Naturschutzgebiet Nr. I - Gesäuse und anschließendes Ennstal und II - Wildalpener Salzatal
20000794Ordinance25.07.1958Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 2010 über die Auflösung des Gemeindeverbandes Stoob - Neutal
STF: LGBl. Nr. 46/2010
Aufgrund des § 33 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet:
Burgenland
Der Gemeindeverband Stoob - Neutal wird aufgelöst.
Burgenland
In die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse des Gemeindeverbandes Stoob - Neutal tritt als Rechtsnachfolgerin dieses Gemeindeverbandes mit Wirksamkeit vom 1. September 2010 die Gemeinde Stoob ein.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
Salzburg
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
StF: LGBl Nr 25/2012 ( Blg LT 14. GP: RV 258, AB 295, jeweils 4. Sess)
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 12. Dezember 2011 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 8. Februar 2012 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist gegenüber den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien rückwirkend mit 1. Jänner 2011 und gegenüber dem Land Salzburg rückwirkend mit 1. Jänner 2012 wirksam geworden.
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Zu LGBl Nr 87/2014:
Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß ihrem Abschnitt II Abs 1 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien hinsichtlich Art 4 Z 3 und Z 4 rückwirkend mit 1. September 2013 und im Übrigen rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
Der Text der Vereinbarung ist im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 85/2014 kundgemacht.
Zu LGBl Nr 31/2018:
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 2. Oktober 2017 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 20. Dezember 2017 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß ihrem Abschnitt II Abs 1 zwischen dem Bund und sämtlichen Ländern rückwirkend mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten.
05.04.2012
Salzburg
(1) Entsprechend dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dem regionalen Bedarf entsprechend für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende elementare Kinderbildung und -betreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(3) Für Drei- bis Sechsjährige sollen zur Beseitigung regionaler Defizite Anreize für die qualifizierte Ganztagesbetreuung, die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbar ist, geschaffen werden.
(4) Die Bildungs- und Betreuungsqualität für Kinder bis zum Schuleintritt soll weiterentwickelt werden.
Salzburg
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern zu vereinbarende, flexible elementare Kinderbildung und -betreuung besonders gefördert wird. Als Schwerpunkt gilt der Ausbau des elementaren Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für die Unter-Drei-Jährigen, wobei die Betreuung durch die Tagesmütter und -väter im Sinne des Art. 4 Z 2 in besonderem Maße unterstützt werden soll.
Salzburg
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:
2,882 %
6,065 %
18,184 %
17,451 %
6,445 %
13,210 %
8,651 %
4,967 %
22,145 %
(2) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2015 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 100 Millionen Euro und in den Jahren 2016 und 2017 einen Zweckzuschuss in der Höhe von jeweils 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:
2,904 %
5,884 %
18,188 %
17,393 %
6,404 %
13,059 %
8,668 %
4,916 %
22,584 %
(3) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 5 im Jahr 2018 einen Zweckzuschuss in der Höhe von 52,5 Millionen Euro zur Verfügung stellen, welcher wie folgt auf die Länder aufzuteilen ist:
Burgenland:
2,881 %
Kärnten:
5,699 %
Niederösterreich:
18,351 %
Oberösterreich:
17,531 %
Salzburg:
6,378 %
Steiermark:
12,905 %
Tirol:
8,642 %
Vorarlberg:
4,918 %
Wien:
22,695 %
(4) Die Länder stellen für die Maßnahmen gemäß Art. 5 in den Jahren 2014 bis 2018 Finanzmittel in folgender Höhe entsprechend dem Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung:
(5) Die Kofinanzierung erfolgt in dem Kalenderjahr, in dem der Zweckzuschuss des Bundes verwendet wird. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, und die Hälfte der Finanzmittel, die von privaten Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für Zwecke gemäß Art. 5 eingesetzt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen.
(6) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 und 2 entsprechend.
27.02.2018
Salzburg
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres[.]
Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in elementaren Kinderbildungs- und
[-]betreuungseinrichtungen für Unter-Drei-Jährige und auf 1:10 in Kindergärten[.]
Salzburg
(2) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 können in folgender Höhe verwendet werden:
(3) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Schaffung zusätzlicher Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in folgender Höhe verwendet werden:
(4) Personalkostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 können zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels oder zur Verlängerung der Öffnungszeiten in folgender Höhe verwendet werden:
(5) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 3 können in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe verwendet werden.
(6) Einmalige Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 4 können in der Höhe von maximal 20.000 Euro verwendet werden.
