Benützungsabgabegesetz
20000600Law01.01.1954Originalquelle öffnen →
Steiermark
Gesetz vom 19. Dezember 1953 über die Einhebung einer Abgabe für die Benützung von öffentlichem Gemeindegrund und des darüber befindlichen Luftraumes (Benützungsabgabegesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 5/1954 (III. GPStLT EZ 78)
03.02.2014
Steiermark
(1) Die steirischen Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates von ihren gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer Betriebsführung eine ausgedehnte Inanspruchnahme des öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes erforderlich ist, wie Schienenbahnen, Freileitungen, Rohr- oder Kanalleitungen sowie die dazu gehörigen Hilfsbauten, eine Abgabe einzuheben.
(2) Unter gemeindeeigenen Versorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Versorgungsunternehmen zu verstehen, die in Form einer Gesellschaft des Handelsrechtes geführt werden, wenn die Anteile an dem Unternehmen zu mehr als 50 v. H. der Gemeinde gehören.
(3) Versorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 42/1960
03.02.2014
Die Abgabe darf 3 v. H. der Bruttoeinnahmen des Versorgungsunternehmens im Gemeindegebiet nicht übersteigen.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Benützungsberechtigte verpflichtet.
(2) Mehrere an der Benützung beteiligte Unternehmen sind zur ungeteilten Hand abgabepflichtig (Gesamtschuldner).
(1) Die Fälligkeit der Abgabe tritt jeweils an dem Tage ein, der in der Benützungsbewilligung als Zahlungstag bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht dauert bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Benützungsbewilligung durch Zeitablauf oder Verzicht des Benützungsberechtigten endet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermark
Die Ausschreibung und Verwaltung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 188/1969
03.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Steiermark
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1954 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an dürfen Benützungsabgaben gleicher Art nicht mehr eingehoben werden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 158/1963, LGBl. Nr. 188/1969
03.02.2014
Steiermark
(1) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1960 ist mit 1. Jänner 1960 in Kraft getreten.
(2) Der Entfall des § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 158/1963 ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 5 und die Umbenennung des § 7 in § 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 188/1969 ist mit 13. November 1969 in Kraft getreten.
(4) Die Änderung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
03.02.2014
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 22. Februar 2011, mit der die (deckungsgleichen) Schulsprengel für die Volksschulen in den Gemeinden des politischen Bezirkes Wolfsberg neu festgesetzt werden
StF: LGBl. Nr. 21/2011
02.03.2023
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 26. Juli 1983 über die Erklärung des Gebietes um die Kalkkögel im Gebiet der Gemeinden Axams, Götzens, Grinzens, Mutters, Neustift im Stubaital, Sellrain und Telfes im Stubaital zum Ruhegebiet
LGBl. Nr. 56/1983
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, wird verordnet:
06.07.2015
Tirol
(1) Das in der Anlage dargestellte rot umrandete Gebiet in den Gemeinden Axams, Götzens, Grinzens, Mutters, Neustift im Stubaital, Sellrain und Telfes im Stubaital wird zum Ruhegebiet erklärt (Ruhegebiet Kalkkögel).
(2) Das Ruhegebiet hat eine Größe von 77,7 km2.
