Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968
20000643Law01.12.1969Originalquelle öffnen →
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 8. Oktober 2007 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinkafeld vom 28. Juni 2007, ohne Zahl, mit der ein Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im Schlosspark der Gemeinde Pinkafeld angeordnet wird
StF: LGBl. Nr. 64/2007
Auf Grund der §§ 59 und 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, wird verfügt:
Steiermark
Gesetz vom 26. November 1968 über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 – LGVAG. 1968)
Stammfassung: LGBl. Nr. 145/1969 (VI. GPStLT EZ 595)
04.02.2014
Steiermark
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder der Landespolizeidirektion
(2) Die Landesverwaltungsabgaben sind ausschließliche Landesabgaben im Sinne des § 6 Z 3 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeindeverwaltungsabgaben ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 F.-VG. 1948.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall € 1357,– in Angelegenheiten des Glücksspiels € 20.000,- nicht übersteigen.
(3a) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen:
(4) In Angelegenheiten des Abgaben-, Abgabenstraf- und Abgabenexekutionsverfahrens, des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, des Fürsorge- und Pflichtschulwesens, des Dienstrechtes, des Agrarverfahrens sowie in den im Art. II Abs. 3 Z 4 bis 6 EGVG 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 angeführten Angelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) zu entrichten.
(5) Ebenso sind im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung von Grundstücken in Schutzgebieten für naturschutzrechtliche Bewilligungen keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(5a) Ebenso sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit:
(6) Die Anfertigung von Aktenkopien ist von Verwaltungsabgaben befreit.
(7) Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1982, LGBl. Nr. 61/1985, LGBl. Nr. 54/1987, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021
30.08.2021
Die Verwaltungabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln und kann hiebei die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorsehen.
(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.
(2) Die von einem Gemeindeverband oder von der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung einer Berechtigung diese Behörde besorgen.
(3) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Die Verwaltungsabgaben gemäß § 1 sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Die Verwaltung der Gemeindeverwaltungsabgaben fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen des AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach § 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.
(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG 1991vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermark
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
04.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
(1) Dieses Gesetz tritt 2 Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert das Landes-Verwaltungsabgabengesetz 1954, LGBl.Nr.24/1955, seine Geltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 187/1969
Steiermark
(1) Die Berichtigung des § 11 Abs. 2 durch die Kundmachung LGBl. Nr. 187/1969 ist mit 1. November 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1982 ist mit 27. Juli 1982 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung des § 1 Abs. 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1985 ist mit 6. August 1985 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 54/1987 ist mit 30. Juli 1987 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die Änderung des § 1 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 1 Abs. 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 99/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Dezember 2007, in Kraft.
(7) Die Einfügung des § 1 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
(8) Die Änderungen des § 1 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
(9) Die Änderung des § 1 Abs. 4, des § 3 Abs. 1 und der §§ 8 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2015 tritt § 1 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2015, in Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 1 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 1 Abs. 7 mit 1. März 2020 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2021 tritt § 1 Abs. 5a mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 99/2007, LGBl. Nr. 29/2008, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 11/2015, LGBl. Nr. 71/2017, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 86/2021
Der redaktionelle Hinweis über das Inkrafttreten der Berichtigung in Abs. 1 ist unrichtig. Die Berichtigung wirkt ex tunc und ist damit mit 1.12.1969 (Inkrafttreten der Stammfassung) wirksam geworden.