(7) Investitionskostenzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 5 können in der Höhe von maximal 750 Euro für jede zusätzliche Tagesmutter und jeden zusätzlichen Tagesvater verwendet werden.
(8) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 6 können in folgender Höhe verwendet werden:
(9) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 7 können in folgender Höhe verwendet werden:
(10) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 8 können bis zu 50.000 Euro pro Bundesland und Kalenderjahr verwendet werden.
(11) Das jeweilige Land kann für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Drei- bis Sechsjährige bis zu 35 % des Zweckzuschusses des Bundes und für die Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bis Z 7 bis zu 40 % des Zweckzuschusses des Bundes verwenden.
Salzburg
(1) Das Land hat dem Bundesministerium für Familien und Jugend sowie dem Bundesministerium für Bildung und Frauen bis 30. Juni eines Kalenderjahres, letztmalig zum 30. Juni 2019, jährlich eine Bestätigung über die Verwendung der vom Bund im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Zuschüsse zu übermitteln. Aus der Bestätigung müssen die Anzahl der zusätzlich geschaffenen Plätze in elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen aufgeschlüsselt nach Öffnungszeiten und Altersgruppen, die Maßnahmen zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels, zur Verlängerung der Öffnungszeiten, zur räumlichen Qualitätsverbesserung, zur Erreichung der Barrierefreiheit, zur Weiterentwicklung des Tagesmütter-/-väterangebots und zur Bewusstseinsbildung sowie die dafür jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 5 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, können im darauffolgenden Kalenderjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Die Hälfte der Zweckzuschüsse des Bundes, die im Jahr 2014 gewährt werden, [kann] darüber hinaus auch im Jahr 2016 verwendet werden und [ist] gemeinsam mit den Mitteln dieses Kalenderjahres abzurechnen. Zweckzuschüsse, die von öffentlichen oder privaten Erhaltern elementarer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zurückgezahlt werden, sind den Zweckzuschüssen jenes Jahres gleichzuhalten, in dem sie vereinnahmt werden.
(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr gewährten Zweckzuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
(4) Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familien und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Frauen berufen.
(5) Das vom Bundesministerium für Familien und Jugend aufgelegte Formular für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse des Bundes ist zu verwenden.
27.02.2018
Salzburg
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung allenfalls notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus der elementaren Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Höchstanzahl an Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht reduzieren.
Salzburg
(1) Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 1 erfolgt im Dezember 2014 auf das vom Land bekannt gegebene Konto. Die Auszahlung des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 erfolgt in zwei gleich großen Raten, jeweils im Juni und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3) aufgerechnet werden.
27.02.2018
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern einer Evaluierung unterzogen. Der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen.
Salzburg
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Weiterentwicklung der Qualität der elementaren Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen (bundeseinheitlicher Qualitätsrahmen) zu beraten und bis längstens 31. März 2018 eine Einigung anzustreben. Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, über die Fortführung der Kostenbeteiligung des Bundes für den weiteren Ausbau der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Ausweitung des kostenlosen und verpflichtenden Kindergartenbesuchs bis längstens 31. August 2018 eine Einigung anzustreben.
27.02.2018
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten bis zum Ablauf des 30. November 2011 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 30. November 2011 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 30. November 2011 die Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Salzburg
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 erfüllt, tritt diese Vereinbarung rückwirkend mit 1. Jänner 2018 zwischen dem Bund und jenem Land bzw. jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Jänner 2018 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgt.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen dem Bund und zumindest einem Land gemäß Abs. 1 oder 2 tritt diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit dem Monatsersten in Kraft, der der Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen folgt.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
12.03.2018
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Juni 2008, mit der das Gebiet des Sablatnigmoores zum Europaschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 38/2008
22.01.2024
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1958, über die Erklärung des Gesäuses und des anschließenden Ennstales bis zur Landesgrenze sowie des Wildalpener Salzatales zu Naturschutzgebieten
Stammfassung: LGBl. Nr. 56/1958
Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechtes im Lande Österreich vom 10. Februar 1939 (RGBl. I S. 217) Gesetzblatt für das Land Österreich Nr.245/1939 wird verordnet:
07.02.2014
Steiermark
(1) Innerhalb des Naturschutzgebietes Wildalpener Salzatal wird ein eigener Gebietsteil als Wildnisgebiet „Steirisches Lassingbachtal samt Einhänge zur Salza“ ausgewiesen.
