pro Quadratmeter Nutzfläche einheitlich für alle Kategorien mit bis zu 30 v.H. der für die jeweilige Gemeinde mit Verordnung nach Abs. 3 erlassenen Basismietwerte festgelegt werden. Die Abgabenhöhe ist nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) Die Landesregierung hat die Verordnung nach Abs. 3 periodisch, im Abstand von höchstens fünf Jahren, zu evaluieren und bei Bedarf entsprechend zu ändern.
27.05.2025
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand nach § 6 Abs. 1 besteht.
(2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 31. März des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 9 an die Gemeinde zu entrichten; das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 ist glaubhaft zu machen.
27.05.2025
Tirol
(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
27.05.2025
Tirol
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
12.09.2022
Tirol
(1) Die Bürgermeister und der Stadtmagistrat Innsbruck sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2021, Nr. L 74, S. 35.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner bzw. Eigentümer oder Bauberechtigten folgende Daten verarbeiten:
(3) Hinsichtlich der Leerstandsabgabe sind die nach Abs. 1 Verantwortlichen innerhalb ihres jeweiligen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches als Abgabenbehörden berechtigt, jeweils nach dem Ablauf des 31. März einmalig für die vergangenen eineinhalb Kalenderjahre auf automationsunterstütztem Weg
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind sodann berechtigt, die nach Abs. 3 lit. a und b erhobenen Daten miteinander sowie mit den fristgerecht bekanntgegebenen Selbstbemessungen (§ 10 Abs. 2) abzugleichen. Die Datenverarbeitung nach dieser Bestimmung dient ausschließlich dem Zweck der Verfolgung von Abgabenverkürzungen im vorangegangenen Kalenderjahr, indem die Abgabenbehörde für diesen Zeitraum feststellt, ob leerstehende Wohnungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen, für die keine Abgaben entrichtet oder keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, obwohl dort keine Hauptwohnsitzmeldungen im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegen und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde.
(5) Sofern die nach Abs. 1 Verantwortlichen durch den Abgleich nach Abs. 4 feststellen, dass für eine Wohnung keine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt und ein Ausnahmetatbestand nach § 7 nicht glaubhaft gemacht wurde, haben sie nach § 11 Abs. 1 vorzugehen und den Abgabepflichtigen zur Abgabe einer Abgabenerklärung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Wird die Abgabenerklärung nicht innerhalb der von der Abgabenbehörde eingeräumten Frist eingereicht oder kein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht und wird von der Abgabenbehörde eine Abgabenverkürzung festgestellt, so ist die Weiterverarbeitung der infolge des Abgleichs nach Abs. 4 erhobenen Daten zur Durchführung von Verfahren nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 113/2024, und dem Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, in der jeweils geltenden Fassung insbesondere zum Zweck der Einhebung der Abgabe und der Ahndung der Hinterziehung zulässig. Zudem ist die Abgabenbehörde berechtigt, auf die Daten der Baubehörde für das betreffende Gebäude oder die betreffende Wohnung (insbesondere auf Planunterlagen, Baubescheide oder Bescheide über Benützungsverbote) zuzugreifen. Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken zulässig.
(6) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, für welche an einer Adresse eine Hauptwohnsitzmeldung im Sinn des § 6 Abs. 1 vorliegt oder ein Ausnahmetatbestand nach § 7 glaubhaft gemacht wurde, sind von den nach Abs. 1 Verantwortlichen nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen. Ebenso nach dem Abgleich unverzüglich zu löschen sind die nach Abs. 3 erhobenen Daten jener Personen, welche die Abgabe entrichtet haben sowie jener Personen, die eine Abgabenerklärung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fristgerecht eingereicht haben, sofern diese Daten nicht für Zwecke der Einhebung der Abgabe weiter benötigt werden.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verarbeitet werden, auch in Verfahren nach bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften verarbeiten; dies gilt jedoch nicht für die nach Abs. 3 erhobenen Daten. Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Zwecken sowie eine Übermittlung an andere als in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Empfänger ist nicht zulässig.
