Naturhöhlengesetz
20000922Law10.07.1928Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 29. Jänner 2024 zur Durchführung der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO
StF: LGBl. Nr. 10/2024
Aufgrund der §§ 32 Abs. 2 und 35 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:
01.02.2024
Kärnten
(1) „Erste Löschhilfe“ ist die Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jedermann durchgeführt werden kann.
(2) „Tragbare Feuerlöscher“ sind Feuerlöscher die getragen und von Hand bedient werden und im betriebsbereiten Zustand eine Masse von nicht mehr als 20 kg haben. Hinsichtlich des eingesetzten Löschmittels wird zwischen Wasserlöscher, Schaumlöscher, Glutbrandpulverlöscher, Flammbrandpulverlöscher, Metallbrandlöscher, CO2-Löscher und Fettbrandlöscher unterschieden.
(3) „Löschvermögen“ ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximal zulässigen Löschmittelmenge zu löschen.
(4) „Löschgerätestützpunkt“ ist ein gemeinsamer Bereitstellungsplatz für mehrere Geräte der Ersten Löschhilfe.
(5) „Gebäudeklasse“ ist die Einteilung von Gebäuden nach Geschoßanzahl, Fluchtniveau, Anzahl der Nutzungseinheiten, Zugänglichkeit für die Feuerwehr und der Brutto-Grundfläche der baulichen Anlage im Sinne der OIB-Richtlinie, Begriffsbestimmungen, Ausgabe April 2019; OIB-330-001/19. Für bauliche Anlagen, die im Sinne der OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2019; OIB-330.2-013/19 bewertet werden (Sicherheitskategorie) gilt, dass diese hinsichtlich der Anwendung nachfolgender Bestimmungen in die Gebäudeklasse 3 einzuteilen sind.
(6) „Orientierungshilfen“ sind örtliche Hilfsmittel wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc., die die Erkundung der Feuerwehreinsatzkräfte erleichtern.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 in Verbindung mit einer Garage oder einem überdachten Stellplatz und einem Nebengebäude bis zu einer Gesamt–Nettofläche von 400 m² ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) In Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5, mit bis zu drei Wohnungen pro Geschoß, ist jeweils für 2 angefangene oberirdische Geschoße ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei mehr als 3 Wohnungen pro Geschoß ist in jedem oberirdischen Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Wenn Wohnungstüren vom Standort des tragbaren Feuerlöschers mehr als 15 m entfernt sind, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für unterirdische Geschoße von Gebäuden mit ausschließlicher Wohnnutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist für je 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 2 ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) In Gebäuden mit Büronutzung oder büroähnlicher Nutzung der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 ist pro Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Nettofläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(5) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) Für jedes Wirtschaftsgebäude ist ein leistungsfähiger Wasserleitungsanschluss mit ausreichend langem Schlauch mit einem Durchmesser von mind. ½ Zoll mit Spritzdüse an geeigneter und leicht erreichbarer Stelle bereitzustellen. Für Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen ist für jeweils angefangene 400 m² Netto-Fläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Schulen und Kindergärten sowie Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(5) In Schulen und Kindergärten sowie Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung sind geeignete Alarmierungseinrichtungen (Räumungsalarm) vorzusehen, sodass im Gebäude im Gefahrenfall eine Alarmierung der im Gebäude anwesenden Personen möglich ist.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Beherbergungsstätten, Studentenheimen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Verkaufsstätten der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(5) Sofern aufgrund des Lagergutes und der Lagerhöhe eine erhöhte Brandbelastung gegeben ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenresidenzen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Pflegeheimen und Krankenhäusern der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m2 Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Gewerbe- und Industrieanlagen der Gebäudeklasse 2, 3, 4 und 5 ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 40 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(5) Sofern aufgrund des Lagergutes und der Lagerhöhe eine erhöhte Brandbelastung gegeben ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(6) Erfordert es die Art des Betriebes sind entsprechende Mengen an Sonderlöschmittel bereitzuhalten.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Versammlungsstätten der Gebäudeklasse 3, 4 und 5 ist pro Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) Auf Campingplätzen ist pro 1000 m² Campingfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Auf Campingplätzen von mehr als 1000 m² Stellfläche ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Löschwasserstelle darf eine maximale Entfernung von 200 m vom Campingplatz aufweisen.
