Gebietsänderungen von Gemeinden
20000185Law01.01.1969Originalquelle öffnen →
Steiermark
Gesetz vom 3.Dezember 1968 über Gebietsänderungen von Gemeinden
Stammfassung: LGBl. Nr. 164/1968 (VI. GPStLT EZ 556)
01.02.2014
(1) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Im politischen Bezirk Feldbach werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(1) Die Gemeinden Ottendorf bei Gleisdorf, Walkersdorf und Ziegenberg werden zu einer neuen Gemeinde Ottendorf an der Rittschein vereinigt.
(2) Die Katastralgemeinde Mutzenfeld wird von der Marktgemeinde Ilz ausgeschieden und in die Gemeinde Nestelbach im Ilztal eingegliedert.
Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden die Gemeinden Attendorf und Schadendorfberg zu einer neuen Gemeinde Attendorf vereinigt.
(1) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Hartberg werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Von der Gemeinde Schäffern wird die Ortschaft Sparberegg ausgescheiden und in die Marktgemeinde Pinggau eingegliedert. Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die Marktgemeinde Pinggau eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
(1) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden und Gemeindeteile zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(3) Im politischen Bezirk Leibnitz wird die Gemeinde Oberfahrenbach auf die Gemeinden Heimschuh und Großklein aufgeteilt. Die Katastralgemeinde Unterfahrenbach und der nördliche Teil der Katastralgemeinde Oberfahrenbach mit den Häusern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 20, 67 bis 72, 75, 77 und 79 werden in die Gemeinde Heimschuh eingegliedert, der restliche Teil der Gemeinde Oberfahrenbach wird in die Gemeinde Großklein eingegliedert.
(4) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 2 und 3 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Im politischen Bezirk Murau werden die Gemeinden Einach und Predlitz zu einer neuen Gemeinde Predlitz-Turrach vereinigt.
(1) Im politischen Bezirk Radkersburg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:
(2) In die Stadtgemeinde Radkersburg werden nachstehende Grundstücke der Gemeinden Altneudörfl und Laafeld eingegliedert:
(3) Von der Stadtgemeinde Radkersburg wird die Katastralgemeinde Kellerdorf ausgeschieden und mit den Gemeinden Dedenitz, Goritz bei Radkersburg, Hummersdorf, Pfarrsdorf, Pridahof, Sicheldorf und Zelting sowie den nicht in die Stadtgemeinde Radkersburg eingegliederten Teilen der Gemeinden Altneudörfl und Laafeld zu einer neuen Gemeinde Radkersburg Umgebung vereinigt.
(4) Von der gemäß Abs. 1 Z 1 gebildeten Gemeinde Deutsch Goritz werden die Katastralgemeinden Diepersdorf und Fluttendorf ausgeschieden und in die Gemeinde Gosdorf eingegliedert.
Steiermark
(1) Im politischen Bezirk Voitsberg werden von der Katastralgemeinde Muggauberg der Gemeinde Stallhofen die Häuser Nr. 42, 43, 45, 53 bis 70 sowie 74 und 75 ausgeschieden und in die Gemeinde Sankt Johann-Köppling eingegliedert. Von der Katastralgemeinde Hausdorf der Gemeinde Sankt Johann-Köppling werden die Häuser Nr. 19, 20, 23 bis 44 und 46 bis 72 ausgeschieden und in die Gemeinde Stallhofen eingegliedert.
(2) Von der Katastralgemeinde Muggauberg der Gemeinde Stallhofen werden die Häuser Nr. 46 bis 52 und ein Neubau ausgeschieden und in die Gemeinde Krottendorf-Gaisfeld eingegliedert.
(3) Bei den Gebietsänderungen nach Abs. 1 und 2 hat die Steiermärkische Landesregierung mit Verordnung festzulegen, welche Grundstücke (Grund- und Bauparzellen) in die einzelnen Gemeinden eingegliedert werden. Sie hat hiebei auf die geographische Lage und die Besitzverhältnisse Bedacht zu nehmen.
01.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
Tirol
Art. I und II der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1997 lauten:
„Artikel I
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Parkabgabegesetz 1997, LGBl. Nr. 29, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 112/2001, 89/2002, 48/2003 und 84/2005 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Parkabgabegesetz 2006“ zu bezeichnen.
Artikel II
Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 wird als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.“
Tiroler Parkabgabegesetz 2006
StF: LGBl. Nr. 9/2006 (WV)
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013.
(2) Auf die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates nach § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 165/2013, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:
23.05.2014
Tirol
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe – im Folgenden kurz Parkabgabe genannt – zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenverwalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2) Für die Parkraumbewirtschaftung können jene öffentlichen Straßen genutzt werden, die regelmäßig von einem größeren Personenkreis als Parkraum nachgefragt werden.
(3) Öffentliche Straßen im Sinn dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von öffentlichen Straßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die öffentlichen Straßen, auf denen das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist, sind in Verordnungen nach Abs. 1 hinreichend genau zu bezeichnen (Parkzonen). Weiters sind die Zeiten, in denen die Abgabepflicht besteht, anzuführen.
(5) Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.
Tirol
Nicht abgabepflichtig ist das Abstellen folgender Fahrzeuge in Parkzonen:
Tirol
(1) Zur Entrichtung der Parkabgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Inhaber der jeweiligen Bewilligung, verpflichtet.
(2) Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Tirol
(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) Wird in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des § 8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 145/2008, als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs. 1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten.
23.05.2014
Tirol
(1) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 können Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnenden nahe gelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(2) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 1 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 18,5 Euro festgesetzt werden.
