Schlagfigur des behördlichen Waldhammers
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Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. Mai 2012 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses
StF: LGBl. Nr. 31/2012
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund - vertreten durch die Bundesregierung - und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien - jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Burgenland
Um erwachsenen Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, soll in den Bereichen „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet werden.
Burgenland
(1) Das Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Teilnehmer und Teilnehmerinnen kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von bundes- und länderspezifischen Ressourcen, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards. Die konkrete Förderentscheidung erfolgt durch das Land.
(3) Die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ sowie „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ werden als Maßnahmenförderungen finanziert, d.h. Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt.
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern nach Möglichkeit mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen.
(6) Angebote oder Einrichtungen, welche nicht Teil des Förderprogramms sind bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt und sind aus Mitteln des Programms nicht förderbar. Eine Förderung dieser Angebote bzw. Einrichtungen außerhalb des gemeinsamen Förderprogramms bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Burgenland
(1) Die Aufbringung der direkten Fördermittel für die Durchführung der Programmbereiche erfolgt je zur Hälfte durch das jeweilige Land und den Bund.
(2) Basis sowohl der Förderzuerkennung als auch Förderabrechnung sind die in Art. 4 dieser Vereinbarung festgelegten Förderkriterien.
(3) Im Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Vertragspartei
2012
(in EURO)
2013
(in EURO)
2014
(in EURO)
Summe
(in EURO)
Burgenland
84.000
84.000
96.000
264.000
Kärnten
98.440
112.500
140.625
351.565
Niederösterreich
421.875
421.875
421.875
1.265.625
Oberösterreich
431.250
453.750
474.375
1.359.375
Salzburg
200.000
200.000
200.000
600.000
Steiermark
150.000
150.000
150.000
450.000
Tirol
140.630
154.690
168.750
464.070
Vorarlberg
75.000
75.000
75.000
225.000
Wien
1.900.000
2.000.000
2.000.000
5.900.000
Summe Länder
3.501.195
3.651.815
3.726.625
10.879.635
Summe Bund
3.501.195
3.651.815
3.726.625
10.879.635
(4) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Vertragspartei
2012
(in EURO)
2013
(in EURO)
2014
(in EURO)
Summe
(in EURO)
Burgenland
108.240
121.770
135.300
365.310
Kärnten
189.350
243.450
297.550
730.350
Niederösterreich
270.440
283.960
297.480
851.880
Oberösterreich
594.550
624.277
654.005
1.872.832
Salzburg
484.000
484.000
484.000
1.452.000
Steiermark
400.000
400.000
400.000
1.200.000
Tirol
162.260
256.920
311.000
730.180
Vorarlberg
95.700
198.000
198.000
491.700
Wien
2.488.504
2.894.161
3.326.862
8.709.527
Summe Länder
4.793.044
5.506.538
6.104.197
16.403.779
Summe Bund
4.793.044
5.506.538
6.104.197
16.403.779
(5) Bei voller Mittelaufbringung entsprechend der tabellarischen Darstellung gemäß Abs. 3 und 4 soll österreichweit insgesamt die folgende Personenanzahl der jeweiligen Zielgruppe erreicht werden:
Programmbereich
Programmjahr 2012
Programmjahr 2013
Programmjahr 2014
Summe
Basisbildung/
Grundkompetenzen
2.098
2.315
2.361
6.774
Nachholen
Pflichtschulabschluss
1.699
1.956
2.177
5.832
(6) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nichts Anderes bestimmt ist.
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(1) Für den Programmbereich „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ legen die Vertragsparteien folgende Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
(2) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien die Eckdaten zur Durchführung der Angebotsförderung wie folgt fest:
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(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Den Sozialpartnern wird beratende Stimme eingeräumt. Die oder der nicht stimmberechtigte Vorsitzende wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ernannt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe nach Abs. 3 Z 2 ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Einberufung erfolgt durch die bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entsendeten Mitglieder der Steuerungsgruppe trägt der Bund.
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(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
Burgenland
(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe bestellt, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind möglich. Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in Art. 4 festgelegten Kriterien sowie den dazugehörigen Detailregelungen gemäß Art. 5 Abs. 3 Z 1 ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung.
(2) Der Akkreditierungsgruppe gehören sechs unabhängige ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe ist möglich. MitarbeiterInnen von Bundes- oder Landesbehörden sowie von diesen Behörden direkt zuordenbaren Institutionen sind von der Bestellmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für MitarbeiterInnen potenzieller FörderungswerberInnen. Drei ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
(4) Die Akkreditierungsgruppe hat einlangende Akkreditierungsansuchen sowie damit in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen jeweils binnen 8 Wochen zu bearbeiten bzw. in dieser Frist gegebenenfalls einen Nachbesserungsauftrag zu formulieren.
(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen nimmt ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teil.
(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund.
(7) Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
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(1) Der für die gesamte Wirkungsanalyse (Monitoring sowie Evaluierung) verantwortlichen Monitoringgruppe gehören sechs ExpertInnen an, die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Drei ExpertInnen werden von den LändervertreterInnen in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen von den VertreterInnen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(2) ExpertInnen, die der Akkreditierungsgruppe angehören, sind von der Nominierung in die Monitoringgruppe ausgeschlossen und umgekehrt.
(3) Die Aufgaben der Monitoringgruppe sind:
(4) Die Kosten für die Mitglieder der Monitoringgruppe trägt der Bund.
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(1) Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 wird halbjährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Vorauszahlung durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten refundiert. Stichtag für den Nachweis ist jeweils der 31. März und der 30. September. Abrechnungsstichtag ist der 30. April und 30. Oktober jeden Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt jeweils im Juni und Anfang Dezember.