01.02.2024
Kärnten
(1) Auf Lagerplätzen ist bei Lagerung von brennbaren Stoffen für die ersten 400 m² Lagerfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Erhöht sich die Lagerfläche, ist für jeweils weitere angefangene 1000 m² Lagerfläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Bei der Lagerung von brennbaren Stoffen und einer Lagerfläche von mehr als 1000 m² ist eine Löschwasserentnahmestelle mit einer Löschwasserrate von 800 l/min für die Dauer von 90 Minuten vorzusehen. Die Entfernung der Löschwasserentnahmestelle vom Lagerplatz darf nicht mehr als 200 m aufweisen.
(3) Erfordert es die Art des Lagergutes sind entsprechende Mengen an Sonderlöschmittel bereitzuhalten.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 50 m² Nutzfläche ist ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) In Garagen und überdachten Stellplätzen bis 250 m² sind zwei tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) In Garagen und überdachten Stellplätzen über 250 m² Nutzfläche ist je weiterer angefangener 200 m² Nutzfläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) In Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m ist pro oberirdisches Geschoß ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen. Bei einer Netto-Fläche pro Geschoß von mehr als 400 m² ist jeweils für weitere angefangene 400 m² Netto-Fläche ein weiterer tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(2) Für unterirdische Geschoße ist für je 400 m² Nettofläche ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(3) Für Räume mit erhöhter Brandgefahr ist zusätzlich ein tragbarer Feuerlöscher bereitzustellen.
(4) Sofern nicht von jeder Stelle jedes Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – in höchstens 20 m Gehweglänge ein tragbarer Feuerlöscher bereitgestellt ist, sind zusätzliche tragbare Feuerlöscher bereitzustellen.
01.02.2024
Kärnten
(1) Bei gemischter Nutzung der Gebäude ist die Anzahl der tragbaren Löschgeräte und die Ausführungsart der Löschwasseranlage (§ 4) als Kombination der jeweiligen Nutzung einzuhalten.
(2) Tragbare Löschgeräte sind leicht erreichbar und gut sichtbar bereitzustellen. Der Aufstellungsort der tragbaren Löschgeräte muss mit Symbolen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Aufstellungsorte in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit Wohnnutzung. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Einspeise- und Entnahmestellen der Löschwasseranlagen.
(3) Wenn es die Nutzung, Abmessung sowie Gestaltung der Gebäude oder Anlage oder die organisatorischen Brandschutzmaßnahmen es ermöglichen, können die erforderlichen tragbaren Feuerlöscher auch gemeinsam als Löschgerätestützpunkt bereitgestellt werden.
(4) Das Löschmittel der tragbaren Feuerlöscher muss für den Gebrauch in der baulichen Anlage aufgrund der in der baulichen Anlage vorhandenen, brennbaren Stoffe und Nutzungsbedingungen geeignet sein und hat der tragbare Feuerlöscher ein ausreichendes Löschvermögen aufzuweisen. In baulichen Anlagen, die der Unterbringung einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen nur Löschgeräte verwendet werden, deren Einsatz zu keiner Sichtbehinderung führt (z.B. Wasser, Schaum).
(5) Für enge, schlecht belüftete Räume ist der Einsatz von CO2-Löschern nicht zulässig.
(6) Ist eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage oder aufgrund der Menge, Art und Lagerhöhe der verwendeten Stoffe gegeben, sind im Einzelfall zusätzliche tragbare Löschgeräte sowie Löschwasseranlagen (§ 4) bereitzuhalten oder anzubringen. Von der Bereitstellung von tragbaren Löschgeräten und Löschwasseranlagen kann im Einzelfall Abstand genommen werden, wenn durch andere geeignete Vorkehrungen die erforderlichen Löschmaßnahmen gewährleistet sind.
