Wasserleitungsbeitragsgesetz
20000655Law01.09.1962Originalquelle öffnen →
Salzburg
Gesetz vom 4. November 2009 zur Zulässigkeit von Doppelhaushalten sowie zur Änderung des Salzburger Parteienförderungsgesetzes, des Salzburger Bezügegesetzes 1998, des Salzburger Landes- Beamtengesetzes 1987, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetzes 2002, des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, des Salzburger Rundfunkabgabegesetzes, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, und des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Budgetbegleitgesetz 2010)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Salzburg
Artikel II
Änderung des Parteienförderungsgesetzes
Das Salzburger Parteienförderungsgesetz, LGBl Nr 79/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2008, wird geändert wie folgt:
Im § 16 wird Abs 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Zuwendungen gemäß § 4 Abs 3 vermindern sich in den Jahren 2010 und 2011 je Mandat im Salzburger Landtag und je sich daraus ergebendem Mandat im Bundesrat um 10.000 € im jeweiligen Jahr.
(3) § 4 Abs 4 findet für die Jahre 2010 und 2011 keine Anwendung. In diesen Jahren gebührt der Sockelbetrag jeweils in der Höhe von 112.950 €."
Salzburg
Artikel III
Änderung des Bezügegesetzes 1998
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 73/2009, wird geändert wie folgt:
"(1) Die monatlichen Bezüge sind am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"§ 19
(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2009 tritt mit 22. April 2009 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2009 treten in Kraft:
(3) Die im § 4 Abs 6 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010. Als Grundlage für die Anpassung für das Jahr 2011 gelten die Bezüge in der Höhe gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. August 2008, LGBl Nr 69, über die Anpassung der Höhe der monatlichen Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.
(4) § 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."
Salzburg
Artikel IV
Änderung des Landes-Beamtengesetzes 1987
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."
"(3) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"(2a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."
"§ 132
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Salzburg
Artikel V
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 44/2009, wird geändert wie folgt:
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
"(3a) Für die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt."
"§ 82
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Salzburg
Artikel VI
Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 111/2008, wird geändert wie folgt:
"(5a) Im Jahr 2010 ist der Berechnung der Mindestsätze gemäß Abs 5 der Gehaltsansatz eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zugrunde zu legen."
"(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am 15. jedes Monats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
"§ 79
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Salzburg
Artikel VII
Änderung des Magistrats-Beamtinnen und Magistrats-Beamtengesetzes
2002
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
"(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zur Stadtgemeinde Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den verfassungsrechtlich vorgegebenen Fällen."
"(2) Abweichend von Abs 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
3.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
3.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"§ 202
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
Salzburg
Artikel VIII
Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1968
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen."
1.2. Im Abs 2 lautet der erste Satz: "Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
"§ 83
§ 39 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. April 2010 in Kraft."
Salzburg
Artikel IX
Änderung des Rundfunkabgabegesetzes
Das Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2005 wird geändert wie folgt:
"Höhe der Abgabe
§ 2
Die Abgabe ist für jeden Standort in Salzburg zu entrichten und
beträgt monatlich für
Radioempfangseinrichtungen 1,10 €
Fernsehempfangseinrichtungen im Allgemeinen 4,20 €
Fernsehempfangseinrichtungen bei ermäßigtem Programmentgelt 2,80 €
Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen am selben Standort
(Kombi) 4,20 €"
"(5) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Salzburg
Artikel X
Änderung des Naturschutzgesetzes 1999
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2009, wird geändert wie folgt:
Nach § 66 wird angefügt:
"§ 67
In den Jahren 2010 und 2011 findet die Zweckbindung gemäß § 60 Abs 4 zweiter und dritter Satz und der dazu erlassenen Richtlinienbestimmung keine Anwendung."
Salzburg
Artikel XI
Änderung des Sozialhilfegesetzes
Das Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 33/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Im zweiten Satz wird die Wortfolge "für das Jahr 2009" durch die Wortfolge "für die Jahre 2009 bis 2011" ersetzt.
