Landesverfassungs-Übergangsgesetz
20000213Law12.12.1945Originalquelle öffnen →
Kärnten
Gesetz vom 18. Dezember 2008 über den Europäischen Verbund
für territoriale Zusammenarbeit (Kärntner EVTZ-Gesetz – K-EVTZG)
StF: LGBl Nr 20/2009
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Genehmigung der Teilnahme
§ 3 Registrierung
§ 4 Aufsichtsmaßnahmen
§ 5 Finanzkontrolle
Kärnten
(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, im Folgenden EVTZ-Verordnung.
(2) Dieses Gesetz regelt
soweit diese in den Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten fallen.
Kärnten
(1) Die Genehmigung gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung hat durch die Landesregierung zu erfolgen im Falle der Teilnahme
Ausgenommen im Falle der lit. a hat die Genehmigung mit Bescheid zu erfolgen.
(2) Die Genehmigung der Teilnahme kann durch die Landesregierung unter der Auflage einer Beschränkung der Haftung erteilt werden, wenn dies in Anwendung des Art. 12 EVTZ-Verordnung aus Gründen der Gleichbehandlung der Mitglieder oder zur Verhinderung einer unverhältnismäßigen hohen Belastung der Mitglieder im Sinne des § 104 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Zu diesem Zweck ist von der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ein öffentliches Register einzurichten, das auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen ist. Unbeschadet der Veröffentlichung im Internet kann in das Register während der Amtsstunden von jedermann Einsicht genommen werden.
(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft und die Satzung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.
Kärnten
Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Kärnten und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Kärnten haben mit Bescheid der Landesregierung zu erfolgen.
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(3) (entfällt)
(4) Die Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.
Landesverfassungsgesetz vom 4. Jänner 1946, womit das Landesverfassungsgesetz vom 4. Februar 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 1 von 1927 und der Landesverfassungsgesetze vom 21. Dezember 1928, LGBl. Nr. 26 von 1929, und vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 66 von 1930, wieder in Wirksamkeit gesetzt und Übergangsbestimmungen getroffen werden (Landesverfassungs-Übergangsgesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 20/1946 (I. GPStLT EZ 1)
(1) Die §§ 1 bis 33 des Landesverfassungsgesetzes vom 4. Februar 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 1 von 1927 und der Landesverfassungsgesetze vom 21. Dezember 1928, LGBl. Nr. 26 von 1929, und vom 5. Juni 1930, LGBl. Nr. 66 von 1930, werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 dieses Gesetzes wieder in Wirksamkeit gesetzt.
(2) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, den Wortlaut des obigen Landesverfassungsgesetzes durch Verordnung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(1) Insolange für die Republik Österreich nur eine einheitliche österreichische Staatsbürgerschaft besteht, finden die Bestimmungen des § 3 des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes, betreffend die Landesbürgerschaft, keine Anwendung.
(2) Im § 10, Absatz 3, dieses Landesverfassungsgesetzes tritt an die Stelle des Wortes „Länderrates“ das Wort „Bundesrates“ und im § 26 entfallen die Worte „einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres“.
Die vom Steiermärkischen Landtag auf Grund des Artikels 101 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 am 28. Dezember 1945 gewählte Landesregierung gilt als nach den Bestimmungen des dritten Hauptstückes des im § 1, Absatz 1, angeführten Landesverfassungsgesetzes gewählt.
Die §§ 28, Absatz 2, und 31, Absatz 2, dieses Landesverfassungsgesetzes werden für diese Wahl und für die Amtsdauer der Gewählten entsprechend abgeändert.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 12. Dezember 1945 in Wirksamkeit.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Oktober 2002, mit der Teile der Gemeinde Zederhaus zum Naturpark erklärt werden (Naturpark Riedingtal-Verordnung)
StF: LGBl Nr 92/2002
Auf Grund des § 23 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Grenzen des Naturparks
§ 1
(1) Der in der Gemeinde Zederhaus gelegene Bereich des Riedingtals wird mit folgender Grenzziehung zum Naturpark erklärt:
(2) Die Grenzen des Naturparks sind in Lageplänen im Maßstab 1 :
5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentliche Inhalte dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Gemeinde Zederhaus während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Salzburg
Hinweis auf Schutzbestimmungen
§ 2
Im Naturpark gelten die Bestimmungen der Lantschfeldtal - Oberes Zederhaustal - Oberes Murtal - Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 56/1989, und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995.
Salzburg
Kennzeichnung
§ 3
Die Kennzeichnung des Naturparks erfolgt durch Tafeln, die neben dem Salzburger Landeswappen die Aufschrift "Naturpark Riedingtal" tragen.
Salzburg
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Wien
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe
StF: LGBl. Nr. 13/2005
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Der Wiener Landtag hat am 28. Jänner 2005 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
22.05.2014
Wien
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Wien
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Wien
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach- Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
21.01.2025
Wien
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Wien
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Wien
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Wien
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.
Wien
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Wien
(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
21.01.2025
Wien
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Wien
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
21.01.2025
Wien
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Wien
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
Wien
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Wien
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Wien
Sozialbetreuungs-Berufe sind gegliedert in drei Qualifikationsniveaus:
Der/die Heimhelfer/in unterstützt betreuungsbedürftige Menschen, das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dies sind insbesondere Personen, die aber dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben möchten. Als wichtiges Bindeglied zwischen dem Klienten/der Klientin, dessen/deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen arbeitet der Heimhelfer/die Heimhelferin im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der Mobilen Betreuungsdienste.
Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der/die Heimhelfer/in Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten/innen und Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe, die Tätigkeiten der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
Der Beruf der Heimhelfer/innen darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen.