(7) Wenn aufgrund der Nutzung, Abmessungen sowie Gestaltung der baulichen Anlage eine erschwerte Orientierung für die Einsatzkräfte gegeben ist, sind zusätzliche Orientierungshilfen wie z.B. Brandschutzpläne, Stockwerks- und Raumbezeichnungen, Bezeichnungen von Raumnutzungen, Schlüsselkästen, etc. vorzusehen.
01.02.2024
Kärnten
(1) Die Funktion der Rauchwarnmelder in Wohnungen ist nach den Angaben der Hersteller, jedoch mindestens einmal jährlich vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zu überprüfen. Diese Prüfung kann entfallen, sofern die Funktionsprüfung durch die Hausverwaltung (z.B. Ferninspektion) erfolgt. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen (Batterietausch) sind vom Wohnungseigentümer oder Mieter (Nutzungsberechtigten) zeitgerecht durchzuführen.
(2) Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie sind vor Ablauf der Funktionsdauer vom Gebäudeeigentümer zu ersetzen.
01.02.2024
Kärnten
Zur Alarmierung der Feuerwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen wird folgendes Alarmzeichen festgesetzt:
/Dokumente/Landesnormen/LKT40019423/hauptdokument.img1is.png
01.02.2024
Kärnten
Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:
/Dokumente/Landesnormen/LKT40019424/hauptdokument.img1is.png
/Dokumente/Landesnormen/LKT40019424/hauptdokument.img2is.png
/Dokumente/Landesnormen/LKT40019424/hauptdokument.img3is.png
/Dokumente/Landesnormen/LKT40019424/hauptdokument.img4is.png
01.02.2024
Kärnten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem in Kraft treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 8. August 1989 zur Durchführung der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – FPO, LGBl. Nr. 50/1989, außer Kraft.
01.02.2024
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Verordnung über die Festlegung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Bestatter in Niederösterreich
StF: LGBl. 7001/3-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. August 2001 aufgrund des § 132 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Für Überführungen von Verstorbenen in der Gemeinde des Standortes des Bestattungsunternehmens, für Aufbahrungen, Kondukte und Trauerfeiern in innerhalb der Gemeinde des Standortes gelegenen Friedhöfen sowie für Überführungen im Inland werden die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage enthaltenen Höchsttarife festgesetzt.
(2) In diesen Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223, nicht inbegriffen.
(3) Für Bestattungsleistungen, für die ein Höchsttarif nicht festgelegt ist, wie z. B. für zusätzliche Aufbahrungsleistungen gemäß § 130 der Gewerbeordnung 1994, ist das Entgelt in einer dem Aufwand entsprechenden Höhe zu vereinbaren.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Für die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Bestattungsauftrages sowie für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattungsfeier (wie Telefonate, Behördenwege u. dgl.) darf ein Höchstbetrag von € 40,– in Rechnung gestellt werden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Zuschläge zu den Höchsttarifen entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen, jedoch höchstens bis zu 100 %, sind in folgenden Fällen zulässig:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Bei Überführungen im Inland ist der Berechnung der Fahrkilometer für die Hin- und Rückfahrt die kürzeste Fahrstrecke zugrunde zu legen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Tarif
Gültig ab
Tarif-
post
Arbeitsleistung
Euro
I
1
Bereitung
94,47
II
Überführung im Standortbereich
2
Einsatz eines Bestattungsfahrzeuges
210,75
3
Zuschläge bei Verwendung
eines Metallsarges oder Hartholzsarges
14,53
III
Überführung im Inland
4
Einsatz eines Repräsentationswagens pro Fahrkilometer
2,03
5
Einsatz eines Bestatterfahrzeuges pro Fahrkilometer
1,74
6
Einsatz eines Blumenwagens pro Fahrkilometer
2,03
Anmerkung
Die Tarifposten 4 bis 6 dürfen erst dann verrechnet werden, wenn diese Ansätze die Tarifpost 2 überschreiten.
