Steiermärkisches Sammlungsgesetz
20000307Law07.04.1964Originalquelle öffnen →
Kärnten
Gesetz über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“
StF: LGBl. Nr. 15/2017
31.05.2017
Kärnten
(1) Das Gesetz über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, wird – unbeschadet des Abs. 2 – mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds „Sondervermögen Kärnten“, nunmehr „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (Abs. 3).
(2) Im Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 1. August 2017 hat die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ durch dessen Vorstand als Abwickler nach § 2 stattzufinden; in diesem Zeitraum sind ausschließlich § 2 und § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, §§ 5 und 6, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 23, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 29 und §§ 31 bis 33 K-SvKG mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Mittel im Fonds zweckgewidmet für die Verteilung gemäß § 4 zu verwenden sind und dass an die Stelle des Aufsichtsrates die Landesregierung tritt. Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ erlischt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dies gilt ferner für die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Beirat gemäß § 17 K-SvKG.
(3) Im Zeitraum gemäß Abs. 2 führt der Fonds den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Dies ist im Firmenbuch einzutragen.
31.05.2017
Kärnten
Die Abwickler haben für den Fonds
31.05.2017
Kärnten
(1) Die Abwickler haben einen fiktiven Liquidationsstatus zu erstellen, in dem die Aktiva und Passiva nach den Abs. 2 bis 4 nach dem Muster der Tabelle gemäß der Anlage zu diesem Gesetz gegenüberzustellen sind.
(2) Als Aktiva sind die liquiden Mittel des Fonds zu erfassen; dies betrifft insbesondere Mittel aus der Auflösung der Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve, aus der Umsetzung der sonstigen Vermögenswerte des Fonds in liquide Mittel sowie aus der Zahlung der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ für den Wert der Beteiligungen, die nach § 8 Abs. 1 auf die Anstalt übertragen werden, auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungen vor dem 1. August 2017, jedoch nach Erfüllung der Aufgabe gemäß § 2 Z 1. Bei den Aktiva sind ferner jene Beträge anzuführen, die dem Wert der Beteiligungen entsprechen, die nach § 2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, auf die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen wurden; hierbei sind die im Zuge der Übertragung zu Grunde gelegten Werte heranzuziehen. Nicht in liquide Mittel umgesetzte Aktiva sind auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen und bei der Nachtragsverteilung (§ 7) zu berücksichtigen.
(3) Als Passiva sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gläubigeraufrufe folgende Verbindlichkeiten und Ansprüche des Fonds nach Maßgabe des Abs. 4 zu verzeichnen:
(4) Verbindlichkeiten und Ansprüche gemäß Abs. 3 sind jeweils einzeln und in voller Höhe, jene nach Abs. 3 Z 3 und 4 bezogen auf den Stichtag 1. März 2015, zu verzeichnen; in diesem Zusammenhang ist auf allfällige Sicherstellungen gemäß § 4 Abs. 2 hinzuweisen. Ebenfalls auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen, sind Ansprüche, für die der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß § 2a FinStaG die Bezahlung übernommen hat, wie dies insbesondere für die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b zutrifft. Ansprüche gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 4 sind unter der Annahme zu verzeichnen, dass die landesgesetzlich angeordnete Ausfallsbürgschaft des Fonds gemäß § 1356 ABGB rechtmäßig begründet worden und aufrecht ist.
31.05.2017
Kärnten
(1) Auf Grund des fiktiven Liquidationsstatus haben die Abwickler – unter Bedachtnahme auf Abs. 2 – die fiktive Liquidationsquote zu errechnen, mit der die Mittel des Fonds nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durch eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote oder durch entsprechende Sicherstellungen nach Abs. 2 Z 2 verteilt werden können. Eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote erfolgt für:
(2) Bei der Errechnung der fiktiven Liquidationsquote nach Abs. 1 ist die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Z 5 und die Sicherstellung strittiger Forderungen zu berücksichtigen. Eine Sicherstellung erfolgt jedenfalls für:
(3) Nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 3 haben die Abwickler entsprechend der fiktiven Liquidationsquote die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 vorzunehmen. Der Betrag, der dem Wert der Beteiligungen im Sinne des § 3 Abs. 2 vorletzter Satz entspricht, ist bei der Verteilung der Mittel an den Einlösungsgläubiger gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a in Abzug zu bringen.