1.2. Im dritten Satz wird die Jahresangabe "2010" durch die Jahresangabe "2012" ersetzt.
"§ 59
§ 12 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft."
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über das NÖ Jugendsportabzeichen
StF: LGBl. 5710/3-0
Die NÖ Landesregierung hat am 12. September 2006 aufgrund des § 31 Abs. 3 des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710–2, verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Als Anerkennung für vielseitige Leistungen auf dem Gebiete der Bewegung und des Sports wird Schülern im Alter von 8 bis 14 Jahren das NÖ Jugendsportabzeichen verliehen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in Altersstufen verliehen, wobei für die Einreihung in eine Stufe die Erreichung des entsprechenden Lebensjahres durch den Schüler im Kalenderjahr der letzten Prüfung maßgebend ist.
(2) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in einer Grundstufe (G) und in einer Leistungsstufe (L) verliehen. Für die Leistungsstufe müssen in sämtlichen Disziplinen die im § 4 angeführten höheren Anforderungen erfüllt werden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das NÖ Jugendsportabzeichen hat eine Höhe von 2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Landeslogo und die Umschrift “NÖ Jugendsport”. Das NÖ Jugendsportabzeichen in der Leistungsstufe trägt zusätzlich das Wort “Leistungsstufe”.
(2) Dem Inhaber des NÖ Jugendsportabzeichens ist das Tragen dieses Abzeichens auch in Form eines bildgetreuen Stoffabzeichens mit einer Höhe von 5 cm gestattet.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens sind folgende Mindestleistungen zu erbringen:
Disziplin
Bronze
Silber
Gold
Gruppe I:
Schwimmen
(G) 25 m
(L) 25 m
50 m
unter 60 sek.
100 m
unter 130 sek.
Gruppe II:
Weitsprung
oder
Hochsprung
(G) 2,40 m
(L) 3,00 m
(G) 0,70 m
(L) 0,90 m
3,10 m
3,50 m
0,90 m
1,10 m
3,80 m
4,00 m
1,10 m
1,30 m
Gruppe III:
Laufen (60m)
(G) 11,2 sec.
(L) 10,8 sec.
10,6 sec.
10,2 sec.
10,0 sec.
9,6 sec.
Gruppe IV:
Schlagballwerfen
(G) 20 m
(L) 25 m
25 m
30 m
32 m
35 m
Gruppe V:
Dauerlauf (8 min.)
oder
Gehen/
Wandern
in 2 Stunden
oder
Radfahren/
Mountainbiken
(G) beliebig
ohne Gehen
(L) beliebig
ohne Gehen
(G) 7 km
(L) 8 km
(G) –
(L) –
1500 m
1600 m
8 km
9 km
12 km
50 min.
45 min.
1700 m
1800 m
10 km
11 km
15 km
50 min.
45 min.
oder
Inlineskaten
(Ausdauerbereich,
ebene Fläche)
(G) 20 min.
(L) 25 min.
25 min.
35 min.
35 min.
45 min.
oder
Schilauf/
Snowboarden
b) Weibliche Jugend
sturzfreies Fahren auf
einem mittelschweren Hang (rote Piste)
Disziplin
Bronze
Silber
Gold
Gruppe I:
Schwimmen
(G) 25 m
(L) 25 m
50 m
unter 60 sek.
100 m
unter 130 sek.
Gruppe II:
Weitsprung
oder
Hochsprung
(G) 2,20 m
(L) 2,70 m
(G) 0,60 m
(L) 0,80 m
2,50 m
3,00 m
0,75 m
1,00 m
2,80 m
3,30 m
0,90 m
1,20 m
Gruppe III:
Laufen (60m)
(G) 11,5 sec.
(L) 11,0 sec.
11,0 sec.
10,5 sec.
10,5 sec.
10,0 sec.
Gruppe IV:
Schlagballwerfen
(G) 15 m
(L) 18 m
18 m
21 m
21 m
25 m
Gruppe V:
Dauerlauf (8 min.)
