Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
20000215Law27.04.1971Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz"
StF: LGBl.Nr. 10/1978
§ 1 Allgemeines
§ 2 Kostenaufteilung
§ 3 Organe
§ 4 Verwaltungsausschuss
§ 5 Vorstand
§ 6 Obmann
§ 7 Rechnungsprüfer
§ 8 Verwaltung
§ 9 Sachverständige
§ 10 Urkundenfertigung
§ 11 Auflösung des Gemeindeverbandes
Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/1965, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1976, wird auf Antrag der Landeshauptstadt Bregenz und mit Zustimmung der anderen im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden verordnet:
16.12.2015
Vorarlberg
*)Allgemeines
(1) Die Gemeinden Bregenz, Buch, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hard, Höchst, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Langen, Lauterach, Lochau, Möggers, Sulzberg und Wolfurt bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter der Polytechnischen Schule Bregenz.
(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Schulerhalterverband Polytechnische Schule Bregenz“ und hat seinen Sitz in Bregenz.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2012
16.12.2015
Vorarlberg
Gemäß Art. 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ mit Wirkung vom 1.1.1996 durch „Hauptwohnsitz“ zu ersetzen.
*)Kostenaufteilung
(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben den durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Investitionsaufwand für die Polytechnische Schule Bregenz nach folgendem Aufteilungsschlüssel zu tragen:
Stadt Bregenz
26,070 v.H.
Gemeinde Buch
1,462 v.H.
Gemeinde Eichenberg
0,146 v.H.
Gemeinde Fußach
4,530 v.H.
Gemeinde Gaißau
2,265 v.H.
Marktgemeinde Hard
16,218 v.H.
Gemeinde Höchst
9,495 v.H.
Marktgemeinde Hörbranz
6,280 v.H.
Gemeinde Hohenweiler
1,900 v.H.
Gemeinde Kennelbach
3,288 v.H.
Gemeinde Langen
1,314 v.H.
Marktgemeinde Lauterach
11,834 v.H.
Gemeinde Lochau
4,163 v.H.
Gemeinde Möggers
0,805 v.H.
Gemeinde Sulzberg
0,365 v.H.
Marktgemeinde Wolfurt
9,865 v.H.
Dieser Aufteilungsschlüssel kann bei Veränderung der ihm zugrundeliegenden Schülerzahlen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses entsprechend angepasst werden.
(2) Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebs- und Verwaltungsaufwand wird auf die verbandsangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Zahl der Schüler der Polytechnischen Schule, die am 1. Februar in den verbandsangehörigen Gemeinden den ordentlichen Wohnsitz haben, aufgeteilt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 55/2012
16.12.2015
Vorarlberg
Organe
Organe des Gemeindeverbandes sind
16.12.2015
Vorarlberg
*)Verwaltungsausschuss
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind von den jeweiligen Gemeinden auf die Dauer der Funktionsperiode der Gemeindevertretung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Funktionsdauer endet nach der Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben zusammen 100 Stimmrechte, die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt entfallen:
Stadt Bregenz
26 Stimmen
Gemeinde Buch
1 Stimme
Gemeinde Eichenberg
1 Stimme
Gemeinde Fußach
5 Stimmen
Gemeinde Gaißau
2 Stimmen
Marktgemeinde Hard
16 Stimmen
Gemeinde Höchst
9 Stimmen
Marktgemeinde Hörbranz
6 Stimmen
Gemeinde Hohenweiler
2 Stimmen
Gemeinde Kennelbach
3 Stimmen
Gemeinde Langen
1 Stimme
Marktgemeinde Lauterach
12 Stimmen
Gemeinde Lochau
4 Stimmen
Gemeinde Möggers
1 Stimme
Gemeinde Sulzberg
1 Stimme
Marktgemeinde Wolfurt
10 Stimmen
Dieser Aufteilungsschlüssel kann bei Veränderung der ihm zugrundeliegenden Schülerzahlen durch Beschluss des Verwaltungsausschusses entsprechend angepasst werden, wobei auf jeden Vertreter mindestens eine Stimme zu entfallen hat.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist nach Bedarf, wenigstens aber zweimal im Jahr, vom Obmann zu einer Sitzung einzuberufen. Er ist ferner binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Anführung des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Die Einladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung zuzustellen.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder mit insgesamt mindestens 51 v.H. der Stimmrechte anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Dem Verwaltungsausschuss obliegen
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 60/2001, 55/2012
16.12.2015
Vorarlberg
*)Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Vorstandes. Der Obmannstellvertreter und die weiteren Mitglieder sind aus der Mitte des Verwaltungsausschusses zu wählen. Für jedes der vier weiteren Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Wenn sich bei der Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der weiteren Mitglieder des Vorstandes im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit ergibt, haben sich die Wählenden beim zweiten Wahlgang jeweils auf jene zwei Personen zu beschränken, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich beim zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(2) Dem Vorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Aufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen des Gemeindeverbandes vorbehalten sind, insbesondere
(3) Der Vorstand hat den Voranschlagsentwurf alljährlich bis spätestens 31. Oktober des vorausgehenden und den Rechnungsabschluss bis spätestens 30. April des folgenden Jahres den Mitgliedern des Gemeindeverbandes zuzusenden. Die Mitglieder haben allfällige Einwendungen binnen drei Wochen schriftlich an den Obmann zu übermitteln. Der Voranschlagsentwurf für das nächste Verwaltungsjahr ist dem Verwaltungsausschuss bis spätestens 15. Dezember, der Rechnungsabschluss und der Geschäftsbericht bis spätestens 15. Juni samt den einlangenden Einwendungen zur Beschlussfassung vorzulegen.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Vorstand berechtigt, namens des Verwaltungsausschusses tätig zu werden. Diese Ermächtigung gilt nicht für die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsausschuss in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Vorstand ist vom Obmann bei Bedarf und ferner auf Verlangen von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor der Sitzung unter Anführung der Tagesordnung den Vorstandsmitgliedern zugestellt werden. Die Sitzung ist binnen zwei Wochen nach der Einladung durchzuführen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
16.12.2015
Vorarlberg
*)Obmann
(1) Der Obmann ist auf die Dauer der Funktionsperiode des Verwaltungsausschusses zu wählen. Die Funktionsdauer endet nach der Wahl des neuen Obmannes.