(4) Nach dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat mit den verbliebenen Vermögenswerten eine Nachtragsverteilung aus der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach § 7 stattzufinden.
31.05.2017
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen, dem bis zum Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 die begleitende Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Abwicklung hinsichtlich
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt.
(2) Der Sachverständige hat innerhalb seines Aufgabenkreises gemäß Abs. 1 allfällige Beanstandungen den Abwicklern und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Ergibt die abschließende Prüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Abs. 1 eingehalten wurden, hat der Sachverständige den Abwicklern bis 15. Juli 2017, wegen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4 letzter Satz erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, eine entsprechende schriftliche Bestätigung auszustellen und der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Dem Sachverständigen obliegt es ferner, die rechnerische Richtigkeit des von den Abwicklern vorgelegten Berichts und der Schlussrechnung gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen und entsprechend dem jeweiligen Prüfungsergebnis gegenüber der Landesregierung zu bestätigen oder mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben haben die Abwickler dem Sachverständigen im erforderlichen Umfang Informationen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Abwickler sind verpflichtet, die Ursachen einer festgestellten Beanstandung im Sinne des Abs. 2 erster Satz unverzüglich zu beheben und dem Sachverständigen hierüber zu berichten.
31.05.2017
Kärnten
(1) Die Abwickler haben den Stand der bekannten Aktiva des Fonds zum Stichtag 1. Juni 2017 auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(2) Die Abwickler haben der Landesregierung im monatlichen Abstand sowie jederzeit auf Verlangen über den Stand der Abwicklung zu berichten.
(3) Die Abwickler haben vor Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 der Landesregierung, dem Sachverständigen gemäß § 5 sowie der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ über die Abwicklung zu berichten und eine Schlussrechnung vorzulegen. Darin sind die für die Nachtragsverteilung gemäß § 7 erforderlichen Informationen vollständig darzustellen.
(4) Die Landesregierung hat Bericht und Schlussrechnung gemäß Abs. 3 im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu verlautbaren.
31.05.2017
Kärnten
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 besteht eine „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit; diese tritt von Gesetzes wegen ein in:
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die „Nachtragsverteilungsmasse“ in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis zu verwalten und ausschließlich zum Zweck der Nachtragsverteilung zu verwenden.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten ist nach Verwertung aller restlichen Aktiva einschließlich der Sicherstellungsbeträge gemäß Abs. 1 Z 3 eine Nachtragsverteilung im Verhältnis der quotenmäßigen Verteilung gemäß § 4 Abs. 1 unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung anzustreben.
(4) Auf die Verwaltung und Verwendung der „Nachtragsverteilungsmasse“ gemäß Abs. 2 sind § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Landesregierung erstmals zum 31. Dezember 2017, sodann in halbjährlichem Abstand zu berichten ist, sowie § 6 Abs. 3 erster Satz und 4, auf die Nachtragsverteilung im Sinne des Abs. 3 sind § 3, § 4 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 erster Satz sowie § 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit, ausgenommen die Kosten der ordentlichen Verwaltung durch die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“, sind von der „Nachtragsverteilungsmasse“ zu tragen.
31.05.2017
Kärnten
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 werden die zu diesem Zeitpunkt durch den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gehaltenen Beteiligungen an der
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat für die Liquidation der Gesellschaften gemäß Abs. 1 zu sorgen.
31.05.2017
Kärnten
(1) Mit dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung die Löschung des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ im Firmenbuch zu veranlassen.
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die Bücher und Schriften des Fonds auf sieben Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2018, aufzubewahren.
(3) Liegt aus Sicht der Landesaufsicht kein Grund zur Beanstandung vor, hat die Landesregierung nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 den bisherigen Abwicklern eine Entlastungsbescheinigung auszustellen.
