Landesfonds zur Förderung von Wissenschaft und Forschung
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Tirol
Gesetz vom 20. November 2019 über das Halten und die Zucht von Bienen und die Wanderung mit Bienen (Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz 2019 – TBWG 2019)
StF: LGBl. Nr. 1/2020 - Landtagsmaterialien: 485/2019
Der Landtag hat beschlossen:
03.01.2020
Tirol
(1) Dieses Gesetz gilt für das Halten und die Zucht von Bienen und die Wanderung mit Bienen der Gattung Apis (Bienenwirtschaft).
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
03.01.2020
Tirol
Im Sinn dieses Gesetzes ist
21.11.2025
Tirol
(1) Unbeschadet baurechtlicher Bestimmungen müssen Bienenstände so aufgestellt werden, dass zur gegenüberliegenden fremden Grundstücksgrenze ein Mindestabstand
(2) Die Mindestabstände nach Abs. 1 reduzieren sich auf der Seite der Flugöffnungen auf vier Meter und entfallen auf den übrigen Seiten gänzlich, wenn
c)
(3) Gegenüber Nachbargrundstücken, auf denen sich Schulen, Kinderhorte, Kindergärten, sonstige der Betreuung von Kindern dienende Einrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, sonstige Einrichtungen des Pflege- und Gesundheitswesens oder öffentlich zugängliche Spielplätze, Spielwiesen, Liegewiesen, Sportplätze, Freizeitplätze, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfe befinden, ist an jeder Seite ein nicht nach Abs. 1 oder 2 unterschreitbarer Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.
03.01.2020
Tirol
Bienenstände mit mehr als 20 Bienenstöcken müssen zumindest 100 Meter Luftlinie, Bienenstände mit mehr als 40 Bienenstöcken zumindest 200 Meter Luftlinie und Bienenstände mit mehr als 60 Bienenstöcken zumindest 500 Meter Luftlinie von anderen Bienenständen entfernt aufgestellt werden, es sei denn, dass zwischen den beteiligten Bienenhaltern geringere Abstände vereinbart werden. Für Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung gelten Begattungskästchen nicht als Bienenstöcke.
21.11.2025
Tirol
Die Wanderung mit Bienen, das ist die Verbringung von besiedelten Bienenstöcken, insbesondere zum Zweck der Honiggewinnung, Gewinnung anderer Bienenprodukte, Bestäubung, Zucht oder Entwicklung der Bienenvölker, ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung gestattet, es sei denn, dass dem veterinärrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
03.01.2020
Tirol
(1) Der Bienenhalter hat unbeschadet sonstiger veterinärrechtlicher Verpflichtungen jeden Bienenstand an gut sichtbarer Stelle in deutlich lesbarer Form dauerhaft mit seinem Namen, seiner Adresse und seiner Telefonnummer zu kennzeichnen.
(2) Der Bienenhalter hat seine Bienenstände durch wiederkehrende Kontrollen zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
(3) Der Bienenhalter hat für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine geeignete natürliche Wasserversorgung in der Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.
(4) Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht verschlossenen Behältnissen zu erfolgen.
03.01.2020
Tirol
(1) Wird ein Bienenstock von Bienen eines anderen Bienenstockes befallen (Raubbienen), so hat der Bienenhalter des beraubten Bienenstockes die Fortsetzung der Räuberei durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Raubbienen dürfen jedoch nicht getötet werden.
(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter an Bienen außerhalb des Bienenstocks ist verboten.
(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind bienendicht zu verschließen oder zu säubern und für Bienen unzugänglich aufzubewahren. Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig behaftete Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.
03.01.2020
Tirol
(1) Die Landesregierung kann Belegstellen durch Verordnung zu Reinzuchtbelegstellen für Bienenrassen oder Zuchtpopulationen von Bienenrassen erklären, wenn
(2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn
(3) Mit der Erklärung zur Reinzuchtbelegstelle ist ein Schutzgebiet von neun Kilometer Radius um die Belegstelle festgelegt. Im Schutzgebiet sind das Aufstellen und das Halten von Bienenständen, mit Ausnahme der zur Zucht verwendeten, verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag eines Bienenhalters vom Verbot nach Abs. 3 zweiter Satz eine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem beantragten Bienenstand gesichert ist.