(G) beliebig
ohne Gehen
(L) beliebig
ohne Gehen
1400 m
1500 m
1600 m
1700 m
oder
Gehen/
Wandern
in 2 Stunden
oder
Radfahren/
Mountainbiken
(G) 7 km
(L) 8 km
(G) –
(L) –
8 km
9 km
8 km
45 min.
40 min.
10 km
11 km
10 km
45 min.
40 min.
oder
Inlineskaten
(Ausdauerbereich,
ebene Fläche)
(G) 20 min.
(L) 25 min.
25 min.
35 min.
35 min.
45 min.
oder
Schilauf/
Snowboarden
sturzfreies Fahren auf
einem mittelschweren Hang (rote Piste)
(2) Aus jeder der in Abs. 1 angeführten Gruppen von Sportarten ist innerhalb eines Jahres eine Leistung nach Wahl des Schülers zu erbringen. Die für eine Altersstufe erbrachte Leistung kann für eine andere Altersstufe nicht angerechnet werden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die gesundheitliche Unbedenklichkeit zur Ablegung der Prüfung ist durch eine ärztliche Bescheinigung dem Prüfer nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann durch eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten ersetzt werden.
(2) Die Abnahme der Prüfungen kann im Rahmen der Schule oder einer Sport- oder Jugendvereinigung erfolgen. Abnahmeberechtigt sind Lehrer, die Bewegung und Sport an einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht unterrichten, sowie Personen mit Prüfungsberechtigung für das Österreichische Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA).
(3) Die erbrachten Leistungen sind vom jeweiligen Prüfer in einen Leistungsnachweis einzutragen, der den Zu- und Vornamen des Schülers, dessen Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Schul- oder Vereinszugehörigkeit zu enthalten hat. Der Leistungsnachweis ist vom Prüfer zu fertigen und mit der Bezeichnung der Schule bzw. der Sport- oder Jugendvereinigung sowie gegebenenfalls der ÖSTA-Prüfernummer des Prüfers zu versehen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Nach bestandener Prüfung ist der Leistungsnachweis der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Über die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens ist eine Urkunde auszustellen.
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 16. November 2016, mit der nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung tierischer Nebenprodukte sowie Gebühren festgelegt werden (Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017)
StF: LGBl. Nr. 129/2016
Aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2013, und der §§ 10 Abs. 3, 14, 15 und 61 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
29.11.2016
Tirol
Diese Verordnung gilt für die in Tirol anfallenden und nach § 10 Abs. 1 des Tiermaterialiengesetzes (TMG) ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte, soweit diese nicht von der Ablieferungspflicht nach der Tiermaterialien-Verordnung ausgenommen sind.
29.11.2016
Tirol
Diese Verordnung hat zum Ziel, eine sichere und lückenlose Meldung, Ablieferung, Übernahme und Weiterleitung der in Tirol anfallenden tierischen Nebenprodukte zu gewährleisten sowie Vorsorge für die Entsorgung von Kleinmengen und tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, zu treffen.
29.11.2016
Tirol
Im Sinn dieser Verordnung sind:
29.11.2016
Tirol
(1) Der Erzeuger tierischer Nebenprodukte ist verpflichtet, den Anfall dieser tierischen Nebenprodukte unverzüglich einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer zu melden. Kann der Erzeuger mangels Kenntnis über den Anfall der tierischen Nebenprodukte die Meldung nicht durchführen, trifft die Verpflichtung denjenigen, der diese tierischen Nebenprodukte in Verwahrung hat (Verwahrer).
(2) In der Meldung nach Abs. 1 sind der Name und die Anschrift des Erzeugers oder Verwahrers sowie die Art und die Menge der tierischen Nebenprodukte sowie deren Aufbewahrungsort anzugeben. Fallen die tierischen Nebenprodukte regelmäßig an, so kann eine Pauschalmeldung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgen.
(3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn
29.11.2016
Tirol
(1) Tierische Nebenprodukte sind bis zur Abholung oder Ablieferung getrennt nach den Kategorien 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, möglichst kühl und außerdem so aufzubewahren, dass ein Auslaufen, ihre Entwendung, die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen oder andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden.