Die Absatzbezeichnung des Abs. 9 ist in nur in der betreffenden Novellierungsanordnung enthalten (LGBl. Nr. 87/2013, Art. 97)
30.08.2021
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
StF: LGBl. 1090/3-0
Die NÖ Landesregierung hat am 4. Dezember 2007 aufgrund des § 14 Abs. 4 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026–3, und des § 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–13, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Ausübung der Diensthoheit über jene Gemeindebeamte, die mit 1. Jänner 2003 dem Land NÖ zur dauernden Dienstleistung im a.ö. Krankenhaus in Baden zugeteilt wurden, wird für die Dauer der Dienstleistung aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Baden auf die NÖ Landesregierung übertragen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Ausübung der Diensthoheit über jene Gemeindebeamten, die dem Land NÖ zur dauernden Dienstleistung in folgenden Krankenhäusern zugeteilt werden, wird für die Dauer der Dienstleistung aus dem eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinden auf die NÖ Landesregierung übertragen:
Gemeinde
Krankenhaus
Übertragung ab
Stadtgemeinde
Amstetten
Klinikum Mostviertel- Amstetten
Stadtgemeinde
Gmünd
a.ö. Krankenhaus
Gmünd
Stadtgemeinde
Hollabrunn
a.ö. Krankenhaus der
Stadtgemeinde
Hollabrunn
Stadtgemeinde
Klosterneuburg
a.ö. Krankenhaus
Klosterneuburg
Stadtgemeinde
Klosterneuburg
Landesklinikum
Thermenregion
Baden/Mödling
Stadtgemeinde
Korneuburg
Humanis Klinikum NÖ
Stadt Krems
an der Donau
Landesschwerpunkt-
krankenhaus Krems
Stadtgemeinde
Lilienfeld
a.ö. Krankenhaus
Lilienfeld
Stadtgemeinde
Melk
Wachauklinikum Melk
Stadtgemeinde
Mistelbach
Weinviertel Klinikum
Schwerpunktkranken-
haus Mistelbach
Landeshaupt-
stadt St. Pölten
Zentralklinikum
St. Pölten
Stadtgemeinde
Waidhofen an
der Thaya
a.ö. Krankenhaus
Waidhofen an der
Thaya
Stadt Wiener
Neustadt
a.ö. Krankenhaus der
Stadt Wiener
Neustadt
Stadtgemeinde
Zwettl-Niederösterreich
a.ö. Krankenhaus
Zwettl
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Von der Übertragung gemäß § 1 und § 1a sind folgende Angelegenheiten ausgenommen:
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Ettenau" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 50/2011
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010, wird verordnet:
Oberösterreich
(1) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Ettenau“ bezeichnet.
Oberösterreich
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 - 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.
(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem auf der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem auf der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941).
(3) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
Oberösterreich
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Ettenau“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A021
Große Rohrdommel
(Botaurus stellaris)
Verkrautete Altarme sowie Altschilfbestände, insbesondere am Altwasserbach
A027
Silberreiher
(Egretta alba)
Altwässer entlang der Salzach; extensiv genutztes Kulturland, ungestörte Baumbestände im Auwald
A030
Schwarzstorch
(Ciconia nigra)
Ungestörte Altholzbestände sowie naturnahe Klein- und Fließgewässer
A072
Wespenbussard
(Pernis apivorus)
Aufgelockerte Laubwaldbestände, ungestörte Altholzinseln, Wiesen und Feuchtflächen
A073
Schwarzmilan
(Milvus migrans)
Störungsarme Altholzbestände im Auwald, Altarme, Fließstrecke der Salzach, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen
A081
Rohrweihe
(Circus aeruginosus)
Störungsfreie Röhrichtflächen, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen
A094
Fischadler
(Pandion haliaetus)
Fließstrecke der Salzach
A215
Uhu
(Bubo bubo)
Felswände oder steile felsige Hänge, offene Kulturlandschaft, nur teilweise bewaldet
A229
Eisvogel
(Alcedo atthis)
Altholzbestände in den Auwäldern und Hangwäldern mit Rotbuche
A234
Grauspecht
(Picus canus)
Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen, durchsetzt mit mageren Grünlandflächen in den Au- und Hangwäldern
A236
Schwarzspecht
(Dryocopus martius)
Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen und hochstämmigen Rotbuchen in den Au- und Hangwäldern
A338
Neuntöter
(Lanius collurio)
Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen
Tabelle 2
Codebezeichnung
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
A028
Graureiher
(Ardea cinera)
Stehende und fließende naturnahe Gewässer, extensiv genutzte Wiesenflächen
A051
Schnatterente
(Anas strepera)
Stehende oder langsam fließende Gewässer
A052
Krickente
(Anas crecca)
Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels
A055
Knäckente
(Anas querquedula)
Stehende oder langsam fließende Gewässer
A067
Schellente
(Bucephala clangula)
Fließgewässerabschnitte der Salzach, angrenzende Auwälder
A070
Gänsesäger
(Mergus merganser)
Wälder mit höhlenreichen Altbeständen, Konglomeratfelsen, naturnahe Fließstrecken der Salzach mit Sedimentbänken
A099
Baumfalke
(Falco subbuteo)
Fließgewässerabschnitte der Salzach, naturnahe Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; extensiv genutzte Kulturlandflächen
A118
Wasserralle
(Rallus aquaticus)
Röhricht
A136
Flussregenpfeifer
(Charadrius dubius)
Fließgewässer, Kiesbänke
A168
Flussuferläufer
(Actitis hypoleucos)
Fließgewässer mit umgelagerten Kiesbänken
A207
Hohltaube
(Columba oenas)
Altholzreiche Laubmischwälder mit Schwarzspechthöhlen, offene Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation
A290
Feldschwirl
(Locustella naevia)
Reich strukturierte krautreiche Feuchtwiesen, Auwaldlichtungen
A319
Grauschnäpper
(Muscicapa striata)
Naturnahe Laubwaldflächen
A340
Raubwürger
(Lanius excubitor)
Großflächig offenes, extensiv genutztes, teilweise mit Gehölzen bestandenes Kulturland
A381
Rohrammer
(Emberiza schoeniclus)
Streuwiesen und Röhrichtflächen
(2) Schutzzweck des als „Ettenau“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 3
Codebezeichnung gemäß der„FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Monion caeruleae)
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo Fagetum)
9150
Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior, Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Tabelle 4
Codebezeichnung gemäß „FFH- Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Bezeichnung des Lebensraums
1059
Heller Ameisenbläuling
(Maculinea teleius)
Extensiv genutzte Wiesen, trockenere Saumstandorte mit Vorkommen des großen Wiesenknopfes und der Ameisenarten Myrmica scabrinodis und Myrmica rubra
1061
Dunkler Ameisenbläuling
(Maculinea nausithous)
Extensiv genutzte oder vorübergehend brach liegende Wiesen mit großem Wiesenknopf und Ameisen der Gattung Myrmica
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Auwald mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen
1105
Huchen
(Hucho hucho)
Tiefe, schwach durchströmte Fließgewässer
1124
Weißflossengründling
(Gobio albipinnatus)
Schnell fließende Gewässer, die abschnittsweise frei von Schlammablagerungen sind
1134
Bitterling
(Rhodeus sericeus)
Pflanzenbewachsene Uferzonen stehender oder langsam fließender Gewässer mit Schlamm- oder Sandgrund; Vorkommen von Großmuscheln
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Fließgewässer mit stärkerer Strömung und lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat
1193
Gelbbauchunke
(Bombina variegata)
Permanente und temporäre besonnte und vegetationsarme, fischfreie Stillgewässer; Kleingewässerkomplexe, Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen
1337
Biber
(Castor fiber)
Natürliche Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung; ausreichender Uferbewuchs
Oberösterreich
Die
Oberösterreich
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 6 und der Tierarten gemäß Tabelle 7 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 6 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 bis 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.