(5) Wechselt der Betreiber der Reinzuchtbelegstelle, so hat der bisherige Betreiber oder, sofern dies nicht möglich oder nicht erfolgt ist, der neue Betreiber dies der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
21.11.2025
Tirol
(1) Der Betreiber der Reinzuchtbelegstelle hat die Zuchtarbeit entsprechend dem Zuchtprogramm und der Belegstellenordnung fachgemäß durchzuführen, geeignete Einrichtungen für die Belegstelle vorzusehen, sicherzustellen, dass keine fremden Drohnen aufgefahren werden oder zufliegen und die Freiheit von Brutkrankheiten zu überwachen.
(2) Die Nutzung der Reinzuchtbelegstelle ist zur Zucht der in der Verordnung nach § 8 Abs. 1 festgelegten Bienenrasse im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten, bei Einhaltung der Belegstellenordnung und des Zuchtprogrammes für jeden zugänglich.
(3) Die Landesregierung kann für Reinzuchtbelegstellen durch Verordnung Zuchtbedingungen nach bienenzüchterischen Erkenntnissen festsetzen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.
03.01.2020
Tirol
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gebiete, in denen schützenswerte oder vom Aussterben bedrohte autochthone Bienenrassen vorkommen, zu Erhaltungszuchtgebieten für diese Bienenrassen erklären, wenn deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist und vom jeweiligen Erhaltungszüchter ein Nachweis über die Schutzwürdigkeit sowie ein Erhaltungszuchtprogramm vorgelegt werden.
(2) In Erhaltungszuchtgebieten sind verboten:
(3) Die Landesregierung hat Verordnungen nach Abs. 1 periodisch im Abstand von höchstens zehn Jahren zu evaluieren. Der Erhaltungszüchter hat zu diesem Zweck der Landesregierung nach schriftlicher Aufforderung einen Nachweis über die gegenwärtige Schutzwürdigkeit der Bienenrasse sowie allenfalls ein aktualisiertes Erhaltungszuchtprogramm vorzulegen.
(4) Der Erhaltungszüchter hat die Zuchtarbeit entsprechend dem Erhaltungszuchtprogramm fachgemäß durchzuführen. Der Erhaltungszüchter hat der Landesregierung Änderungen des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 unverzüglich anzuzeigen.
21.11.2025
Tirol
(1) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes
(2) Den von der Landwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 3 ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
03.01.2020
Tirol
(1) Wird ein Bienenstand entgegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes gehalten, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 4 vorliegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Bienenhalter, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid all jene Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind.
(2) Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist die gänzliche Entfernung des Bienenstandes unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
03.01.2020
Tirol
(1) Wer
(2) Wer
21.11.2025
Tirol
(1) Die Landwirtschaftskammer ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(4) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von den Bienenhaltern, (künftigen) Betreibern einer Reinzuchtbelegstelle, Erhaltungszüchtern, den nach § 10 Abs. 2 beauftragten Kontrollorganen und den Grundeigentümern bzw. Verfügungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 die Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten und Daten zum Nachweis der Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1.
(5) Die Landwirtschaftskammer darf Daten nach Abs. 4 dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechts nach § 10 Abs. 1 und den Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln, soweit dies zur Erlassung eines Bescheides nach § 11 oder der Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 12 erforderlich ist.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf Bescheide nach § 11 der Landwirtschaftskammer übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist.
(7) Die nach Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(10) Die im Abs. 4 genannten Personen haben den Verantwortlichen nach den Abs. 1, 2 und 3 die jeweils erforderlichen Daten bekannt zu geben.
21.11.2025
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 24/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, außer Kraft.