31.05.2017
Kärnten
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
31.05.2017
Kärnten
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
31.05.2017
Kärnten
Aktiva
Passiva 1
Passiva 2
Aktiva § 3 Abs. 2
Wert in Euro
Passiva ohne Ansprüche aus Ausfallsbürg-schaft § 3 Abs. 3
Zahlung in Euro
Sicher-stellung in Euro
Passiva unter der Annahme der wirksamen Begründung und des aufrechten Bestands der Ausfallsbürgschaft (§ 4 K-LHG) § 3 Abs. 3
Quote Zahlung in Euro
Quote Sicher-stellung in Euro
Kassa § 3 Abs. 2
Verbindlich-
keiten aus laufender Geschäftstätigkeit (unstrittig)
§ 3 Abs. 3 Z 1 (einschließlich Liquidationskosten)
der HETA, die nicht Gegenstand des KAF-Angebots waren, zur Liquidation angemeldet wurden / bekannt sind und unstrittig sind § 3 Abs. 3 Z 3 lit. a
§ 3 Abs. 2
keiten aus laufender Geschäftstätigkeit (strittig) § 3 Abs. 3 Z 2
Ansprüche aus Verbindlichkeiten der HETA, die nicht Gegenstand des KAF-Angebots waren, zur Liquidation angemeldet wurden / bekannt sind und strittig sind § 3 Abs. 3 Z 3 lit. b
Wertpapiere
§ 3 Abs. 2
Z 4 lit. a
§ 3 Abs. 2
Z 4 lit. b
§ 3 Abs. 2
§ 8 Abs. 1
teiligungen § 3
Abs. 2 vorletzter
Satz
Summe Aktiva
Summe Passiva 1
Summe Passiva 2
Aktiva – Passiva 1
Summe Passiva 1 + Summe Passiva 2
Quote (Aktiva-Passiva1 / Passiva 2)
Die fiktive Liquidationsquote aus der Summe der Aktiven im Verhältnis zu der Summe der Passiven unter der Annahme der wirksamen Begründung und des aufrechten Bestands der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft beträgt …. %.
31.05.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2003 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG Edlitz) und Eberau (KG Winten)
StF: LGBl. Nr. 53/2004
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, wird nach der gemäß § 8 Abs. 5 lit. d) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, i.d.F. BGBl. Nr. 368/1925, erteilten Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg (KG 34016 Edlitz) und Eberau (KG 31057 Winten) verläuft jeweils geradlinig vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt 1234 der KG Edlitz über die Grenzpunkte 4811, 4810, 4809, 7940, 4808, 7941, 4807, 7942, 4806 und 4805 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3137 der KG Winten.
Dieser Grenzverlauf und die maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan (Anlage 1) im Maßstab 1:1000 dargestellt. Die Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östl. v. Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Februar 2004 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Hallein für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Hallein – Projekt im Bereich der Kreuzung Europastraße/Bürgermeisterstraße)
StF: LGBl Nr 19/2004
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 263/63 KG Burgfried für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 950 m2 sowie der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.100 m² zulässig.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Hallein über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Steiermark
Gesetz vom 27. November 1963 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Steiermärkisches Sammlungsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1964 (V. GPStLT EZ 290)
06.02.2014
Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nicht übertragbar.
(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die
(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.
(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch das Feilbieten von Gegenständen, mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise für kulturelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden wird.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
Öffentliche Sammlungen sind nur dann zu bewilligen, wenn
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
(2) Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung zu erteilen. Sie kann mit Auflagen über die Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind.
(3) Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Diese haben beim Sammeln über Verlangen Legitimationen vorzuweisen, die vom Sammlungsveranstalter anzustellen sind.
(4) Sammler (Abs. 3) müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben; vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen sie nur tagsüber bei Straßensammlungen eingesetzt werden.
(5) Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des Sammlungsveranstalters, den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o. a. zu sichern.
Anm. ist in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.
Öffentliche Sammlungen in Dienststellen, Anstalten und Betrieben des Bundes, des Landes, der Gemeinden, bei anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in Schulen sind verboten.
(1) Die Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetzenden Frist über das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung Rechnung zu legen.
(3) Die erteilte Sammelbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn während der Durchführung der Sammlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen behördliche Anordnungen verstoßen wird oder wenn angenommen werden muß, daß das Sammlungsergebnis bestimmungswidrig verwendet werden dürfte.
(1) Die Erteilung der Bewilligung und die Besorgung der Aufgaben nach § 8 obliegt:
(2) Die Aufgaben, die dem Bürgermeister nach Abs.1 obliegen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn das Sammlungsergebnis innerhalb der Gemeinde aufgebracht und ausschließlich oder überwiegend für Interessen der Gemeinde oder ihrer Bewohner verwendet wird.