Tirol
Die Grenze des Ruhegebietes verläuft am Windegg beginnend in südöstlicher Richtung zum unbenannten See oberhalb der Almindalm auf Höhe 2220, sodann dem unbenannten Gerinne in Richtung Almindalm abwärts folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Waldrand, sodann entlang der Grenze Wald/Almflächen die Almindalm südlich umgehend bis zum Almindbach, diesem Bach abwärts folgend bis zu seiner Einmündung in den Fotscherbach, sodann diesen in gerader Linie querend bis zum Weg Nr. 118, diesem Weg talauswärts bis in die Nähe des Alpengasthofes Bergheim folgend, von dort entlang des Fußsteiges Richtung Furggesalm, von dort nach Norden dem Weg Richtung Schmalzgrubenalm bis 200 m über den unbenannten See hinaus folgend, sodann in gerader Linie ostwärts zum Breitschwemmkogel, von dort in gerader Linie zu der südlich der Kemater Alm über den Griesbach führenden Brücke, von dort ostwärts in gerader Linie auf den Hoadlsattel, von dort dem Fußsteig Nr. 111 ostwärts über den Widdersbergsattel und die Schneiderspitze zum Halsl folgend, sodann nordwärts entlang des Fußsteiges in Richtung Birgitzköpflhütte, dort die Bergstationen der Lifte östlich umgehend sodann entlang des Fußsteiges bis zur Senke südlich des Pfriemesköpfls, von dort nordostwärts der Mulde bzw. dem Graben abwärts folgend zum Kasersteig, anschließend entlang dieses Steiges über die Raitiser Alm bis zur Querung des Kasersteiges mit dem Sagbach unmittelbar vor der Kreither Alm, sodann dem Sagbach abwärts bis zu seiner Einmündung in die Ruetz folgend, von dort entlang der Ruetz bachaufwärts bis zur Einmündung des von der Autobahnmautstelle Schönberg kommenden Gerinnes, sodann in gerader Linie nordwestwärts bis zum Beginn des Forstweges unmittelbar östlich des Gailhöfes, von dort entlang des Waldrandes bis zum Gemeindeweg, anschließend westwärts entlang des Nordrandes dieses Gemeindeweges bis zu jener Stelle, wo dieser den Talboden erreicht, sodann weiter westwärts entlang des Hangfußes bis auf die Höhe des Wiesenhofes, von dort in gerade Linie über die Haltestelle Luimes der Stubaitalbahn nordwärts bis zum Schnittpunkt mit dem Waldweg Nr. 8 bei der Quelle (dem Brunnen) oberhalb von Kapfers, sodann entlang des Südrandes dieses Weges bis zu seiner Einmündung in den Forstweg, sodann entlang des Südrandes dieses Forstweges bis zur neuerlichen Abzweigung des Weges Nr. 8 von diesem Forstweg, von dort entlang des Südrandes des Waldweges Nr. 8 weiter westwärts oberhalb von Gagers und Plöven bis zur Abzweigung des Fußweges Froneben/Schlicker Alm (Lüdritzsteig), sodann entlang des talseitigen Randes dieses Weges bis zu seiner Einmündung in den Weg Fulpmes/Froneben im Bereich der Einmündung des Halslbaches in den Schlicker Bach (Kote 1106), von dort entlang des Fußsteiges Nr. 10 durch das Plövenloch bis zur Einmündung dieses Steiges in den Fahrweg Froneben/Schlicker Alm, anschließend entlang des Nordrandes dieses Fahrweges bis zur Einmündung des Fußsteiges Nr. 12 etwa 80 m vor dem Alpengasthof Schlick, sodann entlang des Waldrandes nordwestlich der Schlicker Alm bis zur Abzweigung des Wanderweges Nr. 113, von dort entlang des unbenannten Gerinnes unter Umgehung des Lawinenschutzdammes bei der Bergstation des Schleppliftes im Westen in gerader Linie südwärts bis zur Versickerungsstelle des zwischen Hohem und Niederem Burgstall entspringenden Gewässers, von dort entlang dieses Gewässers aufwärts bis zum Schnittpunkt mit dem Steig Nr. 115, sodann diesem Steig folgend zum Niederen Burgstall, von dort ostwärts über den Grat bis zum Schnittpunkt mit dem Wanderweg Nr. 4, sodann diesem Wanderweg folgend bis zur Starkenburger Hütte, von dort westwärts entlang des Fußsteiges Richtung Sendersjöchl bis zu seiner Einmündung in den Fußsteig N r. 117, von dort entlang dieses Fußsteiges über die Seduggalm bis zum Schnittpunkt am Grat westlich des Schaldersgrübl, sodann diesem Grat aufwärts über die Kote 2644 zur Schaldersspitze, von dort entlang der Gemeindegrenze Neustift im Stubaital/Sellrain bis zur Hohen Villerspitze, von dort entlang der Gemeindegrenze Sellrain/St. Sigmund bis zur Kote 2796 und von dort über den Grat nordwärts bis zum Ausgangspunkt beim Windegg.