(2) Wenn der gewählte Obmann nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses ist, kommt ihm ein Stimmrecht nicht zu.
(3) Dem Obmann obliegen
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Vorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Gemeindeverband abgewartet werden, so ist der Obmann berechtigt, namens des Vorstandes tätig zu werden.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983, 60/2001
16.12.2015
Vorarlberg
*)Rechnungsprüfer
(1) Der Verwaltungsausschuss hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen; die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer richtet sich nach der Funktionsdauer des Verwaltungsausschusses.Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Verwaltungsausschuss noch dem Vorstand angehören.
(2) Neben der Überprüfung des Rechnungsabschlusses ist die Gebarung des Gemeindeverbandes mindestens einmal jährlich sowie außerdem auf Verlangen des Verwaltungsausschusses und bei jedem Wechsel der mit der Leitung der Buchhaltungs- und Kassengeschäfte betrauten Personen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Verwaltungsausschuss ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2012
16.12.2015
Vorarlberg
Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr der Gemeinden zusammen.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/1983
16.12.2015
Vorarlberg
Der Verwaltungsausschuss und der Vorstand sind berechtigt, ihren Beratungen erforderlichenfalls Sachverständige beizuziehen.
16.12.2015
Vorarlberg
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsausschusses, welches jedoch nicht der gleichen Gemeinde wie der Obmann angehören darf.
16.12.2015
Vorarlberg
Bei einer Auflösung des Gemeindeverbandes ist dessen Vermögen auf die einzelnen Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Kosten im Sinne des § 2 aufzuteilen.
16.12.2015
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Kremsauen" in den Gemeinden Nußbach und Schlierbach als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 134/2002
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002 wird verordnet:
Oberösterreich
(1) Die „Kremsauen“ in den Gemeinden Nußbach und Schlierbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
Oberösterreich
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Nußbach und Schlierbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Steiermark
Gesetz vom 26. Jänner 1971 über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Stammfassung: LGBl. Nr. 27/1971 (VII. GPStLT EZ 86)
31.01.2014
Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise im Land Steiermark ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) verwaltet werden.
(1) Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Murau, Radkersburg, Voitsberg und Weiz werden auf die gleichnamigen Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) übertragen. Die unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallenden Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises Graz-Land werden auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Graz-Umgebung übertragen.
(2) Das unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz fallende unbewegliche Vermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg wird auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg übertragen. Dieser hat jedoch an den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld hiefür einen Betrag von 429.111,88 S zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes binnen 6 Monaten zu entrichten. Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Barvermögen des ehemaligen Landkreises Judenburg ist im Verhältnis 63,59 zu 36,41 auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Judenburg und Knittelfeld aufzuteilen. Der auf den Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Knittelfeld entfallende Betrag zuzüglich 3,5 v. H. Zinsen ab 1. Jänner 1948 ist vom Gemeindeverband (Bezirksfürsorgeverband) Judenburg binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu leisten.
(3) Von den Vermögenswerten der „Tierkörperbeseitigungsanstalt Graz-Murfeld, EZ. 314, KG. Murfeld“ fallen die Anteile der ehemaligen Landkreise Graz-Land im Ausmaß von 26,754 v. H., Voitsberg im Ausmaß von 14,925 v. H. und Weiz im Ausmaß von 30,506 v. H. unter die Bestimmungen des § 1 erster Satz dieses Gesetzes. Diese Vermögenswerte werden in den vorangeführten Ausmaßen auf die Gemeindeverbände (Bezirksfürsorgeverbände) Graz-Umgebung, Voitsberg und Weiz übertragen.
Die Landesregierung hat über den Erwerb eines Vermögenswertes eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Vermögensübereignung nicht berührt.
Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder Dienstwohnungen für Landesbedienstete, so sind dem Land anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude und Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre, gegen ein ortsübliches Entgelt zur Benützung zu überlassen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Steiermark
(1) Das „Übereinkommen zwischen dem Bundesland Burgenland und dem Bundesland Steiermark über die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Landkreise (Gemeindeverbände) Feldbach und Fürstenfeld“ wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Die vom Land Steiermark in Durchführung dieses Übereinkommens an das Land Burgenland geleisteten Zahlungen in der Höhe von 278.776,64 S für den ehemaligen Landkreis (Gemeindeverband) Feldbach und in der Höhe von 391.812,86 S für den ehemaligen Landkreis (Gemeindeverband) Fürstenfeld sind von den Eigentümern der durch das Übereinkommen erfaßten Vermögenswerte (§ 2 Abs. 1) dem Land Steiermark zu ersetzen.
(2) Der „Übergabsvertrag zwischen den Bezirkshauptmännern von Gmunden und Liezen über die finanzielle und vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Vermögens des ehemaligen Landkreises Gmunden“ wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
31.01.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
04.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 3. April 1979 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Grünau
StF: LGBl. 1210/80-0
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. April 1979, II/1-M-397-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Grünau, politischer Bezirk St. Pölten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“Ein roter Schild, belegt mit einem aufrechtstehenden naturfarbenen Holzhammer, dessen Stiel durch eine dreizackige goldene Krone gezogen ist.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Grünau festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gold” genehmigt.
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