(2) Erzeuger oder Verwahrer, bei welchen tierische Nebenprodukte regelmäßig anfallen, haben Sammelbehälter in ausreichender Anzahl aufzustellen. Der Aufstellungsort ist so zu wählen, dass die Sammelbehälter jederzeit durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer entleert werden können.
(3) Wenn es zur einfacheren Entleerung der Sammelbehälter in die Sammelfahrzeuge zweckmäßig ist, können registrierte oder zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer in einer nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung verlangen, dass zur Aufbewahrung ausschließlich Behälter einer von ihr bestimmten Type, die die Beschaffenheit nach § 3 Abs. 1 Tiermaterialien-Verordnung aufweist, zu verwenden sind.
(4) Vor der Ablieferung an zugelassene Betriebe bzw. Unternehmer dürfen Tierkörper nur mit Zustimmung des für den Anfallsort zuständigen Amtstierarztes abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden.
(5) Räumlichkeiten, in denen tierische Nebenprodukte gelagert werden, sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
29.11.2016
Tirol
(1) Der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat
(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat zu erfolgen:
(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat am jeweiligen Aufbewahrungsort zu erfolgen. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Er ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.
(4) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes zwischen dem nach § 4 Abs. 1 verpflichteten Erzeuger oder Verwahrer und dem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer festzulegen. Bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbstständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Abholung oder selbstständige Anlieferung von Falltieren hat möglichst innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
29.11.2016
Tirol
Alle zugelassenen Betriebe bzw. Unternehmer haben bis spätestens 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann einen Bericht über die im vergangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte vorzulegen, aus dem Art und Menge der tierischen Nebenprodukte sowie die Art der Beseitigung oder Verarbeitung ersichtlich sind.
29.11.2016
Tirol
(1) Jede Gemeinde hat zur Aufbewahrung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte und von in ihrem Gemeindegebiet anfallenden tierischen Nebenprodukten, die nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, bis zu deren Abholung an geeigneten Orten kommunale Sammelstellen einzurichten und nach den Bestimmungen des § 9 zu betreiben. Für jede kommunale Sammelstelle ist eine Vereinbarung mit einem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuschließen.
(2) Mehrere Gemeinden können ihre Verpflichtungen nach Abs. 1 durch die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Anfall und die verkehrsmäßige Erschließung erfüllen, soweit dadurch die sichere und lückenlose Entsorgung von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte nicht gefährdet wird. Die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer kommunaler Sammelstellen sind dem Landeshauptmann unter Angabe des Standorts, der infrastrukturellen Beschaffenheit und des Einzugsbereichs anzuzeigen.
(3) Die kommunalen Sammelstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein und über eine befestigte Lagerfläche für Sammelbehälter verfügen.
29.11.2016
Tirol
(1) Kommunale Sammelstellen sind zur Annahme von Kleinmengen tierischer Nebenprodukte verpflichtet. Sie haben alle in ihrem Sammelgebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nicht ordnungsgemäß entsorgt werden, auf Kosten des Verpflichteten nach § 4 Abs. 1 einzusammeln und die Abholung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer sicherzustellen.
(2) Der Bürgermeister hat über den Betrieb der kommunalen Sammelstelle nähere Anordnungen, insbesondere über deren Öffnungszeiten und die Art der Übernahme der tierischen Nebenprodukte nach Abs. 1 zu treffen. Im Fall des § 8 Abs. 2 haben die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden einvernehmlich vorzugehen.
(3) Der Bürgermeister der Standortgemeinde hat für die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der kommunalen Sammelstelle, die ordnungsgemäße Verwahrung aller tierischen Nebenprodukte in der kommunalen Sammelstelle und ihre rechtzeitige Abholung von der kommunalen Sammelstelle zu sorgen. Im Fall des § 8 Abs. 2 gelten alle Bürgermeister der beteiligten Gemeinden im Sinn des ersten Satzes als verpflichtet.