Tirol
Im Ruhegebiet sind verboten (§ 11 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005):
19.12.2025
Tirol
(1) Im Ruhegebiet bedarf, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, einer Bewilligung:
(2) Im Ruhegebiet bedarf keiner Bewilligung:
19.12.2025
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 40 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes die Verordnung der Landesregierung vom 7. September 1956, LGBl. Nr. 44, über die Erklärung des Gebietes der Mutterer Alpe in den Gemeinden Mutters, Götzens, Birgitz und Axams zum Naturschutzgebiet außer Kraft.
19.12.2025
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Maltsch" in
den Gemeinden Leopoldschlag, Sandl und Windhaag bei Freistadt als
Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan
für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 11/2010
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:
Oberösterreich
(1) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die in Z 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Maltsch“ bezeichnet.
Oberösterreich
In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Oberösterreich
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Maltsch“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1:
Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
A030 Schwarzstorch Ausgedehnte, naturnahe und
(Ciconia nigra) möglichst störungsarme
Hochwälder; steile Hänge,
Bachgräben; durch
Lichtungen, Waldwiesen und
Feuchtflächen gegliederte
und strukturierte Wälder
A031 Weißstorch Offene oder halboffene
(Ciconia ciconia) Landschaften der
Niederungen und des
Hügellandes mit
Einzelbäumen und
Feldgehölzen und nicht zu
hoher Bodenvegetation;
regelmäßig überschwemmte
Grünlandgebiete; Streu- und
Mähwiesen, Weiden, niedrige
Verlandungsvegetation und
Flachwasserbereiche,
niederwüchsige Ackerflächen
A072 Wespenbussard Wälder mit Altholzinseln,
(Pernis apivorus) Feuchtwiesen und
Feuchtbrachen; Magerwiesen,
Böschungen, Raine und
Lichtungen in Wäldern
A104 Haselhuhn Unterholzreiche, größere
(Bonasa bonasia) Waldkomplexe mit
eingestreuten Lichtungen
und Dickungen,
Laubbaumvorkommen wie
Bachgehölze, schwer
durchdringbare stufig
aufgebaute Dickungen aber
auch Stangenhölzer und
Plenterwälder mit einer
reichen, nicht zu dicht
stehenden Kraut- und
Hochstaudenschicht und
Zwergstrauchfluren
A409 Birkhuhn Moorwälder innerhalb der
(Tetrao tetrix) Kulturlandschaft mit
angrenzenden Wiesen,
Äckern, Rainen und
Gehölzen. Auch Brachen und
junge Sukzessionsstadien in
Wäldern und Forsten
A122 Wachtelkönig Wüchsige frische bis
(Crex crex) feuchte, deckungsreiche
Wiesen oder Wiesenbrachen
A215 Uhu Reich gegliederte
(Bubo bubo) Landschaften, offene oder
locker bewaldete Flächen,
Nadelholzinseln,
Felsnischen, Felswände;
bevorzugt in der Nähe von
Gewässern
A217 Sperlingskauz Reich gegliederte Nadel-
(Glaucidium und Mischwälder mit
passerinum) aufgelockerter Struktur;
ausreichend Baumhöhlen
A223 Raufußkauz Gut strukturierte Wälder,
(Aegolius funereus) Altholzbestände mit
ausreichendem Angebot
geeigneter Baumhöhlen
A229 Eisvogel Langsam fließende oder
(Alcedo atthis) stehende Gewässer mit
Sitzwarten (z. B.