Oberösterreich
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 5
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
A021
Große Rohrdommel
Erhalt verkrauteter Altarme sowie Altschilfbänke, insbesondere am Altwasserbach
A027
Silberreiher
Erhalt ungestörter Altholzbestände entlang der Salzach sowie von extensiv genutztem Grünland; Erhalt ungestörter Baumbestände im Auwald
A028
Graureiher
Erhalt naturnaher Gewässer, ungestörter Rast-, Schlaf- und Brutplätze innerhalb der Waldflächen sowie des extensiv genutzten Kulturlandes
A030
Schwarzstorch
Erhalt ungestörter Altholzbestände sowie naturnaher Klein- und Fließgewässer; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A051
Schnatterente
Erhalt der größeren stehenden oder langsam fließenden Gewässer
A052
Krickente
Erhalt der Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels
A055
Knäckente
Erhalt der stehenden und langsam fließenden Gewässer
A067
Schellente
Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach und der daran angrenzenden Auwälder; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A070
Gänsesäger
Erhalt der Fließgewässerabschnitte mit den hier vorhandenen Kiesbänken; Erhalt von störungsarmen Rastplätzen; Sicherung eines ausreichenden Angebots an Bruthöhlen in den Waldlebensräumen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A072
Wespenbussard
Erhalt aufgelockerter Laubwaldbestände und ungestörter Altholzinseln sowie von Wiesen und Feuchtflächen; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A073
Schwarzmilan
Erhalt störungsarmer Altholzbestände innerhalb des Auwaldes sowie von Altarmen und anderen Feuchtflächen; Erhalt der Fließstrecke der Salzach; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen
A081
Rohrweihe
Erhalt störungsfreier Röhrichtflächen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen
A094
Fischadler
Erhalt der Fließstrecke der Salzach, vor allem der ungestörten Engtalabschnitte im Bereich Werfenau
A099
Baumfalke
Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach; Erhalt naturnaher Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Erhalt extensiver Kulturlandflächen
A118
Wasserralle
Erhalt der Altwässer und der gewässernahen gefluteten Röhrichtflächen in den Salzachauen
A136
Flussregenpfeifer
Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke
A168
Flussuferläufer
Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke
A207
Hohltaube
Erhalt altholzreicher Laubmischwälder mit einem hohen Angebot an Schwarzspechthöhlen; Sicherung von Flächen der offenen Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation
A215
Uhu
Erhalt und Sicherung bekannter Brutplätze
A229
Eisvogel
Sicherung bzw. Schaffung geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen entlang der Salzach und ihrer Nebenarme
A234
Grauspecht
Sicherung großflächiger, durch Auflichtungen strukturierter Laubwaldbestände, va. Altholzbestände im Au- und Hangwald; Sicherung von durch alte Einzelbäume strukturiertem, extensiv genutztem Grünland
A236
Schwarzspecht
Erhalt von Altbeständen in Au- und Hangwäldern; Sicherung von Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm zur Anlage von Bruthöhlen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A290
Feldschwirl
Erhalt reich strukturierter krautreicher Feuchtwiesen und Auwaldlichtungen
A319
Grauschnäpper
Sicherung naturnaher Laubwaldflächen
A338
Neuntöter
Erhalt von Gebüschen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen
A340
Raubwürger
Erhalt von großflächig offenem, extensiv genutztem, teilweise mit Gehölzen bestandenem Kulturland
A381
Rohrammer
Erhalt von Streuwiesen und Röhrichtflächen
Tabelle 6
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse; im Rahmen von wasserbaulichen Maßnahmen kann das Potential zur Umlagerung des Sediments verbessert werden
3260
Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion
Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse
7220*
Kalktuffquellen (Cratoneurion)
Erhalt der Standorte inkl. der derzeitigen hydrologischen und trophischen Verhältnisse der Umgebung
Tabelle 7
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1056
Heller Ameisenbläuling
Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung
1061
Dunkler Ameisenbläuling
Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung
1105
Huchen
Erhalt von Schotterbänken und naturnahen Bachmündungen
1124
Weißflossengründling
Erhalt von Schotterbänken, naturnahen Bachmündungen und Nebengewässern
1134
Bitterling
Erhalt von Altarmen mit Schlamm- und Sandgrund und vegetationsreichen Ufern, die Vorkommen von Großmuscheln aufweisen
1163
Koppe
Erhalt naturnaher Bachmündungen und Nebengewässer
1193
Gelbbauchunke
Erhalt der vorhandenen als Laichhabitat geeigneten Kleingewässer, va. auch bei Instandhaltungsarbeiten flussab der Lohjörglmündung
1337
Biber
Erhalt der Ufergehölzsäume mit standortgerechten Gehölzen (va. Weiden); Erhalt unverbauter Uferabschnitte
(2) Darüber hinaus sind die Landschaftspflegepläne, die im Rahmen der in § 2 Abs. 2 angeführten Verordnungen erlassen wurden, anzuwenden.