(3) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 weiters bestimmt werden, dass auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(4) Die Höhe der Parkabgabe nach Abs. 3 darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Art des Personenkreises zu berücksichtigen.
23.05.2014
Tirol
(1) Wenn es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist, kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmt werden, dass die Inhaber von Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen der von ihnen beherbergten Gäste beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden:
(2) In Verordnungen nach § 2 Abs. 1 ist weiters insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl, der Größe und der Art der Beherbergungsbetriebe sowie der Anzahl der den Beherbergungsbetrieben zur Verfügung stehenden privaten Stellplätze zu bestimmen, wie viele Bewilligungen nach Abs. 1 je Beherbergungsbetrieb erteilt werden dürfen.
(3) Die Höhe der Parkabgabe darf für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens 73,– Euro oder, wenn die Bewilligung für weniger als einen Monat erteilt wird, für jeden angefangenen Tag mit höchstens 11,– Euro festgesetzt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Parkabgabe sind die bewilligte Abstelldauer und die Anzahl der Bewilligungen zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinde hat Parkkarten auszustellen, die auf den Namen des Beherbergungsbetriebes lauten und fortlaufend nummeriert sind. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen geführt werden, aus denen der Name des beherbergten Gastes unter Bezugnahme auf die Gästeblattsammlung, das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die laufende Nummer der Parkkarte sowie der Zeitpunkt der Ausgabe und der Rücknahme der Parkkarte hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes den Aufsichtsorganen nach § 10 auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Erfolgt die Führung der Aufzeichnungen mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung, so hat er den Aufsichtsorganen Einsicht in die Daten zu gewähren und für sie auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke herzustellen.
(5) Die Gäste haben die Parkkarten so hinter der Windschutzscheibe anzubringen, dass sie von außen gut erkennbar sind, und den Aufsichtsorganen auf Verlangen die Eigenschaft als Gast glaubhaft zu machen.
23.05.2014
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) In den Fällen der §§ 6 und 7 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung.
(3) Die Parkabgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Der Gemeinderat kann in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 bestimmen, dass fällige Parkabgaben nach § 5 unter einer bestimmten Höhe nicht erhoben werden.
(4) Die Abgabenbehörde hat dem Abgabenschuldner
(5) Dem Abgabenschuldner, der die Parkabgabe in der nach § 9 vorgeschriebenen Art entrichtet, dürfen hierfür keine zusätzlichen Kosten erwachsen.
02.01.2014
Tirol
(1) Die Art der Entrichtung der Parkabgabe und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 so zu bestimmen, dass die Entrichtung möglichst erleichtert und der mit der Einhebung verbundene Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten wird. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Parkzeitgeräten darf in solchen Verordnungen nicht vorgesehen werden.
(2) Soweit es sich nicht um Parkzeitgeräte handelt, sind die im Kraftfahrzeug anzubringenden Kontrolleinrichtungen dem Abgabenschuldner unverzüglich nach der Entrichtung der Parkabgabe auszufolgen.
Tirol
(1) Zur Unterstützung bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren können von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis des Amtsarztes jener Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, in deren Sprengel das Aufsichtsorgan tätig werden soll.
(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch eine mündliche Befragung festzustellen. Bei der Befragung sind eingehende Kenntnisse dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der zum Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde gehörenden Gemeinden nachzuweisen. Die Straßenverkehrsordnung 1960, die in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 dürfen nur insoweit Gegenstand der Befragung sein, als die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlich ist.
(6) Das Erfordernis der Zustimmung nach Abs. 1 zweiter Satz und die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.
25.05.2020
Tirol
(1) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Parkabgabegesetz“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Abgabenschuldner auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die Bestellung von Mitgliedern eines Gemeindewachkörpers oder von Gemeindesicherheitswacheorganen zu Aufsichtsorganen nach diesem Gesetz.
02.01.2014
Tirol
(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenn
(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis d auch dem Aufsichtsorgan, Parteistellung zu.
(4) Ein Aufsichtsorgan, ausgenommen ein Mitglied eines Gemeindewachkörpers oder ein Gemeindesicherheitswacheorgan, kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
29.01.2013
Tirol
(1) Aufsichtsorgane dürfen in Ausübung ihres Amtes Personen, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c betreten werden, zum Nachweis ihrer Identität auffordern.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 VStG ermächtigen.
(3) Mitglieder eines Gemeindewachkörpers können weiters von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zur Festsetzung und Einhebung vorläufiger Sicherheiten nach Maßgabe des § 37a Abs. 2 Z 2 VStG ermächtigt werden.
Tirol
(1) Wer
(2) Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Abgabepflicht entstanden ist.
02.05.2017
Tirol
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Tirol
(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach § 4 Abs. 3 und 4 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes bleiben unberührt.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsorgane nach § 8 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes gelten als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
27.12.2018
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/1995 außer Kraft.
27.12.2018
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. März 2002 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt St Johann im Pongau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt St Johann im Pongau - Projekt an der Kreuzung Hauptstraße - Hans-Kappacher-Straße)
StF: LGBl Nr 45/2002
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 163/1, 163/21 und 163/22, alle KG 55124 St Johann im Pongau, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren (§ 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.600 m2 zulässig.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung von Stadt St Johann im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1975 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Thaya
StF: LGBl. 1210/30-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. April 1975, GZ. II/1-2350-1975, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–0, der Marktgemeinde Thaya, politischer Bezirk Waidhofen a. d. Thaya das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
In einem blauen Schild ein mit dem Rot-Weiß-Roten Bindenschild belegter, silberner spitzbedachter Turm mit zwei taubenschlagähnlichen silbernen Seitentürmchen.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thaya festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.
Programmgesteuerter Zugriff
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