IV
7
Begleiter bei Überführungen pro Stunde
28,34
V
Aufbahrung in Friedhöfen des Standortes
8
Beistellung einer Aufbahrung mit folgender Mindestleistung
Aufbahrung in neuzeitlich ausgestaltetem Raum,
Oberlichte in der Apsis,
20 Lichtquellen, die je nach Gestaltung des Raumes aus Kandelabern, Scheinwerfern, Leuchten, Lichtbändern oder indirekter Beleuchtung bestehen können, Tumba bzw. umkleideter Bahrwagen sowie eine den architektonischen Gegebenheiten des Raumes entsprechende besonders schmückende Dekoration.
Aufbahrung in ausspaliertem Raum, Tumba, Kreuz, 20 hohe Metalleuchter, 2 Teppiche
377,90
VI
Kondukte und Trauerfeiern in Friedhöfen innerhalb der Stadtgemeinde
9
Beistellung eines Konduktglaswagens
218,02
10
Beistellung eines Blumenwagens
123,54
11
Beistellung eines Bahrwagens
87,21
12
Beistellung eines Sanitätssarges sowie einmaliger Sargausstattung einschließlich Reinigung und Desinfektion
44,33
Steiermark
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Bundesgesetz vom 26. Juni 1928 zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz)
Stammfassung: BGBl. Nr. 169/1928
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Die Verfügung über Naturhöhlen, bezüglich derer das Bundesdenkmalamt festgestellt hat, daß ihre Erhaltung als Naturdenkmale wegen ihrer Eigenart, ihres bsonderen Gepräges oder ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist bezüglich des Einganges, des Raumes, des Inhaltes und der Erschließungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
(2) Soweit das Bundesdenkmalamt festgestellt hat, daß auch die Umgebung des Einganges einer Naturhöhle oder eine Erscheinung auf oder unter der Erdoberfläche (Karsterscheinungen), die mit der betreffenden Naturhöhle im ursächlichen Zusammenhange stehen, unter Denkmalschutz zu stellen sind, beziehen sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch hierauf.
(3) Das Ergebnis von Aufsammlungen und Ausgrabungen in Naturhöhlen unterliegt, sofern das Bundesdenkmalamt festgestellt hat, daß die Erhaltung dieses Ergebnisses aus naturwissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse gelegen ist, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Die Feststellung gemäß § 1, Absatz 1, 2 oder 3, erfolgt durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes. Können bergbauliche Interessen in Betracht kommt, so ist vor Erlassung des Bescheides das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr als oberste Bergbehörde herzustellen. Der Bescheid ist demjenigen zuzustellen, der über das betreffende Naturdenkmal verfügt; ist diese Person von dem Eigentümer verschieden, so ist der Bescheid auch dem letzteren zuzustellen.
(2) Die Einleitung des Verfahrens ist den im Absatze 1 bezeichneten Personen mitzuteilen. Binnen 3 Monaten nach dieser Mitteilung ist der im Absatze 1 vorgesehene Bescheid zu erlassen; nach Ablauf dieser Frist ist die Erlassung des Bescheides in dem durch diese Mitteilung eingeleiteten Verfahren nicht mehr zulässig.
(3) Das Bundesdenkmalamt hat von jedem nach Absatz 1 ergehenden Bescheid unter einem auch das Bundesministerium für Land- und Forwtwirtschaft und den zuständigen Landeshauptmann zu verständigen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Die Zerstörung eines unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellten Naturdenkmales (§ 1, Absatz 1, 2 oder 3), sowie jede Veränderung an einem solchen Naturdenkmal, welche die Eigenart, das besondere Gepräge oder die naturwissenschaftliche Bedeutung des Naturdenkmales beeinflußen könnte, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes.
(2) Nur bei Gefahr im Verzuge dürfen die unbedingt erforderlichen Eingriffe in ein solches Naturdenkmal ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses Amt vorgenommen werden.
