Gebietsänderungen von Gemeinden
20000201Law01.01.1968Originalquelle öffnen →
Steiermark
Gesetz vom 18. Dezember 1967 über Gebietsänderungen von Gemeinden
Stammfassung: LGBl. Nr. 138/1967 (VI. GPStLT EZ 464)
01.02.2014
Im politischen Bezirk Bruck an der Mur werden die Gemeinden Picheldorf und Oberaich zur neuen Gemeinde Oberaich vereinigt.
(1) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Die Gemeinde Michlgleinz wird auf die gemäß Abs. 1 Z 11 und 12 neu gebildeten Gemeinden Unterbergla und Wettmannstätten so aufgeteilt, daß die Katastralgemeinde Michlgleinz zur Gemeinde Unterbergla und die Katastralgemeinde Weniggleinz zur Gemeinde Wettmannstätten fällt.
(3) Die Gemeinde Wald in Weststeiermark wird auf die gemäß Abs. 1 Z 5 und 10 neu gebildeten Gemeinden Marhof und Stainz und auf die Gemeinde Greisdorf so aufgeteilt, daß die Ortsteile Wald, Preisberg, Grünbaumgarten und Schönegg zur Gemeinde Marhof, die Ortsteile Steinreib, Niedergrail, Hochgrail und Greisbach zur Gemeinde Greisdorf und der restliche Teil zur Marktgemeinde Stainz fallen. Die Steiermärkische Landesregierung hat den genauen Grenzverlauf mit Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Steiermark
Im politischen Bezirk Feldbach werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
01.02.2014
Im politischen Bezirk Fürstenfeld werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Steiermark
Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
01.02.2014
Steiermark
(1) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 Z 1 und 2 hat die Steiermärkische Landesregierung den genauen Grenzverlauf mit Verordnung festzusetzen. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
01.02.2014
(1) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Von der Gemeinde Oberhaag wird die Katastralgemeinde Maltschach abgetrennt und der Marktgemeinde Arnfels zugewiesen.
Im politischen Bezirk Liezen werden die Gemeinden Neuhaus am Grimming und Pürgg zur neuen Gemeinde Pürgg-Trautenfels vereinigt.
Steiermark
Im politischen Bezirk Murau werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
01.02.2014
Steiermark
(1) Im politischen Bezirk Radkersburg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Die Gemeinde Rohrbach am Rosenberg wird auf die gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 neugebildeten Gemeinden Mettersdorf am Saßbach und Sankt Peter am Ottersbach so aufgeteilt, daß der östliche Teil zur Gemeinde Sankt Peter am Ottersbach und der westliche Teil zur Gemeinde Mettersdorf am Saßbach fällt. Die Grenze verläuft in allgemeiner Richtung von Norden nach Süden. Die Steiermärkische Landesregierung hat den genauen Grenzverlauf mit Verordnung festzulegen. Alle im westlichen Teil von Rohrbach am Rosenberg gelegenen Parzellen einschließlich der Parzellen 204/1, 199/6, 198/2, 196, 186/3, 187, 174, 172/1, 165/3, 165/4, 165/2, 170/2, 170/1, 170/3, 170/4, 169, 84/1, 83, 85, 91, 99, 100, 107, 108, 119, 29, 25/1, 23, 24, 18, 17, 14, 13, 9/1, 531, 528, 527/4, 526, 523, 522, 519, 518, 515/2, 514/2, 511, 510/2, 509, 508, 506, 505, 504, 503, 502, 501 und 500 sind der Gemeinde Mettersdorf am Saßbach zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 166/1968
01.02.2014
Im politischen Bezirk Voitsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
Steiermark
(1) Im politischen Bezirk Weiz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Weiz werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
01.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 6. Juni 1978 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Winklarn
StF: LGBl. 1210/66-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 6. Juni 1978, II/1-M-35-1978, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–2, der Gemeinde Winklarn, politischer Bezirk Amstetten, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
“Ein grüner Schild belegt mit zwei übereinanderliegenden abgewendeten Sparren, der untere silber, der obere rot, die zwei im Schildfuß sich kreuzende goldene Ähren überdecken”.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Winklarn festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.
Wien
Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG) [CELEXNr.: 390L0313]
StF.: LGBl. Nr. 15/2001
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
22.04.2014
Wien
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt.
Wien
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elek-tronischer oder sonstiger materieller Form über
Wien
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
Wien
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
Wien
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrages gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Antrages bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 10), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem/der Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
(7) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 62/2016
Wien
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungs-schranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
07.12.2018
Wien
entfällt; LGBl Nr. 48/2006 vom 26.09.2006
Wien
(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und wird die begehrte Information nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß
§ 6 Abs. 2, 3 und 4 dennoch mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.
Wien
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen. Ist eine zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle nicht vorhanden, so ist der Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder der/die Informationssuchende an diese zu verweisen.
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(5) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf deren oder dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
Wien
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 5 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
Wien
(1) Als Grundlage für die Information der Öffentlichkeit und der informationspflichtigen Stellen, für die Wahrnehmung der Interessen des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen und für den Umweltbericht nach § 15 Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993 in der jeweils geltenden Fassung, können vom Magistrat in einem Wiener Umweltinformationssystem Umweltinformationen automationsunterstützt verarbeitet werden.
(2) Für die Verarbeitung nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Datenarten vorgesehen:
(3) Daten über Größe, Lage, Anschrift, Beschaffenheit, Baubestand, Nutzung, Widmung und Nutzungsbeschränkungen einer Liegenschaft (im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 1 und 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung) dürfen an das Wiener Umweltinformationssystem übermittelt werden. Die Verarbeitung sonstiger aus anderen Verarbeitungstätigkeiten stammenden Umweltinformationen ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zulässig.
07.12.2018
Wien
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.
Wien
Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
Wien
Die Weitergabe von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnimmt.
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
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