(2) Für das Wildnisgebiet gelten die §§ 4a bis 4d.
(3) Die Abgrenzung des Wildnisgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:40.000 (Anhang 2) und von 21 mit den Grundstücksgrenzen teilweise übereinstimmenden Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anhang 3).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021
01.07.2021
Es ist daher verboten, in diesen Gebieten
Unberührt bleiben die landwirtschaftliche, forstliche und jagdliche Bewirtschaftung oder pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe, sofern sie dem lnhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.
Steiermark
Ausnahmen von den in § 2 genannten Verboten können zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht mit nachhaltiger Wirkung wesentlich verändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021
01.07.2021
Steiermark
(1) Die Ausweisung des Wildnisgebietes dient der Erhaltung der weitgehenden Ursprünglichkeit des Gebietsteiles. Geschützt werden insbesondere:
(2) Für das Wildnisgebiet ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie Ib der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021
01.07.2021
Steiermark
Alle Maßnahmen, die den Schutzzweck und die Ziele im Wildnisgebiet verbessern, stellen keine verbotenen Handlungen dar. Solche Maßnahmen sind in einem Managementplan festzulegen und betreffen insbesondere:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021
01.07.2021
Steiermark
Im Wildnisgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021
26.07.2021
Steiermark
(1) Handlungen der Einforstungsberechtigten sind im Rahmen ihrer urkundlichen Rechte in der Managementzone des Wildnisgebietes durch Verbote nach § 4c Z 2, 6 und 7 nicht erfasst.
(2) Ausnahmen von den in § 4c genannten Verboten können nach Anhörung der Wildnisgebietsverwaltung für
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021
26.07.2021
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung, das ist der 25. Juli 1958, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021
01.07.2021
Steiermark
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/1959 ist von Anhang 1 die Beschreibung der Abgrenzung des I. Naturschutzgebietes mit 31. Juli 1959 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 treten
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2021 treten § 4c Z 16 bis 21, § 4d Abs. 2 Z 4, § 7 Abs. 2 Z 2 mit 1. August 2021 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021, LGBl. Nr. 76/2021
26.07.2021
Das geschützte Gebiet im Bereich der Gemeinden Admont, Meng bei Admont, Landl, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Weißenbach an der Enns (politischer Bezirk Liezen) und in der Gemeinde Hieflau (politischer Bezirk Leoben) hat folgende Umgrenzung:
Ausgehend von der Kote 610 an der Enns, etwa 3 km östlich von Admont, zieht die Grenzlinie dem Rabenbach folgend nach Norden aufwärts bis zum Waldrand am Fuße der GrabnerAlm, folgt diesem Waldrand nach Nordosten bis zum Weg von der GrabnerAlm zum Buchauer Sattel und folgt diesem Weg bis zur Einmündung in die Buchauer Straße beim Gasthaus nordöstlich des Kreuzes an der Landesstraße nächst Kote 850; von hier steigt die Grenzlinie in gerader Richtung nach Süden auf den Stockerkogel (Kote 1137) und weiter entlang der Wasserscheide über den Augstein (1360), Gsengkogel (1543), Großer Buchstein (2224), Sankt Gallner Spitze (1441) zum Kleinen Buchstein (1994) und zur Tieflimauer (1814), zum Bärensattel (1442) über die Ennstalerhütte zum Tamischbachturm (2035), zur Almmauer (1738), nördlich bis zum Jodlbauer, westlich zum Kirchberg (1128), wieder nördlich zur Hackenschmiede an der Landesstraße Nr. 280 (über den Erbsattel). Von da bis zum Lerchkogel (1080), nördlich zum Todtenmann (969), westlich zur Fallinger Spitze, nördlich zum Rehkogel (1000), nordwestlich zum Haidachkogel (1097) und weiter bis zur Mündung des Spitzenbaches in den großen Billbach an der Buchauer Straße; weiter nordwestlich bis zum P. 668, nördlich bis zum Hocheck (1071) und nördlich