überhängende Äste) und
ausreichendem Angebot an
kleinen Fischen; Prallhänge
und Steilufer von Flüssen
und Bächen
A234 Grauspecht Reich gegliederte
(Picus canus) Mosaiklandschaften mit
größeren lichten
Altholzbeständen im Kontakt
zu Magerwiesen, Waldwiesen,
Weiden, Mooren oder
Lichtungen
A236 Schwarzspecht Unterschiedliche Wälder mit
(Dryocopus martius) nicht zu dichten und
einheitlichen Beständen,
wichtig ca. 100-jährige
Altholzinseln (vorwiegend
Buchen)
A338 Neuntöter Abwechslungsreiche
(Lanius collurio) Agrarlandschaften mit
zumindest einigen Gehölzen
(Büschen, Hecken,
Obstgärten, Waldränder
etc.), Einzelgebüsche,
Gebüschhecken, bevorzugt
Dornsträucher; Flächen mit
offenem Boden, Wegen und
niedrigwüchsiger oder
lückiger Vegetation
und
auftretenden Zugvogelarten
Tabelle 2:
Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
A099 Baumfalke Altholzbestände
(Falco subbuteo) unterschiedlicher Größe in
Gewässernähe
A153 Bekassine Feuchte bis nasse ebene
(Gallinago Flächen mit dichter
gallinago) Vegetation aus Süß- und
Sauergräsern, Zwerg-
sträuchern und kleinen
Büschen; Moore,
Verlandungszonen,
Feuchtwiesen und
Feuchtflächen im Kulturland
A155 Waldschnepfe Reich gegliederte, meist
(Scolopax feuchte Wälder mit
rusticola) ausgeprägter Strauch- und
Krautschicht; Lichtungen,
Waldränder und Schneisen;
feuchte oder nasse
Waldböden
A165 Waldwasserläufer Flachwasserzonen,
(Tringa ochropus) Schlammbänke, allenfalls
überschwemmte Wiesen und
Äcker
A207 Hohltaube Halb offene Landschaften
(Columba oenas) des Flach- und Hügellands;
Altholzbestände von Laub-
und Mischwäldern mit Höhlen
als Brutmöglichkeiten
A210 Turteltaube Halb offene bis offene
(Streptopelia Kultur- und Aulandschaften
turtur) in klimatisch begünstigten
Lagen
A257 Wiesenpieper Offene, extensiv genutzte,
(Anthus pratensis) spät gemähte, frische bis
feuchte Wiesen und
Weidelandschaften mit stark
strukturierter
deckungsreicher Gras- und
Krautvegetation; offene
Moorstandorte mit einzelnen
Warten
A275 Braunkehlchen Offene, extensiv bis mäßig
(Saxicola rubetra) intensiv genutzte, spät
gemähte Frisch- und
Feuchtwiesen, Weiden oder
Brachen mit Kleinstrukturen
A290 Feldschwirl Feuchtgebiete; Übergänge
(Locustella naevia) zwischen Röhricht und
Verlandungswiesen,
Hochstaudenfluren,
verbuschte bzw.
strukturreiche Streu- und
Fettwiesenbrachen, lichte
Auwälder
A291 Schlagschwirl Auwälder im Übergangs-
(Locustella bereich zwischen
fluviatilis) geschlossenem Wald und
offenen Flächen;
Lichtungen, Wiesen,
Schlagflächen und Altarme
mit mehrstufig aufgebauter
Vegetation
A309 Dorngrasmücke Offene Landschaften mit
(Sylvia communis) lückigem Vegetationsaufbau
und niedrigen
Gebüschgruppen; spät
gemähte Feuchtwiesen,
Trockenrasen und wenig bis
nicht genutzte Randzonen im
intensiver genutzten
Kulturland
A340 Raubwürger Extensiv genutzte, halb
(Lanius excubitor) offene Landschaften;
Flächen mit niedriger
Vegetation
A381 Rohrammer Feuchtgebiete und deren
(Emberiza Ränder mit dichter
schoeniclus) Bodenvegetation und darüber
hinausragenden vertikalen
Strukturen (vor allem
Schilf und Hochstauden-
fluren)
(2) Schutzzweck des als „Maltsch“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 3:
Codebezeichnung gemäß Bezeichnung des Lebensraums
„FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung eines
prioritären natürlichen
Lebensraums mit einem „*“)
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer
Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
3260 Flüsse der planaren bis montanen
Stufe mit Vegetation des
Ranunculion fluitantis und des
Callitricho-Batrachion
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen
auf Silikatböden
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der
planaren und montanen bis alpinen
Stufe
6510 Magere Flachlandmähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba
officinalis)
6520 Berg-Mähwiesen
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und
Fraxinus excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salicion albae)
9410 Montane bis alpine bodensaure
Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
und
„FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume
Tabelle 4:
Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
gemäß
„FFH-Richtlinie“
1355 Fischotter Flüsse, Bäche und Teiche
(Lutra lutra) mit gut strukturierten
Ufern und guter
Wasserqualität
1361 Luchs Großflächige, gut
(Lynx lynx) strukturierte,
unzerschnittene Wälder mit
vielen Deckungsmöglich-
keiten; stark gegliedertes
Gelände und Anteil von
Felspartien
1096 Bachneunauge Gewässer der unteren
(Lampetra planeri) Forellen- sowie der
Äschenregion mit kiesigen
Bereichen