(4) Für die Lagerung tierischer Nebenprodukte in und die Abholung, Ablieferung und Weiterleitung von kommunalen Sammelstellen gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Bürgermeister, im Fall des § 8 Abs. 2 die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden, als Verpflichteter im Sinne des § 4 Abs. 1 gilt.
(5) Das Halten von Tieren sowie der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Futtermitteln auf dem Gelände der kommunalen Sammelstellen sind verboten.
(6) In Sammelbehälter dürfen tierische Nebenprodukte nur ohne Fremdkörper und -stoffe (wie Wasser, Frittieröle, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Kunststoffe, Metallteile, Glas, Holz, diverse Verpackungsmaterialien usw.) eingebracht werden.
29.11.2016
Tirol
Für die Verwahrung und Ablieferung der Kadaver von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tieren haben die Gemeinden durch ihre kommunalen Sammelstellen zu sorgen.
29.11.2016
Tirol
(1) Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,50 Euro pro kg/Liter zu leisten.
(2) Für die Abholung von Falltieren bzw. tierischen Nebenprodukten, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,50 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
(3) Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 53,22 Euro zu entrichten.
(4) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.
18.07.2025
Tirol
(1) Die Höhe der Gebühr für die Vornahme einer Registrierung beträgt 100,- Euro.
(2) Die Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Zulassung beträgt 145,- Euro.
(3) Die Höhe der Kontrollgebühr beträgt je Kontrolle 45,- Euro pro angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
29.11.2016
Tirol
Verweisungen in dieser Verordnung auf bundesrechtliche Bestimmungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
18.07.2025
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Tierkörperentsorgungsverordnung, LGBl. Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 72/2011, außer Kraft.
(3) Auf Entgelte die vor Inkrafttreten dieser Verordnung fällig werden, ist § 9 der Tierkörperentsorgungsverordnung, LGBl. Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 72/2011, anzuwenden.
29.11.2016
Steiermark
Gesetz vom 13. März 1962 über die Erhebung von Wasserleitungsbeiträgen durch die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Wasserleitungsbeitragsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 137/1962 (V. GPStLT EZ 123)
04.02.2014
(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, welche öffentliche Wasserversorgungsanlagen errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(2) Zur Wasserversorgungsanlage gehören alle Grundstücke, Baulichkeiten und Anlagen, die zur Gewinnung, Sammlung und Förderung des Wassers zu den Grundstücken, die mit Wasser zu versorgen sind, und der Verwaltung der Wasserversorgungsanlage dienen.
(3) Die Wasserleitungsbeiträge sind zweckgebunden und dürfen nur zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde verwendet werden. An Wasserleitungsbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht.
Steiermark
(1) Voraussetzung für die Entstehung der Wasserleitungsbeitragspflicht ist die Anschlußpflicht eines Gebäudes (Anlage) an die öffentliche Wasserleitung nach den Bestimmungen der §§ 1, 2 und 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, in der Fassung des Gesetzes vom 21.Februar 1947, LGBl. Nr. 8.
(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist einmalig für alle Gebäude (Anlagen) im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht (Abs. 1) an die seit 1.Jänner 1959 errichtete oder erweiterte öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an die Wasserleitung angeschlossen sind oder nicht. Für die in der Zeit vom 1.Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten oder erweiterten öffentlichen Wasserversorgungsanlagen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 4 Wasserleitungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Gemeinden für die Errichtung oder Erweiterung dieser Anlagen noch Kosten zu tragen haben.
(3) Für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten oder erweiterten öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entsteht die Beitragspflicht für die anschlußpflichtigen Gebäude (Anlagen) ohne Rücksicht auf deren Anschluß mit der Fertigstellung der Wasserversorgungsanlage. Wurden bereits Beiträge geleistet, so ist bei einer Erweiterung einer Anlage ein neuerlicher Beitrag nur im Verhältnis des durch die Erweiterung erlangten Nutzens zu erbringen.