(8) Sofern personenbezogene Daten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu löschen sind (Abs. 6), haben die nach Abs. 1 Verantwortlichen personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben geeignete technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und zu dokumentieren, insbesondere indem
(12) Die Landesregierung hat die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 3 bis 6 alle vier Jahre, insbesondere hinsichtlich ihrer Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, auf Basis von Daten in anonymisierter Form zu evaluieren.
27.05.2025
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz, LGBl. Nr. 79/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 115/2021, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz sind nach den Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetztes fortzuführen.
(3) Verordnungen nach diesem Gesetz können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft gesetzt werden.
(4) Verordnungen der Gemeinden nach § 9 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2024 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Haben solche Verordnungen sowohl die Freizeitwohnsitzabgabe als auch die Leerstandsabgabe zum Inhalt, treten nur ihre die Leerstandsabgabe betreffenden Bestimmungen mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
(5) Die im Abs. 4 genannten Verordnungen der Gemeinden sind ungeachtet ihres Außerkrafttretens in Abgabenverfahren über die Bemessung der Leerstandsabgabe für vor dem 1. Jänner 2026 liegende Zeiträume weiter anzuwenden.
(6) § 13 Abs. 3 bis 6 und 12 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
27.05.2025
Niederösterreich
Verordnung über die Festlegung von Fremdenverkehrsregionen für die Ausübung des Reisebürogewerbes
StF: LGBl. 7000/2-0
Auf Grund des § 208 Abs. 6 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 in der Fassung BGBl.Nr. 289/1986, wird verordnet:
Niederösterreich
Für die Ausübung der im § 208 Abs. 3 Z 1a Gewerbeordnung 1973 angeführten Teilberechtigungen des Reisebürogewerbes (Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb einer Fremdenverkehrsregion) werden nachstehende Fremdenverkehrsregionen festgelegt:
Fremden-
verkehrsregion
bestehend aus den Gemeinden
Oberes
Waldviertel
Amaliendorf-Aalfang, Brand-Nagelberg, Eggern, Eisgarn, Gmünd, Großdietmanns, Bad Großpertholz, Großschönau, Moorbad Harbach, Haugschlag, Heidenreichstein, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Litschau, Reingers, St. Martin, Schrems, Unserfrau-Altweitra, Waldenstein, Weitra
Thayatal
Dietmanns, Dobersberg, Drosendorf-Zissersdorf, Gastern, Geras, Groß-Siegharts, Hardegg, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Langau, Ludweis-Aigen, Pfaffenschlag bei Waidhofen an der Thaya, Raabs an der Thaya, Thaya, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldkirchen an der Thaya, Weitersfeld, Windigsteig
Kamptal
Altenburg, Brunn an der Wild, Burgschleinitz-Kühnring, Eggenburg,
Etsdorf-Haitzendorf, Gars am Kamp, Gföhl, Hadersdorf-Kammern, Horn, Irnfritz, Jaidhof, Japons, Langenlois, Lengenfeld, Meiseldorf, Pernegg, Röhrenbach, Röschitz, Rosenburg-Mold, St. Bernhard-Frauenhofen, St. Leonhard am Hornerwald, Schönberg am Kamp, Sigmundsherberg, Straning-Grafenberg, Straß im Straßertale
Westliches
Weinviertel
Absdorf, Alberndorf im Pulkautal, Albrechtsberg an der Großen Krems, Fels am Wagram, Göllersdorf, Grabern, Grafenwörth, Großriedenthal, Großweikersdorf, Guntersdorf, Hadres, Haugsdorf, Heldenberg, Hohenwarth-Mühlbach a. M., Hollabrunn, Kirchberg am Wagram, Königsbrunn am Wagram, Krumau am Kamp, Lichtenau im Waldviertel, Mailberg, Maissau, Nappersdorf-Kammersdorf, Pernersdorf, Pulkau, Rastenfeld, Ravelsbach, Retz, Retzbach, Schrattenthal, Seefeld-Kadolz, Sitzendorf an der Schmida, Wullersdorf, Zellerndorf, Ziersdorf
Östliches
Weinviertel