1163 Koppe Sommerkalte, strukturreiche
(Cottus gobio) Gewässer der Forellen- und
Äschenregion, Uferzonen und
tiefere Bereiche kühler
Seen
1029 Flussperlmuschel Kalkarme, nährstoffarme,
(Margaritifera sauerstoffreiche und kühle
margaritifera) Bäche und Flüsse
1037 Grüne Keiljungfer Sandige bis feinkiesige
(Ophiogomphus Fließgewässer mit wenig
caecilia) Wasserpflanzen und stabilen
Sedimenten mit einer
Mindestbreite von 3 m;
sonnige und kahle, lehmige
bis sandige Abschnitte,
strömungsberuhigte
Flachwasserbereiche
Oberösterreich
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Nachstehende Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1.1. die Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf drei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen und Ackerflächen, ausgenommen auf aktuell festgestellten Brutwiesen der Arten „A122 Wachtelkönig“, „A409 Birkhuhn“, „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“;
1.2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Gabe von Wirtschaftsdünger auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachlandmähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“;
1.3. die ein- bis zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“;
1.4. die einmalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“;
1.5. die Erhaltung rechtmäßig bestehender Gräben und Drainagen;
1.6. die Errichtung und die Erhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;
2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme, von Kleinkahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, von Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang sowie die Nutzung von Uferbegleitgehölzen; ausgenommen davon sind aktuell besetzte Horst- und Höhlenbäume der Arten „A030 Schwarzstorch“, „A217 Sperlingskauz“ und „A223 Raufußkauz“;
2.2. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
2.3. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutzmitteln an Einzelpflanzen;
2.4. die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, -pflege und Forstschutz; ausgenommen davon sind Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze der Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;
2.5. die Wiederbewaldung (ausgenommen davon sind Flächen, die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen), wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.6. die Dickungspflege und die Durchforstung, wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.7. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;
Oberösterreich
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tierarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Oberösterreich
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 5:
Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
A030 Schwarzstorch Erhalt von Altholz, Verlängerung der
Umtriebszeit; Erhalt und Schaffung von
Kleingewässern; Waldnutzung außerhalb der
Balz- und Brutzeit; Besucherlenkung zur
Vermeidung von Störungen
A031 Weißstorch Extensive Grünlandbewirtschaftung; Pflegemahd
auf Feuchtbrachen, Verzicht auf
Entwässerungen bzw. Wiedervernässung
geeigneter Flächen
A072 Wespenbussard Erhalt und Schaffung von Waldbeständen mit
Altholz, Lichtungen und strukturreichen
Waldrändern; Erhalt und Schaffung von
Kleingewässern; extensive Grünlandbewirt-
schaftung unter Erhalt teilweise
überschwemmter Wiesen; Vermeiden von
Störungen v.a. während der Balz- und Brutzeit
A104 Haselhuhn Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an
Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern;
selektive Durchforstung unter Erhalt von
Pioniergehölzen; Besucherlenkung
A409 Birkhuhn Erhalt bestehender Bracheflächen; erste
Mahd auf bewirtschafteten Flächen nach dem
von nicht gemähten Randstreifen; Störungs-
freihaltung während der Balz- und Brutzeit
A122 Wachtelkönig Extensive Grünlandbewirtschaftung mit später
Mahd nicht von außen nach innen ab dem
von Gehölzaufwuchs; Anlage von Pufferstreifen
A215 Uhu Vermeiden von Störungen im Bereich bekannter
Brutfelsen; kleinflächige forstwirtschaft-
liche Nutzung unter Erhalt von Altholz;
Erhalt und Anlage von Kleingewässern; Erhalt
oder Schaffung von strukturreichen Kultur-
landflächen
A217 Sperlingskauz Erhalt von Höhlenbäumen, Erhalt kleinflächig
bewirtschafteter, altholz- und struktur-
reicher Waldbestände; Störungsfreihaltung
während der Balz- und Brutzeit
A223 Raufußkauz Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz;
kleinflächige forstliche Nutzung;
Störungsfreihaltung während der Balz- und
Brutzeit
A229 Eisvogel Erhalt bzw. Wiederherstellung einer
naturnahen Gewässermorphologie, Erhalt bzw.
