Jagdkataster und jagdstatistische Daten
20000731Ordinance28.12.1950Originalquelle öffnen →
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1950 über Jagdkataster und jagdstatistische Daten.
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/1950
Auf Grund des § 63 a Abs. 2 und des § 95 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1950 vom 14, November 1950, LGBl. Nr. 50, wird verordnet:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksjägermeister) haben einen Kataster für Geimeindejagden nach dem im Anhange A beigegebenen Formblatt und einen Kataster für Eigenjagden nach dem im Anhange B beigegebenen Formblatt anzulegen und darin die Gemeinde bzw. Eigenjagden in steter Evidenz zu führen.
(2) Beide Kataster sind nach Gerichtsbezirken und Ortsgemeinden getrennt einzurichten.
Die zur Anlegung der Jagdkataster erforderlichen Unterlagen sind, soweit sie nicht den Amtsakten entnommen werden können, von den Jagdberechtigten (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer, Sachverständige) einzuholen, welche weiterhin eintretende Veränderungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Richtigstellung des Katasters anzuzeigen haben.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ferner alljährlich folgende jagdstatistische Ausweise nach den im Anhange beigegebenen Formblättern dem Amte der Landesregierung vorzulegen:
(2) Das Formblatt C ist zweifach anzulegen, wovon eines bis zum 15. Mai abgeschlossen mit den Summardaten des Formblattes D und E dem Amte der Landesregierung vorzulegen ist.
(1) Die Lieferung der für die jagdstatistischen Ausweise erforderlichen Daten obliegt nach § 95 des Jagdgesetzes den Jagdberechtigten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben regelmäßig zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Jagdberechtigten aufzufordern, die Ausweise nach den Formblättern D und E des Anhanges bis zum 30. April vorzulegen.
(3) Die Jagdberechtigten haben nach dem im Anhange beigegebenen Formblatt F eine Abschußliste zu führen und sie in steter Evidenz zu halten.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(Anm.: Die Formblätter A-F sind als PDF dokumentiert.)
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über Tatbestände für Anonymverfügungen nach dem Parkometergesetz (W-ANOP)
StF: LGBl. Nr. 47/2025
Aufgrund des § 49a Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
17.11.2025
Wien
Die in der Anlage angeführten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen können mittels Anonymverfügung geahndet werden, wobei jeweils die zu den einzelnen Tatbeständen festgesetzten Geldstrafen zu verhängen sind.
17.11.2025
Wien
(1) Die Zitierung der Parkometerabgabeverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 41/2024.
(2) Die Zitierung der Pauschalierungsverordnung – Parkometerabgabe in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung – Parkometerabgabe), ABl. der Stadt Wien Nr. 29/2007 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 23/2023.
(3) Die Zitierung der Kontrolleinrichtungenverordnung in der Anlage bezieht sich auf die Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2018.
17.11.2025
Wien
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, worin die Tatbestände, die unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Anonymverfügung geahndet werden können, bestimmt und die dabei zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden, ABl. der Stadt Wien Nr. 34/2018, außer Kraft.
17.11.2025
Wien
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
17.11.2025
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 52/2014
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 3210/1, GB Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 850 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 681 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November 2020, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden
StF: LGBl. Nr. 97/2020
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2020, wird verordnet:
16.01.2024
Kärnten
Als Tourismusregionen werden festgelegt:
16.01.2024
Kärnten
(1) Soweit im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist, tritt die Verordnung mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der Tourismusregionen eingerichtet werden, LGBl. Nr. 24/2015, außer Kraft.
16.01.2024
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