Mindestalter für die Tätigkeit als Heimhelfer/in: 18 Jahre
● Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten/der Klientin sorgen)
● Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials
● Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke, u.a.)
● Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
● Einfache Aktivierung (zB Anregung zur Beschäftigung)
● Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld
● Hygienische Maßnahmen (zB Wäschegebarung)
● Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen
● Unterstützung von Pflegepersonen
● Dokumentation
● Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln (Anlage 2)
Die Ausbildung zur/zum Heimhelfer/in erfolgt in Kursen und umfasst 200 UE Unterricht und 200 h Praktika.
Inhalte der Ausbildung:
Dokumentation
4 UE
Ethik und Berufskunde
8 UE
Erste Hilfe
20 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene
6 UE
Grundpflege und Beobachtung
60 UE
Grundzüge der Pharmakologie
20 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde
8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation
20 UE
Haushaltsführung
12 UE
Grundzüge der Gerontologie
10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
26 UE
Grundzüge der Sozialen Sicherheit
6 UE
Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ inkludiert.
Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Fach-Sozialbetreuer/innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte:
Altenarbeit („A“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG.
Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/in: 19 Jahre
Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer/innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
Fach-Sozialbetreuer/innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber – je nach Bedarf – mit Expert/inn/en aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw.
In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/innen den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.
Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach GuKG, die die Fach-Sozialbetreuer/innen – Altenarbeit auf Grund ihrer Pflegehilfe-Ausbildung haben, betrifft.
Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
● Präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung
● Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen
● Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter
● Individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter
● Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen
● Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfer/innen
● Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus.
Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/innen eine weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität
Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern
Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung.
Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (zB von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gemäß GuKG wahr. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/innen kompetent sind, leisten sie Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
Um als „Fach-Sozialbetreuer/in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Die Pflegehilfe-Ausbildung bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist der Ausbildungsschwerpunkt „Behindertenbegleitung“, bei welchem nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG (Anlage 2) abgedeckt werden.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1 200 h Theorie (Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens 2 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
Fach-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:
Altenarbeit („A“)
Familienarbeit („F“)
Behindertenarbeit („BA“)
Behindertenbegleitung („BB“)
Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in: 20 Jahre
Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung.
Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie zB Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (zB Ärzt/inn/en, Psychotherapeut/inn/en, Physiotherapeut/inn/en):
Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege.
Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen.
Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit.
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den Pflegepersonen.
Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie zB bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.
Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit.
Diplom-Sozialbetreuer/innen – Familienarbeit arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
● Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,
● Psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen. Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit verfügen über die Pflegehilfe-Qualifikation und üben die entsprechenden Tätigkeiten aus.
Die Aufgaben im Detail:
Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
● Eigenverantwortliche Durchführung der „Personenzentrierten Lebensplanung“
● Eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie zB Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung.
● Eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (zB Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Pflegerische Aufgaben nehmen Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gemäß GuKG wahr. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung leisten Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul laut Anlage 2). Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
Um als „Diplom-Sozialbetreuer/in“ beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten.
Betreffend die Pflegehilfe-Qualifikation bzw. das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer/innen gelten.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1 800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer/innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau vorzusehen.
Diplom-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Wien
Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“. Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/innen und Diplom-Sozialbetreuer/innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer/innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG – Gesundheitswesen).
Durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene „unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln“ in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.
Die für das Modul relevanten Ausbildungsinhalte wurden dem Curriculum für Pflegehilfe entnommen und unterscheiden sich bezüglich der Anzahl der Unterrichtseinheiten nur in dem Fach Medikamentenlehre, das im Gegensatz zur Pflegehilfeausbildung nur 20 statt 30 Stunden umfasst. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für die angeführten Berufsgruppen nur eine unterstützende Mitwirkung bei der oralen Verabreichung von Arzneimitteln vorgesehen ist und keine Durchführung von Insulininjektionen.
Die Ausbildung umfasst insgesamt 100 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen :
Sich pflegen 20 UE
● Körperpflege
● Unterstützung bei der Körperpflege
● Haarwäsche und -pflege
● Zahnpflege
● Pediküre und Maniküre
● Beobachtung der Haut
● Pflegeutensilien und Hilfsmittel
Essen und Trinken 15 UE
● Beobachtung – Ernährungszustand
● Beobachtung – Verdauungsstörungen
● Beobachtung – Schluckstörungen
● Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
● Flüssigkeitsbilanz
● Verabreichung von Arzneimitteln
Ausscheiden 20 UE
● Bedeutung
● Beobachtung der Urinausscheidung
● Beobachtung der Stuhlausscheidung
● Obstipation
● Erbrechen
● Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
Sich kleiden 5 UE
● Umgang mit der Kleidung
● Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
● Hilfsmittel zum Ankleiden
● Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden
Sich bewegen 20 UE
● Bedeutung der Bewegung
● Beobachtung – Körperhaltung etc.
● Risikofaktoren
● Prophylaxen – Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
● Unterstützung bei der Bewegung
Medikamentenlehre 20 UE
● Inhalte konform mit der Pflegehilfeausbildung exklusive der Insulininjektionen
Das Praktikum umfasst 40 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.
Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz
StF: LGBl. Nr. 129/2002
Auf Grund des § 86c Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
Oberösterreich
§ 2
Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
Oberösterreich
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 13. Februar 1979 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Spannberg
StF: LGBl. 1210/78-0
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Februar 1979, II/1-M-122-1979, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Marktgemeinde Spannberg, politischer Bezirk Gänserndorf das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“Ein schräglinks geteilter Schild, oben in Gold ein schwarzes silberumrandetes schwebendes Tatzenkreuz, unten in Rot ebenfalls schwebend eine kreuztragende goldene Krone.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Spannberg festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Rot” genehmigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.