Schaffung geeigneter Brutwände; Erhalt von
Ufergehölzen und Ansitzwarten; Vermeidung von
Störungen (z. B. durch Besucherlenkung)
A234 Grauspecht Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen;
extensive Grünlandnutzung; Störungsfrei-
haltung während der Balz- und Brutzeit
A236 Schwarzspecht Erhalt und Entwicklung von buchenreichen
Altholzbeständen, Belassen von stehendem
Totholz; Störungsfreihaltung während der
Balz- und Brutzeit
A338 Neuntöter Extensive Grünlandbewirtschaftung unter
Erhalt und Pflege von Kleingehölzen und
Sonderstrukturen (Zäune, Lesesteinhaufen);
Anlage von Pufferzonen
Tabelle 6:
Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
A099 Baumfalke Erhalt von Altholz und Ufergehölzen;
extensive Grünlandbewirtschaftung,
Zulassen von Überschwemmungen
A153 Bekassine Extensive Grünlandnutzung, Zulassen von
Überschwemmungen; Freihalten von Gehölzauf-
wuchs; Anlage von Pufferzonen
A155 Waldschnepfe Erhalt von kleinflächig bewirtschafteten,
durch Lichtungen oder Schneisen gegliederten
Wäldern; Verzicht auf Entwässerungen in den
Wäldern; Störungsfreihaltung
A165 Waldwasserläufer Erhalt zeitweilig überschwemmter gehölzfreier
Flächen, Rückbau bzw. kontrollierter Verfall
von Uferverbauungen und Entwässerungen;
Schaffung bzw. Erhalt von Geländemulden mit
längerer Überschwemmungsdauer
A207 Hohltaube Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz, Erhalt
und Förderung der Buche; Störungsfreihaltung
während der Balz- und Brutzeit
A210 Turteltaube Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt und
Pflege von Kleingehölzen
A257 Wiesenpieper Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von
Warten; Freihalten von Gehölzaufwuchs
A275 Braunkehlchen Extensive Grünlandbewirtschaftung mit Mahd ab
dem 15. Juli; Erhalt von Warten; Freihalten
von Gehölzaufwuchs
A290 Feldschwirl Extensive Grünlandbewirtschaftung; Freihalten
von Gehölzaufwuchs
A291 Schlagschwirl Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen
natürlicher Sukzession auf gewässernahen
Flächen; Anlage von Pufferflächen
A309 Dorngrasmücke Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von
Kleingehölzen; Freihalten von flächigem
Gehölzaufwuchs
A340 Raubwürger Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt von
Kleingehölzen; Freihalten von flächigem
Gehölzaufwuchs
A381 Rohrammer Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen
natürlicher Sukzession auf gewässernahen
Flächen; Anlage von Pufferflächen
Tabelle 7:
Bezeichnung der Lebensräume Pflegemaßnahmen
3150 Erhalt des Wasser- und
Natürliche eutrophe Seen Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur
mit einer Vegetation des Verhinderung von Nährstoffeinträgen
Magnopotamions oder (z. B. Anlage von Pufferstreifen,
Hydrocharitions Reduktion der Düngung im Nahbereich,
effektive Abwasserreinigung), Aufbau
bzw. Erhalt naturnaher, teilweise
lückiger Ufergehölzsäume, naturnahe
Ufergestaltung
3260 Schutz und Erhalt der Gewässerhydro-
Flüsse der planaren bis logie; Maßnahmen zur Verhinderung
montanen Stufe mit Vege- von Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage
tation des Ranunculion von Pufferstreifen, Reduktion der
fluitantis und des Düngung im Nahbereich, Reduktion
Callitricho-Batrachion der Einleitung aus Drainagen);
Wiederherstellung eines naturnahen
Abflussregimes der derzeit verbauten
Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und
Förderung naturnaher, teilweise
lückiger Ufergehölzsäume
6230* Extensive Grünlandbewirtschaftung
Artenreiche montane mit ein- bis zweimaliger Mahd nach
Borstgrasrasen auf dem 30. Juni, Düngeverzicht; Frei-
Silikatböden halten von Gehölzaufwuchs
6430 Freihalten von Gehölzaufwuchs,
Feuchte Hochstaudenfluren Pflegemahd in mehrjährigem Rhythmus
der planaren und montanen mit Entfernung des Mähguts
bis alpinen Stufe
6510 Extensive Grünlandbewirtschaftung
Magere Flachland- mit ein- bis zweimaliger Mahd nach
Mähwiesen (Alopecurus dem 15. Juni, geringe Festmistgaben
pratensis, Sanguisorba oder Düngeverzicht
officinalis)
6520 Extensive Grünlandbewirtschaftung mit
Berg-Mähwiesen ein- bis zweimaliger Mahd nach dem
Düngeverzicht
7140 Nutzungsverzicht auf natürlichen
Übergangs- und Schwing- Moorstandorten; extensive Grünland-