Oberösterreich
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht
Burgenland
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinkafeld vom 28. Juni 2007, ohne Zahl, mit der ein Verbot des Konsums von alkoholischen Getränken im Schlosspark der Gemeinde Pinkafeld angeordnet wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 66/1991
Auf Grund des § 176 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988, wird verordnet:
21.12.2015
Vorarlberg
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung sowie in den Bezirkshauptmannschaften während den Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
(1) Für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes wird eine gebietsweise Abgrenzung verfügt. Die Kehrgebiete umfassen die im Verzeichnis der Anlage ausgewiesenen Gemeindegebiete.
(2) Die Grenzen der Kehrgebiete sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.12.1991, Zl. VIb- 216/3,*) ersichtlich gemacht.
21.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes, ABl.Nr. 28/1976, in der Fassung ABl.Nr. 29/1978, außer Kraft.
21.12.2015
Vorarlberg
Kehrgebiet 1:
Bregenz, Eichenberg, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Langen bei Bregenz, Lochau und Möggers
Kehrgebiet 2:
Bildstein, Buch, Hard, mit Ausnahme jenes Teiles, der zum Kehrgebiet 3 gehört, Lauterach, Schwarzach und Wolfurt
Kehrgebiet 3:
Fußach, Gaißau, Höchst, Lustenau sowie das westlich des Neuen Rheines gelegene Gemeindegebiet von Hard
Kehrgebiet 4:
Dornbirn sowie das westlich der Linie Parkplatz Bödele - Bödelestraße ca. 200 m Richtung Schwarzenberg - Älpeleweg - Lustenauerhütte – Bregenzerhütte gelegene Gemeindegebiet von Schwarzenberg
Kehrgebiet 5:
Alberschwende, Doren, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg, Sibratsgfäll und Sulzberg
Kehrgebiet 6:
Andelsbuch, Au, Bezau, Bizau, Damüls, Egg, Lech, Mellau, Reuthe, Schwarzenberg, mit Ausnahme jenes Teiles, der zum Kehrgebiet 4 gehört, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth
Kehrgebiet 7:
Mittelberg
Kehrgebiet 8:
Altach, Hohenems, Koblach und Mäder
Kehrgebiet 9:
Fraxern, Götzis, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser
Kehrgebiet 10:
Feldkirch
Kehrgebiet 11:
Bludesch, Düns, Dünserberg, Frastanz, Göfis, Nenzing, Röns, Satteins, Schlins, Schnifis und Thüringen
Kehrgebiet 12:
Blons, Bludenz, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Fontanella, Innerbraz, Klösterle, Lorüns, Ludesch, Nüziders, Raggal, St. Gerold, Sonntag, Stallehr und Thüringerberg
Kehrgebiet 13:
Bartholomäberg, Gaschurn, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans
21.12.2015
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. September 2009, mit der spezielle Jugendkarten als geeignete Dokumente zum Nachweis des Alters bestimmt werden
StF: LGBl Nr 95/2009
Auf Grund des § 23 Abs 2 des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:
Salzburg
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.
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