bis zur Landesgrenze nächst der Mündung des Gagerbaches in den Laußabach; weiter entlang der Landesgrenze bis zum Mauthaus an der Mündung des Frenzgrabens in die Enns; von hier auf den Blossenberg weiter östlich über den Bärenkopf (1132) zum P. 1422, über die Winklerhütte, nach Süden abbiegend zum Steinbrand (990) weiter zum Zusammenfluß der Quellbäche des Kreistengrabens und zum Gartleck (1024) zum P. 883 zum Kerzenmandl (1247), südlich den Salzafluß kreuzend zur Steinwand (951), östlich zum P. 594 an der Landesstraße (LainbachGams), südöstlich über das Anwesen Gorzer zum Bergstein (1214), südwestlich über den Wiedenberg (1296), das SchwabelTal kreuzend zum Wandaukogel (1185) über den Schieferkogel (1286) zum Dürrenkogel (1387), südöstlich des P. 809 nächst Thalbauer, westlich zum P. 822 (Wildling), das Erzbachtal kreuzend über P. 1048 zum Zwölferkogel (1365) zum Scheucheck (1633), westlich über P. 1235 zum Scheuchkogel (1808), südwestlich über Zinödl (2191) zur Heßhütte (1635), südlich über die obere Koderalm zum P. 1923, zur Ebneralm, südwestlich zum P. 1854 und P. 1973, von hier wieder nordwestlich über den Hochkogel (1776) zum Ohnhardkogel (1748), zum Spielkogel (1754), zur Mödlingerhütte und über die Fliezenalm (1481) auf den AdmonterReichenstein, dann den Kamm entlang über Sparafeld, Riffel, bis Kreutzkogel (2012) und von hier nach Norden über den P. 1708 zum Ausgangspunkt P. 610 im Ennstal.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/1959
Im Süden ausgehend vom P. 1214 Bergstein (2 km östlich von Lainbach) der Gemeindegrenze zwischen Gams und Landl folgend gegen Osten zum P. 1411 Goßkogel über die Mittagskogeln (1182, 1509), Buchberg (1566), dann entlang der Gemeindegrenze LandlWildalpen zum Großen Wasserkogel (1511), Geiger (1721), von hier nach Süden zur Gerichtsbezirksgrenze St. GallenEisenerz, dieser entlang nach Osten über die Eisenerzer Höhe (1605), Kreuzbühel (1659) und Bremkogel (1575); nun nach Süden zum Schnittpunkt der Gerichtsbezirksgrenzen EisenerzSt. GallenBruck und entlang dieser Brucker Bezirksgrenze nach Osten über den Brandstein (2003) zum Ebenstein (2123) bis zum Polster (1988). Nach 50 in die Bezirksgrenze verlassend nach Osten über 1. 1855 und P. 1944, Hochalpe zum P. 2017 Karlstein, zum Hochwart (2209) über P. 2214 zum Hochschwab (2227) über P. 2193, P. 2071 zum Ringkamp (2153). Von hier gut 100 in nach Ostsüdost entlang der Gemeindegrenze ThörlTurnau, dann diese verlassend nach Osten zum P. 2031, weiter nach Nordosten zur zur Hohen Weichsel (2006). Hier nach Norden abwinkelnd über die Gerichtsbezirksgrenze zum SeesteinSattel (934) und weiter nach Norden auf den Zinken (1619). Von hier nach Osten über Zeller Staritzen (1515), dann nach Nordosten zum P. 1503, nach Norden abwinkelnd zur Salzabrücke (östlich P. 718) weiter zum Tribein (1297) und P, 1198, abbiegend nach Nordwesten zum P. 1093 (Klöckensattel) von hier nach Westen über P. 1323, P. 1435 Feldhüttel über Hochkogel (1606), Vorderer Zellerhut (1628), Mittlerer Zellerhut (1587) zum Großen Zellerhut (1639) zur Landesgrenze, dieser nach Westen folgend bis zur Enns. Im Westen grenzt das Gebiet an das Naturschutzgebiet 1 an der Linie EnnsBlossenberg, Bärenkopf (1132), P. 1422, Winklerhütte, nach Süden abbiegend zum Steinbrand (990) zum Zusammenfluß der Quellbäche des Keistengrabens und weiter zum Gartleck (1024), P. 883, Kerzenmandl (1247), den Salzafluß nach Süden kreuzend zur Steinwand (951), weiter nach Osten über P. 594 an der Landesstraße (LainbachGams) und südöstlich über Gorzer zum Bergstein (1214).
Im Bereiche des polit. Bez. Liezen (Gemeinde Landl, Gams bei Hieflau, Palfau, Altenmarkt bei St. Gallen, Wildalpen) und des polit. Bez. Bruck a. d. Mur (Gemeinde Gußwerk, St. Sebastian, St. Ilgen, Turnau).
Steiermark
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2021
01.07.2021
Steiermark
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in Fassung LGBl. Nr. 73/2021
01.07.2021
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.