rasenmoore bewirtschaftung auf Moorwiesen mit
einmaliger Mahd ab dem 1. Juli,
Düngeverzicht; Freihalten von Gehölz-
aufwuchs; Anlage von unmittelbar an
den Lebensraum angrenzenden Puffer-
streifen zur Verhinderung von
Nährstoffeinträgen
91E0* Erhalt und Förderung naturnaher
Auenwälder mit Alnus Ufergehölzsäume; Förderung der
glutinosa und Fraxinus Naturverjüngung; Erhalt von Alt-
excelsior (Alno-Padion, und Totholz; Ufergehölzpflege durch
Alnion incanae, Salicion Plenterung oder Auf-Stock-Setzen;
albae) Bestandsumwandlung bei höherem Anteil
an nicht gesellschaftstypischen
Baumarten
9410 Förderung der Naturverjüngung,
Montane bis alpine Erhalt von Altholz sowie liegendem
bodensaure Fichtenwälder und stehendem Totholz, Bestands-
(Vaccinio-Piceetea) umwandlung bei höherem Anteil an
nicht gesellschaftstypischen
Baumarten
Tabelle 8:
Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1355 Fischotter Erhalt von deckungs- und strukturreichen
Gewässerrand- und Uferbereichen, Verhinderung
von Habitatzerschneidungen im Umland
1361 Luchs Erhalt bzw. Schaffung störungsfreier
Waldbereiche
1096 Bachneunauge Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen-
passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt
eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung
von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur
Reduktion des Nährstoffeintrags, Verringerung
von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch
Rückhalte- und Absetzbecken
1163 Koppe Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen-
passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt
eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung
von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur
Reduktion des Nährstoffeintrags
1029 Flussperl- Verringerung des Feinsediment- und Nährstoff-
muschel eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Puffer-
streifen sowie durch Sedimentrückhalte- und
Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und
Drainagen, Extensivierung der Grünlandnutzung
im Umland, Bestandsumwandlung von Fichten-
beständen in unmittelbarer Gewässernähe in
Laubholzbestände; Besatz von mit Glochidien
infizierten Jungfischen autochthoner Bach-
forellen
1037 Grüne Keil- Erhalt bzw. Wiederherstellung einer natur-
jungfer nahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege
einer strukturreichen Ufervegetation mit
einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölz-
freien besonnten Abschnitten; Mahd und
Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit
dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation;
Beschränkung des Nährstoff- und Sediment-
eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von
Pufferstreifen entlang der Gewässer
Oberösterreich
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
Niederösterreich
Vereinbarung zwischen den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
StF: LGBl. 6301-0
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 9 Abs. 2 am 3. J’nner 2009 in Kraft getreten.
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 3 Abs. 1 lit.c des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:
Das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg,
das Land Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
im folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Niederösterreich
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im folgenden Tierzuchtrat genannt.
Niederösterreich
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
Niederösterreich
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
Niederösterreich
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Niederösterreich
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
Niederösterreich
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
Niederösterreich
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
Niederösterreich
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
Niederösterreich
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Niederösterreich
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
Niederösterreich
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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