Altlichtenwarth, Asparn an der Zaya, Bernhardsthal, Bockfließ, Drasenhofen, Drösing, Dürnkrut, Falkenstein, Fallbach, Gartenbrunn, Gaweinstal, Gnadendorf, Großebersdorf, Groß-Engersdorf, Großharras, Großkrut, Hausbrunn, Hauskirchen, Herrnbaumgarten, Hochleithen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Jedenspeigen, Kreuzstetten, Laa an der Thaya, Ladendorf, Mistelbach, Neudorf bei Staatz, Neusiedl an der Zaya, Niederleis, Palterndorf-Dobermannsdorf, Pillichsdorf, Poysdorf, Rabensburg, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Schrattenberg, Staatz, Stronsdorf, Sulz im Wienviertel, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wildendürnbach, Wilfersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel, Zistersdorf
Waldviertel
Allentsteig, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Göpfritz an der Wild, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Altmelon, Pölla, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen, Zwettl-Niederösterreich
Kreuzenstein
Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Korneuburg, Langenzersdorf, Leitzersdorf,
Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf, Spillern, Stetteldorf am Wagram, Stetten, Stockerau
Ysper-Weitental
Dorfstetten, Gutenbrunn, Hofamt Priel, Leiben, Münichreith-Laimbach, Nöchling, Pöggstall, Raxendorf, St. Oswald, Weiten, Yspertal
Wachau-
Nibelungengau
Aggsbach, Artstetten-Pöbring, Bergern im Dunkelsteinerwald, Bergland, Blindenmarkt, Dürnstein, Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Erlauf, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Golling an der Erlauf, Klein-Pöchlarn, Krems an der Donau, Krummnußbaum, Marbach an der Doau, Maria Laach am Jauerling, Maria Taferl, Mautern an der Donau, Melk, Mühldorf, Neumarkt an der Ybbs, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Pöchlarn, Rohrendorf bei Krems, Rossatz, St. Martin-Karlsbach, Schönbühel-Aggsbach, Senftenberg, Spitz, Stratzing-Droß, Weinzierl am Walde, Weißenkirchen in der Wachau, Ybbs an der Donau
March-
Donauland
Aderklaa, Andlersdorf, Angern an der March, Au am Leithagebirge, Auersthal, Bad Deutsch-Altenburg, Bad Pirawarth, Bruck an der Leitha, Deutsch-Wagram, Ebenthal, Ebergassing, Eckartsau, Engelhartstetten, Enzersdorf an der Fischa, Fischamend, Gänserndorf, Gerasdorf bei Wien, Glinzendorf, Göttlesbrunn-Arbesthal, Götzendorf an der Leitha, Gramatneusiedl, Groß-Enzersdorf, Großhofen, Groß-Schweinbarth, Hainburg an der Donau, Haringsee, Haslau-Maria Ellend, Himberg, Höflein, Hof am Leithaberge, Hohenruppersdorf, Hundsheim, Klein-Neusiedl, Lanzendorf, Lassee, Leopoldsdorf, Leopoldsdorf im Marchfelde, Mannersdorf am Leithagebirge, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Maria-Lanzendorf, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Moosbrunn, Obersiebenbrunn, Orth an der Donau, Parbasdorf, Petronell-Carnuntum, Prellenkirchen, Prottes, Raasdorf, Rauchenwarth, Rohrau, Scharndorf, Schönkirchen-Reyersdorf, Schwadorf, Schwechat, Sommerein, Spannberg, Strasshof an der Nordbahn, Trautmannsdorf an der Leitha, Untersiebenbrunn, Weiden an der March, Weikendorf, Wolfsthal-Berg, Zwölfaxing
Yspertaler
Alpenvorland -
Mostviertel
Allhartsberg, Amstetten, Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Biberbach, Ennsdorf, Ernsthofen, Ertl, Euratsfeld, Ferschnitz, Haag, Haidershofen, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Neuhofen an der Ybbs, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, Opponitz, St. Georgen am Reith, St. Georgen am Ybbsfelde, St. Pantaleon-ERla, St. Peter
in der Au, St. Valentin, Seitenstetten, Sonntagberg, Strengberg, Viehdorf, Waidhofen an der Ybbs, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Winklarn, Wolfsbach, Ybbsitz, Zeillern
Ötscherland
Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Oberndorf an der Melk, Puchenstuben, Purgstall an der Erlauf, Randegg, Reinsberg, St. Anton an der Jeßnitz, St. Georgen an der Leys, Steinakirchen am Forst, Wang, Wieselburg, Wieselburg-Land, Wolfpassing
Melktal
Ruprechtshofen, St. Leonhard am Forst, Scheibbs, Zelking-Matzleinsdorf
Sierning-Mank-
Texingtal
Bischofstetten, Hürm, Kilb, Kirnberg an der Mank, Loosdorf, Mank, St. Margarethen an der Sierning, Schollach, Texingtal
Pielachtal
Frankenfels, Grünau, Kirchberg an der Pielach, Loich, Ober-Grafendorf, Rabenstein an der Pielach, Schwarzenbach an der Pielach, Weinburg
Traisen-
Gölsental
Eschenau, Hainfeld, Hohenberg, Kleinzell, Lilienfeld, Ramsau, Rohrbach an der Gölsen, St. Aegyd am Neuwalde, St. Veit an der Gölsen, Traisen, Türnitz
Semmering-Rax-
Schneealpe
Breitenstein, Buchbach, Enzenreith, Gloggnitz, Otterthal, Payerbach, Prigglitz, Reichenau an der Rax, Rohr im Gebirge, Schottwien, Schwarzau im Gebirge, Semmering, Vöstenhof
Pittenthal-
Hochwechsel
Aspang-Markt, Aspangberg-St. Peter, Edlitz, Feistritz am Wechsel, Grimmenstein, Kirchberg am Wechsel, Mönichkirchen, Pitten, St. Corona am Wechsel,
Scheiblingkirchen-Thernberg, Seebenstein, Thomasberg, Warth, Zöbern
Bucklige Welt
Bad Schönau, Bromberg, Erlach, Hochneukirchen-Gschaidt, Hochwolkersdorf, Hollenthon, Kirchschlag in der Buckligen Welt, Krumbach, Lanzenkirchen, Lich-tenengg, Schwarzenbach, Walpersbach, Wiesmath
Schneeberg-
Hohe Wand
Piestingtal
Altendorf, Bad Fischau-Brunn, Berndorf, Breitenau, Ebenfurth, Eggendorf, Enzesfeld-Lindabrunn, Felixdorf, Furth an der Triesting, Grafenbach-St. Valentin, Grünbach am Schneeberg, Gutenstein, Hernstein, Hirtenberg, Hohe Wand, Katzelsdorf, Lichtenwörth, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Natschbach-Loipersbach, Neunkirchen, Pernitz, Pottenstein, Puchberg am Schneeberg, St. Egyden am Steinfeld, Schrattenbach, Schwarzau am Steinfelde, Sollenau, Ternitz, Theresienfeld, Waidmannsfeld, Waldegg, Wartmannstetten, Weikersdorf am Steinfelde, Wiener Neustadt, Willendorf, Wimpassing, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl, Würflach, Zillingdorf
Wienerwald
Achau, Alland, Altenmarkt an der Triesting, Altlengbach, Asperhofen, Atzenbrugg, Bad Vöslau, Baden, Biedermannsdorf, Brand-Laaben, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge, Ebreichsdorf, Eichgraben, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Heiligenkreuz, Hennersdorf, Hinterbrühl, Judenau-Baumgarten, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Kirchstetten, Klausen-Leopoldsdorf, Klosterneu-
burg, Königstetten, Kottingbrunn, Laab im Walde, Langenrohr, Langenzersdorf, Laxenburg, Leobersdorf, Maria Anzbach, Maria Enzersdorf am Gebirge, Mauerbach, Michelhausen, Mitterndorf an der Fischa, Mödling, Münchendorf, Neulengbach, Neustift-Innermanzing, Oberwaltersdorf, perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottendorf, Pressbaum, Purkersdorf, Reisendorf, St. Andrä-Wördern, Schönau an der Triesting, Seibersdorf, Sieghartskirchen, Steinfelden, Sooß, Traiskirchen, Trumau, Tulbing, Tulln, Tullnerbach, Vösendorf, Weissenbach an der Triesting, Wiener Neudorf, Wienerwald, Wolfsgraben, Zeiselmauer, Zwentendorf an der Donau
Niederösterreich-
Zentral
Böheimkirchen, Gerersdorf, Hafnerbach, Haunoldstein, Herzogenburg, Inzersdorf-Getzersdorf, Kapelln, Karlstetten, Kasten bei Böheimkirchen, Markersdorf-Haindorf, Michelbach, Neidling, Nußdorf ob der Traisen, Obritzberg-Rust, Paudorf, Prinzersdorf, Phyra, St. Pölten, Sitzenberg-Reidling, Statzendorf, Traismauer, Weißenkirchen an der Perschling, Wölbling, Würmla
Diese Verordnung gilt seit 1.1.1975 als Verordnung der Landesregierung (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, betreffend die Verhinderung von Schädigungen der unter Artikel II, § 1, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, fallenden Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonales, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf.
