Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
20000340Law20.10.1966Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Gesetz über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Abgabengesetz)
StF: LGBl.Nr. 56/2009
I. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Subsidiarität
II. Hauptstück: Abgabenbehörden
§ 4 Abgabenbehörde des Landes
§ 5 Abgabenbehörde der Gemeinden
§ 6 Geltendmachung von Haftungen
§ 7 Örtliche Zuständigkeit
III. Hauptstück: Strafrechtliche Bestimmungen
§ 8 Strafverfolgung
§ 9 Nachzahlung der verkürzten Abgabe
§ 10 Abgabenhinterziehung
§ 11 Fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 12 Abgabenordnungswidrigkeit
IV. Hauptstück: Schlussbestimmungen
§ 13 Eigener Wirkungsbereich
§ 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
10.12.2015
Vorarlberg
(1) Dieses Gesetz regelt, welche Behörden des Landes und der Gemeinden zur Verwaltung, insbesondere zur Vorschreibung, Einhebung und Vollstreckung, der Abgaben zuständig sind.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters das Strafrecht in Abgabensachen.
Vorarlberg
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Landes- und Gemeindeabgaben und die dazugehörigen Nebenansprüche mit Ausnahme der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben samt den dazugehörigen Nebenansprüchen.
Vorarlberg
Dieses Gesetz gilt nicht, wenn sich aus den Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.
Vorarlberg
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Landesabgaben ist die Landesregierung zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
11.07.2018
Vorarlberg
Zur Verwaltung, einschließlich der Vollstreckung, der Gemeindeabgaben ist der Bürgermeister zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
11.07.2018
Vorarlberg
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Behörden, die für die Verwaltung der Abgaben zuständig sind, die den Gegenstand der Haftung bilden.
Vorarlberg
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich:
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen bekannt gewordenen Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 10 bis 12 der zuständigen Strafbehörde anzuzeigen und dieser alle verfügbaren Beweismittel zu übergeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
11.07.2018
Vorarlberg
Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
11.07.2018
Vorarlberg
(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn
(2) Die Abgabenhinterziehung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 60.000 Euro, bemessen werden.
(3) Im Wiederholungsfalle oder bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro kann die Bezirkshauptmannschaft neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
11.07.2018
Vorarlberg
(1) Eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt.
(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.
(3) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
11.07.2018
Vorarlberg
(1) Eine Abgabenordnungswidrigkeit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Macht sich eine Person, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenordnungswidrigkeit schuldig, so ist sie nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft.
(3) Abgabenordnungswidrigkeiten sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro zu ahnden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
11.07.2018
Vorarlberg
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
11.07.2018
Vorarlberg
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Ernennung des Amtsvorstandes des Landesabgabenamtes bleibt gültig; dasselbe gilt für die erfolgte Wahl in die Abgabenkommission.
(4) Art. XL des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt – mit Ausnahme des Entfalles des § 20 – am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Art. VII des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, bei einer Abgabenkommission anhängige Verfahren sind von dieser nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen zu beenden. Für die Dauer von bei einer Abgabenkommission anhängigen Verfahren bleiben auch die §§ 8 bis 13 in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung. Verfahren, die bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Gemeindevertretung von der Abgabenkommission nicht beendet wurden, sind von der Gemeindevertretung zu beenden.
(7) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.
(8) Ist in einem Gemeindeabgaben betreffenden Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2018 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 7 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 6 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018
11.07.2018
Landesverfassungsgesetz vom 14.Dezember 1965 über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.
Stammfassung: LGBl. Nr. 32/1966 (VI. GPStLT EZ 129)
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Steiermark) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
(2) In der Grenzstrecke der Mur ist die Staatsgrenze durch die am 25. November 1962 gegebene Mittellinie des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Veränderungen des Wasserlaufes nach diesem Zeitpunkt haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – unbeschadet des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.
Wien
Gesetz betreffend die Schaffung einer Einsatzmedaille des Landes Wien
StF.: LGBl. Nr. 13/1977
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wien
Personen, die in gefährlichen oder schwierigen Situationen besonderen Einsatz für die Mitbürger und das Land Wien geleistet haben, können durch Verleihung der Einsatzmedaille des Landes Wien - im folgenden kurz Einsatzmedaille genannt - ausgezeichnet werden.
Wien
(1) Die Einsatzmedaille ist doppelseitig geprägt und in Altsilber patiniert ausgeführt. Sie hat die Form eines Kreises mit einem Durchmesser von 35 mm. Die Vorderseite zeigt den Wiener Adler in Silberprägung, auf dessen Brust sich das zweifärbige Wappen der Stadt Wien befindet. Der Durchmesser des Wiener Adlers beträgt in jeder Richtung 30 mm, das Wappen der Stadt Wien ist 10 mm breit und 14 mm hoch. Die Rückseite trägt im oberen Halbkreis das Wort „Einsatzmedaille“ und in drei Zeilen nach unten die Worte „des Landes Wien".
(2) Die Einsatzmedaille wird auf der linken Brustseite an einem 45 mm breiten, dreieckig zusammengefalteten, moirierten rot-weißen Band getragen.
Wien
(1) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt der Landesregierung. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann im Namen der Landesregierung unterfertigt wird.
(2) Die mit der Verleihung verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
Wien
Die Einsatzmedaille geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode besteht nicht.
Wien
Die Einsatzmedaille darf von anderen Personen als dem Ausgezeichneten nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Sie darf zu Lebzeiten des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden. Die Veränderung der äußeren Form und die Nachahmung der Einsatzmedaille ist verboten.
Wien
Wer den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Frankinger Moos" in den Gemeinden Franking und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 25/2005
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:
Oberösterreich
(1) Das „Frankinger Moos“ in den Gemeinden Franking und Moosdorf, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:4.500 dargestellt.
Oberösterreich
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Franking und Moosdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der ein Teil des Frankinger Mooses als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 9/1982, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 9. Oktober 1979 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde St. Margarethen a. d. Sierning
StF: LGBl. 1210/91-0
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. Oktober 1979, II/1-M-420-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde St. Margarethen a. d. Sierning, Verwaltungsbezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“In einem blauen Schild ein von zwei goldenen Ähren begleiteter Bischofstab, überdeckt von einem silbernen Wellenbalken.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde St. Margarethen a. d. Sierning festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Gelb” genehmigt.
Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. Juni 2005 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
StF: LGBl. Nr. 45/2005
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Burgenland
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, wird wie folgt geändert:
„Artikel 6
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder mit denen die Exekution aufgehoben oder eingestellt wird, der Behörde zuzustellen; die Behörde ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft gemäß § 141 Abs. 3 EO zu laden. Die Behörde ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Art. 7 Abs. 1 zu verständigen.“
„(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.“
(1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Behörde, dass die Übertragung des Eigentums an den Überbieter keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter innerhalbder gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.“
Burgenland
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
Burgenland
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, am 25. März 2004 zugestimmt.
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel II Abs. 1 mit Ablauf des 27. Mai 2005 in Kraft getreten.
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