(3) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten bereits vom Zeipunkte der Zustellung der im § 2, Absatz 2, vorgesehenen Mitteilung an bis zur Erlassung des bezüglichen Bescheides. Ist dieser Bescheid nicht binnen der im § 2, Absatz 2, vorgesehenen Frist ergangen, so treten die Einschränkungen des Absatzes 1 außer Kraft.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Die Veräußerung oder Verpachtung eines Naturdenkmales (§ 1, Absatz 1, 2 oder 3) hat der Veräußerer (Verpächter) unter Namhaftmachung des Erwerbers (Pächters) ohne Verzug im Wege der zuständigen politischen Bezirksbehörde dem Bundesdenkmalamte anzuzeigen. Die im § 3 festgesetzten Beschränkungen werden durch die Veräußerung oder Verpachtung nicht berührt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Über die nach § 1, Absatz 1 und 2, unter Schutz gestellten Naturdenkmale ist vom Bundesdenkmalamte ein Höhlenbuch zu führen.
(2) Das Höhlenbuch liegt beim Bundesdenkmalamt zur öffentlichen Einsicht auf. Gesamtabschriften davon sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, die die Bundesländer betreffenden Teilabschriften bei den Landeskonservatoren für die öffentliche Einsichtnahme zugänglich zu machen. Ferner sind die in Betracht kommenden Teile des Höhlenbuches den zuständigen Revierbergämtern, Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden in Abschrift zu übermitteln.
(3) Die Einrichtung des Höhlenbuches wird durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft geregelt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Werden bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen entdeckt oder aufgeschlossen, so hat der Entdecker und, wenn der Grundbesitzer, beziehungsweise dessen Bevollmächtigter hievon Kenntnis erhalten hat, auch dieser unverzüglich unter genauer Angabe des Höhleneinganges Anzeige von der Entdeckung oder dem Aufschlusse im Wege der zuständigen politischen Bezirksbehörde dem Bundesdenkmalamte zu erstatten.
(2) Am Zustande einer neu entdeckten Naturhöhle oder bisher unbekannter Teile einer Naturhöhle darf – es sei denn Gefahr im Verzuge oder ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil aus der Unterbrechung laufender Arbeiten zu befürchten – bis zu einem bezüglichen Bescheide des Bundesdenkmalamtes nichts geändert werden. Die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Erforschungen und Befahrungen von Naturhöhlen, die unter den Schutz dieses Gesetzes gestellt sind, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes durchgeführt werden. Diese Zustimmung kann auch juristischen Personen und öffentlichen Anstalten erteilt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Zum Schutze von unter § 1, Absatz 1 und 2, fallenden Naturdenkmalen, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, können vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zum Zwecke der Verhinderung von Schädigungen besondere Anordnungen getroffen werden. Insbesondere kann auch verfügt werden, daß der Besuch nur in Begleitung entsprechenden Aufsichtspersonales erfolgen darf. Näheres kann durch Verordnung geregelt werden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Aufsammeln von Höhleninhalt jeder Art, sowie Grabungen im Höhleninhalte nach Einschlüssen jeder Art dürfen in Naturhöhlen oder Karsterscheinungen, die unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellt sind (§ 1 Absatz 1 und 2), nur mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden.
(2) Von der Durchführung einer jeden im Absatze 1 bezeichneten Tätigkeit ist das Bundesdenkmalamt auch dann zu verständigen, wenn sich diese auf bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen sowie auf bekannte Naturhöhlen oder Karsterscheinungen bezieht, die nicht unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellt sind.
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 ist dem vom Bundesdenkmalamt zur Vornahme von Erhebungen entsendeten fachkundigen Organe jederzeit der Zutritt zu gewähren; auch sind ihm die geforderten Auskünfte zu erteilen. Die Ergebnisse einer im Absatze 2 bezeichneten Tätigkeit kann das Bundesdenkmalamt unter den Schutz dieses Gesetzes stellen.