(2) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig nach dem § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(3) Auf Bienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechtmäßig nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes aufgestellt sind, aber die Mindestabstände des § 3 dieses Gesetzes einhalten und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(4) Auf Bienenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgestellt sind und verlegt werden, um die gesetzlichen Mindestabstände nach § 3 einzuhalten, und zum 31. Jänner 2020 im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, findet § 4 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung über 20 bzw. 40 Bienenstöcke keine Anwendung.
(5) Für Reinzuchtbelegstellen, die in der Verordnung der Landesregierung über die Erklärung von Belegstellen zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen, LGBl. Nr. 65/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/2018, verordnet sind, gelten die Bestimmungen des § 9 nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(6) Auf Bienenstände mit 60 oder mehr Bienenstöcken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2025 rechtmäßig aufgestellt und im Elektronischen Veterinärregister (VIS) eingetragen sind, ist bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung § 4 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2020 weiter anzuwenden.
(7) Das Gesetz LGBl. Nr. 79/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0210/AT).
21.11.2025
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 2014, mit der das Naturschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ zum Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 68/2014
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2013, wird verordnet:
23.01.2024
Kärnten
(1) Das mit Verordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1970 und 1/2003, zum Naturschutzgebiet erklärte Gebiet der „Villacher Alpe (Dobratsch)“ wird zum Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Villacher Alpe (Dobratsch)“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach sowie der Marktgemeinden Nötsch im Gailtal und Arnoldstein (politische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Saak, Arnoldstein und Federaun gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 41 jeweils im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie den Marktgemeinden Nötsch im Gailtal und Arnoldstein während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(4) Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, parzellenscharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
23.01.2024
Kärnten
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Villacher Alpe (Dobratsch) vorkommenden und in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird.
(3) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten. Im Speziellen sind das die Erhaltung von:
23.01.2024
Kärnten
(1) Die Schutzbestimmungen gemäß § 2 der Verordnung mit der das Gebiet der Villacher Alpe (Dobratsch) zum Naturschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 23/1970 und 1/2003, gelten auch für das Europaschutzgebiet.
(2) Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002 zusätzlich folgende Eingriffe untersagt:
23.01.2024
Kärnten
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
23.01.2024
Kärnten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
23.01.2024
Kärnten
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Villacher Alpe (Dobratsch)“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
23.01.2024
Kärnten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
23.01.2024
Kärnten
Durch diese Verordnung werden umgesetzt:
23.01.2024
Kärnten
Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 68/2014.
23.01.2024
Steiermark
Gesetz vom 25. Juni 1969 über die Schaffung eines Landesfonds zur Förderung von Wissenschaft und Forschung
Stammfassung: LGBl. Nr. 164/1969 (VI. GPStLT EZ 774)
07.02.2014
Steiermark
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Forschung in Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung, Steiermärkischer Wissenschafts- und Forschungslandesfonds’, im folgenden kurz ,Landesfonds‘ genannt.
(2) Zur Durchführung dieser Aufgabe können Fondsmittel insbesondere gewährt werden zur
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1999, LGBl. Nr. 138/2006
06.02.2014
Steiermark
Der Landesfonds ist von der Landesregierung zu verwalten.
07.02.2014
Steiermark
Die Mittel des Landesfonds werden aufgebracht durch
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/1996
07.02.2014
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und zinsbringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Landesfonds ist dem Landtag alljährlich Bericht zu erstatten.
(3) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus Fondsmitteln zu tragen.
(1) Die Fondshilfe besteht für bestimmte, genau umschriebene Vorhaben je nach dem zu erreichenden Förderungsziel in der Gewährung von einmaligen oder laufenden Förderungsbeiträgen oder von Darlehen.
(2) Ansuchen um Gewährung von Fondshilfe sind an das Amt der Landesregierung zu richten; jene für Zwecke der Hochschulen sind von den obersten akademischen Behörden einzubringen.
(3) Den Ansuchen sind alle zu ihrer Überprüfung und zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit und Durchführbarkeit des Vorhabens (§ 8) erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Steiermark
(1) Die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung ist vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 2 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
(3) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers nicht erreicht werden konnte.
