Vieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen
20000151Ordinance16.08.1968Originalquelle öffnen →
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vorn 10. Juli 1968 über die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen
Stammfassung: LGBl. Nr. 61/1968
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/1934, BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 122,1949, BGBl. Nr. 128/1954, sowie der hiezu ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/1934, BGBl. Nr. 140/ 1935, BGBl. Nr. 200/1949, BGBl. Nr. 76/1955, BGBl. Nr. 56/1959, und der Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 6. September 1924, BGBl. Nr. 342, über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch, wird verordnet:
(1) In den alljährlich mit „Kundmachung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen Milzbrand in Gemeinden des Bundeslandes Steiermark“ im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbarten Viehhaltungsbetrieben, in denen Schutzimpfungen gegen Milzbrand vorgenommen werden müssen, sind auf die Dauer der Seuchengefahr alle Hausschlachtungen der Vieh- und Fleischbeschau nach Maßgabe von Abs. 2 durch einen Tierarzt zu unterziehen.
(2) In Orten, wo die Vieh- und Fleischbeschau von Laienfleischbeschauern besorgt wird, hat der Bürgermeister zur Vornahme der Beschau gemäß § 1 Abs. 1 nach Möglichkeit einen Tierarzt und als dessen Stellvertreter einen weiteren Tierarzt zu bestellen.
Übertretungen der Bestimmungen des § 1 dieser Verordnung werden nach § 63 des Tierseuchengesetzes bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Mai 1963, LGBl. Nr. 155, über die Durchführung der Vieh und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen in milzbrandgefährdeten Beständen der politischen Bezirke Bruck an der Mur, Feldbach, Graz-Umgebung, Knittelfeld, Leibnitz, Liezen und Mürzzuschlag außer Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung der NÖ Landesregierung vom 10. April 1973 über die Verleihung eines Wappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Marktgemeinde Schweiggers
StF: LGBl. 1210/13-0
Niederösterreich
Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 10. April 1973, GZ II/1-2800-1973, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965, der Marktgemeinde Schweiggers, politischer Bezirk Zwettl, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen:
Ein gespaltener Schild, der in seinem vorderen roten Feld zwei gekreuzte aufwärts zeigende goldene Pfeile, in seinem hinteren goldenen Feld zwei schwarze Pfähle zeigt.
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schweiggers festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Schwarz-Gelb” genehmigt.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von Rechtsträgern und Mindestanforderungen für die Umsetzung der Grundsätze einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung (Wiener Verordnung über die Ausrichtung der Finanzgebarung – WVAF)
Stf: LGBl. Nr. 57/2013
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 2 und 3 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, wird verordnet:
26.05.2014
Wien
Rechtsträger im Sinne des § 2 des Gesetzes über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, sind:
24.04.2025
Wien
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden auf:
Wien
(1) Bei der Umsetzung der Grundsätze zur Sicherstellung der im Gesetz über die risikoaverse Ausrichtung der Finanzgebarung, LGBl. für Wien Nr. 36/2013, geregelten Mindeststandards haben das Land bzw. die Gemeinde Wien sowie sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 in ihrer Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement die nachstehenden Mindestanforderungen zu berücksichtigen.
(2) Die im Abs. 3 und den §§ 4 bis 7 festgelegten Verpflichtungen und Vorgaben sind bei den sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 durch das nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften zur Geschäftsführung berufene Organ unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses sinngemäß wahrzunehmen.
(3) Festzulegen ist eine Richtlinie für das Finanzmanagement, die im Zusammenhang mit den Grundsätzen
(4) Die Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren Änderungen sind nach Genehmigung durch die amtsführende Stadträtin für Finanzen bzw. den amtsführenden Stadtrat für Finanzen dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 ist die Richtlinie für das Finanzmanagement sowie deren Änderungen von dem nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften befugten Organ zu genehmigen.
Wien
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die mittel- bis langfristigen Kosten der Finanzgebarung unter Berücksichtigung von relevanten Risiken zu minimieren sind (Optimierung des Kosten/Risiko-Verhältnisses).
Wien
Der Grundsatz der Risikoaversität zieht das Erfordernis der Darstellung und Berücksichtigung der maßgeblichen Risikoarten nach sich.
Wien
(1) Zur Umsetzung des Grundsatzes der Jahresplanung ist dem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Vorschau zugrunde zu legen und dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage des Voranschlagsentwurfes zur Kenntnis zu bringen. Die Jahresplanung und der Voranschlagsentwurf beziehen sich auf das gleiche Rechnungsjahr.
(2) Die strategische Vorschau hat bezüglich des
Wien
Der Grundsatz der spezifischen Organisation erfordert, dass sowohl bei Schuldaufnahmen als auch bei Veranlagungen eine personelle Trennung der Aufgabenbereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge sicherzustellen ist. Das Zusammenfallen von haushaltstechnischen Anordnungen betreffend diese Transaktionsformen und die effektive Ausführung derselben ist unzulässig.
Wien
(1) Zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz ist dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen gleichzeitig mit der Vorlage eines Rechnungsabschlussentwurfes ein Bericht über alle im selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen zur Kenntnis zu bringen. Aus diesem Anlass sind die gesamten bestehenden Finanzierungen des Haushaltes der Gemeinde Wien in aggregierter Form darzustellen.
(2) Ein dem Gemeinderatsausschuss für Finanzen bereits zur Kenntnis gebrachter Bericht im Sinne des Abs. 1 ist vom Magistrat der gemäß einer Vereinbarung eingerichteten Kontrollgruppe auf elektronischem Weg zu übermitteln. Gleiches gilt für die vom Magistrat dem jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss im Sinne des § 10 zur Kenntnis gebrachten Berichte von sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen.
Wien
Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 haben die in § 6 Abs. 2 geregelten Planungen ihren nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften jeweils zuständigen Aufsichtsorganen so zeitgerecht vorzulegen, dass diese bei der Beschlussfassung über die Budgets, Wirtschaftspläne oder Haushalte darüber verfügen.
Wien
Sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 2, die im Verantwortungsbereich des Landes bzw. der Gemeinde Wien gemäß Art. 13 Abs. 3 der Vereinbarung über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. für Wien Nr. 13/2013, liegen, haben zur Sicherstellung des Grundsatzes der Transparenz einen Bericht über alle im selben Rechnungsjahr getätigten Fremdmittelaufnahmen samt Darstellung der gesamten bestehenden Finanzierungen in aggregierter Form an den jeweils zuständigen Gemeinderatsausschuss im Wege des Magistrates vorzulegen. Dieser Bericht hat auf elektronischem Weg bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Magistrat einzutreffen. Der erste oder, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, der zweite derartige Bericht hat jedenfalls eine Darstellung der gesamten bestehenden Finanzierungen in aggregierter Form zu umfassen.
Wien
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2014, in Kraft.
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