(3) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Bewilligungen in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundzumachen. Bewilligungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind von diesen den Gemeinden bekanntzugeben, in deren Bereich die Sammlung stattfindet.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 159/1969
(1) Übertretung des § 1, § 5 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei erschwerenden Umständen sind diese Strafen nebeneinander zu verhängen. Der Verfall des Sammlungsergebnisses ist auch auszusprechen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Ahndung unterliegt der im Abs. 1 festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes des Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, irrezuführen.
(3) Die Geldstrafen, die verfallenen Geldbeträge und der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002
Steiermark
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach der neuen Rechtslage.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005
06.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
04.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938), in der Fassung der Verordnungen vom 26. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1943 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 1377/1939), und vom 23. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 654, und die Verordnung zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 14. Dezember 1934, deutsches RGBl. I S. 1250 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 364/1938).
(3) Auf Sammlungen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bewilligt sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Anwendung.
(1) Die Änderung der §§ 5 Abs. 4 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 159/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 9a und die Einfügung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
(4) Der Entfall des § 9a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anm.: ist in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 21. April 1981 über die Bildung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Hennersdorf
StF: LGBl. 1211/12-0
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. April 1981, II/1-M-338-81, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, der Gemeinde Hennersdorf, Verwaltungsbezirk Mödling, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“In durch eine silberne, zwei Blätter tragende Ähre von Grün auf Rot gespaltener Schild, der im Schildeshaupt von einem vierjochigen romanischen Bogenfries begrenzt wird.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Hennersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Rot” genehmigt.
Wien
Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
26.05.2014
Wien
§ 1. Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Personen in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien ist beim Amt der Landesregierung eine Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft einzurichten.
Wien
§ 2. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft hat folgende Aufgaben:
Wien
§ 3. (1) Wird die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien im Rahmen der Landes- oder Gemeindeverwaltung befasst (insbesondere Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheime, Rettung und Krankenbeförderung, Angebote und Dienste der Stadt Wien im Gesundheitswesen und Pflegebereich), haben die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane in Vollziehung des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes sowie im eigenen und im vom Land übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sowie der Fonds Soziales Wien im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Rechtsträger der Einrichtungen und der Fonds Soziales Wien sind verpflichtet, der Anwaltschaft auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Angelegenheiten sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der Anwaltschaft nicht wirksam.
(2) Wird die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft mit einer Angelegenheit des Gesundheitswesens und Pflegebereichs in Wien im Rahmen der Bundesverwaltung befasst (insbesondere frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Apotheken, Dentistinnen und Dentisten, Psychologinnen und Psychologen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), sind die betroffenen Personen beziehungsweise Einrichtungen einzuladen, zum konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen. Die Anwaltschaft hat erforderlichenfalls mit internen Informations- und Beschwerdestellen, bei den freien Berufen auch mit den gesetzlichen beruflichen Vertretungen zusammenzuarbeiten.
Wien
§ 4. (1) Die Bestellung der Leitung der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Landesregierung für jeweils fünf Jahre.
(2) Die Funktion nach Abs. 1 erlischt durch Tod, Zeitablauf oder Verzicht. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Ablauf des Tages des Einlangens der Verzichtserklärung wirksam.
(3) Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr gegeben ist und voraussichtlich während der bestehenden Amtsperiode nicht wieder erlangt wird.
Wien
§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß § 4 bestellte Person ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei. Die Bediensteten der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
(2) Die gemäß § 4 bestellte Person ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit den Aufgaben und Prüfbefugnissen der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft zu unterrichten. Die gemäß § 4 bestellte Person ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
11.08.2025
Wien
§ 6. Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung über ihre Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 30. September jeden Jahres einen Bericht in anonymisierter Form zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Wien
§ 7. Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse hat das Amt der Landesregierung zu sorgen.
Wien
§ 8. Im Tätigkeitsbereich der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
Wien
§ 9. (1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 1 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Das Gesetz über die Wiener Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 19/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2006, tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(4) Die bisherige Wiener Patientenanwaltschaft gilt solange als Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft und hat deren Aufgaben auf der Basis dieses Gesetzes zu besorgen, bis eine Bestellung gemäß § 4 erfolgt ist.
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