(4) Bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlußpflichtigen Gebäuden (Anlagen) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit dem Zeitpunkt der Erteilung der Benützungs- oder Betriebsbewilligung, jedenfalls aber mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit (Anlage). Bei Wiedererrichtung eines zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Gebäudes (Anlage) ist der Wasserleitungsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk (Anlage) die Ausmaße des früheren überschreitet.
(5) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene oder sonst nicht anschlußpflichtige Gebäude (Anlagen) und für unbebaute Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen (vereinbarten) Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
(1) Von der Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages sind jene Gebäude (Anlagen) und Liegenschaften, unbeschadet der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, insoweit ausgenommen, als für diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitrag zur Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage an die Gemeinde geleistet wurde.
(2) Desgleichen sind sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage anzurechnen.
Steiermark
(1) Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.
(2) Bei Anlagen, die nicht als Gebäude qualifiziert werden können, ergibt sich der Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß derselben in Quadratmetern.
(3) Bei unbebauten Liegenschaften, welche an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5), beträgt der Berechnungsfaktor, unabhängig von der Größe der Liegenschaft, 100. Wird anlässlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf Bauplätze ein Gebäude oder eine sonstige Anlage errichtet, so ist der auf dieses Baugrundstück nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf den für das Gebäude oder die Anlage zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag anzurechnen.
(4) Der Einheitssatz ist in der Wassergebührenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf, in Euro ausgedrückt, 7,5% der durchschnittlichen, für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Anlage nicht übersteigen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind von den Baukosten die aus Bundes- oder Landesmitteln gewährten Darlehen zur Hälfte und die aus diesen Mitteln gewährten, nicht rückzahlbaren Beiträge sowie allfällige Mehrbeträge aus angesammelten Wasserleitungsbeiträgen (§ 1 Abs. 3) zur Gänze in Abschlag zu bringen. Die so der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Rohrnetzes sind in den Gemeinderatsbeschluss aufzunehmen (Berechnungsgrundlage).
(5) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, welche an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.
(6) Bei Zu- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen) ist der ergänzende Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(7) Ist durch die ursprüngliche oder spätere Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu gewärtigen, so erhöht sich über Beschluss des Gemeinderates der Wasserleitungsbeitrag noch um die Kosten der hierdurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage (Sondergebühr). Die Sondergebühr darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen.
(8) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifischen baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 149/2016
Steiermark
(1) Zur Leistung des einmaligen Wasserleitungsbeitrages ist der Eigentümer des Gebäudes (Anlage) bzw. der Liegenschaft verpflichtet. Ist der Bauwerkseigentümer eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, so haftet der Grundeigentümer mit dem Bauwerkseigentümer für die Entrichtung des Wasserleitungsbeitrages zur ungeteilten Hand.
(2) Der Wasserleitungsbeitrag ist nach Ablauf der in der Abgabenfestsetzung bestimmten Zahlungsfrist fällig.
(3) Der Wasserleitungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Für den Wasserleitungsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016
Steiermark
Gemeinden, die Wasserleitungsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes erheben, haben durch den Gemeinderat eine Wassergebührenordnung zu beschließen, welche – unbeschadet allfälliger Regelungen über Wasserverbrauchsgebühren und Wasserzählergebühren – zu enthalten hat:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016
(1) Der Wasserleitungsbeitrag ist im Einzelfalle auf Grund dieses Gesetzes vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen und vorzuschreiben.
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
Treten nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung des Wasserleitungsbeitrages zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen acht Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 87/2013
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Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 152/1969
04.02.2014
Steiermark
(1) Schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen, wodurch der Wasserleitungsbeitrag verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, sind bis zum Dreifachen des Betrages zu bestrafen, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die verhängten Geldstrafen fließen der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 63/1965
04.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
04.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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(1) Der Entfall des § 5 Abs. 3, des § 8 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 158/1963 ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 10 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1965 ist mit 3. Mai 1965 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 152/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 4 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
(5) Die Änderung des § 5 Abs. 2 und des § 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten § 2 Abs. 4 und die §§ 4 bis 6 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 149/2016
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