Stammfassung: BGBl. Nr. 67/1929
Auf Grund des Artikels II, § 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), wird verordnet:
Für jedes unter Artikel II, § 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, fallenden Naturdenkmal ist von dem Unternehmer eine Betriebsordnung aufzustellen, die die Art und Weise der Durchführung des Besuches und der Besichtigung des Naturdenkmales regelt.
(1) Naturdenkmale im Sinne des § 1 sind dann für den allgemeinen Besuch als erschlossen anzusehen, wenn
(2) Unternehmer im Sinne des § 1 ist, wer die im § 2, Absatz 1, bezeichneten Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen oder die allgemeinen Anordnungen getroffen, insbesondere den Auftrag zur Einhebung der Eintrittsgelder gegeben hat.
Die Betriebsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
Die Betriebsordnung hat unter anderem zu enthalten:
Der Besuch eines unter § 1 fallenden Naturdenkmales ist nur in Begleitung entsprechender Aufsichtspersonen (Höhlenführer) gestattet.
Die Feststellung der Eignung zum Höhlenführer erfolgt durch eine Prüfung.
(1) Die Prüfung erfolgt durch eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellte Prüfungskommission, die aus einem Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einem Fachmanne auf dem Gebiete der praktischen und theoretischen Höhlenkunde und einem Arzte als Prüfungskommissären besteht.
(2) Die Prüfung findet jährlich einmal an einem von der Prüfungskommission rechtzeitig bekanntzugebenden Tage und Orte statt.
Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch Bewerber, welche das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Absatz 1, P.1), zur Prüfung zulassen.
Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929
(1) Die vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind spätestens bis zum 1.April eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.
(2) Jeder Bewerber hat seinem Gesuche beizulegen:
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt das Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; es leitet den gesamten Prüfungsakt und hat das Recht, aus allen Prüfungsgegenständen Fragen zu stellen. Bei Stimmenungleichheit über die Klassifikation gibt seine Stimme den Ausschlag.
Prüfungsgegenstände sind:
Die Klassifikation erfolgt in nichtöffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „geeignet“ oder „ungeeignet“.
(1) Bewerbern, die die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Befähigungsnachweis folgenden Inhaltes auszustellen:
Die Prüfungskommission des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bestätigt hiemit, daß Herr (Frau) .................................... sich am .................................... in ................................. der Höhlenführerprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, B.G.Bl.Nr. 67, unterzogen hat und für die Führung von Personen in Höhlen und anderen Karsterscheinungen
geeignet
befunden wurde.
.........................., am ..............................
.........................................................
(Unterschrift der Prüfungskommission)
Amtsstampiglie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Der Befähigungsnachweis unterliegt der Stempelgebühr von 1 S 50 g (Tarif Post 116, lit.a, oa, des allgemeinen Gebührentarifes 1925, B.G.Bl.Nr. 208).
(1) Der Befähigungsnachweis kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entzogen werden, wenn nicht mehr alle der im § 8 aufgezählten Voraussetzungen vorhanden sind.
(2) Solange der Führer den Befähigungsnachweis besitzt, hat er das Recht zum Tragen des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu schaffenden Abzeichens für Höhlenführer.
(3) Das Höhlenführerabzeichen wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Befähigungsnachweises und gegen Erlag der Gestehungskosten ausgefolgt.
Das unbefugte Tragen des Höhlenführerabzeichens ist untersagt und wird daher nach § 15 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, bestraft.
Durch diese Verordnung werden die gewerbebehördlichen Vorschriften nicht berührt.
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