(4) Auf die unter Denkmalschutz gestellten Ergebnisse einer jeden im Absatze 1 und 2 bezeichneten Tätigkeit finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, B.G.Bl.Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), und des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1923, B.G.Bl.Nr. 80, sinngemäß Anwendung.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Besteht Gefahr, daß Naturdenkmale (§ 1, Absatz 1, 2 oder 3) und im Falle des § 6 bisher unbekannte Naturhöhlen oder bisher unbekannte Teile von Naturhöhlen zerstört oder verändert werden oder sonstwie gegen die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gehandelt wird, so kann der zuständige Landeshauptmann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung, Erforschung und Befahrung sowie Verzeichnung und Beaufsichtigung von Naturhöhlen und Karsterscheinungen den Organen des Bundesdenkmalamtes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft Auskünfte zu erteilen sowie diesen Organen die Besichtigung, Erforschung und Befahrung zu gestatten.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Sollen Karsterscheinungen auf der Erdoberfläche (§ 1, Absatz 2) unter den Schutz dieses Bundesgesetzes gestellt werden, so hat das Bundesdenkmalamt zu erheben, ob hiebei die landwirtschaftlichen Interessen nicht größer sind als die am Schutze des Naturdenkmales. Im Zuge dieser Erhebungen ist auch die zuständige Landes-Landwirtschaftskammer zu hören.
Steiermark
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft steht für die Lösung der mit diesem Bundesgesetze im Zusammenhange stehenden fachtechnischen Fragen grundsätzlicher Natur die „Höhlenkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ beratend zur Seite.
(2) Die Höhlenkommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, zwölf Beiräten und einer Anzahl von Korrespondenten. Sämtliche Mitglieder der Höhlenkommission werden ehrenamtlich vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt. Die ständigen Mitglieder der Höhlenkommission sind: ein Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, welches den Vorsitz zu führen hat, ein Vertreter der Höhlenwissenschaft und ein Vertreter der praktischen Höhlenforschung. Zu Beiräten werden Vertreter der interessierten Behörden, der der Höhlenwissenschaft nahestehenden Fachwissenschaften, der bestehenden Fachorganisationen, der Höhlenunternehmungen sowie je ein Vertreter der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaften und des Verbandes zur Wahrung allgemeiner touristischer Interessen bestellt. Zu Korrespondenten können Personen, die sich auf dem Gebiete der Höhlenwissenschaft, der Höhlenwirtschaft und der praktischen Höhlenforschung verdient gemacht haben, bestellt werden.
(3) Die Organisation und der nähere Wirkungskreis der Höhlenkommission wird durch ein vom Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft durch Verordnung zu erlassendes Statut geregelt.
Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 786/1974
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
06.02.2014
Steiermark
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Jede Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 73 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Mit einem Straferkenntnisse auf Grund des Absatzes 1 kann – wem immer sie gehören – auch auf den Verfall der Gegenstände erkannt werden, die zu der Gesetzesübertretung verwendet oder durch Aufsammlung (Ausbrabung) gewonnen wurden.
(3) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
06.02.2014
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Neben dem Straferkenntnisse kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes durch die politische Bezirksbehörde den schuldig erkannten Personen auch die Verpflichtung auferlegt werden, auf ihre Kosten den früheren Zustand des betreffenden Naturdenkmales (§ 1, Absatz 1 und 2) in der vom Bundesdenkmalamt als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen, wenn öffentliche Interessen im besonderen Maße vorsätzlich geschädigt wurden.
(2) Auch in den Fällen, in denen eine Strafverfügung wegen eingetretener Verjährung nicht mehr möglich ist, kann innerhalb der Frist von drei Jahren nach Beendigung des schuldbaren Verhaltens von der politischen Bezirksbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes und in der von ihm hiefür als sachgemäß bezeichneten Weise den Schuldtragenden die im Absatze 1 vorgesehene Verpflichtung auferlegt werden, falls öffentliche Interessen in besonders hohem Maße geschädigt wurden.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
(1) Die landesgesetzlichen Regelungen der Erschließung und Verwertung von Naturhöhlen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Naturhöhlen, deren vollständige oder teilweise Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, unterliegen in diesem Belange den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, B.G.Bl.Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz).
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Mit der Vollziehung des Artikels I dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des Artikels II der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern betraut.
Zum Inkrafttreten vgl. § 4 BGBl. Nr. 33/1920.
Das Naturhöhlengesetz gilt seit 1l.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
Der Entfall des § 10 Abs. 2 und 3 und des § 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.