(2) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 12 Abs. 6 aufgerechnet werden.
Burgenland
(1) Von einzelnen Ländern nicht bzw. nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.
(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 20% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.
Burgenland
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in Anlage 1 enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
Burgenland
(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln: Anzahl der eingelangten Förderanträge bzw. abgerechneten Förderverträge, Namen der beantragenden bzw. abrechnenden Institutionen, Bezeichnung des betreffenden Programmbereichs, Anzahl der TeilnehmerInnen je Programmbereich und Institution sowie genehmigter bzw. abgerechneter Förderbetrag je Programmbereich und Institution.
(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Entscheiden unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgern gemäß Art. 13 Abs. 3 Z 2 und den Ländern gemäß Art. 12 Abs. 1 übermittelten Daten im Wege der Geschäftsstelle halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitlich von den Ländern eingesehen werden.
(4) Der Einsatz der Fördermittel sowie die Auswirkungen der kostenlosen Bildungsangebote auf die Bildungs- und Beschäftigungschancen der TeilnehmerInnen werden einer begleitenden Evaluierung unterzogen. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
(5) Die Kosten für das Monitoring und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
(6) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.
Burgenland
(1) Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 Abs. 1 akkreditierten Maßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
(2) Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:
(3) Die Länder verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
Burgenland
(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012
(2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen jedem solchen Land und den bisherigen Vertragsparteien mit dem auf das Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende Mitteilungen sind unbeachtlich.
(3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mitzuteilen.
Burgenland
(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 9 Abs. 1 bis 30. Juni 2015. Die Förderung der Bildungsmaßnahmen endet mit 31. Dezember 2014.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2014 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung grundlegender Bildungsabschlüsse im Bereich Erwachsenenbildung inklusive Basisbildung aufnehmen.
(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31. Dezember 2013 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.
Burgenland
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligte Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses am 1. März 2012 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Niederösterreich
Verordnung über das Inkrafttreten des Kraftfahrzeug-Kennzeichensystems
StF: LGBl. 8795/2-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 14. Dezember 1988 aufgrund des Art. V Abs. 5 der 12. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 375/1988, verordnet:
Niederösterreich
Für die Behörden in Niederösterreich werden folgende Inkrafttretenstermine festgesetzt:
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 29. November 1971, mit der der Katharinakogel zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 94/1971
25.01.2024
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft der Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding (Oö. Verwaltungsgemeinschaftsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 53/2016
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868, RGBl. Nr. 44/1868, wird verordnet:
Oberösterreich
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden unter Aufrechterhaltung der jeweiligen politischen Bezirke und unter Sicherstellung der angemessenen Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben am Standort Grieskirchen als Verwaltungsgemeinschaft eingerichtet.
Oberösterreich
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat ihren Amtssitz in der Stadtgemeinde Grieskirchen.
Oberösterreich
Die Bezirkshauptmannschaften Grieskirchen und Eferding werden in Personalunion durch den Bezirkshauptmann bzw. die Bezirkshauptfrau von Grieskirchen geleitet.
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt hinsichtlich der Anordnung über den Amtssitz die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wiedererrichtung der Bezirkshauptmannschaft Eferding, LGBl. Nr. 33/1948, außer Kraft.
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. April 1963 über den behördlichen Waldhammer
Stammfassung: LGBl. Nr. 146/1963
Auf Grund des § 79 Abs. 8 des ForstrechtsBereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:
Bei jeder behördlichen Auszeige im Walde und jeder behördlichen Markierung von Holz ist ein für das Land Steiermark einheitlicher Waldhammer zu verwenden.
Die Schlagfigur des behördlichen Waldhammers hat die stilisierte Umrißform des Steirischen Landeswappens (Anlage).
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
/Dokumente/Landesnormen/LST40012538/image001.png
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 13. Juli 2021 über die Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates
StF: LGBl. Nr. 106/2021
Aufgrund des § 32 Abs. 7 und 8 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021, LGBl. Nr. 124/2020, wird verordnet:
09.08.2021
Tirol
(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung ihrer Mühewaltung für
(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3, 22 Abs. 4 und 5, 24 Abs. 4, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, und 37 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 vorgesehen Fällen sowie die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.
(3) Der Anspruch auf die Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen der eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.
(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates die aufgrund ihrer Tätigkeit einen Verdienstentgang erleiden, haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.
(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Gewinnes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde.
09.08.2021
Tirol
Die Höhe der Vergütung beträgt für:
09.08.2021
Tirol
Die Höhe des Ersatzes des entgangenen Verdienstes beträgt 35,- Euro für jede angefangene Stunde.
09.08.2021
Tirol
(1) Die Vergütung der Mühewaltung und der Ersatz des Verdienstentganges sind spätestens bis zum Ende eines jeden Jahres auszuzahlen.
(2) Der Ersatz des entgangenen Verdienstes ist vom betreffenden Mitglied jeweils bis 10. Dezember schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die Tätigkeiten, aufgrund derer der Verdienstentgang entstanden ist, und die dafür aufwendete Zeit im Einzelnen anzuführen.
09.08.2021
Tirol
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige in Geltung stehende Verordnung über die Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates, LGBl. Nr. 38/2004, außer Kraft.
09.08.2021
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 6/2016
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 52 – Meininger Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 52 – Meininger Straße ist in den Anlagen 1 bis 5 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 6/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 6/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015 und Nr. 115/2015, der Ausdruck „52 Meininger Straße von der Rankweiler Straße in Rankweil – Vorarlberger Straße – Feldkirch-Gisingen – Rankweil-Brederis bis zur Landesgrenze in Meiningen 7,7“ außer Kraft.
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