(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Vorhabens für weitere, durch den Landesfonds geförderte Vorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Landesfonds abzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
07.02.2014
(1) Die Landesriegerung kann Fondshilfe gewähren, wenn das zu fördernde Vorhaben nach seiner Bedeutung förderungswürdig (§ 1 Abs. 1) und durchführbar ist; auf die vorhandenen Fondsmittel und die Förderungswürdigkeit sonstiger Ansuchen ist Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Fondshilfe besteht nicht.
(2) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsansuchen sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen oder ein Gutachten der für diesen Wissenschaftszweig zuständigen Hochschule einzuholen.
Steiermark
Die Auflösung des Landesfonds erfolgt durch Landesgesetz.
07.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(1) Die Änderung des § 4 und der Entfall des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 64/1996 sind mit 22. August 1996 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 96/1998 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/1999 ist mit 12. Februar 1999 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 2 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 138/2006 tritt mit den der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 138/2006
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. September 2010, mit der der örtliche Tourismusverband der Gemeinde Lackendorf aufgelöst wird
StF: LGBl. Nr. 53/2010
Aufgrund des § 5 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2010, wird verordnet:
Burgenland
Der örtliche Tourismusverband der Gemeinde Lackendorf wird aufgelöst.
Burgenland
Mit Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 53/2010 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2000 über die Errichtung eines örtlichen Tourismusverbandes, LGBl. Nr. 30/2000, außer Kraft.
Niederösterreich
Verordnung über die Verlegung der Semesterferien im Schuljahr 2007/08 an den landwirtschaftlichen Fachschulen
StF: LGBl. 5025/9-0
Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2006 aufgrund des § 14 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–7, verordnet:
Niederösterreich
Abweichend von § 14 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes beginnen bei den ganzjährigen landwirtschaftlichen Fachschulen die Semesterferien im Schuljahr 2007/08 am zweiten Montag im Februar.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 61/1995
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 23/1988, wird verordnet:
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Die in den Anlagen 1 bis 49 grün ausgewiesenen Grundflächen in der Talsohle des Rheintals und des Walgaus sind nach dieser Verordnung als Streuewiesen zu erhalten oder in Streuewiesen zurückzuführen.
(2) Für die Grundflächen im Bereich der in den Anlagen gemäß Abs. 1 ausgewiesenen Trasse der „Bodenseeschnellstraße S 18“, bzw. einer sich aus der strategischen Umweltprüfung ergebenden Nachfolgelösung dieser Trasse, erlischt die Unterschutzstellung mit der Inanspruchnahme für diesen Zweck.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/1998, 56/2000, 58/2010, 62/2015
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Auf den im § 1 genannten Grundflächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes zu beeinträchtigen. Danach ist es insbesondere verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die im § 1 genannten Grundflächen dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März, im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz spätestens bis zum 31. März, gemäht werden. Wird eine Grundfläche, die im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
(4) Im Biotoppflegeplan des Amtes der Landesregierung für den Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau, oder im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz, können für einzelne Grundflächen über den Abs. 3 hinausgehende Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen werden, wie die Zulässigkeit der Beweidung, einen früheren Zeitpunkt für den Beginn oder einen späteren Zeitpunkt für das Ende der zulässigen Mähzeit, eine zweimalige jährliche Mahd oder eine nur zweijährliche Mahd, wenn dies für die Rückführung in eine intakte Streuewiese günstig oder der Erhaltung der naturkundlichen Besonderheit dienlich ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2000, 47/2005, 62/2015
14.12.2015
Vorarlberg
(1) Von den Verboten des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und des Naturschutzanwaltes Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen, insbesondere landwirtschaftliche Interessen, überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2000
14.12.2015
Vorarlberg
Diese Verordnung tritt am 30. April 2026 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2010, 62/2015, 64/2025
30.10.2025
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
31.01.2020
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
31.01.2020
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
Vorarlberg
14.12.2015
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